Pflegehilfsmittel: (Kostenlose) Produkte für die häusliche Pflege
Inhaltsverzeichnis
Pflegehilfsmittel Definition
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beziehungsweise im Hilfsmittelkatalog der privaten Kassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten oder sie überlassen Ihnen diese leihweise. Gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraf 40 des elften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB XI).(1)
Man unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Eine Übersicht über Pflegehilfsmittel finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog.
Das (Pflege-)Hilfsmittelverzeichnis ist nicht verbindlich
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis stellt gemäß Paragraf 78 Abs. 2 SGB XI eine Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dar. Durch die seit vielen Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und auch durch die Gesetzessystematik ist bestimmt, dass sowohl das Hilfsmittelverzeichnis der GKV als auch das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung für die Versicherten unverbindlich ist. Sie können somit im Einzelfall auch Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel erhalten, die nicht in diesen Regelwerken aufgeführt sind.

Im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Geräte und Produkte nach Gruppen geordnet. Die zur Pflege bestimmten Hilfsmittel finden Sie vorwiegend in den Produktgruppen (PG) 50 bis 54. Es wird genauer zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (PG 50-52) und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (PG 54) unterschieden. Sie alle haben gemeinsam, dass sie die häusliche Pflege ermöglichen und erleichtern oder die selbständigere Lebensführung ermöglichen oder zur Linderung von Beschwerden beitragen.(2)
Pflegehilfsmittelverzeichnis: Produktgruppen im Überblick
Was sind technische Pflegehilfsmittel?
Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung sowie die Körperpflege oder lindern Beschwerden. Je nachdem, welchen dieser Zwecke das technische Pflegehilfsmittel erfüllt, ist es einer anderen Gruppe zugeordnet. Im Hilfsmittelverzeichnis sind technische Pflegehilfsmittel in den Produktgruppen 50 bis 52 zu finden. Dazu gehören im Detail:
1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Folgende Produkte zählen zu den technischen Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern. Die Pflegekasse stellt sie vorzugsweise als Leihgabe zur Verfügung:
- Pflegebetten
- Pflegebetten-Zubehör
- Pflegebett-Zurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Sogenannte Multifunktions- oder Pflege-Liegerollstühle
2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene und Linderung von Beschwerden
Die technischen Pflegehilfsmittel dieser Produktgruppe sind wiederverwendbar. Die Pflegekasse kommt für die Kosten auf oder stellt sie leihweise zur Verfügung. Ein Teil von ihnen unterstützen bei der Körperpflege von Pflegebedürftigen, dazu gehören beispielsweise:
- Waschsysteme, zum Beispiel Haarwaschwannen
- Duschwagen
- Wiederverwendbare Produkte zur Hygiene im Bett, zum Beispiel Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, waschbare Bettschutzeinlagen
Seitdem die Produktgruppen zusammengelegt wurden, zählen die Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden zur Produktgruppe 51. Dazu gehören Lagerungsrollen und Lagerungshalbrollen, die bei Entlastungslagerungen oder Lageveränderungen unterstützen und die Lageposition der pflegebedürftigen Person stabilisieren.
3. Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität
In der Produktgruppe zur Erleichterung der selbstständigen Lebensführung finden sich Notrufsysteme und passendes Zubehör. Sie gelten als technische Pflegehilfsmittel, für die die Pflegekasse bei anerkanntem Pflegegrad aufkommen kann. Hinzu kommen weitere technische Hilfsmittel, welche im alltäglichen Leben unterstützen sollen, z. B. Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) können auf Grund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden. Alle Produkte dieser Gruppe dienen dazu, Infektionen vorzubeugen und die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu verbessern.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro. Indem Versicherte bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören im Detail:
1. Desinfektionsmittel für Hände
Mittel zur Händedesinfektion dient dem Selbst- und Fremdschutz vor Keimen und Erregern. Um sich selbst, aber auch Ihren pflegebedürftigen Angehörigen bestmöglich zu schützen, sollten Sie das Mittel regelmäßig und entsprechend der Gebrauchsanweisung nutzen. Wenn Händedesinfektionsmittel richtig angewendet wird, verringert es das Ansteckungsrisiko gegenüber Infektionskrankheiten.
