Pflegeleistungen
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Pflegeleistungen: Definition
Unter Pflegeleistungen werden alle Leistungen verstanden, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs und bei Anerkennung eines Pflegegrads Anspruch haben. Die Pflegeversicherung als eine Teilkasko-Versicherung trägt grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, Betreuungskräften und professionellen Pflegekräften.
Ziel der Pflegeleistungen ist es, die Pflege und Betreuung der Betroffenen zu erleichtern sowie ihre Selbstständigkeit und Lebensqualität fördern.
Anspruch auf Pflegeleistungen
Anspruch auf Pflegeleistungen haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause oder in Pflegeeinrichtungen versorgt werden. Die Geld- und Sachleistungen sind zweckgebunden an die Pflege.
Die Zuschüsse der gesetzlichen und privaten Pflegekassen für die notwendige Betreuung und Pflege sowie Pflegehilfsmittel sind begrenzt bzw. gedeckelt. Für Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit aufkommen, also insbesondere Wohnen und Essen, kommt die Pflegeversicherung nicht auf.
Über Ihre persönlichen Ansprüche auf Pflegeleistungen werden Sie auch in einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI informiert. Auf eine individuelle Pflegeberatung haben Versicherte (und deren Angehörige) einen Rechtsanspruch, wenn sie einen Pflegegrad beantragt haben und hilfsbedürftig sind.
Pflegeleistungen Tabelle
Alle anerkannt Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1) haben Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen. Die folgende Tabelle verschafft einen Überblick:
1. Pflegegeld
Pflegebedürftige erhalten ab Pflegegrad 2 monatliches Pflegegeld, wenn sie von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Privatbetreuern zuhause gepflegt werden. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erhalten kein Pflegegeld, da sich dort professionelle Kräfte der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmern.
2. Ambulante Pflegeleistungen (Pflegesachleistung)
Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad monatlich beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
3. Tages- und Nachtpflege
Auch für die Tagespflege und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die ambulanten Pflegesachleistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
4. Kurzzeitpflege
Nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.774 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf maximal 3.386 Euro für bis zu 56 Tage.
5. Verhinderungspflege
Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf maximal 2.418 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.
6. Stationäre Pflegeleistungen
Werden Pflegebedürftige stationär in einem Pflegeheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse je nach anerkanntem Pflegegrad unterschiedlich hohe Zuschüsse.
7. Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ausgeben (vgl. § 45 b SGB XI, s. Quelle 3).
Dies sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder Betreuung bei Demenz. Die Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Dies sollten Sie als pflegender Angehöriger im Vorfeld überprüfen.
8. Kombinationsleistung
Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben.
Wenn also bspw. nur 20 Prozent der Pflegesachleistungen des ambulanten Dienstes benötigt werden, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Freunde und Angehörige erledigt werden, erhält der Pflegebedürftige noch 80 Prozent Pflegegeld.
9. Hilfsmittel
Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit gewährt die Pflegekasse die Erstattung für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine Sonderrolle nehmen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein.
10. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gewährt die Pflegekasse monatlich bis zu 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den klassischen Hilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse.
11. Hausnotruf
Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 25,50 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen. Mittlerweile gibt es viele Notruflösungen auf dem Markt. Welches Notrufsystem am besten zu Ihrer persönlichen Situation passt, können Sie in wenigen Schritten mit unserem kostenlosen Notruflotsen herausfinden.
12. Zuschüsse für Wohnraumanpassung
Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in Form der Wohnraumanpassung. Wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss u. U. erneut bzw. mehrmals.
13. Wohngruppenzuschuss
Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).
Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.
14. Pflegeleistungen durch Angehörige (Pflegekurse)
Übernehmen Angehörige oder ehrenamtliche Pfleger Leistungen in der Betreuung, so haben sie gemäß § 45 SGB XI Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Die vollständigen Kosten hierfür trägt die Pflegeversicherung.
In diesen Kursen werden Grundlagen des Pflegewissens für pflegende Angehörige vermittelt und es besteht die Möglichkeit zum Austausch mit anderen pflegenden Angehörige, was für viele sehr wertvoll ist.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
- Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro.
