Familienpflegezeitgesetz (FPflZG)

Familienpflegezeitgesetz

Wer die Pflege eines Angehörigen übernehmen will, braucht unter anderem dafür Zeit. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2015 mit dem Familienpflegezeit eine Möglichkeit geschaffen,  als Berufstätiger die Arbeit bis auf 15 Stunden in der Woche zu reduzieren. Während dieser Familienpflegezeit erhalten Sie ein zinsloses Darlehen des Bundes, anstelle einer Lohnfortzahlung. Dabei bleiben Sie sozialversichert und genießen Kündigungsschutz. Was Sie dazu wissen müssen, wie Sie es am besten für sich nutzen können, erfahren Sie im Folgenden. pflege.de erklärt Ihnen die Regeln zur Familienpflegezeit.

Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist das Familienpflegezeitgesetz?

Zur Pflege eines nahestehenden Menschen haben Berufstätige in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten ein Recht auf bis zu zwei Jahre Teilzeitarbeit. Anstelle der Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers gewährt Ihnen der Bund in dieser sogenannten Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen sichert Ihre Sozialversicherung ab.

So steht es im überarbeiteten Familienpflegezeitgesetz (FPflZG), das sich in die Liste der deutschen Pflegegesetze & Pflegereformen einreiht.(1)

Die 6 Grundregeln zur Familienpflegezeit

Wer berufstätig ist und Familienpflegezeit für die Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen nutzen möchte, sollte folgendes beachten.

  1. Spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit müssen Beschäftigte die geplante längerfristige Teilzeitarbeit aufgrund häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen schriftlich bei ihrem Arbeitgeber anmelden.
Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber

In Ihrem Schreiben an den Arbeitgeber sollten folgende Infos enthalten sein:

  • Der gewünschten Beginn der Pflegezeit.
  • Der geplanten Zeitraum (die vollen 24 Monate oder weniger).
  • Die Anzahl der Stunden, die Sie noch tätig sein wollen.
  1. Nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen als Beschäftigte) haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Kleinere Betriebe hat der Gesetzgeber bewusst von dieser Verpflichtung ausgenommen, pflegebedingte Teilzeitarbeit von Mitarbeitern zu akzeptieren. Dennoch sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber ins Gespräch kommen. Viele kleinere Unternehmen unterstützen auch ohne rechtliche Grundlage Ihre Mitarbeiter.
  2. Für bis zu 24 Monate können Beschäftigte für die Familienpflegezeit die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Sie können die Familienpflegezeit natürlich auch für einen kürzeren Zeitraum beantragen.
  3. Da pflegende Berufstätige während der Familienpflegezeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, gewährt ihnen der Bund ein zinsloses Darlehen zur Absicherung ihres Lebensunterhalts. Näheres zum Antrag auf dieses Darlehen und den Konditionen dazu finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.
  4. Während der Familienpflegezeit genießen Beschäftigte einen gesetzlich garantierten vollen Kündigungsschutz.
  5. Wen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als „nahe Angehörige“ in der Familienpflegezeit versorgen, hat der Gesetzgeber bewusst großzügig geregelt.
Info
Welche Pflegebedürftige gelten als „nahe Angehörige“?

Den Kreis der Menschen, die Berufstätige als „nahe Angehörige“ pflegen und betreuen können, hat der Gesetzgeber mit dem Pflegezeitgesetz erweitert und dabei die heute sehr verschiedenen Lebensformen berücksichtigt. Daher können aktuell nicht nur Kinder ihre Eltern, Eltern ihre Kinder oder Geschwister ihre Brüder oder Schwestern pflegen. Als pflegebedürftige Angehörige anerkannt werden jetzt auch

  • Stiefeltern,
  • Schwager und Schwägerinnen sowie
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, mit denen Berufstätige schon mindestens ein Jahr zusammenwohnen.

Zinsloses Darlehen während der Familienpflegezeit

Während der Familienpflegezeit steht Berufstätigen gesetzlich keine Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers zu. Jedoch garantiert der Bund für diese Zeit ein zinsloses Darlehen, das die Lebensführung allerdings auf niedrigerem Niveau absichert, als das vorherige Gehalt. Im Ratgeber zum Pflegezeitgesetz erklärt pflege.de alles, was Sie zum zinslosen Darlehen des Bundes wissen müssen. Die Bedingungen sind dabei für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit identisch.

 

Info
Familienpflegezeit bei Pflege eines Kindes: Pflege muss nicht im Zuhause stattfinden

Pflegen Sie Ihr (minderjähriges) Kind können Sie sich für bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen, auch wenn die Kinderpflege nicht zuhause, sondern in einer Pflegeeinrichtung stattfindet. Die Arbeitszeit muss dabei ebenfalls mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Diese Regelung ist unter §2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes festgehalten.

