Betreuungs- und Heimverträge

Betreuungs- und Heimvertrag

Wenn Menschen hilfs- oder pflegebedürftig werden und eine stationäre Pflegeeinrichtung wie ein Pflegeheim oder eine Einrichtung für betreutes Wohnen beziehen, schließen sie mit dem jeweiligen Unternehmen einen Betreuungsvertrag ab. Dieser Vertrag wird auch Heimvertrag genannt. Welche Rechte die Bewohner haben, welche Leistungen unbedingt schriftlich im Vertrag festgehalten sein müssen und was bei der Kündigung gilt – pflege.de liefert den Überblick.

Inhaltsverzeichnis

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Informationen nicht die individuelle Beurteilung durch einen Anwalt ersetzen.

Betreuungs- und Heimvertrag – Definition

Einen Betreuungs- oder Heimvertrag schließen Versicherte mit dem Träger einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung (zum Beispiel Pflegeheim) ab, bevor sie als Bewohner in die jeweilige Einrichtung ziehen. Im Betreuungs- und Heimvertrag verpflichtet sich der Einrichtungsbetreiber, Wohnraum zu überlassen und damit verbunden Pflegeleistungen zu erbringen. Der Vertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Pflege und den Aufenthalt des Bewohners. Zweck des Heimvertrags ist es, ältere, pflegebedürftige oder behinderte Bewohner vor Benachteiligungen zu schützen und sie bei der Verwirklichung ihres Anspruchs auf Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Gesetzliche Grundlage von Heimverträgen bildet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

Info
Heimvertrag und Pflegevertrag: Unterschied

Während für die Versorgung in einem Pflegeheim ein Heimvertrag geschlossen wird, wird bei der Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst in der Häuslichkeit ein sogenannter Pflegevertrag zwischen dem ambulanten Dienst und dem Versicherten aufgesetzt.

Im Pflegevertrag wird Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen sowie die mit den Kostenträgern – bei vorliegendem Pflegegrad ist das die Pflegekasse – vereinbarten Vergütungen für jede Leistung geregelt. Pflegeverträge sind in §120 SGB XI gesetzlich geregelt.

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzliche Grundlage für den Heimvertrag

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz und regelt Rechte und Pflichten für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die Wohnraum überlassen und damit verbunden Pflege- oder Betreuungsleistungen für ältere, pflegebedürftigen und behinderte Menschen erbringen. Entsprechend erfasst das WBVG nicht nur Verträge zwischen Verbrauchern und Pflegeheimen, sondern auch Einrichtungen zum „betreuten Wohnen“ und „Seniorenwohnungen“, an die Pflegedienstleistungen geknüpft sind. Angebote zum sogenannten Service-Wohnen sind hingegen nicht betroffen, denn dabei werden zwar Unterstützungsleistungen wie Hausmeisterdienste, Hausnotruf-Dienste oder hauswirtschaftliche Unterstützung angeboten, jedoch sind keine Pflegeleistungen eingeschlossen.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz: Inhalte

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (kurz: WBVG) umfasst die folgenden zentralen Inhalte:(1)

  1. Der Verbraucher – also etwa eine pflegebedürftige Person – hat vor Vertragsabschluss Anspruch darauf, dass die Wohneinrichtung sie über die allgemeinen Angebote der Einrichtung und über die speziell für den Bewohner in Frage kommenden Leistungen informiert und über die entstehenden Kosten aufklärt. Dies muss schriftlich und für die Interessenenten in verständlicher Weise geschehen.
  2. Der Betreuungs- und Heimvertrag wird schriftlich und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Möglichkeit der Befristung besteht, jedoch darf sie nicht den Interessen der Verbraucher widersprechen.
  3. Es bestehen hohe Anforderungen an den Umfang des Vertragsinhaltes: Die von der Pflegeeinrichtung zu erbringenden Leistungen müssen detailliert beschrieben werden.
  4. Es muss eine angemessene Entgeltzahlung festgehalten werden. Eine Erhöhung des Entgeltes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  5. Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners, hat die Pflegeeinrichtung die Pflicht, den Vertrag entsprechend anzupassen. Ausnahmen sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.
  6. Die Bewohner haben das Recht, sowohl ordentlich als auch außerordentlich zu kündigen. Der Einrichtungsbetreiber hat hingegen nur ein eingeschränktes Kündigungsrecht.
  7. Vereinbarungen, die zum Nachteil der Verbraucher ausfallen oder von den Regelungen des WBVG abweichen, sind unwirksam.

Betreuungsvertrag / Heimvertrag: Wer schließt ihn ab?

