Wohn- und Betreuungsvertrag – Definition
Ein Wohn- und Betreuungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Bewohner sowie der Einrichtungsbetreiber. Der Betreiber verpflichtet sich darin, Wohnraum zu überlassen und Pflegeleistungen zu erbringen.
Damit ist der Vertrag die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt und die Pflege des Bewohners. Ältere, pflegebedürftige und behinderte Bewohner werden besser vor Benachteiligungen geschützt. Gesetzliche Grundlage ist das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzliche Grundlage für den Heimvertrag
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz. Es regelt die Rechte und Pflichten bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die Wohnraum überlassen und damit verbundene Pflege- oder Betreuungsleistungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen erbringen.
Das WBVG erfasst nicht nur Verträge mit Pflegeheimen, sondern auch Verträge mit Einrichtungen zum „Betreuten Wohnen“ oder „Seniorenwohnen“, an die Pflegedienstleistungen verpflichtend geknüpft sind.
Ausgeschlossen vom Gesetz sind Angebote wie das Servicewohnen, die Unterstützungsleistungen, aber keine Pflegeleistungen, beinhalten.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz: Inhalte
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (kurz: WBVG) umfasst folgende zentralen Inhalte:
- Als zukünftiger Bewohner haben Sie Anspruch darauf, vor Vertragsabschluss über das allgemeine Angebot der Einrichtung, über die speziell für Sie in Frage kommenden Leistungen sowie über die entstehenden Kosten informiert zu werden. Dies muss schriftlich und in verständlicher Weise geschehen.
- Ein Wohn- und Betreuungsvertrag wird schriftlich und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann auch befristet vereinbart werden, die Befristung darf aber Ihren Interessen als künftiger Bewohner nicht entgegenstehen.
- Die von der Pflegeeinrichtung zu erbringenden Leistungen müssen detailliert beschrieben werden.
- Im Vertrag ist das zu zahlende Entgelt für die einzelnen Leistungen sowie das Gesamtentgelt zu benennen. Eine Erhöhung des Entgeltes und damit Ihres Eigenanteils ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Ändert sich Ihr Pflege- oder Betreuungsbedarf, ist die Pflegeeinrichtung verpflichtet, den Vertrag entsprechend anzupassen. Ein Ausschluss ist nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.
- Sie haben das Recht, sowohl ordentlich als auch außerordentlich zu kündigen. Der Einrichtungsbetreiber hat hingegen nur ein eingeschränktes Kündigungsrecht.
- Vereinbarungen, die zu Ihrem Nachteil von den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abweichen, sind unwirksam
Wohn- und Betreuungsvertrag: Wer schließt ihn ab?
Einen Wohn- und Betreuungsvertrag schließen Sie als zukünftiger Bewohner mit dem Einrichtungsbetreiber, also etwa einem Pflegeheim, ab. Ist eine pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage, den Vertrag selbst zu unterschreiben, können dies stellvertretend auch Angehörige oder andere Personen tun, die mit der rechtlichen Betreuung beauftragt oder durch eine Vorsorgevollmacht dazu berechtigt sind.
Wohn- und Betreuungsvertrag: Was muss er enthalten?
Viele Vereinbarungen im Heimvertrag sind durch das WBVG vorgegeben. Einige Leistungen werden durch das WBVG nur ermöglicht, aber nicht vorgeschrieben. Deshalb ist es wichtig, zwischen Regel- und Zusatzleistungen zu unterscheiden:
- Regelleistungen beziehen sich auf die Räumlichkeiten, die Ausstattung, die Verpflegung, Betreuung und die Pflegeleistungen. Sie sind durch die üblichen Pflegeheimkosten abgegolten.
- Zusatzleistungen sind beispielsweise eine besondere Ausstattung oder die Zimmergröße. Sie müssen getrennt vergütet werden und sollten ebenfalls in den Vertrag aufgenommen werden.
