Die Pflegestärkungsgesetze (PSG) I, II und III

Pflegestärkungsgesetz

Nach jahrelanger Diskussion um die ungleiche Verteilung der Pflegeleistungen für körperlich Kranke und Menschen mit Demenz hat die CDU-SPD-Bundesregierung im Jahr 2014 und 2015 die Pflegestärkungsgesetze verabschiedet. Durch das erste und das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG I und II) erhalten vor allem Demenzkranke in Deutschland seit 2017 endlich die gleichen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich Erkrankte. Viele sprechen dabei von der „größten Pflegereform aller Zeiten“. Alle Neuerungen der großen Pflegereform 2016/2017 erklärt Ihnen pflege.de verständlich im großen PSG-Überblick.

Inhaltsverzeichnis

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Was sind die Pflegestärkungsgesetze? Die größten Veränderungen im Überblick

Mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II erhielten in erster Linie Menschen mit Demenz schrittweise seit Anfang 2017 die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich Kranke. Bereits seit 2015 werden sie und ihre Angehörigen aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) stärker von Pflegekassen unterstützt. Die bisher größte Pflegereform, das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), hat vieles erneuert: den Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Begutachtungsmethode durch den MD ehemals MDK sowie die Einstufung in fünf Pflegegrade statt der bisherigen Pflegestufen. Demenzerkrankte, dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen erhalten dadurch seit Januar 2017 alle Pflegeleistungen, die körperlich Kranken schon lange zustehen.

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I) Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)

Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bewirkte seit Anfang 2015 vor allem Mehrausgaben der Pflegeversicherung für alle Leistungsempfänger mit anerkannter Pflegebedürftigkeit, eine bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege sowie einen Ausbau der Betreuung in Alten- und Pflegeheimen. CDU und SPD haben das erste Pflegestärkungsgesetz im Bundestag gegen die Stimmen der Opposition am 17. Oktober 2014 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Pflegestärkungsgesetz I zu.

Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen des PSG I seit 01.01.2015 sind:

  • Mehr Geld für alle Leistungsempfänger:

Die meisten Leistungssätze für Versicherte mit anerkannter Pflegestufe sind um durchschnittlich vier Prozent gestiegen. Die erst 2012 mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) eingeführten Ausgaben zum Beispiel für Demenzerkrankte wurden um lediglich 2,67 Prozent angehoben.

  • Betreuungsleistungen für alle:

Durch das 1. Pflegestärkungsgesetz haben nunmehr alle Versicherte mit anerkannter Pflegestufe Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die Pflegekassen zahlen seit 2015 dafür monatliche Zuschüsse von 104 Euro, bei besonders Betreuungsbedürftigen wie schwer demenzkranken Versicherten sogar 208 Euro. Davon profitieren auch pflegende Angehörige, die von Pflege- und Betreuungsaufgaben stundenweise entlastet werden können. Bis Ende 2014 hatten nur Demenzkranke und andere nachweislich eingeschränkt alltagskompetente Menschen Anspruch auf Betreuungsleistungen.

  • Mehr Leistungen für Demenzkranke:

Mit dem PSG I gesteht der Gesetzgeber Demenzkranken, dauerhaft psychisch kranken und geistig behinderten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erstmals erhöhte Leistungen zu. Dazu gehören die Kurzzeitpflege zum Beispiel nach Klinikaufenthalten, Tages- und Nachtpflege zur ergänzenden professionellen Pflege neben der häuslichen Versorgung durch Angehörige, Gründungszuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften (Senioren-WG) sowie erhöhte Fördermittel zum altersgerechten Wohnraumumbau.

  • Mehr Mittel für Tages- und Nachtpflege:

Die Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege werden durch das PSG I zusätzlich zu bezogenem Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen Pflegedienst gezahlt und nicht mehr damit verrechnet. Die Folge: Im Bundesgebiet haben insbesondere ambulante Pflegedienste neue Tagespflegeeinrichtungen gegründet, so dass deren Anzahl bis Ende 2015 bereits auf über 4.200 Einrichtungen anstieg.

  • Mehr Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege:

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können durch das 1. Pflegestärkungsgesetz flexibler genutzt und miteinander kombiniert werden. Verhinderungspflege bietet sich vor allem dann an, wenn Angehörige Urlaub machen oder selbst krank sind; Kurzzeitpflege deckt den erhöhten Pflegebedarf vorübergehend zum Beispielnach einer Operation im Krankenhaus. Durch die Neuerungen im Zuge des PSG I können die Leistungen miteinander kombiniert werden und anerkannt Pflegebedürftige oder Demenzerkrankte erhalten bis zu 3.386 Euro Förderung, wenn sie die jeweils andere Leistung im Kalenderjahr nicht genutzt haben.

