Verhinderungspflege: Definition
Wenn Sie einen Angehörigen in seinem Zuhause pflegen, aber zeitweise verhindert sind, hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger unter Umständen Anspruch auf eine sogenannte Verhinderungspflege, kurz VHP. Die Verhinderungspflege ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson. In der Pflege ist sie daher auch geläufig unter den Begriffen Ersatzpflege oder Pflege-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung.
Ohne eine eingetragene Pflegeperson kann keine Verhinderungspflege stattfinden. Diese wird in der Regel im Rahmen der Erstbegutachtung benannt. Ein Wechsel oder Ergänzung kann nachträglich eingetragen werden.

Anspruch auf Verhinderungspflege
Hauptpflegepersonen können sich bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr vertreten lassen. Übernimmt die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, zahlt sie diesen Betrag auch während der Verhinderungspflege.(2)
Gründe für Verhinderungspflege
Die Pflege eines Verwandten oder nahen Angehörigen kann sehr anstrengend sein. Auch Beruf, Familie und Pflege miteinander zu vereinbaren, ist nicht immer einfach. Deshalb ist es wichtig, dass private Pflegepersonen die Möglichkeit bekommen, neue Kraft zu schöpfen. Auf welche Weise sie dies tun, entscheiden sie selbst.
Der Ersatz für die Pflege zuhause kann über die tageweise oder stundenweise Verhinderungspflege finanziert werden. Unabhängig von der Weise wie sie erfolgt, wird die in Anspruch genommene Verhinderungspflege von einem Gesamtbudget abgerechnet. Die Gründe für eine Verhinderungspflege können somit ganz unterschiedlich sein:
Gründe für tageweise Verhinderungspflege
- Ruhetage
- Erholungsurlaub
- Krankenhausaufenthalt
- Reha-Aufenthalt
Gründe für stundenweise Verhinderungspflege
- Termine, zum Beispiel ein Arztbesuch oder Elternabend
- Freizeitaktivitäten, zum Beispiel ein Theaterbesuch oder eine Verabredung mit Freunden
- Sportkurse
- Kurse zur Fort- und Weiterbildung, zum Beispiel Pflegekurse
Wer führt die Verhinderungspflege durch?
Leistungen der Pflegekasse für Verhinderungspflege gibt es entweder für die Vertretungspflege zuhause oder bei vorübergehender stationärer Unterbringung. Die häusliche Pflege können sowohl Privatpersonen wie etwa Verwandte, Freunde und Nachbarn übernehmen als auch professionelle Pflegekräfte in Form von ambulanter Pflege oder eines Betreuungsdienstes. Die stationäre Pflege erfolgt in einem Pflegeheim.
Diese Personen können die Ersatzpflege übernehmen:
- Angehörige
- Verwandte
- Freunde oder Bekannte
- Nachbarn
- Mitarbeitende eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes
- Mitarbeitende im Pflegeheim
Wenn mehrere Pflegepersonen bei der zuständigen Pflegekasse angemeldet sind, sind diese jeweils von der Verhinderungspflege ausgeschlossen. Teilen sich beispielsweise Sohn und Enkelin die Pflege ihrer Mutter beziehungsweise Großmutter, gewährt die Pflegekasse im gegenseitigen Vertretungsfall kein Verhinderungspflegegeld.
Verhinderungspflege im Seniorenheim
Wenn die Hauptpflegeperson für einen längeren Zeitraum abwesend ist, zum Beispiel aufgrund eines Erholungsurlaubs, kann der pflegebedürftige Angehörige auch vorübergehend in einer stationären Einrichtung wie etwa in einem Pflegeheim untergebracht werden. Muss die Hauptpflegeperson nur für einige Stunden vertreten werden, gibt es auch die Möglichkeit einer stundenweisen Verhinderungspflege. In diesem Fall ähnelt die Verhinderungspflege der sogenannten Kurzzeitpflege.
Voraussetzungen für Verhinderungspflege
Ein anerkannter Pflegegrad (bis 31.12.2016: Pflegestufe) ermöglicht noch keinen sofortigen und freien Zugang zu allen Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung. So gelten auch für die Verhinderungspflege bestimmte Voraussetzungen – sowohl für den pflegebedürftigen Versicherten als auch für die Pflegeperson.
Verhinderungspflege: Voraussetzung für Pflegebedürftige
Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Das bedeutet, auch bei Pflegegrad 3 bis 5 gibt es Leistungen der Pflegekasse. Bei Pflegegrad 1 wird die Verhinderungspflege nicht von der Pflegekasse bezahlt.
Die pflegebedürftige Person muss mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung pflegerisch versorgt worden sein. Allerdings muss es jedoch nicht ununterbrochen über die sechs Monate erfolgt sein. Pausen, die nicht länger als vier Wochen dauern, sind erlaubt. Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss.
