Pflegefall - Was tun?
Inhaltsverzeichnis
So regeln Sie Ihren Pflegefall Schritt für Schritt:
- Erfassen Sie den Pflegebedarf.
- Klären Sie, welche Form der Versorgung für Ihre Situation am besten geeignet ist. Nutzen Sie dazu unbedingt eine Pflegeberatung. Sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf.
- Beantragen Sie einen Pflegegrad.
- Legen Sie fest, wer welche Aufgaben übernimmt.
- Schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen für die vollwertige Vertretung Ihres Familienangehörigen.
- Stellen Sie die Finanzierung der Pflege sicher.
1. Schritt: Erfassen Sie den Pflegebedarf
Pflegefall – was nun? Zunächst sollten Sie feststellen, wie umfangreich der Pflegebedarf Ihres Angehörigen ist. Immerhin spielt es eine große Rolle für Ihre Organisation, ob ein Angehöriger mit Demenz eine 24-Stunden-Betreuung benötigt oder ob Ihre Eltern lediglich aus Altersgründen stundenweise Betreuung im Alltag brauchen. Auch für die psychische und physische Belastungssituation macht es einen Unterschied, ob Sie für den Pflegebedürftigen alles erledigen müssen oder ob er lediglich Hilfe beim morgendlichen Anziehen und bei der Haushaltsführung braucht.
Den Pflegebedarf erfassen Sie am einfachsten mithilfe des Pflegegradrechners von pflege.de. Darin können Sie den Unterstützungsbedarf bzw. die noch vorhandene Selbstständigkeit Ihres Angehörigen eintragen und erhalten so ein Ergebnis, ob Ihr Angehöriger bereits als pflegebedürftig gilt und wenn ja, welcher Pflegegrad ihm voraussichtlich zusteht.
Benötigt Ihr Angehöriger Unterstützung und lässt das Ergebnis des Pflegegradrechners auf eine Pflegebedürftigkeit schließen, so sollten Sie einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Danach wird sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) bzw. von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) melden und persönlich bei Ihnen bzw. Ihrem Pflegebedürftigen vorbeikommen. Ziel des Besuchs ist, dass sich der Gutachter ein Bild über den Pflegebedarf macht und den Unterstützungsbedarf Ihres Angehörigen analysiert und vermerkt.
2. Schritt: Plötzlich Pflegefall – Wählen Sie die richtige Form der Pflege
Jetzt gilt es, sich mit einer essentiellen Frage zu beschäftigen: Wie soll Ihr Angehöriger versorgt werden? Können Sie Beruf, Familie & Pflege miteinander vereinbaren? Gehen Sie in sich und finden Sie heraus, ob die häusliche Pflege für Ihren Pflegebedürftigen eine gute Option ist und ob Sie sich die Pflege selbst zutrauen. Immerhin geht damit eine enorme körperliche und psychische Belastung einher. Zudem muss das Zuhause dafür geeignet sein, um diese Form der Pflege umzusetzen. Wahrscheinlich sind Sie hin- und hergerissen, denn einerseits möchten Sie Ihren Angehörigen nicht im Stich lassen und ihn in ein Pflegeheim „abgeben“, andererseits sind Sie vielleicht auch noch nicht bereit zu akzeptieren, dass sich Ihr eigenes Leben mit der neuen Herausforderung verändern wird.
Ziehen Sie daher auch die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim als Option in Betracht.
Das Fachpersonal in stationären Einrichtungen ist mit allen Besonderheiten der Pflege vertraut und kann Sie dementsprechend vollständig entlasten. In der Folge können Sie sich mehr auf die Betreuung Ihres Angehörigen konzentrieren und bewusst mehr Zeit mit ihm verbringen, Ausflüge unternehmen oder Gespräche führen. Oftmals wird Ihnen die Entscheidung zwischen der ambulanten und stationären Pflege durch die Umstände abgenommen. Die Unterbringung in einem Heim ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn
- Sie selbst gesundheitlich angeschlagen sind und der Belastung durch die Pflege nicht standhalten können.