  • Mehr Geld für altersgerechten Wohnraumumbau:

Alle anerkannt Pflegebedürftigen erfahren für den altersgerechten Umbau der Wohnung eine erhöhte Förderung von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung. Dieser Zuschuss wird unter Umständen erneut gewährt, wenn sich der Hilfebedarf, also zum Beispiel der Grad der Pflegebedürftigkeit ändert. Zuvor lag der Zuschuss bei 2.557 Euro.

  • Höhere Zuschüsse für Hilfsmittel:

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde der monatliche Zuschuss der Pflegekassen zum 01.01.2015 auf 40 Euro erhöht. Zuvor lag der Zuschuss bei 31 Euro.

  • Pflegevorsorgefonds:

Mit einem neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds hofft der Gesetzgeber darauf, künftig notwendige Beitragssteigerungen der Pflegeversicherung abmildern zu können.

Im Detail: Mehr Leistungen für Demenzerkrankte durch das PSG I

Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) unterstützt demenzerkrankte, psychisch erkrankte und geistig behinderte Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz seit 2015 deutlich besser als zuvor. Die wesentlichen Verbesserungen im pflege.de-Überblick sind:

  • Mehr Geld bei Demenz: Wenn anerkannt Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 oder 3 zusätzlich an einer Demenz leiden, erhalten sie mehr Leistungen als Leistungsempfänger ohne Demenz.
  • Höhere Zuschüsse für Betreuung: Die Zuschüsse für niedrigschwellige Gruppen- oder Einzelbetreuung von Demenzkranken der sogenannten „Pflegestufe 0“ und für Entlastung ihrer Angehörigen stiegen 2015 auf monatlich 104 beziehungsweise 208 Euro, je nach Schwere der Erkrankung (zuvor: 100 bzw. 200 Euro). Damit können sie auch die neuen Entlastungsleistungen zugunsten ihrer Angehörigen (Haushalts- und Einkaufshilfen und vieles mehr) finanzieren.
  • Neue Ansprüche auf Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege: Demenzerkrankte dürfen durch das PSG I auch Kurzzeitpflege zum Beispiel nach Krankenhausaufenthalten sowie professionelle Tages- und Nachtpflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege durch ihre Angehörigen beanspruchen, was zuvor nur körperlich eingeschränkten Personen mit Pflegestufe vorbehalten war.
  • Gründungszuschuss für neue Wohngruppen: Der einmalige Gründungszuschuss von 2.500 Euro für jeweils höchstens vier Bewohner einer neuen Wohngruppe oder WG steht jetzt auch Demenzkranken zu. Außerdem erhalten höchstens vier demenzkranke WG-Bewohner zusätzlich den sogenannte Wohngruppenzuschlag von jeweils 205 Euro zur Beschäftigung einer Organisationskraft und jeweils bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen des altersgerechten Wohnraumumbaus. Pflegekassen können somit jede neue Demenz-Wohngruppe mit maximal 10.000 Euro Gründungszuschuss und 16.000 Euro für notwendige altersgerechte Umbauten fördern. Zusätzlich zahlen die Pflegekassen bis zu 820 Euro als monatlichen Wohngruppenzuschlag.

Die erhöhten Leistungssätze durch das PSG I im Überblick

Welche erhöhten Leistungssätze nach dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bis Ende 2016 gültig waren, können Sie in folgender pflege.de-Tabelle nachlesen:

Veränderungen in der ambulanten Pflege durch das PSG I

In erster Linie wurde die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz I weiter ausgebaut und der wichtige Grundsatz der sozialen Pflegeversicherung „ambulant vor stationär“ gestärkt. Seit 01.01.2015 wird die ambulante Versorgung mit der zusätzlichen Förderung der Tages- und Nachtpflege für anerkannt Pflegebedürftige und Demenzkranke sowie mit den flexibleren Regeln zur Verhinderungspflege und zur Kurzzeitpflege besser unterstützt.

Auch die Ausweitung der Betreuungs- und der neuen Entlastungsleistungen auf alle Leistungsempfänger stärkt die ambulante Versorgung durch Pflege- und Betreuungsdienste und schaffte neue Entlastungschancen für pflegende Angehörige.

Veränderungen in der stationären Pflege durch das PSG I

Rund eine Milliarde Euro zusätzlich gibt die soziale Pflegeversicherung seit 2015 aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes pro Jahr aus, um die Betreuung Demenzkranker und anderer in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkter Heimbewohner zu verbessern. Dadurch soll die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in Alten- und Pflegeheimen auf bis zu 45.000 steigen, die Ende 2014 noch bei rund 25.000 lag.

