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Pflegeleistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vielfältig, damit sie den individuellen Anforderungen von unterschiedlichen Menschen mit Pflegebedarf und ihren jeweiligen Pflegesituationen gerecht werden.

pflege.de gibt Ihnen einen Überblick über die Pflegeleistungen, deren Höhe und Ihre Ansprüche.

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Pflegeleistungen

Inhaltsverzeichnis

Pflegeleistungen: Definition

Pflegeleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, die eine angemessene Pflege und Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf sicherstellen sollen. Für unterschiedliche Bedürfnisse und Organisationsformen der Pflege gibt es unterschiedliche Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen. (1)

Pflegeleistungen werden als Versicherungsleistungen von der jeweiligen gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung finanziert. Die Pflegeversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung.

Personen, die keine Pflegeversicherung besitzen oder bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, können möglicherweise Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege“ beantragen, um notwendige Pflegeleistungen zu erhalten.

Info
Pflegeleistungen im Ausland

Einschränkungen gelten, wenn Sie sich dauerhaft nicht in Deutschland aufhalten undPflege im Auslandbenötigen. Innerhalb der EU haben Sie noch Anspruch auf einzelne Pflegeleistungen, außerhalb der EU gar nicht. Informieren Sie sich rechtzeitig über Pflegeversicherungen in Ihrer Wahlheimat.

Anspruch auf Pflegeleistungen

Die Grundvoraussetzungen für Ihren Anspruch auf Pflegeleistungen sind, dass Sie …

  • … gesetzlich oder privat pflegeversichert sind,
  • … bei Ihrer Pflegeversicherung leistungsberechtigt sind
  • … und einen anerkannten Pflegegrad haben.

Pflegeversichert sind fast alle Menschen in Deutschland, denn die Pflegeversicherung gehört zu den Pflichtversicherungen.

Leistungsberechtigt sind Sie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung dann, wenn Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge eingezahlt haben oder familienversichert waren. (2) Bei privaten Pflegeversicherungen können andere Voraussetzungen gelten.

Ein Pflegegrad besagt, dass die Versicherung Ihre Pflegebedürftigkeit anerkennt. Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben und Pflegeleistungen beantragen, veranlasst Ihre zuständige Pflegekasse eine Pflegebegutachtung und teilt Ihnen daraufhin einen Pflegegrad von 1 bis 5 zu oder lehnt Ihren Antrag ab.

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Antrag auf Pflegeleistungen stellen

Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beziehen möchten, müssen Sie zunächst bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse an die Krankenkasse angegliedert. Privatversicherte haben Ihre Pflege-Pflichtversicherung (PPV) frei gewählt.

Nach der Antragstellung beauftragt Ihre Pflegeversicherung ein Pflegegutachten, um Ihren Anspruch zu prüfen und einen Pflegegrad festzustellen. Wird ein Pflegegrad festgestellt, haben Sie Anspruch auf Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.

Pflegeleistungen Tabelle

Alle Versicherten mit einem Pflegegrad haben Ansprüche auf Leistungen ihrer Pflegekassen. Die folgende Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Leistungen nach Pflegegrad (PG): (3)

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (monatlich) 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistungen (monatlich) 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Entlastungsbetrag (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €
Hausnotruf (monatlich) 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflege (jährlich) 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
DiPA (monatlich) 50 € 50 € 50 € 50 € 50 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €

Weitere Pflegeleistungen:

  • Technische Pflegehilfsmittel
  • Beratung und Weiterbildung
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Sozialversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige
  • Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung

Mehr zu allen Pflegeleistungen lesen im Folgenden.

Info
Pflegereform 2023: Steigende Leistungen

Im Rahmen der Pflegereform 2023 (PUEG) wurden verschiedene Leistungserhöhungen beschlossen. Zum 01.01.2024 steigen zunächst Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 5 Prozent. Ein Jahr später am 01.01.2025 steigen alle Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent.

Pflegegeld

Pflegebedürftige erhalten ab Pflegegrad 2 monatlich „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“, wenn sie von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen zuhause gepflegt werden. Das Pflegegeld kann frei verwendet werden, solange eine angemessene Pflege oder Betreuung sichergestellt ist.

