Pflegegesetz & Pflegerecht

Der Paragraphendschungel in der Pflege gleicht oft einem unübersichtlichen Labyrinth. Welche gesetzlichen Neuerungen sind wirklich wichtig und haben direkte Auswirkungen auf mich oder meine Angehörigen? Mit pflege.de erhalten Sie einen klaren und verständlichen Überblick über die zentralen Altenpflegegesetze, die aktuellen Pflegereformen und die neuesten Gerichtsurteile.

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Als Angehöriger eines pflegebedürftigen Menschen oder als Betroffener werden Sie unweigerlich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Altenpflege konfrontiert. Ständig gibt es neue Pflegereformen und Gesetze. In diesem sich ständig ändernden Paragraphendschungel den Überblick zu behalten und die relevanten Informationen herauszufiltern, kann eine Herausforderung sein. pflege.de hilft Ihnen dabei: Wir informieren Sie übersichtlich und verständlich über die wichtigsten Pflegegesetze, aktuelle Rechtsprechung und Reformen rund um Pflege und Betreuung.

Sozialgesetzbücher (SGB) V, IX, XI und XII

Alle wesentlichen deutschen Gesetze zu sozialen Fragen und Leistungen für Hilfsbedürftige im weitesten Sinne sind in Deutschland in den zwölf Sozialgesetzbüchern (SGB) zusammengefasst. Die wichtigsten Gesetzeswerke für die Versorgung von Kranken, Hilfs- und Pflegebedürftigen sind:

  • Das Fünfte Buch SGB (SGB V): Gesetzliche Krankenversicherung (1)
  • Das Neunte Buch SGB (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (2)
  • Das Elfte Buch SGB (SGB XI): Soziale Pflegeversicherung (3)
  • Das Zwölfte Buch SGB (SGB XII): Sozialhilfe (4)

Pflegestärkungsgesetze I, II und III

Mit den Pflegestärkungsgesetzen (PSG) hat der Gesetzgeber wichtige Weichen für die Pflege und Betreuung der zunehmenden Zahl von Pflege- und Betreuungsbedürftigen in Deutschland gestellt und die soziale Pflegeversicherung modernisiert.

  • Durch das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) stiegen in 2015 unter anderem die Leistungssätze der Pflegekassen für Versicherte mit Demenz und Pflegebedürftige mit den Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 um durchschnittlich vier Prozent. Durch dieses PSG I erhalten Pflegebedürftige seit dem Jahr 2015 auch einen auf bis zu 4.000 Euro erhöhten Zuschuss für die altersgerechte Wohnraumanpassung (Förderung bis 2014 in Höhe von 2.557 Euro).
  • Eine grundsätzliche Reform der Pflegeversicherung hat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeleitet, das seit 2016 gilt und seit 1. Januar 2017 große Veränderungen bewirkt hat. Damit insbesondere die vielen Personen mit Demenz, aber auch dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Versicherte die gleichen Pflegeleistungen wie körperlich Pflegebedürftige erhalten, wurde das Begutachtungssystem für Hilfs- und Pflegebedürftige zum Januar 2017 komplett umgestellt. Mithilfe eines Kriterienkatalogs wird seitdem überprüft, wie selbstständig Versicherte noch sind. Dieses Begutachtungsverfahren hat zum 01.01.2017 das bisherige Gutachten nach der Minutenpflege (Pflegestufen-System) abgelöst.
  • Entsprechend ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit weisen die Pflegekassen seit 01.01.2017 ihren Versicherten einen der fünf Pflegegrade zu und gewähren entsprechende Leistungen. Die Einteilung der Leistungsempfänger nach Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 hat die bisherige Einstufung nach den Pflegestufen „0“, 1, 2 oder 3 (gültig bis 31.12.2016) komplett abgelöst.

Pflegereform 2021

Die ursprünglich geplante Pflegereform, die von Gesundheitsminister Jens Spahn im Oktober 2020 vorgestellt wurde und zum 01. Juli 2021 in Kraft treten sollte, wurde weitestgehend verworfen.

Stattdessen wird es nur kleine Verbesserungen für die ambulante Pflege ab dem 01. Januar 2022 geben:

  • Erhöhung des Sachgeldes für Pflegesachleistungen um fünf Prozent
  • Erhöhung des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege um zehn Prozent
  • Weitere Änderungen wie höherer Zuschuss für die Kosten im Pflegeheim, etc.

