Fahrtkostenerstattung bei Pflege eines Angehörigen?

Fahrtkostenerstattung bei Pflege

Die Fahrt zum Arzt, zur Apotheke, zur Therapie: Wie viele Kilometer Sie im Jahr im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen fahren, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Leben Sie auf dem Land oder in der Stadt? Wohnen Sie im selben Haushalt oder leben Sie weiter entfernt? Sind Sie mit Ihrem Angehörigen zur Reha gefahren? Wer pflegt, für den entstehen auch Fahrtkosten. Die schlechte Nachricht ist: Als eingetragene Pflegeperson erhalten Sie keine Fahrtkostenerstattung von der Pflegekasse. Die gute Nachricht ist: Es gibt Möglichkeiten, die Kosten für Fahrten auf anderen Wegen zurückzuerhalten. pflege.de zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten der Fahrtkostenerstattung es im Zusammenhang mit der Pflege gibt.

Inhaltsverzeichnis

Fahrtkostenerstattung über die Verhinderungspflege

Sind Sie als Hauptpflegeperson einmal krank oder anderweitig verhindert, können Sie sich in der Pflege vertreten lassen. Bei der Verhinderungspflege ist es möglich, Fahrkosten über den jährlichen Leistungsbetrag mit der Pflegekasse abzurechnen. Hierbei wird die Ersatzpflegeperson für Fahrkosten entschädigt.

Übernehmen nahe Verwandte die Verhinderungspflege, das betrifft bis zum zweiten Grad Verwandte oder Verschwägerte, können sie den Leistungsbetrag aufstocken: In der Regel beträgt die Summe für Verhinderungspflege durch nahe Verwandte das 1,5-Fache des Pflegegeldes. Kommt es aber wegen der Verhinderungspflege zu Fahrkosten, kann der Betrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr gezahlt wird. (1) Jeder mit dem Pkw gefahrene Kilometer ist mit 20 Cent anrechnungsfähig. (2) Wegen der Kilometerpauschale brauchen Ersatzpflegepersonen also keine Tankbelege aufbewahren. Die gefahrene Strecke kann beispielsweise mit Google Maps ermittelt werden.

Tipp
Ansprüche kennen und Kosten sparen

Wer seine Ansprüche kennt, zahlt weniger aus eigener Tasche: Wussten Sie, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch jeden Monat kostenfrei im Wert von bis zu 40 Euro erhalten kann? Wer nämlich mit privater Unterstützung zuhause gepflegt wird und einen Pflegegrad hat, kann Produkte wie Desinfektionsmittel, Handschuhe und Masken von der Pflegekasse bezahlen lassen. Alles, was dafür benötigt wird, ist ein Antrag, den Sie mit der curabox von pflege.de ganz einfach stellen können.

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Fahrtkostenerstattung über die Steuererklärung

Wer einen Mensch mit Pflegegrad oder Behinderung pflegt, kann entstandene Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Um diese Kostenrückerstattungen für Fahrten und weitere finanzielle Aufwendungen in der Pflege zu erhalten, ist es notwendig, eine Steuererklärung einzureichen.

Dabei lassen sich Pauschalen (Pauschbeträge) oder tatsächliche Kosten (außergewöhnliche Belastungen) angeben. Welche Möglichkeit sich in Ihrem individuellen Fall lohnt, richtet sich vor allem nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Hierbei kann Ihnen ein Steuerberater helfend zur Seite stehen.

Wer erhält die Steuerrückzahlung? Wie hoch ist die Erstattung?
Pflegepauschbetrag Pflegende Angehörige Zwischen 600 und 1.800 €
Außergewöhnliche Belastungen Pflegende Angehörige Individueller Betrag
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale Personen mit Behinderung 900 bzw. 4.500 €

Fahrkosten als Pflegepauschbetrag

Mit dem Pflegepauschbetrag werden Sie als Pflegeperson für Kosten entschädigt, die im Zusammenhang mit der Pflege entstehen. Ein Teil dieser Kosten können somit auch Fahrtkosten sein. Wie der Name sagt, handelt es sich um eine Pauschale, die Sie in der Steuererklärung ansetzen können. Hierfür müssen Sie gefahrene Kilometer nicht angeben oder nachweisen. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch der Pauschbetrag. Hier können Sie als eingetragene Pflegeperson jährlich zwischen 600 bis 1.800 Euro für die Pflege erhalten.