Ein Betreuungs- oder Heimvertrag schließt der zukünftige Bewohner mit dem ausgewählten Unternehmen, also etwa einem Pflegeheim, ab. Ist eine pflegebedürftige Person nicht mehr in der Lage, einen Vertrag selbst zu unterschreiben, können dies stellvertretend auch Angehörige oder andere Personen tun, die mit der rechtlichen Betreuung beauftragt oder durch eine Vorsorgevollmacht dazu berechtigt sind.

Tipp

Wenn zur Vertretung berechtigte Angehörige oder andere bevollmächtigte Personen einen Betreuungs- oder Heimvertrag anstelle des Pflegebedürftigen unterschreiben, sollten sie dabei nicht den Zusatz „in Vertretung von …“ vergessen. Sonst gilt unter Umständen die unterschreibende Person als Vertragspartner.

Betreuungsvertrag / Heimvertrag: Was muss er enthalten?

Viele der Vereinbarungen, die ein Heimvertrag beinhalten muss, sind durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vorgeschrieben. Dies betrifft jedoch nicht die von den Bewohnern und Angehörigen gewünschten Leistungen, die das WBVG zwar zulässt, aber nicht vorschreibt. So ist zwischen den Regelleistungen und den Zusatzleistungen zu unterscheiden:

  • Regelleistungen werden durch das reguläre Heimentgelt beglichen und betreffen die Räumlichkeiten und deren Ausstattung, die Verpflegung, die Betreuung (etwa die Reinigung der Räume oder die Versorgung mit Wäsche) und die Pflegeleistungen.
  • Zusatzleistungen sind extra zu bezahlen und sollten genau wie die Regelleistungen in den Vertrag aufgenommen werden. Zusätzliche Leistungen können etwa in Form einer besonderen Ausstattung der Räumlichkeiten oder durch Begleitung bei Arztbesuchen erbracht werden.

Wichtig ist, dass die Regelleistungen und die Zusatzleistungen im Vertrag klar getrennt sind, damit geregelt ist, welche Leistungen durch das reguläre Heimentgelt gedeckt sind und welche Kosten zusätzlich anfallen.

Sollte es von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen geben, gilt: Auch diese müssen vertraglich festgeschrieben werden und sind nur zulässig, wenn sie vom zukünftigen Bewohner oder dessen Stellvertreter gewünscht werden und für den Bewohner günstigere Bedingungen schaffen, als es die gesetzliche Regelung tun würde.

Tipp
Achten Sie auf Vollständigkeit des Heimvertrags

Indem die Vertragspartner alle Vereinbarungen detailliert im Heimvertrag festhalten, können sie viele Probleme häufig von vorneherein vermeiden. Leistungen, die vertraglich nicht fixiert sind, können Sie als Bewohner nicht beanspruchen, sodass gegebenenfalls zusätzliche Kosten dafür anfallen können.

Als künftiger Bewohner sollten Sie zum Beispiel auch alle Einrichtungsgegenstände auflisten, die Sie mitbringen wollen. So sichern Sie ab, dass in der Einrichtung ausreichend Platz für Ihre Möbel vorhanden ist.

Vorvertragliche Informationen

Bevor der Verbraucher den Vertrag erhält, muss er vom Einrichtungsträger über das allgemeine Leistungsangebot und die speziell für ihn in Frage kommenden Leistungen informiert werden. Diese vorvertraglichen Informationen müssen ebenfalls im Vertrag enthalten sein. Wenn sie nicht vollständig im Vertrag selbst aufgeführt sind, muss auch darauf ein Hinweis vermerkt sein. Wenn die vorvertraglichen Informationen von den im Vertrag vereinbarten Leistungen abweichen, muss dies gesondert im Vertrag aufgeführt werden.

Folgende Informationen muss der Verbraucher vor Vertragsunterzeichnung erhalten:

  1. Informationen über das allgemeine Leistungsangebot des Unternehmens:
  • Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet
  • Ausstattung, Lage und Nutzungsbedingungen der von den Bewohnern gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Garten oder Aufenthaltsräume)
  • Angebote und Leistungen der Einrichtung nach Art, Inhalt und Umfang
  • Pflegenoten der Pflegeversicherung, die das Heim erhalten hat, darunter die Gesamtnote sowie die Durchschnittsnote für die jeweiligen Unterkategorien wie Pflege, medizinischen Betreuung, Hygiene und weiteres
  1. Informationen über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen:
  • das den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrundeliegende Leistungskonzept
  • Wohnraum, die Pflege- oder Betreuungsleistungen und gegebenenfalls die Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang
  • Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen
  • die für Wohnraum, Pflege und Verpflegung für den Bewohner jeweils anfallenden Entgelte, das Gesamtentgelt sowie für Investitionskosten anfallenden Beträge
  • Vorgehensweise des Einrichtungsträgers, wenn dieser seine gesetzliche Pflicht, bei einer Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs eine Anpassung der Leistungen anzubieten, aussetzen will, und darüber, welche Folgen eine solche Vertragsklausel hat
Info
Investitionskosten von Pflegeheimen

