Pflegegesetz & Pflegerecht

Manchmal ist es schwierig, im Paragrafen-Dschungel rund um die Pflege durchzublicken. Welche Gesetzesänderungen sind relevant und betreffen mich oder meinen Angehörigen direkt? pflege.de gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Gesetze rund um die Altenpflege sowie neue Pflegereformen und aktuelle Rechtsprechungen.

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Als Angehöriger von pflegebedürftigen Personen beschäftigt man sich automatisch mit der gesetzlichen Lage rund um die Altenpflege und liest immer wieder von neuen Pflegereformen und neuen Pflegegesetzen. Manchmal ist es jedoch schwierig, im Paragraphen-Dschungel durchzublicken und die relevanten Inhalte zu filtern. pflege.de nimmt Sie an die Hand und erklärt Ihnen die wichtigsten Pflegegesetze, aktuellen Rechtsprechungen und Reformen rund um Pflege und Betreuung einfach und verständlich.

Sozialgesetzbücher (SGB) V, IX, XI und XII

Alle wesentlichen deutschen Gesetze zu sozialen Fragen und Leistungen für Hilfsbedürftige im weitesten Sinne sind in Deutschland in den zwölf Sozialgesetzbüchern (SGB) zusammengefasst. Die wichtigsten Gesetzeswerke für die Versorgung von Kranken, Hilfs- und Pflegebedürftigen sind:

  • Das Fünfte Buch SGB (SGB V): Gesetzliche Krankenversicherung (1)
  • Das Neunte Buch SGB (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2)
  • Das Elfte Buch SGB (SGB XI): Soziale Pflegeversicherung (3)
  • Das Zwölfte Buch SGB (SGB XII): Sozialhilfe (4)

Pflegestärkungsgesetze I, II und III

Mit den Pflegestärkungsgesetzen (PSG) hat der Gesetzgeber wichtige Weichen für die Pflege und Betreuung der zunehmenden Zahl von Pflege- und Betreuungsbedürftigen in Deutschland gestellt und die soziale Pflegeversicherung modernisiert.

  • Durch das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) stiegen in 2015 unter anderem die Leistungssätze der Pflegekassen für Versicherte mit Demenz und Pflegebedürftige mit den Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 um durchschnittlich vier Prozent. Durch dieses PSG I erhalten Pflegebedürftige seit dem Jahr 2015 auch einen auf bis zu 4.000 Euro erhöhten Zuschuss für die altersgerechte Wohnraumanpassung (Förderung bis 2014 in Höhe von 2.557 Euro). Eine verständliche grafische Übersicht zu allen Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes I finden Sie in dieser Infografik zum Pflegestärkungsgesetz von pflege.de:
  • Eine grundsätzliche Reform der Pflegeversicherung hat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeleitet, das seit 2016 gilt und seit 1. Januar 2017 große Veränderungen bewirkt hat. Damit insbesondere die vielen Personen mit Demenz, aber auch dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Versicherte die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich Pflegebedürftige erhalten, wurde das Begutachtungssystem für Hilfs- und Pflegebedürftige zum Januar 2017 komplett umgestellt. Mithilfe eines Kriterienkatalogs wird seitdem überprüft, wie selbstständig Versicherte noch sind. Dieses Begutachtungsverfahren hat zum 01.01.2017 das bisherige Gutachten nach der Minutenpflege (Pflegestufen-System) abgelöst.
  • Entsprechend ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit weisen die Pflegekassen seit 01.01.2017 ihren Versicherten einen der fünf Pflegegrade zu und gewähren entsprechende Leistungen. Die Einteilung der Leistungsempfänger nach Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 hat die bisherige Einstufung nach den Pflegestufen „0“, 1, 2 oder 3 (gültig bis 31.12.2016) komplett abgelöst. Alle Veränderungen zum Pflegestärkungsgesetz II können Sie in dieser Infografik zum PSG II nachlesen:

Pflegereform 2021

Die ursprünglich geplante Pflegereform, die von Gesundheitsminister Jens Spahn im Oktober 2020 vorgestellt wurde und zum 01. Juli 2021 in Kraft treten sollte, wurde weitestgehend verworfen.

Stattdessen wird es nur kleine Verbesserungen für die ambulante Pflege ab dem 01. Januar 2022 geben:

  • Erhöhung des Sachgeldes für Pflegesachleistungen um fünf Prozent
  • Erhöhung des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege um zehn Prozent
  • Weitere Änderungen wie höherer Zuschuss für die Kosten im Pflegeheim, etc.

