Was sind die Pflegestärkungsgesetze? Die größten Veränderungen im Überblick
Mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II erhielten in erster Linie Menschen mit Demenz schrittweise seit Anfang 2017 die gleichen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wie dauerhaft körperlich Kranke. Bereits seit 2015 werden sie und ihre Angehörigen aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) stärker von Pflegekassen unterstützt. Die bisher größte Pflegereform, das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), hat vieles erneuert: den Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Begutachtungsmethode durch den MD ehemals MDK sowie die Einstufung in fünf Pflegegrade statt der bisherigen Pflegestufen. Demenzerkrankte, dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen erhalten dadurch seit Januar 2017 alle Pflegeleistungen, die körperlich Kranken schon lange zustehen.
I) Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bewirkte seit Anfang 2015 vor allem Mehrausgaben der Pflegeversicherung für alle Leistungsempfänger mit anerkannter Pflegebedürftigkeit, eine bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege sowie einen Ausbau der Betreuung in Alten- und Pflegeheimen. CDU und SPD haben das erste Pflegestärkungsgesetz im Bundestag gegen die Stimmen der Opposition am 17. Oktober 2014 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Pflegestärkungsgesetz I zu.
Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen des PSG I seit 01.01.2015 sind:
- Mehr Geld für alle Leistungsempfänger:
Die meisten Leistungssätze für Versicherte mit anerkannter Pflegestufe sind um durchschnittlich vier Prozent gestiegen. Die erst 2012 mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) eingeführten Ausgaben zum Beispiel für Demenzerkrankte wurden um lediglich 2,67 Prozent angehoben.
- Betreuungsleistungen für alle:
Durch das 1. Pflegestärkungsgesetz haben nunmehr alle Versicherte mit anerkannter Pflegestufe Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die Pflegekassen zahlen seit 2015 dafür monatliche Zuschüsse von 104 Euro, bei besonders Betreuungsbedürftigen wie schwer demenzkranken Versicherten sogar 208 Euro. Davon profitieren auch pflegende Angehörige, die von Pflege- und Betreuungsaufgaben stundenweise entlastet werden können. Bis Ende 2014 hatten nur Demenzkranke und andere nachweislich eingeschränkt alltagskompetente Menschen Anspruch auf Betreuungsleistungen.
- Mehr Leistungen für Demenzkranke:
Mit dem PSG I gesteht der Gesetzgeber Demenzkranken, dauerhaft psychisch kranken und geistig behinderten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erstmals erhöhte Leistungen zu. Dazu gehören die Kurzzeitpflege zum Beispiel nach Klinikaufenthalten, Tages- und Nachtpflege zur ergänzenden professionellen Pflege neben der häuslichen Versorgung durch Angehörige, Gründungszuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften (Senioren-WG) sowie erhöhte Fördermittel zum altersgerechten Wohnraumumbau.
- Mehr Mittel für Tages- und Nachtpflege:
Die Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege werden durch das PSG I zusätzlich zu bezogenem Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen Pflegedienst gezahlt und nicht mehr damit verrechnet. Die Folge: Im Bundesgebiet haben insbesondere ambulante Pflegedienste neue Tagespflegeeinrichtungen gegründet, so dass deren Anzahl bis Ende 2015 bereits auf über 4.200 Einrichtungen anstieg.
- Mehr Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege:
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können durch das 1. Pflegestärkungsgesetz flexibler genutzt und miteinander kombiniert werden. Verhinderungspflege bietet sich vor allem dann an, wenn Angehörige Urlaub machen oder selbst krank sind; Kurzzeitpflege deckt den erhöhten Pflegebedarf vorübergehend zum Beispielnach einer Operation im Krankenhaus. Durch die Neuerungen im Zuge des PSG I können die Leistungen miteinander kombiniert werden und anerkannt Pflegebedürftige oder Demenzerkrankte erhalten bis zu 3.386 Euro Förderung, wenn sie die jeweils andere Leistung im Kalenderjahr nicht genutzt haben.