Unter die Investitionskosten eines Einrichtungsträgers fallen die Ausgaben, die zum Beispiel für Herstellung, Anschaffung und Instandhaltung von Gebäuden oder Ausstattung entstehen. Diese können auf die Bewohner umgelegt werden und stellen teilweise einen erheblichen Kostenfaktor dar.

Ändert sich der Pflegebedarf und damit der Pflegegrad eines Bewohners, muss dies im Heimvertrag angepasst werden – die nötigen vertraglichen Änderungen muss der Einrichtungsträger dem Bewohner anbieten. Das WVBG ermöglicht jedoch auch die Einschränkung oder den Ausschluss einer Anpassung. Und zwar dann, wenn der Einrichtungsträger daran ein berechtigtes Interesse aufgrund seines Betreuungs- und Pflegekonzepts nachweisen kann.

Verfügt ein Heim etwa nicht über die technischen oder personellen Kapazitäten, um schwer demente Patienten zu betreuen oder Langzeitbeatmungen durchzuführen, kann der Einrichtungsträger für solche Pflegefälle eine Vertragsanpassung ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschlussgrund muss sowohl in den vorvertraglichen Informationen als auch im Heimvertrag festgehalten sein.(1) Häufig sind die in Verträgen enthaltenden Klauseln aufgrund ihrer Ausprägung jedoch nicht rechtlich bindend. Interessenten und Angehörige sollten deshalb besonders diese Vertragsabschnitte juristisch prüfen lassen.


Notwendige Vertragsinhalte im Überblick

Folgende Informationen müssen in Heimverträgen enthalten sein, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen:

  • Vorvertragliche Informationen, die der Verbraucher erhalten hat
  • Genaue Beschreibung von Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Einrichtungsträgers:
    • Größe und Ausstattung des zur Verfügung gestellten Wohnraums
    • Anzahl und Art der Mahlzeiten
    • Art, der Inhalt und der Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Für den Bewohner entstehende Kosten, und zwar die Gesamtsumme sowie für einzelne Leistungen anfallende Kosten:
    • Pflege- und/oder Betreuungsleistungen
    • Wohnraum
    • Verpflegung
    • Weitere vereinbarte Leistungen
    • Investitionsaufwendungen des Unternehmens (die nach den Regeln der Pflegeversicherung gesondert berechnet werden dürfen)
    • Ausbildungspauschale/Ausbildungsplatzumlage (nicht in allen Bundesländern gültig)
  • Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle: Falls der Unternehmer im Vertrag zustimmt, am einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Adresse und Website hinweisen.
Tipp
Lesen Sie unbedingt auch das Kleingedruckte im Vertrag

Bei einem Heimvertrag ist das in besonderem Maße wichtig, denn er regelt die grundlegenden Lebensbedingungen des Heimbewohners und geht damit weit über den Regelungsbereich eines Mietvertrages oder Dienstleistungsvertrages hinaus. Sind Sie unsicher, können Sie den Vertrag durch einen Rechtsanwalt oder Verbraucherschützer prüfen lassen.

Betreuungsvertrag / Heimvertrag: Formale Anforderungen

Für einen Heimvertrag gelten folgende formale Anforderungen:

  1. Der Vertrag wird zwischen einem volljährigen Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen.
  2. Der Verbraucher ist aufgrund seines Alters, seiner Pflegebedürftigkeit oder seiner Behinderung hilfsbedürftig.
  3. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Zwar kann auch ein mündlich vereinbarter Heimvertrag gültig sein, jedoch sind in diesem Fall Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Bewohners ausfallen, ungültig. Fand ein schriftlicher Vertragsschluss nicht statt, weil dem Bewohner dies etwa zeitweise durch eine Krankheit unmöglich war, muss der schriftliche Vertragsschluss sobald wie möglich nachgeholt werden.
  4. Unterschiedliche Leistungen – etwa die Vermietung von Wohnraum und die Erbringung von Pflegeleistungen – können in verschiedenen Verträgen vereinbart sein. Diese Verträge müssen jedoch miteinander verknüpft sein. Der künftige Bewohner kann die Leistungen auch mit verschiedenen Anbietern vereinbaren, auch diese müssen jedoch miteinander verbunden sein.

