Krankentransporte und Krankenfahrten

Krankentransporte und Krankenfahrten

Sie müssen zum Arzt, Zahnarzt oder ins Krankenhaus, können den Weg aber nicht selbst bewältigen? Dann kommt eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport infrage. Doch wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten, wer stellt den Transportschein aus und ist eine vorherige Genehmigung notwendig?

pflege.de erklärt, wie sich Krankenfahrt und Krankentransport unterscheiden. Außerdem erfahren Sie, was für Fahrten mit dem Taxi, Mietwagen oder dem privaten Pkw gilt und wie Sie bei einer kurzfristig notwendigen Fahrt vorgehen.

Inhaltsverzeichnis

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Krankentransport oder Krankenfahrt?

Krankenfahrt und Krankentransport sind zwei Formen der Krankenbeförderung. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob Sie während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine besondere Ausstattung benötigen: (1)

  • Krankenfahrt: Sie benötigen während der Fahrt keine medizinisch-fachliche Betreuung. Die Fahrt kann beispielsweise mit einem Taxi, Mietwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem privaten Pkw erfolgen.
  • Krankentransport: Sie benötigen während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine besondere Ausstattung. Die Beförderung erfolgt deshalb mit einem Krankentransportwagen.
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Im Notfall 112 wählen

Bei Lebensgefahr oder wenn schwere gesundheitliche Schäden drohen, wählen Sie den Notruf 112. Das gilt beispielsweise bei Anzeichen eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls, schwerer Atemnot, Bewusstlosigkeit oder schweren Verletzungen. Der Rettungsdienst entscheidet, welches Rettungsmittel notwendig ist.

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Unterschied zwischen einem Krankentransport und einer Krankenfahrt

Ob Sie eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport benötigen, hängt davon ab, ob während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere Ausstattung erforderlich ist.

Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede:

Krankenfahrt Krankentransport
Keine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt notwendig Medizinisch-fachliche Betreuung oder besondere Ausstattung notwendig
Keine medizinische Ausbildung des Fahrpersonals erforderlich Medizinisch qualifiziertes Personal an Bord
Beförderung sitzend, im Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend möglich Beförderung sitzend oder liegend möglich
Taxi, Mietwagen, öffentlicher Verkehr oder privater Pkw Krankentransportwagen mit medizinischer Ausstattung
Zum Beispiel Fahrt zum Arzt, Zahnarzt oder zur Dialyse Zum Beispiel bei notwendiger medizinischer Überwachung, fachgerechter Positionierung oder schwerer ansteckender Erkrankung

Wann zahlt die Krankenkasse die Fahrtkosten?

Wann die gesetzliche Krankenkasse Fahrtkosten übernimmt, regeln Paragraf 60 im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Voraussetzung ist, dass die Beförderung im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.

Ob Sie eine ärztliche Verordnung und eine vorherige Genehmigung Ihrer Krankenkasse benötigen, hängt vom Behandlungsanlass und vom erforderlichen Beförderungsmittel ab. Eine verordnungsfähige Krankenbeförderung soll grundsätzlich vor der Fahrt verordnet werden. In medizinischen Notfällen kann die Verordnung aber auch nachträglich ausgestellt werden. (4)

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nur in Sonderfällen

Für den Transport zu einer ambulanten Behandlung wie zum Beispiel in eine Arzt- oder Zahnarztpraxis zahlt die Krankenkasse nur in folgenden Ausnahmefällen: (2)

  • Sie haben einen anerkannten Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.
  • Sie haben einen anerkannten Pflegegrad 3, sind dauerhaft in Ihrer Mobilität eingeschränkt und benötigen deshalb Unterstützung bei der Beförderung.
  • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) und/oder „H“ (Hilflosigkeit).
  • Sie haben keinen der oben genannten Nachweise, sind aber vergleichbar stark in Ihrer Mobilität eingeschränkt und benötigen mindestens sechs Monate lang ambulante Behandlungen.
  • Sie benötigen über einen längeren Zeitraum häufige Behandlungen, wie zum Beispiel Dialyse oder eine Krebstherapie. Die Beförderung muss notwendig sein, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden.
  • Sie benötigen während der Fahrt medizinisch-fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagens (KTW). Ein KTW kann auch erforderlich sein, um bei einer schweren Infektionskrankheit eine Übertragung zu verhindern.
  • Sie werden ambulant operiert und durch den Eingriff wird eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder eine solche Behandlung ist nicht möglich.
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Verordnung und Transportschein

