Ambulante Pflege: Unterstützung für ältere Menschen
Pflegebedürftigkeit kann jeden von uns jederzeit treffen. Mit ambulanter Pflege, auch „häusliche Pflege“ genannt, erhalten pflegebedürftige Menschen medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Die ambulante Pflege und die Betreuung von Pflegebedürftigen kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst als auch durch pflegende Angehörige durchgeführt werden. Ambulante Pflegedienste kommen bei Bedarf mehrmals in der Woche oder mehrmals täglich ins Haus und entlasten den Betroffenen sowie seine Angehörigen.
In vielen Fällen, häufig mit steigendem Alter, brauchen Senioren immer öfter Betreuung, Pflegemaßnahmen oder unterstützende Dienstleistungen. Es beginnt damit, dass der ganz normale Alltag ohne die freundliche Hilfe von Nachbarn oder erwachsenen Kindern nicht mehr so reibungslos klappt und dass einem vieles schwerer fällt als früher. Später braucht man dann wegen chronischer und altersbedingter Krankheiten und körperlicher und geistiger Einschränkungen pflegerische Versorgung. Die Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, nahestehende Angehörige oder Helferinnen der sog. 24-Stunden-Betreuung können Pflegebedürftige dabei unterstützen, ihren Alltag besser zu bewältigen.
In manchen Pflegehaushalten setzt sich die Versorgung aus pflegenden Angehörigen und einem ambulanten Pflegedienst zusammen – je nach Pflegegrad. Im Falle der Versorgung durch pflegende Angehörige können ambulante Pflegedienste auch mal stundenweise zur Entlastung der Angehörigen engagiert werden. Und im Falle der Verhinderungspflege oder Tagespflege und Nachtpflege übernehmen Pflegedienste ersatzweise die komplette Versorgung des Pflegebedürftigen.
Diese Leistungen bietet ein ambulanter Pflegedienst:
- Medizinische Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V: Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung): Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen usw.
- Grundpflege: Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität, der Lagerung und Förderung von Ressourcen und Training von Fähigkeiten usw.
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung usw.
- Seniorenbetreuung: Beschäftigung, Spaziergänge, Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen usw.
- Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: Pflegekurse für Angehörige, Beratung zu Pflegeeinstufung, Anwesenheit beim Besuch des Gutachters vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder MEDICPROOF usw.
- Regelmäßige Beratungs- bzw. Qualitätssicherungsbesuche gem. § 37.3 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) bei pflegenden Angehörigen, die ihren Pflegebedürftigen allein versorgen (Pflegegeldempfänger).
- Verhinderungspflege
- Tages- und Nachtpflege
Kosten für ambulante Pflegeleistungen
Durch seine Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung erwirbt sich jeder gesetzliche Versicherte einen Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn er pflegebedürftig wird. Dann übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für ambulante Pflegeleistungen: Pflegebedürftige erhalten Pflegesachleistungen (bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder Pflegegeld (bei Versorgung durch einen Angehörigen).
Weil jeder Pflegebedürftige ganz unterschiedliche Hilfen benötigt, lassen sich der Umfang und damit auch die Kosten für Leistungen der ambulanten Pflege nicht pauschal nennen, sondern nur ganz grob einschätzen.
Das Pflegeversicherungsgesetz in Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt, was Pflegebedürftigkeit ausmacht. Die Pflegebedürftigkeit stellt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) fest und beurteilt dabei sechs Bereiche:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für alle Tätigkeiten, die für die Pflege notwendig sind, vergibt der Gutachter von MDK oder MEDICPROOF Punkte, die am Ende summiert und je Modul unterschiedlich gewichtet werden. Daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die den Pflegegrad bestimmt. Je höher die Punktzahl nach der Begutachtung ist, desto höher ist der Pflegegrad.
Die Pflegeversicherung gewährt auf Basis des Pflegegrads (bis zum 31.12.2016: sog. Pflegestufen) monatliche finanzielle Hilfen. Einen ausführlichen Überblick der Pflegeleistungen finden Sie im Artikel Pflegeleistungen.
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Häusliche Pflege bei Pflegegrad 1
Personen mit anerkanntem Pflegegrad erhalten bei der häuslichen Versorgung und Pflege durch Angehörige kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei der Pflege durch den ambulanten Pflegedienst. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 steht aber der sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu, den sie für Betreuung und Entlastung nutzen können. Erfahren Sie mehr im Beitrag zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Daneben erhalten Versicherte mit Pflegegrad 1 Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, bis zu 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse zum Hausnotruf.
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Häusliche Pflege bei Pflegegrad 2
Sofern Versicherte mit Pflegegrad 2 in der Häuslichkeit versorgt werden, haben sie Anspruch auf 316 Euro Pflegegeld oder 689 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch professionelle Kräfte auch kombiniert werden, so dass Versicherte anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Versicherte mit Pflegegrad 2 Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (689 Euro/Monat), 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege, 1.612 Euro für die Verhinderungspflege sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro), zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (40 Euro/Monat) und zum Hausnotruf.
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Häusliche Pflege bei Pflegegrad 3
Personen mit anerkanntem Pflegegrad 3, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 545 Euro Pflegegeld oder 1.298 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
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Häusliche Pflege bei Pflegegrad 4
Versicherte mit Pflegegrad 4 erhalten – sofern sie zuhause versorgt werden – 728 Euro Pflegegeld oder 1.612 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Daneben haben sie Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, zum Hausnotruf sowie zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
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Häusliche Pflege bei Pflegegrad 5
Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten bei der ambulanten Versorgung 901 Euro Pflegegeld oder 1.995 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Zusätzlich stehen ihnen Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zum Hausnotruf, zu zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und zur Wohnraumanpassung zu.
