Fahrtkostenerstattung über die Verhinderungspflege
Sind Sie als Hauptpflegeperson einmal krank oder anderweitig verhindert, können Sie sich in der Pflege vertreten lassen. Bei der Verhinderungspflege ist es möglich, Fahrkosten über den jährlichen Leistungsbetrag mit der Pflegekasse abzurechnen. Hierbei wird die Ersatzpflegeperson für Fahrkosten entschädigt.
Übernehmen nahe Verwandte die Verhinderungspflege, das betrifft bis zum zweiten Grad Verwandte oder Verschwägerte, können sie den Leistungsbetrag aufstocken: In der Regel beträgt die Summe für Verhinderungspflege durch nahe Verwandte das 1,5-Fache des Pflegegeldes. Kommt es aber wegen der Verhinderungspflege zu Fahrkosten, kann der Betrag von bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr gezahlt werden. (1)
Jeder mit dem Pkw gefahrene Kilometer ist mit 20 Cent anrechnungsfähig. (2) Wegen der Kilometerpauschale brauchen Ersatzpflegepersonen also keine Tankbelege aufbewahren. Die gefahrene Strecke kann beispielsweise mit Google Maps ermittelt werden.
Fahrtkostenerstattung über die Steuererklärung
Wer einen Mensch mit Pflegegrad oder Behinderung pflegt, kann entstandene Kosten über die Steuererklärung zurückholen. Um diese Kostenrückerstattungen für Fahrten und weitere finanzielle Aufwendungen in der Pflege zu erhalten, ist es notwendig, eine Steuererklärung einzureichen.
Dabei lassen sich Pauschalen (Pauschbeträge) oder tatsächliche Kosten (außergewöhnliche Belastungen) angeben. Welche Möglichkeit sich in Ihrem individuellen Fall lohnt, richtet sich vor allem nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Hierbei kann Ihnen ein Steuerberater helfend zur Seite stehen.
Fahrkosten als Pflegepauschbetrag
Mit dem Pflegepauschbetrag werden Sie als Pflegeperson für Kosten entschädigt, die im Zusammenhang mit der Pflege entstehen. Ein Teil dieser Kosten können somit auch Fahrtkosten sein. Wie der Name sagt, handelt es sich um eine Pauschale, die Sie in der Steuererklärung ansetzen können. Hierfür müssen Sie gefahrene Kilometer nicht angeben oder nachweisen. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch der Pauschbetrag. Hier können Sie als eingetragene Pflegeperson jährlich zwischen 600 bis 1.800 Euro für die Pflege erhalten.
An welche Voraussetzungen der Betrag geknüpft ist, wie hoch die jährliche Pauschale konkret ist und wo Sie ihn in der Steuererklärung angeben, erfahren Sie im Ratgeber Pflegepauschbetrag.
Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen
Welche Fahrtkosten können Sie in der Steuer geltend machen? Kosten, die für medizinisch notwendige Fahrten entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel Arztbesuche, Fahrten ins Krankenhaus oder zu ambulanten Behandlungen.
Diese Kosten tragen Sie bei den außergewöhnlichen Belastungen ein. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Tatsächliche Kosten absetzen: Sie können die tatsächlichen Aufwendungen in der Steuer angeben. Heben Sie dafür die Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel oder Quittungen von Taxifahrten auf, um sie nach Aufforderung nachweisen zu können.
- Kilometerpauschale nutzen: Medizinisch notwendige Fahrten können Sie alternativ als Fahrtkosten pro km in der Steuererklärung angeben. Die Kilometerpauschale beträgt 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Wer das eigene Auto nutzt, kann die Fahrtkosten aber nur in der Höhe absetzen, die für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden wären. Eine Ausnahme gilt auf dem Land, wo es keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung gibt.
Übrigens: Sogenannte Besuchsfahrten können Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Damit sind Fahrten ins Pflegeheim, ins Krankenhaus oder ins Zuhause Ihres pflegebedürftigen Angehörigen gemeint, wenn sie der Unterhaltung dienen.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
Zusätzlich zum sogenannten Behinderten-Pauschbetrag können Personen mit Behinderung einen Steuervorteil durch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale erhalten. Um diese Pauschale in der Steuererklärung angeben zu können, muss ein gewisser Grad der Behinderung und/oder ein gewisses Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein:
- Grad der Behinderung von mindestens 80
- Grad der Behinderung von mindestens 70 plus Merkzeichen „G“
- Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ oder „TBl“ oder „H“ (3)
Wie hoch die Pauschalen sind, lesen Sie im Ratgeber Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Wann kommt die Krankenversicherung für Fahrkosten auf?
In bestimmten Fällen bringen Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen nicht selbst zur medizinischen Behandlung, sondern organisieren den Transport per Taxi oder Krankenwagen.
In folgenden Situationen kommt die Krankenversicherung für die Kosten auf:
- Es handelt sich um eine Rettungsfahrten zum Krankenhaus.
- Ein Krankentransport erfordert fachliche Betreuung.
- Der Patient wird stationär behandelt.
- Der Patient wird im Krankenhaus ambulant behandelt. Durch den Transport lässt sich eine stationäre Behandlung vermeiden oder verkürzen. Das betrifft vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V) sowie ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115b SGB V). (4)
Reisekostenerstattung einer Reha
Auch die Fahrt zur Reha-Einrichtung und nach Hause kann einen Teil der Fahrten ausmachen, die im Rahmen der Pflege entstehen – sei es als Reha für pflegende Personen oder wenn Sie als notwendige Begleitperson mitfahren.