Dass sich Pflegepersonen die Hände desinfizieren, ist beispielsweise in diesen Pflegesituationen unerlässlich: Vor und nach der Stoma-Versorgung, Katheterpflege, Unterstützung bei der Zahnpflege oder vor der Medikamentengabe.
Die curabox, das Pflegepaket von pflege.de, enthält Sterillium® – den Klassiker unter den Händedesinfektionsmitteln.
2. Desinfektionsmittel für Flächen
Mittel für die Flächendesinfektion werden in allen Bereichen angewendet, in denen die Gefahr besteht, dass Flächen mit Krankheitserregern bedeckt sein könnten. Betroffene Bereiche sollten regelmäßig und großflächig mit Flächendesinfektionsmittel behandelt werden, um das Risiko einer Infektion zu minimieren.
Oftmals werden Flächendesinfektionsmittel im Sanitärbereich verwendet oder in Räumen, in denen Lebensmittel verarbeitet werden. Aber auch Hilfsmittel aller Art wie z.B. Pflegebetten müssen regelmäßig mit speziellem Flächendesinfektionsmittel behandelt werden.
3. Bettschutzeinlagen
Bettschutzeinlagen, auch Bettschutzauflagen oder Bettschutzunterlagen genannt, sollen Körperflüssigkeiten aufnehmen. Sie schützen dadurch nicht nur das Bett und dessen Bezug, sondern ermöglichen dem Pflegebedürftigen zugleich einen höheren Liegekomfort und Trockenheit.
Bettschutzeinlagen werden vor allem bei Inkontinenz oder größeren Wunden benötigt, aus denen Wundflüssigkeit austritt. Sie ersetzen allerdings keine Inkontinenzversorgung, sondern ergänzen diese um einen zusätzlichen Schutz.
4. Einmalhandschuhe
Einweg- oder Einmalhandschuhe erfüllen zwei wichtige Aufgaben: Zum einen schützen sie Pflegebedürftige vor Keimen und Verunreinigungen, zum anderen schützen sie Pflegepersonen vor ansteckenden Krankheiten. Das macht sie zu unersetzbaren Hilfsmitteln in der Pflege. Es gibt sie in verschiedenen Materialien wie Nitril, Vinyl und Latex, die je nach Hautverträglichkeit verwendet werden. Auch Fingerlinge sind ein anerkanntes Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Experten raten meist zu Handschuhen für den Pflegealltag.
Als Pflegeperson sollten Sie Einmalhandschuhe in vielen Situationen tragen: Beispielsweise bei der Zahnpflege oder Katheterpflege sowie beim Wechsel von Inkontinenzmaterial oder Verbänden.
Unsterile und sterile Handschuhe
Unsterile Handschuhe finden sich als Pflegehilfsmittel in der Produktgruppe 54 und werden regelhaft durch die Pflegeversicherung gestellt. Sterile Handschuhe, die Sie z. B. beim Katheterwechsel oder der Wundversorgung benötigen, gelten jedoch als Hilfsmittel der GKV und finden sich daher im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 19. Es gelten damit auch die Regeln der Hilfsmittelversorgung nach Paragraf 33 SGB V und sterile Handschuhe unterliegen nicht den Regeln für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.

5. Mundschutz / medizinische Gesichtsmasken
Ein Mundschutz, auch Mund-Nasenschutz (MNS), OP-Maske oder medizinische Gesichtsmaske genannt, schützt vor Tröpfchen, die Krankheitserreger übertragen können. Sie dient vor allem dem Fremdschutz, das heißt, sie schützt die pflegebedürftige Person.
Ein Mundschutz ist schon in dem Moment ratsam, in dem Sie als Pflegeperson leicht erkältet sind und es schnell zu einer Übertragung kommen kann.
6. FFP2-Masken
FFP2-Masken sind filtrierende Atemschutzmasken aus Vliesstoff, die vor Tröpfchen und Aerosolen schützen. Sie dienen vor allem dem Eigenschutz vor Krankheitserregern. Während der Corona-Pandemie wurden sie zuerst vorübergehend als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genehmigt, jetzt gehören sie dauerhaft zur Leistung.
Als Pflegeperson können Sie eine FFP2-Maske tragen, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger zum Beispiel erkältet ist.