Pflegesachleistungen (für ambulante Pflege)

Sachleistungen können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 monatlich beanspruchen, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst zuhause gepflegt und betreut werden. Die Pflegesachleistungen sind zweckgebunden und der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Anders ist die Regelung bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung: Sie erhalten anstatt der Sachleistungen Geldleistungen, das heißt Ihnen wird Geld überwiesen. Deshalb rechnet der Pflegedienst auch direkt mit Ihnen ab und nicht mit Ihrer Pflegeversicherung.

Kombinationsleistung (Pflegegeld und Sachleistungen)

Über die Kombinationsleistungen können ungenutzte Ansprüche bei den Pflegesachleistungen anteilig als Pflegegeld ausbezahlt werden. So ist es möglich, die Pflege durch Angehörige flexibel durch einen ambulanten Pflegedienst zu ergänzen.

Ein Beispiel: Sie nutzen in einem Monat nur 80 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen. Deshalb erhalten Sie zusätzlich 20 Prozent Ihres Pflegegelds ausbezahlt.

Entlastungsbetrag

Unabhängig von der Höhe des Pflegegrads steht allen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag zu. Damit können Sie die Kosten für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanzieren wie zum Beispiel Nachbarschaftshilfe oder eine Haushaltshilfe.

Es ist möglich, den Entlastungsbetrag anzusparen und rückwirkend zu nutzen. Außerdem können Sie bei Bedarf bis zu 40 Prozent ungenutzte Pflegesachleistungen in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umwandeln.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel werden in „Technische Pflegehilfsmittel“ und „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ unterschieden. Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegeversicherung zuständig, es können aber auch Ansprüche auf Hilfsmittel gegenüber der Krankenkasse bestehen.

  • Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung, helfen bei der Körperpflege oder lindern Beschwerden. Beispiele sind Pflegebetten, Umsetzhilfen oder Notrufsysteme.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Mundschutz und FFP2-Masken. Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf diese Produkte im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat.
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Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung zur Finanzierung von Ersatzpflege, wenn bei der häuslichen Pflege eine Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann. Zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder einfach einer Auszeit zur Erholung.

Die Verhinderungspflege können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 für bis zu sechs Wochen und einem Höchstbetrag von insgesamt 1.612 Euro beanspruchen. Die Leistungen können sowohl für professionelle als auch für private Pflegevertretungen eingesetzt werden.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege können Sie nutzen, wenn die Pflege eigentlich zuhause stattfindet, aber vorübergehend stationäre Pflege notwendig ist. Zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder weil die Pflege zuhause zeitweise nicht stattfinden kann.

Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen und einem Höchstbetrag von 1.774 Euro beanspruchen. Die Leistungen können nur für explizite Kurzzeitpflege in anerkannten Einrichtungen eingesetzt werden.

Tages- und Nachtpflege

Bei der teilstationären Pflege findet die Pflege überwiegend zuhause statt, wird aber durch regelmäßige vorübergehende Aufenthalte in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) ergänzt oder gestärkt. Bei der Tagespflege verbringt die Person einen halben oder ganzen Tag dort, bei der Nachtpflege nur die Nacht.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Müssen Bereiche des Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person für mehr Barrierefreiheit umgebaut werden, bezuschusst die Pflegekasse das mit bis zu 4.000 Euro pro „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“. Typisch sind Umbaumaßnahmen im Bad oder der Einbau eines Treppenlifts.

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Digitale Apps für Gesundheit & Pflege

Für zugelassene Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) steht Ihnen ein monatliches Budget von 50 Euro zur Verfügung. Leider läuft die Zulassung von DiPA sehr schleppend. Anders ist das bei den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Aktuelle Infos finden Sie im Ratgeber Apps für Pflege & Gesundheit.