- Wohngruppenförderung sowie Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege und ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
- Pflegesachleistungen von monatlich 724 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
- Kombinationsleistung: Falls der Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst benötigt, wird dieser als Sachleistung von der Pflegekasse finanziert. Nimmt er die ihm zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch, steht ihm daneben ein anteiliges Pflegegeld zu.
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 689 Euro pro Monat.
- Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 770 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
- Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Pflegegeld: 545 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige zuhause versorgt werden.
- Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung: Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, kann der Pflegebedürftige zusätzlich anteiliges Pflegegeld beziehen.
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.298 Euro pro Monat.
- Leistungen für die stationäre Pflege im Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro.
- Zuschüsse zum Hausnotruf (25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat, sofern der Pflegebedürftige zuhause gepflegt wird und keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt.
- Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
- Kombinationsleistung: Wenn ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, wird dieser als Sachleistung von der Pflegekasse bezahlt. Je nachdem, wie hoch die Kosten für den Pflegedienst sind, kann der Restbetrag als reduziertes Pflegegeld ausgezahlt werden.
- Leistungen für die stationäre Versorgung im Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat.
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Monat.
- Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
- Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
- Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- 901 Euro Pflegegeld pro Monat für die häusliche Pflege, wenn der Pflegedürftige keine Leistungen eines Pflegedienstes beansprucht.
- 2.095 Euro Pflegesachleistungen pro Monat für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
- Kombinationsleistung: Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst übernimmt die Pflegekasse als Pflegesachleistung. Wird der Höchstbetrag an möglicher Pflegesachleistung nicht vollständig in Anspruch genommen, kann ein Pflegebedürftiger im Rahmen der Kombinationspflege anteilig Pflegegeld ausgezahlt bekommen.
- 2.005 Euro pro Monat für die stationäre Versorgung im Pflegeheim.
- 1.612 Euro pro Monat für die Betreuung und Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
- 125 Euro pro Monat als Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
- 1.774 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
- Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat.
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Was kosten Pflegeleistungen?
In Deutschland gibt es über 13.000 ambulante Pflegedienste und mehr als 13.000 Alten- und Pflegeheime. Die Preise variieren stark, je nach Ausstattung, dem Service-Standard und Angeboten vor Ort.
pflege.de verzichtet daher bewusst darauf, Ihnen konkrete Preisübersichten zu präsentieren. Denn die Preise von ambulanten Pflegediensten sowie die Eigenanteile für Bewohner von Wohngruppen, Tages- und Nachtpflegen sowie Alten- bzw. Pflegeheimen unterscheiden sich erheblich voneinander je nach Bundesland, Region und Ausstattung der Einrichtung.
Kosten für Pflegeheime
Da die Pflegeversicherung nur eine Teilkasko-Versicherung ist, haben Pflegebedürftige für ihre Versorgung in Alten- und Pflegeheimen sowie in Tages- und Nachtpflege-Einrichtungen Eigenanteile zu tragen – etwa für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten. Eine gute finanzielle Pflegevorsorge macht sich daher im Alter bezahlt, egal ob im Rahmen von privaten Pflegezusatzversicherungen oder Pflege-Bahr.
Für Hartz-IV-Empfänger übernimmt diese Eigenanteile das zuständige Sozialamt. In Wohngruppen und Wohngemeinschaften fallen Bruttomiete, eine Pauschale für Verpflegung, häufig Pauschalen für die 24-Stunden-Versorgung und Eigenanteile an den Pflegekosten des gewählten ambulanten Pflegedienstes an.
Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
Auch die Kosten für Pflegesachleistungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Der Gesetzgeber hat mit § 90 SGB XI (s. Quelle 4) jedoch eine Grundlage für die Vergütung ambulanter Leistungen geschaffen, an die sich alle Pflegedienste halten müssen. Demnach muss die Vergütung leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach § 89 (s. Quelle 5) entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen.
Pflegeleistungen beantragen
Wer Leistungen der Pflegeversicherung beziehen will, muss zunächst bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Dies erfolgt über die Pflegekasse. Ein Kontakt kann auch über Ihre Krankenkasse erfolgen.
Nach Antragstellung kommt ein Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) bzw. von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) zu Besuch, um sich ein Bild über den Zustand des Pflegebedürftigen zu machen. Er entscheidet dabei über die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung über die Zuteilung eines Pflegegrads und die damit verbundene Bewilligung von Pflegeleistungen.
