Zuzahlungsbefreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung gesetzliche Krankenkasse

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, leisten Sie Zuzahlungen etwa bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Heilmitteln, Medikamenten und Krankenhaus-Aufenthalten. Innerhalb eines Jahres kann eine beträchtliche Summe zusammenkommen. Die gute Nachricht ist: Die Summe, die Sie jährlich an Zuzahlungen leisten müssen, ist gedeckelt. pflege.de erklärt Ihnen, wie Sie von der Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse profitieren.

Inhaltsverzeichnis

Zuzahlungsbefreiung: Was ist das?

Wenn Sie eine ärztliche Verordnung – also ein Rezept vom Arzt – haben, trägt Ihre gesetzliche Krankenversicherung (GKV) den Großteil der anfallenden Kosten. Sie sind aber verpflichtet, sich mit einer Zuzahlung an den Kosten zu beteiligen. Die Zuzahlung ist also Ihr Eigenanteil an Gesundheitsleistungen.

Sie können von der Zuzahlung befreit werden, wenn Sie die jährliche Belastungsgrenze erreicht haben. Das heißt, Sie müssen nur bis zu Ihrer persönlich berechneten Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten. Die Belastungsgrenze orientiert sich an Ihrem Einkommen.

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Beeinträchtigung viele solcher Eigenanteile im Jahr zahlen, soll die Zuzahlungsbefreiung Sie finanziell entlasten. Wie hoch der Eigenanteil ist, den Sie leisten müssen, hängt von Ihren jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ab. Von der Zuzahlungsbefreiung profitieren Sie nicht automatisch – Sie müssen dafür einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Eine Zuzahlungsbefreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr.

Info
Beispiel für eine Zuzahlungsbefreiung

Herr A. hat seine persönliche Belastungsgrenze berechnet, die bei 300 Euro liegt. In diesem Jahr war er längere Zeit im Krankenhaus, hat Physiotherapie und Hilfsmittel benötigt, die er vom Arzt verschrieben bekommen hat. Bereits bis Juli hat Herr A. Zuzahlungen von 300 Euro geleistet. Mit einem Antrag bei seiner gesetzlichen Krankenkasse, in dem er seine Belastungsgrenze und die bisherigen Zuzahlungen nachweist, lässt er sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlungspflicht befreien.

Zuzahlungsregelungen GKV: Wofür Sie Zuzahlungen leisten

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen im Überblick, an welchen Leistungen Sie sich als gesetzlich Krankenversicherter mit Zuzahlungen beteiligen. So bekommen Sie ein Gespür dafür, wie viele Kosten im Jahr auf Sie zukommen können. Wir zeigen Ihnen, wie hoch die Eigenanteile sind und welche besonderen Regelungen es gibt:

Wofür? Höhe der Zuzahlung und Besonderheiten
Hilfsmittel wie Inkontinenzhilfen, Stomaartikel, Kompressionsstrümpfe 10 % für jedes Mittel

Mindestens 5 €, höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels; Hilfsmittel zum Verbrauch: 10 % je Einheit, höchstens 10 € im Monat

Heilmittel wie Ergotherapie, Physiotherapie 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung
Arznei- und Verbandmittel wie verschreibungspflichtige Medikamente 10 % der Kosten

Mindestens 5 €, höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten des Mittels

Außerklinische Intensivpflege wie beispielsweise bei Beatmungspatienten
  • In stationärer Pflegeeinrichtung: 10 € pro Kalendertag
  • Im Zuhause: 10 € der Kosten plus 10 € je Verordnung

Maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

Medizinische Rehabilitation, das heißt Aufenthalt in ambulanter oder stationärer Reha 10 € pro Kalendertag

Maximal 28 Tage pro Kalenderjahr; Zuzahlung für vorige Krankenhausbehandlung wird angerechnet