- Mehr Geld für altersgerechten Wohnraumumbau:
Alle anerkannt Pflegebedürftigen erfahren für den altersgerechten Umbau der Wohnung eine erhöhte Förderung von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung. Dieser Zuschuss wird unter Umständen erneut gewährt, wenn sich der Hilfebedarf, also zum Beispiel der Grad der Pflegebedürftigkeit ändert. Zuvor lag der Zuschuss bei 2.557 Euro.
- Höhere Zuschüsse für Hilfsmittel:
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde der monatliche Zuschuss der Pflegekassen zum 01.01.2015 auf 40 Euro erhöht. Zuvor lag der Zuschuss bei 31 Euro.
- Pflegevorsorgefonds:
Mit einem neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds hofft der Gesetzgeber darauf, künftig notwendige Beitragssteigerungen der Pflegeversicherung abmildern zu können.
Die übersichtliche Infografik von pflege.de zum Pflegestärkungsgesetz I
Im Detail: Mehr Leistungen für Demenzerkrankte durch das PSG I
Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) unterstützt demenzerkrankte, psychisch erkrankte und geistig behinderte Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz seit 2015 deutlich besser als zuvor. Die wesentlichen Verbesserungen im pflege.de-Überblick sind:
- Mehr Geld bei Demenz: Wenn anerkannt Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 oder 3 zusätzlich an einer Demenz leiden, erhalten sie mehr Leistungen als Leistungsempfänger ohne Demenz.
- Höhere Zuschüsse für Betreuung: Die Zuschüsse für niedrigschwellige Gruppen- oder Einzelbetreuung von Demenzkranken der sogenannten „Pflegestufe 0“ und für Entlastung ihrer Angehörigen stiegen 2015 auf monatlich 104 beziehungsweise 208 Euro, je nach Schwere der Erkrankung (zuvor: 100 bzw. 200 Euro). Damit können sie auch die neuen Entlastungsleistungen zugunsten ihrer Angehörigen (Haushalts- und Einkaufshilfen und vieles mehr) finanzieren.
- Neue Ansprüche auf Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege: Demenzerkrankte dürfen durch das PSG I auch Kurzzeitpflege zum Beispiel nach Krankenhausaufenthalten sowie professionelle Tages- und Nachtpflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege durch ihre Angehörigen beanspruchen, was zuvor nur körperlich eingeschränkten Personen mit Pflegestufe vorbehalten war.
- Gründungszuschuss für neue Wohngruppen: Der einmalige Gründungszuschuss von 2.500 Euro für jeweils höchstens vier Bewohner einer neuen Wohngruppe oder WG steht jetzt auch Demenzkranken zu. Außerdem erhalten höchstens vier demenzkranke WG-Bewohner zusätzlich den sogenannte Wohngruppenzuschlag von jeweils 205 Euro zur Beschäftigung einer Organisationskraft und jeweils bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen des altersgerechten Wohnraumumbaus. Pflegekassen können somit jede neue Demenz-Wohngruppe mit maximal 10.000 Euro Gründungszuschuss und 16.000 Euro für notwendige altersgerechte Umbauten fördern. Zusätzlich zahlen die Pflegekassen bis zu 820 Euro als monatlichen Wohngruppenzuschlag.
Die erhöhten Leistungssätze durch das PSG I im Überblick
Welche erhöhten Leistungssätze nach dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) bis Ende 2016 gültig waren, können Sie in folgender pflege.de-Tabelle nachlesen:
Veränderungen in der ambulanten Pflege durch das PSG I
In erster Linie wurde die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz I weiter ausgebaut und der wichtige Grundsatz der sozialen Pflegeversicherung „ambulant vor stationär“ gestärkt. Seit 01.01.2015 wird die ambulante Versorgung mit der zusätzlichen Förderung der Tages- und Nachtpflege für anerkannt Pflegebedürftige und Demenzkranke sowie mit den flexibleren Regeln zur Verhinderungspflege und zur Kurzzeitpflege besser unterstützt.
Auch die Ausweitung der Betreuungs- und der neuen Entlastungsleistungen auf alle Leistungsempfänger stärkt die ambulante Versorgung durch Pflege- und Betreuungsdienste und schaffte neue Entlastungschancen für pflegende Angehörige.
