Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Pflegezeitgesetz

Mit dem Pflegezeitgesetz können Sie sich als Berufstätiger eine Auszeit von der Arbeit nehmen, um mehr Zeit für die Pflege eines Angehörigen zu haben. Dieses Recht sichert Ihnen das Pflegezeitgesetz zu, das 2014 verabschiedet wurde. Es gehört seitdem zu den Pflegegesetzen und hat das Familienpflegezeitgesetz ergänzt. Die komplexen Regeln und Inhalte des Gesetzes erklärt pflege.de einfach und verständlich.

Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt es Berufstätigen seit 2015, sich unter bestimmten Bedingungen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen ein halbes Jahr Vollzeit oder in Teilzeit von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit). Diese Regelungen gelten auch im Jahr 2022. Das Pflegezeitgesetz bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu reduzieren oder ganz auszusetzen, um die notwendige Pflege und Betreuung für ihre pflegebedürftigen Angehörigen sicherzustellen. Zusätzlich zur langfristigen Pflegezeit ermöglicht das Pflegezeitgesetz auch kurzfristige Auszeiten von bis zu zehn Tagen, um unvorhergesehene pflegerische Herausforderungen zu bewältigen. Diese gesetzlichen Bestimmungen bieten Berufstätigen eine wichtige Unterstützung, um ihre familiären Verpflichtungen mit ihren beruflichen Anforderungen in Einklang zu bringen.

Inhalte und Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes

Mit dem Pflegezeitgesetz hat die Regierung seit 2015 mehr und bessere Möglichkeiten für pflegende Beschäftigte geschaffen, ihren Beruf und die Pflege eines nahestehenden Menschen zu vereinbaren. Es bietet verschiedene Möglichkeiten, um die Pflege von nahen Angehörigen zu organisieren.

Langfristige Pflegezeit: Berufstätige können sich für bis zu sechs Monate in Vollzeit oder in Teilzeit von der Arbeit freistellen lassen, um die häusliche Pflege zu übernehmen. Dabei besteht ein Anspruch auf Rückkehr in den ursprünglichen Job.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Für unvorhergesehene pflegerische Situationen können Arbeitnehmer bis zu zehn Tage pro Jahr von der Arbeit freigestellt werden.

Bis zu zehntägige Arbeitsverhinderung – die kurzfristige Pflegezeit

Kurzfristig dürfen sie für höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr von der Arbeit fernbleiben, wenn sie dringend Hilfe für einen pflegebedürftigen Angehörigen organisieren müssen. Dafür reicht es im Notfall, den Arbeitgeber mit einem entgegengenommenen Anruf oder mit einer vom Empfänger bestätigter E-Mail an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung zu informieren (§ 45 SGB V).(2) Allerdings darf der Arbeitgeber einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zum Beispiel von dessen Hausarzt verlangen. Während dieser Auszeit in Notfällen erhalten Sie als Lohnersatz das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent des Netto-Monatslohns. Diese Lohnersatzleistung müssen Sie aber bei der Pflegekasse Ihres Pflegebedürftigen beantragen. Sie fließt also nicht automatisch.

Auszeit für pflegende Angehörige – die langfristige Pflegezeit

Eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit können alle Berufstätigen in Anspruch nehmen, die in einem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeitern (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen mit) arbeiten und einen nahen Angehörigen pflegen möchten. Diese sogenannte Pflegezeit müssen sie spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn bei ihrem Arbeitgeber persönlich und mit einem formlosen Anschreiben anmelden. Neben der Pflegezeit haben Berufstätige in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern alternativ die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Dabei dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Diesen Anspruch regelt das Familienpflegezeitgesetz. Damit ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit besser abgesichert wird, gewährt der Bund ein zinsloses Darlehen.

Sterbebegleitung eines Angehörigen

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kümmern wollen, können Sie sich nach dem Pflegezeitgesetz sogar für drei Monate von der Arbeit freistellen lassen. (Paragraf 3 Abs. 6) Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit haben Sie auch dann einen Anspruch, wenn der Sterbenskranke z.B. im Rahmen der Palliativpflege in einem Hospiz betreut wird.

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Voraussetzung für die Pflegezeit

Mit dem Pflegezeitgesetz Paragraf 3 hat die Regierung seit 2015 mehr und bessere Möglichkeiten für pflegende Beschäftigte geschaffen, ihren Beruf und die Pflege eines nahestehenden Menschen zu vereinbaren. Um die Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Ein naher Angehöriger wird zuhause gepflegt.
  • Es liegt eine Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst vor.
  • Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt.
  • Der Arbeitnehmer muss die Pflegezeit zehn Tage vor Beginn, die geplante Pflegezeit schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.

Antrag auf Pflegezeit

 

Den Antrag auf Pflegezeit stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Nach dem deutschen Pflegezeitgesetz müssen Sie den Antrag schriftlich stellen und zwar 10 Tage bevor Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Er sollte direkt an Ihren direkten Vorgesetzten oder an die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers gerichtet sein.

Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig zu stellen, um genügend Zeit für die Bearbeitung und Planung zu haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und gemäß Paragraf 3 Abs. 6a innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Wird der Antrag abgelehnt, muss der Arbeitgeber dies begründen.

Info
Welche Pflegebedürftigen gelten als nahe Angehörige?

Mit dem Pflegezeitgesetz hat der Gesetzgeber den Kreis der Menschen großzügig erweitert, die als „nahe Angehörige“ von Berufstätigen gepflegt werden können. Nunmehr können nicht nur Kinder ihre Eltern, Eltern ihre Kinder oder Geschwister ihre Brüder oder Schwestern pflegen. Auch zum Beispiel Stiefeltern, Schwager und Schwägerin sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner, mit denen Berufstätige schon mindestens ein Jahr zusammenwohnen, werden als „nahe Angehörige“ anerkannt. Für die Versorgung all dieser nahestehenden Menschen können Beschäftigte die kurzfristige Auszeit von der Arbeit, die kurzzeitige Pflegezeit oder die längerfristige Familienpflegezeit in Anspruch nehmen.

Gehalt während der Pflegezeit

Während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Freistellung von der Arbeit während der Pflegezeit erfolgt in der Regel unbezahlt. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn es tarifvertragliche Regelungen oder individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt, die eine teilweise oder vollständige Lohnfortzahlung während der Pflegezeit vorsehen. Es ist wichtig, die eigenen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen diesbezüglich zu überprüfen und ggf. mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten, um zu klären, ob und in welchem Umfang eine Lohnfortzahlung während der Pflegezeit gewährt wird. Allerdings besteht die Möglichkeit für diese Zeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie in Anspruch zu nehmen.

Zinsloses Darlehen statt Lohnfortzahlung

Während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit steht Berufstätigen keine Lohnfortzahlung zu. Stattdessen haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes, um Ihren Lebensunterhalt finanziell abzusichern. Zudem genießen Sie als Berufstätiger während der Pflege- oder Familienpflegezeiten vollen Kündigungsschutz.

Regeln zum Darlehen während der Pflegezeit

  1. Wie kommen Sie an das Darlehen? Das zinslose Darlehen während der Pflegezeit beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln.
  2. Wie hoch ist das zinslose Darlehen? Das zinslose Bundes-Darlehen während der Pflegezeit garantiert Ihnen monatlich eine Summe von mindestens 50 Euro und höchstens „die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts“.
  3. Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens: Das Darlehen wird Ihnen in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Nach dem Ende der Pflegezeit zahlen Sie es in der Regel in vereinbarten Raten zurück. Nur in besonderen Härtefällen, zum Beispiel bei Krankheit des pflegenden Berufstätigen, darf das Bundesamt auf die Rückzahlung des Kredits verzichten.
Das Bundesministerium für Familie stellt auf deren Webseite einen Familienpflegezeit-Rechner zur Verfügung. Damit können Sie Ihr mögliches Darlehen für die Pflegezeit berechnen.

Pflege- und Familienpflegezeiten miteinander kombinieren

Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch nacheinander genommen werden, wenn Sie dies mit Ihrem Arbeitgebern regeln können. Doch die Gesamtzeit Ihrer pflegebedingten verringerten Arbeitszeit (Pflegezeit + Familienpflegezeit) darf 24 Monate nicht überschreiten.
  • Ende der Pflege- und Familienpflegezeiten: Ist der oder die nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig, wird dessen häusliche Pflege unmöglich oder verstirbt er oder sie, enden Pflege- oder Familienpflegezeiten vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Sie als pflegender Angehöriger müssen Ihren Arbeitgeber sofort über diese Umstände informieren.
  • Vorzeitiges Ende von Pflege- und Familienpflegezeiten: In allen anderen Fällen dürfen Pflege- und Familienpflegezeiten nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.

Sozialversicherung während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit

Damit Sie während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit auch sozial abgesichert sind, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: In diesen Zeiträumen zahlt die Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen Zuschüsse und Beiträge für Ihre Sozialversicherungen.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Pflegezeit?

Die Pflegezeit ermöglicht einem Angehörigen, sich vorübergehend eine Auszeit aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu nehmen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Wie beantragt man Pflegezeit?

Den Antrag müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Beachten Sie die gesetzlichen Fristen hierzu. Wenn Sie die Pflegezeit beantragen wollen, müssen Sie mindestens 10 Tage vorab Ihren Arbeitgeber schriftlich davon in Kenntnis setzen.

 

Wer bezahlt die Pflegezeit?

Während der Pflegezeit erhalten die pflegenden Angehörigen kein Gehalt. Sie haben lediglich die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Bund in Anspruch zu nehmen.

Wo beantrage ich das zinslose Darlehen?

Das Darlehen können Sie beim Bundesministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln beantragen.

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Erstelldatum: 6102.40.22|Zuletzt geändert: 3202.70.71
(1)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Pflegezeitgesetz (PflegeZG) (2021)
www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/ (letzter Abruf am 21.12.2022)
(2)
Bundesministerium der Justiz
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html (letzter Abruf 21.12.2022)
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