Neuer Pflegevorsorgefonds

Durch die neu gegründeten Pflegevorsorgefonds hofft der Gesetzgeber, die Pflege zu stärken und langfristig besser abzusichern. Alljährlich fließen 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in diesen Fonds, was ihn pro Jahr mit rund 1,2 Milliarden Euro speist. Das dadurch bis 2035 angesparte Kapital wird über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren der Pflegeversicherung zufließen, um zum Beispiel auch die Pflege der geburtenstarken Jahrgänge abzusichern.

Finanzierung durch höhere Pflegeversicherungsbeiträge

Alle beschriebenen Leistungsausweitungen der Pflegeversicherung sowie der Aufbau des neuen Pflegevorsorgefonds durch das Pflegestärkungsgesetz I wurden mit einer Erhöhung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte monatlich seit 2015 finanziert. Das verschafft der Versicherung Mehreinnahmen von etwa 3,6 Milliarden Euro pro Jahr. Bis Ende 2016 lagen die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung bei 2,35 Prozent des Bruttolohns, für Kinderlose bei 2,6 Prozent.

II) Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das der Bundestag am 13. November 2015 beschlossen und der Bundesrat abgesegnet hatte. Schrittweise wurde Grundlegendes verändert, damit demenzkranke und weiter eingeschränkt alltagskompetente Versicherte seit 01.01.2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können.

Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen des PSG II sind:

  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff:

Seit Januar 2017 wird die vorhandene Selbstständigkeit eines Antragsstellers auf Pflegeleistungen ausschlaggebend dafür sein, ob er Kassenleistungen erhält oder nicht. Bislang zählte in erster Linie sein körperlicher Unterstützungsbedarf, wenn er Pflegeleistungen beziehen wollte.

  • Neues Begutachtungssystem:

Mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD; bei gesetzlich Versicherten) und von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) seit Januar 2017 anhand von sechs Kriterien, wie selbstständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist. Die ausführlichen Begutachtungskriterien können Sie im Artikel zu den Pflegegraden nachlesen.

  • Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen:

Die drei Pflegestufen wurden zum Januar 2017 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Dabei gilt: Je höher ein Pflegegrad ist, desto unselbstständiger wird der Betroffene von Gutachtern eingeschätzt und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden zum 31.12.2016 abgeschafft.

  • Leistungsempfänger werden durch das PSG II nicht schlechter gestellt:

Trotz der tiefgreifenden Veränderungen garantiert der Gesetzgeber mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz allen, die 2016 bereits eine Pflegestufe hatten und Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben, ab dem Jahr 2017 nicht schlechter gestellt zu werden als vorher. Versicherten mit anerkannter Pflegestufe zum 31.12.2016 wurde automatisch und ohne eine erneute Begutachtung nach dem NBA-Verfahren ein Pflegegrad zugewiesen. Alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II hat pflege.de auch in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst:

Wie erhalten Sie einen der fünf neuen Pflegegrade?

Jeder, der ab 01.01.2017 für sich oder einen Angehörigen einen Pflegegrad beantragt, wird nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) begutachtet. Auf der Basis der festgestellten noch vorhandenen Selbstständigkeit der Betroffenen empfehlen die Gutachter einen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5.

Grundsatz der Einstufung in Pflegegrade: Je unselbstständiger die Gutachter einen Pflegebedürftigen einschätzen, einen umso höheren Pflegegrad empfehlen sie und umso mehr Leistungen der Pflegeversicherung kann er erhalten. Das letzte Wort, ob jemand einen Pflegegrad zugeteilt bekommt und entsprechende Pflegeleistungen erhält, hat die jeweilige Pflegekasse des begutachteten Antragstellers.

Das Wichtigste in Kürze: Pflegestufe wird Pflegegrad – Was hat sich für Menschen mit anerkannter Pflegestufe zum 01.01.2017 geändert?