Diese Änderungen wurden mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG) vom 11. Juni 2021 beschlossen.(5) (6)

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Pflegereform 2023: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 wurden viele wichtigen Verbesserungen für die Pflege zuhause angekündigt, aber vieles davon noch nicht umgesetzt. Die Pflegereform 2023 wurde nun am 26.05.2023 im Deutschen Bundestag beschlossen.

Welche Leistungen wann erhöht werden sollen und was sich sonst noch ändern soll, erfahren Sie im pflege.de Ratgeber zum Thema Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) wurde 2015 die sogenannte Pflegezeit eingeführt. Sie ermöglicht berufstätigen Angehörigen von Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete vollständige Freistellung von der Arbeit oder eine Teilzeitbeschäftigung für bis zu zwei Jahre, um die häusliche Pflege zu übernehmen. Pflegende Angehörige können dabei zwischen folgenden Möglichkeiten wählen

  1. Kurzfristig, bis zu zehn Arbeitstage, können Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, wenn sie für einen unerwartet pflegebedürftigen Angehörigen dringend eine pflegerische Versorgung organisieren müssen. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, das sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen müssen.
  2. Für diejenigen, die in einem Betrieb mit mindestens 15 Beschäftigten arbeiten und einen nahen Angehörigen pflegen müssen, besteht das Recht, sich bis zu sechs Monate vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. Das gewährt ihnen den nötigen Freiraum und Zeit, um sich um ihre zu pflegenden Angehörigen kümmern zu können, ohne sich um ihren Job Gedanken machen zu müssen.
Tipp
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Pflegekasse

Wer Pflegezeit in Anspruch hat in vielen Fällen zusätzlichen Anspruch: Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernimmt auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung des pflegenden Angehörigen.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Seit 2012 erlaubt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Berufstätigen, ihre Arbeitszeit pflegebedingt als Teilzeit (Familienpflegezeit) zu gestalten. Ein direkter Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Das Modell funktioniert so:

Für bis zu zwei Jahre haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit um die Hälfte zu kürzen, um sich um nahe Familienmitglieder zu kümmern. Während dieser Zeit bekommen Sie 75 Prozent Ihres üblichen Gehalts. Doch Vorsicht: Nach dieser Phase arbeiten Sie zwei Jahre lang Vollzeit, erhalten jedoch weiterhin nur 75 Prozent Ihres Gehalts, um den vorherigen Gehaltsausgleich zu kompensieren.

Ihr Arbeitgeber profitiert auch. Er bekommt für die Gehaltsanpassung einen zinsfreien Kredit von der KfW-Bankengruppe, und das wird durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vermittelt. Das Gesetz sichert Sie als Arbeitnehmer auch gegen Ausfall- und Liquiditätsrisiken ab, falls ein Sie selbst erkranken oder arbeitsunfähig sind, bevor er den Gehaltsvorschuss abgearbeitet ist.

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) hat der Gesetzgeber in 2013 einige neue Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für demenzerkrankte Menschen sowie die Anschubfinanzierung zur Gründung neuer, ambulant betreuter Wohngruppen oder Wohngemeinschaften (Senioren-WG) der Pflegekassen für pflegebedürftige Menschen auf den Weg gebracht. Zügiger als zuvor muss der Medizinische Dienst (sogenannter MDK) oder MEDICPROOF seitdem auch künftige und aktuelle Leistungsempfänger begutachten und Pflegekassen müssen über ihren Antrag auf Pflegegrad entscheiden. Durch diese Reform wurden pflegende Angehörige und Pflegebedürftige etwas besser sozial abgesichert.

Info
Pflegezusatzversicherungen und Pflege-Bahr

Als weitere Neuerung im Zuge des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wurde die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen eingeführt: Seit 2013 werden private Pflegezusatzversicherungen steuerlich mit fünf Euro pro Monat vom Staat gefördert, unabhängig von der Prämienhöhe und vom Einkommen des Einzelnen. Umgangssprachlich nennt man dieses Angebot „Pflege-Bahr“ nach dem damaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP).

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es regelte zum Jahr 2010 und 2012 die schrittweise Erhöhung von Pflegegeld für Pflege durch Angehörige und von Pflegesachleistungen für die Versorgung durch ambulante Dienste für Leistungsempfänger mit einem anerkannten Pflegegrad. Auch die bundesweite Gründung von Pflegestützpunkten zur besseren Beratung von Angehörigen wurde damit gefördert. Zudem legte die Bundespolitik darin fest, dass Pflegeleistungen ab 2015 alle drei Jahre an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden müssen.