7. Schutzbekleidung / Schutzschürzen
Einwegschürzen schützen Pflegepersonen vor Verunreinigungen und Flüssigkeiten. Sie bestehen aus transparentem Kunststoff, sind wasserfest und feuchtigkeitsabweisend. Sie werden nach einmaligem Gebrauch verworfen.
Schutzschürzen können Sie zum Beispiel nutzen, wenn Sie als Pflegeperson bei der Körperwäsche unterstützen oder die Bettwäsche einer inkontinenten Person wechseln.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf (kostenlose) Pflegehilfsmittel?
Um Pflegehilfsmittel kostenlos oder mit Zuzahlung zu beziehen, benötigen Versicherte oder ihre Angehörigen keine ärztliche Bescheinigung (Rezept). Sie können den Antrag auf Kostenübernahme einfach bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Dabei müssen wenige Voraussetzungen erfüllt werden.
Voraussetzungen für technische Pflegehilfsmittel
Damit der Antrag für technische Pflegehilfsmittel genehmigt werden kann, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad.
- Der Pflegebedürftige lebt zuhause oder bei der Familie, in einer WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen.
- Das Pflegehilfsmittel muss entweder die Pflege erleichtern oder unterstützen, Beschwerden lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen.
Voraussetzungen für kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Damit Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch jeden Monat kostenlos erhalten, muss die pflegebedürftige Person drei Voraussetzungen erfüllen:
- Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad.
- Der Pflegebedürftige lebt zuhause oder bei der Familie, in einer WG oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen.
- Der Pflegebedürftige wird zumindest teilweise von Angehörigen, Freunden oder Bekannten privat gepflegt.
Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel
Für die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln ist die Pflegekasse zuständig. Sie benötigen einen Pflegegrad und stellen einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Im Folgenden zeigen wir Ihnen Besonderheiten, die Sie kennen sollten.
Pflegehilfsmittel bei der Kasse beantragen
Um technische Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt zu bekommen oder um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro monatlich zu erhalten, müssen Sie jeweils einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Diese Möglichkeiten gibt es:
- Antrag über Anbieter stellen: Sie können den Antrag oftmals direkt über den Anbieter für Pflegehilfsmittel stellen. Der Antrag wird von der Pflegekasse geprüft und muss bewilligt werden, damit Sie das Pflegehilfsmittel erhalten.
- Empfehlung im Pflegegutachten: Während der Pflegebegutachtung, in der die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, gibt der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von MEDICPROOF konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung. Sofern Sie zustimmen, gelten die Empfehlungen als erfolgreicher Antrag. Die Pflegekasse veranlasst dann die weiteren Schritte.
- Empfehlung durch Pflegekraft: Auch Pflegekräfte können Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen, wodurch diese als notwendig eingestuft werden. Dafür füllt die Pflegekraft ein Formular aus, das sie dem zuständigen Kostenträger zukommen lässt. In diesen Situationen sind Empfehlungen durch Pflegekräfte möglich:
- Pflegekräfte vom ambulanten Dienst, die Sie mit Pflegesachleistungen finanzieren
- Pflegekräfte, die den Beratungseinsatz durchführen, der für Pflegegeldempfänger verpflichtend ist
- Pflegekräfte, die für Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege oder außerklinische Intensivpflege zu Ihnen nach Hause kommen (1)
Wichtiges zur Kostenübernahme von technischen Pflegehilfsmittel
Pflegekassen müssen technische Pflegehilfsmittel (PG 50-52) vorrangig leihweise zur Verfügung stellen. Wer die Leihgabe ohne geeigneten Grund ablehnt, muss das Pflegehilfsmittel vollständig selbst zahlen.
Für volljährige gesetzlich Versicherte ist bei technischen Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung fällig. Sie beträgt zehn Prozent, höchstens aber 25 Euro pro Pflegehilfsmittel – bei Leihgaben entfällt diese Zuzahlung. Wer seine jährliche Belastungsgrenze überschreitet, kann sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen.(1)
Versicherte können sich auch für ein Pflegehilfsmittel entscheiden, das mehr leistet als pflegerisch oder medizinisch erforderlich ist. Dann erhalten sie den vereinbarten Zuschuss der Kasse und kommen selbst für die Mehrkosten auf. Dieser Teil wird Aufzahlung genannt und muss von der gesetzlichen Zuzahlung unterschieden werden.