Widerspruch und Erhöhung von Pflegeleistungen
Wer mehr Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will als ihm seine Pflegekasse durch Genehmigung eines Pflegegrads zugestanden hat, muss gegen diesen Bescheid der Kasse Widerspruch einlegen. Mit einer guten Begründung und einem ärztlichen Gutachten kann es Ihnen gelingen, einen höheren Pflegegrad und damit mehr Leistungen genehmigt zu bekommen, als die Pflegekasse zunächst zubilligen wollte.
Pflegeleistungen mit Beihilfe
Für beihilfeberechtigte Personen, in der Regel Beamte und deren Angehörige, gelten im Pflegefall besondere Bedingungen, die sich aus den Versorgungsansprüchen gegenüber dem Dienstherrn ergeben. Denn der Dienstherr bezahlt für diese Beamten keinen Beitrag zur Krankenversicherung, sondern er leistet finanzielle Unterstützung im Rahmen der sog. Beihilfe und beteiligt sich damit direkt an den Kosten im Krankheits- und Pflegefall.
Daher müssen beihilfeberechtigte Personen im Pflegefall die benötigten Pflegeleistungen immer bei der Pflegeversicherung und zusätzlich auch bei der zuständigen Beihilfestelle beantragen. Die Pflegeversicherung der Beamten und Versorgungsempfänger trägt immer nur einen Teil der Pflegekosten, unabhängig davon, ob die Person gesetzlich oder privat versichert ist. Der Rest wird über die Beihilfe gedeckt.
Dazu kommt, dass die Pflegeleistungen für Beamte und deren beihilfeberechtigte Angehörige sich nicht nur nach dem SGB XI richten, sondern zusätzlich auch nach dem jeweils anzuwendenden Beihilferecht. Beihilferecht ist Länderrecht und kann je nach Bundesland des Dienstherrn unterschiedliche Leistungskataloge vorsehen.
Bundesbeamte, Eisenbahner und Postbeamte haben ebenfalls eigene Rechtsgrundlagen für ihren Beihilfeanspruch. Die Leistungskataloge berücksichtigen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten und variieren nicht nur bei den Erstattungssätzen, es finden sich dort mitunter auch eigene Hilfsmittelkataloge und besondere Regelungen für die stationäre Pflege.
Bezieher von Witwenrenten sollten unbedingt prüfen, ob sie einen Beihilfeanspruch haben. Auch in diesem Falle ist ein Teil der Leistungen bei der Beihilfestelle zu beantragen, denn die Pflegeversicherung erbringt nur ihren Teil der Leistungen.
Beamte kennen in der Regel ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn. Wer sich in den einzelnen Regelungen seines Beihilferechts nicht bis ins Detail auskennt, kann sich der Hilfe eines Beihilfeberaters versichern. Dieser hilft auch Angehörigen, die sich mit dem Beihilferecht nicht auskennen und erstmalig mit dem Thema Beihilfe konfrontiert werden.
Pflegereform 2021/2022: Höhere Pflegeleistungen seit 2022
Die ursprünglich geplante Pflegereform im Juli 2021 hat sich auf den Januar 2022 verschoben und bringt kleine Änderungen für die Pflege zuhause in einigen Pflegeleistungen mit sich. Mehr Geld für die Pflege im Jahr 2022 gibt es demnach in der Kurzzeitpflege sowie für die Pflegesachleistung. Außerdem sollen Pflegeheimbewohner, gestaffelt nach Verweildauer, Zuschüsse zum Eigenanteil erhalten.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Pflegeleistungen?
Zu Pflegeleistungen gehören alle Leistungen, auf die Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch haben. Von der Pflegeversicherung werden per Gesetz grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, Betreuungskräften und professionellen Pflegekräften übernommen.
Was sind ambulante Pflegeleistungen?
Ambulante Pflegeleistungen sind alle pflegerischen oder medizinischen Leistungen, die ambulant durchgeführt werden. Dies können Leistungen im häuslichen Umfeld durch einen professionellen Pflegedienst oder Leistungen in einer Tagespflegeeinrichtung sein, die nicht an eine Übernachtung des Patienten in der Einrichtung geknüpft sind.