  • Keine zweite Begutachtung: Alle 2016 bereits anerkannten Demenzerkrankten und Pflegebedürftigen mit den Pflegestufen „0“, 1, 2 oder 3 wurden nicht noch einmal nach dem neuen NBA-Verfahren begutachtet. Einzige Ausnahme: Wer dringend mehr Leistungen der Pflegekassen brauchte, weil sich sein Zustand rapide verschlechtert hat, wurde bereits ab 1. November 2016 nach dem neuen NBA-System überprüft.
  • Automatisch Pflegegrad anstelle der Pflegestufe: Die Pflegekassen haben zu Januar 2017 allen bislang nur pflegebedürftigen Leistungsempfängern anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe automatisch den nächsthöheren Pflegegrad zugewiesen. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit bisheriger Pflegestufe 2 bekam Pflegegrad 3 zugewiesen.
  • Sonderregel für demenzerkrankte Pflegebedürftige: Anerkannt demenzerkrankten Pflegebedürftigen haben Pflegekassen automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den zwei Stufen höheren Pflegegrad zugewiesen. Zwei Beispiele: Betroffene mit Pflegestufe 2 erhielten seit 2017 Pflegegrad 4, demenzerkrankte, dauerhaft psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen mit der sog. Pflegestufe 0“ dann Pflegegrad 2.
  • Besitzstandswahrung für heutige Leistungsbezieher: Bereits anerkannten Leistungsempfängern der Pflegestufen „0“, 1, 2 oder 3 hat die Politik gesetzlich garantiert, dass ihnen durch Zuweisung eines neuen Pflegegrads keinerlei finanzielle Nachteile entstehen sollen. Zum Beispiel ist im PSG II klar geregelt, dass Heimbewohner auch nach Zuteilung eines Pflegegrades 2017 genau so viel Geld von ihren Pflegekassen bekommen wie 2016, als sie noch über eine Pflegestufe verfügten.

 

Die neuen Leistungssätze nach fünf Pflegegraden seit 2017

Damit Sie einen Überblick bekommen, wie sich die Zuschüsse der Pflegeversicherung seit 01.01.2017 verändert haben, hat Ihnen pflege.de die neuen Leistungssätze im Vergleich zusammengestellt.

Wie Sie am pflege.de-Leistungsvergleich erkennen können, sanken insbesondere für alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen seit 2017 die Pflegekassen-Zuschüsse, die bei geringerem Pflegebedarf mit Pflegegrad 2 und 3 (bisher Pflegestufen 1 und 2) vollstationäre Dauerpflege in einem Alten- oder Pflegeheim in Anspruch nehmen möchten.

Leistungen bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst

Pflegestufe / Pflegesachleistung bis 12/2016 Pflegegrad / Pflegesachleistung von 01/2017-12/2021 Pflegegrad / Pflegesachleistung seit 01/2022
„Pflegestufe 0“ (nur Demenz): 231 € Pflegegrad 2: 689 € Pflegegrad 2: 724 €
Pflegestufe 1: 468 € Pflegegrad 2: 689 € Pflegegrad 2: 724 €
Pflegestufe 2: 1.144 € Pflegegrad 3: 1.298 € Pflegegrad 3: 1.363 €
Pflegestufe 3: 1.612 € Pflegegrad 4: 1.612 € Pflegegrad 4: 1.693 €
Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 € Pflegegrad 5: 1.995 € Pflegegrad 5: 2.095 €

Leistungen bei Pflege in der Tages- oder Nachtpflege

Pflegestufe / Pflegesachleistung bis 12/2016 Pflegegrad / Pflegesachleistung von 01/2017-12/2021 Pflegegrad / Pflegesachleistung seit 01/2022
„Pflegestufe 0“ (nur Demenz): 231 € Pflegegrad 2: 689 € Pflegegrad 2: 724 €
Pflegestufe 1: 468 € Pflegegrad 2: 689 € Pflegegrad 2: 724 €
Pflegestufe 2: 1.144 € Pflegegrad 3: 1.298 € Pflegegrad 3: 1.363 €
Pflegestufe 3: 1.612 € Pflegegrad 4: 1.612 € Pflegegrad 4: 1.693 €
Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 € Pflegegrad 5: 1.995 € Pflegegrad 5: 2.095 €

Leistungen bei Pflege im Alten- und Pflegeheim

Stationäre Leistung nach Pflegestufe bis 12/2016
Stationäre Leistung nach Pflegegrad seit 01/2017
Unterschied Pflegestufe / Pflegegrad
Pflegestufe 1: 1.064 € Pflegegrad 2: 770 € Kürzung um 294 €
Pflegestufe 2: 1.330 € Pflegegrad 3: 1.262 € Kürzung um 68 €
Pflegestufe 3: 1.612 € Pflegegrad 4: 1.775 € Erhöhung um 163 €
Härtefall mit Pflegestufe 3: 1.995 € Pflegegrad 5: 2.005 € Erhöhung um 10 €
Info
Weniger Leistungen für noch selbstständige Menschen

Noch weitgehend selbstständigen, geringfügig Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 gesteht das Pflegestärkungsgesetz II seit Januar 2017 monatlich nur noch 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Die Kosten für Pflege durch einen Pflegedienst müssen sie selbst tragen, denn auf Pflegesachleistungen haben sie keinen Anspruch. Immerhin stehen ihnen noch Zuschüsse zur Gründung einer Pflege- oder Demenz-Wohngruppe, für Pflegehilfsmittel und zur altersgerechten Wohnraumgestaltung sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche durch ausgebildete Fachkräfte pro Jahr zu.

