Patientenverfügung

Patientenverfügung

Zwischen Gesundheit und schwerer Krankheit liegen manchmal nur Sekunden: Ein schwerer Unfall oder ein Schlaganfall können dazu führen, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können, welche medizinischen Maßnahmen Sie sich wünschen und welche nicht. Mit einer Patientenverfügung im Rahmen der Vollmachten und Verfügungen legen Sie rechtzeitig fest, welche Heilbehandlungen Sie für sich selbst im Not- und Pflegefall wünschen oder ablehnen. pflege.de erklärt Ihnen in diesem Ratgeber die Vorsorgeform der Patientenverfügung in vollem Umfang und gibt Ihnen hilfreiche Tipps.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist ein wichtiges Dokument, in dem Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. (Paragraf 1901a Abs. 1 BGB).(1)

Das bedeutet: Mit einer Patientenverfügung legen Sie frühzeitig fest, wie und in welcher Weise Sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn Sie selbst zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. Dieses Szenario kann eintreten, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind und damit auch nicht einwilligungsfähig. Das kann beispielsweise dann nötig sein, wenn Sie auf Intensivpflege angewiesen sind und sich nicht mehr selbst äußern können.

Eine besondere Bedeutung bekommt die Patientenverfügung, wenn es darum geht, lebenserhaltende Maßnahmen abzuschalten. Eine konkrete Erklärung in der Patientenverfügung ist gerade in diesem Moment eine wichtige Vorsorgemaßnahme, die auch Familienangehörige in Ausnahmesituationen entlastet. Mit einer Patientenverfügung dokumentieren Sie Ihre eigene Vorstellung vom Lebensende.

Erstellen einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung können Sie selbst erstellen und benötigen dazu keinen Fachanwalt oder Notar. Es empfiehlt sich, dafür ein Muster oder eine Vorlage zu verwenden. Das Bundesministerium für Justiz stellt auf seiner Internetseite entsprechende Textbausteine bereit. Diese sind als Text- oder PDF-Datei zum Download verfügbar und nach Ihren Wünschen einsetzbar. Wer sich allerdings unsicher ist, sollte unbedingt fachliche Beratung einholen.

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Gedanke an den Tod

Tod ist ein Thema, das uns alle betrifft. Altersunabhängig sollte sich jeder Mensch die Zeit nehmen, sich Gedanken dazu zu machen und diese schriftlich festzuhalten. 

Inhalte einer Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung formulieren Sie Ihre eigene Vorstellung von Ihrem Lebensende. Sie legen fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie befürworten und welche Sie ablehnen. Der Inhalt Ihrer Patientenverfügung ist für die Ärzte bindend. Das bedeutet, sie sind nach dem Patientenverfügungsgesetz (3)dazu verpflichtet, Ihren Wünschen nachzukommen.

Auf jeden Fall sollte eine Patientenverfügung Folgendes enthalten:
 
  •  Vorname und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Datum
  • Unterschrift
  • Eine Beispielsituation für die die Verfügung gelten soll. (Zum Beispiel, wenn Sie sich in einem Endstadium einer unheilbaren tödlichen Krankheit befinden).
  • Genaue Benennung der medizinischen Maßnahmen, die der Betroffene dann in dieser Situation wünscht.
  • Beziehungsweise, genaue Benennung der medizinischen Maßnahmen, die der Betroffene in der genannten Situation auf keinen Fall möchte.
  • Denken Sie auch an eine genaue Beschreibung der Situation, für die sie gelten soll.

Achten Sie darauf, dass der Inhalt so präzise und so eindeutig wie möglich formuliert ist. Die Ärzte sowie Ihre Familie müssen unter Umständen über Leben und Tod entscheiden. Die Formulierungen sollten daher möglichst keine Fragen aufwerfen.
So sind beispielsweise Formulierungen wie „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“ nicht konkret genug. Dazu gab es auch ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes vom Juli 2016. (4)Wichtig ist es, an dieser Stelle genau zu benennen, wann Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen. Das könnte beispielsweise bei einer massiven Gehirnschädigung der Fall sein.