Wichtig ist, dass die Regelleistungen und die Zusatzleistungen im Vertrag klar voneinander getrennt sind, damit geregelt ist, welche Leistungen durch das reguläre Heimentgelt gedeckt sind und welche Kosten zusätzlich anfallen.
Alle Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, müssen ebenso vertraglich festgeschrieben werden. Sie sind nur zulässig, wenn sie vom zukünftigen Bewohner (oder seinem Vertreter) gewünscht werden und günstigere Bedingungen schaffen, als es die gesetzliche Regelung tun würde
Vorvertragliche Informationen
Bevor Sie oder Ihr Angehöriger den Vertrag erhalten, muss der Einrichtungsträger Sie über das allgemeine Leistungsangebot und alle in Frage kommenden Leistungen informiert haben.
Das allgemeine Leistungsangebot umfasst:
- die Ausstattung und Lage des Gebäudes und der Anlage
- die Angebote und Leistungen der Einrichtung
- die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen
Bei den Leistungen, die für Sie möglich sind, haben Sie das Recht auf Informationen über
- das Grundkonzept der Pflege- oder Betreuungsleistungen.
- den Wohnraum, die Pflege- oder Betreuungsleistungen und gegebenenfalls die Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang.
- die Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltänderungen.
- die Entgelte, die für Unterkunft, Pflege und Verpflegung im Einzelfall zu zahlen sind, das Gesamtentgelt sowie die für Investitionskosten zu zahlenden Beträge.
- die Art und Weise, wie der Einrichtungsbetreiber vorgehen muss, wenn er das Angebot der Leistungsanpassung bei Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs beenden will, und welche vertraglichen Konsequenzen dies hat
All diese Informationen müssen ebenfalls im Vertrag enthalten sein – entweder vollständig aufgelistet oder mit einem Verweis. Wenn die Informationen, die Sie vor dem Vertrag erhalten haben, von denen im Vertrag abweichen, muss das auch aufgeführt werden.
Notwendige Vertragsinhalte im Überblick
Zusätzlich zu den vorvertraglichen Informationen, muss der Heimvertrag folgende Inhalte enthalten, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen:
- eine Beschreibung von Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Einrichtungsträgers
- Größe und Ausstattung des zur Verfügung gestellten Wohnraums.
- Anzahl und Art der Mahlzeiten.
- Art, der Inhalt und der Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen.
Häufig erfolgt diese Beschreibung nur über einen Verweis auf die Landesrahmenverträge zur stationären Pflege.
- Kosten, die für den Bewohner entstehen, und zwar die Gesamtsumme sowie für einzelne Leistungen anfallende Kosten:
- Pflege- und/oder Betreuungsleistungen.
- Wohnraum und Verpflegung.
- Weitere vereinbarte Leistungen.
- Investitionsaufwendungen des Unternehmens (die nach den Regeln der Pflegeversicherung gesondert berechnet werden dürfen).
- Ausbildungspauschale/Ausbildungsplatzumlage (nicht in allen Bundesländern gültig).
- Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle:
- Der Unternehmer muss sich im Vertrag dazu erklären, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder nicht und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle einschließlich deren Anschrift und Internetseite hinweisen.
Ändert sich der Pflegebedarf und damit der Pflegegrad eines Bewohners, muss das im Heimvertrag angepasst werden. Der Einrichtungsträger muss dann die nötigen Vertragsänderungen anbieten. Das WBVG ermöglicht jedoch eine Einschränkung oder Ausschluss einer Anpassung.
Ein Beispiel: Ein Heim ist aus personellen oder oder technischen Gründen nicht in der Lage, schwer demente Patienten zu betreuten oder Langzeitbeatmungen durchzuführen. In diesem Fall kann das Heim eine Vertragsanpassung ganz oder teilweise ausschließen. Der Grund dafür muss jedoch sowohl in den vorvertraglichen Informationen als auch im Heimvertrag festgehalten sein. Nur wenn ein Ausschluss im Vertrag vorher gesondert vereinbart wurde und später das darin beschriebene Krankheitsbild auf den konkreten Fall zutrifft, kann der Ausschluss auch zur Anwendung kommen.