Finanzierung durch höhere Pflegeversicherungsbeiträge

Zum 1. Januar 2017 wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung noch einmal um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent des Bruttolohns (2,8 Prozent für Kinderlose) angehoben. Von den jährlichen Mehreinnahmen von circa 2,5 Milliarden Euro werden die aufwändige Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, des neuen Begutachtungsverfahrens für Leistungsempfänger, der neuen Pflegegrade zur Klassifizierung von Hilfsbedürftigen sowie die Mehrleistungen für Demenzkranke finanziert.

Expertentipp

Die Pflegestärkungsgesetze verdienen ihren Namen, denn sie stärken die Pflege, und zwar besonders die Pflege zuhause. So werden beispielsweise pflegende Angehörige, die ihren Beruf zugunsten der Pflege aufgeben, besser gegen spätere Arbeitslosigkeit geschützt, da die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiterbezahlt. Sofern der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat, bezahlt die Pflegeversicherung auch die Beiträge zur Rentenversicherung.

Marie-Luise  Müller
Marie-Luise Müller
ehem. Präsidentin Deutscher Pflegerat

III) Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Das dritte Pflegestärkungsgesetz wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossen und am 02. Dezember 2016 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz ist im Anschluss wie geplant zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten.

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) will die Bundesregierung die Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen und deren pflegenden Angehörigen seit 2017 federführend von den Kommunen steuern und koordinieren lassen. Die Regierung verspricht sich davon mehr Pflegestützpunkte zur Beratung Hilfesuchender in unterversorgten Regionen.

Definition: Was ist das Pflegestärkungsgesetz III?

Die Kommunen spielen durch das PSG III seit 01.01.2017 eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen . Sie steuern und koordinieren seitdem die Beratungsangebote in ihrem Stadt- oder Kreisgebiet und erhalten das Recht, neue Pflegestützpunkte für Hilfesuchende zu gründen. Zudem erhielten durch das dritte Pflegestärkungsgesetz Krankenkassen mehr Prüfrechte bei betrugsverdächtigen Pflegediensten. Auch die Frage, wer die Kosten für die Pflege von Menschen mit Behinderung trägt, wurde neu geregelt.

Ziele des Pflegestärkungsgesetzes III

Die Bundesregierung wollte den Kommunen durch das Pflegestärkungsgesetz III bei der Organisation von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten vor Ort zu mehr Kompetenzen verhelfen. Dazu können die Bundesländer seitdem auch regionale Pflegeausschüsse und sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse mit Trägern der ambulanten und stationären Pflege, Sozialhilfeträgern und Pflegekassen bilden. Diese Ausschüsse können seit Januar 2017 Empfehlungen zur Verbesserung der Beratungs-, Pflege- und Betreuungs-Infrastruktur in Städten und Landkreisen abgeben.

Bis 31.12.2016 gab es in jedem Bundesland einen Landespflegeausschuss, der Grundsätze zur Vergütung bestimmter Pflege- und Betreuungsleistungen und zum Beispiel zum mindestens notwendigen Personaleinsatz in Heimen vereinbart hat. Das Gremium beriet die Landesregierung auch bei Gesetzesvorhaben zur Pflege und bspw. zu notwendigen Pflege- und Betreuungsangeboten in unterversorgten Regionen. In der Regel gehörten dem Landespflegeausschuss Vertreter des Sozialministeriums, der Trägerverbände von Pflegeeinrichtungen, der Kommunen als Sozialhilfeträger sowie der Kranken- und Pflegekassen an.

Seit Januar 2017 sollen die Kommunen unter anderem

  • bundesweit 60 unterschiedliche Modellprojekte insbesondere zur besseren Koordination und Kooperation von Beratungsangeboten zur Pflege, zur Altenhilfe und zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erproben und bekommen diese Projekte finanziert,
  • ein Initiativrecht zur Einrichtung neuer Pflegestützpunkte zur Beratung Hilfesuchender erhalten, deren Arbeit und Finanzierung dann in jedem Bundesland über eine Rahmenvereinbarung geregelt werden muss,
  • als eigene Beratungsstellen (vgl. neuer § 7 Abs. 2 im PSG III) die Pflegeberatung und Pflegeberatungsbesuche (vgl. neuer § 37 Abs. 8 im PSG III) für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch eigenes, entsprechend qualifiziertes Personal übernehmen und
  • besser am Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zum Beispiel für Demenzerkrankte beteiligt werden, deren Finanzierungsregeln vereinfacht werden.

Bundesländer, die die zustehende Zahl möglicher Modellvorhaben zu neuen Beratungsangeboten ihrer Kommunen nicht nutzen wollen, können diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit an andere Länder abtreten.