Info
Lebenserhaltende Maßnahmen

Wenn von lebenserhaltenden Maßnahmen gesprochen wird, dann sind alle Maßnahmen gemeint, die dazu dienen, ein Leben zu erhalten. Dazu gehören die Reanimation, die künstliche Beatmung, lebensnotwendige Medikamente sowie künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr.

Aussagekräftiger wäre folgender Beispielsatz:
„Wenn ich mich offensichtlich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, dann wünsche ich, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden…“ (Hinweis: Dies ist lediglich ein beispielhafter Ausschnitt).
In einer Patientenverfügung können Sie auch Ihre persönlichen Wertvorstellungen, die eigene Einstellung zum Leben und Sterben sowie die religiöse Anschauung festlegen. Auf jeden Fall sollte Ihre Patientenverfügung konkrete Aussagen enthalten, welche Heilbehandlungen Sie sich wünschen und welche auf keinen Fall.

Experten-Info

Hier gilt: Je detaillierter Sie Ihre Vorstellungen in der Patientenverfügung niederlegen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese rechtssicher ist. Auch handschriftliche Änderungen in einem Formular belegen, dass Sie sich mit der Materie eingehend auseinandergesetzt haben und die gesamten Regelungen der Patientenverfügung Ihrem Willen entsprechen. Das Fortbestehen dieses Willens sollten Sie durch Ihre Unterschrift unter die bereits vorhandene Patientenverfügung jährlich dokumentieren.

Markus  Karpinski
Rechts- und Fachanwalt für Sozialrecht & Medizinrecht

Beratungsstellen

Verschiedene Sozialverbände wie beispielsweise der VDK oder der Sozialverband Deutschland bieten ihren Mitgliedern kostenlose Beratung an. Auch einige Rechtschutzversicherungen bieten ihren Versicherten als zusätzlichen Service eine kostenfreie Beratung sowie Hilfe bei der Erstellung zu Vollmachten und Verfügungen an. Die Caritas unterhält eine Online-Beratung zur rechtlichen Vorsorge und Betreuung. Eine ebenso kostenfreie telefonische Beratung erhalten Sie bei der Deutschen Stiftung für Patientenschutz.

Tipp
Patientenverfügung immer griffbereit haben

Achten Sie darauf, dass Ihre Patientenverfügung schriftlich vorliegt und von Ihnen eigenhändig unterschrieben wurde. Einen Notar brauchen Sie dafür nicht. Informieren Sie auch eine vertrauenswürdige Person oder Ihren Bevollmächtigten, wo Sie die Patientenverfügung aufbewahren. Denn im Notfall muss Ihre Patientenverfügung dem Ärzteteam schnell vorliegen.

An wen richtet sich eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung richtet sich unmittelbar an die Ärzte und das pflegerische Team. Genauso dient sie zur Orientierung für die Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) oder Betreuer (Betreuungsverfügung) des Betroffenen im Rahmen der rechtlichen Pflegevorsorge für das Alter. Sie gibt aber auch der Familie den Halt und die Sicherheit, in Ihrem Willen zu entscheiden.

Drei wichtige Fakten zur Patientenverfügung

  1. Sie ist für alle Beteiligten (Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal, Justiz und Angehörige) verbindlich.
  2. Sie kommt erst zum Einsatz, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst über eine medizinische Behandlung zu entscheiden. In der Regel werden die Ärzte über den Zeitpunkt entscheiden. Sie können (und sollten) sie regelmäßig überprüfen und ggfs. aktualisieren. Online-Dienste helfen dabei, das Dokument jederzeit einzusehen und bei Rechtsänderungen alarmiert zu werden.
  3. Sie können Sie jederzeit widerrufen, formlos und auch mündlich (Paragraf 1901 a Abs. 1 BGB).

