Jeder Mensch kann pflegebedürftig werden – für kurze Zeit oder auch über einen längeren Zeitraum hinweg – durch einen Unfall, eine Krankheit oder altersbedingte Beschwerden. Pflegebedürftige sind dann oft nicht mehr in der Lage, die eigene Körperpflege zu übernehmen: sich waschen, sich an- und ausziehen, essen und trinken oder zur Toilette gehen. Alten- oder Krankenpflegehilfskräfte, Familienangehörige oder andere Betreuungspersonen unterstützen den Pflegebedürftigen in dieser Situation im Rahmen der Grundpflege bei seinen alltäglichen Verrichtungen, die für ihn zu großen Herausforderungen werden.
Was ist Grundpflege?
Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung eines Menschen, der vorübergehend oder dauerhaft nicht alleine seine alltäglichen Grundverrichtungen bewältigen kann.
Der Pflegebedürftige ist dann auf die Unterstützung durch eine Pflegeperson angewiesen: auf eine Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes, auf Sie als pflegenden Angehörigen oder auf andere externe Betreuungspersonen wie z. B. bei der sog. 24-Stunden-Betreuung. Die Pflegeperson übernimmt im Rahmen der Grundpflege stellvertretend die Handgriffe, die der Betroffene nicht mehr alleine schafft, und unterstützt und fördert ihn bei dem, was er selbst ganz gut hinbekommt. Das ist besonders dann wichtig, wenn die pflegebedürftige Person besonders beeinträchtigt ist, z. B. wenn ein Pflegebedürftiger bettlägerig ist und deshalb alle Grundverrichtungen wie Waschen, Essen und Ausscheiden im Bett stattfinden müssen. Diese besondere Form der Grundpflege nennt man auch „Grundpflege im Bett“.
Große Grundpflege und kleine Grundpflege
In den Leistungskatalogen von ambulanten Pflegediensten finden Sie häufig Listen mit 17 bis 30 sogenannten verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen, z. B. kleine Grundpflege, große Grundpflege, Grundpflege am Bett, Grundpflege am Waschbecken. Woraus diese Leistungspakete aber im Einzelnen bestehen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Deshalb kann pflege.de hier zwar allgemeine Angaben machen, detaillierte Informationen über Anzahl und Umfang der Leistungskomplexe aber erhalten Sie bei einem ambulanten Pflegedienst Ihrer Wahl am Wohnort Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.
Der Unterschied zwischen einer kleinen Grundpflege und einer großen Grundpflege liegt im Prinzip im Aufwand, den eine Pflegekraft oder Sie als Angehöriger beim Waschen betreibt. Eigentlich handelt es sich also um eine kleine oder große Körperpflege.
Die kleine Grundpflege kann folgende Tätigkeiten umfassen:

- An- und Ausziehen inklusive Auswahl und Bereitlegen der gewünschten Kleidung.
- Es werden nur Teilbereiche des Körpers gewaschen: Gesicht und Oberkörper oder Genitalbereich und Gesäß.
- Mundpflege und Zahnpflege, eventuell auch die Zahnprothesenversorgung und Lippenpflege.
- Ausscheidung (Harnlassen, Stuhlgang) mit Hilfestellung entweder im Bett mit Entsorgung oder Begleitung zum WC mit Hilfestellung und anschließender Reinigung, eventuell Katheterpflege oder Stomaversorgung bei Anus praeter (künstlicher Darmausgang).
Die große Grundpflege kann folgende Tätigkeiten umfassen:
- Auswahl der Kleidung, Unterstützung beim An- und Ausziehen.
- Ganzkörperwäsche am Waschbecken, in der Dusche oder in der Badewanne mit Haarwäsche und Trocknung.
- Mund- und Zahnpflege, eventuell auch die Zahnprothesenversorgung und Lippenpflege.