Krankenhaus-Aufenthalte 10 € pro Kalendertag

Maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

Fahrkosten zum Beispiel Krankenbeförderung per Taxi Pro Fahrt 10 % der Kosten

Mindestens 5 €, höchstens 10 €, nicht mehr als die Kosten der Fahrt

Häusliche Krankenpflege, das heißt Versorgung durch ambulanten Pflegedienst (ohne Pflegegrad) 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung

Maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

Soziotherapie wie Psychotherapie 10 % der Kosten pro Kalendertag

Mindestens 5 €, höchstens 10 €, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten

Zahnersatz wie etwa Voll- oder Teilprothesen
25 bis 40 % der Regelversorgung

Eigenanteil abhängig von regelmäßigen Zahnarztbesuchen (Bonusheft)

(Stand: Juni 2022 (1))

Info
Keine Zuzahlungspflicht für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlungspflicht ausgenommen. Einzige Ausnahmen: Bei Fahrkosten und Zahnersatz ist eine Eigenbeteiligung notwendig. (1)

Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung

Um von der Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenkasse zu profitieren, müssen Ihre Ausgaben für Zuzahlungen die für Sie festgelegte Belastungsgrenze überschreiten.

  • 2-Prozent-Regelung: In der Regel liegt Ihre Belastungsgrenze bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Überschreiten Sie diese Summe, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
  • 1-Prozent-Regelung: Wenn Sie chronisch krank sind, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. Wenn Sie mit Zuzahlungen diese Summe übersteigen, weisen Sie Ihre chronische Erkrankung nach und beantragen die Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse. (2)

Belastungsgrenze für Familien

Als Familie werden Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und familienversicherte Kinder unter 18 Jahren verstanden, die in einem Haushalt leben.

  1. Familieneinkommen: Die Einnahmen aller Familienmitglieder werden zusammengerechnet.
  2. Geleistete Zuzahlungen: Alle Zuzahlungen, die eine Familie innerhalb eines Kalenderjahres leistet, werden summiert. Heben Sie dafür unbedingt die Belege auf.
  3. Chronisch krank: Selbst wenn nur ein Familienmitglied chronisch krank ist, profitiert die ganze Familie von der niedrigeren 1-Prozent-Regelung.

Ist Ihr Antrag bewilligt, gilt die Befreiung von der Zuzahlungspflicht für die gesamte im gemeinsamen Haushalt lebende Familie. (2)

Tipp
Gemeinsamer Haushalt trotz Pflegeheim

Wenn ein Ehegatter oder Lebenspartner dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung lebt, gilt dies auch als gemeinsamer Haushalt. Es können sogar beide Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft in unterschiedlichen Einrichtungen leben und gelten trotzdem als gemeinsamer Haushalt mit geteilter Belastungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung.

Zuzahlungsbefreiung für Rentner

Die aktuelle Regelung zur Zuzahlungsbefreiung gilt seit 2004. Für Rentner gelten keine Sonderregelungen. Die Rente gilt als Einkommen und wird mit möglichen anderen Einkünften zum Gesamteinkommen gezählt.(4)

Es gelten die gleichen Freibeträge, wie bei berufstätigen Personen. Die Berechnung der Belastungsgrenze erfolgt nach der 2-Prozent-Regelung. Für Rentner mit einer chronischen Krankheit gilt die 1-Prozent Regelung.

Einnahmen zum Lebensunterhalt: Was zählt zum Einkommen?

Das Bruttoeinkommen als Familie oder ledige Person ist die Grundlage, wenn Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze berechnen wollen. Diese Einnahmen müssen Sie dabei unter anderem berücksichtigen:

  • Lohn / Gehalt
  • Renten, Betriebsrenten, Witwen- und Waisenrenten
  • Mieteinnahmen, Einnahmen aus Verpachtung
  • Arbeitslosengeld I
  • Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
  • Zinserträge (4)
  • Krankengeld
Info
Pflegegeld ist kein Einkommen

Zweckgebundene Einnahmen gleichen Mehraufwände aus, beispielsweise bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Diese Einnahmen zählen deshalb nicht zum Einkommen und werden für die Belastungsgrenze ausgeklammert.