- Ihre Wohnung bzw. die des Pflegebedürftigen nicht barrierefrei ist und sich nicht entsprechend umbauen lässt.
- die Situation des Pflegebedürftigen bei Bedarf eine kurzfristige medizinische Intervention erfordert.
- Sie und der Pflegebedürftige sehr weit auseinander wohnen und ein Umzug nicht machbar ist.
Möglicherweise kommt auch eine teilstationäre Pflege wie die Tagespflege und Nachtpflege für Sie in Frage. So können Sie Ihren Angehörigen beispielsweise in eine Tagespflege geben, sodass Sie tagsüber wie gewohnt zur Arbeit gehen können. Nach Feierabend und an den Wochenenden kümmern Sie sich dann selbst um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen. Die teilstationäre Pflege ist oftmals mit Hol- und Bringdiensten verknüpft, die Sie zusätzlich entlasten.
Der goldene Mittelweg ist die ambulante Pflege durch professionelle Betreuungs- und Pflegedienste. Ihr Angehöriger bleibt in seinem gewohnten Umfeld und ist von seiner Familie umgeben. Sie beteiligen sich zwar selbst an der Pflege, werden aber von einem ambulanten Pflegedienst und anderen Dienstleistern unterstützt. Zu den typischen Leistungen ambulanter Pflegedienste gehören beispielsweise:
- Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Lagerung)
- medizinische Behandlungspflege (z. B. Gabe von Medikamenten, Injektionen, Wechsel von Verbänden)
- hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Wäschewaschen)
- Betreuungsleistungen (z. B. Aktivitäten, Vorlesen)
Neben der häuslichen Pflege und Betreuung gibt es alternative Wohnformen, die durch individuell auf die jeweilige Situation abgestimmte Betreuungsleistungen ergänzt werden können:
- Betreutes Wohnen: Die pflegebedürftige Person lebt in einer eigenen Wohnung und schließt einen Betreuungsvertrag für bestimmte Betreuungsleistungen ab.
- Gemeinschaftliches Wohnen: In Senioren-WGs wohnen ältere Personen zusammen und unterstützen sich gegenseitig im Alltag. Zudem sind sie immer in Gesellschaft und können bei Pflegebedarf eine Pflegekraft engagieren, die sich um alle Bewohner kümmert.
- Ambulant betreute Pflegewohngruppen: Pflegewohngruppen werden oftmals von Vereinen der Altenhilfe und von Pflegediensten angeboten. Ältere Menschen mit unterschiedlichem Hilfebedarf leben gemeinsam in einer Wohnung.
- Altenheime und Pflegeheime: In stationären Einrichtungen werden Menschen im Alltag unterstützt und rundum versorgt. Gleichzeitig sind sie in Gesellschaft und blühen dadurch oft nochmals auf.
- Seniorenresidenzen und Seniorenstifte: Senioren, die sich einen Lebensabend in komfortablem und luxuriösem Ambiente wünschen, sind in einer Seniorenresidenz gut aufgehoben. Neben der umfassenden Unterstützung und Pflege bieten diese Einrichtungen oft Zusatzangebote wie Schwimmbad, Sauna und Kultur.
Beachten Sie bei der Wahl der Wohnform: Wenn Sie die Pflege zuhause ohne professionelle Unterstützung durchführen, sind Sie ab Pflegegrad 2 dazu verpflichtet, die Pflege in regelmäßigen Abständen begutachten zu lassen. Diese sog. Beratungsbesuche nach § 37.3 sind eine gute Gelegenheit, um professionelle Tipps und praxisnahen Rat für den Pflegealltag zu erfragen.
