§ 22a SGB V: Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger einen Pflegegrad haben, so haben Sie Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Zu den Leistungen gehört beispielsweise die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung in Sachen Mundhygiene und Gesundheitsmaßnahmen. Außerdem sollte der Zahnarzt einen Plan zur individuellen Pflege von Mund und Zahnersatz erstellen. Auch die Kosten für die Entfernung von harten Zahnbelägen übernimmt seither die Krankenkasse.
§ 25a SGB V: Organisierte Früherkennungsprogramme
Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Dieser Anspruch besteht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 25 Abs. 2 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt die erforderlichen Richtlinien, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung für Versicherte sicherstellen. Das bedeutet, der GBA beschließt, wann den Versicherten welche Untersuchung zur Krebsvorsorge zustehen. Der Anspruch richtet sich nach Lebensalter und Geschlecht. Versicherte nehmen freiwillig und kostenlos an den organisierten Früherkennungsprogrammen teil. Die Krankenversicherungen tragen die anfallenden Kosten.
§ 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege
Erkranken Sie oder ein Familienangehöriger und benötigen kurzfristig (und zeitlich begrenzt) Pflege, so müssen Sie nicht unbedingt in eine Klinik oder eine Reha-Einrichtung. Einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege können Versicherte immer dann geltend machen, wenn sich dadurch ein Klinikaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt. Zur häuslichen Krankenpflege gehören:
- Grundpflege
- Behandlungspflege
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Die Bedingung für die Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist allerdings, dass der Versicherte nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist in der Regel auf vier Wochen begrenzt, kann aber im Einzelfall auch für längere Zeit bewilligt werden.
Sollte der Versicherte in einer stationären Pflegeeinrichtung leben und hier beispielsweise wegen einer akuten Erkrankung Bedarf an Behandlungspflege haben, so wird diese Leistung ebenfalls von § 37 SGB V und damit der Krankenversicherung abgedeckt. Medizinische Behandlungspflege im Pflegeheim ist somit unter Umständen möglich. Es muss sich aber um einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege handeln, der auf Dauer, voraussichtlich über sechs Monate, besteht.

§ 37b SGB V: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Zuhause sterben – das ist der Wunsch vieler schwer- und sterbenskranker Menschen. Es ist aber auch ein Wunsch, der immer öfter in Erfüllung gehen kann, denn Krankenversicherte haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), wenn sie von einem Arzt schriftlich verordnet wurde.
Die Palliativversorgung nach § 37b SGB V umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen, vor allem aber auch eine Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Dadurch sollen Sterbende in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können, ohne dass sie auf eine gute und umfassende medizinisch-pflegerische Versorgung verzichten müssten.
§ 38 SGB V: Haushaltshilfe
Wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder ambulant operiert werden und es ziemlich sicher ist, dass Sie hinterher nicht gleich wieder selbstständig Ihren Haushalt führen können, haben– sofern keine weitere Person in Ihrem Haushalt lebt, die Ihnen helfen kann – für vier Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Eine Zuzahlung von fünf bis maximal 10 Euro pro Tag müssen Sie noch selbst aufbringen.
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe vermitteln, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden jedoch keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse kann allerdings die erforderlichen Fahrkosten sowie den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

§ 39a SGB V: Stationäre und ambulante Hospizleistungen
Nicht immer ist es möglich, dass Sterbenskranke in der letzten Phase ihres Lebens in ihren eigenen vier Wänden bleiben können. Wenn Sie als pflegender Angehöriger die Pflege zuhause nicht (mehr) leisten können und auch keine Klinikbehandlung nötig ist, kommt die Krankenkasse (und oft auch die Pflegekasse) des Versicherten für die Kosten der stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen oder auf einer Palliativstation auf. Die Überweisung in ein Hospiz muss aber immer durch einen Arzt veranlasst werden. Eine Voraussetzung für eine Aufnahme in ein Hospiz ist immer, dass der Versicherte an einer schweren, unheilbaren und bereits weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet.