Patientenverfügung – Vordrucke, Formulare und Vorlagen

Sowohl im Internet als auch im Buchhandel gibt es viele kostenlose Muster und Vordrucke für eine Patientenverfügung. Allerdings kann es passieren, dass ein Laie sehr schnell mit den medizinischen Ausdrücken und Formulierungen überfordert ist. Deswegen sollten Sie eine Patientenverfügung nicht frei formulieren, sondern auf Vorlagen oder Textbausteine von seriösen Portalen zurückgreifen. Schließlich ist eine Patientenverfügung ein Dokument mit weitreichenden Konsequenzen.

Patientenverfügung zum Ausdrucken

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) stellt Textbausteine für eine Patientenverfügung kostenfrei zur Verfügung. Diese können Sie sich als Textdatei oder als PDF-Datei herunterladen und nach Ihren individuellen Vorstellungen anpassen.
Kostenlose Patientenverfügungen als Vordrucke finden Sie zahlreich im Internet. Jedoch sollten Sie auf die Seriosität der Anbieter achten. Das BMJ wie oben genannt sowie die Stiftung Warentest bieten dazu kostenfreie Formulare an, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) entsprechen.

Wer jedoch eine intensivere Beratung durch den Hausarzt in Anspruch nehmen möchte, muss eventuell mit einer Gebühr rechnen. Wie hoch diese sein wird, sollten Sie vorher mit Ihrem Hausarzt besprechen. Von der Ärztekammer wird den Ärzten für diese private Leistung eine Gebühr in Höhe von 61 Euro empfohlen.

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Vorteile der Patientenverfügung beim Notar

Obwohl eine Patientenverfügung auch ohne notarielle Beglaubigung gültig ist, gibt es dennoch ein paar Gründe, die für den Besuch eines Notars oder eines Fachanwaltes sprechen. Vor allem dann, wenn Sie sicher ganz gehen wollen, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden.

Vorteile der Patientenverfügung beim Notar
  • Der Notar oder Fachanwalt kann mit Ihnen alternative Formulierungen besprechen und für Ihre ganz persönliche Patientenverfügung die beste schriftliche Darstellung treffen.
  • Eine vom Notar oder Fachanwalt verschriftlichte Patientenverfügung erhöht deren Akzeptanz.
  • Der Notar oder Anwalt hinterlegt Ihre Patientenverfügung auf Wunsch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Info
Patientenverfügung bestätigen lassen?

Eine selbst verfasste Patientenverfügung können Sie auch durch einen Notar beglaubigen lassen, ohne dass er Ihnen bei der Abfassung zur Seite stand. So sorgen Sie dafür, dass niemand daran zweifeln kann, dass Sie zum Zeitpunkt der Abfassung geschäftsfähig waren. Als Alternative empfiehlt pflege.de, die Patientenverfügung vom Hausarzt oder einer Patientenberatungsstelle bestätigen zu lassen, was die Akzeptanz in Kliniken und weiteren medizinischen Einrichtungen deutlich erhöht.

 Gültigkeit einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist grundsätzlich lebenslang gültig und muss das Datum sowie Ihre Unterschrift beinhalten. Da sich jedoch in medizinischer Sicht immer wieder neue Erkenntnisse ergeben, Sie vielleicht auch Ihre Ansichten ändern, sollten Sie Ihre Patientenverfügung alle zwei Jahre aufmerksam durchlesen und jedes Mal mit einem aktuellen Datum versehen. Mit Ihrer Unterschrift und dem aktuellen Datum dokumentieren Sie, dass Sie den Text überprüft haben und immer noch zustimmen. In manchen Formularen gibt es für diesen Zweck extra Zeilen.

Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit ändern, aktualisieren und auch komplett widerrufen. Allerdings ist das nur möglich, wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sind. Das heißt, Sie müssen in der Lage sein, Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen.