- Ausscheidung (Toilettengang) mit Hilfestellung entweder im Bett mit Entsorgung oder Begleitung zum WC mit Hilfestellung und anschließender Reinigung, eventuell Katheterpflege oder Stomaversorgung bei Anus praeter (künstlicher Darmausgang).
Grundpflege als Teil der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V
Im Rahmen einer Häuslichen Krankenpflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gehört die Grundpflege zu einem Dreier-Paket aus Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Diese Leistungen erfolgen aufgrund einer Verordnung durch den Arzt (Rezept) und sind dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V. Weitere Informationen dazu finden Sie im Ratgeber zur Behandlungspflege.
Grundpflege nach SGB XI – Was gehört zur Grundpflege nach SGB XI?
Der Unterstützungsgrad, also der Aufwand für die Grundpflege, spielt dann eine besondere Rolle, wenn es um die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade geht: Die Grundpflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist eine Leistung der Pflegeversicherung.
Anspruch auf diese Grundpflege haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 (ehemals Pflegestufen).
Bei der Grundpflege handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen (Pflegestandards), die man nicht mit medizinischen Leistungen (Behandlungspflege) verwechseln darf. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, Ausscheidungen (Harnlassen, Stuhlgang), Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen) und die Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation.
Handlungskette in der Grundpflege – Praxistipps für pflegende Angehörige
Bei der Grundpflege besteht jede Grundverrichtung aus verschiedenen Teilvorgängen:
- Vorbereitung
- Durchführung
- Nachbereitung
Die einzelnen Schritte werden in einer Handlungskette zusammengefasst. So gehört zum Zähneputzen nicht nur der eigentliche Putzvorgang. Zuvor legen Sie am Waschbecken alle dafür notwendigen Waschutensilien bereit und stellen eventuell einen Stuhl ins Badezimmer. Anschließend geleiten Sie Ihren Pflegebedürftigen ins Bad vor das Waschbecken. Steht oder sitzt er sicher, dann wird auf die Zahnbürste Zahnpasta aufgetragen. Beim Putzen können Sie dem Pflegebedürftigen bei Bedarf die Hand führen. Nach dem Putzen reichen Sie ihm den Wasserbecher für die Mundspülung und unterstützen bei Bedarf auch hier die notwendigen Bewegungen. Reichen Sie ein Tuch und unterstützen Sie eventuell beim Trocknen des Gesichts. Anschließend reinigen Sie Bürste und Becher und begleiten ihn wieder aus dem Bad.
Natürlich geht es schneller, wenn Sie selbst mal eben schnell die Zahnpasta auf die Bürste drücken und dann ihrem pflegebedürftigen Angehörigen die Zähne putzen. Aber er könnte die dafür notwendigen Bewegungen wie Tube öffnen, die Zahnpasta dosieren, die Zahnbürste dabei richtig halten usw. auch selbst trainieren.
Überlegen Sie deshalb vorher, welche Teilbereiche der Handlungskette „Zähneputzen“ Ihr pflegebedürftiger Angehöriger selbst übernehmen kann. Vielleicht müssen Sie ihm dabei auch die Hand oder den Arm führen. Es kommt alleine darauf an, dass die Bewegungsabläufe regelmäßig geübt werden.
Überblick: Was gehört zur Grundpflege?
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Hilfe beim Waschen
Folgende Tätigkeiten sind Teil der Körperpflege: Haut- und Gesichtspflege, Haarwäsche mit Trocknen, Kämmen und Pflege, Aufsetzen von Haarersatz, Rasieren (Trocken- und Nassrasur), Zahnpflege, Reinigung von Zahnersatz. Zum Waschvorgang gehört das Waschen des ganzen Körpers oder von Teilbereichen des Körpers (Teilwaschung). Dazu wird die pflegebedürftige Person
- am Waschbecken mit einem feuchten Waschlappen gewaschen, während sie auf einem Hocker oder im Rollstuhl oder Toilettenstuhl sitzt oder steht. Bitte für ausreichende Standsicherheit und Haltegriffe sorgen.
