Pflegekosten von der Steuer absetzen
Zu den Pflegekosten zählen z. B. Ausgaben für
- die Unterbringung in einem nach 71 SGB XI zur Pflege zugelassenen Pflegeheim
- die Inanspruchnahme eines nach 89 SGB XI anerkannten ambulanten Pflegedienstes oder einer anerkannten ambulanten Pflegekraft
- Tagespflege und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Pflegevorrichtungen (z. B. Prothesen, spezielle Betten)
- Lebensmittel
- Kleidung
- Medikamente
- Einbau eines Treppenlifts
- Umbau eines Bades (barrierefreies Bad)
- Fahrtkosten (z. B. Fahrt der pflegebedürftigen Person zum Arzt)
Grundsätzlich können Sie Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

1. Außergewöhnliche Belastungen: Diese Pflegekosten können Sie absetzen
Die meisten Pflegekosten können nach § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unumgängliche Kosten, die höher sind als die von anderen Steuerzahlern mit ähnlichem familiären und finanziellen Stand. Erstattungen von Versicherungen (z. B. Pflegeversicherung) und anderen Kostenträgern müssen von den gesamten Pflegekosten abgezogen werden, bevor sie steuerlich geltend gemacht werden.
Folgende Beträge müssen von den Gesamtausgaben abgezogen werden:
- Pflegegeld der privaten/gesetzlichen Versicherung
- Erstattungen (z. B. von zusätzlich abgeschlossenen Versicherungen)
- Beihilfe
- Einkünfte und Bezüge der gepflegten Person
- Haushaltsersparnis, wenn die Wohnung aufgelöst wurde
- Nachlass der verstorbenen, gepflegten Person
Voraussetzungen, um Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen zu können, sind:
- Anerkannte Pflegebedürftigkeit
Die gepflegte Person gehört zum begünstigten Personenkreis (und hat z. B. einen anerkannten Pflegegrad)
- Anerkannte Krankheit
Auch Pflegekosten, die durch Krankheit entstehen, können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind altersbedingte Pflegekosten, wenn der Steuerzahler nicht in einen Pflegegrad eingestuft worden ist. Dann zählen die Aufwendungen zu den üblichen Kosten der Lebensführung. Wichtig: Nur die Aufwendungen für Pflege und Betreuung gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Hilfe beim Kochen, Waschen oder Putzen zählt nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Diese Leistungen können aber an einer anderen Stelle in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen (siehe „2. Haushaltsnahe Dienstleistung“) anteilig abgesetzt werden.
1a. Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen
Die Kosten, die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind, können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern der Versicherte krankheits- oder pflegebedingt in das Heim gezogen ist. Abzugsfähig sind die Kosten für Pflege, Betreuung, Ärzte, Unterkunft und Verpflegung. Kosten, die durch einen altersbedingten Aufenthalt im Pflegeheim entstehen, können nicht von der Steuer abgesetzt werden (siehe Infobox oben).
Wird wegen des Umzugs in ein Heim der bisherige eigene Haushalt aufgelöst, wird die sog. Haushaltsersparnis angesetzt: Das ist die Summe, die der Heimbewohner durch die Aufgabe seiner Wohnung spart. Die Haushaltsersparnis beträgt für das Jahr 2019 9.168 Euro pro Person. Das heißt, dass dem Steuerzahler zunächst 9.168 Euro von den geltend gemachten Kosten abgezogen werden. Ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor Beginn des Heimaufenthalts oder erst später eingetreten ist, ist ohne Bedeutung. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.
Wie berechne ich den Eigenanteil („zumutbare Belastung“)?
Steuerzahler müssen bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art einen bestimmten Prozentsatz selbst tragen. Wie hoch der Eigenanteil ist, richtet sich nach
- dem Familienstand
- dem Einkommen und
- der Anzahl der Kinder.
Die Berechnung des Eigenanteils erfolgt seit dem Jahr 2017 stufenweise. Das wirkt sich positiv für den Steuerzahler aus, da der Eigenanteil nun geringer ist als vorher.

Mein Praxistipp
Legen Sie – wenn möglich – mehrere außergewöhnliche Belastungen in ein Steuerjahr, damit die Summe der zumutbaren Belastung möglichst weit überschritten wird. Je höher der Betrag über den Selbstbehalt hinaus geht, desto mehr Kosten können Sie steuerlich geltend machen.