3. Schritt: Beantragen Sie jetzt einen Pflegegrad
Stellen Sie möglichst zeitnah einen Antrag auf Pflegegrad, damit Sie finanzielle Mittel für die Finanzierung der Pflege erhalten. Um einen Pflegegrad zu beantragen, müssen Sie sich an die Pflegekasse Ihres Angehörigen wenden. Diese ist der Krankenkasse angegliedert, wenden Sie sich einfach an Ihre üblichen Ansprechpartner. Sie können den Antrag schriftlich (formlos), telefonisch oder per E-Mail stellen – pflege.de empfiehlt Ihnen aus Gründen der Nachweisbarkeit die schriftliche Antragstellung. Viele Pflegekassen halten hierfür gesonderte Formulare bereit, die Ihnen die Arbeit erleichtern. Diese Formulare können Sie sich meistens auch online auf der Website der Kranken- bzw. Pflegekasse herunterladen.
So geht es nun weiter:
- Die Pflegekasse wird einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) vorbeischicken, der die Situation bei Ihrem Pflegebedürftigen vor Ort begutachtet. Er ist dafür zuständig, den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen.
- Beim Begutachtungstermin sollte die tatsächliche Situation möglichst realitätsnah wiedergegeben werden. Eine gute Vorbereitung lohnt sich.
- Der Gutachter leitet sein Pflegegutachten an die Pflegekasse weiter, die daraufhin eine Entscheidung trifft.
- Den Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung eines Pflegegrads schickt die Pflegekasse schriftlich zu.
- Im Falle der Ablehnung können Sie binnen vier Wochen gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen: Widerspruch bei Ablehnung eines Pflegegrads .
- Die Kosten für die Pflege bis zur Genehmigung des Antrags können rückwirkend ab Antragstellung erstattet werden.
4. Schritt: Verteilen Sie die Aufgaben
Sobald Sie den Pflegebedarf kennen und auch wissen, wie Sie die Pflege grundsätzlich organisieren möchten, gilt es, die anstehenden Aufgaben zu verteilen. Auch wenn es manchmal schwierig erscheint, um Hilfe zu bitten, sollten Sie Aufgaben delegieren. Überlegen Sie sich, was Sie realistisch selbst schaffen, welches Pflegewissen Sie selbst bereits haben und beziehen Sie Familienangehörige und Dienstleister ein. Ein mögliches Szenario könnte sein:
- Sie helfen dem Pflegebedürftigen morgens, sich anzuziehen und sich zu waschen.
- Dann wird er abgeholt und zur Tagespflege gebracht, während Sie zur Arbeit gehen.
- Am Nachmittag wird der Pflegebedürftige zurückgebracht. Sie unternehmen gemeinsam etwas, wickeln Arztbesuche oder Behördengänge ab.
- Während der Woche engagieren Sie einen Menübringdienst, der sich um das Abendessen kümmert. Am Wochenende übernehmen Sie selbst den Kochdienst.
- Für die Hygienemaßnahmen in der Häuslichkeit sorgen Sie abends abwechselnd mit anderen Familienangehörigen.
- Sie engagieren eine Haushaltshilfe, die sich zweimal pro Woche um den Haushalt kümmert.
Wenn plötzlich ein Pflegefall vorliegt, gibt es viele verschiedene Varianten, wie Sie die Pflege organisieren können. Das Wichtigste ist, dass Sie mit dieser Mammutaufgabe nicht alleine bleiben.
5. Schritt: Regeln Sie die rechtliche Vertretung
Vielleicht sehen Sie sich mit der Situation konfrontiert, dass der Pflegebedürftige wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Dies stellt eine große Verantwortung für Sie dar, immerhin wollen Sie nur das Beste für Ihre Lieben. Damit Sie dieser Herausforderung gerecht werden können, müssen die rechtlichen Voraussetzungen in Form von Vollmachten & Verfügungen stimmen. pflege.de zeigt Ihnen, worauf es im Ernstfall ankommt:
- Vorsorgevollmacht: In einer Vollmacht für den Pflegefall kann der Betroffene regeln, wer für ihn Entscheidungen treffen darf, wenn er durch seine Pflegebedürftigkeit handlungsunfähig wird. Dabei kann er individuell festlegen, in welchem Bereich Entscheidungen getroffen werden dürfen, z. B. das Eingehen von Verträgen, das Erledigen von Bankgeschäften oder die Entscheidung über den Verbleib während der Pflegezeit.