Für privatversicherte pflegebedürftige Menschen gilt: Anstelle der Pflegesachleistung tritt die Kostenerstattung, die in der Höhe der sozialen Pflegeversicherung entspricht.
- Absicherung pflegender Angehöriger
Pflegen Sie als Angehöriger mindestens 14 Stunden pro Woche oder können Sie wegen der Pflege Ihren eigentlichen, sozialversicherungspflichtigen Beruf weniger als 30 Wochenstunden ausüben, sind Sie automatisch renten- und unfallversichert. Mehr zur sozialen und rechtlichen Absicherung für pflegende Angehörige erfahren Sie im Beitrag Beruf, Familie & Pflege.
Leistungskomplexe in der ambulanten Pflege
In den Leistungskatalogen und Preislisten von ambulanten Pflegediensten finden Sie 17 bis 30 sog. verrichtungsbezogene Leistungskomplexe, darunter z. B. kleine Grundpflege oder große Grundpflege. Woraus diese Leistungskomplexe im Einzelnen bestehen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ein Pflegedienst oder die Krankenkasse am Wohnort Ihres pflegebedürftigen Angehörigen informiert Sie über Anzahl und Umfang der Leistungskomplexe.
Ambulante Pflege durch ausländische Pflegekräfte?
Braucht Ihr Angehöriger Unterstützung und Betreuung rund um die Uhr? Was ambulante Pflegedienste im gesetzlichen Rahmen leisten können, reicht für eine umfassende Betreuung jedoch nicht aus. Weitere zusätzlichen Leistungen eines Pflegedienstes aber privat zu bezahlen, können sich die wenigsten Familien finanziell leisten. Vor diesem Dilemma stehen nicht nur Sie, sondern viele Familien in Deutschland. Hier übernehmen oftmals Betreuungskräfte aus Polen oder anderen osteuropäischen Ländern hauswirtschaftliche und grundpflegerische Tätigkeiten wie z. B. Unterstützung beim Waschen und Ankleiden, da sie oftmals günstiger als deutsche Pflegekräfte sind. Haben auch Sie schon mal an den Einsatz einer solchen Betreuungskraft gedacht? Mehr Informationen zu dieser Betreuungsform finden Sie in den Artikeln über Polnische Pflegekräfte und 24 Stunden Pflege & Betreuung.
Darauf sollten Sie beim Abschluss eines Pflegevertrags mit einem ambulanten Dienst achten
Der Pflegevertrag regelt Art und Umfang der Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst erbringt. Was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen über das Kleingedruckte wissen sollten.

Sie haben sich für einen Pflegedienst entschieden und mit einem Berater im Erstgespräch ermittelt, welche Hilfen Ihr Pflegebedürftiger braucht. Vor der Unterschrift unter dem Pflegevertrag gilt wie für alle Vertragsabschlüsse: Gründlich durchlesen – auch das Kleingedruckte. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und beraten Sie sich in aller Ruhe mit Ihren Angehörigen oder anderen vertrauten Menschen.
Ein Pflegevertrag ist juristisch gesehen ein sog. Dienstvertrag, d. h. der Leistungserbringer (der ambulante Pflegedienst) muss im Rahmen der Vereinbarungen tätig werden. Das bedeutet: Er schuldet dem Leistungsnehmer (Ihnen als Auftraggeber) eine Leistung, aber keinen Erfolg seiner Tätigkeit. Die Leistungen müssen demnach pflegefachgerecht erbracht werden, jedoch ist der ambulante Pflegedienst nicht dafür zuständig, dass der Pflegebedürftige z. B. nach einem Unfall wieder vollkommen gesund wird.
- Vertragspartner
Als Vertragspartner sollte ausschließlich der Pflegebedürftige aufgeführt sein. Wenn Pflegebedürftige zur Unterzeichnung des Vertrags nicht in der Lage sind, kann ihr gesetzlicher Betreuer in ihrem Sinne unterschreiben. Angehörige sind nicht automatisch gesetzliche Betreuer, sie können zwar beraten, aber entscheiden oder anstelle des Pflegebedürftigen unterschreiben dürfen sie nicht, außer sie wurden dazu bevollmächtigt.
- Kündigungsfristen
Der Pflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt die gesetzliche Frist von 14 Tagen. Sie können den Vertrag mit einem Pflegedienst als Angehöriger des Pflegebedürftigen aber fristlos kündigen, wenn Sie das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren haben. Der Vertrag sollte auf jeden Fall während eines stationären oder teilstationären Aufenthalts ruhen und schließlich durch endgültigen stationären Aufenthalt oder Tod automatisch enden.
- Haftung
Pflegedienste haften für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter verursacht wurden. Deshalb müssen sie, um mögliche Schäden oder Schadenersatzforderungen ausgleichen zu können, eine Betriebs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit möglichst hoher Deckungssumme abschließen. Ein Vertragspassus wie etwa „nur bei grober Fahrlässigkeit“ schränkt die Haftung des Pflegedienstes stark ein. Das müssen Sie nicht akzeptieren. Personenschäden können beispielsweise „Wundliegen durch falsche Lagerung“ sein. Zu den Sachschäden zählen neben beschädigtem Geschirr oder Mobiliar auch verlorene Wohnungsschlüssel.
Pflegeeinrichtungen in Deutschland