An welche Voraussetzungen der Betrag geknüpft ist, wie hoch die jährliche Pauschale konkret ist und wo Sie ihn in der Steuererklärung angeben, erfahren Sie im Ratgeber Pflegepauschbetrag.

Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen

Welche Fahrtkosten können Sie in der Steuer geltend machen? Kosten, die für medizinisch notwendige Fahrten entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel Arztbesuche, Fahrten ins Krankenhaus oder zu ambulanten Behandlungen.

Diese Kosten tragen Sie bei den außergewöhnlichen Belastungen ein. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Tatsächliche Kosten absetzen: Sie können die tatsächlichen Aufwendungen in der Steuer angeben. Heben Sie dafür die Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel oder Quittungen von Taxifahrten auf, um sie nach Aufforderung nachweisen zu können.
  2. Kilometerpauschale nutzen: Medizinisch notwendige Fahrten können Sie alternativ als Fahrtkosten pro km in der Steuererklärung angeben. Die Kilometerpauschale beträgt 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Wer das eigene Auto nutzt, kann die Fahrtkosten aber nur in der Höhe absetzen, die für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wären. Eine Ausnahme gilt auf dem Land, wo es keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung gibt.
Tipp
Führen Sie ein Fahrtenbuch

Gegebenenfalls fordert das Finanzamt Sie auf, diese Fahrten nachzuweisen. Dafür empfiehlt sich ein Fahrtenbuch. Darin notieren Sie das Datum, den Grund der Fahrt, die gefahrene Kilometeranzahl oder hinterlegen Sie die Fahrkarte für das öffentliche Verkehrsmittel. Um belegen zu können, dass die Fahrt medizinisch notwendig war, heben Sie entsprechende Nachweise auf: Das können ärztliche Atteste, Rezepte vom Arzt oder Quittungen der Apotheke sein.

Übrigens: Sogenannte Besuchsfahrten können Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Damit sind Fahrten ins Pflegeheim, ins Krankenhaus oder ins Zuhause Ihres pflegebedürftigen Angehörigen gemeint, wenn sie der Unterhaltung dienen.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Zusätzlich zum sogenannten Behinderten-Pauschbetrag können Personen mit Behinderung einen Steuervorteil durch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale erhalten. Um diese Pauschale in der Steuererklärung angeben zu können, muss ein gewisser Grad der Behinderung und/oder ein gewisses Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein:

  • Grad der Behinderung von mindestens 80
  • Grad der Behinderung von mindestens 70 plus Merkzeichen „G“
  • Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ oder „TBl“ oder „H“ (3)

Wie hoch die Pauschalen sind, lesen Sie im Ratgeber Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Wann kommt die Krankenversicherung für Fahrkosten auf?

In bestimmten Fällen bringen Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen nicht selbst zur medizinischen Behandlung, sondern organisieren den Transport per Taxi oder Krankenwagen.

In folgenden Situationen kommt die Krankenversicherung für die Kosten auf:

  • Es handelt sich um eine Rettungsfahrten zum Krankenhaus.
  • Ein Krankentransport erfordert fachliche Betreuung.
  • Der Patient wird stationär behandelt.
  • Der Patient wird im Krankenhaus ambulant behandelt. Durch den Transport lässt sich eine stationäre Behandlung vermeiden oder verkürzen. Das betrifft vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V) sowie ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGB V). (4)
Tipp
Fahrkostenübernahme für ambulante Behandlungen

Erkundigen Sie sich im Voraus, ob Ihre Krankenkasse für die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung aufkommt. Lassen Sie die Kostenübernahme genehmigen, bevor Sie die Fahrt antreten.

Gut zu wissen: Wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, für den gilt bereits die ärztliche Verordnung als Genehmigung der Fahrtkostenübernahme:

  • Dauerhaft mobilitätseingeschränkte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
  • Menschen mit Behinderung mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) (4)

Mehr zum Thema erfahren Sie im Abschnitt Verordnung & Muster einer Krankenbeförderung.