Beratung & Weiterbildung

Die meisten Menschen mit Pflegebedarf werden zuhause gepflegt und betreut. Die alltäglichen Aufgaben verrichten dabei oft Laien. Damit die Pflege zuhause trotzdem gelingt, bieten die Pflegekassen verschiedene Möglichkeiten für kostenlose Beratung und Weiterbildung an:

  • Die grundlegende Pflegeberatung dürfen alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad nutzen, um zum Beispiel die passende Pflegeform zu ermitteln. Ihre Pflegekasse ist verpflichtet, Ihnen einen zuständigen Pflegeberater oder eine Anlaufstelle wie einen Pflegestützpunkt zu nennen.
  • Um die praktischen Herausforderungen bei der Pflege geht es in den Pflegekursen und Pflegeschulungen. Die Kurse sind für alle kostenlos, die bereits eine Person unentgeltlich pflegen oder allgemein an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind.
  • Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in regelmäßigen Abständen an Beratungseinsätzen teilnehmen. Diese Termine dienen der Beratung, sollen aber gleichzeitig sicherstellen, dass die Qualität der häuslichen Pflege den Anforderungen an die Versorgung gerecht wird.
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Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für unentgeltlich Pflegende während einer akuten Pflegesituation. Diese Leistung kann unter bestimmten Umständen bis zu zehn Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Soziale Absicherung von Pflegepersonen

Die häusliche Pflege einer nahestehenden Person zwingt viele Menschen, beruflich kürzer zu treten. Damit sich das nicht zu stark auf die Altersrente der Pflegeperson auswirkt, zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Umständen Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson.

Unabhängig davon sind ab Pflegegrad 2 alle eingetragenen Pflegepersonen, die selbst nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, über die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person unfallversichert. (4)

Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen

Das persönliche Budget ist eine besondere Leistungsform, die ausschließlich Menschen mit Behinderung zusteht. Dabei werden bislang beanspruchte Leistungen direkt an die Person ausgezahlt, die ihre Versorgung damit selbstständig sicherstellen möchte.

Pflegeleistungen für Senioren-WGs

Wird die pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro. Die Höchstförderung pro WG liegt bei 10.000 Euro.

Außerdem können bis zu vier Bewohner monatlich pro Person 214 Euro Wohngruppenzuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft beanspruchen.

Leistungen für die stationäre Pflege

Werden Pflegebedürftige stationär in einem Pflegeheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse dafür je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen für die Pflegeheim-Kosten. Den übrigen Eigenanteil bezuschusst die Pflegekasse zu einem bestimmten Prozentsatz, der mit der Aufenthaltsdauer ansteigt.

Beachten Sie dabei, dass die Pflegekasse bei der stationären Pflege grundsätzlich nur für Pflegekosten zuständig ist. Pflegeheime stellen aber auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Hotelkosten) sowie Investitionskosten in Rechnung. Diese müssen Sie selbst tragen.

Darüber hinaus können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen der Eingliederungshilfe sowie zur Betreuung und Aktivierung beanspruchen. (5)

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen: (6)

  • Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 Euro monatlich.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
  • Pflegeunterstützungsgeld und Soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Wohngruppenzuschuss und Anschubfinanzierung für Wohngruppen.
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 770 Euro pro Monat.
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Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege und ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Pflegesachleistungen von monatlich 724 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
  • Kombinationsleistung: Anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 pro Monat.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 689 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 Euro monatlich.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
  • Pflegeunterstützungsgeld und Soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Wohngruppenzuschuss und Anschubfinanzierung für Wohngruppen.
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 770 Euro pro Monat.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld in Höhe von 545 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege und ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Pflegesachleistungen von monatlich 1.363 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
  • Kombinationsleistung: Anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 pro Monat.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.298 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 Euro monatlich.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
  • Pflegeunterstützungsgeld und Soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Wohngruppenzuschuss und Anschubfinanzierung für Wohngruppen.
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 1.262 Euro pro Monat.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege und ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Pflegesachleistungen von monatlich 1.693 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
  • Kombinationsleistung: Anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 pro Monat.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 Euro monatlich.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
  • Pflegeunterstützungsgeld und Soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Wohngruppenzuschuss und Anschubfinanzierung für Wohngruppen.
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 1.775 Euro pro Monat.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

  • Pflegegeld in Höhe von 901 Euro pro Monat bei häuslicher Pflege und ohne die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.
  • Pflegesachleistungen von monatlich 2.095 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
  • Kombinationsleistung: Anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 40 pro Monat.
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus maximal 806 Euro des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr plus das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege.
  • Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.995 Euro pro Monat.
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme.
  • Digitale Pflegeanwendungen für bis zu 50 Euro monatlich.
  • Pflegeberatung, Pflegekurse und Beratungseinsatz.
  • Pflegeunterstützungsgeld und Soziale Sicherung für Pflegepersonen.
  • Wohngruppenzuschuss und Anschubfinanzierung für Wohngruppen.
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 2.005 Euro pro Monat.

