Entlastungsbetrag: 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Entlastungsbetrag

Viele Pflegebedürftige werden von ihren Angehörigen zuhause betreut und gepflegt. Der Pflegealltag zuhause findet damit rund um die Uhr statt. Das erfordert viel Zeit und Kraft. Um pflegende Angehörige zu entlasten, steht pflegebedürftigen Versicherten, die zuhause gepflegt werden, der sogenannte Entlastungsbetrag zu.

Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen soll es Pflegebedürftigen ermöglichen, ihren Alltag abwechslungsreicher und selbstständiger zu gestalten. pflege.de informiert Sie über die Höhe der Leistung, Voraussetzungen und führt Beispiele möglicher Betreuung- und Entlastungsleistungen an.

Inhaltsverzeichnis

Entlastungsbetrag: Definition

Nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu.

Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

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Allgemeiner Hinweis

Der Entlastungsbetrag ist auch unter der Bezeichnung Entlastungsbeitrag bekannt. Der Begriff hat sich im alltäglichen Sprachgebrauch durchgesetzt und wird häufig synonym verwendet. Die korrekte Schreibweise lautet allerdings Entlastungsbetrag.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Der Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI gesetzlich verankert.(1) Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein.

Neben der Zweckgebundenheit gibt es weitere Kriterien, die der pflegebedürftige Versicherte erfüllen muss, um den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Dazu gehören:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Das Entlastungsgeld wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
  • Die Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.
Tipp
Nutzen Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für die körperbezogene Pflege!

Haben Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Pflegegrad 1, können Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege beziehen. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Pflegesachleistungen.

Entlastungsbetrag je Pflegegrad

Der monatliche Entlastungsbetrag ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad:

Pflegegrad Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1
125 Euro
Pflegegrad 2
125 Euro
Pflegegrad 3
125 Euro
Pflegegrad 4
125 Euro
Pflegegrad 5
125 Euro
Info
Erhöhung des Entlastungsbetrags in 2025

Zum 01.01.2025 werden alle Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent angehoben. Der Entlastungsbetrag würde dann bei 130,63 Euro liegen. Die Erhöhung wurde 2023 im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen.

Entlastungsbetrag ansparen

Sofern Sie den monatlichen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausschöpfen, wird der verbliebende Betrag jeweils auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie am Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Anschließend verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes endgültig.

Wenn Sie Entlastungsleistungen nicht monatlich benötigen, kann es sich lohnen, den Entlastungsbetrag anzusparen. Beispielsweise können Sie damit den Eigenanteil von Kurzzeitpflege finanzieren und reduzieren so die Summe, die Sie aus eigenen Mitteln zahlen müssen.

Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen

Wenn Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro bereits für Unterstützungsangebote ausgeschöpft haben oder ihn ansparen möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen den Umwandlungsanspruch für zusätzliche Betreuungsleistungen nutzen.

Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 Prozent des maximalen Pflegesachleistungsbetrags umwandeln, sofern er nicht vollständig ausgeschöpft ist. Sie können ihn beispielsweise für die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe einsetzen. Der Umwandlungsanspruch ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (§ 45a Absatz 4 SGB XI) gesetzlich geregelt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Angebote und Anbieter

Sowohl die Begleitung zum Hausarzt als auch das gemeinsame Backen mit einem Alltagsbegleiter – Pflegebedürftige können sich mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Unterstützung und Unterhaltung ganz unterschiedlicher Art holen.

Die folgende Übersicht ist nur ein kleiner Ausschnitt aus den Möglichkeiten, die den Versicherten mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI zur Verfügung stehen.

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Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Beispiele

Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Entlastungsleistungen nutzen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege (etwa für Kost & Logis)
  • Dienstleistungen im Haushalt bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (zum Beispiel Haushaltshilfe, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
  • Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuung / Alltagsbegleitern (zum Beispiel Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof)
  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung)

Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Betreuungsleistungen nutzen:

  • Familienentlastende Angebote
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
  • Besuchsdienste
  • Angebote der Beschäftigung & Aktivierung
  • Sinnvolle Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen)
  • Mobilisation unter Begleitung
  • Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzerkrankten
  • Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz

Niederschwellige Betreuungsangebote als zusätzliche Betreuungsleistung

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können für die sogenannten niederschwelligen Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden. Der Begriff „niedrigschwellig“ bedeutet im übertragenen Sinne, dass Betroffene und ihre Familien die Leistungen ohne großen Aufwand beziehen können.