Der Transportschein ist die Verordnung einer Krankenbeförderung. Er wird auf dem sogenannten Formular 4 ausgestellt. Eine solche Verordnung benötigen Sie insbesondere für Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen sowie für Fahrten mit einem Krankentransportwagen.

Für eine mögliche Erstattung von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Pkw wird dagegen keine Verordnung auf Formular 4 ausgestellt. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihre Krankenkasse und fragen Sie, welche Nachweise Sie einreichen müssen. (2)

Wer stellt den Transportschein aus?

Je nach Behandlung kann die Krankenbeförderung von einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis verordnet werden. Auch das Krankenhaus kann in bestimmten Fällen eine Verordnung ausstellen, zum Beispiel bei der Entlassung oder im Rahmen einer tagesstationären Behandlung.

Die Verordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach einer Videosprechstunde oder einem telefonischen Kontakt ausgestellt werden. Dafür müssen die Praxis, Ihr Gesundheitszustand und Ihre Mobilitätseinschränkung bereits aus einer persönlichen Behandlung bekannt sein. (3)

Was steht auf dem Transportschein?

Auf Formular 4 werden unter anderem folgende Angaben festgehalten: (6)

  • Der Grund der Beförderung
  • Hin-, Rück- oder Hin- und Rückfahrt
  • Behandlungstag oder Behandlungszeitraum
  • Die nächstgelegene geeignete Behandlungsstätte
  • Das medizinisch notwendige Beförderungsmittel
  • Die medizinische Begründung und notwendige Ausstattung

Wann muss die Verordnung ausgestellt werden?

Die Verordnung sollte grundsätzlich vor der Fahrt ausgestellt werden. In Notfällen darf das aber auch nachträglich geschehen, zum Beispiel wenn Sie vom Rettungsdienst ins Krankenhaus gefahren wurden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Krankenkasse eine Beförderung bezahlt, nehmen Sie möglichst vorher Kontakt zu ihr auf. Ansonsten aber schnellstmöglich nach der Krankenfahrt oder dem Krankentransport. Bewahren Sie stets alle Rechnungen, Quittungen und die medizinische Begründung auf, damit Sie den Transport belegen und begründen können.

Info
Verordnung nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit

Eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen darf nur verordnet werden, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen privaten Pkw nutzen können.

Wann brauche ich eine Genehmigung?

Ob Ihre Krankenbeförderung vorab von der Krankenkasse genehmigt werden muss, hängt vom Behandlungsanlass und vom erforderlichen Beförderungsmittel ab. Wann eine Genehmigung erforderlich ist (genehmigungspflichtig) und wann nicht (genehmigungsfrei), zeigt die folgende Übersicht: (3)

Genehmigung erforderlich

  • Krankenfahrten bei einer vergleichbaren Mobilitätseinschränkung und einer mindestens sechs Monate dauernden ambulanten Behandlung
  • Krankenfahrten zu Behandlungen mit hoher Frequenz, insbesondere Dialyse sowie onkologische Chemo- oder Strahlentherapie
  • Krankentransporte im Krankentransportwagen zu ambulanten Behandlungen – auch bei Pflegegrad 3 bis 5 oder den Merkzeichen aG, Bl oder H

Keine vorherige Genehmigung erforderlich

  • Fahrten zu einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung
  • Bestimmte Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen
  • Bestimmte Fahrten zu ambulanten Operationen und zur dazugehörigen Vor- oder Nachbehandlung
  • Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen bei Pflegegrad 4 oder 5
  • Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen bei Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
  • Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen bei Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H
  • Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen im Rahmen einer tagesstationären Behandlung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind
Wichtiger Hinweis
Genehmigungsfrei heißt nicht automatisch kostenfrei

Genehmigungsfreiheit bedeutet nicht, dass die Krankenkasse die Kosten automatisch übernimmt. Die Fahrt muss zwingend medizinisch notwendig sein und die jeweiligen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Für eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen benötigen Sie in der Regel zusätzlich eine Verordnung.

