Testament: Definition
Ein Testament – auch letzter Wille genannt – ist eine einseitige Willenserklärung des Erblassers, mit der Regelungen für den Fall seines Todes getroffen werden. Der Erblasser kann darin unter anderem Erben bestimmen, einen Ehepartner oder Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen oder Testamentsvollstrecker einsetzen. Das Testament wird erst im Falle seines Todes wirksam, zu Lebzeiten kann es jederzeit widerrufen werden. Es ist eine Form der Verfügung von Todes wegen.
Erbfolge mit Testament oder Erbfolge ohne Testament?
Jeder sollte für sich die Entscheidung treffen, ob er ein Testament verfassen möchte oder nicht. Denn in Deutschland ist niemand verpflichtet ein Testament aufzusetzen, da die Erbfolge durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auch ohne Testament geregelt ist.
Erbfolge ohne Testament
In den Paragraphen 1924 bis 1928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament wie folgt geregelt: (1)
- Zunächst erben die Verwandten 1. Ordnung: Kinder und Enkel
- Gibt es keine Verwandten 1. Ordnung, sind die Verwandten 2. Ordnung erbberechtigt: Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten
- Gibt es keine Verwandten 2. Ordnung, erben die Verwandten 3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten, Vettern und Cousinen
- Gibt es keine Verwandten 3. Ordnung, erben die Verwandten 4. Ordnung: Urgroßeltern beziehungsweise deren Abkömmlinge
Grafik: Darstellung der Erbfolge ohne Testament gemäß §§ 1924 -1928 BGB; © pflege.de
Gesetzliches Erbrecht bei Eheleuten
Ehegatten gelten nicht als Verwandte, verfügen jedoch über ein gesetzliches Erbrecht und haben neben den Verwandten der 1. Ordnung grundsätzlich Anspruch auf mindestens ein Viertel des Nachlasses. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen und lebten in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Gibt es neben dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner keine Erben 1. Ordnung, erhöht sich dessen Erbteil auf zwei Drittel. Auf die gesamte Erbschaft hat der Ehepartner Anspruch, wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners endet, wenn eine Scheidung eingereicht wird – und zwar genau dann, wenn der Scheidungsantrag dem Ehegatten zugestellt wurde.
Zwei Prinzipien bei der Erbfolge im Erbrecht ohne Testament
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Stammesprinzip
Im Erbrecht ohne Testament gilt: Es erben lediglich die gesetzlichen Erben, und zwar nach dem sogenannten Stammesprinzip. Dabei bilden die Erben, die über denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind, jeweils einen Stamm. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls bereits verstorbenen Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge – bei einem verstorbenen Sohn wären das dessen Kinder bzw. die Enkel des Erblassers. Jeder Stamm erbt grundsätzlich zu gleichen Teilen.
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Repräsentationsprinzip
Zudem gilt das Repräsentationsprinzip: So können etwa Enkelkinder nicht erben, solange ein Elternteil (Sohn oder Tochter des Erblassers) noch lebt. Entsprechendes gilt für weiter entfernte Verwandte.
Die Verteilung des Erbes / die Erbquote
Die Erbquote ist abhängig davon, wie viele Erben der jeweiligen Ordnung vorhanden sind. Drei Beispiele für die Verteilung des Erbes, je nach Anzahl und Ordnung der Erben:
- Der Erblasser hinterlässt Ehefrau (Zugewinngemeinschaft), zwei Kinder, zwei Enkelkinder (Kinder des einen Kindes), zwei Geschwister und beide Eltern.
Die Verteilung: Die Kinder erhalten jeweils ein Viertel des Erbes, die Ehefrau erhält die Hälfte. Enkelkinder, Geschwister und Eltern erhalten nichts, da sie Erben der 2. Ordnung sind. - Der Erblasser hinterlässt ein Kind und zwei Enkelkinder. Die Ehefrau und ein zweites Kind sind bereits verstorben.