Zu den zweckgebundenen Einnahmen gehören:

  • Pflegegeld
  • Kindergeld
  • Blindengeld
  • BAföG
  • Bildungskredite

Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

Schwerwiegend chronisch kranke Patienten benötigen mehr Arznei-, Hilfs- oder Heilmittel als gesunde Menschen. Damit sie nicht zu stark finanziell belastet werden, gilt für sie ein niedrigerer Prozentsatz. Die Belastungsgrenze liegt bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Wer gilt als schwerwiegend chronisch krank?

Um als schwerwiegend chronisch krank zu gelten, muss die betroffene Person wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt werden und eines der folgenden Merkmale vorweisen:

  • Es liegt Pflegegrad 3-5 vor.
  • Der Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) beträgt mindestens 60.
  • Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor.
  • Es ist eine notwendig, dass die Person kontinuierlich medizinisch versorgt wird. (5)

Mit dem Antrag reichen Sie einen Nachweis über Ihre chronische Erkrankung ein. Anschließend entscheidet Ihre Krankenkasse darüber, ob Sie laut dieser Richtlinien als schwerwiegend chronisch krank gelten.

Info
Ansprechpartner Krankenkasse

Auch als pflegebedürftige Person ist Ihr Ansprechpartner für eine mögliche Zuzahlungsbefreiung Ihre Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Weil der Bedarf an Hilfsmitteln, Medikamenten und mehr bei Pflegebedarf in der Regel höher ist, stellen wir Ihnen die Zuzahlungsbefreiung als Tipp der Pflegefinanzierung vor.

Chronische Erkrankung nachweisen: Geeignete Dokumente

Um von dem reduzierten Prozentsatz zu profitieren, müssen Sie als chronisch kranke Person der Krankenkasse einen Nachweis liefern. Geeignete Nachweise sind zum Beispiel:

  • Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Kopie des amtlichen Bescheids über die verminderte Erwerbsfähigkeit
  • Ärztliche Bescheinigung über eine Dauerbehandlung
Tipp
Nutzen Sie unseren kostenlosen Pflegegradrechner

Ob Ersteinstufung oder Höherstufung – mit dem kostenlosen Pflegegradrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung, welcher Pflegegrad Ihnen voraussichtlich anerkannt wird. Ab Pflegegrad 3 wird Ihre Belastungsgrenze für Zuzahlungen auf ein Prozent gesenkt.

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Belastungsgrenze berechnen: So einfach geht‘s

Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Belastungsgrenze ganz einfach selbst berechnen können.

Wir stellen Ihnen zwei Rechnungen vor:

  1. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Berechnung für Personen mit Einkommen (Arbeitnehmer, Rentner, Selbständige)
  2. Berechnung für Personen, die Sozialleistungen beziehen

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Berechnung für die Zuzahlungsbefreiung

Schritt 1: Das Familieneinkommen: Rechnen Sie die jährlichen Bruttoeinnahmen aller Familienmitglieder zusammen, die in Ihrem Haushalt leben (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, familienversicherte Kinder unter 18 Jahren). Das Einkommen ist die Grundlage der gesamten Berechnung. Wenn Sie alleinstehend sind, summieren Sie all Ihre Einkommen, sollte es mehrere Einnahmequellen geben. Notieren Sie sich die Summe.

Schritt 2: Freibetrag für Partner abziehen: Sind Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft? Dann ziehen Sie einen Freibetrag von 5.922 Euro von Ihrem notierten Familieneinkommen ab. (6)

Schritt 3: Freibetrag für Kinder abziehen: Sie haben ein oder mehrere Kinder? Pro familienversichertem Kind unter 18 Jahren können Sie einen Freibetrag von 8.388 Euro vom Familieneinkommen abziehen. (6)

  • Für Geschiedene: Sie haben ein Kind und leben getrennt oder geschieden von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner? Dann wird der Freibetrag für Kinder bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem das Kind wohnt – unabhängig davon, über welches Elternteil es familienversichert ist.
  • Volljährige Kinder: Kinder, die 18 Jahre alt werden, werden bis zum Ende des Kalenderjahres hinzugezählt.