Reisekostenerstattung einer Reha

Auch die Fahrt zur Reha-Einrichtung und nach Hause kann einen Teil der Fahrten ausmachen, die im Rahmen der Pflege entstehen – sei es als Reha für pflegende Personen oder wenn Sie als notwendige Begleitperson mitfahren.

Info
Sind Sie eine notwendige Begleitperson oder Dauerbegleitperson?

Sie sind eine notwendige Begleitperson, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nicht selbstständig an- und abreisen kann. Hierfür benötigen Sie in der Regel eine ärztliche Bescheinigung, damit Sie die Fahrt, die Sie allein nach Hause beziehungsweise zur Einrichtung antreten, erstattet bekommen.

Als genehmigte Dauerbegleitperson verbringen Sie die Reha gemeinsam mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen.

Doch wer zahlt die Fahrtkosten zur Reha und zurück? Ob Rentenversicherung, Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung: Der zuständige Kostenträger der Reha-Maßnahme kommt auch für die Fahrtkosten auf, die Teil der sogenannten Reisekosten sind. Neben An- und Abreise gehören zu den Reisekosten auch Verpflegung und Unterbringung.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Versicherung wann für die Rehabilitation und somit für die Reisekosten aufkommt:

Kostenträger Zuständigkeitsbereich
Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berufstätige, Rentner in onkologischer Reha (5)
Krankenversicherung Rentner, Pflegebedürftige, Kinder mit deren Eltern (6)
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Gesetzlich Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder verunfallte Patienten (7)

Antrag auf Reisekostenrückerstattung bei Reha

Formulare zur Kostenrückerstattung sind über den jeweiligen Kostenträger verfügbar. Sprechen Sie die Kostenübernahme unbedingt ab, bevor Sie die Reha antreten, denn es gibt wichtige Fragen zu klären: Sollten Sie die An- und Abreise selbst organisieren oder gibt es in der Einrichtung einen Fahrdienst, den Sie oder Ihr Angehöriger nutzen können? Sollten Sie als Begleitperson mitreisen, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Gleiches gilt, wenn es medizinisch notwendig ist, dass Ihr Angehöriger ein Taxi oder einen Mietwagen nutzt. Solche Notwendigkeiten sollten Sie vor Fahrtantritt mit dem Kostenträger geklärt haben, um später nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Tipp
Fragen Sie nach dem aktuellsten Formular

Erkundigen Sie sich beim Kostenträger nach dem aktuellsten Formular zur Erstattung der Reisekosten. Eine Kontaktmöglichkeit finden Sie im Reha-Bescheid oder -Antrag.

  • Fahrtkostenerstattung Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung überlässt Ihnen die Entscheidung, wie Sie zur Reha-Einrichtung an- und abreisen:

Öffentliche Verkehrsmittel: Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, nutzen Sie den kostengünstigsten Tarif 2. Klasse sowie Vergünstigungen (beispielsweise BahnCard). Die Beförderung in der 1. Klasse ist nur nach voriger Genehmigung möglich, wenn diese medizinisch notwendig ist. Heben Sie die Belege auf und fügen diese dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten bei. Auch Gepäckbeförderung und die Reservierung eines Sitzplatzes können dort angegeben werden.

Eigener Pkw: Wenn Sie mit dem Pkw an- und abreisen, können Sie Wegstreckenentschädigung von 20-Cent-Pauschale pro Kilometer ansetzen. Abweichende Strecken müssen begründet werden (zum Beispiel Stau). Für An- und Abreise können Sie maximal 130 Euro ansetzen.

Wenn medizinische Gründe eine Fahrt mit dem Taxi oder Mietwagen erfordern, ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. (8)

  • Reisekostenerstattung zur Reha über die Krankenversicherung

Wenn die Reha von der Krankenversicherung gezahlt wird, sind öffentliche Verkehrsmittel bevorzugt zu nutzen:

Öffentliche Verkehrsmittel: Nutzen Sie den kostengünstigsten Tarif sowie mögliche Vergünstigungen. Heben Sie die Belege auf und fügen Sie dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten bei. Auch Gepäckbeförderung und die Reservierung eines Sitzplatzes können dort angegeben werden.