1 b. Unterhaltsleistungen (z. B. Elternunterhalt) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen
Übernehmen Sie Pflegekosten für einen anderen Angehörigen (z. B. einen Elternteil) oder eine nahestehende Person, können Sie als pflegender Angehöriger diese Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen in Ihrer eigenen Steuererklärung eintragen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Pflegekosten sind zwangsläufig entstanden, weil z. B. eine Unterhaltspflicht besteht
- Der Empfänger ist bedürftig und kann die Pflegekosten nicht aus eigener Kraft bezahlen (ein Vermögen bis zu 15.500 Euro bleibt unberücksichtigt).
- Eine Heimunterbringung muss wegen Pflegebedürftigkeit erfolgt sein.
Werden Pflegekosten für einen Angehörigen oder eine andere Person übernommen, der aus Altersgründen in einem Pflegeheim lebt, spielt die Unterhaltspflicht des Unterstützenden eine wichtige Rolle:
- Es besteht eine Unterhaltspflicht (z. B. für die Eltern): In diesem Fall zählen die übernommenen Kosten zum normalen Lebensunterhalt. Nach § 33a Abs. 1 EStG können die Aufwendungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt für das Jahr 2019 9.168 Euro.
- Es besteht keine Unterhaltspflicht (z. B. für einen Freund): In diesem Fall sind die übernommenen Kosten grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Pflegepauschbetrag statt außergewöhnliche Belastung
Nach §33 Abs. 6 EstG kann statt der Steuerermäßigung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung der sog. Pflegepauschbetrag angerechnet werden. Aktuell beläuft sich der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro, bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 und 5 auf 1.800 Euro im Jahr. Damit sollen kleinere Kosten für z. B. Fahrtkosten beim Begleiten des Pflegebedürftigen zum Arzt oder für das Waschen und Bügeln der Wäsche berücksichtigt werden. Der Pflegepauschbetrag lohnt sich dann, wenn die Kosten unter der Höhe des Pauschbetrags liegen.
Voraussetzungen, um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen:
- Die gepflegte Person ist hilflos. Das heißt, sie braucht jeden Tag zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz fremde Hilfe. Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn die Person beaufsichtigt oder angeleitet werden muss. Auch Bereitschaft zur Hilfe zählt zu den Hilfeleistungen. Die Hilflosigkeit des Gepflegten muss nachgewiesen werden durch
a) einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ (für hilflos) oder „Bl“ (für blind) oder
b) die Einstufung als Pflegebedürftiger in Pflegegrad 2 oder höher - Die Aufwendungen müssen zwangsläufig sein. Die Zwangsläufigkeit ist bei persönlicher Pflege von Angehörigen in Form der sittlichen Verpflichtung immer gegeben; bei anderen Personen dann, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht.
- Der Pflegende darf keine Einnahmen für seine Pflegeleistungen erhalten. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Wird das Pflegegeld treuhänderisch entgegengenommen und z. B. für eine osteuropäische Hilfskraft (polnische Pflegekraft) aufgewendet, gilt es nicht als Einkommen.
- Die Pflege muss persönlich und im eigenen oder im Zuhause des Gepflegten erfolgen. Das heißt nicht, dass alles selbst erledigt werden muss. Der Pflegende darf sich zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflege bedienen, muss aber 10 Prozent der Pflegeleistung selbst erledigen.
- Werden mehrere Personen gepflegt, z. B. die Eltern, kann man den Pflegepauschbetrag mehrfach ansetzen. Wenn mehrere Personen pflegen, muss der Pflegepauschbetrag aufgeteilt werden.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Diese Pflegekosten können Sie von der Steuer absetzen
Viele Kosten, die nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Das gilt auch, wenn Sie als pflegender Angehöriger die Pflegekosten für einen Angehörigen übernehmen. Bis zu 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, also 4.000 Euro, lassen sich hier einsparen.
Die Kosten für folgende Leistungen können Sie steuerlich geltend machen:
- Unterstützung beim Duschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln, Putzen oder der Gartenarbeit. Dies sind Services, die bspw. von einem ambulanten Pflegedienst, einer Senioren-Assistenz, einer Haushaltshilfe oder einem mobilen Verpflegungsservice angeboten werden. Wichtig: Die Leistung darf keine medizinische Behandlungspflege oder Krankenpflege sein. Auf der Rechnung des Pflegdienstes müssen die Posten für Pflege und haushaltsnahen Dienstleistungen getrennt aufgeführt werden, damit sie entsprechend in der Steuererklärung eingeordnet werden können.
