Demenz, Herzinsuffizienz oder Diabetes – viele Krankheiten, die häufig im Seniorenalter auftreten, schränken die betroffene Person körperlich stark ein. Sie benötigen dann zuhause eine intensive Betreuung. Oftmals übernehmen Angehörige oder andere nahestehende Personen diese Aufgabe. Viele Pflegende fragen sich: Ist unentgeltliche Pflege steuerlich absetzbar? In vielen Fällen steht Pflegenden tatsächlich eine Steuerentlastung zu. Der Staat belohnt die persönliche Fürsorge mit dem sogenannten „Pflegepauschbetrag“. Doch worum handelt es sich dabei genau?
Pflegepauschbetrag: Definition
Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um eine Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Dieser steuerliche Vorteil wird für die Pflege von schwer eingeschränkten, nahestehenden Personen bewilligt. Aktuell beläuft sich der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4 und 5 auf 1.800 Euro im Jahr. Seit dem 01.01.2021 wird nun auch bei Pflegegrad 2 ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 600 Euro und bei Pflegegrad 3 ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro gewährt. Diese Beträge werden von der Steuerschuld abgezogen. Auf diese Weise sollen pflegende Angehörige zumindest für einen Teil des finanziellen Aufwands, der oftmals durch Leistungen wie regelmäßige Fahrten zum Hausarzt oder durch Einkäufe entsteht, entschädigt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag ist in § 33b Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu finden.
Voraussetzungen für die Bewilligung des Pauschbetrags
Das Finanzamt bewilligt nicht unter allen Umständen die Gewährung des Pflegepauschbetrags. Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um diesen zu erhalten:
- unentgeltliche Pflegeleitung: Wichtigste Voraussetzung ist eine unentgeltliche Pflegeleistung.
- Pflegebedürftigkeit: Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder dem Merkzeichen „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert.
- enge Beziehung zum Pflegebedürftigen: Zwischen Ihnen als Pflegendem und dem Pflegebedürftigen muss eine enge Beziehung bestehen.
- Pflege in der häuslichen Umgebung: Die Betreuung muss entweder in der Wohnung des Hilfsbedürftigen oder in der Wohnung der pflegenden Person stattfinden.
Wann gilt ein Mensch als pflegebedürftig?
Im Einkommenssteuergesetz wird die Pflegebedürftigkeit einer Person wie folgt beschrieben: Eine Person gilt als pflegebedürftig, „wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“ (§33b Abs. 6 EstG).
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zudem im elften Buch im Sozialgesetzbuch definiert. Wenn Ihr Angehöriger derzeit noch keinen Pflegegrad hat, können Sie seine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegradrechner von pflege.de in wenigen Schritten kostenlos ermitteln.
Wie bekommt man den Pflegepauschbetrag?
Nicht alle Personen können die Pflege steuerlich absetzen. Den Pflegepauschbetrag erhalten nur Angehörige oder Personen, die mit dem Hilfsbedürftigen in einer engen persönlichen Beziehung stehen.
Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Als Nachweis für die Pflegebedürftigkeit fordert das Finanzamt eine Einstufung der Pflegekasse in Pflegegrad 2 oder höher bzw. einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder dem Merkzeichen „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert, um den Pflegepauschbetrag zu bewilligen.
keine Bezahlung: Sie dürfen für die Betreuung oder für die Pflegetätigkeit keine Bezahlung erhalten. Ambulante Pflegedienste sind, die professionelle Pflege anbieten können den Pflegepauschbetrag also bspw. nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Es ist nur eine unentgeltliche Pflege steuerlich absetzbar. Ob Sie die Pflegeleistung über das ganze Jahr hinweg oder lediglich innerhalb eines kurzen Zeitfensters geleistet haben, ist für die Bewilligung des Pflegepauschbetrags unerheblich.

Glaubhaftmachung der Pflegetätigkeit: Für die persönliche Pflegetätigkeit reicht die Glaubhaftmachung aus. Das Finanzamt wird die tatsächliche Pflegeleistung nicht in Zweifel ziehen und auch keinen Nachweis über die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung verlangen. In jedem Fall reicht für die Glaubhaftmachung das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht aus.
Pauschbetrag aufteilen oder doppelt beziehen: Betreuen zwei Menschen gemeinsam eine schwer pflegebedürftige Person, können beide den Pflegepauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dieser wird dann unter beiden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei Pflegegrad 4 und 5 verringert sich der Pflegepauschbetrag also bspw. auf 900 Euro pro Person. Im umgekehrten Fall ist es jedoch auch möglich, den Betrag doppelt geltend zu machen. Kümmern Sie sich also um zwei pflegebedürftige Personen, können Sie den Pflegepauschbetrag zwei Mal angeben.
Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung: Wo eintragen?
Sollten Sie alle Voraussetzungen zur Gewährung des Pflegepauschbetrags erfüllen, so fragen Sie sich nun sicher, wo Sie den Pauschbetrag für die Pflege bei der Steuererklärung genau eintragen müssen.
Den Pauschbetrag für die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen können Sie im Mantelbogen Ihrer Einkommenserklärung als Pauschbetrag unter „außergewöhnliche Belastungen“ in Zeile 65 und 66 eintragen. Einen Nachweis für Ihre unentgeltliche Pflege müssen Sie nicht liefern.

Überschreiten Ihre jährlichen Ausgaben für die Pflege den Festbetrag des Pflegepauschbetrags, können Sie Ihre tatsächlichen finanziellen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen unter dem Punkt „andere außergewöhnliche Belastungen“ angeben. Dazu zählen u. a.:
- Krankheitskosten
- Aufwendungen wegen Behinderung
- Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
- Aufwendung für die Pflege eines Angehörigen
- Pflegeheim-Kosten
Wenn Sie die Kosten als andere außergewöhnliche Belastungen angeben, verfällt jedoch Ihr Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Diesen können Sie nicht zusätzlich für die Pflege von Angehörigen von der Steuer absetzen.
Tatsächliche Höhe der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Anders als beim Pflegepauschbetrag müssen Sie bei der Anrechnung Ihrer tatsächlichen Ausgaben die Höhe des finanziellen Aufwandes anhand von Kostenbelegen wie Rechnungen und Quittungen nachweisen. Seit 2018 gilt allerdings die sog. Belegvorhaltepflicht. Diese besagt, dass Sie die Rechnungen nicht einreichen, aber im Falle einer Prüfung bereithalten müssen.
Alternative zum Pflegepauschbetrag: Wenn Ihre finanziellen Aufwendungen für die Pflege den Pflegepauschbetrag überschreiten, sollten Sie in Erwägung ziehen, die tatsächlichen Kosten von der Steuer abzusetzen.
Bedenken Sie dabei: Von den angegebenen Ausgaben zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamteinkommens eines Haushaltes. Überschreiten Ihre Pflegekosten die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht, erhalten Sie daher nur über den Pflegepauschbetrag eine steuerliche Entlastung.
haushaltsnahe Dienstleistungen: Sie können einige Kostenpunkte für die Pflege von Angehörigen, die Sie nicht als außergewöhnliche Belastungen angeben können, als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen bestimmte Leistungen von ambulanten Pflegekräften, z. B. Kochen, Einkaufen oder auch die Unterstützung beim Duschen. Übrigens lassen sich auch Kosten für Hausnotrufsysteme als haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise von der Steuer absetzen.
Nicht verwechseln: Pflegefreibetrag bezieht sich auf die Erbschaftssteuer
Verwechseln Sie nicht den Pflegpauschbetrag mit dem Pflegefreibetrag. Bei Letztem handelt sich um einen Begriff des Erbschaftssteuerrechts: Verstirbt die Person, die Sie gepflegt haben, können Sie – sofern Sie als Erbe im Testament des Verstorbenen bedacht sind – bei der Erbschaftssteuer den sog. „Pflegefreibetrag“ geltend machen. Wie hoch die Steuererleichterung ausfällt, hängt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Pflegenden ab. Je enger dieser ist, desto höher der Pflegefreibetrag.
Checkliste: Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen für den Erhalt im Überblick
- enges Verhältnis: Sie müssen in einem engen Verhältnis zum Pflegebedürftigen stehen. Neben Verwandten kommen hier auch Freunde oder Nachbarn als Pflegekräfte in Frage.
- keine Bezahlung: Nur eine unentgeltliche Pflege ist steuerlich absetzbar. Sie dürfen also keine finanziellen Zuwendungen für die Pflege erhalten. Das gilt auch für das Pflegegeld der hilfsbedürftigen Person. Erhalten Sie dieses im Gegenzug für Ihre Betreuung, steht Ihnen der Pflegepauschbetrag nicht zu. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pflege von behinderten Kindern durch ihre Eltern. Diesen steht sowohl der Pflegepauschbetrag als auch das Pflegegeld zu.
- Nachweis des Pflegebedarfs: Der Pflegebedürftige muss nachweislich pflege- oder hilfsbedürftig sein. Das Finanzamt akzeptiert den Bedarf bei Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „Bl“ oder „H“ besitzen.
- Pflege zuhause: Die Pflege muss bei dem Hilfsbedürftigen oder bei der betreuenden Person zuhause stattfinden.