- im Bett liegend mit einem Waschlappen an einer Waschschüssel gewaschen.
- in der Dusche abgeduscht: Entweder sitzt der Pflegebedürftige auf einem Duschhocker oder er steht. Bitte dabei für ausreichende Standsicherheit und Haltegriffe sorgen.
- in der Badewanne (sitzend oder liegend) gewaschen.
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Hilfe bei der Darm- und Magenentleerung
Folgende Tätigkeiten sind unterstützende Maßnahmen bei der Darm- und Magenentleerung:
- Kontrolle beim Wasserlassen und Stuhlgang, anschließende Intimhygiene
- Kontinenztraining, Toilettentraining der Harnblase und des Enddarms
- Reinigen von Harnröhrenkatheter, Wechsel des Katheterbeutels
- Reinigung und Versorgung von künstlichen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter)
- Entleeren/Säubern von Toilettenstuhl/Steckbecken, Entleeren/Wechseln von Urinbeutel
- Wechseln von Inkontinenzmaterial und Beseitigen von Verunreinigungen
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Ernährung eines Pflegebedürftigen
Zur Grundverrichtung Ernährung gehören übrigens nicht Einkauf, Planung und Zubereitung einer Mahlzeit. Diese Tätigkeiten werden der hauswirtschaftlichen Versorgung zugeordnet. Hilfe und Unterstützung bei der Ernährung bedeutet vielmehr, dass die Pflegeperson vor der Nahrungsaufnahme das Essen für den Pflegebedürftigen mundgerecht zerkleinert oder Knochen und Gräten entfernt, Getränke einfüllt und wenn nötig, dem Pflegebedürftigen das Essen (fest, breiig, flüssig) anreicht. Zur Ernährung im Rahmen der Grundpflege gehört aber auch, Trinknahrung zuzubereiten, Sondennahrung mittels Ernährungssonde zu verabreichen und die Sonde zu pflegen.
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Mobilität bei Pflegebedürftigkeit
Die Grundverrichtung Mobilität umfasst alle notwendigen Hilfestellungen, die eine Pflegeperson dem Pflegebedürftigen geben kann, damit er aufstehen und zu Bett zu gehen, sich an- und auszuziehen, gehen, stehen und Treppen steigen kann. Der Pflegebedürftige soll mit entsprechender Unterstützung auch die Wohnung verlassen können, z. B. für Besuche bei Ärzten zu therapeutischen Zwecken oder für die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien, wie Dialysemaßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnahmen, physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
Pflegestandards in der Grundpflege: Prophylaxe-Maßnahmen für Pflegebedürftige
Um neben der Grunderkrankung nicht noch weitere Beschwerden und Erkrankungen zu bekommen, brauchen vor allem bettlägerige oder bewegungsbeeinträchtige Menschen vorbeugende Maßnahmen. Diese Prophylaxe-Maßnahmen gehören zum Pflichtprogramm (Pflegestandards) der Grundpflege:
- Dekubitusprophylaxe
Vorbeugung gegen Wundliegen: Mobilisation und regelmäßiger Lagerungswechsel mit Lagerungshilfen, Einsatz von Dekubitusmatratzen, besondere Hautpflege an den gefährdeten Stellen: Kreuz- und Steißbein, Fersen, Schultern, Hinterkopf, Ohrmuscheln, Wirbelsäule, Knie und Ellenbogen. - Kontrakturenprophylaxe
Vorbeugung gegen Muskelverkürzung: Regelmäßige Umlagerung alle zwei Stunden mit Kissen, Rollen, Keilen oder Fußstützen, Bewegung in Form von Krankengymnastik – eine Pflegeperson mobilisiert vorsichtig die betroffenen Gelenke oder unterstützt bei der Eigenbewegung. - Thromboseprophylaxe