Pflegeleistungen ohne Pflegegrad

Pflegeleistungen im engeren Sinne sind Leistungen der Pflegeversicherung und damit immer an einen Pflegegrad gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, für einen begrenzten Zeitraum ähnliche Leistungen wie Pflegeleistungen von der Krankenkasse zu erhalten. (7)

Dafür muss eine konkrete Verordnung vorliegen. Diese bekommen Sie von Ihrem behandelnden Arzt, wenn Sie durch einen Krankenhausaufenthalt oder eine schwere Erkrankung vorübergehend pflegerische Leistungen benötigen.

Mögliche pflegerische Leistungen der Krankenkasse:

  • Häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege & Übergangspflege
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
  • Haushaltshilfe
Tipp
Ansprechpartner: Ärzte und Krankenkasse

Die Pflegekasse ist nur zuständig, wenn eine Pflegebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate anhält. Nur dann können Sie einen Pflegegrad bekommen. In allen anderen Fällen sollten Sie sich an behandelnde Ärzte oder Ihre Krankenkasse wenden und nicht an Ihre Pflegeversicherung.

Pflegeleistungen mit Beihilfe

Beihilfeberechtigte Personen sind meistens Beamte und deren Angehörige. Ihre Dienstherren bezahlen keinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern beteiligen sich direkt an den anfallenden Kosten. Im Pflegefall müssen beihilfeberechtigte Personen Leistungen bei ihrer Pflegeversicherung und bei der Beihilfestelle beantragen.

Pflegeleistungen für beihilfeberechtigte Personen und deren Angehörige richten sich nicht nur nach dem Sozialgesetzbuch, sondern auch nach dem jeweils anzuwendenden Beihilferecht. Das Beihilferecht und damit auch die Leistungskataloge unterscheiden sich je nach Bundesland des Dienstherrn.

Bundesbeamte, Eisenbahner und Postbeamte haben ebenfalls eigene Rechtsgrundlagen für ihren Beihilfeanspruch. Die Leistungskataloge berücksichtigen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und unterscheiden sich bei den Leistungssätzen, den Regelungen für die stationäre Pflege und teilweise sogar bei den Hilfsmittelkatalogen.

Bezieher von Hinterbliebenenrenten sollten unbedingt prüfen, ob sie einen Beihilfeanspruch haben. Denn dann müssen sie einen Anteil Ihrer Leistungen bei der Beihilfestelle beantragen. Die Pflegeversicherung erbringt nur ihren Anteil der Leistungen.

Tipp
Beihilfeberater beseitigen Unklarheiten

Wenn Sie mit dem jeweiligen Beihilferecht nicht vertraut sind oder in Ihrem Fall Ansprüche gegenüber mehreren Dienstherren zusammenkommen, lohnt sich eine professionelle Beihilfeberatung. Die Experten können Sie beraten und bürokratische Angelegenheiten für Sie übernehmen.

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Häufig gestellte Fragen

Was sind Pflegeleistungen?

Zu Pflegeleistungen gehören alle Leistungen, auf die Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch haben. Von der Pflegeversicherung werden per Gesetz grundlegende Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen, Betreuungskräften und professionellen Pflegekräften übernommen.

Welche Pflegeleistungen gibt es?

Zu den Pflegeleistungen der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen gehören: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Leistungen für die stationäre Pflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Umbaumaßnahem für Barrierefreiheit, Digitale Pflegeanwendungen, Pflegeberatung, Pflegekurse, Beratungseinsatz, Pflegeunterstützungsgeld, Soziale Sicherung der Pflegepersonen, Wohngruppenzuschuss und die Anschubfinanzierung für Wohngruppen mit Pflegebedarf.

Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen?

Anspruch auf Pflegeleistungen haben Pflegeversicherte mit einem anerkannten Pflegegrad. Dieser wird über eine Pflegebegutachtung ermittelt, nachdem die versicherte Person einen Antrag stellt. Der Pflegegrad bescheinigt, dass die Person für mehr als sechs Monate auf Pflege angewiesen ist.

Welche Pflegeleistungen in der Beihilfe gibt es?

Die Pflegeleistungen der Beihilfe richten sich grundsätzlich nach den Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Beihilfe und die ergänzende private Pflegeversicherung teilen sich je nach Beihilfebemessungssatz die Pflegeaufwendungen auf. Dieser unterscheidet sich in den Bundesländern und liegt meistens zwischen 50 und 80 Prozent.

Zu den Leistungen zählen entsprechend des anerkannten Pflegegrades:(8)

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege, sofern diese nicht mehr im häuslichen Umfeld gewährleistet werden kann
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege, sofern diese nicht mehr im häuslichen Umfeld oder in der teilstationären Pflege gewährleistet werden kann
  • Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Bezieher von Leistungen der Beihilfe müssen im Pflegefall die benötigten Pflegeleistungen immer bei ihrer Pflegeversicherung und zusätzlich bei der zuständigen Beihilfestelle beantragen.

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Erstelldatum: 6102.10.82|Zuletzt geändert: 3202.90.91
(1)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 4 Art und Umfang der Leistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__4.html (letzter Abruf am 06.09.2023)
(2)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 33 Leistungsvoraussetzungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html (letzter Abruf am 06.09.2023)
(3)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 28 Leistungsarten, Grundsätze
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28.html (letzter Abruf am 06.09.2023)
(4)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html (letzter Abruf am 06.09.2023)
(5)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 43 ff. Inhalt der Leistung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html (letzter Abruf am 06.09.2023)
(6)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html (letzter Abruf am 06.09.2023)
(7)
Bundesministerium der Gesundheit (o. J.): Pflegeleistungen der Krankenkassen
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/pflegeleistungen-der-krankenkassen.html (letzter Abruf am 06.09.2023)
(8)
Bundesverwaltungsamt (2016): Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Rechtsgrundlagen/bbhv_7aev.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf am 06.09.2023)
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Interview

Hilfe bei der Beihilfe - 10 Fragen an Albrecht Basse von MEDIRENTA

Albrecht Basse
Im Interview
Albrecht Basse
Marketing & Öffentlichkeitsarbeit bei MEDIRENTA

Albert Basse arbeitet für den Beihilfe-Service MEDIRENTA und ist dort für den Bereich Marketing & Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

Die meisten Beamten sind privat versichert und haben zusätzlich Anspruch auf Beihilfe – eine perfekte Absicherung. Allerdings müssen die Krankenkostenrechnungen in der Regel vorgestreckt und dann bei den Kostenträgern eingereicht werden. In komplizierten Fällen, häufig zum Beispiel im Pflegefall, wird der Abrechnungsaufwand für Kranken- und Pflegekosten oft sehr groß. Pflegebedürftige und Angehörige sind dann schnell überfordert, bedeutet all dies doch eine zusätzliche Belastung für alle. Hier kann der Service von MEDIRENTA umfassend helfen.

Wie lange gibt es MEDIRENTA schon, und wie kam es dazu, dass der Service ins Leben gerufen wurde?

Albrecht Basse: MEDIRENTA gibt es jetzt seit Anfang der 1980er-Jahre. Die Idee, eine Institution ins Leben zu rufen, die Beamten und deren Angehörigen bei komplexen Abrechnungsfragen rund um die Kranken- und Pflegekosten hilfreich zur Seite steht, hatte der Inhaber der MEDIRENTA, Herrn Bruno Hohn.

Das Interesse an unserer Dienstleistung wuchs rasch und die MEDIRENTA Krankenkostenabrechnungs GmbH wurde schließlich 1984 gegründet.