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Seit dem 1. April 2002 gilt das Pflegeleistungsergänzungsgesetz. Es sorgt dafür, dass Menschen mit Demenz, psychischen Krankheiten oder geistiger Behinderung, die früher unter der „Pflegestufe 0“ fielen (diese wurde bis zum 31.12.2016 verwendet, danach kamen die Pflegegrade), zusätzliche Betreuungsleistungen bekommen. Das bedeutet, dass sie durch geschulte Ehrenamtliche Unterstützung in Form von Gesprächen, Spielen oder Spaziergängen erhalten, sei es in Gruppen oder individuell. Bevor dieses Gesetz in Kraft trat, zahlten die Pflegekassen diesen Menschen lediglich 460 Euro im Jahr für solche Leistungen.

Das Präventionsgesetz (PrävG)

Seit Jahresbeginn 2016 greift das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (kurz Präventionsgesetz, PrävG). Das Ziel ist die verstärkte Unterstützung der Vorbeugung von Krankheiten, insbesondere in Kindergärten, Schulen, am Arbeitsplatz und in Pflegeheimen. Für diese Vorsorgemaßnahmen werden von den Kranken- und Pflegekassen jährlich mindestens 300 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werden weitere 200 Millionen Euro für andere präventive Maßnahmen bereitgestellt. Dank dieses Gesetzes wird der Impfschutz verstärkt und die Krankenkassen bieten mehr Früherkennungsleistungen an.

Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

Zur häuslichen Begleitung von unheilbar Kranken gibt es auch besondere Pflegedienste der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV), auf deren Einsatz übrigens alle Krankenversicherten einen Rechtsanspruch haben (Paragraf 37 b und Paragraf 132 d SGB V).

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals, wozu auch das Sofortprogram Pflege gehört, ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) werden nicht nur Personaluntergrenzen festgelegt und 13.000 neue Stellen für Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen (zum Beispiel Pflegeheimen) gefördert, sondern auch Erleichterungen für Pflegebedürftige sowie deren Angehörige geschaffen.(7) (8)

Die für Sie relevantesten Änderungen durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sind:

  • Genehmigungsfreie Krankenfahrten zum Arzt

Bisher war es notwendig, dass Pflegebedürftige vor einer Krankenfahrt zum Arzt eine Genehmigung ihrer Krankenversicherung einholen mussten. Mit der neuen Gesetzesregelung werden Personen ab Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung entlastet. Für diese Menschen entfällt der vorherige Genehmigungsprozess, was den organisatorischen Aufwand erheblich verringert.

  • Betreuung des Pflegebedürftigen in der Rehaeinrichtung des pflegenden Angehörigen

Pflegende Angehörige hatten in der Vergangenheit oft Schwierigkeiten, eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch zu nehmen. Es blieb unklar, wer ihre pflegebedürftigen Angehörigen in dieser Zeit betreut. Durch eine Gesetzesänderung ist es nun möglich, dass Pflegebedürftige mit Genehmigung ihrer Krankenkasse auch in der Einrichtung betreut werden können, wenn dies aufgrund der familiären Situation erforderlich ist.

Rechtsprechung (Beispiele)

Immer wieder gibt es in Deutschland auch Streitfälle im Pflege- und Sozialrecht aufgrund nicht eindeutiger Gesetzesvorgaben. Gesetzeslücken und rechtliche Grauzonen müssen nicht selten endgültig erst von Gerichten geklärt werden. pflege.de informiert an dieser Stelle immer wieder über neue Rechtsprechungen. Zwei Beispiele für wichtige Urteile rund um Pflege und Kosten sind:

a)      Höhere Heimentgelte zustimmungspflichtig:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Mai 2016 entschieden, dass Heimentgelterhöhungen nur mit Zustimmung des Bewohners erfolgen dürfen. Damit widerspricht er einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Erhöhungen aufgrund von gestiegenen Kosten und nicht aufgrund eines erhöhten Pflegebedarfs. Einseitige Kostensteigerungen ohne Bewohnerzustimmung sind somit unwirksam. Sollten jedoch berechtigte und ordnungsgemäß angekündigte Erhöhungen vorliegen, muss der Bewohner seine Zustimmung geben. Bewohner sollten sorgfältig prüfen, welche Kosten ansteigen, und Zustimmungen können durch die Zahlung des erhöhten Betrags erfolgen.(11)