Diese Änderungen wurden mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG) vom 11. Juni 2021 beschlossen.(5) (6)

Pflegereform 2023

Die Pflegereform 2023 soll nun endlich kommen und auch die Pflege zuhause entlasten. Im DAK Pflegereport (10)äußerte sich Gesundheitsminister Lauterbach dazu mit den Worten, noch vor Weihnachten Eckpunkte zur Pflegereform vorlegen zu wollen. Im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 wurden viele wichtigen Verbesserungen für die Pflege zuhause angekündigt, aber vieles davon noch nicht umgesetzt.

Seit Ende Februar liegt nun ein Referentenentwurf mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vor. Lesen Sie mehr darüber im pflege.de Magazinbeitrag zum Thema Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) wurde im Jahr 2015 die sogenannte Pflegezeit eingeführt. Sie erlaubt es berufstätigen Angehörigen von Pflegebedürftigen unter bestimmten Bedingungen, sich für die häusliche Pflege befristet komplett von der Arbeit freistellen zu lassen oder bis zu zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten. Dabei können pflegende Angehörige zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

  1. Kurzfristig für höchstens zehn Arbeitstage dürfen Berufstätige von der Arbeit fernbleiben, wenn sie sich dringend um die Organisation von Hilfen für einen unerwartet Pflegebedürftigen kümmern müssen. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, das sie bei der Pflegekasse ihres Pflegebedürftigen beantragen müssen.
  2. Einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige vollständige Freistellung von der Arbeit haben alle Berufstätigen in Betrieben ab 15 Beschäftigten, die einen nahen Angehörigen pflegen müssen.
Tipp
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Pflegekasse

Wer Pflegezeit in Anspruch hat in vielen Fällen zusätzlichen Anspruch: Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernimmt auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung des pflegenden Angehörigen.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht Berufstätigen seit dem Jahr 2012 eine pflegebedingte Teilzeitarbeit (Familienpflegezeit), allerdings ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf zu geben. Das Prinzip dabei: Berufstätige können ihre Arbeitszeit für höchstens zwei Jahre um 50 Prozent reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen und erhalten von ihrem Arbeitgeber dafür 75 Prozent ihres Monatslohns. Nach Ende der Pflegezeit müssen diese Beschäftigten zwei Jahre für 75 Prozent ihres Lohns wieder voll arbeiten, bis der Vorschuss ausgeglichen ist.

Für die vorübergehende Gehaltsaufstockung erhalten Arbeitgeber über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) einen zinslosen Kredit der KfW-Bankengruppe. Das Gesetz sichert Arbeitnehmer auch gegen Ausfall- und Liquiditätsrisiken ab, falls ein Beschäftigter selbst erkrankt oder verstirbt, bevor er den Gehaltsvorschuss abgearbeitet hat.

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) hat der Gesetzgeber in 2013 einige neue Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für demenzerkrankte Menschen sowie die Anschubfinanzierung zur Gründung neuer, ambulant betreuter Wohngruppen oder Wohngemeinschaften (Senioren-WG) der Pflegekassen für pflegebedürftige Menschen auf den Weg gebracht. Zügiger als zuvor muss der Medizinische Dienst (sogenannter MDK) oder MEDICPROOF seitdem auch künftige und aktuelle Leistungsempfänger begutachten und Pflegekassen müssen über ihren Antrag auf Pflegegrad entscheiden. Durch diese Reform wurden pflegende Angehörige und Pflegebedürftige etwas besser sozial abgesichert.

Info
Pflegezusatzversicherungen und Pflege-Bahr

Als weitere Neuerung im Zuge des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wurde die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen eingeführt: Seit 2013 werden private Pflegezusatzversicherungen steuerlich mit fünf Euro pro Monat vom Staat gefördert, unabhängig von der Prämienhöhe und vom Einkommen des Einzelnen. Umgangssprachlich nennt man dieses Angebot „Pflege-Bahr“ nach dem damaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP).

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es regelte zum Jahr 2010 und 2012 die schrittweise Erhöhung von Pflegegeld für Pflege durch Angehörige und von Pflegesachleistungen für die Versorgung durch ambulante Dienste für Leistungsempfänger mit einem anerkannten Pflegegrad. Auch die bundesweite Gründung von Pflegestützpunkten zur besseren Beratung von Angehörigen wurde damit gefördert. Zudem legte die Bundespolitik darin fest, dass Pflegeleistungen ab 2015 alle drei Jahre an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen.