Betreuungsvertrag / Heimvertrag: Entgelterhöhungen

Grundsätzlich kann ein Einrichtungsträger ein erhöhtes Entgelt verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Das WVBG schreibt jedoch vor, dass sowohl die Erhöhung selbst als auch der sich daraus ergebende Gesamtbetrag angemessen sein muss. Eine Erhöhung, die sich aufgrund der Umlegung von Investitionsaufwendungen auf die Bewohner ergibt, ist nur zulässig, wenn sie für das Unternehmen notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt wird.

Auch die Art der Mitteilung einer Entgelterhöhung schreibt das WVBG vor:

  • Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  • Aus dem Schreiben muss hervorgehen, zu welchen Zeitpunkt der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt.
  • Die Erhöhung muss aufgeschlüsselt werden: Es müssen die Positionen benannt sein, für die sich Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Kosten den neuen Kosten gegenüberstellt sein.

Das erhöhte Entgelt muss der Verbraucher frühestens vier Wochen nach Zugang des Schreibens mit dem begründeten Erhöhungsverlangen zahlen. Zudem müssen der Verbraucher oder sein Stellvertreter rechtzeitig Gelegenheit haben, die Angaben des Unternehmers zu prüfen, indem sie Einsicht in die Kalkulationsunterlagen nehmen.(1)

Betreuungsvertrag / Heimvertrag kündigen

Die Kündigung kann entweder durch den Bewohner oder durch den Einrichtungsträger erfolgen:

1. Kündigung durch den Bewohner

Schriftliche, auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Heimverträge können Bewohner jederzeit schriftlich kündigen. Wenn sie bis zum dritten Werktag eines Monats kündigen, endet der Vertrag zum Ablauf desselben Monats. Wenn dem Bewohner jedoch nicht zuzumuten ist, dass er das Pflegeheim weiterhin bewohnt, kann er aus einem wichtigen Grund auch fristlos kündigen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Pflegeheim oder eine andere vom Heimgesetz betroffene Wohneinrichtung eine angemessene Pflege des Bewohners nicht gewährleistet.

Ein Bewohner kann zudem jederzeit innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kündigen, und zwar ohne eine Frist einhalten zu müssen. Erhält der Heimbewohner den ausgefertigten Vertrag erst nach Vertragsbeginn, gilt die zwei Wochen-Frist für die Kündigung ab dem Zeitpunkt der Aushändigung.

Außerordentlichen kündigen können Bewohner im Normalfall jederzeit, wenn der Einrichtungsträger das Entgelt erhöht – und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung des Entgelts verlangt wird. Auch einen nicht schriftlich geschlossenen Heimvertrag können Bewohner jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.(1)

2. Kündigung durch den Einrichtungsträger

Der Einrichtungsträger kann den Bewohnern nicht ordentlich kündigen. Dennoch sind Kündigungen grundsätzlich möglich, allerdings nur aus einem wichtigen Grund. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:(1)

  • Einstellung, Änderung oder Beschränkung des Betriebs: Der Betrieb des Pflegeheims wird eingestellt, in wesentlicher Weise eingeschränkt oder in seiner Art verändert, so dass die Fortsetzung des Heimvertrags für den Einrichtungsträger eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesem Fall handelt es sich um eine außerordentliche befristete Kündigung. Wenn diese bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgt, wird das Vertragsverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet.
  • Änderung des Bedarfs: Der Einrichtungsträger kann einem Bewohner fristlos kündigen, wenn sich der Betreuungsbedarf des Bewohners ändert, er jedoch eine Anpassung des Heimvertrags ablehnt, zum Beispiel weil er höhere Kosten nicht tragen möchte. In diesem Fall kann der Heimbetreiber die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen nicht erbringen und darf fristlos kündigen. Voraussetzung ist jedoch, dass er dem Bewohner eine Annahmefrist gesetzt hat und dass die Kündigung in Aussicht gestellt wurde.
  • Pflichtverletzung des Bewohners: Wenn ein Heimbewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und grob verletzt, so dass dem Einrichtungsträger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zuzumuten ist, kann er dem Bewohner fristlos kündigen. Eine Abmahnung ist in diesem Fall nicht vorgeschrieben. Aus dem Schutzzweck des WBVG kann aber hergeleitet werden, dass nur solche Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen, bei deren Vorliegen auch bei der Wohnraummiete ohne Abmahnung gekündigt werden kann.
  • Zahlungsverzug: Auch wenn ein Bewohner einer Einrichtung in Zahlungsverzug gerät und mit zwei Monaten im Rückstand ist, ist eine fristlose Kündigung möglich. Voraussetzung ist, dass der Bewohner mit zwei Monaten im Rückstand ist und dass die Höhe des Zahlungsbetrags unstrittig ist. Vor der Kündigung muss der Einrichtungsträger dem Bewohner zudem eine Zahlungsfrist gesetzt haben. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Bewohner den Rückstand vor Zugang der Kündigungserklärung ausgleicht oder auch nachträglich zahlt.
Info
Kündigungsgründe