Die Verteilung: Das lebende Kind erhält die Hälfte des Erbes, der Erbteil des verstorbenen Kindes geht auf dessen zwei Kinder über. Diese erhalten dann jeweils ein Viertel des Erbes. - Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner (Zugewinngemeinschaft) und zwei Eltern.
Die Verteilung: Der Ehepartner erhält zwei Drittel, die Eltern des Erblassers erben gemeinsam ein Drittel.
Erbfolge mit Testament
Wenn Sie Ihren letzten Willen in einem Testament festhalten, besteht „Testierfreiheit“. Das heißt: Sie können Ihre Erben und weitere Anordnungen frei bestimmen – diese Freiheit ist nach Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt. Wenn Sie also nicht nur Ihre Kinder und Enkel bedenken wollen, sondern auch Ihre Lebenspartnerin, gute Freunde oder den Nachbarn einbeziehen möchten, sollten Sie für eine Erbschaft mit Testament sorgen.
In Ihrem Testament könne Sie auch gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen beziehungsweise enterben oder ihren quotenmäßigen Anteil am Erbe senken. Wenn Sie einen ganzen Stamm von der Erbfolge ausschließen – also etwa ein Kind inklusive dessen Nachkommen –, erhöhen sich die Erbteile der übrigen gesetzlichen Erben. Wenn Sie einen nahen Angehörigen im Testament ausschließen, kann der Enterbte jedoch oftmals einen Pflichtteil geltend machen.
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Pflichtteil bei Testament
Durch den Testament-Pflichtteil sichert der Gesetzgeber nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und setzt so Ihrer Testierfreiheit als Erblasser eine Grenze. Auch wenn der Erblasser im Testament seine Kinder vom Erbe ausschließt, steht diesen ein Pflichtteil trotz Testament zu. Der Pflichtteil steht ausschließlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern des Erblassers zu. Grundsätzlich kann der Anspruch auf einen Pflichtteil nur geltend gemacht werden, wenn ein eigentlich Erbberechtigter von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Es kann jedoch auch vorkommen, dass ein Verwandter oder Ehepartner bedacht wurde, aber dennoch einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat, beispielsweise wenn der Erbteil vom Erblasser eingeschränkt wurde.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und wird auch immer als solcher ermittelt. Die Höhe des Pflichtteils, die sogenannte Pflichtteilsquote, beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn er nicht enterbt worden wäre.
Gesetzlicher Erbteil x 0,5 = Pflichtteil |
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Hat also etwa ein Kind Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil von der Hälfte (50 Prozent), so beträgt seine Pflichtteilsquote ein Viertel (25 Prozent).
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist nur schwer außer Kraft zu setzen. Gerichte tendieren dazu, ihn erst dann aufzuheben, wenn der Pflichtteilberechtigte etwa eine Straftat gegen den Erblasser begangen hat.
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Testament: Alleinerbe
Sie können in Ihrem Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person Alleinerbe Ihres Vermögens werden soll. Gibt es jedoch noch weitere Verwandte mit einem Anspruch auf einen Pflichtteil, werden diese auch bedacht und deren Pflichtteil vom Erbe des Alleinerben abgezogen.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten, wie beispielsweise dem Berliner Testament, ist es üblich, dass sich Ehegatten gegenseitig per Testament zum Alleinerben bestimmen. Erst nach dem Tod des Letztversterbenden treten die Kinder des Ehepaars das Erbe an.
Testament: Welche Arten gibt es?
Sie können auf unterschiedliche Arten Ihr Testament verfassen – mündlich oder schriftlich, mit oder ohne Notar. Um Unklarheiten zu vermeiden und das Konfliktpotential zu begrenzen, sind jedoch nicht alle Varianten gleichermaßen empfehlenswert. Ein Überblick über die Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen:
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Privates Testament / Handschriftliches Testament ohne Notar
Ein privates Testament ist ein handgeschriebenes Testament ohne Notar. Sie dürfen für Ihren letzten Willen keine Schreibmaschine und keinen Computer verwenden, sondern müssen Tinte (oder Kugelschreiber) und Papier benutzen und ihr Testament von Anfang bis Ende handschriftlich und persönlich verfassen. Zudem müssen Sie Ihr Testament mit Ihrer Unterschrift abschließen. Andernfalls ist Ihr Testament unwirksam.