Der Entstehung von Blutgerinnseln vorbeugen: Regelmäßige Umlagerung alle zwei Stunden mit Kissen, Rollen, Keilen oder Fußstützen, Bewegung in Form von Krankengymnastik – eine Pflegeperson mobilisiert vorsichtig die betroffenen Gelenke oder unterstützt bei der Eigenbewegung. - Pneumonieprophylaxe
Vorbeugung gegen Lungenentzündung: Atemgymnastik (tiefes Atmen, Nasenatmung, Luftballon aufpusten, durch einen Trinkhalm pusten usw.), spezielle Atemtechnik, gute Raumluft und befeuchtete Atemluft, Sekretlockerung (viel trinken, schleimlösende Medikamente), Aushusten oder Absaugen. Entlasten der Lungenflügel und verbesserte Lungenbelüftung durch Sitzen im Kutschersitz, Stehen und langsames Laufen. - Intertrigoprophylaxe
Juckende und nässende Hautdefekte in Hautfalten vermeiden: Hautfalten trocken halten, Mobilität erhalten und fördern, Hautbelüftung ermöglichen (luftdurchlässige Kleidung, Vorlagen ohne Kunststoffe), regelmäßiges Waschen, Haut nicht trocken rubbeln. - Obstipationsprophylaxe
Vorbeugung einer Verstopfung: Für eine ausgewogene, ballaststoffreiche Ernährung, ausreichend Bewegung und genügend Flüssigkeitszufuhr sorgen. - Soor- / Parotitisprophylaxe
Vorbeugen gegen Mundpilz (Mundsoor) und Parotitis (Entzündung der Ohrspeicheldrüse): Vermehrtes Trinken, Mundspülungen und regelmäßige Mundhygiene (Prothesen). Speichelproduktion anregen durch Kaugummi, Fruchtgummi, Brotkruste oder Trockenfrüchte, an Zitrusfrüchten riechen lassen, Lippenpflege mit Wundsalbe und Vaseline für spröde und eingerissene Lippen. - Exsikkoseprophylaxe
Vermeidung von Flüssigkeitsmangel: Kontrolle der Flüssigkeitszufuhr, zum Trinken animieren, das Trinken erleichtern (geeignetes Trinkgefäß verwenden), beim Trinken unterstützen. - Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation
Dazu gehören alle Maßnahmen, mit der eine Pflegeperson die Eigenständigkeit eines Pflegebedürftigen fördern kann: Alltagstraining und Übungen zur Körperpflege, An- und Ausziehtraining, Esstraining, Toilettentraining, Gedächtnistraining, Übungen zur Alltagsbewältigung (z. B. Einkaufen), Hilfe und Vermittlung bei Aufbau und Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten (z. B. Besuch einer Tagespflege-Einrichtung).
Know-how für pflegende Angehörige: Fünf Hilfeformen, die den Unterstützungsgrad beschreiben
- Beaufsichtigung: Sie als Pflegeperson beobachten und kontrollieren fortlaufend, ob der Pflegebedürftige die betreffende Grundverrichtung korrekt und gründlich durchführt und der Handlungsablauf sicher erfolgt (z. B. beim Rasieren).
- Unterstützung: Sie als Pflegeperson stellen dem Pflegebedürftigen alle Gegenstände und Hilfsmittel, die er für die Grundverrichtung (z. B. Anziehen) so bereit, dass er sie selbstständig durchführen kann.
- Anleitung: Sie als Pflegeperson sorgen dafür, dass der Pflegebedürftige die täglich wiederkehrenden Verrichtungen auch tatsächlich durchführt. Dafür kann eine Aufforderung mit anschließender Prüfung ausreichen, es kann aber auch notwendig sein, dass Sie den gesamten Vorgang gezielt lenken und erklären müssen.
- Teilweise Übernahme: Der Pflegebedürftige kann nicht den gesamten Vorgang in Eigenregie bewältigen, Teile davon übernehmen Sie als Pflegeperson.
- Vollständige Übernahme: Sie als Pflegeperson führen alle Vorgänge einer Grundverrichtung aus, ohne jeden aktiven Beitrag des Pflegebedürftigen.