Kosten einer Patientenverfügung

Wer für sich eine Patientenverfügung erstellen will, muss zunächst mit keinen Kosten rechnen. Sie können dazu einen kostenlosen Vordruck im Internet herunterladen. Ohne medizinische Vorkenntnisse könnten Sie aber schnell überfordert sein. Deswegen empfiehlt es sich, den Inhalt mit Ihrem Hausarzt zu besprechen. Denn nur dann können Sie klar und deutlich Ihre Wünsche beschreiben.(5)

Lassen Sie Ihre Patientenverfügung durch einen Anwalt oder Notar erstellen, fallen Gebühren für die Beratung sowie die Ausfertigung an. Laut Informationsportal der Bundesnotarkammer fallen für eine Beurkundung 60 Euro an. Weitere Kosten, die im Zusammenhang mit einer Beratung und anderer Dienstleistungen stehen, sind hier nicht mit einberechnet und sollten Sie vorab erfragen.

Patientenverfügung und Vollmacht

Ein wichtiges Vorsorgedokument – neben der Patientenverfügung – ist die Vorsorgevollmacht. Mit dieser bestimmen Sie eine bevollmächtigte Person, die für Sie Entscheidungen trifft.

Vielleicht haben Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht bereits einen Bevollmächtigten bestimmt, der für Sie entscheidet, wenn Sie wegen einer Erkrankung nicht mehr einwilligungsfähig sind. Das allein reicht aber nicht aus. Sie sollten deshalb unbedingt zusätzlich eine Patientenverfügung (umgangssprachlich: Patientenvollmacht) erstellen, damit der Bevollmächtigte auch Ihre Wünsche kennt und sie berücksichtigt werden.

Andersherum gilt: Sollte Ihre Patientenverfügung nicht ganz eindeutig sein, kann sich der von Ihnen Bevollmächtigte (per Vorsorgevollmacht) nachdrücklich in Ihrem Sinne einsetzen. Ohne Vorsorgevollmacht müsste in diesem Fall ein Betreuer für Sie bestellt werden. Den haben Sie im günstigsten Falle per Betreuungsverfügung selbst ausgesucht, sodass das Gericht ihn nur noch bestellen muss.

Tipp
Sprechen Sie mit Ihrem nahen Umfeld darüber, was Sie im Notfall wünschen

Wenn Sie keine Patientenverfügung schreiben wollen, sollten Sie auf jeden Fall im Gespräch mit nahen Angehörigen und Freunden Ihre Wünsche beschreiben. Je genauer Ihre Angehörigen oder Freunde informiert sind, desto leichter wird es, im Notfall eine Entscheidung zu treffen, die Ihren Willen widerspiegelt. Sie können übrigens auch mit Ihrem Hausarzt oder mit dem Pflegeteam, das Sie betreut, ein solches Gespräch führen.

Keine Patientenverfügung – Wer entscheidet im Ernstfall?

Eines vorab: Sie sind nicht verpflichtet, eine Patientenverfügung abzufassen (Paragraf 1901a Abs. 4 BGB). Wenn Sie also keine haben und der Fall eintritt, dass Sie nicht mehr selbst in eine ärztliche Maßnahme oder Therapie einwilligen können, muss Ihr „mutmaßlicher Wille“ (Paragraf 1901a Abs. 2 BGB) ermittelt werden. (1)

Ihr Bevollmächtigter, den Sie per Vorsorgevollmacht bestimmt haben, kann für Sie handeln. Allerdings nur, wenn Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht einen entsprechenden Passus aufgenommen haben (Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten).

Liegen weder Patientenverfügung noch Betreuungsverfügung und auch keine Vorsorgevollmacht vor, wird zunächst ein Gericht einen Betreuer für Sie bestimmen müssen. Dieser wird sich bei Ihrer Familie und bei Ihnen nahestehenden Personen und bei Ihrem Hausarzt erkundigen, wie Sie sich in gesunden Zeiten geäußert haben, als es zum Beispiel um lebensverlängernde Maßnahmen ging.

