Definition: Was ist das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt es Berufstätigen seit 2015, sich unter bestimmten Bedingungen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen ein halbes Jahr ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit). Werden Angehörige überraschend pflegebedürftig, dürfen Arbeitnehmer auch kurzfristig eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen.
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regelt hingegen die Rechte Berufstätiger, wenn sie bis zu zwei Jahre in Teilzeit arbeiten wollen, um nebenbei nahe Angehörige zu pflegen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bestehen nebeneinander, sind aber miteinander verzahnt. Entsprechend lassen sich zum Beispiel Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombinieren, wenn sie hintereinander genommen werden und insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern.
Kombinierbarkeit und Ende von Pflege- und Familienpflegezeiten
Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch nacheinander genommen werden, wenn Berufstätige dies mit ihren Arbeitgebern regeln können. Doch die Gesamtzeit ihrer pflegebedingten verringerten Arbeitszeit (Pflegezeit + Familienpflegezeit) darf 24 Monate nicht überschreiten.
- Ende der Pflege- und Familienpflegezeiten: Ist der oder die nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig, wird dessen häusliche Pflege unmöglich oder verstirbt er oder sie, enden Pflege- oder Familienpflegezeiten vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Sie als pflegender Angehöriger müssen Ihren Arbeitgeber sofort über diese Umstände informieren.
- Vorzeitiges Ende von Pflege- und Familienpflegezeiten: In allen anderen Fällen dürfen Pflege- und Familienpflegezeiten nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Welche Möglichkeiten haben Berufstätige im Rahmen des Pflegezeitgesetzes?
Mit dem Pflegezeitgesetz hat die Regierung seit 2015 mehr und bessere Möglichkeiten für pflegende Beschäftigte geschaffen, ihren Beruf und die Pflege eines nahestehenden Menschen zu vereinbaren. Gleichzeitig korrigierte sie auch die für alle Beteiligten sehr bürokratischen und für pflegende Berufstätige finanziell nachteiligen Regeln zur Familienpflegezeit, der bis zu zweijährigen Teilzeitarbeit Berufstätiger zu Pflegezwecken. Das zuvor geltende Familienpflegezeitgesetz wurde überarbeitet, da nur äußerst wenige pflegewillige Beschäftigte das Angebot genutzt hatten.
Nach dem Pflegezeitgesetz haben pflegewillige Berufstätige aktuell zwei Möglichkeiten, die Arbeit im Interesse der häuslichen Pflege vorübergehend neu zu organisieren:
- Bis zu zehntägige Arbeitsverhinderung:
Kurzfristig dürfen sie für höchstens zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, wenn sie dringend Hilfe für einen unerwartet pflegebedürftigen Angehörigen organisieren müssen. Dafür reicht es im Notfall, den Arbeitgeber mit einem entgegengenommenen Anruf oder mit einer vom Empfänger bestätigter E-Mail an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung zu informieren (§ 45 SGB V). Allerdings darf der Arbeitgeber einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zum Beispiel von dessen Hausarzt verlangen. Während dieser Auszeit in Notfällen erhalten Beschäftigte als Lohnersatz das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent des Netto-Monatslohns. Diese Lohnersatzleistung müssen sie aber bei der Pflegekasse ihres Pflegebedürftigen beantragen. Sie fließt also nicht automatisch. - Die Pflegezeit:
Eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit können alle Berufstätigen in Anspruch nehmen, die in einem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeitern (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen mit) arbeiten und einen nahen Angehörigen pflegen möchten. Diese sogenannte Pflegezeit müssen sie spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn bei ihrem Arbeitgeber persönlich und mit einem formlosen Anschreiben anmelden. Neben der Pflegezeit haben Berufstätige in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern alternativ die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Dabei dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Diesen Anspruch regelt das Familienpflegezeitgesetz. Damit ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit besser abgesichert wird, gewährt der Bund ein zinsloses Darlehen.
Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeitnehmer im Rahmen der Familienpflegezeit nicht. Spätestens acht Wochen vor Beginn müssen sie ihrem Arbeitgeber die geplante Teilzeitarbeit aufgrund häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen anmelden. Mehr Infos zur Familienpflegezeit erhalten Sie im Artikel zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Sonderregel zur Sterbebegleitung eines Angehörigen
Wenn sich Arbeitnehmer intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase kümmern wollen, können sie laut dem Pflegezeitgesetz sogar drei Monate von der Arbeit freigestellt werden. Anspruch darauf haben Berufstätige laut Bundesgesundheitsministerium auch, wenn der sterbenskranke Mensch zum Beispiel im Rahmen der Palliativpflege in einem Hospiz versorgt wird.
Zinsloses Darlehen statt Lohnfortzahlung während der Pflegezeiten
Während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit steht Berufstätigen keine Lohnfortzahlung zu. Stattdessen haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundes, um ihren Lebensunterhalt finanziell abzusichern. Zudem genießen Berufstätige während der Pflege- oder Familienpflegezeiten vollen Kündigungsschutz.
Sozialversicherung während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit
Damit alle Berufstätigen während ihrer Pflegezeit oder ihrer Familienpflegezeit auch sozial abgesichert sind, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: In diesen Zeiträumen zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Zuschüsse und Beiträge für die Sozialversicherungen des pflegenden Arbeitnehmers.