Sozialversicherung während der Familienpflegezeit

Prinzipiell hat der Gesetzgeber Berufstätige während der Familienpflegezeit sozial abgesichert. Zuschüsse und Beiträge für Ihre Sozialversicherungen zahlt in diesem Zeitraum die Pflegekasse Ihres Pflegebedürftigen.

  • Sozialversicherung: Wer Familienpflegezeit oder Pflegezeit nutzt, dem gewährt die Pflegekasse des betreuten Pflegebedürftigen auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Rentenversicherung. Sie trägt die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung von 115,66 bis 611,94 Euro (2)abhängig davon, wieviel Zeit jemand für die Pflege aufbringt und wie viele Hilfen der Pflegebedürftige entsprechend seiner Pflegestufe (bis 31.12.2016) oder seit 2017 nach seinem Pflegegrad braucht. Voraussetzung für diese Leistungen: Berufstätige müssen ihren nahen Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf zwei Tage, pflegen.
  • Staat zahlt Unfallversicherung: Während der häuslichen Pflege naher Angehöriger sind Berufstätige beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
  • Arbeitslosenversicherung: Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert und dafür aus dem Beruf aussteigt, ist über die Pflegekasse weiterhin arbeitslosenversichert. Die Beiträge dafür übernimmt die Pflegekasse. Das gilt übrigens auch für diejenigen, die Arbeitslosengeld beziehen und den Leistungsbezug für die Pflege unterbrechen.
  • Bedingungen zur Arbeitslosenversicherung: Die Pflegekasse übernimmt nur dann die Kosten für die Beiträge, wenn Sie als pflegender Angehöriger vor Beginn der Pflegetätigkeit pflichtversichert waren oder bereits Arbeitslosengeld beziehen.
  • Soziale Absicherung auch im Urlaub: Auch wenn die Pflegeperson im Urlaub ist und in der Pflege vertreten wird, übernimmt die Pflegekasse bis zu sechs Wochen im Jahr die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Unterschied von Familienpflegezeit und Pflegezeit

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Sie sich für die Pflegezeit vollständig für maximal sechs Monate freistellen lassen können. Wer längerfristig nur die Arbeitszeit reduzieren will, kann das mit der Familienpflegezeit mit bis zu 24 Monaten umsetzen. Berufstätigen, die einen nahen Angehörigen pflegen und betreuen müssen, hat der Gesetzgeber seit 2015 dazu diese beiden Möglichkeiten zur Vereinbarung von Beruf, Familie und Pflege geschaffen:

Familienpflegezeit

Das Familienpflegezeitgesetz, kurz FPfZG, garantiert eine bis zu zweijährige Familienpflegezeit bei Teilzeitarbeit. Als Berufstätiger in einem Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, Ihre wöchentliche Arbeitszeit pflegebedingt auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren.

Wer die Familienpflegezeit nutzt, kann sich nur in Teilzeit freistellen und muss mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Pflegezeit

Mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) hat der Gesetzgeber weitere kurzfristigere und kurzzeitigere Möglichkeiten geschaffen, Arbeit und Pflege eines Angehörigen zu kombinieren.

Bis zu sechsmonatige Pflegezeit: Auf eine bis zu sechsmonatige sogenannte Pflegezeit bei teilweiser oder vollständiger Freistellung von der Arbeit haben Beschäftigte bereits in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern einen Rechtsanspruch.

Im Gegensatz zur Familienpflegezeit können Sie mit der Pflegezeit von der Arbeit völlig freistellen lassen.

Info
10 Tage Freistellung wegen Pflege

Wer akut einen Pflegefall zuhause hat, kann sich bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Die Tage können aufgeteilt oder am Stück genommen werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die bei der Pflegekasse beantragt werden muss und ist im Pflegezeitgesetz festgehalten.

 

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich Familienpflegezeit beantragen?

Die Familienpflegezeit müssen Sie acht Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Sie müssen dies schriftlich einreichen und gleichzeitig festhalten, wann Sie die Familienpflegezeit nehmen wollen und für welchen Zeitraum.

Wie oft kann ich Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?

Die Familienpflegezeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt – pro Pflegefall. Das bedeutet, wenn ein anderes Mitglied in der Familie pflegebedürftig wird, können Sie die Familienpflegezeit erneut für dieses Familienmitglied beantragen. Natürlich benötigen Sie auch hier wieder eine Bescheinigung der Pflegekasse.

Wer bezahlt die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit wird nicht bezahlt. Wer sich freistellen lässt und weniger Stunden arbeitet, kann nur ein zinsloses Darlehen vom Bund in Anspruch nehmen.

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Erstelldatum: 6102.50.2|Zuletzt geändert: 3202.70.62
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (2021): Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/ (letzter Abruf am 06.07.2021)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (2022)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-der-pflegeperson.html (letzter Abruf 15.12.2022)
(3)
Bildquelle
© De Visu / Fotolia.com
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