Wie beantrage ich die Genehmigung?

Ist Ihre Krankenbeförderung genehmigungspflichtig, gehen Sie folgendermaßen vor: (2)

  1. Lassen Sie sich die Krankenbeförderung auf Formular 4 verordnen.
  2. Reichen Sie die Verordnung möglichst frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse ein.
  3. Legen Sie auf Anfrage weitere Unterlagen vor, beispielsweise eine medizinische Begründung oder einen Kostenvoranschlag.
  4. Warten Sie bei einer planbaren Fahrt die Entscheidung der Krankenkasse ab.

Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme ab, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Die verordnende Praxis kann Sie mit einer ergänzenden medizinischen Begründung unterstützen.

Kosten und Zuzahlung

Wie viel Sie für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt bezahlen müssen, hängt davon ab,

  • ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt,
  • welches Beförderungsmittel Sie benötigen und
  • ob Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind.

Kosten für gesetzlich Versicherte

Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt, trägt die gesetzliche Krankenkasse die Fahrtkosten abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlung.

Je nach Beförderungsunternehmen rechnet dieses direkt mit der Krankenkasse ab. Klären Sie vor einer planbaren Fahrt, ob eine Direktabrechnung möglich ist oder ob Sie die Rechnung zunächst selbst begleichen müssen. (5)

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt pro Fahrt:

  • 10 Prozent der Fahrtkosten
  • Mindestens 5 Euro
  • Höchstens 10 Euro

Aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als einzelne Fahrt. Die Zuzahlung fällt grundsätzlich bei jeder Fahrt an, auch bei Serienbehandlungen sowie für Kinder und Jugendliche.

Tipp
Wann sich ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung lohnt

Wenn Sie in einem Jahr viele Zuzahlungen leisten und Ihre Belastungsgrenze überschreiten, können Sie sich mit einem Antrag bei Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Wie Sie Ihre Belastungsgrenze ganz einfach berechnen und wie Sie den Antrag stellen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Zuzahlungsbefreiung.

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Kosten für Privatversicherte

Wie bei allen anderen Leistungen auch, müssen Sie als Privatpatient die Krankenbeförderung zunächst selbst bezahlen. Viele privaten Krankenversicherungen übernehmen dann meist die Kosten, wenn Sie eine Verordnung vorlegen können. Prüfen Sie in Ihrem Vertrag, in welcher Höhe Ihr Tarif die Kosten für eine Krankenbeförderung erstattet.

Kosten für Selbstzahler

Wenn Ihre Krankenkasse den Transport nicht bezahlt, etwa weil er nicht genehmigt wurde, müssen Sie Ihre Krankenbeförderung nicht nur privat organisieren, sondern auch selbst bezahlen.

Die Kosten dafür sind je nach Anbieter, Transportart und Region sehr unterschiedlich. Ein Taxi ist weitaus günstiger als ein Krankentransportwagen.

Überlegen Sie also zunächst, welche Art des Transportes Sie benötigen:

  • Können Sie in einem Taxi sitzend zur Behandlung fahren?
  • Sind Sie auf einen Rollstuhl angewiesen?
  • Benötigen Sie eine Begleitung?
  • Müssen Sie liegend transportiert werden?
  • Brauchen Sie während der Fahrt medizinische Betreuung?

Am besten holen Sie sich mehrere Kostenvoranschläge ein und vergleichen die Angebote, bevor Sie eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport buchen. Die Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten sind abhängig davon, ob Sie gesetzlich versichert, privat versichert oder ob Sie Selbstzahler sind.

 

Welche Beförderungsmittel gibt es?

