Elternunterhalt: Regelungen & Schonvermögen

Elternunterhalt

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, stehen ihm Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Doch manchmal reichen die Rente, die Pflegeleistungen und sonstiges Einkommen nicht aus, um die Kosten der Pflege, beispielsweise in einem Pflegeheim, zu decken. In solchen Fällen springt das Sozialamt ein. Es übernimmt die finanzielle Verantwortung. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern herangezogen werden. Eine wichtige Kennzahl dafür ist seit dem 1. Januar 2020 die Einkommensgrenze von 100.000 Euro. pflege.de erklärt, wann Sie Elternunterhalt zahlen müssen, wie er sich berechnet und welches Einkommen und Vermögen verschont bleiben.

Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist der Elternunterhalt?

Reicht das eigene Geld für die Pflege nicht aus, können die Kinder in die Pflicht genommen werden. Diese gesetzliche Verpflichtung der Kinder, die Eltern bei den Pflegekosten finanziell zu unterstützen und die Kosten zum Teil oder möglicherweise ganz zu übernehmen, nennt man Elternunterhalt. Die rechtliche Grundlage dafür wurde im Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Paragraf 1601 und 1602 geschaffen.

Bevor Sie als Tochter oder Sohn jedoch für die Pflegekosten Ihrer Eltern aufkommen müssen, wird zunächst geprüft, ob Sie finanziell überhaupt dazu in der Lage sind. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es dafür die Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto pro Jahr.(1)  Verdienen Sie weniger, müssen Sie keinen Elternunterhalt zur Finanzierung der Pflege zahlen.

In diesem Fall übernimmt ein Sozialhilfeträger (Sozialamt) die Kosten. Diese Unterhaltspflicht gilt im Übrigen auch für Eltern von volljährigen, pflegebedürftigen Kindern.

Angehörigen-Entlastungsgesetz: Elternunterhalt ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Kinder dazu verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn diese nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Bis Ende 2019 mussten Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern einspringen, wenn ihnen netto monatlich mehr als 1.800 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 3.240 Euro (Verheiratete) zur Verfügung standen.(2) (3)

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde der Unterhalt für Verwandte neu geregelt – und Angehörige finanziell entlastet. Die wichtigsten Änderungen seit 1. Januar 2020 sind:

  • Verwandte ersten Grades müssen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro die Unterhaltskosten für ein Familienmitglied übernehmen, wenn dessen eigenes Vermögen dafür nicht ausreicht.
    • Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden also erst für ungedeckte Pflegekosten – wie beispielsweise Heimkosten– herangezogen, wenn ihr Einkommen über der gesetzlichen Grenze liegt.
    • Wer unter 100.000 Euro brutto jährlich verdient und dennoch Vermögen besitzt, ist nicht unterhaltspflichtig. Mit dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das vorhandene Vermögen wie beispielsweise eine Immobilie geschützt.
    • Auch Eltern von volljährigen, pflegebedürftigen Kindern profitieren von dieser Neuregelung. Sie müssen nur für die Unterhalts- oder Pflegekosten ihres Kindes aufkommen, wenn ein Elternteil mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Übersteigen zum Beispiel die Pflegekosten für die häusliche Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung, müssen sich Eltern nicht mehr anteilig an diesen Kosten beteiligen. Seit 1. Januar 2020 steht das Sozialamt dafür komplett ein.
  • Das Einkommen der Schwiegerkinder spielt keine Rolle mehr. Für die Berechnung des Elternunterhalts beziehungsweise der Bruttoeinkommensgrenze wird deren Gehalt nicht mehr herangezogen.
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Das Sozialamt kann Unterhaltszahlungen nur von Angehörigen einfordern, die mit dem Pflegebedürftigen im ersten Grad verwandt sind. Es können also nur die Kinder oder Eltern, nicht aber die Enkelkinder zur Unterhaltsfinanzierung verpflichtet werden. Auch für Geschwister, Cousins oder Onkel und Tanten besteht keine gesetzliche Pflicht, Pflegekosten füreinander zu übernehmen oder finanziell für den anderen einzutreten.