Ein handschriftliches Dokument können Sie überall und jederzeit selbst verfassen, sofern Sie testierfähig sind: Das heißt, Sie sind älter als 16 Jahre und fähig, die Tragweite Ihrer Entscheidungen vollständig zu erfassen (sind also nicht durch eine Erkrankung, zum Beispiel Demenz, eingeschränkt). Im Zweifelsfalle sollten Sie das Gutachten eines Facharztes, beispielsweise eines Neurologen, einholen.
Mein Praxistipp:
Ein privates Testament kann selbst geschrieben werden, ohne dass es der Beurkundung eines Notars bedarf. Wer sichergehen will, kann den Text zusätzlich von einer neutralen Person unterschreiben lassen und damit von einem Zeugen bekunden lassen, dass der Text in der vorliegenden Form vom Erblasser verfasst wurde.

Vorteile und Nachteile von handschriftlichen / privaten Testamenten:
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Testament mit Notar / Öffentliches Testament
Ihren letzten Willen können Sie dem Notar mündlich oder schriftlich mitteilen. Anschließend setzt er ein rechtsgültiges notarielles Testament auf, liest es Ihnen vor und unterschreibt es mit Ihnen gemeinsam.
Wenn nötig, kommt der Notar auch zu Ihnen nach Hause, ins Krankenhaus oder in das Pflegeheim, wenn Sie ein Testament verfassen wollen.
Der Notar ist dazu verpflichtet, Sie umfassend zu belehren und aufzuklären sowie das Testament zu prüfen. So können Sie sichergehen, dass Ihr Testament rechtswirksam ist. Nach der Beurkundung übergibt der Notar das Testament an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung. Für die Erstellung durch den Notar fallen Notargebühren an. Fordern Sie das notarielle Testament aus der Verwahrung zurück, widerrufen Sie das Testament gleichzeitig. Wollen Sie Ihr notarielles Testament ändern, fallen erneut Notargebühren an.
Vorteile und Nachteile eines Notariellen Testaments im Überblick:
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Mündliches Testament: Nur im Notfall
Der letzte Wille sollte mündlich nur im akuten Notfall verfasst werden, etwa, wenn der Erblasser in Lebensgefahr schwebt oder schwer verletzt ist. Solche Testamente werden deswegen auch als Not-Testamente bezeichnet. Doch auch in einem solchen Notfall gelten bestimmte Bedingungen:
- Es müssen drei Zeugen anwesend sein („Drei-Zeugen-Testament“), ein Bürgermeister und zwei Zeugen („Bürgermeister-Testament“) oder es wird auf hoher See vor drei Zeugen errichtet („Seetestament“).
- Die Zeugen dürfen keine Verwandten sein und auch nicht im Testament begünstigt werden.
- Die Zeugen müssen das Testament unverzüglich durch eine Amtsstelle beglaubigen lassen.
- Der Erblasser kann das mündliche Testament widerrufen. Und sollte das auch tun, wenn sich seine Verfassung verbessert.
- 14 Tage nachdem der Erblasser wieder in der Lage ist, ein Testament aufzusetzen oder einen Notar damit zu beauftragen, verliert das mündliche Testament seine Gültigkeit.
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Berliner Testament / Ehegattentestament
Ein Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament von Eheleuten. Beide Partner setzen sich dabei gegenseitig als Erbe ein – es ist ein Testament auf Gegenseitigkeit. Stirbt der eine Partner, so erbt der andere das gesamte Vermögen und kann frei darüber verfügen. Kinder und weitere mögliche Erben müssen zu Lebzeiten des verbleibenden Partners auf ihren Pflichtteil verzichten. Sie werden sogenannte Schlusserben, wenn auch der zweite Partner verstirbt.