Je nachdem, welches Beförderungsmittel medizinisch notwendig ist, kommen unterschiedliche Anbieter infrage: (3)

  • Krankenfahrten: Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie spezialisierte Fahrdienste bieten Krankenfahrten an. Je nach Fahrzeug können sie Personen sitzend, im Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend befördern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet während der Fahrt nicht statt.
  • Krankentransporte: Krankentransporte werden mit einem Krankentransportwagen durchgeführt. Dafür kommen zugelassene Krankentransportunternehmen oder Hilfsorganisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, der ASB, die Johanniter oder die Malteser infrage.
Tipp
Anbieter und Abrechnung vorher klären

Fragen Sie Ihre Krankenkasse, welche Beförderungsunternehmen in Ihrer Region mit ihr abrechnen können. Auch die Arztpraxis oder das Krankenhaus kann Ihnen häufig geeignete Anbieter nennen. Klären Sie vor einer planbaren Fahrt, welche Unterlagen benötigt werden und ob das Unternehmen direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnet.

Krankenfahrt mit Taxi, Mietwagen oder Rollstuhl-Taxi

Wenn Sie während der Fahrt keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigen, kann die Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen erfolgen. Dazu gehören auch Fahrzeuge, die für die Beförderung im Rollstuhl, Tragestuhl oder im Liegen ausgestattet sind.

Eine Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen darf nur verordnet werden, wenn Sie aus zwingenden medizinischen Gründen weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen privaten Pkw nutzen können. (3)

Informieren Sie das Unternehmen bei der Bestellung darüber,

  • dass es sich um eine ärztlich verordnete Krankenfahrt handelt,
  • ob Sie einen Rollstuhl oder Tragestuhl benötigen, beziehungsweise liegend befördert werden müssen,
  • ob eine Begleitperson mitfährt,
  • welche Verordnung oder Genehmigung vorliegt.

Nicht jedes Unternehmen kann direkt mit jeder Krankenkasse abrechnen. Fragen Sie deshalb vor der Fahrt, ob eine Direktabrechnung möglich ist, welche Unterlagen benötigt werden und wann Sie die gesetzliche Zuzahlung leisten müssen.

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Krankenfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privatem Pkw

Auch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder eine Fahrt mit dem privaten Pkw können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Dafür stellen Ärzte und Psychotherapeuten keine Verordnung auf Formular 4 aus. (5)

Beantragen Sie die Erstattung direkt bei Ihrer Krankenkasse. Als Nachweis können beispielsweise Fahrkarten, eine Anwesenheitsbescheinigung der Praxis sowie Angaben zur gefahrenen Strecke verlangt werden. Fragen Sie bei einer planbaren Fahrt möglichst vorher nach, welche Voraussetzungen gelten und welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Kurzfristige und notfallmäßige Fahrten: Was tun?

Eine dringend notwendige Behandlung ist nicht automatisch ein medizinischer Notfall. Entscheidend ist, wie schwer Ihre Beschwerden sind und ob Lebensgefahr besteht oder schwere gesundheitliche Schäden drohen.

Die Verordnung soll grundsätzlich vor der Krankenbeförderung ausgestellt werden. In medizinischen Notfällen kann sie nachträglich erfolgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede kurzfristig organisierte Fahrt nachträglich von der Krankenkasse bezahlt wird. Eine erforderliche Genehmigung entfällt dadurch nicht automatisch.

Wichtiger Hinweis
Wann ist der Notruf 112 richtig?

Rufen Sie den Rettungsdienst unter 112, wenn Lebensgefahr besteht oder schwere gesundheitliche Schäden drohen. Das gilt beispielsweise bei Anzeichen eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls, schwerer Atemnot, Bewusstlosigkeit, schweren Verletzungen oder einer starken allergischen Reaktion. Die Rettungsleitstelle entscheidet, welches Rettungsmittel erforderlich ist.

Eilige Krankenhauseinweisung

Es kann aber auch sein, dass Ihr Arzt bei einer Untersuchung entscheidet, dass Sie sofort – wenn auch ohne Blaulicht – ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Dann stellt die Arztpraxis direkt einen Transportschein aus und bestellt ein Taxi oder einen Krankentransport.

Sie übergeben dem Fahrer die Verordnung und das Transportunternehmen. Eine Genehmigung ist hier nicht notwendig. Klären Sie möglichst vor der Fahrt mit dem Beförderungsunternehmen, ob es direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnet oder ob Sie die Kosten zunächst selbst bezahlen müssen.