Es gibt auch Fälle, in denen eine Patientenverfügung zwar vorliegt, aber für den konkreten Fall nicht zutrifft. Auch in diesem Fall ist ein Betreuer einzusetzen.

Wichtiger Hinweis
Notvertretungsrecht für Ehegatten

Ab dem 01.01.2023 gilt, dass Ehegatten auch ohne gültige Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sich gegenseitig bei medizinischen Notsituationen für maximal sechs Monate vertreten können. 

 

Häufig gestellte Fragen

Welche Patientenverfügung ist die beste?

Eine rechtlich abgesicherte Patientenverfügung, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofes
entsprechen, finden Sie entweder bei der Stiftung Warentest oder bei der Verbrauchzentrale.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie für eine Behandlungssituation wünschen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, das zu äußern.

Wo bekommt man eine Patientenverfügung?

Einen Vordruck für eine Patientenverfügung finden Sie online bei der Stiftung Warentest oder beim Bundesministerium für Gesundheit sowie Justiz.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig?

Eine Patientenverfügung ist so lange gültig, bis Sie sie widerrufen.

Was steht in einer Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung halten Sie Ihren Willen fest, wenn es um medizinische Maßnahmen geht. Sie legen fest unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen werden darf oder nicht fortgesetzt werden soll.

Was ist eine Patientenvollmacht?

Die Patientenverfügung wird umgangssprachlich auch Patientenvollmacht genannt und meinst das gleiche. Der korrekte Begriff ist aber die Patientenverfügung.

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Erstelldatum: 6102.60.12|Zuletzt geändert: 3202.90.02
(1)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (letzter Abruf am 24.06.2021)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (2022)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html (letzter Abruf am 29.11.20222)
(3)
Bundesministerium für Justiz (ohne Jahr)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html (letzter Abruf am 29.11.2022)
(4)
Der Bundesgerichtshof (2016)
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75565&pos=0&anz=1 (letzter Abruf 29.11.2022)
(5)
Informationsportal der Bundesnotarkammer (ohne Jahr)
https://www.notar.de/themen/familie/notarkosten-beispiele (letzter Abruf 29.11.2022)
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Patientenverfügung meines Vaters – So habe ich ihn überzeugt
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Patientenverfügung und Vollmachten - So konnte ich meinem Vater mit diesem schwierigen Thema helfen

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Dorothee Bluhm
 
Dorothee Bluhm
Pflegende Angehörige

Dorothee Bluhm ist 45 Jahre alt, verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren. Sie wohnt 8 km von ihrem Vater entfernt, so dass sie öfter mal nach dem Rechten sehen kann und sich auch mit um seine rechtliche Vorsorge gekümmert hat. Im Gespräch mit pflege.de teilt sie ihre Erfahrung.

Als Jugendliche und junge Erwachsene habe ich meine Eltern, besonders meinen Vater, ab und zu gebeten, mir beim Ausfüllen wichtiger Dokumente zu helfen oder finanzielle Entscheidungen zu beurteilen – vielleicht kennen Sie das auch. Irgendwann kommt im Alter dann der Zeitpunkt, an dem die eigenen Eltern mit bestimmten Informationen oder Entscheidungen überfordert sind und nun die ‚Kinder‘, die ja mittlerweile auch zwischen 40 und 50 Jahren sind, zu Rate ziehen.

Bei meinen Eltern und mir war das der Fall, als es um die Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ging. Diese Themen beschäftigten meine Eltern schon länger, aber alle Gedanken gingen eher in Richtung „Ach ja, das müssten wir auch irgendwann mal machen …“, und konkrete Schritte schienen nicht notwendig. Auch das kennen viele von uns: Man ist gut zurecht, Gedanken an Krankheit oder gar den Tod werden weit von sich gewiesen.