Partner, die ein Testament nach dem Berliner Modell aufgesetzt haben, können die jeweils eigene Erklärung nur dann widerrufen, solange beide Partner noch am Leben sind. Dazu muss der jeweilige Ehegatte jedoch einen Notar aufsuchen und seinen Widerruf beurkunden lassen, auch wenn die Eheleute das Testament selbst verfasst haben, es also ein privates Testament ist. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das Testament nicht mehr verändert werden.
Die Vorteile und Nachteile des Berliner Testaments im Überblick:
Testament-Kosten
Was kostet ein Testament? Die Antwort ist abhängig davon, ob Sie ein privates Testament selbst verfassen oder ein notarielles Testament erstellen lassen möchten.
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Testament-Kosten: Privates Testament
Die Erstellung eines privaten Testaments ist kostenfrei. Falls Sie jedoch sichergehen wollen und Ihr Testament von einem Anwalt prüfen lassen, müssen Sie mit bis zu 190 Euro für die anwaltliche Erstberatungen (gemäß § 34 I Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) rechnen.(2)
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Testament-Kosten: Notarielles Testament
Die Kosten für ein notarielles Testament sind abhängig von Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers. Denn die Höhe der Notarkosten für die Anfertigung eines Testaments berechnet sich nach dem Geschäftswert: Von dem gesamten Vermögen des Erblassers werden eventuelle Schulden abgezogen (maximal bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens) und auf dieser Grundlage die Gebühr berechnet.
Die nachfolgenden Gebühren umfassen die gesamte Leistung des Notars, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung. Hinzu kommen Auslagen des Notars und die Mehrwertsteuer. Die Gebühr errechnet sich auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).(4)
Testament schreiben: Muster & Vorlagen

Wie schreibt man ein Testament richtig? Die Form-Vorschriften, die ein Testament verlangt sind nicht allzu schwer. Die Anforderungen an ein Testament sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 2247 klar geregelt.(1)
Anforderungen an das persönliche Testament oder dessen Verfasser:
- Das gesamte Testament muss eigenhändig und persönlich zu Papier gebracht und unterschrieben sein.
- Das Testament sollte mit „Testament“ oder „letzter Wille“ überschrieben sein.
- Es muss Datum (Tag, Monat und Jahr) und den Ort enthalten, am dem es niedergeschrieben wurde.
- Die Unterschrift sollte Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Hat der Erblasser in anderer Form unterschrieben und reicht diese Unterschrift zur Feststellung der Urheberschaft aus, kann das Testaments aber dennoch gültig sein.
- Nur wer volljährig und des Lesens mächtig ist, kann ein Testament verfassen.
- Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind, können ebenfalls ein Testament erstellen. Allerdings müssen sie die selbst verfasste Schrift einem Notar übergeben und ihr Testament persönlich gegenüber dem Notar erklären. Der Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter ist nicht nötig.
- Der Verfasser eines Testaments muss testierfähig, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Daran fehlt es, wenn jemand aufgrund einer psychischen oder kognitiven Einschränkung nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Testaments nachzuvollziehen.
- Ergeben sich Zweifel an der Gültigkeit eines Testaments, weil Angaben zu Zeit und/oder Ort fehlen, so ist das Testament nur dann gültig, wenn sich Zeit und Ort anderweitig feststellen lassen (zum Beispiel durch Zeugen).
- Benötigt ein Verfasser Schreibhilfe durch eine andere Person, darf diese allenfalls unterstützen, jedoch nicht die Hand führen und das Niedergeschriebene dadurch gestalten.
Ist eine Person gar nicht mehr fähig, ein Testament zu schreiben, muss das Testament beim Notar erstellt werden.