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Das bereits seit dem 1. April 2002 geltende Pflegeleistungsergänzungsgesetz bewirkte hauptsächlich, dass demenzkranke, psychisch kranke und geistig behinderte Menschen mit anerkannt eingeschränkter Alltagskompetenz und der sogenannten „Pflegestufe 0“ (gültig bis 31.12.2016; seitdem gilt das System der Pflegegrade) erstmals zusätzliche Betreuungsleistungen (Gespräche, Spiele, Spaziergänge etc. durch geschulte ehrenamtliche Kräfte) zu ihrer Aktivierung in Gruppen oder als Einzelne erhalten. Dafür zahlten ihnen die Pflegekassen vor Inkrafttreten des Gesetzes zunächst nur 460 Euro im Jahr.

Das Präventionsgesetz (PrävG)

Seit Jahresbeginn 2016 greift das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (kurz Präventionsgesetz, PrävG), mit dem der Gesetzgeber die so wichtige Krankheitsvorbeugung (Prävention) insbesondere in Kindergärten, Schulen, an Arbeitsplätzen und in Pflegeheimen stärker fördern möchte als bisher. Mindestens 300 Millionen Euro jährlich dürfen Kranken- und Pflegekassen allein für diese Zwecke ausgeben, weitere 200 Millionen Euro stehen für weitere Präventionsmaßnahmen zur Verfügung. Unter anderem wird auch der Impfschutz in allen Bereichen verbessert und die Leistungen der Krankenkassen zur Früherkennung von Krankheiten werden im Rahmen des Präventionsgesetzes ausgeweitet.

Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

Nach dem seit 2016 geltenden Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) wird die Begleitung und Betreuung von sterbenskranken Menschen durch geschulte Palliativ-Pflegekräfte insbesondere in Hospizen und stationäre Einrichtungen zur Begleitung von Menschen in ihrer letzten Lebensphase künftig besser finanziert. Die Tagessätze für die Palliativpflege pro Patient wurden um über 25 Prozent von zuvor 198 Euro auf aktuell 255 Euro angehoben. Die Krankenkassen müssen nun 95 statt 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten von Hospizen tragen. Die restlichen 5 Prozent sollen die Hospize selbst aufbringen.

Zur häuslichen Begleitung von unheilbar Kranken gibt es auch besondere Pflegedienste der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV), auf deren Einsatz übrigens alle Krankenversicherten einen Rechtsanspruch haben (§ 37 b und § 132 d SGB V).

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals, wozu auch das Sofortprogram Pflege gehört, ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) werden nicht nur Personaluntergrenzen festgelegt und 13.000 neue Stellen für Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen (zum Beispiel Pflegeheimen) gefördert, sondern auch Erleichterungen für Pflegebedürftige sowie deren Angehörige geschaffen.(7) (8)

Die für Sie relevantesten Änderungen durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sind:

  • Genehmigungsfreie Krankenfahrten zum Arzt

Bisher mussten Pflegebedürftige die Krankenfahrt zum Arzt mit einem Antrag bei ihrer Krankenversicherung genehmigen lassen. Das Gesetz sorgt nun dafür, dass pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 3 und einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität entlastet werden. Diese Personengruppe kann die Fahrten nun ohne bürokratischen Aufwand durchführen und benötigt zukünftig keine vorherige Genehmigung mehr.

  • Betreuung des Pflegebedürftigen in der Rehaeinrichtung des pflegenden Angehörigen

Pflegende Angehörige hatten es in der Vergangenheit oftmals schwer, eine Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Oftmals blieb die Frage offen, wer in dieser Zeit ihren pflegebedürftigen Angehörigen betreut. Durch die Änderung im Gesetz ist es nun möglich, dass Pflegebedürftige mit Genehmigung der Krankenkasse ebenfalls mit in die Einrichtung aufgenommen und dort vom Personal betreut werden, wenn dies die familiäre Situation erforderlich macht.