Transport zu einem kurzfristig notwendigen Behandlungstermin

Was gilt, wenn Sie plötzlich akute Beschwerden haben, zum Beispiel starke Zahnschmerzen, und aufgrund schwerer Mobilitätseinschränkungen weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen privaten Pkw nutzen können?

Dann sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Klären Sie, ob die Praxis eine kurzfristige Behandlung und eine Krankenbeförderung für medizinisch notwendig hält.
  2. Lassen Sie sich die Krankenfahrt möglichst vor der Fahrt verordnen.
  3. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Das hängt von Ihren persönlichen Voraussetzungen und dem benötigten Beförderungsmittel ab.
  4. Klären Sie mit dem Fahrdienst, ob eine direkte Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse möglich ist, und bewahren Sie Verordnung, Rechnungen und Quittungen auf.
Wichtiger Hinweis
Akute Zahnschmerzen allein begründen noch keine Kostenübernahme

Auch bei einem kurzfristigen Termin müssen die Voraussetzungen für eine Krankenbeförderung zu einer ambulanten Behandlung erfüllt sein.

Sonderfälle bei Krankenfahrten und Krankentransporte?

Wer die Transportkosten für die Fahrt zur Rehabilitation (Reha) bezahlt und ob Sie eine Genehmigung brauchen, hängt davon ab, wer Ihre Reha bezahlt.

Fahrten zur Reha oder Vorsorge

Wer die Kosten für die An- und Abreise übernimmt, richtet sich danach, welcher Kostenträger die Reha- oder Vorsorgemaßnahme bewilligt hat. Das kann beispielsweise die gesetzliche Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung sein.

Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden nicht auf Formular 4 verordnet. Wenden Sie sich deshalb direkt an den zuständigen Kostenträger und klären Sie, welches Beförderungsmittel übernommen wird und welche Nachweise erforderlich sind.

In der Regel werden die Kosten für das günstigste geeignete öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bei Nutzung eines privaten Pkw kann eine Wegstreckenentschädigung möglich sein.

Benötigen Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein Taxi, einen Fahrdienst oder ein anderes besonderes Beförderungsmittel, sollten Sie dies vor der Fahrt mit dem Kostenträger abstimmen. Dafür kann eine ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit verlangt werden. (7) 

Bewilligungsbescheid prüfen

In Ihrem Reha-Bewilligungsbescheid steht, welcher Kostenträger für die Maßnahme und die Reisekosten zuständig ist. Häufig enthält der Bescheid bereits Informationen zur An- und Abreise. Fragen Sie bei Unklarheiten direkt beim genannten Kostenträger nach. Fahrten zur Vorsorge oder Reha werden nicht auf Formular 4 verordnet.

Für Rehamaßnahmen der Krankenkasse werden grundsätzlich Reisekosten für ambulante und stationäre Rehabilitationen übernommen. Maßgeblich ist im Regelfall das günstigste geeignete Verkehrsmittel.

Fahrten zur tagesstationären Behandlung

Bei einer tagesstationären Behandlung verbringen Sie den Tag im Krankenhaus, übernachten dort aber nicht. Das Krankenhaus kann Krankenfahrten verordnen, wenn Sie

Diese Krankenfahrten müssen nicht vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. (1)

Sonderfall: Krankentransport aus dem Ausland

Wer im Ausland erkrankt oder einen Unfall erleidet, hat oft den Wunsch, für die medizinische Weiterbehandlung nach Deutschland verlegt zu werden. Allerdings wird eine Auslandsrückholung laut Fünften Sozialgesetzbuch (Paragraf 60 SGB V) grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. 

Dabei kann ein Krankentransport aus dem Urlaub teuer werden. Die Kosten hängen zum einen von der Flug- beziehungsweise Reisedistanz und zum anderen von Ihrem gesundheitlichen Zustand ab.

Unter Umständen lohnt sich eine Reisekrankenversicherung für Sie: Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Krankenfahrt?