Genau so will die Pflegeversicherung (§ 45c SGB XI) den Begriff auch verstanden wissen.(2) Sie geht davon aus, dass es für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einfacher ist, wenn sie (stundenweise) Hilfe in ihrer eigenen Häuslichkeit erhalten – und nicht in einem Pflegeheim oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung. Deshalb finden die meisten niedrigschwelligen Betreuungsleistungen auch beim Pflegebedürftigen zuhause statt:

  • Hilfe bei der Organisation im Alltag
  • Unterstützung zuhause durch eine Haushaltshilfe
  • Betreuung von Menschen mit Demenz

Zudem kommen bei diesen zusätzlichen Betreuungsleistungen oft geschulte Ehrenamtliche (§ 45d SGB XI)(3) zum Einsatz, mit denen pflegende Angehörige keine Verträge schließen müssen, sondern einfache Absprachen treffen können. Dieses Verfahren erleichtert den Zugang zu niedrigschwelligen Diensten, ist allerdings auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Tipp
Verhandeln Sie die Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen

Sie können die Preise und den Umfang für die zusätzlichen Betreuungsleistungen frei verhandeln. Schätzen Sie die Pflegesituation realistisch ein und nehmen Sie auch nur da Hilfe in Anspruch, wo es erforderlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob Sie mit einem Pflegedienst oder einem anderen Anbieter arbeiten.

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Anbieter für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Nicht jeder kann einfach zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass der Anbieter nach Landesrecht (Bundesland) anerkannt ist. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Pflegeversicherung, welche zulässigen Anbieter von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Ihrer Nähe zur Verfügung stehen.

Entlastungsbetrag für qualifizierte Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen

Nicht nur für Pflegebedürftige, die zuhause leben, gibt es zusätzliche Betreuungsleistungen. Leben Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in einem Pflegeheim oder besuchen Sie eine Einrichtung der Tagespflege, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf diese Leistungen.

Weil es aber den Pflegekräften in vielen Einrichtungen schon allein zeitlich schwerfällt, diesen Anspruch einzulösen, kommen seit einigen Jahren zusätzliche Betreuungskräfte zum Einsatz. § 43b SGB XI macht es möglich und mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde der Einsatz dieser zusätzlichen Betreuungskräfte auch weiterhin gestärkt: Pflegeheime und Einrichtungen der Tagespflege können – auf Kosten der Pflegeversicherung – zusätzliche Betreuungskräfte einstellen. Für je 20 Gäste beziehungsweise Bewohner wird eine zusätzliche Betreuungskraft bezahlt.

Eine zusätzliche Betreuungsleistung ist dabei mehr als eine einfache Unterhaltung oder eine fröhliche Rate-Runde. Die Betreuung soll qualifiziert, also individuell sein, die persönliche Biografie des Pflegebedürftigen berücksichtigen und wirklich von Nutzen für ihn sein.

Eine Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI ist deshalb nicht einfach ein engagierter Amateur. Sie muss eine fachspezifische Ausbildung vorweisen, sollte besonders für eine Betreuungstätigkeit geeignet sein und besucht (verpflichtend) jährliche Fortbildungen zum Thema „Betreuung“. All das regeln die „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen“, die sogenannten Betreuungskräfte-RL.

Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen und abrechnen

Ein Pflegeheim rechnet Betreuungs- und Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Befindet sich Ihr die pflegebedürftige Person in ambulanter oder häuslicher Pflege, sprechen Sie zunächst mit der zuständigen Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen. Die werden Ihnen mitteilen, welche Entlastungs- und Betreuungsleistungen Sie abrechnen können.

Bei dem Entlastungsbetrag (auch Entlastungsbeitrag genannt) handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden und wird dem Pflegebedürftigen nur dann gewährt, wenn Sie tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen haben.