Eigenes Kfz / Fahrdienste: Es kann auch notwendig sein, auf das eigene Kfz oder ein anderes Beförderungsmittel auszuweichen. Für das eigene Kfz wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung pro Kilometer gezahlt. Einige Einrichtungen bieten auch Fahrdienste an. Erkundigen Sie sich bei der Krankenversicherung über Ihre Möglichkeiten. (6)

  • Reisekostenerstattung zur Reha durch die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung überlässt Ihnen die Entscheidung, wie Sie zur Reha-Einrichtung an- und abreisen:

Öffentliche Verkehrsmittel: Erstattungsfähig sind Tickets für die 2. Klasse. Nutzen Sie Fahrpreisvergünstigungen wie eine BahnCard. Fahrten mit der 1. Klasse sind nur möglich, wenn eine Behinderung die Fahrt in der 2. Klasse unzumutbar macht. Möchten Sie mit der 1. Klasse reisen, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit. Zu den Reisekosten gehören auch die Gepäckbeförderung und die Reservierung eines Sitzplatzes. Heben Sie die Belege auf und fügen Sie sie dem Antrag bei.

Eigener Pkw: Wenn Sie mit dem Pkw reisen, können Sie Wegstreckenentschädigung von 20-Cent-Pauschale pro Kilometer ansetzen. Abweichende Strecken müssen begründet werden (zum Beispiel Stau oder kürzere Fahrzeit).

Wenn medizinische Gründe eine Fahrt mit dem Taxi oder Mietwagen erfordern, benötigen Sie für die Kostenübernahme eine ärztliche Bescheinigung. (9)

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Häufig gestellte Fragen

Welche Fahrtkosten übernimmt die Pflegekasse?

Es gibt keine Erstattungsmöglichkeit von Fahrtkosten über die Pflegekasse, die pflegende Angehörige nutzen können. Sie können sich entstandene Kosten über die Steuererklärung zurückholen.

Fahrkostenerstattung ab wie viel km?

Medizinisch notwendige Fahrten können in der Steuererklärung ab dem ersten Kilometer angesetzt werden. Dafür nutzen Sie entweder Kilometerpauschalen oder geben die tatsächlichen Kosten an, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden sind.

Sind Fahrkosten zur Pflege von Angehörigen eine außergewöhnliche Belastung?

Fahrkosten, die im Rahmen der Pflege entstehen, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dafür darf der Besuch aber nicht der reinen Unterhaltung dienen (Besuchsfahrt), sondern muss medizinisch notwendig sein.

Bekomme ich als pflegender Angehöriger Fahrtkosten erstattet?

Nein, Sie bekommen keine Fahrtkosten für die Pflege von der Pflegekasse erstattet.

Mit Ihrer Steuererklärung können Sie sich für Fahrten entschädigen lassen: Das geht unter gewissen Voraussetzungen über den Pflegepauschbetrag. Medizinisch notwendige Fahrten können Sie als außergewöhnliche Belastungen angeben.

Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zur Reha bringen oder selbst dort bleiben, können Sie Fahrtkosten als Reisekosten beim zuständigen Kostenträger (Rentenversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung) angeben.