MEDIRENTA bietet einen Service für Privatversicherte, Beamte und deren Angehörige – in welchen Situationen kommen Ihre Kunden typischerweise zu Ihnen?

Albrecht Basse: Meistens befinden sich die Menschen, die sich bei uns melden, in einer Akutsituation. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Mann, der früher Beamter war, gerade einen Schlaganfall hatte und jetzt die Kommunikation mit der Krankenversicherung, der Pflegekasse und der Beihilfe nicht mehr selbst übernehmen kann. Sind die restlichen Familienmitglieder keine Beamten, kommt schnell Überforderung auf. Leider werden aus diesen Akutfällen fast immer permanente Pflegefälle, die auf ständige Hilfe angewiesen sind. Unser Komplett-Service entlastet alle Beteiligten dauerhaft, auch über die akute Situation hinaus.

Was sind häufige Probleme mit der Beihilfe?

Albrecht Basse: Das fängt bereits bei den Rezepten an. Manche Ärzte stellen sie nicht „beihilfekonform“ aus, und das kann im besten Fall zu Rückfragen, in schlimmeren Fällen zu Nicht-Erstattungen führen. Geradezu klassisch sind Probleme mit Hilfsmitteln, die manchmal erstattet, oft genug aber trotz vergleichbarer Diagnose nicht als beihilfefähig anerkannt werden. MEDIRENTA hat hier als eine der wenigen Institutionen den bundesweiten Überblick und kann daher auch vergleichend argumentieren.

Und was macht die Abrechnung mit den Kostenträgern so kompliziert?

Albrecht Basse: Zunächst einmal müssen ja die Rechnungen unabhängig von einer möglichen Erstattung bezahlt werden. Hinzu kommt, dass schon im Regelfall zwei, häufig aber auch mehr verschiedene Kostenträger bei jeder Rechnung für die Kostenübernahme in Frage kommen. Wer wann wofür zuständig ist, ist oft nicht gleich ersichtlich. Außerdem dauern die Erstattungen der Vorleistungen unterschiedlich lange. Beamte, Pensionäre und ihre Angehörigen sollen aber möglichst immer den Überblick behalten. Dafür ist ein hoher Verwaltungsaufwand nötig. Die Zeit, die pflegende Angehörige dafür aufbringen, fehlt dann wieder in der Pflege. Außerdem wissen viele Beamte und ihre Angehörigen gar nicht, wann und wie oft sie Rechnungen einreichen sollten, welche Fristen gelten und was ihnen eigentlich zusteht.

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Und wenn es einen „Laien“ in der Familie gibt, der diese Aufgaben übernimmt und sich in die Materie einarbeitet?

Albrecht Basse: Diese Lösung erscheint auf den ersten Blick optimal. Allerdings variiert das Beihilferecht je nach Bundesland und auch die Post, Bahn oder Kirchen haben ihre eigenen Vorschriften. Die Einarbeitungszeit ins Thema ist in jedem Fall hoch. Zudem gibt es immer rechtliche Risiken, denen sich Laien oft nicht bewusst sind. Bei uns arbeiten Experten, die sich in allen betroffenen Bereichen bestens auskennen und natürlich auch die jeweiligen Vorschriften kennen. Außerdem verfolgen wir alle Beihilfebestimmungen und berücksichtigen die durchaus häufigen Änderungen in den Anforderungen. Gerade in schwierigen Fällen ist auch ein versierter Laie hier sicherlich schnell überfordert.

Wo kann MEDIRENTA, außer bei der Krankenkostenabrechnung, noch helfen?

Albrecht Basse: Neben der reinen Abrechnung mit Krankenversicherungen, der Pflegekasse und der Beihilfestelle kennen sich die Fachleute von MEDIRENTA zum Beispiel bestens mit den Gesetzgebungen zum Thema Hilfsmittel aus. Wir wissen, welche Hilfsmittel pflegebedürftigen Beamten zustehen und können die Beamten selbst oder die Angehörigen informieren. Gerne übernehmen wir auch die Beantragung. So kommt jeder zu seinem Recht.

Ein Rundum-Service also. Aber trotz Beratung und der Übernahme der gesamten Abrechnungsformalitäten durch MEDIRENTA: Die Rechnungen müssen dennoch bezahlt werden. Wer übernimmt diesen Service?