Wenn Sie die Verhinderungspflege zum ersten Mal in Anspruch nehmen wollen, muss der Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens sechs Monate vom Termin der Bestätigung der Pflegebedürftigkeit zurückliegen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Vorpflegezeit – also Pflege, die bereits vor dem Gutachten stattgefunden hat – der Pflegekasse nachweisen.
Je nach Pflegekasse können schriftlich dargelegte Argumentationen ausreichen. Bitte Sie den Hausarzt um eine kurze schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege, die mindestens sechs Monate zurückliegt.

Für entfernte Verwandte und für nahe Verwandte gelten unterschiedliche Bedingungen im Leistungskatalog der Pflegeversicherung.
Welche Leistungen beinhaltet die Verhinderungspflege?
Hauptpflegepersonen können sich mit der Verhinderungspflege stundenweise, tageweise und wochenweise vertreten lassen. Die Ersatzpflege-Person übernimmt hier grundsätzliche alle pflegerischen Aufgaben im Bereich der großen Grundpflege und der medizinischen Behandlungspflege. Darunter fallen unter anderem folgende Tätigkeiten:
- Körperpflege (auch Mund- und Zahnpflege)
- Hilfestellungen beim Toilettengang (Harnlassen, Stuhlgang)
- Einkaufshilfe
- Unterstützung bei Mahlzeiten (auch Zubereitung)
- Haushaltshilfe
- Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten (Medikamentengabe)
Wo kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden:
- einem Wohnheim für behinderte Menschen,
- einem Internat,
- einer Krankenwohnung,
- einem Kindergarten,
- einer Schule,
- einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
- einem Krankenhaus oder
- einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach Paragraf 72 SGB XI) durchgeführt werden.
Höhe der Leistungen für Verhinderungspflege
Die Pflegekasse zahlt pro Jahr bis zu 1.612 Euro für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege. Das gilt, wenn professionelle Pflegekräfte oder Personen, die nicht im selben Haushalt leben und nicht eng mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, die Ersatzpflege leisten.
Es können regelmäßig kleinere Beträge monatlich abgerufen werden. Beispielsweise können auch für eine längere Urlaubs- oder Krankheitszeit, der gesamte Betrag in nur einem Monat zur Finanzierung einer Ersatzpflegeperson genutzt werden. Der volle Betrag von 1.612 Euro steht jederzeit zur Verfügung, nicht nur anteilig im Jahr, sondern auch wenn die Voraussetzungen von sechs Monaten z.B. erst im November erfüllt sind.

Leistungen für Verhinderungspflege durch nahe Verwandte
Bei nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben, bezahlt die Pflegekasse statt den 1.612 Euro nur maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes. Das Pflegegeld steigt mit dem Pflegegrad an. Anders als das monatliche Pflegegeld steht der Betrag für die Verhinderungspflege einmalig für das gesamte Jahr zur Verfügung.
Sie haben die Möglichkeit, über das optionale Budget für Fahrtkosten und Verdienstausfälle den Gesamtbetrag auf 1.612 Euro zu erhöhen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass diese Kosten durch die Ersatzpflege tatsächlich entstehen.(3)
Wer bekommt das Geld für die Verhinderungspflege?
Das Geld wird dem pflegebedürftigen Versicherten überwiesen. Er deckt damit die Ausgaben für Verhinderungspflege, die er nachweisen kann. Pflege- und Betreuungsdienste können die Verhinderungspflege direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen.
Verhinderungspflege ansparen
Als private Pflegeperson können Sie sich tageweise vertreten lassen oder die Verhinderungspflege ansparen und mehrere Wochen am Stück für Erholungsurlaub oder eigenen Kuraufenthalt nutzen. Das Budget für die Verhinderungspflege kann jedoch nicht über mehrere Jahre angespart werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verfällt am Ende des Kalenderjahres.
Ein ganz anderer Fall sind bereits angefallene Kosten aus vergangenen Jahren. Sie können angefallene Aufwände bis zu vier Jahre rückwirkend abrechnen.(4) Voraussetzung ist, dass damals bereits Anspruch auf Verhinderungspflege bestanden hat und, dass das Budget des betreffenden Jahres noch nicht ausgeschöpft ist.
Stundenweise Verhinderungspflege
Wenn Sie weniger als acht Stunden an einem Tag an der Pflege gehindert sind, wird auch stundenweise Verhinderungspflege gewährt. Der Vorteil: Der pflegebedürftige Versicherte bekommt das Pflegegeld weiterhin voll ausgezahlt. Diese Zeit wird nicht von den 42 Tagen im Jahr abgezogen, die für tageweise Verhinderungspflege angesetzt sind. Die Vertretungskosten werden allerdings vom Gesamt-Budget für Verhinderungspflege abgezogen.