Wichtiges zur Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) gilt ein maximaler monatlicher Erstattungsbetrag. Die Pflegekasse übernimmt jeden Monat bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass Sie eine Zuzahlung leisten. Nur wenn Sie den Erstattungsbetrag von 40 Euro übersteigen, zahlen Sie die Mehrkosten selbst.
Zugelassene Dienstleister rechnen die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch meist direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Bestellen Sie für sich oder Ihren Angehörigen eine Pflegehilfsmittelbox (zum Beispiel die curabox von pflege.de), deren Wert die 40 Euro nicht überschreitet, bekommen Sie die Produkte kostenlos nach Hause geliefert und müssen sich um nichts weiter kümmern.
Eine Ausnahme gilt bei Privatversicherten: Sie strecken die Kosten vor und reichen die Rechnung an das private Versicherungsunternehmen weiter, das dann die Kosten erstattet.
Wenn Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch selbst organisieren möchten, benötigen Sie vorher die Genehmigung der Pflegekasse für die Kostenübernahme. Dann gehen Sie in Vorleistung und bekommen den Rechnungsbetrag von der Pflegekasse nachträglich erstattet. Denken Sie daran, die Belege gut aufzubewahren.
curabox von pflege.de: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch online bestellen
Sie können Pflegehilfsmittel zum Verbrauch lokal in Drogerien, Sanitätshäusern oder Apotheken kaufen. Dann müssen Sie selbst vorab den Antrag auf Pflegehilfsmittel-Erstattung bei Ihrer Pflegekasse einreichen und jeden Monat neu an die Beschaffung und Abrechnung denken.
Leichter und komfortabler ist es, wenn Sie die Pflegehilfsmittel bei einem Online-Dienstleister bestellen – beispielsweise über die curabox von pflege.de. Dann bleibt Ihnen mehr Zeit für Ihren Angehörigen.
Die curabox von pflege.de ist ein kostenloses Pflegepaket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Die Pflegebox enthält hochwertige Produkte der deutschen Qualitätsmarke HARTMANN. Sie wählen die gewünschten Produkte einfach aus, stellen den curabox-Antrag und werden monatlich an Ihre Wunschadresse beliefert.

Produkte in der curabox zusammenstellen und ändern
Mit der curabox können Sie Ihr Pflegepaket individuell zusammenstellen und jederzeit an Ihren Bedarf anpassen. Änderungen können Sie jederzeit vornehmen.
Alternativ können Sie auf die beliebten Produktzusammenstellungen zurückgreifen. Die Auswahl an vorgefertigten Pflegeboxen liegt im Rahmen des Erstattungsbetrags von 40 Euro. Auch diese Musterboxen können Sie noch nachträglich anpassen.
Welche Produkte sind in der curabox von pflege.de enthalten?
Alle Produkte, die in der curabox enthalten sind, stammen von der Qualitätsmarke HARTMANN. Sie wählen die gewünschten Produkte einfach aus:
- Händedesinfektionsmittel der curabox ist hochwertiges Sterillium® (500 Milliliter)
- Bacillol® AF ist hochalkoholisches Flächendesinfektionsmittel (500 Milliliter) für Wischdesinfektionen. Bei Bedarf können Sie beim Kundenservice einen Sprühaufsatz anfordern, um Sprühdesinfektionen durchzuführen
- Puderfreie Einmalhandschuhe (100 Stück) gibt es in verschiedenen Größen und wahlweise aus Latex, Vinyl oder Nitril, je nach Hautverträglichkeit
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch (25 Stück), Saugstärke 5
- Mundschutz (10 Stück), „OP-Masken“
- FFP2-Masken (3 Stück)
- Schutzschürzen zum Einmalgebrauch (100 Stück)
- Extra: Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind bis zu 250 Mal waschbar
Häufig gestellte Fragen
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel erleichtern oder ermöglichen gar erst die häusliche Pflege oder die selbständigere Lebensführung. Auch Hilfsmittel, welche Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern, zählen zu den Pflegehilfsmitteln. Hier lässt sich unterscheiden zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (zum Beispiel Pflegebetten, Lagerungshilfen, Hebegeräte oder Notrufsysteme) und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Einmal-Bettschutzeinlagen).