Pflegeheimkosten: Wann besteht Bedarf auf Unterstützung?

Die Kosten für die Betreuung in einem Pflegeheim übernehmen die Pflegekassen, sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt ist. Hinzu kommt der sogenannte Eigenanteil, den Heimbewohner selbst zahlen müssen. Selbst zu zahlende Pflegeheimkosten setzen sich zusammen aus:

  • Unterkunft
  • Verpflegung
  • Weitere Zusatzleistungen
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Durchschnittlicher Eigenanteil für stationäre Pflege 2023

Im Jahr 2023 müssen Pflegebedürftige laut VDEK durchschnittlich 2.468 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen. Der tatsächliche Betrag unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. Von diesen Kosten kann allerdings seit dem 1. Januar 2022 der neue Vergütungszuschlag gemäß § 43c SGB XI abgezogen werden. Dies bedeutet, dass die Pflegekasse sich mit einem zusätzlichen Leistungszuschlag an den Kosten der vollstationären Pflege beteiligt. Die Höhe dieses Zuschlags richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung und beträgt in den ersten zwölf Monaten fünf Prozent. Nach zwölf Monaten erhöht sich der Zuschlag auf 25 Prozent, nach 24 Monaten auf 45 Prozent und nach 36 Monaten auf 70 Prozent des Einkommens, das für die Heimpflege verwendet wird (EEE). Der effektive Eigenanteil hängt also von der individuellen Dauer des Aufenthalts in der vollstationären Pflege ab.

Häufig wird die Unterhaltspflicht der Kinder geprüft, wenn ein Elternteil ein Pflegeheim bezieht und nur über eine schmale Rente, kein Vermögen und keine private Pflegezusatzversicherung verfügt. Der durchschnittliche Eigenanteil für die stationäre Pflege in Deutschland (Stand 2023) von monatlich 2.411 Euro(8) (unabhängig vom Pflegegrad) kann je nach Pflege- und Betreuungsbedarf teurer sein als die Pflege zuhause.

Beispiel für eine Unterhaltspflicht

Eine pflegebedürftige Mutter muss aufgrund zunehmender Hilfsbedürftigkeit ins Pflegeheim umziehen. Ihre Rente reicht nicht aus, um den monatlichen Eigenanteil zu bezahlen. Ihre einzige Tochter verdient im Jahr 105.000 Euro brutto. Zusätzlich hat sie noch 50.000 Euro in Wertpapiere angelegt und ist Eigentümerin einer schuldenfreien und selbst bewohnten Wohnung. Ihr Jahreseinkommen abzüglich der Werbungskosten beträgt 92.000 Euro. Da ihr Vermögen und ihre Immobilie nicht in die Berechnung mit einbezogen werden und sie abzüglich der Werbungskosten unter 100.000 Euro brutto verdient, ist sie nicht unterhaltspflichtig. Somit muss das Sozialamt für die verbleibenden Kosten für das Pflegeheim aufkommen.

Notwendigkeit der Unterbringung im Pflegeheim muss dargelegt werden

Ob eine Unterbringung in einem Pflege- oder Altenheim notwendig ist, muss als Begründung für den Unterhalt schlüssig dargelegt werden. Wenn der unterhaltsbedürftige Elternteil bereits in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist und Leistungen der Pflegekasse bezieht, ist die Notwendigkeit gegeben. Dies muss der unterhaltsbegehrende Elternteil oder das Sozialamt darlegen können.