b)     Kinder zahlen für Eltern:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH XII ZB 607/12) im Februar 2017 entschieden, dass ein 60-jähriger Mann die Kosten für die Unterbringung seines Vaters, die zunächst von der Sozialbehörde übernommen wurden, zurückzahlen muss. Die Tatsache, dass der Sohn über Jahre keinen Kontakt zu seinem Vater hatte oder dass er von ihm enterbt wurde, entbindet ihn nicht von seiner Unterhaltspflicht im Rahmen des Elternunterhalts und der Verwirkung. Der BGH betonte das Prinzip der familiären Solidarität. Dennoch gibt es finanzielle Entlastungen für das Kind als Unterhaltspflichtigen. Es wurde unter anderem vereinbart, dass dem Sohn ein Mindestbetrag von 1.600,00 € verbleiben muss. Dies wird als Selbstbehalt bezeichnet. (13)

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Neues Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) gilt seit Anfang 2020 und soll die Ausbildung für Pflegefachkräfte grundlegend reformieren. Ziel dabei ist es, den Pflegeberuf flexibler und attraktiver zu machen und ihn an die aktuellen pflegerischen Herausforderungen anzupassen.

Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Damit die Pflege zukünftig von der Digitalisierung stärker profitieren kann, wurde 2021 ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. Im Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wird unter anderem festgelegt, dass digitale Anwendungen für die Pflege und Gesundheit stärker gefördert werden und erstattungsfähig sind. Ein weiterer wichtiger Baustein ist der Ausbau der Telemedizin und der sogenannten Telematik-Infrastruktur.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Pflegekosten wie die Kosten für das Pflegeheim, die ambulante Pflege, den Hausnotruf oder den Rollator können Sie grundsätzlich von der Steuer absetzen – sowohl für sich, als auch für einen Angehörigen. In den meisten Fällen können Sie Ihre Pflegekosten bei den außergewöhnlichen Belastungen in Ihrer Steuererklärung eintragen. Aber auch als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bestimmte Ausgaben geltend machen. Einige Personen haben sogar die Möglichkeit, den Pflegepauschbetrag zu bekommen. Erfahren Sie mehr über die Absetzbarkeit von Pflegekosten im Beitrag Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis

Ein Anspruch auf Schwerbehindertenausweis besteht immer dann, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) über 50 festgestellt wird. Die gesetzliche Grundlage ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 3, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), zu finden. Der Grad der Behinderung wird durch die zuständige Behörde, meist dem Versorgungsamt, festgestellt. Gegebenenfalls werden noch Merkzeichen erfasst, die auf besondere Ausprägungen der Schwerbehinderung aufmerksam machen. Umso höher der Pflegegrad, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben. Mit Hilfe eines Schwerbehindertenausweises soll eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einfacher ermöglicht werden. Nachteile, die mit einer Schwerbehinderung verbunden sind, sollen ausgeglichen werden.(2)

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Pflegereform?

Unter einer Pflegereform versteht man eine umfassende Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen im Bereich der Pflege. Ziel ist es, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu verbessern. Gründe dafür können demografische Veränderungen, Qualitätsanforderungen oder finanzielle Herausforderungen sein. Häufig werden durch die Reform die Finanzierung, die Organisation und die Qualitätsstandards der Pflege angepasst.

Welche Gesetze gibt es in der Pflege?

In Deutschland existieren zahlreiche Gesetze, die den Pflegebereich regeln. Die soziale Pflegeversicherung wird zentral durch das Sozialgesetzbuch XI definiert. Arbeitnehmer haben durch das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, bei der Pflege von Angehörigen freigestellt zu werden. Weitere Reformen und Verbesserungen im Bereich der Pflege wurden durch die Pflege-Weiterentwicklungsgesetze sowie die Pflegestärkungsgesetze und Pflege- und Unterstützungsgesetz eingeführt. Das Hospiz- und Palliativgesetz konzentriert sich auf die Betreuung von Menschen in der Endphase ihres Lebens, während das Pflegeberufegesetz die Neustrukturierung der Ausbildung in Pflegeberufen zum Ziel hat. Das Versorgungs- und Pflegemodernisierungsgesetz legt den Fokus auf die Digitalisierung in der Pflege. Diese Regelungen sollen den Anforderungen und Herausforderungen im stetig wachsenden Pflegesektor gerecht werden.