Doch wer zahlt die Fahrtkosten zur Reha und zurück? Ob Rentenversicherung, Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung: Der zuständige Kostenträger der Reha-Maßnahme kommt auch für die Fahrtkosten auf, die Teil der sogenannten Reisekosten sind. Neben An- und Abreise gehören zu den Reisekosten auch Verpflegung und Unterbringung.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Versicherung wann für die Rehabilitation und somit für die Reisekosten aufkommt:
Antrag auf Reisekostenrückerstattung bei Reha
Formulare zur Kostenrückerstattung sind über den jeweiligen Kostenträger verfügbar. Sprechen Sie die Kostenübernahme unbedingt ab, bevor Sie die Reha antreten, denn es gibt wichtige Fragen zu klären: Sollten Sie die An- und Abreise selbst organisieren oder gibt es in der Einrichtung einen Fahrdienst, den Sie oder Ihr Angehöriger nutzen können? Sollten Sie als Begleitperson mitreisen, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Gleiches gilt, wenn es medizinisch notwendig ist, dass Ihr Angehöriger ein Taxi oder einen Mietwagen nutzt. Solche Notwendigkeiten sollten Sie vor Fahrtantritt mit dem Kostenträger geklärt haben, um später nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
-
Fahrtkostenerstattung Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung überlässt Ihnen die Entscheidung, wie Sie zur Reha-Einrichtung an- und abreisen:
Öffentliche Verkehrsmittel: Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen, nutzen Sie den kostengünstigsten Tarif 2. Klasse sowie Vergünstigungen (beispielsweise BahnCard). Die Beförderung in der 1. Klasse ist nur nach voriger Genehmigung möglich, wenn diese medizinisch notwendig ist. Heben Sie die Belege auf und fügen diese dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten bei. Auch Gepäckbeförderung und die Reservierung eines Sitzplatzes können dort angegeben werden.
Eigener Pkw: Wenn Sie mit dem Pkw an- und abreisen, können Sie Wegstreckenentschädigung von 20-Cent-Pauschale pro Kilometer ansetzen. Abweichende Strecken müssen begründet werden (zum Beispiel Stau). Für An- und Abreise können Sie maximal 130 Euro ansetzen.
Wenn medizinische Gründe eine Fahrt mit dem Taxi oder Mietwagen erfordern, ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. (8)
-
Reisekostenerstattung zur Reha über die Krankenversicherung
Wenn die Reha von der Krankenversicherung gezahlt wird, sind öffentliche Verkehrsmittel bevorzugt zu nutzen:
Öffentliche Verkehrsmittel: Nutzen Sie den kostengünstigsten Tarif sowie mögliche Vergünstigungen. Heben Sie die Belege auf und fügen Sie dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten bei. Auch Gepäckbeförderung und die Reservierung eines Sitzplatzes können dort angegeben werden.
Eigenes Kfz / Fahrdienste: Es kann auch notwendig sein, auf das eigene Kfz oder ein anderes Beförderungsmittel auszuweichen. Für das eigene Kfz wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung pro Kilometer gezahlt. Einige Einrichtungen bieten auch Fahrdienste an. Erkundigen Sie sich bei der Krankenversicherung über Ihre Möglichkeiten. (6)
-
Reisekostenerstattung zur Reha durch die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung überlässt Ihnen die Entscheidung, wie Sie zur Reha-Einrichtung an- und abreisen:
Öffentliche Verkehrsmittel: Erstattungsfähig sind Tickets für die 2. Klasse. Nutzen Sie Fahrpreisvergünstigungen wie eine BahnCard. Fahrten mit der 1. Klasse sind nur möglich, wenn eine Behinderung die Fahrt in der 2. Klasse unzumutbar macht. Möchten Sie mit der 1. Klasse reisen, benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit. Zu den Reisekosten gehören auch die Gepäckbeförderung und die Reservierung eines Sitzplatzes. Heben Sie die Belege auf und fügen Sie sie dem Antrag bei.
Eigener Pkw: Wenn Sie mit dem Pkw reisen, können Sie Wegstreckenentschädigung von 20-Cent-Pauschale pro Kilometer ansetzen. Abweichende Strecken müssen begründet werden (zum Beispiel Stau oder kürzere Fahrzeit).
Wenn medizinische Gründe eine Fahrt mit dem Taxi oder Mietwagen erfordern, benötigen Sie für die Kostenübernahme eine ärztliche Bescheinigung. (9)
Häufig gestellte Fragen
Welche Fahrtkosten übernimmt die Pflegekasse?
Es gibt keine Erstattungsmöglichkeit von Fahrtkosten über die Pflegekasse, die pflegende Angehörige nutzen können. Sie können sich entstandene Kosten über die Steuererklärung zurückholen.
Fahrkostenerstattung ab wie viel km?
Medizinisch notwendige Fahrten können in der Steuererklärung ab dem ersten Kilometer angesetzt werden. Dafür nutzen Sie entweder Kilometerpauschalen oder geben die tatsächlichen Kosten an, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden sind.
Sind Fahrkosten zur Pflege von Angehörigen eine außergewöhnliche Belastung?
Fahrkosten, die im Rahmen der Pflege entstehen, können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dafür darf der Besuch aber nicht der reinen Unterhaltung dienen (Besuchsfahrt), sondern muss medizinisch notwendig sein.
Bekomme ich als pflegender Angehöriger Fahrtkosten erstattet?
Nein, Sie bekommen keine Fahrtkosten für die Pflege von der Pflegekasse erstattet.
Mit Ihrer Steuererklärung können Sie sich für Fahrten entschädigen lassen: Das geht unter gewissen Voraussetzungen über den Pflegepauschbetrag. Medizinisch notwendige Fahrten können Sie als außergewöhnliche Belastungen angeben.
Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zur Reha bringen oder selbst dort bleiben, können Sie Fahrtkosten als Reisekosten beim zuständigen Kostenträger (Rentenversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung) angeben.