Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

Palliativgesetz

Um die Versorgungsstrukturen der sogenannten palliativmedizinischen Betreuung zu verbessern, trat Ende 2015 das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) in Kraft. pflege.de klärt über die Inhalte des Gesetzes auf und informiert, welche Ansprüche Patienten haben und wo Betroffene und Angehörige zur palliativen Versorgung weiter beraten werden können.

Inhaltsverzeichnis

Hospiz- und Palliativgesetz: Der Hintergrund

Unheilbar kranken Menschen ist bisher nicht immer möglich, ihre letzte Lebensphase und auch ihr Sterben nach ihren Wünschen zu gestalten, weil ihnen eine angemessene Palliativversorgung nicht zugänglich ist. So verbringt die Mehrheit der Menschen die letzte Lebensphase ohne umfassende und gleichzeitige medizinische, pflegerische und psychosoziale Betreuung in Pflegeheimen oder Krankenhäusern – obwohl sie sich wünschen, diesen Abschnitt zuhause oder im Hospiz zu verbringen.(1)

Um dies zu ermöglichen, müssen zum einen überall ausreichende Angebote der Palliativmedizin, der Palliativpflege und der Sterbebegleitung im Hospiz geschaffen werden. Zum anderen müssen die Menschen über die Angebote und Möglichkeiten der Versorgung und Begleitung in der letzten Lebensphase informiert werden. Das Hospiz- und Palliativgesetz soll dies ermöglichen.

Info
In welchen Fällen kommt die Palliativpflege zum Einsatz?

Palliativpflege wird dann notwendig, wenn bei Menschen mit unheilbaren, in der Regel weit fortgeschrittenen Erkrankungen eine kurative – also heilende – Therapie keinen Erfolg mehr verspricht. In solchen Fällen ist die wichtigste medizinische Aufgabe, die Schmerzen des Patienten zu lindern. Daneben sind auch Palliativpflege sowie die psychosoziale Begleitung der Betroffenen Bestandteil der Palliativversorgung, um die letzte Lebensphase lebenswert zu gestalten und ein Sterben in Würde zu ermöglichen.

Hospiz- und Palliativgesetz: Definition

Am 8. Dezember 2015 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland“ – kurz „Hospiz- und Palliativgesetz“ (HPG) – in Kraft. Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog, der den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in ganz Deutschland fördert, besonders in strukturschwachen und ländlichen Regionen. Ziel ist es, Menschen in der letzten Lebensphase jegliche medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Hilfe zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen. Neben dem Ausbau des palliativmedizinischen Angebots für Betroffene zuhause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz wurden auch Informations- und Beratungsleistungen weiter ausgebaut.(2)

Das Wichtigste in Kürze

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Hospiz- und Palliativgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Palliativversorgung wurde Bestandteil der gesetzlichen Regelversorgung durch die Krankenkassen.
  • Ärzte, Pflegedienste und Hospize sollen sich stärker vernetzen, um eine umfassende Versorgung zu gewährleisten.
  • Die Palliativversorgung in ländlichen Regionen soll ausgebaut werden.
  • Ambulante und stationären Hospizversorgung wird finanziell stärker durch die Krankenkassen gefördert.
  • Krankenkassen müssen Versicherte über die palliative Versorgung informieren und beraten.
  • Die „Hospizkultur“ in Pflegeheimen und Krankenhäusern soll gestärkt werden.
  • Die ärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen soll verbessert und vertraglich gesichert werden.
  • Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrags der sozialen Pflegeversicherung.
Tipp
Überblick über Pflegegesetze und Pflegereformen

Damit Angehörige und Betroffene bei allen Pflegereformen und neuen Pflegegesetzen der letzten Jahre auf dem neuesten Stand bleiben, liefert pflege.de einen Überblick über die wichtigsten Pflegegesetze und Pflegereformen rund um Pflege und Betreuung.

Unterschiede von Hospiz- und Palliativversorgung

Die Hospizversorgung und die Palliativbetreuung betreffen beide die medizinische und pflegerische Betreuung von Menschen mit stark begrenzter Lebensdauer. Sie überschneiden und ergänzen sich, haben jedoch unterschiedliche Schwerpunkte.

  • Eine Palliativversorgung kann stationär oder ambulant erfolgen und zielt auf eine vorübergehende intensive medizinische Versorgung zur Linderung starker Schmerzen ab. Die Palliativstationen von Krankenhäusern entlassen Patienten, nachdem sie stabilisiert wurden, in der Regel nachhause oder in ein Hospiz.
  • Eine Hospizversorgung – also die Versorgung in Hospizen – wird Sterbenden in ihrer letzten Lebensphase bis zum Tod zuteil. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht auf der medizinischen Versorgung, sondern es gilt, den Patienten Lebensqualität und ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Die Verweildauer fällt sehr unterschiedlich aus: Einige Patienten versterben nach wenigen Tagen, andere verbringen im Hospiz Wochen und Monate.