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Erstelldatum: 6102.40.6|Zuletzt geändert: 3202.90.02
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(2)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(3)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(4)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(5)
Drucksache 511/21: Gesetzesbeschluss - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) (2021)
www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0501-0600/511-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Abruf am 02.08.2021)
(6)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html (letzter Abruf am 02.08.2021)
(7)
Drucksache 19/4453: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) (2018)
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/181109_Pflegepersonalstaerkungsgesetz_PpSG.pdf (letzter Abruf am 06.07.2021)
(8)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021)
www.bundesgesundheitsministerium.de/sofortprogramm-pflege.html (letzter Abruf am 06.07.2021)
(9)
Bildquelle
© helmutvogler / Fotolia.com
(10)
DAK Gesundheit (2022)
https://www.dak.de/dak/bundesthemen/dak-pflegereport-2022-pflegende-angehoerige-brauchen-entlastung-2593820.html#/ (letzter Abruf 27.12.2022)
(11)
Der Bundesgerichtshof; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74865&pos=0&anz=1
(12)
Der Bundesgerichtshof; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=53716&pos=0&anz=1
(13)
Der Bundesgerichtshof; BGH, Urteil vom 12. Februar 2014
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=66934&pos=0&anz=1
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Interview

10 Fragen an Jens Spahn

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Jens Spahn
Im Interview
Jens Spahn
Ehemaliger Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn ist ein deutscher Politiker und Mitglied des CDU-Präsidiums und des Bundestages. Er war von 2018 bis 2021 Gesundheitsminister der Bundesrepublik Deutschland. Seit Dezember 2021 ist er stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

In dem Format „10 Fragen an Jens Spahn“ haben wir die meist gestellten Fragen aus der pflege.de-Community auf Facebook zusammengefasst und an den damaligen Gesundheitsminister (03/2018 bis 12/2021) Jens Spahn gerichtet.

pflege.de erkundigte sich im Interview u. a. nach der Finanzierung der Pflege zuhause, dem geplanten Entlastungsbudget und der allgemeinen Verfügbarkeit von Pflegeplätzen. In diesem Interview erhalten Sie kleine Einblicke in die Pflegepolitik von heute und morgen.

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Frage 1: Wie wird dafür gesorgt, dass mehr junge Menschen den Pflegeberuf wählen? Wie möchten Sie Pflegeberufe attraktiver gestalten?

Damit sich die Situation in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen spürbar verbessert, müssen wir mehr Menschen für diesen wichtigen Beruf begeistern. Das geht nicht von heute auf morgen. Aber wir arbeiten auf allen Ebenen daran: Wir schaffen mehr Stellen und mehr Ausbildungsplätze, sorgen dafür, dass Pflegekräfte besser bezahlt werden, und werben Menschen aus dem Ausland an, die unsere Werte teilen und Lust haben, bei uns mit anzupacken. Aber auch das Image spielt eine wichtige Rolle. Viele Pflegekräfte sagen mir, dass sie gern in diesem Beruf arbeiten. Darüber müssen wir mehr reden, auch die Pflegekräfte selbst, denn sie sind die besten Multiplikatoren. Eltern sollen stolz sein, wenn ihr Kind eine Ausbildung in der Pflege machen möchte. Und sagen: „Gute Entscheidung“ statt sich zu fragen, wie sie dem Sohn oder der Tochter das wieder ausreden.

Frage 2: Was wird zukünftig noch unternommen, damit sich Menschen (finanziell und psychisch) in der Lage fühlen, ihre pflegebedürftigen Angehörigen zuhause zu pflegen?

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Der größte Pflegedienst der Nation sind die Familien – und ich habe allerhöchsten Respekt vor dem, was pflegende Angehörige tagtäglich leisten. Darum wollen wir sie bestmöglich unterstützen, nicht nur bei der Pflege an sich. Pflegebedürftige brauchen auch jemanden, der mal mit ihnen spazieren geht oder sich mit ihnen unterhält. Damit Familien bei diesen Aufgaben entlastet werden, sind seit Mai 2019 auch reine Betreuungsdienste als Leistungserbringer zugelassen. Die pflegen nicht, sondern helfen im Haushalt, lesen aus der Zeitung vor oder spielen mit dem Pflegebedürftigen eine Runde Karten. Außerdem können pflegende Angehörige leichter eine Rehabilitation in Anspruch nehmen. Und wir haben die Beratung und die Selbsthilfe gestärkt.