Eine Krankenfahrt ist eine Beförderung, bei der Sie während der Fahrt keine medizinisch-fachliche Betreuung benötigen. Sie kann mit einem Taxi, Mietwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem privaten Pkw erfolgen. Auch eine Beförderung im Rollstuhl, Tragestuhl oder im Liegen kann eine Krankenfahrt sein, sofern keine medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist.

Was ist ein Krankentransport?

Ein Krankentransport erfolgt mit einem Krankentransportwagen. Er kommt infrage, wenn Sie während der Fahrt medizinisch-fachliche Betreuung, eine besondere Ausstattung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen. Auch zur Vermeidung der Übertragung einer schweren ansteckenden Erkrankung kann ein Krankentransport notwendig sein.

Was ist der Unterschied zwischen Krankenfahrt und Krankentransport?

Bei einem Krankentransport werden Patienten befördert, die aufgrund ihres Gesundheitszustands medizinische Betreuung während des Transports benötigen. Das erfolgt in der Regel mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen, die von geschultem Personal begleitet werden. Bei einer Krankenfahrt, auch unqualifizierter Krankentransport genannt, werden hingegen Menschen befördert, die keine dringend medizinische Überwachung benötigen. Das kann mit privaten Fahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.

Was ist eine Rettungsfahrt?

Eine Rettungsfahrt ist für medizinische Notfälle bestimmt. Sie ist notwendig, wenn während der Beförderung Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen erforderlich sind oder erforderlich werden könnten. Rettungsfahrten werden über die örtliche Rettungsleitstelle unter 112 angefordert. Ein Notarzt fährt nur mit, wenn eine notärztliche Versorgung notwendig ist.

Wie viel kostet ein Krankentransport?

Die Gesamtkosten eines Krankentransports hängen unter anderem von der Region, der Entfernung, dem eingesetzten Fahrzeug und dem notwendigen Personal ab. Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten, zahlen Versicherte grundsätzlich 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Die Zuzahlung beträgt jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.

Was kostet ein Krankentransport ohne Transportschein?

Für einen selbst bezahlten Krankentransport gibt es keine bundesweit einheitlichen Preise. Die Kosten richten sich unter anderem nach Anbieter, Entfernung, Fahrzeug, Personalaufwand, Wartezeit und möglichen Zuschlägen. Lassen Sie sich bei einer planbaren Fahrt vorab einen Kostenvoranschlag erstellen. Fehlt bei einer planbaren Fahrt die erforderliche Verordnung oder Genehmigung, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. In medizinischen Notfällen kann die Verordnung jedoch nachträglich ausgestellt werden.

Wann zahlt die Krankenkasse einen Krankentransport?

Die gesetzliche Krankenkasse kann die Kosten übernehmen, wenn der Krankentransport im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie während der Fahrt medizinisch-fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagens benötigen. Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen müssen grundsätzlich vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Für Krankentransporte zu stationären Behandlungen ist keine vorherige Genehmigung erforderlich.

Wann muss ich einen Krankentransport selbst bezahlen?

Sie müssen die Kosten möglicherweise selbst tragen, wenn der Krankentransport nicht zwingend medizinisch notwendig ist, die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht erfüllt sind oder eine erforderliche Genehmigung fehlt. Auch einen Rücktransport aus dem Ausland übernimmt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich nicht. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung kann dafür – abhängig vom gewählten Tarif – Versicherungsschutz bieten.

Welche Telefonnummer gilt für einen Krankentransport?

Bei einem medizinischen Notfall rufen Sie den Rettungsdienst unter 112. Einen planbaren Krankentransport bestellen Sie bei einem zugelassenen Krankentransportunternehmen oder über die regional zuständige Leitstelle. Die Rufnummern und Zuständigkeiten unterscheiden sich regional. Ihre Krankenkasse, die verordnende Praxis oder das Krankenhaus kann Ihnen geeignete Anbieter nennen.

Zahlt die Krankenkasse ein Taxi vom Krankenhaus nach Hause?

Die Krankenkasse kann die Taxifahrt vom Krankenhaus nach Hause übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit der stationären Behandlung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Das Krankenhaus kann die Krankenfahrt im Rahmen des Entlassmanagements verordnen. Die Entlassung aus dem Krankenhaus allein begründet jedoch noch keinen Anspruch auf Kostenübernahme.