Auf einmal wurde meine Mutter schwer krank

Mitte 2014 wurde meine Mutter schwer krank und nach einigen Monaten waren die Ärzte mit Weisheit und Behandlungsmöglichkeiten am Ende. So holte mein Vater meine Mutter zu sich nach Hause und gemeinsam ermöglichten wir ihr eine möglichst gute Zeit, bis sie schließlich friedlich zuhause starb. Die folgenden Wochen und Monate standen ganz im Zeichen der Trauer, des Verlusts und der schweren Aufgabe meines Vaters, sein Leben als Witwer neu zu ordnen. Über kurz oder lang rückte jedoch das Thema Patientenverfügung wieder in den Fokus, denn meinem Vater war nun klar, dass das Lebensende auch ganz anders aussehen kann als bei meiner Mutter.

Das Schlimmste wäre für mich, von Maschinen abhängig zu sein, nicht mehr selbstständig atmen oder essen zu können und trotzdem nicht sterben zu dürfen.
Wolfgang Beck

„Das Schlimmste wäre für mich, von Maschinen abhängig zu sein, nicht mehr selbstständig atmen oder essen zu können und trotzdem nicht sterben zu dürfen“ war eine seiner Aussagen, als mein Vater sich mit dem eigenen Tod auseinandersetzte. Auch die Möglichkeit, seine Zurechnungsfähigkeit zu verlieren und andere Menschen über sich bestimmen lassen zu müssen, ängstigte ihn. Er wollte natürlich, dass meine Schwestern und ich in so einem Fall für ihn zuständig wären und die Entscheidungen treffen könnten, zu denen er nicht mehr in der Lage wäre. Somit wurde eines immer deutlicher: Es musste eine Patientenverfügung her, und am besten auch gleich eine Pflegevollmacht und eine Vorsorgevollmacht.

Zu viele Informationen führten zu Hilflosigkeit

Also versorgten meine Schwestern und ich unseren Vater in den folgenden Wochen mit unterschiedlichsten Informationen zu den Vorsorgevollmachten. Offizielle Leitfäden verschiedener Verlage, seitenweise Hilfestellungen aus dem Internet, Telefonnotizen nach Gesprächen mit Ärzten oder Bekannten … der Stapel auf dem Wohnzimmertisch wurden immer höher. Und bei jedem Besuch war dessen Position nach wie vor unverändert.

„Papa, sollen wir das mal gemeinsam machen? Wir helfen dir gern dabei!“ boten wir abwechselnd und zunehmend drängend an. Doch Papas Gründe, warum er sich nicht mit der Thematik beschäftigt hatte, waren abwechslungsreich:

  • Es gab so viel anderes zu tun, es blieb einfach keine Zeit.
  • Er hatte begonnen, sich einzulesen, doch dann kam etwas dazwischen.
  • Die offizielle und trockene Sprache machte das Lesen schwer.
  • Eigentlich würde er das lieber mit seinem Arzt besprechen.
  • Und überhaupt: Er rechnete gar nicht wirklich damit, einer langen Leidenszeit entgegenzusehen, sondern würde sehr wahrscheinlich einfach im Schlaf sterben.

Unsere Gefühle schwankten zwischen Unverständnis, Ärger und Wut. Bis wir irgendwann merkten, dass mein Vater von der Thematik sowohl inhaltlich als auch emotional sehr herausgefordert war und deshalb zu keinem Ergebnis kam. Wie es der Zufall wollte, hatte ich über ein berufliches Netzwerk eine Rechtsanwältin kennen gelernt, die auf Familienrecht spezialisiert ist und in diesem Rahmen auch die Bereiche Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Pflegevollmacht abdeckt. „Papa, wie wäre es denn, wenn wir einfach mal mit einer Fachfrau sprechen, die dir alles persönlich erklärt?“ fragte ich meinen Vater. Er sagte nach kurzem Überlegen: „Das wäre wahrscheinlich das einfachste“ – und wirkte sehr erleichtert. Schon ein paar Tage später hatten wir einen Termin bei ihr.