Zwar erhalten die Kommunen das Initiativrecht zur Neugründung von Pflegestützpunkten, was bislang den Bundesländern vorbehalten war, doch wie viele neue Pflegestützpunkte bundesweit entstehen sollen, schreibt der Gesetzentwurf nicht vor.

Was änderte sich mit dem PSG III?

  • Neue Regeln gegen Abrechnungsbetrug von Pflegediensten: Um wirksamer gegen Betrug in der ambulanten Pflege vorgehen zu können, sichert das Pflegestärkungsgesetz III Krankenkassen neue Kontrollrechte bei häuslichen Pflegediensten zu.
  • Krankenkassen, die Pflegedienste für die häusliche Krankenpflege vergüten, erhalten seit 2017 ein systematisches Prüfrecht für ambulante Dienstleister.
  • Auch Pflegedienste, die ausschließlich häusliche Krankenpflege leisten, unterliegen seit Januar 2017 den branchenüblichen Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen des Medizinischen Dienstes  (MD). Zur besseren Qualitätssicherung wurden die Prüfrechte der Medizinischen Dienste bei Pflegediensten ausgeweitet. Zudem dürfen Krankenkassen Abrechnungen von ambulanten Diensten künftig auch unabhängig vom MD kontrollieren.
  • Die Selbstverwaltung der Pflege auf Länderebene wurde verpflichtet, bessere Möglichkeiten zur Sanktionierung von nachweislich betrügerischen Pflegediensten zu schaffen. Damit soll effektiver gegen auffällige Dienstleister vorgegangen werden. Hintergrund: Im Frühjahr 2016 waren gesetzliche Krankenkassen einem systematischen Abrechnungsbetrug von ambulanten Intensivpflegediensten auf die Spur gekommen.

Pflege von Menschen mit Behinderungen: Wer zahlt wann?

Auch die Frage, welche Kostenträger bei der Pflege von Menschen mit Behinderungen für die Leistungen aufkommen, hat das Bundeskabinett mit dem PSG III eindeutig klargestellt.

  • Benötigen Menschen mit Handicaps ambulante Pflege, so werden sie seit 2017 vorrangig Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) erhalten und nicht Eingliederungshilfe nach dem Teilhabegesetz (Sozialgesetzbuch IX).
  • Wenn Betroffene hauptsächlich auf Eingliederungshilfe nach Teilhabegesetz (Sozialgesetzbuch IX) angewiesen sind, übernehmen deren Kostenträger – in der Regel deren Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträger (Rentenversicherungen etc.) – auch die Kosten für notwendige häusliche Pflege und nicht die Pflegekassen.
  • Dagegen haben stationär pflegebedürftige Menschen mit Behinderung im Pflegefall Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung als auch der Eingliederungshilfe. Ein Beispiel: Bewohner einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erhalten bei stationärer Pflege eine umfassende Versorgung auf Kosten von Pflegekassen sowie von Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträgern.

Gründe für das Pflegstärkungsgesetz III

Da die Kommunen nach Ansicht von Bund und Ländern bislang nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Organisation von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten für ihre Bürgerinnen und Bürger vor Ort haben, wollte ihnen die Bundesregierung mit dem Pflegestärkungsgesetz III zu mehr Kompetenzen verhelfen.

Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat für mehrere, in den Gesetzesplänen enthaltene Neuerungen wertvolle Anregungen gegeben. Sie lieferte viele Ideen,

  • wie die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden kann,
  • wie die Kommunen stärker verantwortlich in die Strukturen der Pflege eingebunden werden könnten und
  • wie Sozialräume so entwickelt werden können, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in ihrer vertrauten häuslichen und familiären Umgebung bleiben können.

Einig sind sich viele Fachleute darin, dass Städte und Landkreise den besten Überblick über die Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangebote vor Ort haben und maßgeblich zur pflegerischen Versorgung beitragen. Daher seien die Kommunen als Sozialleistungsträger auch am besten geeignet, die örtlichen oder regionalen Angebotsstrukturen im Interesse hilfsbedürftiger Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.