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:
- Technische Pflegehilfsmittel, beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme und Lagerungshilfen
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, beispielsweise Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz und saugende Bettschutzeinlagen
Welche Pflegehilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) können auf Grund der Beschaffenheit des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden. Alle Produkte dieser Gruppe dienen dazu, Infektionen vorzubeugen und die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege zu verbessern. Dazu gehören:
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
- Bettschutzeinlagen
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- FFP2-Masken
- Schutzschürzen
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Versicherte, bei denen eine Pflegebedürftigkeit und somit einer der Pflegegrade 1-5 festgestellt wurde und die in einem häuslichen Umfeld gepflegt werden. Bei Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kommt zusätzlich hinzu, dass die Pflege (zum Teil) von einer Privatperson übernommen wird.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung und im Hilfsmittelkatalog der privaten Krankenversicherungen sind nicht abschließend Hilfsmittel aufgelistet, die von der Krankenkasse oder der Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden. Darin enthalten sind alle technischen und für die Hygiene vorgesehenen Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse Kosten von bis zu 40 Euro monatlich.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 werden folgende Pfleghilfsmittel bezuschusst:
- Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems als ein technisches Pflegehilfsmittel (monatlich bis zu 25,50 Euro)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich bis zu 40 Euro, dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen
- Pflegehilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind
Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 2?
Bei Pflegegrad 2 werden folgende Pfleghilfsmittel bezuschusst:
- Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems als ein technisches Pflegehilfsmittel (monatlich bis zu 25,50 Euro)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich bis zu 40 Euro, dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen
- Pflegehilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind
Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 3?
Bei Pflegegrad 3 werden folgende Pfleghilfsmittel bezuschusst:
- Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems als ein technisches Pflegehilfsmittel (monatlich bis zu 25,50 Euro)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich bis zu 40 Euro, dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen
- Pflegehilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind
Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 4?
Bei Pflegegrad 4 werden folgende Pfleghilfsmittel bezuschusst:
- Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems als ein technisches Pflegehilfsmittel (monatlich bis zu 25,50 Euro)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich bis zu 40 Euro, dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen
- Pflegehilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind
Welche Pflegehilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 5?
Bei Pflegegrad 5 werden folgende Pfleghilfsmittel bezuschusst:
- Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems als ein technisches Pflegehilfsmittel (monatlich bis zu 25,50 Euro)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich bis zu 40 Euro, dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen
- Pflegehilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind
Wo beantrage ich Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel beantragen Sie bei der zuständigen Pflegekasse. Anbieter von Pflegehilfsmitteln können Ihnen dafür ein Antragsformular zur Verfügung stellen. Alternativ können Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einem Antragsformular fragen. Auch der Medizinische Dienst oder eine Pflegekraft kann die Pflegehilfsmittel verbindlich empfehlen.
Was ist die curabox von pflege.de?
Die curabox ist ein Service von pflege.de, über den Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenlos und an Ihren persönlichen Bedarf angepasst erhalten. Ihr individuelles Pflegepaket können Sie online zusammenstellen. Der Antrag auf Kostenübernahme und Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse wird für Sie übernommen. Sofern der Antrag von der Kasse genehmigt wird, wird Ihnen die curabox monatlich kostenfrei nach Hause geliefert.
Warum ist die curabox kostenfrei?
Die curabox ist für Sie als Kunde kostenfrei, weil Sie einen gesetzlichen Anspruch nutzen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie stellen über die curabox einen Antrag auf Kostenübernahme.
Wie kann man sich die Erstattungssumme von 40 Euro auszahlen lassen?
Die Auszahlung der 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist rückwirkend durch Einreichen der Rechnungen bei der Pflegekasse möglich. Eine nachträgliche Erstattung erfolgt nur nach Vorlage der Quittungen.
Einige Kassen strecken den Betrag vor, den Sie in den Monaten vorher benötigt haben. Heben Sie hierfür die Quittungen für 12 Monate auf.