Demenz, Herzinsuffizienz oder Diabetes – viele Krankheiten, die häufig im Seniorenalter auftreten, schränken die betroffene Person körperlich stark ein. Sie benötigen dann zuhause eine intensive Betreuung. Oftmals übernehmen Angehörige oder andere nahestehende Personen diese Aufgabe. Viele Pflegende fragen sich: Ist unentgeltliche Pflege steuerlich absetzbar? In vielen Fällen steht Pflegenden tatsächlich eine Steuerentlastung zu. Der Staat belohnt die persönliche Fürsorge mit dem sogenannten „Pflegepauschbetrag“. Doch worum handelt es sich dabei genau?
Pflegepauschbetrag: Definition
Beim Pflegepauschbetrag handelt es sich um eine Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Ab 2021 wird dieser steuerliche Vorteil für die unentgeltliche Pflege von nahestehenden, pflegebedürftigen Personen ab einem Pflegegrad 2 bewilligt und von der Steuerschuld abgezogen. Auf diese Weise sollen pflegende Angehörige zumindest für einen Teil des finanziellen Aufwands, der oftmals durch Leistungen wie regelmäßige Fahrten zum Hausarzt oder durch Einkäufe entsteht, entschädigt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag ist in § 33b Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu finden.(1)
Checkliste: Voraussetzungen für die Bewilligung des Pauschbetrags
Das Finanzamt gewährt nicht unter allen Umständen den Pflegepauschbetrag. Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um diesen zu erhalten:
- Pflegebedürftigkeit: Ab 2021 fordert das Finanzamt als Nachweis der Pflegebedürftigkeit eine Einstufung der Pflegekasse in einen der Pflegegrade 2 bis 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder dem Merkzeichen „Bl“ für blind beziehungsweise hochgradig sehbehindert, um den Pflegepauschbetrag zu bewilligen.
Unentgeltliche Pflegeleistung: Wichtigste Voraussetzung ist eine unentgeltliche Pflegeleistung. Das heißt, Sie dürfen für die Betreuung oder für die Pflegetätigkeit keine Bezahlung erhalten – auch kein Pflegegeld. Wenn Sie als pflegender Angehöriger durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen unterstützt werden, können Sie trotzdem den Pflegepauschbetrag geltend machen. Ob Sie die Pflegeleistung über das ganze Jahr hinweg oder lediglich innerhalb eines kurzen Zeitfensters erbracht haben, ist für die Bewilligung des Pflegepauschbetrags unerheblich.
- Enge Beziehung zum Pflegebedürftigen: Zwischen Ihnen als Pflegendem und dem Pflegebedürftigen muss eine enge Beziehung bestehen. Wer eine pflegebedürftige Person betreut, muss allerdings nicht zwingend mit ihr verwandt sein, um Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag zu haben. Das Finanzamt erkennt auch eine enge freundschaftliche Beziehung an. Dazu zählen zum Beispiel Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister, Tante oder Onkel, Schwager oder Schwägerin, Schwiegereltern, Stiefeltern, gute Freunde oder Nachbarn.
- Pflege in der häuslichen Umgebung: Die Betreuung muss entweder in der Wohnung des Hilfsbedürftigen oder in der Wohnung der pflegenden Person stattfinden.

Glaubhaftmachung der Pflegetätigkeit: Für die persönliche Pflegetätigkeit reicht die Glaubhaftmachung aus. Das Finanzamt wird die tatsächliche Pflegeleistung nicht in Zweifel ziehen und auch keinen Nachweis über die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung verlangen. In jedem Fall reicht für die Glaubhaftmachung das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht aus.
Pflegepauschbetrag: Wann gilt ein Mensch als pflegebedürftig, wann als hilflos?
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert. Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger derzeit noch keinen Pflegegrad hat, können Sie seinen voraussichtlichen Anspruch mit dem kostenlosen Pflegegradrechner von pflege.de in wenigen Schritten ermitteln.
Das Merkzeichen H in einem Schwerbehindertenausweis steht für „hilflos“ und bedeutet, dass die betroffene Person zu jeder Zeit und in erheblichem Umfang auf die Unterstützung anderer angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn eine ständige Unterstützungsbereitschaft gegeben sein muss.(2) Als hilflos werden in der Regel Menschen eingestuft, die
- blind oder hochgradig sehbehindert sind
- querschnittsgelähmt oder durch andere schwerwiegende Behinderungen auf einen Rollstuhl in ihrem Alltag angewiesen sind
- in Folge einer Behinderung bettlägerig sind
Die Pflegepauschbeträge im Überblick
Bezüglich der Höhe der Pflegepauschbeträge ergab sich im Jahr 2021 eine Änderung. In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie die verschiedenen Pflegepauschbeträge je Pflegegrad im Überblick.
Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung: Wo eintragen?
Sollten Sie alle Voraussetzungen zur Gewährung des Pflegepauschbetrags erfüllen, so fragen Sie sich nun sicher, wo Sie den Pauschbetrag für die Pflege bei der Steuererklärung genau eintragen müssen.
Den Pauschbetrag für die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen können Sie für die Steuererklärung 2021 in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16 eintragen. Einen Nachweis für Ihre unentgeltliche Pflege müssen Sie nicht liefern.

Tatsächliche Höhe der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Überschreiten Ihre jährlichen Ausgaben für die Pflege den Festbetrag des Pflegepauschbetrags, können Sie Ihre tatsächlichen finanziellen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen unter dem Punkt „andere außergewöhnliche Belastungen“ angeben. Dazu zählen unter anderem:
- Krankheitskosten
- Aufwendungen wegen Behinderung
- Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
- Aufwendung für die Pflege eines Angehörigen
- Pflegeheim-Kosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen
Sie können einige Kostenpunkte für die Pflege von Angehörigen, die Sie nicht als außergewöhnliche Belastungen angeben können, als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen bestimmte Leistungen von ambulanten Pflegekräften, wie zum Beispiel Kochen, Einkaufen oder auch die Unterstützung bei der Körperpflege. Übrigens lassen sich auch Kosten für Hausnotrufsysteme als haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise von der Steuer absetzen.
Nicht verwechseln: Unterschied zwischen Pflegefreibetrag und Pauschbetrag
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Freibetrag und Pauschbetrag oft verwechselt. Das ist der Unterschied:
- Der Freibetrag ist ein Teil des Einkommens, der steuerfrei ist. Beträge, die den Freibetrag überschreiten, werden besteuert.
- Der Pauschbetrag ist ein Betrag, der in der Steuererklärung von der Steuerlast abgesetzt werden kann, ohne dass das Finanzamt Belege für die entstandenen Kosten sehen will.
Verwechseln Sie also nicht den Pflegpauschbetrag mit dem Pflegefreibetrag. Bei Letztem handelt es sich um einen Begriff des Erbschaftssteuerrechts: Verstirbt die Person, die Sie gepflegt haben, können Sie – sofern Sie als Erbe im Testament des Verstorbenen bedacht sind – bei der Erbschaftssteuer den sogenannter „Pflegefreibetrag“ geltend machen. Wie hoch die Steuererleichterung ausfällt, hängt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Pflegenden ab. Je enger dieser ist, desto höher der Pflegefreibetrag.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuervergünstigung, die bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Ab 2021 wird der steuerliche Vorteil für die unentgeltliche Pflege von nahestehenden, pflegebedürftigen Personen ab einem Pflegegrad 2 bewilligt und von der Steuerschuld abgezogen. In der Steuererklärung 2020 sind die Voraussetzungen Pflegegrad 4 oder 5, die Pauschale liegt bei 924 Euro.
Wie bekommt man den Pflegepauschbetrag?
Folgende Voraussetzungen gelten für den Pflegepauschbetrag:
- Pflegebedürftigkeit: Die zu pflegebedürftige Person hat mindestens einen Pflegegrad 2 oder Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“.
- Keine Bezahlung: Die Pflege findet unentgeltlich statt.
- Enges Verhältnis: Zwischen der pflegenden Person und dem Pflegebedürftigen muss eine enge Beziehung bestehen.
- Häusliche Pflege: Die pflegebedürftige Person wird entweder in seinem eigenen häuslichen Umfeld gepflegt oder in dem seiner pflegenden Person.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei einem Pflegegrad?
Der Pflegepauschbetrag kann ab einem Pflegegrad 2 geltend gemacht werden.
- Bei Pflegegrad 2 liegt der Pflegepauschbetrag bei 600 Euro.
- Bei Pflegegrad 3 liegt der Pflegepauschbetrag bei 1.100 Euro.
- Bei Pflegegrad 4 und 5 liegt der Pflegepauschbetrag bei 1.800 Euro.