Eine schuldhafte und grobe Pflichtverletzung des Bewohners, die eine fristlose Kündigung des Einrichtungsträgers rechtfertigt, kann etwa vorliegen, wenn ein Bewohner ein bestehendes Rauchverbot missachtet und in den gemieteten Räumlichkeiten raucht – und das trotz des mehrfachen Hinweises, dass dies nicht erlaubt sei. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landgericht Freiburg in einem Urteil vom 05.07.2012 (Aktenzeichen: 3 S 48/12). Das Gericht wertete das Verhalten als schuldhaft, weil der Bewohner wiederholt und beharrlich gegen ein Rauchverbot der Einrichtung verstoßen hatte, welches auch im Heimvertrag festgehalten war. Die Pflichtverletzung des Bewohners wurde zudem als grob eingestuft, weil das vertragswidrige Rauchen im Bewohnerzimmer schwerwiegende Gefahren mit sich bringe.(2)

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Erstelldatum: 8102.90.21|Zuletzt geändert: 2202.40.72
(1)
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG 2019
www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html (letzter Abruf am 28.06.2021)
(2)
LG Freiburg Urteil vom 5.7.2012, 3 S 48/12
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16090 (letzter Abruf am 28.06.2021)
(3)
Bildquelle
© contrastwerkstatt / Fotolia.com
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Interview

15 Fragen und Antworten zum Heimvertrag

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Ulrike Kempchen
Im Interview
Ulrike Kempchen
Rechtsanwältin

Ulrike Kempchen ist Rechtsanwältin, arbeitet seit 2010 bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund) und leitet seit 2014 den rechtlichen Bereich des Vereins. Sie ist Expertin zum Thema Heimrecht.

Wer in eine stationäre Pflegeeinrichtung zieht, schließt einen Wohn- und Betreuungsvertrag (auch „Heimvertrag“) ab. Viele Betroffene und deren Angehörige sind mit den Inhalten eines Heimvertrags überfordert und unterschreiben blind unklare oder fragwürdige Vertragsphrasen, wie z. B. eine Schuldbeitrittserklärung. Das weiß Ulrike Kempchen von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund). Die Juristin erklärt im Interview mit pflege.de, worauf Sie bei einem Wohn- und Betreuungsvertrag achten müssen, wann Sie Anspruch auf ein spezifisches Zimmer im Pflegeheim haben und was passiert, wenn sich der Pflegebedarf ändert.

1. Frau Kempchen, Sie sind Rechtsanwältin beim BIVA-Pflegeschutzbund. In einem Satz: Was macht der Verein?

Der BIVA-Pflegeschutzbund setzt sich seit über 40 Jahren bundesweit für die Rechte und Interessen von Menschen ein, die in einer betreuten Wohnform leben oder ambulant versorgt werden. Wir geben direkte Hilfestellungen in Problemsituationen und leisten präventive Arbeit, z. B. indem wir Heimverträge prüfen. Aber es geht nicht nur um Einzelfälle. Wir sind auch die Stimme der Betroffenen in den Ländern oder beim Bund, wenn es etwa um Gesetzgebungsverfahren geht, und betreiben politische Lobbyarbeit für pflegebedürftige Menschen.

2. Mit welchen Fragen richten sich Senioren an Sie?

Da geht es um Aspekte wie Finanzierung, Versorgung oder Personalmangel, die in die jeweilige Einzelsituation mit einspielen. Die meisten Fragen, die an uns gerichtet werden, sind: „Worauf sollte ich achten, wenn ich versorgt werde?“, „Ist der Heimvertrag in Ordnung?“, aber auch „Wie finanziere ich meine Pflege?“. Und wenn man dann bereits in der Pflege ist, geht es oft um Konfliktsituationen und die Rechte, die man als Betroffener und Angehöriger hat.

3. Der Einzug in ein Pflegeheim ist ein großer Schritt. Was sollten Senioren bzw. deren Angehörige aus juristischer Sicht beachten, wenn sie in ein Pflegeheim einziehen?