Zahlt die Krankenkasse ein Taxi zum Krankenhaus?

Eine Taxifahrt zum Krankenhaus kann übernommen werden, wenn dort eine stationäre Behandlung erfolgt und die Krankenfahrt zwingend medizinisch notwendig ist. Findet im Krankenhaus lediglich eine ambulante Behandlung statt, gelten die besonderen Ausnahmevoraussetzungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen.

Wie lange ist eine Verordnung für eine Krankenbeförderung gültig?

Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen zu ambulanten Behandlungen gelten bei Pflegegrad 4 oder 5 als genehmigt. Das gilt auch bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung besteht und deshalb eine Beförderung notwendig ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen im Rahmen einer tagesstationären Behandlung genehmigungsfrei. Benötigen Sie dagegen für eine ambulante Behandlung einen Krankentransportwagen mit medizinisch-fachlicher Betreuung oder besonderer Ausstattung, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Wann zahlt die Krankenkasse ein Taxi zum Arzt?

Die Krankenkasse kann eine Taxifahrt zu einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung übernehmen, wenn die Fahrt zwingend medizinisch notwendig ist und Sie aus gesundheitlichen Gründen weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen privaten Pkw nutzen können. Zusätzlich muss ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vorliegen, beispielsweise:

  • Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
  • Merkzeichen aG, Bl oder H
  • eine Behandlung mit hoher Frequenz, beispielsweise Dialyse oder eine onkologische Chemo- oder Strahlentherapie
  • eine vergleichbar schwere Mobilitätsbeeinträchtigung

Ob eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, hängt vom Ausnahmefall ab. Bei Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen gilt sie insbesondere bei Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie den Merkzeichen aG, Bl oder H als erteilt.

Bekomme ich Fahrtkosten von der Krankenkasse erstattet?

Eine Erstattung ist möglich, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Kassenleistung zwingend medizinisch notwendig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Taxi- und Mietwagenfahrten ist in der Regel eine Verordnung erforderlich. Für öffentliche Verkehrsmittel oder den privaten Pkw wird keine Verordnung auf Formular 4 ausgestellt. Die Erstattung beantragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse. Bei einer Kostenübernahme fällt grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlung an.

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Erstelldatum: 0202.11.02|Zuletzt geändert: 6202.80.21
(1)
Gemeinsamer Bundesausschuss (2025): Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V
www.g-ba.de/downloads/62-492-3867/KT-RL_2025-05-15_iK-2025-08-06.pdf (letzter Abruf am 07.08.2026)
(2)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (2025): Krankenbeförderung – Hinweise zur Verordnung
www.kbv.de/praxis/verordnungen/krankenbefoerderung (letzter Abruf am 07.08.2026)
(3)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (ohne Jahr): Krankenbeförderung
www.kbv.de/documents/infothek/publikationen/praxisinfo/praxisinfo-krankenbefoerderung.pdf (letzter Abruf am 07.08.2026)
(4)
GKV-Spitzenverband (ohne Jahr): Fahrkosten / Krankentransport
www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/fahrkosten_krankentransport/fahrkosten_krankentransport.jsp (letzter Abruf am 07.08.2026)
(5)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (ohne Jahr): § 60 SGB V – Fahrkosten
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html (letzter Abruf am 07.08.2026)
(6)
AOK Rheinland/Hamburg (2026): Krankenbeförderung – So füllen Sie das Vordruckmuster 4 aus
www.aok.de/gp/fileadmin/user_upload/Krankenbefoerderung/rh_ausfuellhinweise_muster_4.pdf (letzter Abruf am 07.08.2026)
(7)
GKV-Spitzenverband (ohne Jahr): Informationen zur medizinischen Rehabilitation – Wer übernimmt die Reisekosten?
www.gkv-spitzenverband.de/service/medizinische_rehabilitation/reha_infos_1.jsp (letzter Abruf am 07.08.2026)
(8)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (ohne Jahr): § 73 SGB IX – Reisekosten
www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__73.html (letzter Abruf am 07.08.2026)
(9)
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