Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist gesetzlich festgeschrieben (vgl.§ 45b SGB XI, s. Quelle 1). Er gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.
Zusammenfassend besagt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II):
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Pflegeheim haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Pflegeheime rufen den Entlastungsbetrag nach § 43b für zusätzliche Betreuung und Aktivierung bei der Pflegekasse ab. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Er ist gedacht zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden.
Voraussetzungen für den Betreuungsbetrag im Überblick
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.
- Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
- Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungebetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.
Entlastungsbetrag je Pflegegrad
Der Entlastungsbetrag ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad:
Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen
Sie können das monatliche Budget für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen aufstocken. Das ist möglich, wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger – ab Pflegegrad 2 – einen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben, also auf die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, diesen aber nicht voll ausschöpfen.
Dann können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.
Wichtig: Die Aufstockung des Entlastungsbeitrags ist nur dann möglich, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Wenn Versicherte Pflegegeld in Anspruch nehmen, ist die Aufstockung nicht möglich.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Angebote und Anbieter

Sowohl die Begleitung zum Hausarzt als auch das gemeinsame Backen mit einem Alltagsbegleiter – Pflegebedürftige können sich mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Unterstützung und Unterhaltung ganz unterschiedlicher Art holen.
Die folgende Übersicht ist nur ein kleiner Ausschnitt aus den Möglichkeiten, die Versicherten mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI zur Verfügung stehen.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Beispiele
Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Entlastungsleistungen nutzen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege (etwa für Kost & Logis)
- Verhinderungspflege
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
- Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof)
- Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung).
Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Betreuungsleistungen nutzen:
- Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz
- Tagesbetreuung in Kleingruppen
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
- Mobilisation unter Begleitung
- Besuchsdienste
- Sinnvolle Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen)
- Familienentlastende Angebote
- Angebote der Beschäftigung & Aktivierung
- Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken
Was sind niedrigschwellige Betreuungsangebote?
Wenn es um zusätzliche Betreuungsleistungen geht, fällt oft der Begriff „niedrigschwellig“. Dieser Begriff suggeriert, dass Sie die Leistungen ohne großen Aufwand beziehen können.
Genau so will die Pflegeversicherung (§ 45c SGB XI, s. Quelle 2) den Begriff auch verstanden wissen. Sie geht davon aus, dass es für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einfacher ist, wenn sie (stundenweise) Hilfe in ihrer eigenen Häuslichkeit erhalten – und nicht in einem Pflegeheim oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung. Deshalb finden die meisten niedrigschwelligen Betreuungsleistungen auch beim Pflegebedürftigen zu Hause statt:
- Betreuung von Menschen mit Demenz
- Hilfe im Haushalt
- Hilfe bei der Organisation des Alltags
Zudem kommen bei diesen zusätzlichen Betreuungsleistungen oft geschulte Ehrenamtliche (§ 45d SGB XI, s. Quelle 3) zum Einsatz, mit denen Sie keine Verträge schließen müssen, sondern einfach Absprachen treffen können.Dieses Verfahren soll Ihnen bzw. dem Pflegebedürftigen die Inanspruchnahme der niedrigschwelligen Dienste erleichtern, ist allerdings von Bundesland zu Bundesland anders geregelt.
Wo finde ich Anbieter für Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Nicht jeder kann einfach zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass jeder Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Informieren Sie sich daher unbedingt vorab bei der zuständigen Pflegekasse, welche rechtlich zulässigen Anbieter von zusätzlichen Betreuungsleistungen und zusätzlichen Entlastungsleistungen es in Ihrer Nähe gibt.
Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen und abrechnen
Ein Pflegeheim rechnet Betreuungs- und Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Befindet sich ein Pflegebedürftiger in ambulanter oder häuslicher Pflege, sprechen Sie zunächst mit der zuständigen Pflegekasse. Man wird Ihnen mitteilen, welche gewünschten Entlastungs- und Betreuungsleistung Sie abrechnen können.
Bei dem Entlastungsbetrag handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind.
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro wird deshalb nicht bar ausgezahlt. Der Pflegebedürftige muss zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten erstattet werden, verlangt die Pflegekasse Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen.
Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag: Muster
In der Praxis überfordert das Prozedere der Vorkasse vor allem ältere Versicherte. Daher hat es sich durchgesetzt, dass sich die Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann.
Das heißt: Wenn Sie eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einem anderen Anbieter ausgehandelt haben, sollten Sie dafür sorgen, dass die Pflegekasse den Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung auch direkt an den Anbieter überweist. Dafür müssen Sie eine Abtretungserklärung aufsetzen.
pflege.de bietet Ihnen ein Musterformular für eine Abtretungserklärung zum kostenfreien Download an:
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro ist zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags gedacht. Er ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Wofür darf der Entlastungsbetrag von 125 Euro verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag darf für die folgenden Leistungen verwendet werden:
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
- z. T. die Pflege in einem Pflegeheim, diese rufen den Entlastungsbetrag nach § 43b für zusätzliche Betreuung und Aktivierung mit der Pflegekasse ab
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Pflegebedürftigen, die durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden
- Alltagsbegleiter, die bspw. eine Begleitung zum Arzt oder zum Einkaufen leisten
- Pflegebegleiter, die pflegende Angehörige bei der Betreuung unterstützen
Damit die Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet werden, müssen die jeweiligen Anbieter nach jeweiligem Landesrecht dafür zugelassen sein, Entlastungsleistungen anzubieten. Klären sie im Vorfeld mit Ihrer Pflegeversicherung ab, ob dies der Fall ist.
Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag steht Ihnen zu, insofern Sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Sie müssen diesen nicht gesondert beantragen. Jedoch sollte beachtet werden, dass der Entlastungsbetrag an Leistungen gebunden ist. Es handelt sich dabei nicht um einen monatlichen Betrag, der pauschal ausgezahlt wird, sondern es findet lediglich eine Kostenerstattung statt. Sie müssen also die Rechnungen für die o.g. Leistungen monatlich bei der Pflegeversicherung einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen.
Kann man den Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen?
Ja, der Entlastungsbetrag wird erst nach Inanspruchnahme der Leistungen beantragt. Dies kann bis zum 30.06. des Folgejahres geschehen. Wichtig ist, dass Rechnungen für die beanspruchten Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Was sind anerkannte niederschwellige Betreuungsangebote?
Bei niedrigschwelligen Betreuungsangeboten handelt es sich um Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Sie werden bspw. von ehrenamtlichen Kräften angeboten. Dazu gehören können die Hilfe im Haushalt oder die Begleitung zum Einkaufen, zu Arztterminen oder anderen Angeboten wie bspw. Bastel- oder Singgruppen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag nach Pflegegrad?
Der Entlastungsbetrag ist bei allen Pflegegraden (1-5) gleich hoch und beträgt 125 Euro pro Monat.
Was sind Entlastungsleistungen in der Pflege?
Zu den Entlastungsleistungen in der Pflege gehören
- Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Pflegebedürftigen, die durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden
- Alltagsbegleiter, die bspw. eine Begleitung zum Arzt oder zum Einkaufen leisten
- Pflegebegleiter, die pflegende Angehörige bei der Betreuung unterstützen
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein, das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages in voller Höhe weiter ausgezahlt.
Kann man Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen?
Die für die Kurzzeitpflege anfallenden Kosten sind oftmals höher als die Kosten, die durch die Pflegeversicherung erstattet werden. Der Restbetrag kann daher über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Kann man Verhinderungspflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen?
Ja, Leistungen der Verhinderungspflege können über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Achten Sie darauf, dass die jeweiligen Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind und reichen Sie die Rechnungen ordnungsgemäß bei der Pflegeversicherung ein.
Kann man die Tagespflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen?
Ja, der Aufenthalt in einer Tagespflege gilt als Entlastungsleistung und kann mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat verrechnet werden.
Welche Anbieter sind für Entlastungsleistungen zugelassen?
Die Anbieter von Entlastungsleistungen müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Nach § 45 im SGB XI müssen die Anbieter bestimmte Anforderungen erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass durch die Leistungen pflegende Angehörige entlastet werden. Zu diesen Leistungen zählen u.a. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote sowie Alltags- und Pflegebegleiter.
Wer darf zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen?
Die erstattungsfähigen Leistungen dürfen nicht durch jeden erbracht werden. Es muss sich um offizielle Anbieter handeln, die nach Landesrecht anerkannt sind. Ihre Pflegeversicherung wird Ihnen Auskunft darüber geben, bei welchen Anbietern in Ihrer Nähe Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.
Wie kann man sich die Betreuungs- und Entlastungsleistungen auszahlen lassen?
Die in Anspruch genommenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen bei der Pflegeversicherung durch mit Rechnungen nachgewiesen werden, damit diese die entsprechenden Summen auszahlt.
Wann verfällt der Entlastungsbetrag?
Wird der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch ab dem 01.07. des Folgejahres. D.h., sie können Leistungen, die Sie in diesem Jahr in Anspruch nehmen bis zum 30.06. des kommenden Jahres bei der Pflegeversicherung einreichen. Wichtig ist, dass für alle Leistungen ein Nachweis, also eine Rechnung, vorhanden ist.
Darf der Entlastungsbetrag für einen Fahrdienst genutzt werden?
Ja, die Kosten für einen Fahrdienst können bei der Pflegeversicherung eingereicht und bis zu einem Betrag von 125 Euro im Monat erstattet werden.
Darf der Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern genutzt werden?
Die Kosten für Essen auf Rädern können nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Sind sie auf die Lieferung von Mahlzeiten angewiesen und gleichzeitig Geringverdiener oder Hartz IV-Empfänger, können Sie für die Finanzierung dieser Dienstleistung einen Antrag beim Sozialamt stellen.
Darf Nachbarschaftshilfe mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden?
Leistungen der Nachbarschaftshilfe können unter Umständen mit bis zu 125 Euro monatlich über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Nehmen Sie privat durch einen Nachbarn Hilfe in Anspruch, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Handelt es sich um einen offiziellen Anbieter, der z.B. Dienstleistungen wie die Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt anbietet, können Sie dies über den Entlastungsbetrag finanzieren. Informieren Sie sich bei der Pflegeversicherung, ob der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
Darf der Entlastungsbetrag für die Gartenpflege genutzt werden?
Auch Leistungen der Gartenarbeit können über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Achten Sie dabei auf eine Anerkennung des Anbieters nach § 45 SGB XI. Sie können auch im Vorhinein bei der Pflegeversicherung anfragen, ob der jeweilige Dienstleister anerkannt ist und Ihnen der Entlastungsbetrag für die entsprechende Leistung zusteht.