Schritt 4: 1 % oder 2 % des Einkommens abzüglich von Freibeträgen: Nachdem Sie von Ihrem Bruttoeinkommen gegebenenfalls Freibeträge abgezogen haben, müssen Sie nur noch ein beziehungsweise zwei Prozent von dieser Zahl berechnen. So erhalten Sie Ihre Zuzahlungsgrenze:

  • Sind Sie oder eines Ihrer Familienmitglieder schwerwiegend chronisch krank oder haben Pflegegrad 3 bis 5? Dann liegt Ihre Belastungsgrenze bei einem Prozent dieser errechneten Summe.
  • Ohne chronische Erkrankung und ohne Pflegegrad 3 bis 5 liegt Ihre Belastungsgrenze bei zwei Prozent der errechneten Summe. (2)
Info
Beispielrechnungen

Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern

Familie E. hat zwei minderjährige Kinder. Das jährliche Bruttoeinkommen der Familie liegt bei 100.000 Euro pro Jahr. Keines der Familienmitglieder gilt als chronisch krank.

Familieneinkommen (brutto) 100.000 €
Freibetrag Ehepartner – 5.922 €
Freibetrag pro Kind – 8.388 € x 2
Summe = 77.302 €
Davon 2 % 77.302 € x 0,02 = 1.546,04 €

Die individuelle Belastungsgrenze der Familie E. liegt bei 1.546,04 Euro.

Beispiel 2: Witwe mit Pflegegrad

Frau B. ist Witwe und erhält im Jahr 25.000 Euro Rente. Sie hat Pflegegrad 3. Ihre drei Kinder sind bereits erwachsen.

Einkommen (brutto) 25.000 €
Freibetrag Ehepartner – 0 €
Freibetrag pro Kind – 0 €
Summe = 25.000 €
Davon 1 % 25.000 € x 0,01 = 250 €

Die individuelle Belastungsgrenze von Frau B. liegt bei 250 Euro.

Zuzahlungsbefreiung berechnen für Empfänger von Sozialleistungen

Zu den relevanten Sozialleistungen zählen:

  • Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz IV)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Übernahme der Heimkosten von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge
  • Gesundheitsversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung
  • Leistungen nach § 2 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes (2)

Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, richtet sich Ihre Zuzahlungsgrenze an den Regelsatz. Dieser liegt im Jahr 2022 bei 5.388 Euro (449 Euro x 12 Monate), unabhängig davon, ob weitere Angehörige in Ihrem Haushalt leben. In diesem Fall ist die Rechnung für die Belastungsgrenze einfach. Einzig entscheidend ist, ob Sie chronisch krank sind:

  • Sie sind schwerwiegend chronisch krank oder haben Pflegegrad 3 bis 5? Dann liegt Ihre Belastungsgrenze bei einem Prozent des Regelsatzes, also bei 53,88 Euro.
  • Wenn Sie keine chronische Erkrankung oder Pflegegrad 3 bis 5 haben, liegt Ihre Belastungsgrenze bei zwei Prozent des Regelsatzes, also bei 107,76 Euro. (7)
Tipp
Für Heimbewohner: Zuzahlung als Darlehen vom Sozialhilfeträger

Wenn Sie dauerhaft in einem Pflegeheim wohnen und Sozialhilfe beziehen, können Sie bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger beantragen, dass die Zuzahlungen am Jahresanfang vorab an die Krankenkasse gezahlt werden. Damit Sie aber nicht den ganzen Betrag auf einmal zahlen müssen, erhalten Sie eine Art zinsloses Darlehen in Höhe Ihrer Belastungsgrenze. Die Rückzahlungen werden meistens monatlich von Ihrem Taschengeld abgezogen.