- Betreuungsverfügung: Damit Sie sich im Pflegefall nicht fragen müssen, was nun geschieht, kann der Betroffene bereits frühzeitig festlegen, wer ihn im Fall der Fälle „betreuen“ soll. Im Gegensatz zur Vollmacht für den Pflegefall geht es bei dieser Verfügung allerdings weniger um Verträge im Namen des anderen, sondern vielmehr um Entscheidungen, die getroffen werden müssen. Typische Themen sind Eingriffe und ärztliche Heilbehandlungen, die durchgeführt werden sollen, die Organisation der Pflege, die Regelung von Wohnraumangelegenheiten oder der Abschluss eines Heimvertrags.
- Patientenverfügung: Hat der Pflegebedürftige eine Patientenverfügung erlassen, so entscheidet er bereits frühzeitig darüber, welche medizinischen Schritte im Fall einer Erkrankung ergriffen werden sollen. Konkret geht es um den Umfang lebenserhaltender Maßnahmen, die künstliche Ernährung im Alter oder auch die Behandlung von Schmerzen. Wünsche zum bevorzugten Sterbeort oder der Begleitperson können ebenfalls festgelegt werden.
Besonders prekär ist die Situation, wenn Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig geworden ist, aber keine Vorkehrungen in rechtlicher Hinsicht getroffen hat. Dann könnten Sie sich nämlich nur bedingt um seine Angelegenheiten kümmern. In diesem Fall greift die Möglichkeit, vom Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestimmen zu lassen. Hierfür stellen Sie einen Betreuungsantrag bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Pflegebedürftigen befindet.
6. Schritt: Die Finanzierung für den plötzlichen Pflegefall sicherstellen
Ein Thema, das Ihnen momentan sicherlich mit am schwersten im Magen liegt, sind die Finanzen. Immerhin verursacht nicht nur die Pflege an sich hohe Kosten, sondern auch für den Lebensunterhalt des Pflegebedürftigen muss gesorgt werden. In vielen Familien kommt nun die Frage auf, welche finanzielle Pflegevorsorge für das Alter besteht und wer für den Pflegefall zahlt, denn die wenigsten haben ein derart üppiges Einkommen, dass sie problemlos eine weitere Person mitfinanzieren können. Beschäftigen Sie sich deshalb möglichst zeitnah mit der Frage, wer was bezahlt. Um die Kosten zu decken, stehen je nach individueller Situation verschiedene Bausteine zur Verfügung.
Das Pflegegeld und die Sachleistungen der Pflegekassen
Zunächst kommen zunächst die Leistungen der Pflegekassen ins Spiel. Sie richten sich nach dem anerkanntem Pflegegrad und der Art der Pflege:

Detaillierte Infos zu den Pflegeleistungen können Sie in diesem Überblick nachlesen.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Hilfsmittel für die Pflege können für die Angehörigen hohe Kosten bedeuten. Werden Ihre Angehörigen zum Pflegefall, zahlt die Pflegekasse auf Antrag notwendige Hilfsmittel. Hierzu gehören insbesondere die in den Produktgruppe (PG) 50 bis 54 des Hilfsmittelverzeichnis genannten Pflegehilfsmittel, die nur Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zustehen, bspw:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (PG 50): z. B. Pflegebetten, Pflegebettzubehör, Pflegebetttische, Pflegeliegestühle, Hebegeräte, Toilettenstuhl
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene (PG 51): z. B. Bettpfannen, Urinflaschen, Waschsysteme, wiederverwendbare Bettschutzeinlagen
- Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung / Mobilität (PG 52): z. B. Hausnotrufsysteme, Mobilitätshilfen, technische Küchengeräte
- zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54): z. B. saugende Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung, Handschuhe, Desinfektionsmittel
- sonstige Pflegehilfsmittel
Die darüber hinausgehenden Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis erwähnt sind, können zwar ebenfalls beantragt werden. Allerdings ist der diesbezügliche Anspruch nicht im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert, sondern in § 33 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V). Deshalb benötigen Sie hierfür ein Rezept vom Arzt.