Veränderungen in der stationären Pflege durch das PSG I
Rund eine Milliarde Euro zusätzlich gibt die soziale Pflegeversicherung seit 2015 aufgrund des ersten Pflegestärkungsgesetzes pro Jahr aus, um die Betreuung Demenzkranker und anderer in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkter Heimbewohner zu verbessern. Dadurch soll die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in Alten- und Pflegeheimen auf bis zu 45.000 steigen, die Ende 2014 noch bei rund 25.000 lag.
Neuer Pflegevorsorgefonds
Durch die neu gegründeten Pflegevorsorgefonds hofft der Gesetzgeber, die Pflege zu stärken und langfristig besser abzusichern. Alljährlich fließen 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in diesen Fonds, was ihn pro Jahr mit rund 1,2 Milliarden Euro speist. Das dadurch bis 2035 angesparte Kapital wird über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren der Pflegeversicherung zufließen, um zum Beispiel auch die Pflege der geburtenstarken Jahrgänge abzusichern.
Finanzierung durch höhere Pflegeversicherungsbeiträge
Alle beschriebenen Leistungsausweitungen der Pflegeversicherung sowie der Aufbau des neuen Pflegevorsorgefonds durch das Pflegestärkungsgesetz I wurden mit einer Erhöhung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte monatlich seit 2015 finanziert. Das verschafft der Versicherung Mehreinnahmen von etwa 3,6 Milliarden Euro pro Jahr. Bis Ende 2016 lagen die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung bei 2,35 Prozent des Bruttolohns, für Kinderlose bei 2,6 Prozent.
II) Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das der Bundestag am 13. November 2015 beschlossen und der Bundesrat abgesegnet hatte. Schrittweise wurde Grundlegendes verändert, damit demenzkranke und weiter eingeschränkt alltagskompetente Versicherte seit 01.01.2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich kranke Pflegebedürftige erhalten können.
Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen des PSG II sind:
- Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Seit Januar 2017 wird die vorhandene Selbstständigkeit eines Antragsstellers auf Pflegeleistungen ausschlaggebend dafür sein, ob er Kassenleistungen erhält oder nicht. Bislang zählte in erster Linie sein körperlicher Unterstützungsbedarf, wenn er Pflegeleistungen beziehen wollte.
- Neues Begutachtungssystem:
Mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD; bei gesetzlich Versicherten) und von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) seit Januar 2017 anhand von sechs Kriterien, wie selbstständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist. Die ausführlichen Begutachtungskriterien können Sie im Artikel zu den Pflegegraden nachlesen.
- Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen:
Die drei Pflegestufen wurden zum Januar 2017 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Dabei gilt: Je höher ein Pflegegrad ist, desto unselbstständiger wird der Betroffene von Gutachtern eingeschätzt und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden zum 31.12.2016 abgeschafft.
- Leistungsempfänger werden durch das PSG II nicht schlechter gestellt:
Trotz der tiefgreifenden Veränderungen garantiert der Gesetzgeber mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz allen, die 2016 bereits eine Pflegestufe hatten und Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben, ab dem Jahr 2017 nicht schlechter gestellt zu werden als vorher. Versicherten mit anerkannter Pflegestufe zum 31.12.2016 wurde automatisch und ohne eine erneute Begutachtung nach dem NBA-Verfahren ein Pflegegrad zugewiesen. Alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II hat pflege.de auch in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst:
Die übersichtliche Infografik von pflege.de zum Pflegestärkungsgesetz II
Wie erhalten Sie einen der fünf neuen Pflegegrade?
Jeder, der ab 01.01.2017 für sich oder einen Angehörigen einen Pflegegrad beantragt, wird nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) begutachtet. Auf der Basis der festgestellten noch vorhandenen Selbstständigkeit der Betroffenen empfehlen die Gutachter einen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5.
Grundsatz der Einstufung in Pflegegrade: Je unselbstständiger die Gutachter einen Pflegebedürftigen einschätzen, einen umso höheren Pflegegrad empfehlen sie und umso mehr Leistungen der Pflegeversicherung kann er erhalten. Das letzte Wort, ob jemand einen Pflegegrad zugeteilt bekommt und entsprechende Pflegeleistungen erhält, hat die jeweilige Pflegekasse des begutachteten Antragstellers.