Gefördert werden auch ambulante Hospizdienste, wenn die Versorgung des Versicherten zu Hause erfolgen kann oder er in einer Klinik untergebracht ist. Allerdings übernehmen die (ehrenamtlichen) Mitarbeiter eines ambulanten Hospizdienstes keine pflegerischen Leistungen, sondern leisten eine psychosoziale Betreuung des Todkranken und seiner Familie.
§ 39b SGB V: Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen
Dieser Paragraf wurde mit dem Hospiz- und Palliativgesetz neu ins SGB V aufgenommen. Sie können sich nun darauf verlassen, dass Ihnen Ihre Krankenkasse eine Übersicht aller regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote gibt und dass Sie Ihnen dabei hilft, diese Beratungsleistung auch in Anspruch zu nehmen. So sollte sie Ihnen bei Bedarf die Kontaktaufnahme erleichtern oder – sofern Sie zustimmen – andere Leistungserbringer und Einrichtungen über die erfolgte Beratung informieren. Diese Beratung ist für Sie als Versicherter kostenlos.
§ 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlendem Pflegegrad
Seit Januar 2016 haben auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, Anspruch auf eine vierwöchige Kurzzeitpflege, wenn sie nach einer Klinikbehandlung noch nicht gleich wieder nachhause können und auch eine ambulante Pflege zunächst nicht ausreichen würde. Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die reinen pflegerischen Leistungen dieser Versorgungsart. Die weiteren Kosten (Verpflegung, Zimmer und mögliche Investitionskosten) muss der Versicherte selbst finanzieren.
§ 40 SGB V: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Dieser Paragraf wendet sich nicht eigens an ältere Menschen, doch er beinhaltet eine wichtige Form der Therapie: die Rehabilitation – und die endet nicht, wenn Sie das Rentenalter schon überschritten haben. Auch ältere Menschen haben einen Anspruch auf Rehabilitation. Der Fachbegriff dafür lautet „geriatrische Rehabilitation“. Versicherte haben Anspruch darauf, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Mindestens 70 Jahre alt
- Mehrfach erkrankt (mindestens zwei behandlungsbedürftige Erkrankungen)
- Gefährdet durch alterstypische Funktionseinschränkungen
- Angewiesen auf einen besonderen rehabilitativen Handlungsbedarf
Es sind häufig Schlaganfallpatienten, die einer geriatrischen Rehabilitation bedürfen. Aber vielleicht fühlen auch Sie sich angesprochen, weil Sie nach einer Fraktur oder einer Hüftgelenkoperation einfach mehr Hilfe brauchen, um Ihren Alltag wieder bewältigen zu können.
§ 119b SGB V: Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
2013 einigten sich die kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf eine „verbesserte kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen“. Pflegebedürftige haben immer eine freie Arztwahl, auch wenn sie in einer stationären Einrichtung leben.
Jede Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die haus-, fach- und zahnärztliche Versorgung sicherzustellen. Dazu gehören auch:
- Regelmäßige Besuche der Ärzte
- Geregelte Rufbereitschaft
- Sicherstellung der Versorgung im Notfall (nachts und am Wochenende)
Oftmals übernimmt das Pflegeheim darüber hinaus die Organisation von bestimmten Dienstleistungen wie die medizinische Fußpflege, die bei medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse bezahlt wird. Meist kommen mobile Fußpflege-Teams in das Pflegeheim und behandeln die Bewohner vor Ort.
§132g SGB V: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Mit dem neuen Hospiz- und Palliativgesetz wurde erstmals der Anspruch auf eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase aufgenommen. Hier zählen die individuellen Bedürfnisse des Sterbenden:
- Was ist noch medizinisch notwendig?
- Welche Notfälle müssen berücksichtigt werden?
- Welche Maßnahmen sind im konkreten Einzelfall nötig?
Diese und weitere Fragen werden bei einer sogenannten Fallbesprechung erörtert. Teilnehmer sind Hausarzt oder andere Ärzte, aber auch Angehörige und, wenn möglich, der Versicherte selbst.
Es geht um eine umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung. Die Kosten für diese Leistung, die die Pflegeeinrichtungen erbringen, werden von den Krankenkassen getragen.