SGB V im Alter: Gesetzliche Krankenversicherung

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Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Es umfasst über 320 Paragrafen, die Informationen über die Leistungen und Ansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung bieten. Insbesondere für ältere Menschen sind einige dieser Bestimmungen von großer Bedeutung. Erfahren Sie mehr über die relevanten Aspekte im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und entdecken Sie, welche Leistungen Ihnen in welchen Situationen zustehen.
pflege.de gibt Ihnen einen verständlichen Überblick und stellt einzelne Paragrafen im Detail vor.

Inhaltsverzeichnis

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Paragraf 22a SGB V: Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger einen Pflegegrad haben, so haben Sie Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Zu den Leistungen gehört beispielsweise die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung in Sachen Mundhygiene und Gesundheitsmaßnahmen. Außerdem sollte der Zahnarzt einen Plan zur individuellen Pflege von Mund und Zahnersatz erstellen. Auch die Kosten für die Entfernung von harten Zahnbelägen übernimmt seither die Krankenkasse.

Paragraf 25a SGB V: Organisierte Früherkennungsprogramme

Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Dieser Anspruch besteht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Paragraf 25 Abs. 2 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt die erforderlichen Richtlinien, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung für Versicherte sicherstellen. Das bedeutet, der GBA beschließt, wann den Versicherten welche Untersuchung zur Krebsvorsorge zustehen. Der Anspruch richtet sich nach Lebensalter und Geschlecht. Versicherte nehmen freiwillig und kostenlos an den organisierten Früherkennungsprogrammen teil. Die Krankenversicherungen tragen die anfallenden Kosten.

Paragraf 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege

Erkranken Sie oder ein Familienangehöriger und benötigen kurzfristig (und zeitlich begrenzt) Pflege, so müssen Sie nicht unbedingt in eine Klinik oder eine Reha-Einrichtung. Einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege können Versicherte immer dann geltend machen, wenn sich dadurch ein Klinikaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt. Zur häuslichen Krankenpflege gehören:

  1. Grundpflege
  2. Behandlungspflege
  3. Hauswirtschaftliche Versorgung

Die Bedingung für die Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist allerdings, dass der Versicherte nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist in der Regel auf vier Wochen begrenzt, kann aber im Einzelfall auch für längere Zeit bewilligt werden.

Experten-Info

Sollte der Versicherte in einer stationären Pflegeeinrichtung leben und hier beispielsweise wegen einer akuten Erkrankung Bedarf an Behandlungspflege haben, so wird diese Leistung ebenfalls von Paragraf 37 SGB V und damit der Krankenversicherung abgedeckt. Medizinische Behandlungspflege im Pflegeheim ist somit unter Umständen möglich. Es muss sich aber um einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege handeln, der auf Dauer, voraussichtlich über sechs Monate, besteht.

Markus  Karpinski
Rechts- und Fachanwalt für Sozialrecht & Medizinrecht
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Paragraf 37b SGB V: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Zuhause sterben – das ist der Wunsch vieler schwer- und sterbenskranker Menschen. Es ist aber auch ein Wunsch, der immer öfter in Erfüllung gehen kann, denn Krankenversicherte haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), wenn sie von einem Arzt schriftlich verordnet wurde.

Die Palliativversorgung nach Paragraf 37b SGB V umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen, vor allem aber auch eine Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Dadurch sollen Sterbende in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können, ohne dass sie auf eine gute und umfassende medizinisch-pflegerische Versorgung verzichten müssten.

Info
Anspruch auf eine SAPV

Für Pflegebedürftige, die bereits in einer stationären Einrichtung leben, gilt ebenfalls der Anspruch auf eine SAPV, allerdings beschränkt auf die ärztliche Versorgung. Die pflegerische Versorgung ist ja in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim ohnehin bereits sichergestellt.

Paragraf 38 SGB V: Haushaltshilfe

Wenn Sie aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder einer ambulanten Operation voraussichtlich nicht in der Lage sind, Ihren Haushalt für eine gewisse Zeit eigenständig zu führen und keine andere Person in Ihrem Haushalt lebt, die Ihnen helfen kann, haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe für einen Zeitraum von vier Wochen. Es wird eine Zuzahlung von fünf bis maximal 10 Euro pro Tag von Ihnen erwartet.

Experten-Info

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe vermitteln, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden jedoch keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann allerdings die erforderlichen Fahrkosten sowie den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Markus  Karpinski
Rechts- und Fachanwalt für Sozialrecht & Medizinrecht

Paragraf 39a SGB V: Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Nicht immer ist es möglich, dass Menschen, die im Sterben liegen, in der letzten Phase ihres Lebens in ihren eigenen vier Wänden bleiben können. Wenn Sie als pflegender Angehöriger die Pflege zuhause nicht (mehr) leisten können und auch keine Klinikbehandlung in Frage kommt, übernimmt die Krankenkasse (und oft auch die Pflegekasse) des Versicherten die Kosten der stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen oder auf einer Palliativstation. Die Überweisung in ein Hospiz muss aber immer durch einen Arzt veranlasst werden. Eine Voraussetzung für eine Aufnahme in ein Hospiz ist immer, dass der Versicherte an einer schweren, unheilbaren und bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet.

Gefördert werden auch ambulante Hospizdienste, wenn die Versorgung des Versicherten zu Hause erfolgen kann oder er in einer Klinik untergebracht ist. Allerdings übernehmen die (ehrenamtlichen) Mitarbeiter eines ambulanten Hospizdienstes keine pflegerischen Leistungen, sondern leisten eine psychosoziale Betreuung des Todkranken und seiner Familie.