Das Wichtigste in Kürze: Pflegestufe wird Pflegegrad – Was hat sich für Menschen mit anerkannter Pflegestufe zum 01.01.2017 geändert?
- Keine zweite Begutachtung: Alle 2016 bereits anerkannten Demenzerkrankten und Pflegebedürftigen mit den Pflegestufen „0“, 1, 2 oder 3 wurden nicht noch einmal nach dem neuen NBA-Verfahren begutachtet. Einzige Ausnahme: Wer dringend mehr Leistungen der Pflegekassen brauchte, weil sich sein Zustand rapide verschlechtert hat, wurde bereits ab 1. November 2016 nach dem neuen NBA-System überprüft.
- Automatisch Pflegegrad anstelle der Pflegestufe: Die Pflegekassen haben zu Januar 2017 allen bislang nur pflegebedürftigen Leistungsempfängern anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe automatisch den nächsthöheren Pflegegrad zugewiesen. Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit bisheriger Pflegestufe 2 bekam Pflegegrad 3 zugewiesen.
- Sonderregel für demenzerkrankte Pflegebedürftige: Anerkannt demenzerkrankten Pflegebedürftigen haben Pflegekassen automatisch anstelle ihrer bisherigen Pflegestufe den zwei Stufen höheren Pflegegrad zugewiesen. Zwei Beispiele: Betroffene mit Pflegestufe 2 erhielten seit 2017 Pflegegrad 4, demenzerkrankte, dauerhaft psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen mit der sog. Pflegestufe 0“ dann Pflegegrad 2.
- Besitzstandswahrung für heutige Leistungsbezieher: Bereits anerkannten Leistungsempfängern der Pflegestufen „0“, 1, 2 oder 3 hat die Politik gesetzlich garantiert, dass ihnen durch Zuweisung eines neuen Pflegegrads keinerlei finanzielle Nachteile entstehen sollen. Zum Beispiel ist im PSG II klar geregelt, dass Heimbewohner auch nach Zuteilung eines Pflegegrades 2017 genau so viel Geld von ihren Pflegekassen bekommen wie 2016, als sie noch über eine Pflegestufe verfügten.
Umstellung Pflegestufen zu Pflegegrade, © pflege.de
Die neuen Leistungssätze nach fünf Pflegegraden seit 2017
Damit Sie einen Überblick bekommen, wie sich die Zuschüsse der Pflegeversicherung seit 01.01.2017 verändert haben, hat Ihnen pflege.de die neuen Leistungssätze im Vergleich zusammengestellt.
Wie Sie am pflege.de-Leistungsvergleich erkennen können, sanken insbesondere für alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen seit 2017 die Pflegekassen-Zuschüsse, die bei geringerem Pflegebedarf mit Pflegegrad 2 und 3 (bisher Pflegestufen 1 und 2) vollstationäre Dauerpflege in einem Alten- oder Pflegeheim in Anspruch nehmen möchten.
Leistungen bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
Finanzierung durch höhere Pflegeversicherungsbeiträge
Zum 1. Januar 2017 wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung noch einmal um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent des Bruttolohns (2,8 Prozent für Kinderlose) angehoben. Von den jährlichen Mehreinnahmen von circa 2,5 Milliarden Euro werden die aufwändige Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, des neuen Begutachtungsverfahrens für Leistungsempfänger, der neuen Pflegegrade zur Klassifizierung von Hilfsbedürftigen sowie die Mehrleistungen für Demenzkranke finanziert.
Die Pflegestärkungsgesetze verdienen ihren Namen, denn sie stärken die Pflege, und zwar besonders die Pflege zuhause. So werden beispielsweise pflegende Angehörige, die ihren Beruf zugunsten der Pflege aufgeben, besser gegen spätere Arbeitslosigkeit geschützt, da die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiterbezahlt. Sofern der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat, bezahlt die Pflegeversicherung auch die Beiträge zur Rentenversicherung.

III) Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Das dritte Pflegestärkungsgesetz wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossen und am 02. Dezember 2016 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz ist im Anschluss wie geplant zum 01. Januar 2017 in Kraft getreten.
Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) will die Bundesregierung die Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen und deren pflegenden Angehörigen seit 2017 federführend von den Kommunen steuern und koordinieren lassen. Die Regierung verspricht sich davon mehr Pflegestützpunkte zur Beratung Hilfesuchender in unterversorgten Regionen.
Definition: Was ist das Pflegestärkungsgesetz III?
Die Kommunen spielen durch das PSG III seit 01.01.2017 eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen . Sie steuern und koordinieren seitdem die Beratungsangebote in ihrem Stadt- oder Kreisgebiet und erhalten das Recht, neue Pflegestützpunkte für Hilfesuchende zu gründen. Zudem erhielten durch das dritte Pflegestärkungsgesetz Krankenkassen mehr Prüfrechte bei betrugsverdächtigen Pflegediensten. Auch die Frage, wer die Kosten für die Pflege von Menschen mit Behinderung trägt, wurde neu geregelt.
Ziele des Pflegestärkungsgesetzes III
Die Bundesregierung wollte den Kommunen durch das Pflegestärkungsgesetz III bei der Organisation von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten vor Ort zu mehr Kompetenzen verhelfen. Dazu können die Bundesländer seitdem auch regionale Pflegeausschüsse und sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse mit Trägern der ambulanten und stationären Pflege, Sozialhilfeträgern und Pflegekassen bilden. Diese Ausschüsse können seit Januar 2017 Empfehlungen zur Verbesserung der Beratungs-, Pflege- und Betreuungs-Infrastruktur in Städten und Landkreisen abgeben.
Bis 31.12.2016 gab es in jedem Bundesland einen Landespflegeausschuss, der Grundsätze zur Vergütung bestimmter Pflege- und Betreuungsleistungen und zum Beispiel zum mindestens notwendigen Personaleinsatz in Heimen vereinbart hat. Das Gremium beriet die Landesregierung auch bei Gesetzesvorhaben zur Pflege und bspw. zu notwendigen Pflege- und Betreuungsangeboten in unterversorgten Regionen. In der Regel gehörten dem Landespflegeausschuss Vertreter des Sozialministeriums, der Trägerverbände von Pflegeeinrichtungen, der Kommunen als Sozialhilfeträger sowie der Kranken- und Pflegekassen an.
Seit Januar 2017 sollen die Kommunen unter anderem
- bundesweit 60 unterschiedliche Modellprojekte insbesondere zur besseren Koordination und Kooperation von Beratungsangeboten zur Pflege, zur Altenhilfe und zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erproben und bekommen diese Projekte finanziert,
- ein Initiativrecht zur Einrichtung neuer Pflegestützpunkte zur Beratung Hilfesuchender erhalten, deren Arbeit und Finanzierung dann in jedem Bundesland über eine Rahmenvereinbarung geregelt werden muss,
- als eigene Beratungsstellen (vgl. neuer § 7 Abs. 2 im PSG III) die Pflegeberatung und Pflegeberatungsbesuche (vgl. neuer § 37 Abs. 8 im PSG III) für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch eigenes, entsprechend qualifiziertes Personal übernehmen und
- besser am Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zum Beispiel für Demenzerkrankte beteiligt werden, deren Finanzierungsregeln vereinfacht werden.
Bundesländer, die die zustehende Zahl möglicher Modellvorhaben zu neuen Beratungsangeboten ihrer Kommunen nicht nutzen wollen, können diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit an andere Länder abtreten.
Zwar erhalten die Kommunen das Initiativrecht zur Neugründung von Pflegestützpunkten, was bislang den Bundesländern vorbehalten war, doch wie viele neue Pflegestützpunkte bundesweit entstehen sollen, schreibt der Gesetzentwurf nicht vor.
Was änderte sich mit dem PSG III?
- Neue Regeln gegen Abrechnungsbetrug von Pflegediensten: Um wirksamer gegen Betrug in der ambulanten Pflege vorgehen zu können, sichert das Pflegestärkungsgesetz III Krankenkassen neue Kontrollrechte bei häuslichen Pflegediensten zu.
- Krankenkassen, die Pflegedienste für die häusliche Krankenpflege vergüten, erhalten seit 2017 ein systematisches Prüfrecht für ambulante Dienstleister.