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro wird nicht bar ausgezahlt. Der pflegebedürftige Versicherte muss zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten durch die Pflegeversicherung erstattet werden, müssen Sie Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen einreichen.

Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag: Muster-Vorlage

In der Praxis überfordert das Prozedere der Vorkasse vor allem ältere Versicherte. Um ihnen den bürokratischen Aufwand zu ersparen, können Pflegebedürftige ihren Anspruch an den Leistungsanbieter (z. B. den Pflegedienst) abtreten. Dazu bedarf es einer Abtretungserklärung, die der Versicherte unterschreiben muss. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, sodass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen direkt mit dem Leistungsanbieter zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann.

Das heißt: Wenn Sie eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einem anderen Anbieter ausgehandelt haben, sollten Sie dafür sorgen, dass die zuständige Pflegekasse den Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung auch direkt an den Leistungserbringer überweist. Dafür müssen Sie eine Abtretungserklärung aufsetzen.

pflege.de stellt Ihnen hierzu ein Musterformular zum kostenfreien Download bereit, das Sie gerne für Ihre Abtretungserklärung nutzen können:

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Entlastungsbeitrag?

Der Begriff „Entlastungsbeitrag“ hat sich in unserem alltäglichen Sprachgebrauch durchgesetzt und wird häufig synonym für die korrekte Bezeichnung „Entlastungsbetrag“ verwendet.

Bei dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro handelt es sich um eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1. Der sogenannte Entlastungsbeitrag dient der Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag nach Pflegegrad?

Der Entlastungsbetrag (auch „Entlastungsbeitrag“ genannt) ist bei allen Pflegegraden (1-5) gleich hoch und beträgt 125 Euro pro Monat.

Wofür darf der Entlastungsbetrag von 125 Euro verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag darf für die folgenden Leistungen verwendet werden:

  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
  • z. T. die Pflege in einem Pflegeheim, diese rufen den Entlastungsbetrag nach § 43b für zusätzliche Betreuung und Aktivierung mit der Pflegekasse ab
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Dienstleistungen im Haushalt bei Pflegebedürftigen, die durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden
  • Alltagsbegleiter, die bspw. eine Begleitung zum Arzt oder zum Einkaufen leisten
  • Pflegebegleiter, die pflegende Angehörige bei der Betreuung unterstützen

Damit die Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet werden, müssen die jeweiligen Anbieter nach jeweiligem Landesrecht dafür zugelassen sein, Entlastungsleistungen anzubieten. Klären sie im Vorfeld mit Ihrer Pflegeversicherung ab, ob dies der Fall ist.

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Der sogenannte Entlastungsbeitrag steht Ihnen zu, insofern Sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Sie müssen diesen nicht gesondert beantragen. Jedoch sollte beachtet werden, dass der Entlastungsbetrag an Leistungen gebunden ist. Es handelt sich dabei nicht um einen monatlichen Betrag, der pauschal ausgezahlt wird, sondern es findet lediglich eine Kostenerstattung statt. Sie müssen also die Rechnungen für die o.g. Leistungen monatlich bei der Pflegeversicherung einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen.

Kann man den Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen?

Ja, der Entlastungsbetrag wird erst nach Inanspruchnahme der Leistungen beantragt. Dies kann bis zum 30.06. des Folgejahres geschehen. Wichtig ist, dass Rechnungen für die beanspruchten Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Was sind anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote?

Bei niederschwelligen Betreuungsangeboten handelt es sich um Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Sie werden bspw. von ehrenamtlichen Kräften angeboten. Dazu gehören können die Hilfe im Haushalt oder die Begleitung zum Einkaufen, zu Arztterminen oder anderen Angeboten wie bspw. Bastel- oder Singgruppen.

Was sind Entlastungsleistungen in der Pflege?

Zu den Entlastungsleistungen in der Pflege gehören

  • Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Dienstleistungen im Haushalt bei Pflegebedürftigen, die durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden
  • Alltagsbegleiter, die bspw. eine Begleitung zum Arzt oder zum Einkaufen leisten
  • Pflegebegleiter, die pflegende Angehörige bei der Betreuung unterstützen

Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein, das Pflegegeld wird bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages in voller Höhe weiter ausgezahlt.