Experten-Tipp zur Auskunftspflicht

Solange das Sozialamt keine Angaben zu Grund und Ausmaß des Pflegebedarfs macht, braucht das unterhaltspflichtige Kind keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Michael  Klatt
Rechts- und Fachanwalt für Sozialrecht

Einkommen, Vermögen und Schonvermögen der Eltern

Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige zunächst sein Einkommen und Vermögen für den Eigenanteil der Pflegeheimkosten aufbringen, bevor das Sozialamt oder die Kinder hierfür herangezogen werden. Ist der Pflegebedürftige verheiratet, muss sich auch der Ehepartner an den Heimkosten beteiligen. Können Eltern oder der Elternteil die Kosten aus eigenen Mitteln decken, besteht keine Bedürftigkeit.

Hat der Pflegebedürftige eigenes Vermögen, dann steht ihm per Gesetz einmalig ein sogenanntes Schonvermögen von 10.000 Euro zu (Stand: Jahr 2023). Diesen Betrag müssen Pflegebedürftige nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden. Auch dem Ehepartner des Pflegebedürftigen steht ein einmaliger Schonbetrag von 10.000 Euro zu.(10)

Die selbstgenutzte Immobilie genießt einen besonderen Schutz: Wenn der Pflegebedürftige oder dessen Ehepartner Eigentümer einer Immobilie ist, die noch von ihnen bewohnt wird und angemessen groß ist, zählt diese ebenfalls zum Schonvermögen. Ab dem Zeitpunkt einer Haushaltsauflösung muss das entsprechende Wohnobjekt zur Finanzierung der Heimkosten herangezogen und verkauft werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim umzieht und auch der Ehepartner die Immobilie verlässt. Besitzt ein Pflegebedürftiger weitere Immobilien, die er oder der Ehepartner nicht selbst bewohnt, wird die Immobilie verkauft und für die Finanzierung der Pflege genutzt.

Schenkungsrückforderungen

Um den Eigenbedarf im Pflegeheim zu finanzieren, kann der Unterhaltsbedürftige Schenkungen zurückfordern. Dieses Recht kann auch das Sozialamt haben. Häufigster Fall der Schenkung ist die Übertragung der elterlichen Immobilie auf eines oder mehrere der Kinder.

Probleme ergeben sich, wenn der Schenker oder das Sozialamt die Rückübertragung der Immobilie verlangt. In diesen Fällen ist es schwer nachzuweisen, welchen Wert die Immobilie zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung gehabt hat.

Verwertung der selbst bewohnten Immobilie des Bedürftigen

Das Sozialamt kann die unmittelbare Verwertung der Immobilie nicht verlangen, wenn der Einsatz einer vormals als Familienimmobilie genutzten Wohnung eine unbillige Härte darstellt. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise der Ehegatte die Immobilie noch bewohnt oder eine andere Person das Wohnrecht hat (sogenanntes Nießbrauchsrecht). In diesem Fall wird die Sozialhilfe als Darlehen geleistet. Zur Sicherung des Darlehens verlangt das Sozialamt eine Sicherung des Rückzahlungsanspruchs beispielsweise durch eine Hypothek.

Tipp
Pflegewohngeld

In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen ist es Pflegebedürftigen möglich, Pflegewohngeld zu beantragen. Das Pflegewohngeld können Heimbewohner für die Finanzierung der Investitionskosten nutzen, die zum Eigenanteil gehören. Die Höhe des Zuschusses variiert je nach Bundesland und wird abhängig vom Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen berechnet. Jeder Bewohner hat Anspruch auf das Pflegewohngeld, wenn er vor dem Heimaufenthalt in dem entsprechenden Bundesland gewohnt hat. In einigen Bundesländern bestehen Regelungen, die den Bewohnern auch dann Pflegewohngeld zusprechen, wenn lediglich ein Verwandter des ersten oder zweiten Grades des Pflegebedürftigen „Landeskind“ ist und am Pflegeort wohnt.