Info
Das Wichtigste in Kürze: Hospiz- und Palliativgesetz

Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz, das im Dezember 2015 in Kraft trat, hat sich auch im SGB V einiges geändert. Denn das Hospiz- und Palliativgesetz besteht im Grunde aus einer Reihe von Ergänzungen zum bestehenden SGB V. Das Wichtigste in Kürze:

  • „Zur Krankenhausbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten“ (§ 27 Abs. 1)
  • „Die häusliche Krankenpflege (…) umfasst auch die ambulante Palliativversorgung“ (§ 37 Abs. 2a)
  • „Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung“ (§ 39b)
  • „Versicherte sollen über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten werden…“ (§ 132g)

Paragraf 39b SGB V: Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen

Dieser Paragraf wurde mit dem Hospiz- und Palliativgesetz neu ins SGB V aufgenommen. Sie können sich nun darauf verlassen, dass Ihnen Ihre Krankenkasse eine Übersicht aller regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote gibt und dass Sie Ihnen dabei hilft, diese Beratungsleistung auch in Anspruch zu nehmen. So sollte sie Ihnen bei Bedarf die Kontaktaufnahme erleichtern oder – sofern Sie zustimmen – andere Leistungserbringer und Einrichtungen über die erfolgte Beratung informieren. Diese Beratung ist für Sie als Versicherter kostenlos.

Paragraf 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlendem Pflegegrad

Seit Januar 2016 haben auch Menschen, die  keinen Pflegegrad haben, Anspruch auf eine vierwöchige Kurzzeitpflege, wenn sie nach einer Klinikbehandlung noch nicht gleich wieder nachhause können und auch eine ambulante Pflege zunächst nicht ausreichen würde. Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die reinen pflegerischen Leistungen dieser Versorgungsart. Die weiteren Kosten (Verpflegung, Zimmer und mögliche Investitionskosten) muss der Versicherte selbst finanzieren.

Tipp
Kurzzeitpflege auch als Übergangspflege möglich

Sprechen Sie bereits im Krankenhaus mit dem Personal des Sozialen Dienstes über eine solche „Übergangspflege“, wenn absehbar ist, dass Sie oder der Versicherte zunächst noch ein „Mehr“ an Pflege brauchen, ehe es wieder nachhause geht. Gegebenenfalls können die vier Wochen auch verlängert werden.

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Paragraf 40 SGB V: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Dieser Paragraf wendet sich nicht eigens an ältere Menschen, doch er beinhaltet eine wichtige Form der Therapie: die Rehabilitation – und die endet nicht, wenn Sie das Rentenalter schon überschritten haben. Auch ältere Menschen haben einen Anspruch auf Rehabilitation. Der Fachbegriff dafür lautet „geriatrische Rehabilitation“. Versicherte haben Anspruch darauf, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Mindestens 70 Jahre alt
  • Mehrfach erkrankt (mindestens zwei behandlungsbedürftige Erkrankungen)
  • Gefährdet durch alterstypische Funktionseinschränkungen
  • Angewiesen auf einen besonderen rehabilitativen Handlungsbedarf

Es sind häufig Schlaganfallpatienten, die einer geriatrischen Rehabilitation bedürfen. Aber vielleicht fühlen auch Sie sich angesprochen, weil Sie nach einer Fraktur oder einer Hüftgelenkoperation einfach mehr Hilfe brauchen, um Ihren Alltag wieder bewältigen zu können.

Info
Es gibt zwei Arten der geriatrischen Rehabilitation

Ambulant und stationär.

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt darüber, ob eine geriatrische Rehabilitation für Sie oder Ihren Angehörigen in Frage kommt. Grundsätzlich haben alle Krankenversicherten einen Anspruch darauf, so gut und selbstständig wie möglich leben zu können. Auch bei einer Reha müssen Versicherte eine Zuzahlung leisten. Bei einer ambulanten Reha liegt der Eigenanteil zum Beispiel bei 10 Euro pro Tag.

Paragraf 119b SGB V: Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen

2013 einigten sich die kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf eine „verbesserte kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen“. Pflegebedürftige haben immer eine freie Arztwahl, auch wenn sie in einer stationären Einrichtung leben.

Jede Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die haus-, fach- und zahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Dazu gehören auch:

  • Regelmäßige Besuche der Ärzte
  • Geregelte Rufbereitschaft
  • Sicherstellung der Versorgung im Notfall (nachts und am Wochenende)

Oftmals übernimmt das Pflegeheim darüber hinaus die Organisation von bestimmten Dienstleistungen wie die medizinische Fußpflege, die bei medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse bezahlt wird. Meist kommen mobile Fußpflege-Teams in das Pflegeheim und behandeln die Bewohner vor Ort.

Paragraf 132g SGB V: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Mit dem neuen Hospiz- und Palliativgesetz wurde erstmals der Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase aufgenommen. Hier zählen die individuellen Bedürfnisse des Sterbenden:

  • Was ist noch medizinisch notwendig?
  • Welche Notfälle müssen berücksichtigt werden?
  • Welche Maßnahmen sind im konkreten Einzelfall nötig?

Diese und weitere Fragen werden bei einer sogenannten Fallbesprechung erörtert. Teilnehmer sind Hausarzt oder andere Ärzte, aber auch Angehörige und, wenn möglich, der Versicherte selbst.

Es geht um eine umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung. Die Kosten für diese Leistung, die die Pflegeeinrichtungen erbringen, werden von den Krankenkassen getragen.

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Erstelldatum: 6102.60.3|Zuletzt geändert: 3202.90.91
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/ (letzter Abruf am 23.06.2021)
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