Rechtsprechung (Beispiele)

Immer wieder gibt es in Deutschland auch Streitfälle im Pflege- und Sozialrecht aufgrund nicht eindeutiger Gesetzesvorgaben. Gesetzeslücken und rechtliche Grauzonen müssen nicht selten endgültig erst von Gerichten geklärt werden. pflege.de informiert an dieser Stelle immer wieder über neue Rechtsprechungen. Zwei Beispiele für wichtige Urteile rund um Pflege und Kosten sind:

a)      Höhere Heimentgelte zustimmungspflichtig:

Senioreneinrichtungen dürfen Heimentgelte nicht ohne Zustimmung ihrer Bewohner, von deren Betreuern oder der Bewohnerbeiräte anheben. Mit diesem Grundsatzurteil hat das Berliner Landgericht der klagenden örtlichen Verbraucherzentrale und der Verbraucherzentrale Bundesverband im Falle einer Berliner Seniorenresidenz stattgegeben. (Az.: 15 0 181/12, Urteil vom 13.11.2012).

b)     Kinder zahlen für Eltern:

Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern im Heim aufkommen, selbst wenn das Verhältnis zu ihnen zerrüttet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Fall, dass erwachsene Kinder auch ihre psychisch kranken Eltern finanziell unterstützen müssen (Az.: XII ZR 148/09). Deren Krankheit sei eine „schicksalhafte Entwicklung“, die der „innerfamiliären Solidarität“ bedürfte. Allerdings hat der BGH die Zahlungspflicht (den sogenannten Elternunterhalt) für Kinder in weiteren Urteilen begrenzt: Diese finanzielle Belastung darf sie nicht unverhältnismäßig in ihrem Lebensstandard einschränken oder sie selbst zu Sozialfällen werden lassen.

Neues Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) gilt seit Anfang 2020 und soll die Ausbildung für Pflegefachkräfte grundlegend reformieren. Ziel dabei ist es, den Pflegeberuf flexibler und attraktiver zu machen und ihn an die aktuellen pflegerischen Herausforderungen anzupassen.

Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Damit die Pflege zukünftig von der Digitalisierung stärker profitieren kann, wird 2021 ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Im Referentenentwurf zum Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wird unter anderem festgelegt, dass digitale Anwendungen für die Pflege und Gesundheit stärker gefördert werden und erstattungsfähig sind. Ein weiterer wichtiger Baustein ist der Ausbau der Telemedizin und der sogenannten Telematik-Infrastruktur.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Pflegekosten wie die Kosten für das Pflegeheim, die ambulante Pflege, den Hausnotruf oder den Rollator können Sie grundsätzlich von der Steuer absetzen – sowohl für sich, als auch für einen Angehörigen. In den meisten Fällen können Sie Ihre Pflegekosten bei den außergewöhnlichen Belastungen in Ihrer Steuererklärung eintragen. Aber auch als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bestimmte Ausgaben geltend machen. Einige Personen haben sogar die Möglichkeit, den Pflegepauschbetrag zu bekommen. Überprüfen Sie Ihren Anspruch und schonen Sie Ihren Geldbeutel. Erfahren Sie mehr über die Absetzbarkeit von Pflegekosten im Beitrag Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis

Ein Anspruch auf Schwerbehindertenausweis besteht immer dann, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) über 50 festgestellt wird. Die gesetzliche Grundlage ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 3, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), zu finden. Der Grad der Behinderung wird durch die zuständige Behörde, meist dem Versorgungsamt, festgestellt. Gegebenenfalls werden noch Merkzeichen erfasst, die auf besondere Ausprägungen der Schwerbehinderung aufmerksam machen. Umso höher der Pflegegrad, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben. Mit Hilfe eines Schwerbehindertenausweises soll eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einfacher ermöglicht werden. Nachteile, die mit einer Schwerbehinderung verbunden sind, sollen ausgeglichen werden.(2)

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Erstelldatum: 6102.40.6|Zuletzt geändert: 3202.20.82
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(2)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(3)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(4)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(5)
Drucksache 511/21: Gesetzesbeschluss - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) (2021)
www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0501-0600/511-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Abruf am 02.08.2021)
(6)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html (letzter Abruf am 02.08.2021)
(7)
Drucksache 19/4453: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) (2018)
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/181109_Pflegepersonalstaerkungsgesetz_PpSG.pdf (letzter Abruf am 06.07.2021)
(8)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021)
www.bundesgesundheitsministerium.de/sofortprogramm-pflege.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(9)
Bildquelle
© helmutvogler / Fotolia.com
(10)
DAK Gesundheit (2022)
https://www.dak.de/dak/bundesthemen/dak-pflegereport-2022-pflegende-angehoerige-brauchen-entlastung-2593820.html#/ (letzter Abruf 27.12.2022)
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Pflegereform 2023/2024: So sieht der Entwurf aus

Die bereits vor Weihnachten 2022 angekündigte Pflegereform 2023 liegt nun als sogenannter Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums vor. Das geplante Gesetz trägt den Namen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – kurz PUEG 2023. Es soll unter anderem mehr Geld für Pflegesachleistung und Pflegegeld geben.