Hilfe zur Pflege bei Bedürftigkeit

Reichen Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen für die Pflege nicht aus, steht ihm Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt zu. Das Sozialamt überprüft, welche Kosten für das Pflegeheim nicht durch die Einkünfte und die Pflegeversicherung gedeckt werden und zahlt die nötige Differenz, wenn

  • die Kinder aufgrund ihres Einkommens keinen Elternunterhalt zahlen können und
  • die Heimkosten angemessen sind.
Experten-Tipp zu den Pflegeheim-Kosten

Pflege- und Altenheime werden in drei Preiskategorien unterteilt. In welche Kategorie ein Pflegeheim fällt, muss jeweils vom Sozialhilfeträger ermittelt werden. Lebt der Pflegebedürftige beispielsweise in einem Pflegeheim der mittleren Preisklasse, hat aber nur Anspruch auf Wohneinrichtungen der unteren Kategorie, kann dem unterhaltspflichtigen Angehörigen bloß der Bedarf für eine untere Kategorie geltend gemacht werden.

Michael  Klatt
Rechts- und Fachanwalt für Sozialrecht

Freie Wahl bei der Heimunterbringung?

Grundsätzlich ist die Auswahl des Pflegeheims Sache des pflegebedürftigen Elternteils oder dessen Betreuers. Die Kosten von Heimen mit gehobener Sonderausstattung können jedoch nicht als Bedarf angesehen werden. Das unterhaltspflichtige Kind sollte in dem Fall darlegen, dass ein Pflegeplatz in einer kostengünstigeren Einrichtung zur Verfügung steht und diese in einer zumutbaren örtlichen Entfernung zum sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen liegt.

Elternunterhalt gewährt keine Lebensstandardgarantie für den unterhaltsbedürftigen Elternteil. Der Wechsel des Heims kann jedoch aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein.

Regelung für Geschwister und Schwiegerkinder

Haben Eltern mehrere Kinder, wird deren Bruttojahreseinkommen nicht zusammengerechnet, um sie zum Elternunterhalt zu verpflichten. Solange keines der Kinder die gesetzliche Einkommensgrenze überschreitet, muss kein Elternunterhalt gezahlt werden. Anders ist es, wenn ein Geschwisterkind über 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Dann werden für die Berechnung zunächst alle Kinder berücksichtigt und der Unterhalt wird anteilig pro Geschwisterkind ermittelt. Zahlen muss letztendlich aber nur das höherverdienende Kind.(1) Den Anteil des anderen Kindes übernimmt das Sozialamt.

Info
Vermutungsregel: Sozialamt fordert im Einzelfall Einkommensauskunft

Die Möglichkeit des Sozialhilfeträgers, den Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen einzufordern, ist seit Januar 2020 beschränkt. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass das jährliche Bruttoeinkommen der unterhaltsverpflichteten Person die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Erst wenn dem Sozialamt Hinweise vorliegen, dass Ihr Einkommen diesen Betrag überschreitet, wird es Sie zur Zahlung auffordern. Gegebenenfalls verlangt das Sozialamt dann mit Hilfe eines Fragebogens eine umfassende Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen.

Müssen Geschwister Auskunft über ihr Vermögen geben?

Geschwisterkinder müssen sich untereinander Auskunft über ihr Vermögen geben, um den Anteil des Elternunterhalts zu berechnen. Diese Auskunft darf nicht von den Ehepartnern der Geschwisterkinder verlangt werden.

Ehepartner müssen nicht mehr für Schwiegereltern einspringen

Das Partnereinkommen spielt für den Elternunterhalt keine Rolle mehr. Da Schwiegerkinder nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind, müssen sie auch für dessen Unterhalt nicht zahlen. Es zählt lediglich das Einkommen der Kinder – sowohl bei der Bruttoeinkommensgrenze als auch bei der Berechnung des Elternunterhalts.

Auskunftspflicht der Schwiegerkinder

Schwiegerkinder sind damit zivilrechtlich nicht verpflichtet, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögenslage zu erteilen.