Gesundheitskosten, die nicht als Zuzahlung gelten

Nicht alle Kosten werden von der Krankenkasse als Zuzahlung akzeptiert. Wir zeigen Ihnen, für welche Leistungen Sie selbst finanziell aufkommen müssen, die Sie also nicht zum Erreichen Ihrer Belastungsgrenze rechnen können:

  • Leistungen, die Sie privat ohne ärztliche Verordnung beanspruchen. Wenn Sie also kein Rezept vom Arzt haben, zahlen Sie Hilfsmittel oder Medikamente „aus eigener Tasche“ (beispielsweise Aspirin, Hustensaft, Anti-Rutschmatte vom Discounter, Pflaster).
  • Individuelle Gesundheitsleistungen (kurz: IGeL) sind Privatleistungen.
  • Eigenanteile für Brillen oder Zahnersatz zahlen Sie selbst.
  • Medikamente und Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
  • Erforderliche Zuzahlungen für bessere Hilfsmittel. Sie können sich trotzdem für ein hochwertigeres Hilfsmittel entscheiden. Dann trägt die Krankenkasse die festgelegten Kosten zur Regelversorgung und Sie zahlen den Aufpreis (beispielsweise bei Rollatoren und Rollstühlen).
Tipp
Setzen Sie diese Kosten in der Steuererklärung ab

Kosten für Hilfsmittel und mehr, die Sie nicht von der Krankenkasse erstattet bekommen, können Sie in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben. Auch hier gilt: Heben Sie die entsprechenden Belege gut auf.

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen

Zu welchem Zeitpunkt Sie den Antrag stellen, ist Ihnen überlassen. In der Regel beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung zu einem der zwei Zeitpunkte:

  1. Sie stellen den Antrag, wenn Sie die Belastungsgrenze erreicht haben: In diesem Fall können Sie sich einen sogenannten Befreiungsausweis ausstellen lassen, den Sie vorzeigen, wenn Sie weitere Zuzahlungen leisten sollen. So müssen Sie nicht in Vorleistung gehen und Ihre Belastungsgrenze überschreiten, um später das Geld zurückzufordern.
  2. Sie stellen den Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres: In diesem Fall werden Ihnen die Kosten von der Krankenkasse erstattet, die Sie über Ihre Belastungsgrenze hinaus gezahlt haben. Weil das Kalenderjahr vorüber ist, stellt Ihnen die Krankenkasse keinen Befreiungsausweis mehr aus. Sie gehen sozusagen in Vorleistung und bekommen die zu viel gezahlten Zuzahlungen erstattet.

Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Sie können mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und sich den Antrag zuschicken lassen. Manche Krankenkassen bieten die Antragstellung auch online über ihre Webseite an.

Info
Zuzahlungsbefreiung rückwirkend möglich

Den Antrag auf die Rückerstattung zu viel geleisteter Zuzahlungen können Sie vier Jahre rückwirkend stellen. Sie erhalten dann eine Rückerstattung der Zuzahlungen von der Krankenkasse. Wichtig ist, dass Sie alle Belege aufbewahren, um die Mehrkosten erstattet zu bekommen.

 

3 Tipps für den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse

Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege. Nur so können Sie der Krankenkasse gegenüber nachweisen, dass Sie Ihre Belastungsgrenze tatsächlich erreicht beziehungsweise überschritten haben. Fügen Sie Ihrem Antrag diese Belege bei.