Wie schon von vielen Verbänden und Initiativen gefordert und im Koalitionsvertrag verankert, sieht der Entwurf auch ein gemeinsames Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege vor. Außerdem soll das Pflegeunterstützungsgeld ausgebaut werden. Finanziert werden sollen diese und andere Neuerungen durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung.

pflege.de erklärt, welche Pflegeleistungen steigen sollen und wie Pflegende entlastet werden sollen. Vergessen Sie aber bitte nicht, dass es sich bislang nur um einen Entwurf handelt und nicht um eine beschlossene Reform.

Erhöhung Pflegegeld und -sachleistungen 2024

Ab 01. Januar 2024 sollen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 5 Prozent steigen. Die Erhöhung des Pflegegelds ab 2024 sieht so aus:

Pflegegrad Pflegegeld ab 2024
1 0
2 316 Euro → 331,80 Euro
3 545 Euro → 572,25 Euro
4 728 Euro → 764,40 Euro
5 901 Euro → 946,05 Euro
Die Erhöhung der Pflegesachleistungen ab 2024 sieht konkret so aus:
Pflegegrad Pflegesachleistungen ab 2024
1 0
2 724 Euro → 760,20 Euro
3 1.363 Euro → 1.431,15 Euro
4 1.693 Euro → 1.777,65 Euro
5 2.095 Euro → 2.199,75 Euro

Darüber hinaus ist zum 01.01.2025 eine weitere Anhebung aller Geld- und Sachleistungen um noch einmal 5 Prozent geplant. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass davon alle Pflegeleistungen betroffen sind, die im Kapitel 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) genannt werden. Also zum Beispiel auch Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Für das Pflegegeld ergeben sich beispielhaft folgende Sätze ab 2025:

Pflegegrad Pflegegeld ab 2025
1 0
2 348,39 Euro
3 600,86 Euro
4 802,62 Euro
5 993,35 Euro

Noch einmal sollen die Beträge dann zum 01.01.2028 angepasst werden, nach einem vorher festgelegten Verfahren, bei dem unter anderem die Preisentwicklung der letzten drei Jahre berücksichtigt wird.

Pflegeunterstützungsgeld

Wer kurzfristig die Pflege von einem Angehörigen organisieren musste, konnte sich bisher einmalig pro Pflegebedürftigen bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Den entgangenen Lohn übernahm die Pflegeversicherung in Form von dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld .

Ab dem 01. Januar 2024 soll dieser Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr wiederkehrend bestehen. Das bedeutet, pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, sich bei Bedarf jedes Jahr bis zu 10 Arbeitstage freistellen zu lassen.

Verhinderungspflege und Kurzeitpflege werden zusammengelegt

Ab dem 01.01.2024 sollen die einzelnen Budgets für Verhinderungspflege (bisher 1.612 Euro pro Kalenderjahr) und Kurzzeitpflege (bisher 1.774 Euro pro Kalenderjahr) zu einem gemeinsamen Budget zusammengelegt werden.

Versicherte können dann den Gesamtbetrag von 3.386 Euro pro Kalenderjahr flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege einsetzen. Damit entfällt der etwas umständliche anteilige Umwandlungsprozess und das Gesamtbudget kann zukünftig auch komplett für eine der beiden Leistungen eingesetzt werden.

Neue Modelle für die Versorgung vor Ort

Um die Pflege zuhause auf eine stabile Grundlage zu stellen, benötigt es mehr kreative Lösungen für die Betroffenen vor Ort. Zum Beispiel in neuen Quartierlösungen, also Versorgungsangeboten in der direkten Nachbarschaft des Pflegebedürftigen. Um Innovationen in diese Richtung zu fördern, stellt das Bundesgesundheitsministerium ein neues Förderbudget zur Verfügung, das von Kommunen und Ländern abgerufen werden kann.