Albrecht Basse: Entweder der Mandant oder MEDIRENTA – ganz wie die Mandanten es wünschen. Wenn MEDIRENTA alles übernehmen soll, richten wir hierfür ein separates Konto ein, soweit beihilferechtlich sinnvoll.

Sicherlich gibt es trotz Ihres umfassenden Angebotes noch Beamte und Angehörige, die ihre Finanzen nur ungern aus der Hand geben. Was sind die häufigsten Gründe für eine solche Zurückhaltung, und wie können Sie diese potenziellen Interessenten überzeugen?

Albrecht Basse: Für alle unsere Kundenbeziehungen gilt der Grundsatz: Überzeugen, nicht überreden!
Für uns sprechen die Fakten. Wir sind seit rund 40 Jahren als Rechtsdienstleister gerichtlich zugelassen und die Vertragslaufzeit beträgt lediglich ein Kalenderjahr, wenn gewünscht.

Wie bekommt MEDIRENTA die nötigen Unterlagen?

Albrecht Basse: Unsere Mandanten schicken uns diese zum Beispiel ganz bequem per Post mit von uns voradressierten Umschlägen an ihren Beihilfeberater bei MEDIRENTA. Zum Teil ist das auch digital möglich – wir richten uns da nach den Wünschen der Interessenten. Im Übrigen archiviert MEDIRENTA selbstverständlich sämtliche Krankenkostenabrechnungen, Bescheide und Belege für den vorgeschriebenen Pflichtzeitraum. Auch das entlastet unsere Mandanten.

Wie können Interessenten MEDIRENTA beauftragen?

Albrecht Basse: Da reicht ein einfacher Anruf. MEDIRENTA berät gerne und schickt dann die Unterlagen mit den nötigen Vollmachten zu. Nach erfolgter Unterschrift können wir sofort alle Vorgänge mit den beteiligten Stellen für die neuen Mandanten übernehmen.

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Erstelldatum: 2202.70.62|Zuletzt geändert: 3202.30.7
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Umfrage

pflege.de-Umfrage zeigt: Aktuell kann jeder Zweite die Pflege zuhause nicht mehr finanzieren

Seit Monaten steigen die Kosten für die Lebenshaltung damit einhergehend die Pflege zuhause. Grund dafür sind zum einen die Auswirkungen des Krieges gegen die Ukraine in Form von höheren Energie- und Strompreise sowie der Inflation und zum anderen höhere Personalkosten durch Tariflohnanpassungen in der ambulanten Pflege. pflege.de hat zu dieser Situation eine Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen: Knapp die Hälfte der Befragten können momentan ihre Pflege zuhause nicht mehr wie zuvor finanzieren.

Befragte machen sich Sorgen und fühlen sich alleingelassen

An der Umfrage, die auf pflege.de durchgeführt wurde, haben insgesamt 213 Personen teilgenommen. Die steigenden Pflegekosten lösen bei der Mehrheit keine positiven Gefühle aus. 50 Prozent der Befragten machen sich Sorgen, ein Drittel fühlt sich hilflos und alleingelassen. Fünf Prozent macht die Situation wütend, vier Prozent sind sogar verzweifelt. Das sind verständliche Gefühle im Angesicht der momentanen Lage.

Aktuell ist die Finanzierung der Pflege zuhause schwierig

Die steigenden Kosten führen dazu, dass 48 Prozent der Befragten die häusliche Pflege nicht mehr finanzieren können. Mithilfe der Pflegeleistungen können sich 36 Prozent die Pflege zuhause noch knapp leisten. Die meisten Befragten beziehen Pflegegeld (71 Prozent), Pflegesachleistungen (23 Prozent) und nutzen den Entlastungsbetrag (42 Prozent). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beziehen 53 Prozent der Befragten.

