Verhinderungspflege: Definition
Die Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder auch Überstunden an der Pflege gehindert ist.
Verhinderungspflege: Arten und Gründe
Sie können die Ersatzpflege stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch nehmen. So ist es möglich, sowohl für kurze Termine als auch für längere Abwesenheiten die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bei der Pflegekasse abzurechnen.
Insgesamt sind bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege im Kalenderjahr möglich. Das Gesamtbudget für die Verhinderungspflege beträgt 1.612 Euro im Jahr.
Stundenweise Verhinderungspflege
Wenn die Ersatzpflegeperson weniger als acht Stunden am Tag die Vertretung übernimmt, spricht man von der stundenweisen Verhinderungspflege.
Diese wird nicht von den möglichen 42 Tagen Verhinderungspflege im Jahr abgezogen. Wenn Sie also beispielsweise einmal die Woche für einen Termin eine sechsstündige Vertretung organisieren und Verhinderungspflege beantragen, bleiben die 42 Tage unangetastet.
Gründe für die stundenweise Verhinderungspflege können beispielsweise sein:
- Arztbesuche, Elternabende oder Behördengänge
- Überstunden auf der Arbeit
- Sportkurse
- Kurse zur Fort- und Weiterbildung, wie Pflegekurse
- Alle Freizeitaktivitäten, wie ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden
Tageweise und wochenweise Verhinderungspflege
Wenn die Vertretung der Pflege länger als acht Stunden am Tag dauert, bezeichnet man dies als tageweise Verhinderungspflege. Die wochenweise Verhinderungspflege beginnt ab sieben Tagen.
Die tageweise und wochenweise Verhinderungspflege kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, darunter:
- Ruhetage
- Erholungsurlaub
- Krankheit
- Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt
- Dienstreisen
Welche Leistungen beinhaltet die Verhinderungspflege?
Die Ersatzpflegeperson übernimmt alle Aufgaben, die dazu beitragen, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt ist. Das sind zum Beispiel Tätigkeiten der großen Grundpflege, wie die Unterstützung bei der Körperpflege und der Ernährung.
Aber auch die hauswirtschaftliche Versorgung kann Teil der Verhinderungspflege sein. Damit sind beispielsweise das Einkaufen und die Zubereitung von Mahlzeiten gemeint, genauso wie das Aufräumen und Putzen.
Ersatzpflegepersonen übernehmen zudem häufig Betreuungsdienstleistungen. Das können Spaziergänge, Aktivitäten oder einfach nur Gespräche sein.
Kein Bestandteil der Verhinderungspflege ist die medizinische Behandlungspflege. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie Wundversorgung oder Blutdruckmessung. Die Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet und muss von Fachkräften durchgeführt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für pflegebedürftige und pflegende Personen?
Bei der Verhinderungspflege sind immer drei Parteien beteiligt: Die pflegebedürftige Person, die eingetragene Pflegeperson und die Ersatzpflegeperson. Diese Parteien müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, damit die Verhinderungspflege beantragt werden kann.
Voraussetzungen für die pflegebedürftige Person
Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben, um die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege zu erfüllen. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.
Zudem muss sie mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein. Das muss nicht ununterbrochen der Fall gewesen sein. Pausen von weniger als vier Wochen sind erlaubt.
Wenn Sie die Verhinderungspflege zum ersten Mal in Anspruch nehmen wollen, muss der Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens sechs Monate vom Termin der Bestätigung der Pflegebedürftigkeit zurückliegen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Vorpflegezeit – also Pflege, die bereits vor dem Gutachten stattgefunden hat – der Pflegekasse nachweisen.
Je nach Pflegekasse können schriftlich dargelegte Argumentationen ausreichen. Bitte Sie den Hausarzt um eine kurze schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege, die mindestens sechs Monate zurückliegt.

Voraussetzungen für die Hauptpflegeperson
Die Hauptpflegeperson muss aktuell als Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen sein. Sie muss die pflegebedürftige Person aber nicht die vollen sechs Monate gepflegt haben. Wechsel der zuständigen Pflegeperson in diesem Zeitraum sind also erlaubt.
Ohne eine eingetragene Pflegeperson kann keine Verhinderungspflege stattfinden. Diese wird in der Regel im Rahmen der Erstbegutachtung benannt. Ein Wechsel oder Ergänzung kann nachträglich eingetragen werden.

Voraussetzungen für die Ersatzpflegeperson
Die Verhinderungspflege wird entweder von ambulanten Pflegediensten oder von Privatpersonen durchgeführt. Im Fall vom Pflegedienst ist die Ersatzpflegperson eine professionelle Pflegekraft. Privatpersonen können zum Beispiel Freunde, Nachbarn oder Verwandte sein. Bei nahen Verwandten gelten dabei Sonderregelungen bei der Leistungshöhe.