Auf den Zuzahlungsbelegen müssen folgende Informationen vermerkt sein:

  • Vor- und Zuname des Versicherten
  • Art der Leistung (zum Beispiel Heilmittel oder Arzneimittel)
  • Ihr Zuzahlungsbetrag
  • Datum der Abgabe
  • Abgebende Stelle (zum Beispiel Name und Adresse der Apotheke oder des Sanitätshauses)

Weisen Sie Ihr Bruttoeinkommen mit geeigneten Dokumenten als Kopie nach. Diese Nachweise legen Sie Ihrem Antrag bei. Dazu gehören etwa:

  • Rentenmitteilungen
  • Gehaltsabrechnungen
  • Steuerbescheide
  • Behördliche Bewilligungsbescheide

Nutzen Sie die 1-Prozent-Regelung, wenn Sie können. Schwerwiegende chronische Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einem der folgenden Dokumente als Kopie nach:

  • Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse (Pflegegrad 3 bis 5)
  • Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung beträgt mindestens 60)
  • Amtlicher Bescheid über die verminderte Erwerbsfähigkeit
  • Ärztliche Bescheinigung über eine Dauerbehandlung

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenversicherung?

Als gesetzlich Krankenversicherter sind Sie verpflichtet, Zuzahlungen zu ärztlich verschriebenen Medikamenten, Hilfsmitteln und mehr zu leisten. In der Regel beträgt die Höhe der zu leistenden Zuzahlungen zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt. Wenn Sie diese sogenannte Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen oder nach Ablauf des Kalenderjahres die zu viel geleisteten Zuzahlungen erstattet bekommen. Hierfür ist ein Antrag bei Ihrer Krankenkasse notwendig.

Wie kann ich mich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen?

Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse, wenn Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben.

Wie viele Zuzahlungen muss ich im Jahr leisten?

In der Regel sind Sie verpflichtet, Zuzahlungen bis zu einer Grenze von zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt zu leisten. Bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt die Zuzahlungsgrenze bei einem Prozent. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze berechnen.

Wie lange ist eine Zuzahlungsbefreiung gültig?

Ihre Zuzahlungsbefreiung gilt für ein Kalenderjahr. Sie müssen den Antrag jedes Jahr neu stellen. Das bedeutet auch, dass Sie die Einkünfte der Familienmitglieder jedes Jahr nachweisen müssen.

Wird Pflegegeld bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet?

Nein, das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Einnahme, die einen Mehraufwand ausgleicht. Deshalb zählt es nicht zum Einkommen und wird für die Belastungsgrenze entsprechend ausgeklammert.

Was zählt zu den Zuzahlungen?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung, also ein Rezept vom Arzt. Dann können Sie die Zuzahlungskosten zu Arznei- und Verbandmitteln, Fahrten mit dem Taxi, Hilfs- und Heilmitteln angeben. Eigenanteile für Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte zählen auch dazu. Weitere Leistungen und deren Zuzahlungshöhen lesen Sie hier.

Wie berechne ich die Belastungsgrenze für die Zuzahlungsbefreiung?

Sie berechnen Ihre Belastungsgrenze, indem Sie von Ihrem jährlichen Bruttoeinkommen Freibeträge für Ehe- oder Lebenspartner sowie für minderjährige Kinder abziehen. In der Regel sind Sie verpflichtet, zwei Prozent dieser Summe an Zuzahlungen zu leisten. Als schwerwiegend chronisch kranke Person ist es ein Prozent der errechneten Summe.

Für Empfänger von Sozialleistungen werden ein beziehungsweise zwei Prozent des jährlichen Regelsatzes als Zuzahlungsgrenze bestimmt.

Wie erhalte ich einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse?

Für einen Befreiungsausweis stellen Sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse. Um einen solchen Ausweis zu erhalten, müssen Sie Ihre Zuzahlungsgrenze bereits im geltenden Kalenderjahr erreicht haben.

Der Befreiungsausweis heißt manchmal auch Befreiungskarte.

Wie weisen Sie Ihre Belastungsgrenze nach?