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung ist komplex. Was viele nicht wissen: Einzelne Pflegeleistungen können auch miteinander kombiniert werden, so beispielsweise die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Den Antrag stellen Sie mit einem Formular „Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege“ bei der Pflegekasse.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege im direkten Vergleich
Die nachfolgende Tabelle stellt die wesentlichen Rahmenbedingungen dieser beiden Pflegeleistungen gegenüber.
Verhinderungspflege beantragen
Den Antrag auf Verhinderungspflege stellen Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Versicherten.
Am besten stellen Sie den Antrag auf Verhinderungspflege vorab. Etwa dann, wenn Sie bereits im Vorfeld absehen können, wann Sie eine Ersatzpflegeperson benötigen. Dann haben Sie schon vorab Gewissheit, dass die Pflegekasse die Kosten auch wirklich übernimmt.
Im Notfall können Sie Ersatzpflege-Leistungen aber auch rückwirkend beantragen. Verhinderungspflege rückwirkend zu beantragen geht, wie bei allen Sozialleistungen, bis zu vier Jahre lang.(4) Sie müssen aber die angefallenen Kosten nachweisen und die Rahmenbedingungen der Pflegekasse schildern können.
Verhinderungspflege: Was Sie als Ersatz-Pflegeperson wissen müssen
Wenn Sie die Verhinderungspflege eines pflegenden Verwandten oder Angehörigen übernehmen wollen, sollten Sie Folgendes beachten: Es gelten unterschiedliche Regeln für entfernte Verwandte und für nahe Verwandte oder Personen desselben Haushalts.
Ersatzpflege-Regeln für nahe Verwandte und Personen aus demselben Haushalt
Nahe Verwandte und Angehörige sind Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben oder im ersten und zweiten Grad mit ihr verwandt sind. Das sind Söhne und Töchter beziehungsweise die Eltern des Pflegebedürftigen oder seine Großeltern, Geschwister und Enkelkinder. Deren Eheleute gelten ebenfalls als nahe Angehörige. Für sie zahlt die Pflegekasse das 1,5-Fache des Pflegegeldes.
Ersatzpflege-Regeln für entfernte Verwandte, Bekannte oder Dienstleister
Entfernte Verwandte sind alle Verwandte ab dem dritten Grad: Das sind etwa Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel. Für sie zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Jahr. Dieser Betrag gilt gleichermaßen für Nachbarn, Freunde sowie für einen Betreuungs- oder Pflegedienst.
Stundenlohn der Pflegevertretung
Welchen Stundenlohn Sie als Pflegevertretung letztendlich bekommen, ist eine Sache der Vereinbarung zwischen Ihnen und der pflegebedürftigen Person. Der Stundenlohn sollte sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen: Hier sind Beträge zwischen fünf und 25 Euro denkbar.
Ambulante Pflegedienste rechnen ihre Leistungen in der Regel mit höheren Stundenlöhnen ab, da diese auch zusätzlich Steuern und Betriebskosten umfassen. Was von der Pflegekasse nicht ersetzt wird, muss die pflegebedürftige Person aus der eigenen Tasche zahlen. Die Leistung der Pflegeversicherung wird an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Grundsätzlich steht es jedem frei den Stundenlohn selbst festzulegen. Allerdings muss die Höhe angemessen sein, wie das Sozialgesetzbuch, XI Paragraf 29, das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ vorgibt.

Verhinderungspflege in der Steuererklärung
Das Geld für die Verhinderungspflege müssen Sie bei der Steuererklärung immer angeben. Grundsätzlich gilt es als Einkommen und ist zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für zwei Personengruppen: Angehörige und Menschen, die sich sittlich oder moralisch zur Übernahme der Pflege verpflichtet fühlen. Das kann auch eine enge Freundin sein. Sie dürfen jedoch nicht mehr für die Verhinderungspflege bekommen, als dem Pflegebedürftigen an Pflegegeld zusteht.
Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei?
Das Verhinderungspflegegeld ist steuerfrei bis zu der Gesamtsumme, die der pflegebedürftige Versicherte im Jahr an Pflegegeld bekommt. Wenn Ihnen die pflegebedürftige Person mehr als diese Summe für die Ersatzpflege zahlt, müssen Sie den darüber hinaus gehenden Betrag versteuern.(5)
Ab wann gilt für Verhinderungspflege eine Meldepflicht?
Unter gewissen Umständen wird die Verhinderungspflege zum sozialversicherungspflichtigen Job: Wie bei der privaten Pflege kommt es darauf an, ob die Verhinderungspflege als erwerbsmäßig oder ehrenamtlich eingestuft wird.