Wohn- und Betreuungsvertrag: Formale Anforderungen
Für einen Heimvertrag gelten folgende formale Anforderungen:
- Der Vertrag wird zwischen einem volljährigen Bewohner und einem Unternehmer geschlossen.
- Der Verbraucher ist aufgrund seines Alters, seiner Pflegebedürftigkeit oder seiner Behinderung hilfsbedürftig.
- Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Zwar kann auch ein mündlich vereinbarter Heimvertrag gültig sein, jedoch sind auch in diesem Fall Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Bewohners vom WBVG abweichen, ungültig. Fand ein schriftlicher Vertragsschluss nicht statt, weil dem Bewohner dies etwa zeitweise durch eine Krankheit unmöglich war, muss der schriftliche Vertragsschluss sobald wie möglich nachgeholt werden.
- Unterschiedliche Leistungen – etwa die Vermietung von Wohnraum und die Erbringung von Pflegeleistungen – können in verschiedenen Verträgen vereinbart sein. Diese Verträge müssen jedoch miteinander verknüpft sein. Der künftige Bewohner kann die Leistungen auch mit verschiedenen Anbietern vereinbaren, diese müssen jedoch ebenfalls miteinander verbunden sein.
Wohn- und Betreuungsvertrag: Entgelterhöhungen
Der Träger einer Einrichtung, zum Beispiel ein Pflegeheim, kann ein höheres Entgelt verlangen, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert. Das WBVG schreibt dabei vor, dass die Erhöhung und der neue Gesamtbetrag angemessen sein müssen.
So ist beispielsweise eine Erhöhung wegen der Umlegung von Investitionsaufwendungen nur dann zulässig, wenn sie betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt sind.
Auch die Art der Mitteilung einer Entgelterhöhung schreibt das WBVG vor:
- Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Entgelterhöhung schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
- Aus dem Schreiben muss hervorgehen, zu welchen Zeitpunkt der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt.
- Die Erhöhung muss aufgeschlüsselt werden: Es müssen die Positionen benannt sein, für die sich Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Kosten den neuen Kosten gegenüberstellt sein.
- Der Umlagemaßstab muss genannt werden.
Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen
Die Kündigung kann entweder durch den Bewohner oder durch den Einrichtungsträger erfolgen:
1. Kündigung durch den Bewohner
Sie als Bewohner (oder Ihr Stellvertreter) können einen schriftlichen und auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Heimvertrag jederzeit ordentlich schriftlich kündigen. Wenn Sie bis zum dritten Werktag eines Monats kündigen, endet der Vertrag zum Ablauf desselben Monats.
Wenn Ihnen jedoch nicht zuzumuten ist, dass Sie das Pflegeheim weiterhin bewohnen, können Sie aus einem wichtigen Grund auch fristlos kündigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine angemessene Pflege nicht gewährleistet ist. Der wichtige Grund muss so erheblich sein, dass es dem Bewohner nicht zumutbar ist, bis zum Ende der recht kurzen Kündigungsfrist zu warten.
Darüber hinaus können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kündigen. Erhalten Sie den ausgefertigten Vertrag erst nach Vertragsbeginn, beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist mit der Aushändigung.
Außerordentlich kündigen können Sie im Normalfall jederzeit, wenn der Einrichtungsträger das Entgelt erhöht – und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung des Entgelts verlangt wird. Auch einen nicht schriftlich geschlossenen Heimvertrag können Sie jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
2. Kündigung durch den Einrichtungsträger
Der Träger der Einrichtung kann den Vertrag nicht ordentlich kündigen. Kündigungen sind dennoch grundsätzlich möglich, jedoch nur aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind beispielsweise
- Einstellung, Änderung oder Einschränkung des Betriebs: Der Betrieb des Pflegeheims wird eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder so verändert, dass die Fortsetzung des Heimvertrags für den Einrichtungsträger eine unzumutbare Härte darstellen würde. Wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgt, endet das Vertragsverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats.