Kann man Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen?

Die für die Kurzzeitpflege anfallenden Kosten sind oftmals höher als die Kosten, die durch die Pflegeversicherung erstattet werden. Der Restbetrag kann daher über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Kann man Verhinderungspflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen?

Ja, unter Umständen können Leistungen der Verhinderungspflege über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Dafür muss es sich allerdings um entlastende Betreuungsangebote im Alltag handeln. Achten Sie darauf, dass die jeweiligen Anbieter nach Landesrecht anerkannt sind und reichen Sie die Rechnungen ordnungsgemäß bei der Pflegeversicherung ein.

Kann man die Tagespflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen?

Ja, der Aufenthalt in einer Tagespflege gilt als Entlastungsleistung und kann mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat verrechnet werden.

Welche Anbieter sind für Entlastungsleistungen zugelassen?

Die Anbieter von Entlastungsleistungen müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Nach § 45 im SGB XI müssen die Anbieter bestimmte Anforderungen erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass durch die Leistungen pflegende Angehörige entlastet werden. Zu diesen Leistungen zählen u.a. Dienstleistungen im Haushalt, Gruppenangebote sowie Alltags- und Pflegebegleiter.

Wer darf zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen?

Die erstattungsfähigen Leistungen dürfen nicht durch jeden erbracht werden. Es muss sich um offizielle Anbieter handeln, die nach Landesrecht anerkannt sind. Ihre Pflegeversicherung wird Ihnen Auskunft darüber geben, bei welchen Anbietern in Ihrer Nähe Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.

Wie kann man sich die Betreuungs- und Entlastungsleistungen auszahlen lassen?

Die in Anspruch genommenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen bei der Pflegeversicherung durch mit Rechnungen nachgewiesen werden, damit diese die entsprechenden Summen auszahlt.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Wird der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch ab dem 01.07. des Folgejahres. D.h., sie können Leistungen, die Sie in diesem Jahr in Anspruch nehmen bis zum 30.06. des kommenden Jahres bei der Pflegeversicherung einreichen. Wichtig ist, dass für alle Leistungen ein Nachweis, also eine Rechnung, vorhanden ist.

Darf der Entlastungsbetrag für einen Fahrdienst genutzt werden?

Ja, die Kosten für einen Fahrdienst können bei der Pflegeversicherung eingereicht und bis zu einem Betrag von 125 Euro im Monat erstattet werden.

Darf der Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern genutzt werden?

Die Kosten für Essen auf Rädern können nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Sind sie auf die Lieferung von Mahlzeiten angewiesen und gleichzeitig Geringverdiener oder Hartz IV-Empfänger, können Sie für die Finanzierung dieser Dienstleistung einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Darf Nachbarschaftshilfe mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden?

Leistungen der Nachbarschaftshilfe können unter Umständen mit bis zu 125 Euro monatlich über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Nehmen Sie privat durch einen Nachbarn Hilfe in Anspruch, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Handelt es sich um einen offiziellen Anbieter, der z.B. Dienstleistungen wie die Hilfe beim Einkaufen oder im Haushalt anbietet, können Sie dies über den Entlastungsbetrag finanzieren. Informieren Sie sich bei der Pflegeversicherung, ob der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.

Darf der Entlastungsbetrag für die Gartenpflege genutzt werden?

Auch Leistungen der Gartenarbeit können über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Achten Sie dabei auf eine Anerkennung des Anbieters nach § 45 SGB XI. Sie können auch im Vorhinein bei der Pflegeversicherung anfragen, ob der jeweilige Dienstleister anerkannt ist und Ihnen der Entlastungsbetrag für die entsprechende Leistung zusteht.

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Erstelldatum: 6102.60.71|Zuletzt geändert: 3202.70.62
(1)
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) § 45b: Entlastungsbetrag
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html (letzter Abruf am 15.02.2020)
(2)
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) § 45c: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45c.html (letzter Abruf am 15.02.2020)
(3)
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) § 45d: Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45d.html (letzter Abruf am 15.02.2020)
(4)
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