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Nicht mehr genug Stunden für ambulanten Pflegedienst und Entlastungsleistungen

Gerade wichtige Unterstützung im Pflegealltag durch Pflege- und Betreuungsleistungen, die zum Beispiel über die Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag möglich sind, können von den Befragten aufgrund der steigenden Kosten nicht mehr für die benötigten Stunden genutzt werden. 33 Prozent geben an, dass es weniger Stunden geworden sind, die sie über den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- oder Entlastungsleistungen (zum Beispiel für eine Haushalts- oder Einkaufshilfe) nutzen können. Bei jedem siebten kann der ambulante Pflegedienst nicht mehr für die benötigten Stunden kommen, weil die Kosten für die Stunden gestiegen sind.

Lars Kilchert, Gründer und Geschäftsführer von pflege.de, kennt das Problem:

„Wir hören immer mehr von pflegebedürftigen Menschen und pflegenden Angehörigen, die durch die Preissteigerungen massive Probleme bekommen die Pflege und Betreuung zuhause zu sichern. Das Problem ist, dass die Kosten steigen, während mögliche Erstattungssätze für Pflege oder Hilfsmittel gedeckelt sind“

Abdul Rashid Hamid, Leiter eines ambulanten Pflegedienstes in Hamburg und einflussreicher Influencer auf Instagram und Tiktok, kennt das aktuelle Problem aus der Praxis:

„Durch die Inflation und den damit verbundenen erhöhten Preisen, welche an der Pflegebranche nicht vorbei gehen, sind Hürden geschaffen wurden, die wir jetzt erstmal überstehen müssen. Die Preise für pflegerische Leistungen wurden drastisch erhöht, was zur Folge hat, dass pflegebedürftige Menschen sich kaum noch Leistungen einkaufen können.“

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Befragte versuchen an vielen Ecken einzusparen

Um die Pflege zuhause mit den zur Verfügung stehenden Pflegeleistungen trotz der steigenden Preise weiterhin möglich zu machen, versuchen die Befragten der pflege.de-Umfrage an verschiedenen Stellen zu sparen. 39 Prozent wollen die Stunden beim ambulanten Pflegedienst reduzieren und mehr selbst pflegen beziehungsweise mehr Stunden von Angehörigen in Anspruch nehmen. 37 Prozent versuchen, sich ehrenamtliche Hilfe für Unterstützung im Haushalt oder bei Einkäufen zu organisieren und somit am Entlastungsbetrag zu sparen. Sparsamer wollen viele auch mit den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch umgehen. 26 Prozent sagen, dass sie die Produkte sparsamer benutzen wollen.

Doch nicht jeder kann sich mehr auf die Pflege durch Angehörige verlassen. So meint Rashid Hamid:

„Wer auf Angehörige für die Pflege zurückgreifen kann, ist klar im Vorteil. Für viele ist das aber keine Option. Viele Menschen haben keine pflegenden Angehörigen. Diese sind auf sich allein gestellt und haben nur den Pflegedienst.“

umfrage_finanzielle lage_mgazin_sparen

Es braucht eine Anpassung der Pflegeleistungen

Was die Umfrage klar zeigt, die Höhe der Pflegeleistungen reicht momentan nicht mehr aus, um die Pflege zuhause für viele weiterhin möglich zu machen. Die rundum steigenden Pflegekosten erfordern es, dass die Pflegeleistungen, zumindest zeitweise, erhöht werden müssten, damit Pflegebedürftige und pflegende Angehörige nicht noch mehr belastet werden, als sie es bereits werden. Hier muss die Politik aktiv werden.

Dazu meint Lars Kilchert, Gründer und Geschäftsführer von pflege.de:

„Die finanzielle Situation in der Pflege zuhause ist schon seit längerem angespannt. Die aktuellen Preissteigerungen, die die häusliche Pflege betreffen, sind besorgniserregend. Die Politik darf nicht zulassen, dass dies wieder auf den Schultern der pflegenden Angehörigen ausgetragen wird, die keine Lobby haben.“

 

Das fordert auch Pflegdienstleiter und Tiktoker Rashid Hamid:

„Wie soll das weiter gehen? Diese Umstände sind dramatisch und nicht zu unterschätzen. Ich fordere die Bundesregierung auf, dagegen zu steuern.“

Erstelldatum: 2202.01.72|Zuletzt geändert: 2202.11.2
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