Finanzierung des Pflegestärkungsgesetzes III

Das Pflegestärkungsgesetz 3 bringt seit 01.01.2017 auch Mehrausgaben der Pflege- und Krankenkassen unter anderem für ihre Anteile an der Finanzierung neuer Pflegestützpunkte in den Kommunen mit sich. Doch dies wird sich nach den Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums nicht auf die Beitragssätze der Pflege- und Krankenversicherten auswirken. Aus einem anderen Grund stiegen die Versichertenbeiträge zur Pflegeversicherung 2017 aber trotzdem:

Info
Warum die Beiträge zur Pflegeversicherung 2017 trotzdem erhöht wurden

Die bislang umfangreichste Pflegereform, das Pflegestärkungsgesetz II, ließ die Beitragssätze zur Pflegeversicherung von Eltern um 0,3 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent ihres Bruttoeinkommens und von Kinderlosen auf 2,8 Prozent steigen. Insbesondere im Interesse von Demenzkranken wurde ein völlig neues Begutachtungssystem für Antragsteller auf Pflegeleistungen eingeführt. Leistungsempfängern wird seit Januar 2017 nicht mehr eine von drei Pflegestufen zugeteilt, sondern einer von fünf Pflegegraden. Was sich durch das Pflegestärkungsgesetz II alles geändert hat, lesen Sie im Absatz „Zweites Pflegestärkungsgesetz“.

Die Finanzierung von Pflegestützpunkten wird seit Januar 2017 jeweils einem Drittel

  1. von Kommunen oder Ländern,
  2. den Pflegekassen und
  3. auch den Krankenkassen finanziert.

Vorher teilten sich lediglich die Kommunen und die Pflegekassen die Kosten, während die auch von guter Beratung profitierenden Krankenkassen nicht daran beteiligt waren.

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Erstelldatum: 6102.40.8|Zuletzt geändert: 3202.40.6
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4 Fragen an Dr. Regina Grundler zum PSG II

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Dr. Regina Grundler
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Dr. Regina Grundler
Ärztin

Dr. Regina Grundler ist Ärztin für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin. Nach einigen Jahren in Klinik und Praxis arbeitet sie seit 1998 als Pflegegutachterin und seit 2013 als ärztliche Mitarbeiterin im Supervisionsteam von MEDICPROOF. Im Jahr 2016 hat Regina Grundler an der Erarbeitung der Neuen Begutachtungsrichtlinien im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in Berlin mitgearbeitet.

Zum 01.01.2017 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten und damit ist es an der Zeit, einmal zurückzublicken und zu bewerten, was die Änderungen durch die Pflegereform für Versicherte, ihre Familien und auch Pflegebegutachter in der Praxis bedeuten. pflege.de sprach mit Dr. Regina Grundler über ihre Erfahrungen und Erkenntnisse mit dem PSG II und dem neuen Begutachtungsverfahren.

1. Liebe Frau Grundler, Sie selbst haben ja an der Erarbeitung der Richtlinien des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) im Jahr 2016 in Berlin mitgewirkt. Wie stehen Sie dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gegenüber? Zuerst einmal aus der Sicht des Pflegebegutachters: Hat sich Ihre Arbeit durch das Neue Begutachtungsverfahren vereinfacht?

Anfangs waren gerade Gutachter, die schon lange für MEDICPROOF arbeiten, sehr kritisch. Das Feedback, das wir bekommen, ist aber inzwischen ins Gegenteil umgeschlagen: Die Gutachter kommen sehr gut mit dem neuen Begutachtungsverfahren zurecht. Die Arbeit vor Ort ist im Prinzip die gleiche geblieben, aber die Philosophie des neuen Verfahrens kommt der Bewertung der Pflegebedürftigkeit viel näher.

Es geht nicht mehr darum, was die Pflegeperson macht und leistet, sondern es geht darum, welche Ressourcen der Versicherte noch hat. Was kann er noch und was kann er nicht mehr? Und wenn man diese Philosophie einmal verstanden hat, dann versteht man auch, dass der Versicherte nach dem neuen Verfahren viel besser und ganzheitlich abgebildet wird. Nach ein bisschen Umdenken, Holpern und Stolpern haben sich die Gutachter sehr gut eingefunden und das Feedback ist sehr positiv.

Früher gab es eine künstliche Zweiteilung des Menschen.
Dr. Regina Grundler

Ich würde sogar sagen, es funktioniert besser als früher. Dieses Stückwerk von früher aus Pflegestufe plus der „eingeschränkten Alltagskompetenz“ – das war eine künstliche Zweiteilung des Menschen. Jetzt hat man mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff den Menschen in einem, im Ganzen, und das kommt den Gutachtern sehr entgegen.

2. Und wie bewerten Sie die Änderungen aus Sicht der Versicherten? Gerade was die Art der Begutachtung und im zweiten Schritt den Umfang der Pflegeleistungen betrifft.