Wenn er sich nicht vorher selbst informiert hat, unterschreibt er blind etwas.
Ulrike Kempchen

Tatsächlich ist es so, dass durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sehr viele Strukturen in einem Heimvertrag vorgegeben sind. Aber manche Dinge, die nicht zwingend genannt werden müssen, fehlen dann. Nehmen wir z. B. die Möglichkeit, Betreuungs- und Wohnkosten zu mindern, sofern Mängel im Pflegeheim vorliegen. Oder es wird in Verträgen Bezug genommen auf gesetzliche Regelungen, welche der Verbraucher nicht kennt. Wenn er sich nicht vorher selbst informiert hat, unterschreibt er blind etwas. Dann steht da „Pflege wird entsprechend dem Landesrahmenvertrag für stationäre Versorgung erbracht“. Aber was bedeutet das? Das weiß eigentlich keiner. Und manchmal finden sich in Verträgen tatsächlich Formulierungen, die unklar sind und Fragen offenlassen. Das weiß der Verbraucher zu Beginn noch nicht, weil er das Leben in der Einrichtung noch nicht kennt. Wir hingegen können bereits im Vorfeld beraten.

4. Sie sprachen gerade davon, dass bei bestimmten Mängeln eine Minderung der Kosten in Frage kommt. Welche Mängel sind das?

Das können z. B. Mängel am Wohnraum sein, wie man das vom Mietrecht kennt. Ich sage mal klassisch: ein Fenster, das nicht gut schließt oder die ausfallende Heizung. Es können aber auch pflegerische Mängel sein. Oder dass eine Versorgung entgegen einer ärztlichen Anordnung erfolgt oder dass es zu wenige Pfleger gibt, obwohl die Bewohner für einen bestimmten Personalschlüssel bezahlen.

5. Zwischen welchen Parteien wird ein Heimvertrag geschlossen? Ist es empfehlenswert, dass ein Angehöriger den Vertrag unterzeichnet?

Wenn ich einen Vertrag unterschreibe, ohne zu kennzeichnen, dass ich dies in meiner Rolle als Bevollmächtigter tue, kann das finanzielle Folgen für mich haben.
Ulrike Kempchen

Das kommt ganz darauf an. Wenn ein älterer, pflegebedürftiger Mensch noch geschäftsfähig ist, kann und sollte er den Vertrag als Vertragspartner unterschreiben. Er ist ja schließlich derjenige, der die Leistung erhält und die Gegenleistung, also das Entgelt, erbringt. Wenn Menschen, die in eine Einrichtung ziehen, schon sehr hochaltrig und/oder kognitiv eingeschränkt sind oder jemanden bevollmächtigt haben, um für sie zu handeln, dann kann dieser den Vertrag mit dem Zusatz „Bevollmächtigter“ unterschreiben. Durch diesen Zusatz wird klar, dass er stellvertretend für den Pflegebedürftigen handelt. Wenn ich einen Vertrag unterschreibe, ohne zu kennzeichnen, dass ich dies in meiner Rolle als Bevollmächtigter tue, kann das finanzielle Folgen für mich haben. Eventuell kann das als Vertrag zu Gunsten eines Dritten angesehen werden und damit bin ich auch im Zweifelsfall der Schuldner, wenn es um das Heimentgelt geht – und das ist ja durchaus ein Kostenfaktor.

6. Welche Rechte werden in einem Heimvertrag festgelegt?

Durch den Vertrag wissen Sie ganz genau, welche Leistungen Sie erwarten dürfen. Darin wird z. B. geregelt, dass das Zimmer X Ihr Zimmer ist und Sie darin das Hausrecht ausüben dürfen. Das heißt, dass Sie beim Einzug Anspruch auf dieses Zimmer haben und man Sie nicht einfach gegen Ihren Willen in ein anderes Zimmer verlegen darf. Dies gilt auch, wenn Leistungen verändert werden. Nehmen wir an, im Vertrag ist definiert, wie viele Mahlzeiten Sie am Tag erhalten. Dann darf das Essensangebot nicht einfach eingeschränkt werden. Oder wenn Bestandteil Ihres Vertrages ein besonderes Angebot, wie z. B. die Nutzung eines Schwimmbades ist. Dann kann dies nicht einfach unbegründet geschlossen werden, da Sie einen Anspruch darauf haben. Vielleicht war dieses Angebot ja gerade der Grund für Sie, sich für ein bestimmtes Haus zu entscheiden.

7. Und welche Pflichten ergeben sich für den Pflegebedürftigen oder seine Angehörigen durch den Abschluss eines solchen Vertrages?