Dafür stellt die Pflegeversicherung einen Gesamtbetrag in Höhe von 50 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung. Um die Gelder abrufen zu können, wird vorausgesetzt, dass das Bundesland oder die Kommune die Hälfte der Investition übernimmt.

Mehr Zuschuss für Pflegeheimbewohner

Um die hohen Kosten der Eigenanteile für Pflegeheimbewohner zu reduzieren, wurden bereits zum 01. Januar 2022 Leistungszuschläge eingeführt, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind. Umso länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, umso höher sind die Leistungszuschläge. Diese Zuschläge werden nun zum 01. Januar 2024 um 5 bis 10 Prozent erhöht.

Anspruch auf Leistungsübersicht

Neu ist auch, dass alle Versicherten eine halbjährliche Übersicht bei der Pflegekasse anfordern können, in der die Leistungen und Kosten aufgelistet werden müssen, die sie im letzten halben Jahr in Anspruch genommen haben. Das soll für mehr Transparenz sorgen und Versicherten die Möglichkeit geben, einzusehen, was die Leistungserbringer bei der Pflegekasse eingereicht haben.

Erstelldatum: 3202.20.72|Zuletzt geändert: 3202.20.82
(1)
Bundesverfassungsgericht (2001): Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rs20010403_1bvr162994.html (letzter Abruf am 27.02.2023)
Interview

10 Fragen an Jens Spahn

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Jens Spahn
Im Interview
Jens Spahn
Ehemaliger Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn ist ein deutscher Politiker und Mitglied des CDU-Präsidiums und des Bundestages. Er war von 2018 bis 2021 Gesundheitsminister der Bundesrepublik Deutschland. Seit Dezember 2021 ist er stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

In dem Format „10 Fragen an Jens Spahn“ haben wir die meist gestellten Fragen aus der pflege.de-Community auf Facebook zusammengefasst und an den damaligen Gesundheitsminister (03/2018 bis 12/2021) Jens Spahn gerichtet.

pflege.de erkundigte sich im Interview u. a. nach der Finanzierung der Pflege zuhause, dem geplanten Entlastungsbudget und der allgemeinen Verfügbarkeit von Pflegeplätzen. In diesem Interview erhalten Sie kleine Einblicke in die Pflegepolitik von heute und morgen.

Abbildung

Frage 1: Wie wird dafür gesorgt, dass mehr junge Menschen den Pflegeberuf wählen? Wie möchten Sie Pflegeberufe attraktiver gestalten?

Damit sich die Situation in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen spürbar verbessert, müssen wir mehr Menschen für diesen wichtigen Beruf begeistern. Das geht nicht von heute auf morgen. Aber wir arbeiten auf allen Ebenen daran: Wir schaffen mehr Stellen und mehr Ausbildungsplätze, sorgen dafür, dass Pflegekräfte besser bezahlt werden, und werben Menschen aus dem Ausland an, die unsere Werte teilen und Lust haben, bei uns mit anzupacken. Aber auch das Image spielt eine wichtige Rolle. Viele Pflegekräfte sagen mir, dass sie gern in diesem Beruf arbeiten. Darüber müssen wir mehr reden, auch die Pflegekräfte selbst, denn sie sind die besten Multiplikatoren. Eltern sollen stolz sein, wenn ihr Kind eine Ausbildung in der Pflege machen möchte. Und sagen: „Gute Entscheidung“ statt sich zu fragen, wie sie dem Sohn oder der Tochter das wieder ausreden.

Frage 2: Was wird zukünftig noch unternommen, damit sich Menschen (finanziell und psychisch) in der Lage fühlen, ihre pflegebedürftigen Angehörigen zuhause zu pflegen?

Abbildung

Der größte Pflegedienst der Nation sind die Familien – und ich habe allerhöchsten Respekt vor dem, was pflegende Angehörige tagtäglich leisten. Darum wollen wir sie bestmöglich unterstützen, nicht nur bei der Pflege an sich. Pflegebedürftige brauchen auch jemanden, der mal mit ihnen spazieren geht oder sich mit ihnen unterhält. Damit Familien bei diesen Aufgaben entlastet werden, sind seit Mai 2019 auch reine Betreuungsdienste als Leistungserbringer zugelassen. Die pflegen nicht, sondern helfen im Haushalt, lesen aus der Zeitung vor oder spielen mit dem Pflegebedürftigen eine Runde Karten. Außerdem können pflegende Angehörige leichter eine Rehabilitation in Anspruch nehmen. Und wir haben die Beratung und die Selbsthilfe gestärkt.