Freunde oder Nachbarn gelten dann als ehrenamtlich tätig, wenn sie vom Pflegebedürftigen nur die Versicherungsleistung für Verhinderungspflege weitergereicht bekommen. Familienangehörige betrifft diese Regel übrigens nicht: Sie dürfen mehr als das Pflegeversicherungsgeld bekommen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.(6)
Häufig gestellte Fragen
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege braucht der Pflegebedürftige, wenn er zuhause von einer Privatperson gepflegt wird, diese aber zeitweise verhindert ist. Besondere Gründe hierfür können zum Beispiel ein Erholungsurlaub oder eine Krankheit sein. Oder die Hauptpflegeperson kann regelmäßig einen Tag oder einige Stunden in der Woche nicht, weil sie eigene Termine hat.
Welche Leistungen beinhaltet Verhinderungspflege?
Hauptpflegepersonen können sich mit der Verhinderungspflege stundenweise, tageweise und wochenweise vertreten lassen. Die Ersatzpflege-Person übernimmt hier grundsätzliche alle pflegerischen Aufgaben im Bereich der großen Grundpflege und der Behandlungspflege.
Wer darf Verhinderungspflege machen?
Verhinderungspflege kann sowohl von Privatpersonen als auch von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten erbracht werden. Für nahe Verwandte oder Angehörige und Personen desselben Haushalts gelten jedoch andere Regelungen im Leistungskatalog der Pflegeversicherung.
Wer darf stundenweise Verhinderungspflege durchführen?
Für die stundenweise Verhinderungspflege gilt dasselbe wie für die tageweise Verhinderungspflege: Ein Pflegedienst oder Betreuungsdienst kann für die Ersatzpflege genauso beauftragt werden wie Nachbarn, Freunde oder Verwandte.
Wie lange geht Verhinderungspflege?
Die Pflegeversicherung zahlt insgesamt sechs Wochen oder 42 Tage im Kalenderjahr Verhinderungspflege. Dieses Tagekontingent muss nicht an einem Stück beansprucht werden.
Ab wann bekommt man die Verhinderungspflege?
Sobald die Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate in dessen Haushalt gepflegt hat, darf sie sich durch Verhinderungspflege vertreten lassen.
Ab welchem Pflegegrad kann man Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?
Ab dem Pflegegrad 2 können pflegebedürftige Versicherte die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Wie hoch ist die Verhinderungspflege?
Die Pflegeversicherung zahlt maximal 1.612 Euro im Kalenderjahr für Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 bis 5.
Übernehmen nahe Verwandte oder Personen desselben Haushalts die Ersatzpflege, bekommen sie für sechs Wochen Verhinderungspflege den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes, das der Pflegebedürftige bekommt. Fahrtkosten und Verdienstausfall können diese Ersatzhelfer zusätzlich geltend machen.
Wie viel Geld gibt es für die Verhinderungspflege bei den einzelnen Pflegegraden?
Grundsätzlich muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen, damit es Geld für die Verhinderungspflege von der Pflegekasse gibt. Der Höchstbetrag von 1.612 Euro im Jahr für die Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte oder Privatpersonen gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Wenn Verwandte ersten oder zweiten Grades oder im gleichen Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege übernehmen, richtet es sich die Geldleistung nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen: Für diese Ersatzpflegepersonen gewährt die Pflegekasse jährlich den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes für die Verhinderungspflege.
Wer bekommt das Geld für die Verhinderungspflege?
Das Geld für die Verhinderungspflege wird dem Pflegebedürftigen überwiesen. Er deckt damit die Ausgaben für Verhinderungspflege, die er belegen kann. Pflege- und Betreuungsdienste können ihre Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Ist Verhinderungspflege steuerfrei?
Die pflegebedürftige Person muss die Verhinderungspflege nicht versteuern. Auch sittlich verpflichtete Privatpersonen, die die Verhinderungspflege machen und dafür bezahlt werden, müssen das Geld nicht versteuern, wenn die jährliche Geldsumme unter dem jährlichen Gesamtbetrag des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person liegt.
Wie lange besteht rückwirkend Anspruch auf Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden (s. SGB I, Paragraf 45 Abs. 1). Aber nur, wenn damals bereits Kosten entstanden sind, die Sie nachweisen können. Außerdem müssen damals alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege erfüllt gewesen sein.
Wie hoch ist der Stundenlohn bei der Verhinderungspflege?
Wie hoch der Stundenlohn für Verhinderungspflege ist, ist eine Sache der Verhandlung zwischen der Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, und dem Pflegebedürftigen. Er darf natürlich mehr zahlen als die Pflegeversicherung erstattet. Das hat allerdings unter Umständen sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen. Mit Ausnahme von Familienangehörigen müssen Verhinderungspflegepersonen bei der Sozialversicherung gemeldet werden, wenn sie mehr als die Erstattung der Pflegeversicherung bekommen. Und die Steuerfreiheit für Angehörige und sittlich verpflichtete Privatpersonen gilt nur bis zu der Höhe des Pflegegeldes, das die pflegebedürftige Person bekommt.