Wenn Sie den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, sollten Sie Nachweise zum Bruttoeinkommen beilegen. Dafür eignen sich folgende Dokumente als Kopie:

  • Rentenmitteilungen
  • Gehaltsabrechnungen
  • Steuerbescheide
  • Behördliche Bewilligungsbescheide

Ist eine Zuzahlungsbefreiung bei Krankengeldbezug möglich?

Ja, allerdings wird das Krankengeld als Einkommen gewertet. Doch das Krankengeld ist geringer als das Nettoeinkommen. Durch den Krankengeldbezug sinkt also Ihr jährliches Gesamteinkommen und somit auch Ihre berechnete Belastungsgrenze. Das heißt, Sie müssen insgesamt weniger Zuzahlungen leisten.

Welche Einkommen zählt für die Zuzahlungsbefreiung?

Als Einkommen zählen alle aktuellen Brutto-Einnahmen, die für Ihren Lebensunterhalt bestimmt sind. Also Lohn oder Gehalt, Renten, Einnahmen aus Miete oder Verpachtung, Arbeitslosengeld I, Zinserträge, Krankengeld und Abfindungen.

Gibt es eine Zuzahlungsbefreiung für Schüler über 18?

Kinder und Jugendliche unter 18 müssen keine Zuzahlungen leisten (mit Ausnahme von Fahrtkosten). Volljährige müssen Zuzahlungen leisten und können, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird, von den Zuzahlungen befreit werden. Ob jemand Schüler ist oder nicht spielt dabei keine Rolle.

Ist eine Erstattung der Zuzahlung von der Krankenkasse nach dem Tod möglich?

Ja, auch nach dem Tod ist eine Erstattung von Zuzahlungen, die über die Belastungsgrenze hinausgehen, möglich. Diese Erstattung können Personen beantragen, die zu Familienverbund des Verstorbenen gehören. Sie können allgemein für bis zu vier Jahre rückwirkend eine Erstattung von Zuzahlungen beantragen.

Gibt es eine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse, wenn man schwerbehindert ist?

Es gibt keine allgemeine Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung. Aber es ist wahrscheinlicher, dass Sie für die Krankenkasse als chronisch krank gelten. Chronisch kranke Personen haben eine niedrigere Belastungsgrenze (1 Prozent statt 2 Prozent). Das heißt, sie müssen weniger Zuzahlungen leisten.

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Erstelldatum: 2202.60.41|Zuletzt geändert: 3202.50.3
(1)
Verband der Ersatzkassen (VDEK) (2022): Zuzahlungen bei medizinischen Leistungen, Belastungsgrenzen und Befreiungsmöglichkeiten
https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlungen.html (letzter Abruf am 14.06.2022)
(2)
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (o. J.): Gesetzliche Krankenversicherung. § 62 „Belastungsgrenze“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html (letzter Abruf am 14.06.2022)
(3)
Verbraucherzentrale NRW e.V. (2022): Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zuzahlungen-die-regeln-fuer-eine-befreiung-bei-der-krankenkasse-11108 (letzter Abruf am 10.10.2022)
(4)
Bundesgesundheitsministerium (BMG) (2021): Zuzahlung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-krankenversicherung.html (letzter Abruf am 14.06.2022)
(5)
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) (2017): Chroniker Richtlinie
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1530/RL-Chroniker_2017-11-17.pdf (letzter Abruf am 14.06.2022)
(6)
Techniker Krankenkasse (TK) (o. J.): Was sind Freibeträge und wie werden sie bei der Befreiung von den Zuzahlungen berücksichtigt?
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/weitere-leistungen/zuzahlung-und-erstattung/befreiung-von-zuzahlungen/freibetraege-zuzahlungsbefreiung-2002456 (letzter Abruf am 14.06.2022)
(7)
Die Bundesregierung (2022): Sozialhilfe und Grundsicherung. Regelsätze sind gestiegen
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regelsaetze-steigen-1960152 (letzter Abruf am 14.06.2022)
(8)
Bildquelle
©Dilok - stock.adobe.com
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