Allerdings werden die Daten des Ehepartners des unterhaltspflichtigen Kindes aus den Einkommenssteuerbescheiden herauszulesen sein, die zur Bestimmung der Höhe des Familienunterhalts eines unterhaltspflichtigen Kindes herangezogen werden.

Der Ehepartner kann sozialrechtlich durch den Sozialhilfeträger zur Auskunft verpflichtet werden. Damit verschafft sich der Staat einen Vorteil: Das Sozialgericht kann die Auskunft nach Paragraf 117 im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erzwingen, das Zivilgericht aber nicht.

Elternunterhalt berechnen: Darauf kommt es an

Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Das eigene Vermögen wie Wohneigentum spielt dabei keine Rolle und wird für den Elternunterhalt nicht herangezogen. Zum Einkommen zählen lediglich:

  • Bruttolohn aus einer Beschäftigung oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen
  • Gewinn- und Kapitalerträge

Vom Jahresbruttoeinkommen können Sie bestimmte Ausgaben abziehen, zum Beispiel für die Kinderbetreuung oder Werbungskosten. Wer durch die Abzüge unter die Grenze von 100.000 Euro kommt, muss keinen Elternunterhalt zahlen.

Sind Sie hingegen aufgrund Ihres Einkommens zu Unterhalt verpflichtet, dann entspricht der Elternunterhalt in der Regel den anfallenden Kosten – also den Ausgaben für die Pflege oder das Pflegeheim, die der Elternteil selbst nicht zahlen kann.(5)

Elternunterhalt: Das zählt zum Einkommen

Zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes zählen auch Sonderzahlungen wie

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Gratifikationen

Bei hohen Sonderzuwendungen ist entscheidend, wann diese geflossen sind. Die, die vor Entstehung des Elternunterhaltsanspruchs geleistet wurden, sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, soweit diese verbraucht wurden. Nach Eintritt der Unterhaltspflicht werden sie hingegen wie Einkommen behandelt.

Experten-Tipp zu Steuerrückzahlungen

Beachten Sie, dass auch Steuererstattungen zum Einkommen hinzugerechnet werden. Damit die Steuererstattung unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden kann, muss jedoch geprüft werden, ob sie auch zukünftig anfällt. 

Michael  Klatt
Rechts- und Fachanwalt für Sozialrecht

Elternunterhalt berechnen: Düsseldorfer Tabelle und Selbstbehalt von elternunterhaltspflichtigen Personen

Kinder sind ihren Eltern laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zu Unterhalt verpflichtet, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Zur Berechnung des Selbstbehalts wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese Tabelle dient als Richtschnur für die Unterhaltsberechnung und legt fest, welcher Teil des Einkommens dem Unterhaltspflichtigen für seine eigenen Lebenshaltungskosten verbleiben muss. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Nettoeinkommen mindestens verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensbedarf zu decken. Bei der Unterhaltspflicht gegenüber pflegebedürftigen Eltern kann die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe dienen, um diesen Selbstbehalt angemessen zu bestimmen. Dabei werden die individuellen Lebens- und Einkommensverhältnisse der Betroffenen berücksichtigt, um eine gerechte Lösung zu finden. (6)

Ein Rechenbeispiel zeigt die Selbstbehalte für unterhaltspflichtige Kinder aus dem Jahr 2020. Die Selbstbehalte sind die Beträge, die von der unterhaltspflichtigen Person für die eigenen Lebenshaltungskosten einbehalten werden dürfen, bevor Unterhalt an andere, zum Beispiel an die Eltern, gezahlt werden muss.

Für eine alleinstehende unterhaltspflichtige Person beträgt der Selbstbehalt 2.000 Euro pro Monat, wobei 700 Euro für Mietkosten reserviert sind.

Von dem Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, bleiben 50 Prozent anrechnungsfrei.
Für eine verheiratete unterhaltspflichtige Person beträgt der Selbstbehalt 3.580 Euro pro Monat (2.000 Euro + 1.580 Euro), wobei 1.130 Euro (700 Euro + 430 Euro) für Mietkosten reserviert sind.

