Pflegegeldantrag – die Voraussetzungen
Die Pflegeversicherung unterstützt Sie als Pflegeperson in Ihrem täglichen Bemühen um den Pflegebedürftigen in Form des Pflegegeldes. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie einen nahen Angehörigen, einen Bekannten oder Nachbarn pflegen. Welche Voraussetzungen gelten beim Pflegegeldantrag?
Für einen Antrag auf Pflegegeld müssen Sie bzw. der Pflegebedürftige folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es liegt ein Pflegegrad vor (mindestens Pflegegrad 2).
- Die Pflege wird durch nicht-professionelle Pflegepersonen (also z. B. pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche) geleistet.
Ist der Antrag auf Pflegegeld bewilligt, überweist die Pflegekasse des Pflegebedürftigen den entsprechenden Betrag direkt auf sein Konto. Der Pflegebedürftige kann damit z. B. Sie, seine Pflegeperson, ein wenig für Ihre Leistungen und Bemühungen entschädigen.
Die Höhe des Pflegegeldes variiert dabei je nach Pflegegrad:
Dieses Pflegegeld wird auch für bis zu vier Wochen weiterhin gezahlt, wenn der Pflegebedürftige zeitweise im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationsklinik versorgt wird. Eine Fortzahlung des Pflegegeldes für bis zu vier Wochen ist auch dann gewährleistet, wenn der Pflegebedürftige zusätzlich professionelle häusliche Krankenpflege in Anspruch nimmt, weil er dadurch einen Krankenhausaufenthalt verhindern kann.
Dauert der stationäre Aufenthalt in einer Einrichtung länger als vier Wochen an, so ruht der Anspruch auf Pflegegeld, bis der Pflegebedürftige wieder in seiner Wohnung ist bzw. bis die häusliche Krankenpflege beendet ist.
Antrag auf Pflegegeld stellen: So geht’s
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Wo beantrage ich Pflegegeld?
Nicht Sie als Pflegeperson beantragen das Pflegegeld, sondern der Pflegebedürftige selbst muss den Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse stellen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, kann er jemanden dazu schriftlich bevollmächtigen. Die Pflegekasse ist immer der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert.
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Wie beantrage ich Pflegegeld?
Tatsächlich kann der Antrag auf Pflegegeld ganz formlos geschehen, etwa durch einen Anruf bei der Pflegeversicherung oder einen kurzen Brief. Danach wird die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen ein Formular zuschicken, das er bzw. ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter ausfüllt und an die Pflegekasse zurückschickt.
Pflegegeldantrag bewilligt – So geht es jetzt weiter
Genehmigt die Pflegekasse den Antrag auf Pflegegeld des Versicherten, so erhält er eine weitere Auswahlmöglichkeit: Er kann neben pflegenden Angehörigen auch die professionelle Pflege von Pflegekräften in Anspruch nehmen. Vielleicht steht das auch bei Ihrem Angehörigen zur Auswahl, um die häusliche Pflege durch Angehörige zu flankieren. Der Gesetzgeber bzw. die Pflegekassen sind auf dieses Szenario vorbereitet und gewähren die Möglichkeit, Pflegegeld (für Pflege durch Angehörige) und Pflegesachleistungen (für die Pflege durch einen ambulanten Dienst) zu kombinieren. In diesem Fall spricht man von der sog. Kombinationsleistung.
Die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegesachleistung werden in Kombination nicht mehr in vollem Maße ausgezahlt, sondern anteilig aufeinander abgestimmt. Dabei gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der genutzten Sachleistungen.
Pflegegeld beantragen ohne Pflegegrad?
Nicht selten erleben Sie mit, wie ein Nachbar oder Angehöriger hilfsbedürftiger wird. Erst fällt nur das Treppensteigen schwer, dann das Einkaufen, und plötzlich sind auch Arztbesuche nicht mehr ohne fremde Hilfe möglich. Vielleicht springen Sie ein, begleiten ihn und helfen so gut wie Sie können. Das kostet Sie Zeit, Mühe, gute Planung und viel Engagement. Und es ist auch der Punkt, an dem Sie über einen Antrag auf Pflegegeld nachdenken bzw. mit dem Betroffenen darüber sprechen sollten.
Auch wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, kann der Pflegebedürftige bereits jetzt einen Antrag auf Pflegegeld bei seiner Pflegeversicherung stellen. Das gleicht dem normalen Antrag auf Pflegegrad. Es folgen der Besuch und das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten). Auf dieser Basis wird die Pflegekasse des Pflegebedürftigen entscheiden, ob und welchen Pflegegrad sie ihm anerkennt.