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Erstelldatum: 2202.20.12|Zuletzt geändert: 3202.50.3
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2021): Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Broschueren/BMG_RG_Pflege_barr.pdf (letzter Abruf am 08.02.2022)
(2)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Bundesreisekostengesetz (BRKG) § 5 Wegstreckenentschädigung
https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/__5.html (letzter Abruf am 08.02.2022)
(3)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Einkommensteuergesetz (EStG) § 33. Außergewöhnliche Belastungen
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html (letzter Abruf am 08.02.2022)
(4)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Fünftes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung § 60 Fahrkosten
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html (letzter Abruf am 08.02.2022)
(5)
Deutsche Rentenversicherung (DRV) (o. J.): Reha für Rentnerinnen und Rentner
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Reha-fuer-Rentner/reha-fuer-rentner_node.html (letzter Abruf am 08.02.2022)
(6)
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) (2019): Informationen zur medizinischen Rehabilitation
https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/medizinische_rehabilitation/reha_infos_1.jsp (letzter Abruf am 08.02.2022)
(7)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (o. J.): Rehabilitation / Leistungen
https://www.dguv.de/de/reha_leistung/index.jsp (letzter Abruf am 08.02.2022)
(8)
Deutsche Rentenversicherung (DRV) (2019): Antrag auf Erstattung von Reisekosten anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Traeger/Saarland/Rehaverfahren/g6199_17_antrag_erstattung_reisekosten.pdf;jsessionid=6935E28885794B0E495C56A8688A254C.delivery1-2-replication?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf am 08.02.2022)
(9)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (2014): UV-Reisekostenrichtlinien
https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/reise.pdf (letzter Abruf am 08.02.2022)
(10)
Bildquelle: © istock.com/sqback
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Sie haben es sicherlich auch schon zu spüren bekommen: Die Energie- und Benzinpreise steigen und auch die Inflation nimmt weiter zu. Kosten bei der Pflege zuhause einzusparen ist nicht leicht, denn oft können bestimmte Fahrten, wie zum Arzt oder auch Krankenhausbesuche nicht vermieden werden und auch elektronische Hilfsmittel müssen weiter mit Strom versorgt werden. pflege.de hat Ihnen vier Tipps zusammengestellt, wie Sie mit verschiedenen Fahrtkostenpauschalen, der Stromkostenerstattung für elektronische Hilfsmittel oder Leistungen der Pflegekasse Ihre Kosten reduzieren können.

1. Benzinkosten durch Fahrtkostenpauschalen von der Steuer absetzen

Bestimmte Fahrten sind Teil des Pflegealltags und unvermeidbar. Wussten Sie, dass viele dieser Fahrten durch Fahrkostenpauschalen bezuschusst werden können? Wir haben Ihnen drei verschiedene Pauschalen zusammengestellt, die bei bestimmten medizinisch notwendigen Fahrten – wie Arztbesuchen oder ambulanten Krankenhausaufenthalten – entlasten können: die allgemeine Fahrtkostenpauschale, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und den Pflegepauschbetrag.

  • Die allgemeine „Fahrtkostenpauschale“ ist für pflegende Angehörige sowie Pflegebedürftige von Interesse. Hier besteht die Möglichkeit Geld für medizinische Fahrten teils erstattet zu bekommen, indem man sie in der Kategorie „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzt. Hier gelten im Normalfall 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Beachten Sie, dass der genaue Betrag davon abhängig ist, ob das eigene Auto genutzt wird. Denn die Erstattung erfolgt nur in der Höhe, die für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wäre.
  • Durch die „Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“ können Personen mit Behinderung zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag einen Steuervorteil erhalten. Hierbei muss der Grad der Behinderung bei mindestens 80 oder 70 plus Merkzeichen „G“ liegen. Auch bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“, oder „H“ kann die Pauschale in der Steuererklärung genutzt werden.
  • Zuletzt kann auch mit dem „Pflegepauschbetrag“ gespart werden. Hier gilt, je höher der Pflegegrad, desto höher die Erstattung. Der Pflegepauschbetrag ist für alle Entschädigungen zuständig, die im Pflegebereich auftreten, also auch bei den Fahrt- und Benzinkosten. Diesen können Sie ebenfalls bei der Steuererklärung nutzen, um eine Rückerstattung für pflegebedingte Fahrten zu bekommen.
Wichtiger Hinweis
Fahrtenbuch

Führen Sie in jedem Fall ein Fahrtenbuch. Das hilft bei der Abrechnung mit dem zuständigen Träger. 

 

2. Die Krankenkasse als Kostenträger für Krankenhausfahrten

Müssen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger ins Krankenhaus gefahren werden, kann die Fahrt in verschiedenen Fällen von der Krankenkasse übernommen werden. Bei Rettungsfahrten mit dem Krankenwagen oder mit dem Taxi oder wenn eine fachliche Betreuung beim Krankentransport benötigt wird, können Sie die Kosten bei der Krankenkasse einreichen. Auch wenn eine stationäre Behandlung stattfindet, werden die Kosten übernommen. Bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus kommt es darauf an, ob der Transport eine stationäre Behandlung vermeiden oder verkürzen würde. Hier sollten Sie sich vorab bei der Krankenkasse erkundigen, ob diese in der Regel die Kosten für eine ambulante Fahrt übernehmen.

