Definition: Was ist das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt es Berufstätigen seit 2015, sich unter bestimmten Bedingungen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen ein halbes Jahr ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit). Werden Angehörige überraschend pflegebedürftig, dürfen Arbeitnehmer auch kurzfristig eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen.
Inhalte und Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes
Mit dem Pflegezeitgesetz hat die Regierung seit 2015 mehr und bessere Möglichkeiten für pflegende Beschäftigte geschaffen, ihren Beruf und die Pflege eines nahestehenden Menschen zu vereinbaren.
Bis zu zehntägige Arbeitsverhinderung
Kurzfristig dürfen sie für höchstens zehn, beziehungsweise während der Corona Pandemie noch bis 30.03.2023, 20 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, wenn sie dringend Hilfe für einen pflegebedürftigen Angehörigen organisieren müssen. Dafür reicht es im Notfall, den Arbeitgeber mit einem entgegengenommenen Anruf oder mit einer vom Empfänger bestätigter E-Mail an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung zu informieren (§ 45 SGB V).(2) Allerdings darf der Arbeitgeber einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zum Beispiel von dessen Hausarzt verlangen. Während dieser Auszeit in Notfällen erhalten Sie als Lohnersatz das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent des Netto-Monatslohns. Diese Lohnersatzleistung müssen Sie aber bei der Pflegekasse Ihres Pflegebedürftigen beantragen. Sie fließt also nicht automatisch.
Auszeit für pflegende Angehörige – die Pflegezeit
Eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit können alle Berufstätigen in Anspruch nehmen, die in einem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeitern (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen mit) arbeiten und einen nahen Angehörigen pflegen möchten. Diese sogenannte Pflegezeit müssen sie spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn bei ihrem Arbeitgeber persönlich und mit einem formlosen Anschreiben anmelden. Neben der Pflegezeit haben Berufstätige in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern alternativ die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Dabei dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Diesen Anspruch regelt das Familienpflegezeitgesetz. Damit ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit besser abgesichert wird, gewährt der Bund ein zinsloses Darlehen.
Sterbebegleitung eines Angehörigen
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kümmern wollen, können Sie laut dem Pflegezeitgesetz sogar drei Monate von der Arbeit freigestellt werden. Anspruch darauf haben Sie laut Bundesgesundheitsministerium auch, wenn der sterbenskranke Mensch zum Beispiel im Rahmen der Palliativpflege in einem Hospiz versorgt wird.
Voraussetzung für die Pflegezeit
Gehalt während der Pflegezeit
Anspruch auf Lohnfortzahlung beziehungsweise Gehalt während der Pflegezeit, haben Arbeitnehmer nicht. Allerdings besteht die Möglichkeit für diese Zeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie in Anspruch zu nehmen.
Kombinierbarkeit und Ende von Pflege- und Familienpflegezeiten
- Ende der Pflege- und Familienpflegezeiten: Ist der oder die nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig, wird dessen häusliche Pflege unmöglich oder verstirbt er oder sie, enden Pflege- oder Familienpflegezeiten vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Sie als pflegender Angehöriger müssen Ihren Arbeitgeber sofort über diese Umstände informieren.
- Vorzeitiges Ende von Pflege- und Familienpflegezeiten: In allen anderen Fällen dürfen Pflege- und Familienpflegezeiten nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Zinsloses Darlehen statt Lohnfortzahlung
Regeln zum Darlehen während der Pflegezeit
- Wie kommen Sie an das Darlehen? Das zinslose Darlehen während der Pflegezeit beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln.
- Wie hoch ist das zinslose Darlehen? Das zinslose Bundes-Darlehen während der Pflegezeit garantiert Ihnen monatlich eine Summe von mindestens 50 Euro und höchstens „die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts“.
- Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens: Das Darlehen wird Ihnen in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Nach dem Ende der Pflegezeit zahlen Sie es in der Regel in vereinbarten Raten zurück. Nur in besonderen Härtefällen, zum Beispiel bei Krankheit des pflegenden Berufstätigen, darf das Bundesamt auf die Rückzahlung des Kredits verzichten.
Sozialversicherung während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit
Damit Sie während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit auch sozial abgesichert sind, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: In diesen Zeiträumen zahlt die Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen Zuschüsse und Beiträge für Ihre Sozialversicherungen.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Pflegezeit?
Die Pflegezeit ermöglicht einem Angehörigen, sich vorübergehend eine Auszeit aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu nehmen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
Wie beantragt man Pflegezeit?
Den Antrag müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Beachten Sie die gesetzlichen Fristen hierzu. Wenn Sie die Pflegezeit beantragen wollen, müssen Sie mindestens 10 Tage vorab Ihren Arbeitgeber schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Wer bezahlt die Pflegezeit?
Während der Pflegezeit erhalten die pflegenden Angehörigen kein Gehalt. Sie haben lediglich die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Bund in Anspruch zu nehmen.
Wo beantrage ich das zinslose Darlehen?
Das Darlehen können Sie beim Bundesministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln beantragen.