Hinzu kommen gegebenenfalls Zuschüsse, beispielsweise für barrierefreies Wohnen (sog. Wohnraumanpassung) oder Kostenübernahmen für Krankenfahrten.
Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe
Reichen die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Vermögen nicht aus, um die Kosten für den Pflegefall vollständig zu decken, kann Hilfe zur Pflege gemäß Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) beantragt werden. Der Staat übernimmt dann unabhängig vom Pflegegrad alle Pflegekosten, die der Pflegebedürftige oder seine Kinder (und damit mittelbar auch Schwiegerkinder), selbst nicht zahlen kann, z. B.
- Pflegegeld für pflegende Angehörige
- Kosten für ambulante Pflegedienste
- Teil- oder vollstationärer Aufenthalt im Pflegeheim
- Pflegehilfsmittel
- Kurzzeitpflege
Zahlungen im Pflegefall: Unterhaltspflicht für die Eltern
Werden die Eltern zum Pflegefall, sind Sie als Angehöriger für die Kosten mitverantwortlich. Dies gilt besonders dann, wenn das Vermögen der Eltern nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Es besteht eine Unterhaltspflicht für den Pflegefall, der sog. Elternunterhalt. Dazu sollten Sie folgende Fakten kennen:
- Unterhaltsverpflichtet sind unter gewissen Voraussetzungen Verwandte im ersten Grad, also die Kinder des pflegebedürftigen Elternteils.
- Seit 01.01.2020 sind Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Elternunterhalt verpflichtet.
- Gibt es mehrere Kinder, die für die Kosten des Pflegefalls aufkommen können, so stehen sie gleichrangig und anteilig dafür ein, sofern sie die Einkommensgrenze überschreiten.
- Der Pflegebedürftige muss sein eigenes Vermögen und Einkommen aufbrauchen, ehe eine Unterhaltspflicht im Pflegefall infrage kommt. Lediglich ein geringes Schonvermögen bleibt unangetastet – 5.000 Euro gelten als unverwertbares Vermögen.
- Haben die Eltern Anspruch auf die gesetzliche Grundsicherung im Alter, so müssen sie diese beantragen.
- Um die Höhe der Unterhaltspflicht zu ermitteln, sind zunächst vom Gesamteinkommen verschiedene Freibeträge für den Pflegefall abzuziehen. Dies gilt z. B. für berufsbedingte Aufwendungen, Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge, private Altersvorsorgekosten, Darlehensverbindlichkeiten und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen (gegenüber eigenen Ehegatten und Kindern). Grundlage der konkreten Unterhaltsberechnung ist das monatliche Nettoeinkommen, von dem der Selbstbehalt und ein Zuschlag abgezogen werden.
- Die Angehörigen müssen ihr eigenes Vermögen für den Pflegefall verwenden, dürfen aber Rücklagen bilden, beispielsweise für ein neues Auto. Die selbst genutzte Immobilie genießt dabei einen besonders hohen Schutz.
Es ist nur natürlich, dass die Angehörigen im Pflegefall über die Kosten diskutieren – immerhin gibt es mitunter heftige Einschnitte in Ihr privates Vermögen. Wichtig ist, dass Sie alle Finanzierungsmöglichkeiten ausreizen und gemeinsam mit Ihren Angehörigen an einem Strang ziehen.
Sie wissen nun, um welche Themen Sie sich zuerst kümmern müssen, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt. pflege.de versorgt Sie auch weiterhin allen Informationen rund um die Organisation der Pflege Ihrer Familienmitglieder.