Hospiz- und Palliativgesetz: Definition
Am 8. Dezember 2015 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland“ – kurz „Hospiz- und Palliativgesetz“ (HPG) – in Kraft. Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog, der den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in ganz Deutschland fördert, besonders in strukturschwachen und ländlichen Regionen.
Ziel ist es, Menschen in der letzten Lebensphase jegliche medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Hilfe zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen. Neben dem Ausbau des palliativmedizinischen Angebots für Betroffene zuhause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz wurden auch Informations- und Beratungsleistungen weiter ausgebaut. (1)
Hospiz- und Palliativgesetz: Die Ziele
Vor der Einführung des Hospiz- und Palliativgesetzes hatten unheilbar kranke Menschen oft nur eingeschränkten Zugang zu einer bedarfsgerechten Versorgung. Viele verbrachten ihre letzte Lebensphase in Pflegeheimen oder Krankenhäusern, obwohl sie sich eine Betreuung zu Hause oder im Hospiz wünschten.
Das Hospiz- und Palliativgesetz verfolgt das Ziel, diese Situation zu verbessern. Es stärkt den Ausbau der Palliativmedizin, Palliativpflege und Sterbebegleitung und fördert eine flächendeckende Versorgung. Zudem sollen Betroffene besser informiert und unterstützt werden, damit sie ihre letzte Lebensphase entsprechend ihren Vorstellungen gestalten können.
Die Versorgung orientiert sich dabei zunehmend stärker an den individuellen Bedürfnissen, der Lebensqualität und dem Willen der Betroffenen.
Hospiz- und Palliativgesetz: Kernpunkte für eine verbesserte Versorgung
Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) in Deutschland zielt darauf ab, die Palliativ- und Hospizversorgung zu stärken und weiterzuentwickeln.
Die wesentlichen Maßnahmen des HPG:
- Palliativversorgung als Teil der Regelversorgung
- Ambulante Palliativversorgung wird finanziell gefördert
- Stärkere Vernetzung der medizinischen, pflegerischen und hospizlichen Begleitung
- Ausbau der Palliativversorgung in ländlichen Regionen
- Stärkere Förderung der ambulanten und stationären Hospizversorgung
- Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
- Stärkung der Palliativ- und Hospizversorgung in Krankenhäusern
- Verbesserung der ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
Palliativversorgung als Teil der Regelversorgung
Ein zentraler Satz im HPG lautet: „Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten“. Damit wird klargestellt, dass Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine palliative Versorgung als Teil der Krankenbehandlung haben (Paragraf 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V) und sie damit Bestandteil der sogenannten Regelversorgung ist.
Ambulante Palliativversorgung wird finanziell gefördert
Für palliativmedizinische Leistungen und entsprechende Qualifizierungen von Medizinern und Pflegepersonal werden zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Ambulante Dienste können ihre palliativen Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Das Gesetz sieht auch vor, die finanziellen Ressourcen für die ambulante Palliativversorgung zu erhöhen, um sicherzustellen, dass Patienten zu Hause oder in ihrer gewohnten Umgebung adäquate Unterstützung erhalten können.
Stärkere Vernetzung der medizinischen, pflegerischen und hospizlichen Begleitung
Ärzte, Pflegedienste und Hospize sollen künftig stärker vernetzt sein: zum Beispiel durch Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen sowie eine engere Zusammenarbeit von stationären Pflegeeinrichtungen mit ambulanten Hospizdiensten. Dies soll den Betroffenen eine umfassende und nahtlose Betreuung gewährleisten..(1)
Neu: Zudem wurden die Aufgaben von Ärzten und Pflegefachpersonen klarer geregelt und die Anforderungen an die Qualifikation in der Palliativversorgung erhöht, um eine möglichst gut abgestimmte Versorgung sicherzustellen. (Stand 2026)
Ausbau der Palliativversorgung in ländlichen Regionen
Besonders in ländlichen und strukturschwachen Gebieten ist die Zugänglichkeit zur Palliativversorgung oft eingeschränkt. Initiativen zum Ausbau dieser Dienste in ländlichen Regionen sind daher wichtig, um eine gleichberechtigte Versorgung sicherzustellen.
Schwerstkranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), die ein breites Spektrum palliativmedizinischer und palliativpflegerischer Leistungen bietet. Ziel ist eine umfassende und bedarfsgerechte Versorgung in der vertrauten häuslichen Umgebung.
Stärkere Förderung der ambulanten und stationären Hospizversorgung
Das Gesetz zur Hospiz- und Palliativversorgung sichert den stationären Hospizen und Kinderhospizen eine stärkere Förderung durch die Krankenkassen zu. Sie tragen die zuschussfähigen Kosten zu 95 Prozent unter Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung.
Der Mindestzuschuss pro Kalendertag entspricht gesetzlich 9 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 39a SGB V) und liegt aktuell bei rund 356 Euro täglich (Stand 2026).
Der Zuschuss soll dazu beitragen, die Trauerbegleitung der Angehörigen zu unterstützen. Im Bereich der ambulanten Hospizarbeit durch Ehrenamtliche werden neben Personalkosten auch Sachkosten wie beispielsweise Fahrtkosten erstattet.
Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
Krankenkassen sind seit der Einführung des Palliativ- und Hospizgesetzes dazu verpflichtet, unheilbarkranke Menschen über die Möglichkeiten einer Palliativ- und Hospizversorgung zu informieren und über die Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge, insbesondere über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Darüber hinaus haben Alten- und Pflegeheimbewohner Anspruch auf eine allgemeine Vorsorgeplanung. Diese Beratungen zielen darauf ab, Bewohnern von Pflegeheimen die Gelegenheit zu geben, sich in Gesprächen mit Ärzten, qualifizierten nicht-ärztlichen Beratern sowie Angehörigen umfassend über verfügbare Optionen zu informieren.
Dies ermöglicht es ihnen, eine Patientenverfügung zu erstellen und genaue Entscheidungen über ihre zukünftige medizinische und pflegerische Behandlung zu treffen, um eine ihren Wünschen entsprechende Versorgung sicherzustellen.
Stärkung der Palliativ- und Hospizversorgung in Krankenhäusern
Pflegerische Sterbebegleitung ist nun ein gesetzlich festgelegter Bestandteil in stationärer und ambulanter Pflege, so auch in Alten- und Pflegeheimen. Dies soll die Verbesserung der Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen bewirken. Seit 2017 können Krankenhäuser individuelle Zusatzentgelte für Palliativdienste und Konsiliardienste vereinbaren.
Krankenhäuser können zudem ambulante Hospizdienste mit Sterbebegleitung beauftragen und die Leistungen über die Krankenkassen abrechnen.
Verbesserung der ärztlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
Stationäre Pflegeeinrichtungen sind angehalten, Kooperationsverträge mit Vertragsärzten und Hospizdiensten abzuschließen, um die ärztliche Versorgung in diesen Einrichtungen zu verbessern. Die teilnehmenden Ärzte erhalten dafür zusätzlich eine finanzielle Förderung. Die Sterbebegleitung ist zudem ausdrücklich Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung (Paragrafen 28 und 75 SGB XI).
Den Bewohnern von Pflegeheimen soll zudem eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase zur Verfügung stehen. Das Angebot wird von den Krankenkassen finanziert.
Kosten für die Palliativversorgung
Der Patient muss an einer unheilbaren Erkrankung leiden und sich im fortgeschrittenen Stadium befinden. Es muss eine ärztliche Verordnung für eine palliative Versorgung vorliegen.
Die Kostenübernahme der Krankenversicherung für die Palliativversorgung richtet sich auch nach dem Ort:
- stationäre Palliativversorgung
- ambulante Palliativversorgung
Kosten für stationäre Palliativversorgung
Die Kosten für die Palliativpflege in Krankenhäusern werden von den Krankenkassen zu 100 Prozent übernommen. Bei einem Aufenthalt in einem Pflege- oder Altenheim zahlt die Krankenkasse zwar ebenfalls die Palliativversorgung, für Unterkunft und Verpflegung muss der Betroffene jedoch selbst aufkommen.
Bei einer Versorgung in einem Hospiz fallen für Patienten keine Kosten an. Die Krankenkasse trägt in diesem Fall einen Anteil von 95 Prozent. Für den Rest kommt das Hospiz selbst auf und finanziert sich unter anderem durch Spenden.
Kosten für ambulante Palliativversorgung
Die Kosten der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung, die zu Hause erbracht wird, werden gemäß den festgelegten Vergütungsvereinbarungen von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt. Bei Privatversicherten hängt die Erstattung vom jeweiligen Krankenversicherungstarif ab.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) umfasst Leistungen wie Pflege, Schmerztherapie, psychosoziale Begleitung und medizinische Tätigkeiten.
Hilfreiche Adressen
Nicht zuletzt sind durch das HPG auch Krankenkassen verpflichtet, über Palliativversorgung zu informieren und zu beraten.
Weiterführende Informationen bieten unter anderem:
- die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin mit dem Wegweiser Hospiz- und Palliativversorgung Deutschland.
- der Deutsche Hospiz und PalliativVerband e.V. unterstützt bei der Organisation von Palliativversorgung.
Häufig gestellte Fragen
was ist das HPG?
Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) regelt die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland und hat zum Ziel, die Hospiz- und Palliativversorgung zu verbessern. Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen, um die Hospiz- und Palliativversorgung zu fördern und eine angemessene hospizliche und palliative Versorgung von Patienten an verschiedenen Orten sicherzustellen.
Gibt es neue Regelungen zur Palliativversorgung?
Ja, die Regelungen zur Palliativversorgung wurden zuletzt überarbeitet. Seit 2026 gelten neue Vorgaben für die Entscheidung über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und die Aufnahme in ein Hospiz.
Im Mittelpunkt stehen dabei:
- die Linderung von Beschwerden statt Heilung
- die Lebensqualität der Betroffenen
- der Wille der Patientinnen und Patienten
Das bedeutet: Die Versorgung wird heute noch stärker an den individuellen Bedürfnissen ausgerichtet.
Wer entscheidet über die Palliativversorgung?
Über den Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung (SAPV) oder einen Hospizplatz entscheiden in der Regel die Krankenkassen auf Basis einer ärztlichen Verordnung und einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Dabei wird geprüft, wie hoch der Versorgungsbedarf ist und welche Form der Betreuung im Einzelfall sinnvoll ist.