Frage 3: Die 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen reichen i. d. R. nicht annähernd für einen Umbau und einige Kassen schaffen teilweise nicht nachvollziehbare Hürden. Sind bzgl. des Budgets weitere Anpassungen vorgesehen und ist die Vereinheitlichung der Genehmigungspraxis der Kassen im Sinne des Bedürftigen geplant?

Wir haben die Leistung der Pflegeversicherung für den Wohnungsumbau erst in der letzten Legislaturperiode von 2.557 auf 4.000 Euro um fast 60 Prozent angehoben. Damit lässt sich vieles umsetzen, damit Pflegebedürftige in der eigenen Wohnung bleiben können. Für die Genehmigung durch die Krankenkassen gibt es einheitliche Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes. Daran sollten sich die Krankenkassen halten.

Frage 4: Wie können pflegende Angehörige zukünftig finanziell entlastet werden, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können? Wird es ein „Pflege-Gehalt“ geben, durch das pflegende Angehörige kein Hartz 4 mehr beziehen müssen, sie von Bürokratie entlastet werden und ihre Pflegetätigkeit honoriert wird?

Wir haben in den vergangenen Jahren bereits viel getan, um pflegende Angehörige zu entlasten: Die Leistungen der Pflegeversicherung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden verbessert, und es gibt unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit. Aber auch ganz praktische Dinge: Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, muss viel organisiert werden. Wer aus diesem Grund kurzzeitig nicht arbeiten kann, bekommt für bis zu zehn Tage eine Lohnersatzleistung. Organisiert ein Pflegebedürftiger seine Pflege selbst – zum Beispiel durch einen Angehörigen – erhält er außerdem Pflegegeld und gibt das in der Regel an den Pflegenden weiter. Hinzu kommen Leistungen der Pflegeversicherung, die gezielt pflegende Angehörige unterstützen: die Tagespflege, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag.

Wenn wir über weitere Leistungen sprechen wollen, müssen wir immer auch die Frage nach der Finanzierung beantworten. Eine dem Elterngeld ähnliche Leistung wäre jedenfalls keine Aufgabe der Pflegeversicherung.
Jens Spahn

Sie müsste von der gesamten Gesellschaft getragen werden. Das sehe ich nicht.

Frage 5: Warum ist es so schwierig, den Entlastungsbetrag von 125 Euro zu nutzen? Warum wird der Entlastungsbetrag nicht freigegeben, sodass auch nicht-zertifizierte Anbieter (z. B. Nachbarn oder Reinigungsunternehmen) niedrigschwellige Betreuung und Haushaltshilfe durchführen können?

Wir haben den Anspruch auf den Entlastungsbetrag ja erst vor nicht allzu langer Zeit für alle Pflegebedürftigen geöffnet. Sie können dieses Geld für viele verschiedene Dinge verwenden: für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für ambulante Pflegedienste, für Tages- und Nachtpflege, für die Kurzzeitpflege – und seit kurzem auch für die neuen ambulanten Betreuungsdienste. Wir wollen, dass es noch einfacher wird, diesen Betrag zu nutzen. Darüber sprechen wir gerade mit den Ländern.

Den Entlastungsbetrag nur als zusätzliches Pflegegeld zu verwenden, halte ich allerdings nicht für sinnvoll. Das könnte die wichtigen Angebote vor Ort zur Entlastung pflegender Angehöriger gefährden.

Frage 6: Was wird getan, um die pflegerische und medizinische Versorgung auf dem Land zu verbessern?

Mehr als ein Drittel der Hausärzte wird in wenigen Jahren älter sein als 65. Wir brauchen also dringend Nachwuchs. Darum müssen wir die Zahl der Medizinstudienplätze erhöhen und eine Landarztquote einführen. Das bedeutet, dass ein Teil der Medizinstudienplätze nicht nur nach Abi-Schnitt vergeben wird, sondern danach, wer sich anschließend um die Menschen auf dem Land kümmert. Mehrere Bundesländer haben so eine Landarztquote schon eingeführt und ich hoffe, dass die anderen nachziehen. Darüber hinaus haben wir die Bedingungen für Ärzte auf dem Land in den letzten Jahren deutlich verbessert: Es gibt Investitionszuschüsse, Umsatzgarantien und man muss auch nicht mehr da wohnen, wo man seine Praxis betreibt.