Frage 3: Die 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen reichen i. d. R. nicht annähernd für einen Umbau und einige Kassen schaffen teilweise nicht nachvollziehbare Hürden. Sind bzgl. des Budgets weitere Anpassungen vorgesehen und ist die Vereinheitlichung der Genehmigungspraxis der Kassen im Sinne des Bedürftigen geplant?

Wir haben die Leistung der Pflegeversicherung für den Wohnungsumbau erst in der letzten Legislaturperiode von 2.557 auf 4.000 Euro um fast 60 Prozent angehoben. Damit lässt sich vieles umsetzen, damit Pflegebedürftige in der eigenen Wohnung bleiben können. Für die Genehmigung durch die Krankenkassen gibt es einheitliche Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes. Daran sollten sich die Krankenkassen halten.

Frage 4: Wie können pflegende Angehörige zukünftig finanziell entlastet werden, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können? Wird es ein „Pflege-Gehalt“ geben, durch das pflegende Angehörige kein Hartz 4 mehr beziehen müssen, sie von Bürokratie entlastet werden und ihre Pflegetätigkeit honoriert wird?

Wir haben in den vergangenen Jahren bereits viel getan, um pflegende Angehörige zu entlasten: Die Leistungen der Pflegeversicherung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden verbessert, und es gibt unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit. Aber auch ganz praktische Dinge: Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, muss viel organisiert werden. Wer aus diesem Grund kurzzeitig nicht arbeiten kann, bekommt für bis zu zehn Tage eine Lohnersatzleistung. Organisiert ein Pflegebedürftiger seine Pflege selbst – zum Beispiel durch einen Angehörigen – erhält er außerdem Pflegegeld und gibt das in der Regel an den Pflegenden weiter. Hinzu kommen Leistungen der Pflegeversicherung, die gezielt pflegende Angehörige unterstützen: die Tagespflege, die Kurzzeit- und Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag.

Wenn wir über weitere Leistungen sprechen wollen, müssen wir immer auch die Frage nach der Finanzierung beantworten. Eine dem Elterngeld ähnliche Leistung wäre jedenfalls keine Aufgabe der Pflegeversicherung.
Jens Spahn

Sie müsste von der gesamten Gesellschaft getragen werden. Das sehe ich nicht.

Frage 5: Warum ist es so schwierig, den Entlastungsbetrag von 125 Euro zu nutzen? Warum wird der Entlastungsbetrag nicht freigegeben, sodass auch nicht-zertifizierte Anbieter (z. B. Nachbarn oder Reinigungsunternehmen) niedrigschwellige Betreuung und Haushaltshilfe durchführen können?

Wir haben den Anspruch auf den Entlastungsbetrag ja erst vor nicht allzu langer Zeit für alle Pflegebedürftigen geöffnet. Sie können dieses Geld für viele verschiedene Dinge verwenden: für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für ambulante Pflegedienste, für Tages- und Nachtpflege, für die Kurzzeitpflege – und seit kurzem auch für die neuen ambulanten Betreuungsdienste. Wir wollen, dass es noch einfacher wird, diesen Betrag zu nutzen. Darüber sprechen wir gerade mit den Ländern.

Den Entlastungsbetrag nur als zusätzliches Pflegegeld zu verwenden, halte ich allerdings nicht für sinnvoll. Das könnte die wichtigen Angebote vor Ort zur Entlastung pflegender Angehöriger gefährden.

Frage 6: Was wird getan, um die pflegerische und medizinische Versorgung auf dem Land zu verbessern?

Mehr als ein Drittel der Hausärzte wird in wenigen Jahren älter sein als 65. Wir brauchen also dringend Nachwuchs. Darum müssen wir die Zahl der Medizinstudienplätze erhöhen und eine Landarztquote einführen. Das bedeutet, dass ein Teil der Medizinstudienplätze nicht nur nach Abi-Schnitt vergeben wird, sondern danach, wer sich anschließend um die Menschen auf dem Land kümmert. Mehrere Bundesländer haben so eine Landarztquote schon eingeführt und ich hoffe, dass die anderen nachziehen. Darüber hinaus haben wir die Bedingungen für Ärzte auf dem Land in den letzten Jahren deutlich verbessert: Es gibt Investitionszuschüsse, Umsatzgarantien und man muss auch nicht mehr da wohnen, wo man seine Praxis betreibt.