Die erste Pflicht ist natürlich die Bezahlung des Entgelts für die Leistung, die der Bewohner erhält. Aber man hat, wie bei jedem anderen Vertrag auch, gewisse Sorgfaltspflichten. Ich muss mich in einer Gemeinschaft so benehmen, wie man das von mir erwarten darf. Zudem muss ich als Vertragspartner der Heimleitung z. B. mitteilen, wenn sich etwas an meinem Pflegezustand und damit der Einstufung in einen Pflegegrad ändert. Das sind die Mitwirkungspflichten, die man immer bei einem gegenseitigen Vertrag hat.

8. Wie lange gilt ein Heimvertrag? Ist eine zeitliche Begrenzung möglich?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass Heimverträge auf unbestimmte Zeit gelten, da man ja seinen Lebensmittelpunkt in einer Einrichtung begründet. Man ist kein Gast, sondern ein zahlender Kunde.
Ulrike Kempchen

Grundsätzlich ist es vom Gesetzgeber angedacht, dass die Heimverträge auf unbestimmte Zeit gelten, da man ja seinen Lebensmittelpunkt in einer Einrichtung begründet. Man ist kein Gast, sondern ein zahlender Kunde, der im Idealfall bis zum Lebensende dort wohnt. Es gibt aber eine Ausnahme, wann man einen Vertrag befristen kann: wenn es vorteilhaft für den Verbraucher ist. Zum Beispiel wenn ein Pflegebedürftiger mit in das neue Haus seines Sohnes einziehen soll, aber der Bau stockt. Dann kann es vorteilhaft sein, für zwei Monate in eine Einrichtung einzuziehen, bis der Neubau fertiggestellt ist.

9. Kann man den Vertrag anpassen, wenn sich der dort beschriebene Pflege- oder Betreuungsbedarf ändert?

Sie haben in der Regel einen Anspruch darauf, dass die Pflegeleistungen an Ihren aktuellen Bedarf angepasst werden. Diese Anpassung ist dann eventuell mit einer Kostensteigerung verbunden, wobei der von Ihnen zu zahlende Eigenanteil jedoch gleichbleibt. Man kann Sie also nicht loswerden, weil Ihr Pflegebedarf aufwendiger wird. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn bereits bei der Unterschrift des Vertrags ein Ausschluss der Leistungsanpassung bei bestimmten Krankheitsbildern, wie einem Wachkoma oder einer fortgeschrittenen Demenz, vereinbart wurde, hat der Betroffene keinen Anspruch auf eine Abänderung. Dieser Ausschluss muss jedoch bereits bei Vertragsschließung vereinbart werden und ist zum Schutz der Bewohner nicht nachträglich möglich.

10. Kann ich den Vertrag kündigen und in ein anderes Pflegeheim wechseln, wenn ich merke, dass das Pflegeheim nicht das Richtige für mich oder meinen Angehörigen ist?

Ja. Das Wohn- und Betreuungsrecht ermöglicht sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist jederzeit ohne weitere Begründung möglich. Sie können in diesem Fall bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen. Es gibt aber auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn der Zustand für den Pflegebedürftigen so unzumutbar ist, dass er nicht am Vertrag festhalten kann. Ein Beispiel wäre ein Übergriff durch eine Pflegekraft (Stichwort „Gewalt in der Pflege“). Dann kann man mit dieser Begründung fristlos kündigen, ohne dass man eine Zahlungspflicht hat.

Es gibt die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn der Zustand für den Pflegebedürftigen unzumutbar ist.
Ulrike Kempchen

11. Was passiert, wenn mein Angehöriger verstirbt? Wie schnell wird der Heimvertrag dann aufgelöst?

Das Vorgehen ist abhängig von den Regelungen im Heimvertrag. Für die große Masse, also Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers erhalten, endet der Heimvertrag sofort mit dem Todestag. Die Verträge enthalten dann Klauseln, in welcher Zeit ein Zimmer zu räumen ist, damit eine Neubelegung stattfinden kann. Manche Verträge enthalten auch Regelungen, dass die Gegenstände, sollte man diese nicht fristgerecht abholen, kostenpflichtig eingelagert werden. Sollte jemand in einer Seniorenresidenz wohnen und kein Sozialhilfeempfänger oder Empfänger der Pflegeversicherung sein, können gesonderte Regelungen getroffen werden. Zum Beispiel, dass das Zimmer nach dem Tod noch zwei Wochen weiter zu nutzen ist und dafür auch ein Entgelt, reduziert um ersparte Aufwendungen, gezahlt wird.

12. Viele Pflegebedürftige und Angehörige sind skeptisch, was sie mit einem Heimvertrag unterzeichnen. Welche Tipps haben Sie für Betroffene, um Sicherheit zu gewinnen?