Die Einschränkungen des Angehörigenentlastungsgesetzes in Paragraf 94 Abs. 1a SGB XII haben jedoch dazu geführt, dass die meisten Prüfvorgänge nicht mehr notwendig sind. Dies liegt daran, dass alle zu prüfenden Vorgänge ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro (8.333,33 Euro monatlich) haben.

Da diese Einkommen weit über den oben genannten Selbstbehalten liegen, kommt es stärker auf die individuellen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person an.

Dabei müssen Sie Folgendes beachten:

  • Ob Sie zum Elternunterhalt verpflichtet werden, ist abhängig vom Jahresbruttoeinkommen. Die konkrete Unterhaltssumme wird dann aber aus Ihrem Nettoverdienst berechnet. Dazu zählen auch Leistungen wie zum Beispiel Eltern- oder Kindergeld. Abziehen können Sie hingegen regelmäßige Ausgaben. Dazu gehören:
    • Kredite
    • Private Zusatzversicherungen
    • Altersvorsorge
    • Werbungskosten (dazu zählen alle Kosten, die durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehen)
  • Haben Sie regelmäßige Ausgaben herunter gerechnet, spricht man vom bereinigten Nettoeinkommen. Von diesem wird noch ein Selbstbehalt abgezogen, der Ihnen für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Info
Grundlage zur Elternunterhalt-Berechnung

Die Grundlage für die Berechnung ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen.

Ausgeschlossen von der Bereinigung sind beispielsweise KFZ-Haftpflichtversicherungsbeiträge, Beiträge für Vereine, Rundfunkgebühren und Kosten für Zeitungen.

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Elternunterhalt steuerlich absetzen

Übernehmen Sie die Pflegekosten für die Mutter oder den Vater, dann können Sie den Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn

  • eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt gezahlt wurde,
  • der Empfänger bedürftig ist, weil er die Pflegekosten nicht selbst zahlen kann und
  • eine Unterbringung im Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit erfolgt ist.

Lässt sich der Elternunterhalt vermeiden?

Manche Familien regeln vertraglich, gegenseitig auf Unterhaltszahlungen zu verzichten, weil sie sich finanziell nicht belasten wollen. Solche Verträge sind unwirksam: Das Gesetz sieht die familiäre Unterstützung vor, sobald Verwandte den eigenen Unterhalt nicht aufbringen können. Die Zahlung von Elternunterhalt kann also grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, über die gerichtlich entschieden werden kann.

Verwirkung: Wann verfällt der Elternunterhalt-Anspruch?

Den Anspruch auf Unterhalt können Eltern allerdings durch schwere schuldhafte Verfehlungen gegenüber ihrem Kind verlieren. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Verwirkung. Schuldhaft heißt, dass sie sich gegenüber ihrem Kind vorsätzlich falsch oder grob fahrlässig verhalten haben, zum Beispiel weil

  • das Kind misshandelt wurde,
  • das Kind im Heim aufgewachsen ist oder
  • die eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt wurde.

In diesem Fall kann ein Gericht die Unterhaltspflicht für unwirksam erklären.

Zu solchen Verfehlungen zählt jedoch nicht, wenn die Eltern

  • ihre Kinder enterben,
  • den Kontakt abgebrochen haben oder
  • mangels Einkommen den Unterhalt nicht zahlen konnten.

In solchen Fällen besteht weiterhin eine Zahlungspflicht der Kinder.(7)

Info
Ein Gericht entscheidet über Verwirkung von Elternunterhalt

Ob der Tatbestand der Verwirkung (Verfall des Anspruchs) zutrifft, entscheidet ein Gericht. Dafür muss das unterhaltspflichtige Kind die schuldhaften Vergehen des Elternteils darlegen und beweisen.