Hospiz- und Palliativgesetz: Die Neuerungen

Das Hospiz- und Palliativgesetz soll die Grundlage dafür schaffen, dass die Palliativversorgung flächendeckend ausgebaut wird und so mehr betroffenen Menschen zur Verfügung steht. Wesentliche Positionen des Gesetzes sind:

  • Palliativversorgung als Teil der Regelversorgung
  • Ambulante Palliativversorgung wird finanziell gefördert
  • Stärkere Vernetzung der medizinischen, pflegerischen und hospizlichen Begleitung
  • Ausbau der Palliativversorgung in ländlichen Regionen
  • Stärkere Förderung der ambulanten und stationären Hospizversorgung
  • Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
  • Stärkung der Palliativ- und Hospizversorgung in Krankenhäusern
  • Verbesserung der ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen

Palliativversorgung als Teil der Regelversorgung

Ein zentraler Satz im HPG lautet: „Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten“. Damit wird klargestellt, dass Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine palliative Versorgung als Teil der Krankenbehandlung haben (§ 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V) und sie damit Bestandteil der sogenannten Regelversorgung ist.

Ambulante Palliativversorgung wird finanziell gefördert

Für palliativmedizinische Leistungen und entsprechende Qualifizierungen von Medizinern und Pflegepersonal werden zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Ambulante Dienste können ihre palliativen Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnen.

Stärkere Vernetzung der medizinischen, pflegerischen und hospizlichen Begleitung

Ärzte, Pflegedienste und Hospize sollen künftig stärker vernetzt sein: zum Beispiel durch Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen sowie eine engere Zusammenarbeit von stationären Pflegeeinrichtungen mit ambulanten Hospizdiensten. Dies soll den Betroffenen eine umfassendere Palliativversorgung gewährleisten.

Ausbau der Palliativversorgung in ländlichen Regionen

Die palliative Versorgung soll in ländlichen und strukturschwachen Gebieten weiter ausgebaut werden. Um hier die sogenannten spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) zu fördern, wird ein Schiedsverfahren für Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den versorgenden SAPV-Teams eingeführt.

Allgemeine Palliativversorgung (AAPV) vs. Spezialisierte Palliativversorgung (SAPV)

Anhand des Betreuungsaufwands wird zwischen allgemeiner und spezialisierter Palliativversorgung unterschieden.

  • Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) beinhaltet eine kontinuierliche Versorgung durch Ärzte und Pflegedienste, kann aber auch stationär in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern stattfinden.
  • Patienten mit besonders aufwändigem Betreuungsbedarf benötigen dagegen eine spezialisierte Palliativversorgung (SAPV) – das ist ebenfalls stationär oder ambulant möglich. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung beinhaltet eine eng verzahnte Zusammenarbeit von Ärzten, Pflegediensten und Seelsorgern in einem sogenannten Palliative Care Team (PCT) und gewährleistet so eine optimale palliative Betreuung. Die Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung erfolgt durch einen Vertrags- oder Krankenhausarzt.
Tipp
Verordnung und Kostenübernahme der Palliativpflege

Ein Krankenhausarzt kann die SAPV-Versorgung nur auf sieben Tage begrenzt verordnen, niedergelassene Vertragsärzte können dies hingegen für eine unbegrenzte Dauer tun. Die Krankenkassen genehmigen in der Regel maximal 30 Tage. Bedarf ein Patient auch anschließend einer SAPV-Versorgung, kann eine Folgeverordnung ausgestellt werden. Die Verordnung muss spätestens am dritten Tag nach Ausstellung bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Zuzahlungen müssen gesetzlich Versicherte nicht leisten. ABER: Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten nur teilweise – Patienten sollten sich die Kostenübernahme vorher unbedingt genehmigen lassen.

Stärkere Förderung der ambulanten und stationären Hospizversorgung

Das Gesetz zur Hospiz- und Palliativversorgung sichert den stationären Hospizen eine stärkere Förderung durch die Krankenkassen zu. Sie tragen die zuschussfähigen Kosten nun zu 95 Prozent unter Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung. Auch der Mindestzuschuss pro Kalendertag wurde auf 267,65 Euro pro Tag erhöht (Stand: 2017).(2) Die Erhöhung soll auch dazu beitragen, die Trauerbegleitung der Angehörigen zu unterstützen. Im Bereich der ambulanten Hospizarbeit durch Ehrenamtliche werden neben Personalkosten auch Sachkosten wie beispielsweise Fahrtkosten erstattet.

Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung

Krankenkassen sind seit der Einführung des Palliativ- und Hospizgesetzes dazu verpflichtet, unheilbarkranke Menschen über die Möglichkeiten einer Palliativ- und Hospizversorgung zu informieren und sie dahingehend individuell zu beraten. Darüber hinaus haben Alten- und Pflegeheimbewohner den Anspruch auf eine allgemeine Vorsorgeplanung zu Themen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

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Stärkung der Palliativ- und Hospizversorgung in Krankenhäusern

Pflegerische Sterbebegleitung ist nun ein gesetzlich festgelegter Bestandteil in stationärer und ambulanter Pflege, so auch in Alten- und Pflegeheimen. Dies soll die Verbesserung der Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen bewirken. Seit 2017 können Krankenhäuser individuelle Zusatzentgelte für Palliativdienste und Konsiliardienste vereinbaren.

Krankenhäuser können zudem ambulante Hospizdienste mit Sterbebegleitung beauftragen und die Leistungen über die Krankenkassen abrechnen.

Info

Ein palliativmedizinischer Konsiliardienst (PKD) kümmert sich um schwer erkrankte Patienten, die in einer Klinik behandelt werden, die über keine Palliativstation verfügt. Der PKD setzt sich zusammen aus Ärzten, Pflegekräften und anderen Fachkräften wie Sozialarbeitern oder Psychologen.

Verbesserung der ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen

Stationäre Pflegeeinrichtungen sind angehalten, Kooperationsverträge mit Vertragsärzten und Hospizdiensten abzuschließen, um die ärztliche Versorgung in diesen Einrichtungen zu verbessern. Die teilnehmenden Ärzte erhalten dafür zusätzlich eine finanzielle Förderung. Die Sterbebegleitung ist zudem ausdrücklich Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung (§§28 und 75 SGB XI). Den Bewohnern von Pflegeheimen soll zudem eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase zur Verfügung stehen. Das Angebot wird von den Krankenkassen finanziert.

Kosten für die Palliativversorgung – Was ändert sich durch das Hospiz- und Palliativgesetz?

  • Palliativversorgung stationär:
    Unter Umständen können Betroffenen bei einer stationären Palliativversorgung Kosten entstehen, die nicht vollständig von den Krankenkassen gedeckt werden. Die Kosten für die Palliativpflege in Krankenhäusern werden von den Krankenkassen zu 100 Prozent übernommen. Bei einem Aufenthalt in einem Pflege- oder Altenheim zahlt die Krankenkasse zwar ebenfalls die Palliativversorgung, für Unterkunft und Verpflegung muss der Betroffene jedoch selbst aufkommen. Bei einer Versorgung in einem Hospiz fallen für Patienten keine Kosten an. Die Krankenkasse trägt in diesem Fall einen Anteil von 95 Prozent. Für den Rest kommt das Hospiz selbst auf und finanziert sich unter anderem durch Spenden.
  • Palliativversorgung ambulant:
    Die Krankenkassen kommen ebenfalls für eine ambulante Palliativversorgung auf, die Pflegekassen bei vorliegendem Pflegegrad für die Sterbebegleitung. Kosten für die medizinische Versorgung sowie die häusliche Krankenpflege werden komplett von den Kassen getragen. Die ehrenamtliche Begleitung der Betroffenen und ihrer Familien durch ambulante Hospizdienste ist stets kostenfrei. Diese finanzieren sich unter anderem durch Spendengelder.
Tipp
Weiterführende Informationen für Betroffene und Angehörige

Nicht zuletzt sind durch das HPG auch Krankenkassen verpflichtet, über Palliativversorgung zu informieren und zu beraten.

Weiterführende Informationen bieten unter anderem:

  • die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin mit dem Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung Deutschland.(3)
  • der Deutsche Hospiz und PalliativVerband unterstützt bei der Organisation von Palliativversorgung.(4)

Info

Ein palliativmedizinischer Konsiliardienst (PKD) kümmert sich um schwer erkrankte Patienten, die in einer Klinik behandelt werden, die über keine Palliativstation verfügt. Der PKD setzt sich zusammen aus Ärzten, Pflegekräften und anderen Fachkräften wie Sozialarbeitern oder Psychologen

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Erstelldatum: 7102.01.52|Zuletzt geändert: 3202.20.12
(1)
Statista (2019): Bevorzugte Sterbeorte 2017
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/227365/umfrage/bevorzugte-sterbeorte/ (letzter Abruf am 19.07.2021)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2017): Hospiz- und Palliativgesetz
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/h/hospiz-und-palliativgesetz.html (letzter Abruf am 19.07.2021)
(3)
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) (o. J.): Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung Deutschland
www.wegweiser-hospiz-palliativmedizin.de/ (letzter Abruf am 19.07.2021)
(4)
Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. (DHPV) (o. J.)
www.dhpv.de/start.html (letzter Abruf am 19.07.2021)
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