- Änderung des Bedarfs: Der Einrichtungsträger kann einem Bewohner fristlos kündigen, wenn sich der Betreuungsbedarf des Bewohners ändert, er jedoch eine Anpassung des Heimvertrags ablehnt. In diesem Fall kann der Heimbetreiber die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen nicht erbringen und darf fristlos kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass er dem Bewohner eine Annahmefrist gesetzt hat und dass die Kündigung in Aussicht gestellt wurde. Eine Kündigung wegen Veränderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs ist ebenfalls möglich, wenn ein Ausschluss nach § 8 Abs, 4 WBVG vereinbart wurde und der Unternehmer eine Weiterversorgung nicht anbietet.
- Pflichtverletzung des Bewohners: Verletzt ein Heimbewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und grob, sodass dem Einrichtungsträger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist, kann er dem Bewohner fristlos kündigen. Eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- Zahlungsverzug: Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn ein Heimbewohner mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Außerdem muss der Träger der Einrichtung dem Bewohner vor der Kündigung eine Zahlungsfrist gesetzt haben. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Bewohner den Rückstand vor Zugang der Kündigungserklärung ausgleicht oder nachzahlt.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Heimvertrag?
Ein Wohn- und Betreuungsvertrag (umgangssprachlich Heimvertrag) regelt die Rechte und Pflichten der Bewohner sowie der Einrichtungsbetreiber. Der Betreiber verpflichtet sich darin, Wohnraum zu überlassen und Pflegeleistungen zu erbringen.
Wer unterschreibt einen Heimvertrag?
Der Heimvertrag wird von dem zukünftigen Bewohner des Pflegeheims unterschrieben. Ist eine pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage, einen Vertrag selbst zu unterschreiben, können dies stellvertretend auch Angehörige oder andere Personen tun, die mit der rechtlichen Betreuung beauftragt oder durch eine Vorsorgevollmacht dazu berechtigt sind.
Bei welchen Einrichtungen wird ein Heimvertrag abgeschlossen?
Bei allen Einrichtungen, die Wohnraum überlassen und verpflichtend Pflege- oder Betreuungsleistungen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen erbringen oder vorhalten. Das betrifft Pflegeheime, betreutes Wohnen und Seniorenwohnen mit Pflegedienstleistungen, aber zum Beispiel kein Service-Wohnen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Heimvertrag und einem Pflegevertrag?
Der Heimvertrag wird für die Versorgung in einem Pflegeheim geschlossen, der Pflegevertrag bei häuslicher Pflege mit dem ambulanten Dienst.
Was ist die gesetzliche Grundlage des Heimvertrags?
Der Heimvertrag basiert auf dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (kurz: WBVG).
Was muss ein Heimvertrag enthalten?
Ein Heimvertrag muss eine genaue Beschreibung von Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Einrichtungsträgers sowie die entstehenden Kosten für den Bewohner enthalten.
Kann ein Einrichtungsträger höhere Kosten verlangen?
Ja, ein Einrichtungsträger kann ein erhöhtes Entgelt verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage ändert.
Kann ein Bewohner den Heimvertrag außerordentlich kündigen?
Ja, beispielsweise wenn das Entgelt erhöht wird oder der Heimvertrag nicht schriftlich geschlossen wurde. Ebenso, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein Verbleiben unzumutbar macht.
Aus welchen Gründen kann ein Einrichtungsträger einem Bewohner kündigen?
Nur aus wichtigen Gründen. Das sind beispielsweise die Beschränkung des Betriebs, die Änderung des Bedarfs bei vereinbartem Ausschluss der Anpassung, Zahlungsverzug oder die Pflichtverletzung des Bewohners.