SGB XII – Sozialgesetzbuch 12: Definition
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthält die gesetzlichen Regelungen zu Sozialhilfeleistungen in Deutschland. Es definiert verschiedene Arten von Sozialleistungen sowie die Formen (Geld, Sachleistungen und Dienstleistungen), in denen es erbracht wird, es benennt die Träger der Leistungen und regelt, wer in welchen Fällen bezugsberechtigt ist.
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Sozialhilfe: Definition
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung zur Grundsicherung. Sie soll Hilfebedürftigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Vermögen bestreiten können, ermöglichen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu decken (Wohnung, Essen, Kleidung) und in einem Mindestmaß am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzuhaben. Zweck ist es, den Empfängern ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Durch die Leistung der Sozialhilfe sollen die Empfänger wieder unabhängig von den Sozialleistungen werden und ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können.
§ 8 SGB XII: Leistungen
Das SGB XII unterscheidet in § 8 zwischen verschiedenen Arten der Sozialhilfe:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) (1)
Die jeweiligen Leistungen werden erbracht in Form von
- Dienstleistungen (vor allem in Form von Beratung)
- Geldleistungen
- Sachleistungen
§19 SGB XII: Leistungsberechtigte
Wer auf welche Art von Sozialleistung Anspruch hat, ist abhängig von vier Faktoren:
- Erwerbsfähigkeit
- Bedarf
- Alter
- Gesundheitszustand
Grundsätzlich kann man zunächst zwischen der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und der „Grundsicherung im Alter“ unterscheiden. Für einen Anspruch auf die jeweilige Leistung ist die Erwerbsfähigkeit der entscheidende Faktor. Ist eine Person nur zeitweilige erwerbsunfähig (also auch nicht arbeitssuchend), kann ein Anspruch auf „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bestehen. Wird sie voraussichtlich nicht wieder arbeitsfähig werden, kann eine Anspruch auf „Grundsicherung im Alter“ bestehen.

Grafik: Sozialhilfeleistungen nach SGB XII im Alter (Quelle: pflege.de)
- Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt für einen befristeten Zeitraum nicht oder nicht ausreichend durch Einkommen und Vermögen oder durch Unterhalt von Ehegatten oder Lebenspartner bestreiten können, weil sie nicht oder nicht voll erwerbsfähig sind. Auch Kinder unter 15 Jahren, Asylbewerber, EU-Bürger sowie Rentner und Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, aber eine gewisse Altersgrenze noch nicht erreicht haben, können anspruchsberechtigt sein.
- Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die eine Altersgrenze (65 Jahre oder älter) erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und für ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht selbst aufkommen können. Wer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Ansprüche auf andere Leistungen, die unter die Sozialhilfe fallen, sind abhängig von einer besonderen Hilfsbedürftigkeit, die etwa bei Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung vorliegen kann.
- Einen Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen haben Personen, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen besondere Leistungen benötigen, diese jedoch nicht selbst oder durch Unterstützung von Angehörigen finanzieren können. Bei pflegebedürftigen Menschen können das etwa Pflegeleistungen sein. Mit Angehörigen sind nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und bei minderjährigen Anspruchsberechtigten auch Eltern gemeint.
Keinen Anspruch auf die unterschiedlichen Arten der Sozialhilfe haben Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Arbeit grundsätzlich selbst bestreiten können oder denen dies zuzumuten ist. Jedoch haben sie unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§§ 41 bis 52 SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ältere und dauerhaft nicht erwerbsfähige Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von Grundsicherung im Alter. Im vierten Kapitel des SGB XII, § 41 bis § 52, sind Bedingungen und Leistungen zusammengefasst.
Ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, hängt von den Lebensjahren des Beziehers ab, ob sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist und ob er hilfebedürftig ist, weil er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.
§§ 61 bis 66 SGB XII: Hilfe zur Pflege
In Kapitel sieben des SGB XII, § 61 bis § 66 S, sind die Leistungen und Voraussetzungen der „Hilfe zur Pflege“ genannt. Diese steht Versicherten zu, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und die für die Pflege benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht selbst aufbringen können. Eine zusätzliche Unterstützung ist häufig deshalb notwendig, weil die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) zwar Leistungen bereitstellt, diese jedoch besonders bei Menschen mit hohem Pflegebedarf und in der stationären Pflege nicht die gesamten Pflegekosten abdecken. Der Eigenanteil, den die Betroffenen selbst nicht tragen können, wird unter bestimmten Voraussetzungen von sozialen Trägern in Form der „Hilfe zur Pflege“ übernommen.