Die Verhinderungspflege kann auch vorübergehend stationär im Pflegeheim erfolgen. In diesem Fall werden nur die Pflegekosten übernommen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden.
Wie beantragt man die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege wird von der pflegebedürftigen Person bei der Pflegekasse beantragt. Eine rückwirkende Beantragung ist vier Jahre lang möglich. Ausführliche Informationen erhalten Sie im Ratgeber Antrag auf Verhinderungspflege.
Kosten und Finanzierung der Verhinderungspflege
Das Geld für die Verhinderungspflege wird der pflegebedürftigen Person überwiesen. Damit deckt sie alle Ausgaben, die sie nachweisen kann. Ambulante Pflegedienste können die Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Stundenlohn der Ersatzpflegpersonen
Der Stundenlohn kann von der pflegebedürftigen Person selbst bestimmt werden. Es sind Beträge zwischen fünf und 25 Euro denkbar. Ambulante Pflegedienste rechnen für Ihre Leistungen mit höheren Stundenlöhnen ab.
Grundsätzlich steht es jedem frei, den Stundenlohn selbst festzulegen. Allerdings muss die Höhe angemessen sein, wie das Sozialgesetzbuch, XI Paragraf 29, das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ vorgibt.

Höhe der Leistungen
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege. Das gilt jedoch nur, wenn die Ersatzpflegeperson nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist, beziehungsweise mit ihr zusammenlebt.
Der Betrag für die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen.
Den Antrag stellen Sie mit einem Formular „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“ bei der Pflegekasse.
Es können regelmäßig kleinere Beträge monatlich abgerufen werden. Beispielsweise können auch für eine längere Urlaubs- oder Krankheitszeit, der gesamte Betrag in nur einem Monat zur Finanzierung einer Ersatzpflegeperson genutzt werden. Der volle Betrag von 1.612 Euro steht jederzeit zur Verfügung, nicht nur anteilig im Jahr, sondern auch wenn die Voraussetzungen von sechs Monaten z.B. erst im November erfüllt sind.

Leistungen durch nahe Verwandte
Bei nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben, bezahlt die Pflegekasse statt den 1.612 Euro nur maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes. Das Pflegegeld steigt mit dem Pflegegrad an.
Das Verwandtschaftsverhältnis geht von der pflegebedürftigen Person aus, nicht von der pflegenden Person, die vertreten wird:
- Nahe Verwandte: Angehörige bis zum zweiten Grad (also Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder).
- Entfernte Verwandte: Angehörige ab dem dritten Grad (also Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousins, Cousinen, und so weiter).
Zusätzlich können sich nahe Verwandten und Personen desselben Haushalts die Fahrtkosten erstatten lassen. Jeder gefahrene Kilometer ist mit 20 Cent anrechnungsfähig. Für die Abrechnung sollten Sie Fahrscheine oder Tankquittungen aufbewahren.(3)
Nahe Angehörige können sich auch den Verdienstausfall für die Tage erstatten lassen, an denen sie pflegen und deshalb nicht arbeiten können. Diese Kosten werden auf das „Verhinderungspflegegeld“ angerechnet. Die Gesamtsumme darf 1.612 Euro nicht übersteigen.
Rückwirkende Abrechnung
Bereits angefallene Kosten aus vergangenen Jahren können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen. Voraussetzung ist, dass damals bereits Anspruch auf Verhinderungspflege bestanden hat und, dass das Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist.(4)
Das bedeutet auch, dass sie einen Antrag auf Verhinderungspflege nicht vorab stellen müssen. Beispielsweise bei Krankheit können Sie die Verhinderungspflege spontan nutzen und danach erst beantragen.
Das gilt es bei den Steuern zu beachten
Das Geld, was Sie als Ersatzpflegperson für die Verhinderungspflege erhalten, müssen Sie immer bei der Steuererklärung angeben. Es gilt als Einkommen.(5)
Versteuert werden muss es jedoch nicht in jedem Fall:
- Steuerfrei sind die Einnahmen, wenn die Verhinderungspflege von Angehörigen durchgeführt wird.
- Auch von der Steuer befreit sind die Einnahmen von Ersatzpflegepersonen, die mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllen.(1)
Der Begriff „sittliche Pflicht“ bezeichnet dabei nicht anderes, als dass man es nicht wegen des Geldes tut, sondern aus moralischen Gründen. Das kann aus Nächstenliebe, Überzeugung oder Pflichtbewusstsein sein, nur eben nicht aus mit Erwerbsabsicht.
In beiden Fällen oben ist die Verhinderungspflege aber nur so lange steuerfrei, wie die Ersatzpflegeperson nicht mehr bekommt, als der pflegebedürftigen Person an Pflegegeld zusteht.