Der Heimvertrag ist eine sehr spezielle, gesetzliche Materie, mit der sich nicht jedermann beschäftigt. Verbraucherstellen können teilweise zu diesem Thema beraten, wenn sie einen heimrechtlichen Experten haben. Natürlich können Sie auch zu einem Anwalt gehen. Doch auch hier haben Sie das Problem, dass es kaum Heimrechtsexperten gibt. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist eine der wenigen spezialisierten Stellen, der Betroffenen vor der Vertragsunterzeichnung beratend zur Seite steht.

Was ich Angehörigen allgemein bei einem Heimvertrag mit auf den Weg geben würde: Prüfen Sie, ob…

  • … der Vertrag verständlich ist.
  • … das Schriftbild gut lesbar ist.
  • … es ständig Bezüge zu Gesetzen oder anderen Begriffen gibt, die Sie als Verbraucher gar nicht nachvollziehen können.
  • … es erkennbare Fallstricke gibt.
  • … es Anlagen gibt und ob diese sich von selbst erklären.
  • … Ihnen von der Einrichtung Fragen zum Vertrag beantwortet werden.

13. In manchen Heimverträgen wird ein sog. Schuldbeitritt vereinbart („Schuldbeitrittsvereinbarung“). Damit verpflichtet sich der Angehörige, bei Forderungen des Heimbetreibers mit seinem Vermögen zu haften. Sollte ich als pflegender Angehöriger diese Erklärung unterschreiben?

Bevor man eine Schuldbeitrittserklärung unterzeichnet, sollte man sich unbedingt informieren.
Ulrike Kempchen

Grundsätzlich sollte man wissen, dass man nicht dazu gezwungen werden kann, einen Schuldbeitritt zu unterschreiben. Die Frage ist jedoch, ob man den Heimplatz auch bekommt, wenn man diesen Beitritt nicht unterschreibt. Es gibt bestimmte Umstände, bei denen ein Schuldbeitritt „in Ordnung“ ist, z. B. wenn er auch wirklich in den Vertrag eingebettet und in der Höhe begrenzt ist. Aber es gibt auch viele Ausführungen, die nicht rechtens sind. Und da sollte man sich auch zwingend davor hüten, diese zu unterzeichnen.

14. Bei einigen Verträgen wird zusätzlich eine Rentenüberleitung vereinbart, mit der die Rente des Bewohners direkt an das Pflegeheim übermittelt wird. Ist es empfehlenswert, diese abzuschließen?

Eine Rentenüberleitung ist für eine Einrichtung natürlich sehr praktisch, da diese sofort einen Teil des Entgeltes bekommt und man sich nicht selber darum kümmern muss. Entweder reicht die Rente dann genau um die Pflegeheim-Kosten zu begleichen oder die Rente reicht nicht aus und es wird geregelt, wer die Differenz bezahlt. Man sollte sich als Verbraucher oder Angehöriger immer fragen, ob man sich komplett in die Hände der Einrichtung begeben und seine eigenen Verhältnisse offenlegen möchte. Wenn man vom Sozialhilfeträger unterstützt wird, ist es tatsächlich häufig so, dass die Rente automatisch an die Einrichtung geht. Dies bietet sich vor allem an, da sich Änderungen wie z. B. Rentenanpassungen sofort widerspiegeln und es dann keine Probleme mit der Sozialhilfe gibt.

15. Was sind Ihre drei wichtigsten Tipps für Pflegebedürftige und Angehörige vor dem Abschluss eines Heimvertrags?

  • Verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck vom Pflegeheim

Es ist wichtig, dass Sie sich sicher sind, in diese Einrichtung einziehen zu wollen. Schauen Sie sich nicht nur den Vertrag und Prospekte an, sondern besuchen Sie bzw. Ihre Angehörigen das Pflegeheim persönlich.

Lassen Sie sich nicht dazu drängen, den Vertrag vorschnell zu unterschreiben.
Ulrike Kempchen
  • Lassen Sie sich Zeit mit der Unterschrift

Lassen Sie sich nicht dazu drängen, den Vertrag vorschnell zu unterschreiben. Sie sollten die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und den Vertrag auf seine Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

  • Prüfen Sie die vorvertraglichen Informationen

Zu jedem Vertrag gibt es vorvertragliche Informationen, wie z. B. einen Hausprospekt oder eine Leistungsbeschreibung. Diese rate ich genau zu prüfen, denn sie werden Vertragsbestandteil.

Vielen Dank für das spannende Interview, Frau Kempchen.

 

Erstelldatum: 8102.90.71|Zuletzt geändert: 9102.90.72
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Bildquelle Porträt
© BIVA Pflegeschutzbund
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Bildquelle Teaser
© istock.com/Peopleimages
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