Aus meiner persönlichen Erfahrung habe ich das Gefühl, dass sich die Versicherten im neuen Begutachtungssystem besser aufgehoben fühlen. Vor allem die Versicherten, die schon ein bisschen Erfahrung mit den Minuten hatten, und die sich selber darüber geärgert haben, dass ihr persönliches Duschen nur fünf Minuten dauern darf und das Anziehen in zwei Minuten erledigt sein sollte. Die Hausarbeit wurde ja pauschal nur mit max. 60 Minuten bewertet. Das hat für die Versicherten nie die Realität abgebildet. Man musste vor Ort als Gutachter auch immer arg erklären, dass das auch nicht die Realität sein soll und nur die Einschätzung ist usw. Und dieses Problem gibt es jetzt nicht mehr. Ich brauche nicht erklären, warum eine Teilübernahme beim Duschen nur sieben Minuten dauert.

Einige Aspekte sind ja komplett neu hinzugekommen, die im alten Verfahren komplett unter den Tisch gefallen sind, wie z. B. die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten, Teilnahme an kleinen Gruppen, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln usw. Der Versicherte hat das Gefühl, dass sehr viel mehr abgefragt wird und er wird viel besser erfasst.

Das Neue hat mich inzwischen überzeugt!
Dr. Regina Grundler

Also mein Fazit ist durchweg positiv. Ich bin seit 1998 in dieser Pflegebegutachtung und war sehr lange mit dem alten Verfahren unterwegs und habe mich da auch sehr sicher gefühlt. Ich wollte eigentlich auch nicht unbedingt was Neues. Aber das Neue hat mich inzwischen überzeugt – nicht nur weil ich selbst mitgearbeitet habe. Es hat mich auch bei der Umsetzung in die Praxis überzeugt!

3. Finden Sie, dass Familien gut über die Änderungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes informiert sind?

Wir merken, dass viele Familien viel früher Anträge stellen, ohne dass ein Pflegebedarf vorliegt. Die hören und lesen dann irgendetwas von Neuerungen und höheren Leistungen und stellen einfach mal den Antrag auf Pflegegrad und versuchen es. Deswegen ist gut, dass es solche Portale wie pflege.de gibt, die Familien informieren und über die Chancen eines Pflegegrads aufklären. Das erleichtert im zweiten Schritt unsere Arbeit als Gutachter und erspart unnötige Begutachtungen mit fehlender Aussicht auf einen Pflegegrad.

Jeder Antrag, der gestellt wird, der ohne Sinn ist, wenn ich das so hart sagen darf, führt zu einem immensen Aufwand: bei dem Betroffenen, beim Versicherungsunternehmen, bei MEDICPROOF bzw. MDK und beim Gutachter. Das sind Kosten, die man vermeiden könnte, wenn der Antragsteller besser informiert gewesen wäre.

Es besteht bei einigen Personen noch ein hoher Informationsbedarf.
Dr. Regina Grundler

Wie oft lese ich Gutachten von hochaltrigen Versicherten, die körperlich und geistig noch fit sind, jetzt aber zunehmend Hilfe bei der Haushaltsführung benötigen. Die Haushaltsführung zählt nicht zum Pflegegrad dazu, gehört also nicht in den Bereich der Pflegeversicherung. Hätte der Versicherte das gewusst, hätte er den Antrag nicht gestellt und bei ihm wäre die Enttäuschung über einen abgelehnten Pflegegrad nicht so groß. Es ist meines Erachtens erforderlich, dass auf diesem Gebiet noch viel gearbeitet wird, denn es besteht ein noch hoher Informationsbedarf.

Es gibt auch manchmal unbedachte Äußerungen von Ärzten oder im Krankenhaus „Das ist doch ganz bestimmt Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5, so schlecht wie es Ihnen geht“. Und das muss man als Gutachter vor Ort dann versuchen zurechtzurücken. Auf der anderen Seite gibt es das neue Verfahren seit gut einem Jahr. Da ist noch nicht viel Zeit vergangen und da sollten wir vielleicht in fünf Jahren nochmal drüber reden, wie informiert die Republik über die Änderungen der Pflegereform ist.

4. Bei wem sehen Sie die Aufgabe, noch mehr Aufklärung zu leisten?

Ich glaube, dass da alle am Verfahren Beteiligten gefragt sind. Da sind Informationsportale genauso gefragt wie der Hausarzt und der Sozialdienst. Aber auch die Versicherungsunternehmen oder die Krankenkassen müssen ganz anders informieren. Letzten Endes stehen dahinter überall die Kostenfrage und die personellen Ressourcen. Ich glaube, dass das auch alles so sehen. Jeder motivierte Hausarzt möchte informieren und jedes Versicherungsunternehmen auch. Die Frage ist nur immer, wie viel Zeit habe ich dafür und wer bezahlt mir das? Der gute Wille ist bestimmt bei jedem da. Weil es ja allen zugutekommt.

Klingt eigentlich so leicht. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Einschätzung!

Erstelldatum: 8102.40.91|Zuletzt geändert: 9102.50.82
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