Kompetente und neutrale Abwicklung von Fachanwältin für Familienrecht

Gute zwei Stunden verbrachten wir bei der Rechtsanwältin, die uns Schritt für Schritt durch alle wichtigen Beschlüsse und Entscheidungen führte. Es tat so gut, einen neutralen Blick von jemandem zu erhalten, der sich mit der Materie zu 100 Prozent auskannte. Dennoch gab es auch emotionale Momente, denn die Details, die in der Patientenverfügung oder auch der Pflegevollmacht geklärt werden, schnüren einem teilweise die Kehle zu – sowohl meinem Vater als auch mir selbst. Natürlich war es nicht einfach für Papa, sich so intensiv mit dem eigenen Tod und eventuellem geistigem oder körperlichem Verfall zu beschäftigen, aber die Rechtsanwältin erklärte ihm sehr einfühlsam, dass es nur darum ging, alle Eventualitäten ganz individuell zu seiner Zufriedenheit zu regeln.

Meinem Vater ist damit ein riesiger Stein vom Herzen gefallen!
Dorothee Blum

Als wir die Kanzlei verließen, war mein Vater sichtlich erleichtert und guter Dinge. Ein paar Tage später erhielt er die fertigen Dokumente zum Gegenlesen und hatte bereits einen Termin mit seinem Hausarzt vereinbart, um die vorformulierte Patientenverfügung mit ihm durchzusprechen. Sich auch im Arztgespräch an so einem Leitfaden orientieren zu können, beschleunigte alle Entscheidungen. Die kleinen Änderungsvorschläge des Hausarztes, der meinen Vater ja seit Jahren kennt, wurden von der Rechtsanwältin in die Patientenverfügung eingearbeitet. Nun wurden alle Dokumente, zusammen mit einer Kopie der Kontovollmacht, die mein Vater mir schon vor einigen Monaten erteilt hat, beglaubigt und bei der Anwaltskammer hinterlegt, bevor wir Töchter die Kopien erhielten. Meinem Vater ist damit ein riesiger Stein vom Herzen gefallen.

Und wir Töchter können nun die gemeinsame Zeit mit unserem Vater genießen, ohne andauernd wieder das Thema Patientenverfügung ansprechen zu müssen – daher waren die knapp 500 Euro für die Rechtsanwältin mehr als gut investiert.

Ein Tipp aus eigener Erfahrung

Um viele Dinge, die ich jetzt auf einmal allein erledigen muss, hat sich früher meine Frau gekümmert. Dazu lagen mir meine Töchter ständig mit der Patientenverfügung und Pflegevollmacht in den Ohren. Sie hatten ja Recht, ich wollte das ja auch alles geregelt haben. Aber die vielen Informationen, das schwer verständliche Beamtendeutsch in manchen Broschüren, und dazu das Gefühl, das Gelesene nach ein paar Sätzen schon wieder vergessen zu haben – ich war total überfordert. Als Dorothee mir den Vorschlag mit der Rechtsanwältin machte, dachte ich zuerst, dass das ja auch Geld kostet. Aber durch die persönliche und umfangreiche Beratung fühlte ich mich gut aufgehoben. Alle meine Fragen wurden sofort beantwortet und auch nach dem Termin konnte ich jederzeit anrufen, wenn ich vielleicht etwas vergessen hatte. Jetzt ist alles geregelt und ich weiß, dass auch in den schlimmsten vorstellbaren Fällen meine Töchter für mich sorgen und entscheiden können. Seitdem fühle ich mich richtig erleichtert und bin froh, dass das Thema endgültig vom Tisch und geklärt ist.

Wolfgang   Beck
Wolfgang Beck
Vater von Dorothee Blum

 

Erstelldatum: 7102.50.01|Zuletzt geändert: 2202.70.5
(1)
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