Junge Ärztinnen und Ärzte schauen aber auch auf andere Dinge, wenn sie sich niederlassen: Gibt es gute Kitas und Schulen in der Nähe? Wie sieht das kulturelle Angebot aus? Und wie oft müssen sie am Wochenende oder nachts arbeiten? Für gleiche Lebensverhältnisse in der Stadt und auf dem Land zu sorgen ist darum eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Bund, Länder und Kommunen müssen gemeinsam daran arbeiten, dass das Leben und Arbeiten auf dem Land attraktiv bleibt.
Jens Spahn

Frage 7: 2019 wurde beschlossen, dass Pflegebedürftige bei einem Reha-Aufenthalt ihrer pflegenden Angehörigen mit untergebracht werden müssen. Allerdings gibt es kaum Einrichtungen, die das leisten können. Wo bleiben die Reha-Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige mit ihren pflegenden Angehörigen untergebracht werden können?

Es gibt doch schon etliche Einrichtungen, die die Reha in Kombination mit der Angehörigenpflege anbieten. Der Anspruch besteht jetzt seit 6 Monaten. Ich bin sicher, mit der Zeit werden weitere Anbieter dazu kommen. Und wenn doch eine getrennte Unterbringung erforderlich ist, müssen Kranken- und Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen koordinieren.

Frage 8: Wird ein pauschales Entlastungsbudget tatsächlich noch geschaffen?

Das Thema Pflege steht in dieser Legislaturperiode ganz oben auf unserer Agenda. Ich habe gleich nach meinem Amtsantritt dafür gesorgt, dass in der Altenpflege 13.000 neue Stellen finanziert werden. Damit diese auch besetzt werden können, haben wir uns in der Konzertierten Aktion Pflege gemeinsam mit dem Arbeits- und dem Familienministerium und mehr als 50 Verbänden auf ein ganzes Bündel von wichtigen Maßnahmen verständigt, die wir nun umsetzen. Das alles dient dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ziel, die Situation in der Pflege zu verbessern. Manche der dort verankerten Punkte stehen noch aus – dazu gehört auch das Entlastungsbudget. Die offenen Punkte werde ich im kommenden Jahr angehen.

Frage 9: Ob allgemein Kurzzeitpflegeplätze oder spezielle Kinderpflegeplätze – oftmals findet man keinen Pflegeplatz. Was wird dagegen getan?

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Es ist kein Geheimnis, dass in Deutschland viele Pflegekräfte fehlen. Und es werden angesichts einer immer älter werdenden Gesellschaft künftig noch mehr gebraucht. Deshalb sorgen wir dafür, dass der Beruf wieder attraktiver wird: mit einer besseren Bezahlung und mehr Kollegen. Nur mit ausreichend Personal können sich die Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen auch um mehr Pflegebedürftige kümmern. Es sind aber auch die Länder gefordert, im Bereich der Investitionskostenförderung wieder mehr zu machen – gerade in der Kurzzeitpflege. Mein Job ist es dann, dafür zu sorgen, dass sich die speziellen Bedingungen in der Kurzzeitpflege auch in der Vergütung wiederfinden.

Frage 10: Mit welchen Anpassungen ist in der Legislaturperiode und einem Gesundheitsminister Spahn in der Pflege generell noch zu rechnen?

Ein großes Thema im kommenden Jahr wird die Finanzierung der Pflege. Viele erzählen mir, dass die Eigenanteile im Pflegeheim immer weiter steigen. Das bringt Familien in eine schwierige Situation. Einen wichtigen Schritt zu ihrer Entlastung haben wir gerade gemacht: Wer weniger als 100.000 Euro im Jahr verdient, muss sich an den Kosten für die Pflege der Eltern nicht mehr beteiligen. Aber wir müssen als Gesellschaft grundsätzlich darüber reden, wie wir die Pflege künftig finanzieren wollen: Was können die Familien leisten, was die Gesellschaft? Dieses Verhältnis müssen wir neu ausbalancieren. Mir ist dabei wichtig, dass die Familien größere Planungssicherheit bekommen. Das wird eine schwierige Debatte, aber wir brauchen eine Entscheidung. Nur so kann der Sozialstaat auch in Zukunft funktionieren.

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Elternunterhalt » Wann Kinder zahlen müssen
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