- Auch Pflegedienste, die ausschließlich häusliche Krankenpflege leisten, unterliegen seit Januar 2017 den branchenüblichen Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen des Medizinischen Dienstes (MD). Zur besseren Qualitätssicherung wurden die Prüfrechte der Medizinischen Dienste bei Pflegediensten ausgeweitet. Zudem dürfen Krankenkassen Abrechnungen von ambulanten Diensten künftig auch unabhängig vom MD kontrollieren.
- Die Selbstverwaltung der Pflege auf Länderebene wurde verpflichtet, bessere Möglichkeiten zur Sanktionierung von nachweislich betrügerischen Pflegediensten zu schaffen. Damit soll effektiver gegen auffällige Dienstleister vorgegangen werden. Hintergrund: Im Frühjahr 2016 waren gesetzliche Krankenkassen einem systematischen Abrechnungsbetrug von ambulanten Intensivpflegediensten auf die Spur gekommen.
Pflege von Menschen mit Behinderungen: Wer zahlt wann?
Auch die Frage, welche Kostenträger bei der Pflege von Menschen mit Behinderungen für die Leistungen aufkommen, hat das Bundeskabinett mit dem PSG III eindeutig klargestellt.
- Benötigen Menschen mit Handicaps ambulante Pflege, so werden sie seit 2017 vorrangig Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) erhalten und nicht Eingliederungshilfe nach dem Teilhabegesetz (Sozialgesetzbuch IX).
- Wenn Betroffene hauptsächlich auf Eingliederungshilfe nach Teilhabegesetz (Sozialgesetzbuch IX) angewiesen sind, übernehmen deren Kostenträger – in der Regel deren Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträger (Rentenversicherungen etc.) – auch die Kosten für notwendige häusliche Pflege und nicht die Pflegekassen.
- Dagegen haben stationär pflegebedürftige Menschen mit Behinderung im Pflegefall Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung als auch der Eingliederungshilfe. Ein Beispiel: Bewohner einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erhalten bei stationärer Pflege eine umfassende Versorgung auf Kosten von Pflegekassen sowie von Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträgern.
Gründe für das Pflegstärkungsgesetz III
Da die Kommunen nach Ansicht von Bund und Ländern bislang nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Organisation von Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangeboten für ihre Bürgerinnen und Bürger vor Ort haben, wollte ihnen die Bundesregierung mit dem Pflegestärkungsgesetz III zu mehr Kompetenzen verhelfen.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat für mehrere, in den Gesetzesplänen enthaltene Neuerungen wertvolle Anregungen gegeben. Sie lieferte viele Ideen,
- wie die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden kann,
- wie die Kommunen stärker verantwortlich in die Strukturen der Pflege eingebunden werden könnten und
- wie Sozialräume so entwickelt werden können, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich in ihrer vertrauten häuslichen und familiären Umgebung bleiben können.
Einig sind sich viele Fachleute darin, dass Städte und Landkreise den besten Überblick über die Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangebote vor Ort haben und maßgeblich zur pflegerischen Versorgung beitragen. Daher seien die Kommunen als Sozialleistungsträger auch am besten geeignet, die örtlichen oder regionalen Angebotsstrukturen im Interesse hilfsbedürftiger Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.
Finanzierung des Pflegestärkungsgesetzes III
Das Pflegestärkungsgesetz 3 bringt seit 01.01.2017 auch Mehrausgaben der Pflege- und Krankenkassen unter anderem für ihre Anteile an der Finanzierung neuer Pflegestützpunkte in den Kommunen mit sich. Doch dies wird sich nach den Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums nicht auf die Beitragssätze der Pflege- und Krankenversicherten auswirken. Aus einem anderen Grund stiegen die Versichertenbeiträge zur Pflegeversicherung 2017 aber trotzdem:
Die Finanzierung von Pflegestützpunkten wird seit Januar 2017 jeweils einem Drittel
- von Kommunen oder Ländern,
- den Pflegekassen und
- auch den Krankenkassen finanziert.
Vorher teilten sich lediglich die Kommunen und die Pflegekassen die Kosten, während die auch von guter Beratung profitierenden Krankenkassen nicht daran beteiligt waren.