Mein Praxistipp
Eine wesentliche Funktion des Testaments ist seine Beweiskraft als rechtliche Urkunde: Mit Hilfe des Testaments muss es möglich sein, die rechtlichen Verhältnisse zu klären. Genau hier liegt jedoch häufig ein Problem bei Testamenten: Der Wille des Erblassers lässt sich nicht klar aus dem Text herauslesen und bedarf deshalb der Auslegung. Bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments ist deshalb wichtig, dass der Wille des Verstorbenen deutlich und ohne Zweifel zum Ausdruck kommt – am besten in Form von kurzen Sätzen, die einfach formulierte Regelungen enthalten.

Weitere Hinweise & Tipps für Ihr Testament
Damit keine Unklarheiten entstehen, sollte das handgeschriebene Testament gut lesbar sein. Auch Unleserlichkeit kann dazu führen, dass ein Testament nichtig ist. Sie können sowohl in Schreibschrift als auch in Druckbuchstaben schreiben. Maßgeblich ist, dass die charakteristischen Eigenheiten Ihrer Handschrift zu erkennen sind. Ihr privates Testament muss nicht formvollendet formuliert sein und darf auch Rechtschreibfehler enthalten. Allerdings sollte es in Form eines Fließtextes verfasst sein (nicht in Stichpunkten) und keine großen Zeilenabstände enthalten.
Um ein Testament richtig zu erstellen, müssen Sie zudem unbedingt den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteil bedenken. Falls Sie gesetzliche Erben übergehen, können diese das Testament anfechten. Schwierig kann es allerding werden, wenn Sie viele Erben berücksichtigen wollen und einzelne Gegenstände an bestimmte Personen vermachen wollen. Denn das Erbrecht unterscheidet zwischen Erbe und Vermächtnis.
Auch Menschen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, können testierfähig sein und ein Testament verfassen. Es bedarf dazu keiner Zustimmung des Betreuers. Die Testierfähigkeit eines Menschen endet erst dann, wenn etwa eine nachgewiesene Demenz vorliegt.
Erbe und Vermächtnis
Das Erbrecht unterscheidet zwischen Erbe und Vermächtnis:
- Der Erbe hat einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft.
- Der Vermächtnisnehmer hat hingegen nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass (zum Beispiel ein Auto), aber keinen grundsätzlichen Erbanspruch.
Für den Vermächtnisnehmer hat das die Konsequenz, dass er – in Unterschied zum Erben – das Vermächtnis vom rechtmäßigen Erben einfordern muss. Zu Problemen kann es führen, wenn der Erblasser nicht genau festgelegt hat, wann der Erbe das Vermächtnis an den Vermächtnisnehmer herausgeben soll. Denn dann kann der Erbe den Zeitpunkt selbst bestimmen – und die Herausgabe ggf. verzögern.
Ein gesetzlicher Erbe kann zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht werden. Das ist dann sinnvoll, wenn der Erblasser einen speziellen Gegenstand einem bestimmten Erben vermachen möchte – zum Beispiel seinem Enkel eine Briefmarkensammlung. Der vermachte Gegenstand wird dann nicht als Teil der Erbquote verrechnet, sondern kommt in der Regel zusätzlich zum Erbanteil hinzu.
Wenn Ihr Testament nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen genügt, ist es unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Ihr Vermögen wird dann nicht nach Ihren persönlichen Wünschen, sondern nach Verwandtschaftsgrad aufgeteilt. Ist die Sachlage komplexer, wie Sie etwa auch etwas vermachen wollen, lohnt sich der Gang zum Notar.
Handschriftliches Testament ohne Notar schreiben: Muster und Vorlage
Nachfolgend sehen Sie einen Beispiel-Text für ein privates Testament, welches Sie ohne Notar schreiben können.
Berliner Testament ohne Notar schreiben: Muster / Vorlage
Nachfolgend sehen Sie einen Beispiel-Text für das Berliner Testament. Beim gegenseitigen Testament nach dem Berliner Modell reicht es aus, wenn ein Partner das Berliner Testament handschriftlich aufsetzt. Der andere muss nur noch unterschreiben.