§ 70 SGB XII: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Für ältere Menschen wird die Haushaltsführung häufig beschwerlich, besonders während oder nach einer Krankheit. In solchen Phasen sind sie auf Unterstützung angewiesen. § 70 SGB XII gewährt eine solche Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
Die Leistungen erfolgen in Form einer Person, die die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie Einkaufen, Kochen und Putzen übernimmt. Unter die persönliche Betreuung fallen Beschäftigung und Betreuung von älteren Menschen, Körperpflege, Säuglingspflege und Kinderbetreuung.
Ist stattdessen oder auch zusätzlich eine besondere Person zur Haushaltsführung erforderlich – damit kann etwa ein Assistent oder eine Assistentin für ein selbstbestimmtes Leben von behinderten Menschen gemeint sein – kann auch dies vom Sozialamt übernommen werden.
Und auch wenn die Haushaltshilfe selbst eine Beratung oder zeitweilige Entlastung benötigt, können diese Leistungen vom Sozialamt übernommen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt wird:
- Eine hilfsbedürftige Person führt einen eigenen Haushalt.
- Weder die hilfsbedürftige Person selbst noch ein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt weiterführen.
- Die Weiterführung des Haushalts ist notwendig und sinnvoll.
- Die Unterstützung im Haushalt wird nur vorübergehend benötigt.
- Wenn durch die Leistung eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden werden kann, kann die Unterstützung im Haushalt auch dauerhaft gewährt werden.
- Die hilfsbedürftige Person kann die Unterstützungsleistungen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten. Einkommensgrenzen sind in § 85 SGB XII festgelegt.
Die entstehenden Kosten für die Haushaltshilfe werden vom Sozialhilfeträger übernommen. Jedoch drängen die Sozialämter darauf, dass die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wenn möglich durch Angehörige, Nachbarn oder andere nahestehende Personen erledigt wird.
Weil der Gesetzgeber darum bemüht ist, die soziale Absicherung von Pflegepersonen zu verbessern, kann auch die Alterssicherung der Haushaltshilfe vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig gesichert ist.
Eine Sonderform der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist möglich, wenn Haushaltsangehörige vorübergehend anderweitig untergebracht werden müssen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Erziehungsberechtigter den Haushalt und die Kindererziehung zeitweise nicht leisten kann und ein Kind deshalb in einem Kinderheim untergebracht wird. Auch wenn ein pflegender Angehöriger vorübergehend Hilfe benötigt und er den im gleichen Haushalt lebenden Pflegebedürftigen in dieser Zeit nicht versorgen kann, kann der Pflegebedürftige vorübergehend in einem Heim untergebracht werden. Ob eine solche Leistung erbracht wird, liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers.
§ 71 SGB XII: Altenhilfe
Im Gegensatz zu vielen Leistungen, die das SGB XII gewährt, steht die Altenhilfe zumindest zum Teil für alle älteren Menschen zur Verfügung – unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Altenhilfe umfasst Beratung und Unterstützung, zum Beispiel in Fragen des altersgerechten Wohnens, in Fragen der Betreuung und Altenpflege, wenn ältere Menschen Einrichtungen oder Veranstaltungen besuchen wollen – kurz: am gesellschaftlichen Leben teilhaben wollen.
Ein Rechtsanspruch auf Altenhilfe besteht jedoch nicht. Geld- und Sachleistungen im Rahmen der Altenhilfe erhalten zudem nur Personen, deren Vermögen bzw. Einkommen eine bestimmte Schwelle unterschreitet (siehe § 85 SGB XII).
§ 85 SGB XII: Einkommensgrenzen
Im § 85 des SGB XII sind die Einkommensgrenzen definiert, die ein Antragsteller von Sozialleistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII (unter anderem Hilfe zur Pflege, Altenhilfe oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts) und auch sein Ehegatte oder Lebenspartner nicht überschreiten darf, damit ein Anspruch besteht. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter wird bei diesen Sozialleistungen nicht das gesamte Einkommen und Vermögen angesetzt, sondern nur insofern dies zumutbar ist. Damit will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass diese Leistungen auch Personen in Anspruch nehmen können, deren Einkünfte die Bedarfssätze für den notwendigen Lebensunterhalt überschreiten.
Zum Einkommen zählen:
- Alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne (Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Unterhalt, Kindererziehungsleistungen)
- Barvermögen über 5.000 Euro (10.000 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
Zum Einkommen nach § 82 SGB XII zählen nicht:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
- Schmerzensgeld
- Pflegegeld