Was sind haushaltsnahe Pflegeleistungen?
Der Begriff „haushaltsnahe Pflegeleistungen“ umschließt alle Tätigkeiten, die zur Pflege und Betreuung von hilfsbedürftigen Personen beitragen. Dies können bspw. das Kochen und Putzen, aber auch das Einkaufen oder die Begleitung zu Arztbesuchen sein.
Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen?
Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad 1,2,3,4 oder 5 haben Anspruch auf Pflegeleistungen.
Welche Pflegeleistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
- Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
- Wohngruppenförderung sowie Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige
Welche Pflegeleistungen gibt es bei Pflegegrad 2?
- Pflegegeld: 316 Euro pro Monat bei alleiniger häuslicher Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte
- Pflegesachleistungen: monatlich 724 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege: 689 Euro pro Monat
- Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim: 770 Euro pro Monat
- Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Welche Pflegeleistungen gibt es bei Pflegegrad 3?
- Pflegegeld: 545 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch Angehörige, Freunde oder Bekannte zuhause versorgt werden
- Pflegesachleistungen: 1.363 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat
- Leistungen für die stationäre Pflege im Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat
- Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen
- Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Welche Pflegeleistungen gibt es bei Pflegegrad 4?
- Pflegegeld: 728 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege durch Angehörige
- Pflegesachleistungen: 1.693 Euro pro Monat bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst in häuslicher Umgebung
- Leistungen für die stationäre Versorgung im Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat
- Leistungen für die Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro pro Monat
- Entlastungsbeitrag: 125 Euro pro Monat. Dieser kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege
- Zuschuss für Maßnahmen der Wohnraumanpassung: 4.000 Euro
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen
- Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Welche Pflegeleistungen gibt es bei Pflegegrad 5?
- Pflegegeld: 901 Euro pro Monat bei der häuslichen Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte
- Pflegesachleistungen: 1.995 Euro pro Monat für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst
- Bei stationärer Versorgung im Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat
- Bei Betreuung und Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro pro Monat
- Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr für die plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege - Zuschuss für Maßnahmen der Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
- Zuschüsse zum Hausnotruf: 25,50 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
- Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Welche Pflegeleistungen für Angehörige gibt es?
Pflegenden Angehörigen stehen folgende Pflegeleistungen zu:
- Pflegeunterstützungsgeld
- Pflegekurse und Pflegeschulungen
- Alle o.g. Leistungen entsprechend des Pflegegrades Ihres Angehörigen
Welche Pflegeleistungen in der Beihilfe gibt es?
Die Pflegeleistungen der Beihilfe richten sich in der Regel nach den Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Grundlage ist das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Beihilfe und die ergänzende private Krankenversicherung teilen sich je nach Beihilfebemessungssatz die Pflegeaufwendungen auf. Dieser unterscheidet sich in den Bundesländern und liegt i.d.R. zwischen 50 und 80 Prozent. Zu den Leistungen zählen entsprechend des anerkannten Pflegegrades (s. Quelle 1):
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen für die teilstationäre Pflege, sofern diese nicht mehr im häuslichen Umfeld gewährleistet werden kann
- Leistungen für die vollstationäre Pflege, sofern diese nicht mehr im häuslichen Umfeld oder in der teilstationären Pflege gewährleistet werden kann
- Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Bezieher von Leistungen der Beihilfe müssen im Pflegefall die benötigten Pflegeleistungen immer bei ihrer Pflegeversicherung und zusätzlich bei der zuständigen Beihilfestelle beantragen.
Was kosten die einzelnen Pflegeleistungen?
Die Preise variieren bei den örtlichen Pflegediensten und in Pflegeheimen bundesweit stark. Sie richten sich nach der Ausstattung, dem Service-Standard, und danach, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Träger handelt. Somit lassen sich keine pauschalen Angaben zu den Kosten machen.
Wie kann man Pflegeleistungen beantragen?
Um Pflegeleistungen zu beziehen, muss beim Versicherten ein Pflegegrad nachgewiesen werden. Hierzu wird ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt, woraufhin eine Pflegebegutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF durchgeführt wird. Wird im Rahmen dieser Prüfung ein Pflegegrad anerkannt, hat der Versicherte im Anschluss Anspruch auf Pflegeleistungen.