Für pflegebedürftige Personen mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung und dem Pflegegrad 3, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis werden die Kosten in jedem Fall von der Krankenkasse übernommen.

 

3. Stromkosten für elektrische Hilfsmittel rückwirkend erstatten lassen 

Elektrische Hilfsmittel, wie Beatmungsgeräte oder Hausnotrufsysteme sind für viele aus Ihrem Pflegealltag nicht wegzudenken. Müssen Sie täglich vielleicht sogar mehrere elektrische Hilfsmittel benutzen, häufen sich mit der Zeit die anfallenden Stromkosten. Die gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Teil dieser Kosten rückwirkend zu erstatten – wenn das entsprechende Hilfsmittel vom Arzt verschrieben wurde oder die Krankenkasse bereits die Anschaffung übernommen hat. Hierbei gibt es einen gesetzlichen Anspruch für bis zu vier Jahre, in dem ein Antrag rückwirkend an die Krankenkasse gestellt werden kann.

Bei dem Betrag richtet sich die Krankenkasse nach einem Pauschalbetrag oder nach dem genauen Verbrauch. Hier sollten Sie im Vorfeld bei Ihrer Krankenkasse nachfragen.

Um die Kostenerstattung zu beantragen, sollten Sie Notizen zu jedem genutzten Hilfsmittel erstellen, damit Sie mögliche aufkommende Nachfragen beantworten können. Einige wichtige Punkte sind die Dauer der Nutzung, wie viel Watt das Hilfsmittel verbraucht und wie viel für einen Kilowatt Strom bezahlt wird.

Private Krankenkassen übernehmen nicht immer die Kosten, jedoch lohnt es sich dennoch eine Anfrage zu stellen.

 

4. Pflegeleistungen sollten voll ausgeschöpft werden 

Informieren Sie sich über alle möglichen Pflegeleistungen, die Ihnen zustehen. Denn über die verschiedenen Pflegeleistungen der Pflegekassen können Sie mit einem Pflegegrad unterschiedliche Leistungen erhalten und so Ihren Eigenanteil in vielen Bereichen erheblich reduzieren. Und das kann sich durchaus lohnen.

  • Hier eine kurze Übersicht der Leistungen, die oft nicht genutzt werden: Den Entlastungsbetrag können Sie nutzen um eine Haushalts- oder Einkaufshilfe zu bezahlen. Erhalten können Sie die monatlichen 125 € bereits ab Pflegegrad 1. Wenn diese Monatsleistung nicht ganz ausgeschöpft wird, wird der übergebliebene Betrag auf den folgenden Monat übertragen und kann innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeschöpft werden. Das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag auch ansparen, um beispielsweise Ihren Eigenanteil der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zu kürzen.
  • Auch die von der Pflegekasse bezuschusste Kurzzeitpflege, bei der ein Pflegebedürftiger Mensch vorübergehend in die stationäre Pflege aufgenommen werden kann, wird oft nicht ganz ausgeschöpft. Hier können bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt einen Pauschalbetrag. Ihren Eigenanteil, welcher gegebenenfalls für die Versorgung in der Einrichtung zustande kommt, können Sie durch den oben genannten Entlastungsbetrag, durch das Pflegegeld oder mit Hilfe vom Sozialamt finanzieren. Ebenfalls kann ein Teil des Betrags von der Steuer abgesetzt werden.
Info
Jährlich verfallen Leistungen in Milliardenhöhe

Durch die fehlende Ausschöpfung eben dieser wichtigen Beträge, verfallen jährlich Leistungen im Wert von mindestens zwölf Milliarden Euro. Dies hat die Studie VdK gezeigt. Es lohnt sich also in jedem Bereich, bei der Pflegekasse und der Krankenkasse Informationen einzuholen und die Möglichkeiten für die verschiedenen Pauschalen abzuwägen um an einigen Ecken, an denen sich die notwendigen Kosten anhäufen, sparen zu können.

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Erstelldatum: 2202.21.41|Zuletzt geändert: 2202.21.41
(1)
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