Junge Ärztinnen und Ärzte schauen aber auch auf andere Dinge, wenn sie sich niederlassen: Gibt es gute Kitas und Schulen in der Nähe? Wie sieht das kulturelle Angebot aus? Und wie oft müssen sie am Wochenende oder nachts arbeiten? Für gleiche Lebensverhältnisse in der Stadt und auf dem Land zu sorgen ist darum eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Bund, Länder und Kommunen müssen gemeinsam daran arbeiten, dass das Leben und Arbeiten auf dem Land attraktiv bleibt.
Jens Spahn

Frage 7: 2019 wurde beschlossen, dass Pflegebedürftige bei einem Reha-Aufenthalt ihrer pflegenden Angehörigen mit untergebracht werden müssen. Allerdings gibt es kaum Einrichtungen, die das leisten können. Wo bleiben die Reha-Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige mit ihren pflegenden Angehörigen untergebracht werden können?

Es gibt doch schon etliche Einrichtungen, die die Reha in Kombination mit der Angehörigenpflege anbieten. Der Anspruch besteht jetzt seit 6 Monaten. Ich bin sicher, mit der Zeit werden weitere Anbieter dazu kommen. Und wenn doch eine getrennte Unterbringung erforderlich ist, müssen Kranken- und Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen koordinieren.

Frage 8: Wird ein pauschales Entlastungsbudget tatsächlich noch geschaffen?

Das Thema Pflege steht in dieser Legislaturperiode ganz oben auf unserer Agenda. Ich habe gleich nach meinem Amtsantritt dafür gesorgt, dass in der Altenpflege 13.000 neue Stellen finanziert werden. Damit diese auch besetzt werden können, haben wir uns in der Konzertierten Aktion Pflege gemeinsam mit dem Arbeits- und dem Familienministerium und mehr als 50 Verbänden auf ein ganzes Bündel von wichtigen Maßnahmen verständigt, die wir nun umsetzen. Das alles dient dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ziel, die Situation in der Pflege zu verbessern. Manche der dort verankerten Punkte stehen noch aus – dazu gehört auch das Entlastungsbudget. Die offenen Punkte werde ich im kommenden Jahr angehen.

Frage 9: Ob allgemein Kurzzeitpflegeplätze oder spezielle Kinderpflegeplätze – oftmals findet man keinen Pflegeplatz. Was wird dagegen getan?

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Es ist kein Geheimnis, dass in Deutschland viele Pflegekräfte fehlen. Und es werden angesichts einer immer älter werdenden Gesellschaft künftig noch mehr gebraucht. Deshalb sorgen wir dafür, dass der Beruf wieder attraktiver wird: mit einer besseren Bezahlung und mehr Kollegen. Nur mit ausreichend Personal können sich die Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen auch um mehr Pflegebedürftige kümmern. Es sind aber auch die Länder gefordert, im Bereich der Investitionskostenförderung wieder mehr zu machen – gerade in der Kurzzeitpflege. Mein Job ist es dann, dafür zu sorgen, dass sich die speziellen Bedingungen in der Kurzzeitpflege auch in der Vergütung wiederfinden.

Frage 10: Mit welchen Anpassungen ist in der Legislaturperiode und einem Gesundheitsminister Spahn in der Pflege generell noch zu rechnen?

Ein großes Thema im kommenden Jahr wird die Finanzierung der Pflege. Viele erzählen mir, dass die Eigenanteile im Pflegeheim immer weiter steigen. Das bringt Familien in eine schwierige Situation. Einen wichtigen Schritt zu ihrer Entlastung haben wir gerade gemacht: Wer weniger als 100.000 Euro im Jahr verdient, muss sich an den Kosten für die Pflege der Eltern nicht mehr beteiligen. Aber wir müssen als Gesellschaft grundsätzlich darüber reden, wie wir die Pflege künftig finanzieren wollen: Was können die Familien leisten, was die Gesellschaft? Dieses Verhältnis müssen wir neu ausbalancieren. Mir ist dabei wichtig, dass die Familien größere Planungssicherheit bekommen. Das wird eine schwierige Debatte, aber wir brauchen eine Entscheidung. Nur so kann der Sozialstaat auch in Zukunft funktionieren.

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Elternunterhalt » Wann Kinder zahlen müssen
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Pflegezeitgesetz
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)