Testament ändern
Sie können Ihr privates Testament jederzeit ändern. Dabei gilt es jedoch Folgendes zu beachten:
- Ergänzungen zu Ihrem privaten Testament müssen Sie handschriftlich hinzufügen, Ort und Datum angeben und mit Vor- und Zunamen unterschreiben.
- Sie dürfen in Ihrem Testament nichts streichen oder Randnotizen machen. Das könnte Ihr Testament ungültig machen.
- Es gelten stets die jüngsten Texte des Testaments, daher ist das aktuelle Datum einzufügen.
- Achten Sie darauf, dass Sie beim Amtsgericht das aktuelle Testament hinterlegen.
Wenn Sie ein notarielles (öffentliches) Testament ändern wollen, können Sie dies nur mit Hilfe des Notars tun. Für Änderungen eines bestehenden Testaments fallen auch erneute Notargebühren an.
Testament anfechten
Können Erben ein Testament anfechten? Ja, wer als gesetzlicher Erbe mit dem letzten Willen nicht einverstanden ist, kann ein Testament anfechten. Es müssen jedoch gesetzlich anerkannte Gründe vorliegen, damit ein Testament von Erbberechtigten nach dem Ableben des Erblassers angefochten werden kann. Möglich Gründe:
- Der Erblasser war testierunfähig (zum Beispiel wegen einer Demenzerkrankung).
- Der Erblasser wurde beim Verfassen des Testaments unter Druck gesetzt.
- Das Testament widerspricht früheren Testamenten (zum Beispiel einem gemeinsamen Ehegattentestament).
- Die Pflichtteilsberechtigten wurden übergangen.
- Die Ehepartner haben sich scheiden lassen (dann verfällt zum Beispiel das Berliner Testament).
Letzter Wille zur Bestattung
Sie können in Ihrem Testament auch Ihren letzten Willen für Ihre Bestattung festhalten. Welche Art der Bestattung wünschen Sie sich? In welchem Rahmen soll die Trauerfeier stattfinden? Wenn Sie kein Testament verfassen möchten, reicht auch eine sogenannte Bestattungsverfügung aus, damit Ihre Wünsche zur Bestattung berücksichtigt werden können.
Hilfreiche Informationen zur Erbschaftssteuer
Wer erbt, muss gegebenenfalls auch Steuern zahlen, die sogenannte Erbschaftssteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber Freibeträge in drei verschiedenen Steuerklassen eingeräumt.
Die Freibeträge gelten pro Person. Erben also etwa zwei Kinder, steht jedem von ihnen ein Freibetrag von 400.000 Euro zu.
Fällt ein Erbe höher aus, können die anfallenden Steuern für die Erben erheblich sein. Will ein Vater seinem einzigen Sohn ein Vermögen von 600.000 Euro vermachen, müsste dieser auf rund 200.000 Euro Steuern zahlen. Schenkt der Vater seinem Sohn aber schon zu Lebzeiten einen Vermögenswert von 200.000 Euro (etwa seine Wohnung und lässt sich notariell ein Wohnrecht- oder Nießbrauchrecht einräumen), würde keine Schenkungssteuer und später auch keine Erbschaftssteuer anfallen). Solche Schenkungen sind alle zehn Jahre möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schenkende noch mindestens zehn Jahre nach der Schenkung lebt. Sonst kassiert der Fiskus doch noch. Erbschafts- und Schenkungssteuern sind übrigens gleich hoch.
Die Freibeträge auf einen Blick
(Stand: März 2023)(5)
Häufig gestellte Fragen
Wer regelt das Erbe, wenn kein Testament vorhanden ist?
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, wird das Erbe in Deutschland gemäß den gesetzlichen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen an die nächsten Verwandten weitergegeben wird, die gesetzlich als Erben vorgesehen sind.