Experten-Tipp zum Verwirken des Unterhalts-Anspruchs

Um ein Verwirken des Anspruchs zu prüfen, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, denn die Sammlung von Beweisen für das schuldhafte Verhalten des Elternteiles ist häufig nicht ganz einfach. Die Kinder sollten deshalb bereits frühzeitig alle Unterlagen bündeln, die nachweisen, dass ein Elternteil schwere Verfehlungen begangen hat. Dies können zum Beispiel Gerichtsunterlagen und Jugendamtsurkunden sein, Anwaltspost und Versuche, Unterhalt zu vollstrecken. Hilfreich sind aber auch Zeugenaussagen von noch lebenden Familienmitgliedern, die die damaligen Verfehlungen des Elternteils mitbekommen haben.

Michael  Klatt
Rechts- und Fachanwalt für Sozialrecht

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Häufig gestellte Fragen

Wann zahlen Kinder für ihre Eltern?

Kann ein Elternteil für die Pflegekosten nicht allein aufkommen, weil die Rente nicht reicht, muss der Staat einspringen. Der wiederum kann prüfen, ob eines der Kinder ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro hat. Ist das der Fall, muss sich das Kind an den Kosten beteiligen.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Elternunterhalt zahlen leibliche Kinder sowie Adoptivkinder, deren jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegen.

Was zählt zum Jahresbruttoeinkommen beim Elternunterhalt?

Zum jährlichen Bruttoeinkommen zählt nicht nur das Gehalt, sondern auch Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen oder andere Kapitalerträge.

Welche eigenen Kosten werden beim Elternunterhalt berücksichtigt?

Abziehbare Kosten vom Bruttojahreseinkommen sind alle Ausgaben zur Altersvorsorge, berufsbedingte Kosten, private Zusatzversicherungen, Lebensversicherungen und laufende Kredite.

Muss ich als Schwiegersohn oder Schwiegertochter die Heimkosten bezahlen?

Nein, als Schwiegersohn oder Schwiegertochter sind Sie nicht Verwandtschaft 1. Grades und nicht zum Unterhalt verpflichtet.

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Erstelldatum: 7102.80.52|Zuletzt geändert: 3202.90.91
(1)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2019)
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Fragen-und-Antworten-Angehoerigen-Entlastungsgesetz/faq-angehoerigen-entlastungsgesetz.html (letzter Abruf am 24.08.2022)
(2)
§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete (ohne Jahr)
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1601.html (letzter Abruf am 24.08.2022)
(3)
§ 1602 BGB Bedürftigkeit (ohne Jahr)
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1602.html (letzter Abruf am 24.08.2022)
(4)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (ohne Jahr)
www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html#a4 (letzter Abruf am 24.08.2022)
(5)
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (ohne Jahr)
www.bmjv.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Unterhaltsrecht/Unterhaltsrecht_node.html (letzter Abruf am 24.08.2022)
(6)
Oberlandesgericht Düsseldorf (2023)
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf (letzter Abruf am 24.08.2022)
(7)
Urteil BGH vom 12.2.2014, Az. XII ZB 607/12 (2014)
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=66934&pos=0&anz=1 (letzter Abruf 24.08.2022)
(8)
VDEK (2023): Finanzielle Belastung (Eigenanteil) einer/eines Pflegebedürftigen in der stationären Pflege nach Bundesländern
https://www.vdek.com/presse/daten/f_pflegeversicherung.html (letzter Abruf am 31.01.2023)
(9)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2022): Sozialhilfe
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/sozialhilfe-grunsicherung-2172290 (letzter Abruf 17.05.2023)
(10)
Bundesministerium für Justiz: Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf (letzter Abruf Juni 2023)
(11)
Ministerium der Justiz NRW: Düsseldorfer Tabelle 2023
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf (letzter Abruf 29.06.2023)
(12)
Bildquelle
© contrastwerkstatt / Fotolia.com
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