- Hausnotrufsysteme zuhause oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen (nicht in vollstationärer Pflegeeinrichtung)
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie der barrierefreie Umbau des Zuhauses, z. B. Badumbau: Dusche zur begehbaren Dusche, Ausbau der Badewanne, Einbau einer barrierefreien Dusche (Wanne zur Dusche) oder kompletter Neubau. Achtung: Hierbei handelt es sich um Handwerkerleistungen, die zusätzlich neben haushaltsnahen Dienstleistungen abzugsfähig sind. Jedoch ist auch hier nur der Arbeitslohn ist abzugsfähig, nicht die Materialkosten. Die Rechnung muss entsprechend aufgeschlüsselt sein. Das Geld an den Handwerker muss überwiesen werden; Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
- Wird ein Minijobber für haushaltsnahe Dienstleistungen angestellt, sind 20 Prozent der Aufwendungen absetzbar. Maximal sind jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuer abziehbar.
Sonderfall „altersbedingte Pflege zuhause“: Bei der Pflege zu Hause kommt für den Teil der Kosten, der aufgrund der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG Abs. 2 für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse in Betracht. Das gilt auch für altersbedingte Pflegekosten (also für Personen ohne Pflegegrad) und hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Beispiel: Frau Marks kann wegen der zumutbaren Belastung von ihren Pflegekosten 1.000 Euro nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Für die Pflege- und Betreuungsleistungen des ambulanten Pflegedienstes steht ihr die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG zu. Frau Marks kann deshalb 20 Prozent von 1.000 Euro (= 200 Euro) geltend machen.

Grafik: Beispiel für die Berechnung des Eigenanteils und der absetzbaren Pflegekosten (Quelle: pflege.de)
2a. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim oder betreuten Wohnen
Auch im Pflegeheim oder betreuten Wohnen können haushaltsnahe Kosten geltend gemacht werden, wenn ein eigenständiger Haushalt besteht, z. B. durch ein kleines Appartement mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich. Die Betriebskosten müssen auf der Pflegeheimrechnung gesondert aufgeführt werden, da nur diese als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden können.
Eine detaillierte Auflistung aller absetzbaren Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zuhause oder im Seniorenheim finden Sie hier.
Pflegekosten von der Steuer absetzen: Belege nicht mehr einreichen, aber aufbewahren
Pflegekosten müssen einzeln nachgewiesen werden. Für die Steuererklärung bis zum Jahr 2016 müssen alle Originalbelege über die entstandenen Kosten eingereicht werden. Ab der Steuererklärung für das Jahr 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht: Die Belege müssen nun nicht mehr eingereicht werden, sollten jedoch mindestens bis zur Zusendung des Steuerbescheids aufbewahrt werden. Es ist ratsam, die Belege deutlich länger aufzubewahren.
Wichtige Nachweise für die Absetzung von Pflegekosten sind:
- Bescheid über die Einstufung in den Pflegegrad
- Versicherungsbescheide
- Bescheide der Pflegekasse
- Rechnungsstellung eines nach § 89 SGB XI anerkannten Pflegedienstes
- Nachweis über psychische Erkrankungen, Demenz oder Behinderung, die eine Betreuung notwendig machen
- Arzneimittelbelege
- Rechnungen über Pflegehilfsmittel
Pflegekosten in Formular eintragen: Wo trage ich die die Pflegekosten in der Steuererklärung ein?
Die Pflegekosten werden in Zeile 67 – 70 im Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 3 unter „andere außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen.

- Tragen Sie in Zeile 67 die Art der Belastung, die Summe der Aufwendungen und die Summe ein, die von dem Gesamtbetrag der Ausgaben abgezogen wird.
- In Zeile 68 – 70 können Sie die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen, die im Rahmen der Pflege oder Heimunterbringung entstehen, aber in den Bereich Haushalt fallen und die Sie in Zeile 67 schon eingerechnet haben. Diese Kosten sind dann nicht mehr ab Zeile 71 (Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) aufzuführen.
- Der Pflegepauschbetrag wird im Mantelbogen in Zeile 65 – 66 eingetragen.
- Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen (z.B. Elternunterhalt) werden als außergewöhnliche Belastungen in der „Anlage Unterhalt“ (nicht zu verwechseln mit „Anlage U“) eingetragen.