Die gesetzliche Erbfolge ist in den Paragraphen 1924 bis 1928 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach werden zunächst die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel usw.) zu Erben bestimmt. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Verstorbenen, gefolgt von Geschwistern, Großeltern und deren Abkömmlingen.
Wie schreibt man ein Testament?
Ein Testament zu schreiben, kann je nach Vermögen und geplanter Verteilung sehr komplex werden. Je nachdem ist es empfehlenswert, sich von einem Notar oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass das Testament rechtskräftig ist und Ihren individuellen Wünschen entspricht. Es ist jedoch auch möglich, ein Testament selbst zu verfassen. Sollten Sie ein eigenhändiges Testament verfassen, muss es von Ihnen handschriftlich verfasst sein und mit Ihrer Unterschrift versehen. Der Text muss klar und leserlich sein. Wichtig ist auch, dass Sie Datum und Ort darauf vermerken. Achten Sie darauf, dass Ihr Testament den gesetzlichen Anforderungen entspricht, damit es auch gültig ist.
Bestenfalls lassen Sie es durch einen Anwalt oder Notar prüfen.
Was kostet ein Testament?
Die Kosten für ein Testament richten sich unter anderem nach der Art des Testaments. Erstellen Sie Ihr Testament selbst, fallen keine Kosten an, außer Sie lassen es von einem Anwalt überprüfen. Dabei können bis zu 190 Euro Gebühren anfallen.
Die Kosten für ein notarielles Testament hängen von Ihrem Vermögen ab und werden nach einem sogenannten Geschäftswert berechnet. Die Gebühren richten sich nach den Gerichts- und Notarkostengesetz.
Was ist ein Berliner Testament?
Bei einem Berliner Testament, setzen sich die Eheleute gegenseitig als Haupterben ein und die Kinder als Schlusserben. Verstirbt ein Ehepartner, erbt zunächst der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen und die Kinder erben zunächst nichts.
Die Besonderheit bei einem Berliner Testament ist, dass es eine Änderung des Testaments nur möglich ist, wenn beide Partner noch am Leben sind. Verstirbt eine Ehepartner, kann das Testament nicht mehr geändert werden.
Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?
Wann ein Berliner Testament sinnvoll sein kann, hängt immer von den persönlichen und finanziellen Umständen der Ehepartner ab.
Sinnvoll könnte es sein, wenn sich Eheleute finanziell bis zu ihrem Tode absichern wollen. Sie verhindern mit dem Berliner Testament eine Aufteilung des Vermögens und setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Gleichzeitig legen sie auch fest, dass das verbleibende Vermögen an die gemeinsamen Kinder als Schlusserben geht.
Wie soll ein handgeschriebenes Testament aussehen?
Ein handgeschriebenes Testament, auch privates oder eingehändigtes Testament genannt, muss vollständig von Hand geschrieben sein. Der Wille des Verfassers muss klar und deutlich formuliert sein. Außerdem muss das Testament das Datum und den Ort, an dem es erstellt wurde, beinhalten.
Wo kann ich das Testament hinterlegen?
- Zu Hause: Sie können das Testament zu Hause aufbewahren, z.B. in einem Safe oder an einem anderen sicheren Ort. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass das Testament im Ernstfall leicht gefunden werden kann.
- Beim Notar: Sie können das Testament bei einem Notar hinterlegen. Der Notar bewahrt das Testament in einem besonderen Verwahrort auf und stellt sicher, dass es im Todesfall gefunden wird.
- Beim Nachlassgericht: Sie können das Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Das Gericht bewahrt das Testament in einem besonderen Verwahrort auf und stellt sicher, dass es im Todesfall gefunden wird.
- Bei einem spezialisierten Anbieter: Es gibt auch spezialisierte Anbieter, die Testamente sicher aufbewahren. Diese Anbieter bieten oft zusätzliche Services wie die Benachrichtigung von Angehörigen oder die Weitergabe von Informationen an den Nachlassverwalter.