Unterschiede zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Gerade bei der tageweisen Verhinderungspflege ist die Abgrenzung zur Kurzzeitpflege auf den ersten Blick nicht sofort ersichtlich. Die nachfolgende Tabelle stellt deshalb die wesentlichen Rahmenbedingungen dieser beiden Pflegeleistungen gegenüber.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine Pflegeleistung und dann notwendig, wenn der Pflegebedürftige zu Hause von einer Privatperson gepflegt wird, diese aber vorübergehend verhindert ist. Gründe können zum Beispiel Erholungsurlaub oder Krankheit sein. Oder die Hauptpflegeperson ist regelmäßig einen Tag oder einige Stunden in der Woche verhindert, weil sie eigene Termine hat.
Welche Leistungen beinhaltet Verhinderungspflege?
Hauptpflegepersonen können sich mit der Verhinderungspflege stundenweise, tageweise und wochenweise vertreten lassen. Die Ersatzpflege-Person übernimmt hier grundsätzliche alle pflegerischen Aufgaben im Bereich der großen Grundpflege.
Wer darf Verhinderungspflege machen?
Verhinderungspflege kann sowohl von Privatpersonen als auch von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten geleistet werden. Im Leistungskatalog der Pflegeversicherung gelten jedoch unterschiedliche Regelungen für nahe Angehörige, Verwandte und Personen, die im selben Haushalt leben.
Wer darf stundenweise Verhinderungspflege durchführen?
Für die stundenweise Verhinderungspflege gilt dasselbe wie für die tageweise Verhinderungspflege: Ein Pflegedienst oder Betreuungsdienst kann für die Ersatzpflege genauso beauftragt werden wie Nachbarn, Freunde oder Verwandte.
Wie lange geht Verhinderungspflege?
Die Pflegeversicherung zahlt insgesamt sechs Wochen oder 42 Tage im Kalenderjahr Verhinderungspflege. Dieses Tagekontingent muss nicht an einem Stück beansprucht werden.
Ab wann bekommt man die Verhinderungspflege?
Sobald die Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate in dessen Haushalt gepflegt hat und mindestens Pflegegrad 2 hat, darf sie sich durch Verhinderungspflege vertreten lassen.
Ab welchem Pflegegrad kann man Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?
Ab dem Pflegegrad 2 können pflegebedürftige Versicherte die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Wie hoch ist die Verhinderungspflege?
Die Pflegeversicherung zahlt maximal 1.612 Euro im Kalenderjahr für Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 bis 5.
Übernehmen nahe Verwandte oder Personen desselben Haushalts die Ersatzpflege, bekommen sie für sechs Wochen Verhinderungspflege den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes des Pflegebedürftigen. Fahrtkosten und Verdienstausfall können diese Ersatzhelfer zusätzlich geltend machen.
Wie viel Geld gibt es für die Verhinderungspflege bei den einzelnen Pflegegraden?
Grundsätzlich muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen, damit es Geld für die Verhinderungspflege von der Pflegekasse gibt. Der Höchstbetrag von 1.612 Euro im Jahr für die Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte oder Privatpersonen gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Wenn Verwandte ersten oder zweiten Grades oder im gleichen Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege übernehmen, richtet es sich die Geldleistung nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen: Für diese Ersatzpflegepersonen gewährt die Pflegekasse jährlich den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes für die Verhinderungspflege.
Wer bekommt das Geld für die Verhinderungspflege?
Das Geld für die Verhinderungspflege wird dem Pflegebedürftigen überwiesen. Er deckt damit die Ausgaben für Verhinderungspflege, die er belegen kann. Pflege- und Betreuungsdienste können ihre Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Ist Verhinderungspflege steuerfrei?
Die pflegebedürftige Person muss die Verhinderungspflege nicht versteuern. Auch sittlich verpflichtete Privatpersonen, die die Verhinderungspflege machen und dafür bezahlt werden, müssen das Geld nicht versteuern, wenn die jährliche Geldsumme unter dem jährlichen Gesamtbetrag des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person liegt.
Wie lange besteht rückwirkend Anspruch auf Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden (s. SGB I, Paragraf 45 Abs. 1). Aber nur, wenn damals bereits Kosten entstanden sind, die Sie nachweisen können. Außerdem müssen damals alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege erfüllt gewesen sein.
Wie hoch ist der Stundenlohn bei der Verhinderungspflege?
Wie hoch der Stundenlohn für Verhinderungspflege ist, ist eine Sache der Verhandlung zwischen der Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, und dem Pflegebedürftigen. Er darf natürlich mehr zahlen als die Pflegeversicherung erstattet. Das hat allerdings unter Umständen sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen. Mit Ausnahme von Familienangehörigen müssen Verhinderungspflegepersonen bei der Sozialversicherung gemeldet werden, wenn sie mehr als die Erstattung der Pflegeversicherung bekommen. Und die Steuerfreiheit für Angehörige und sittlich verpflichtete Privatpersonen gilt nur bis zu der Höhe des Pflegegeldes, das die pflegebedürftige Person bekommt.