Definition: Was ist das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt es Berufstätigen seit 2015, sich unter bestimmten Bedingungen für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen ein halbes Jahr Vollzeit oder in Teilzeit von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit). Diese Regelungen gelten auch im Jahr 2022. Das Pflegezeitgesetz bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend zu reduzieren oder ganz auszusetzen, um die notwendige Pflege und Betreuung für ihre pflegebedürftigen Angehörigen sicherzustellen. Zusätzlich zur langfristigen Pflegezeit ermöglicht das Pflegezeitgesetz auch kurzfristige Auszeiten von bis zu zehn Tagen, um unvorhergesehene pflegerische Herausforderungen zu bewältigen. Diese gesetzlichen Bestimmungen bieten Berufstätigen eine wichtige Unterstützung, um ihre familiären Verpflichtungen mit ihren beruflichen Anforderungen in Einklang zu bringen.
Inhalte und Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes
Mit dem Pflegezeitgesetz hat die Regierung seit 2015 mehr und bessere Möglichkeiten für pflegende Beschäftigte geschaffen, ihren Beruf und die Pflege eines nahestehenden Menschen zu vereinbaren. Es bietet verschiedene Möglichkeiten, um die Pflege von nahen Angehörigen zu organisieren.
Langfristige Pflegezeit: Berufstätige können sich für bis zu sechs Monate in Vollzeit oder in Teilzeit von der Arbeit freistellen lassen, um die häusliche Pflege zu übernehmen. Dabei besteht ein Anspruch auf Rückkehr in den ursprünglichen Job.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Für unvorhergesehene pflegerische Situationen können Arbeitnehmer bis zu zehn Tage pro Jahr von der Arbeit freigestellt werden.
Bis zu zehntägige Arbeitsverhinderung – die kurzfristige Pflegezeit
Kurzfristig dürfen sie für höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr von der Arbeit fernbleiben, wenn sie dringend Hilfe für einen pflegebedürftigen Angehörigen organisieren müssen. Dafür reicht es im Notfall, den Arbeitgeber mit einem entgegengenommenen Anruf oder mit einer vom Empfänger bestätigter E-Mail an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung zu informieren (§ 45 SGB V).(2) Allerdings darf der Arbeitgeber einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zum Beispiel von dessen Hausarzt verlangen. Während dieser Auszeit in Notfällen erhalten Sie als Lohnersatz das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent des Netto-Monatslohns. Diese Lohnersatzleistung müssen Sie aber bei der Pflegekasse Ihres Pflegebedürftigen beantragen. Sie fließt also nicht automatisch.
Auszeit für pflegende Angehörige – die langfristige Pflegezeit
Eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit können alle Berufstätigen in Anspruch nehmen, die in einem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeitern (Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen mit) arbeiten und einen nahen Angehörigen pflegen möchten. Diese sogenannte Pflegezeit müssen sie spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn bei ihrem Arbeitgeber persönlich und mit einem formlosen Anschreiben anmelden. Neben der Pflegezeit haben Berufstätige in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern alternativ die Möglichkeit der Familienpflegezeit. Dabei dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Diesen Anspruch regelt das Familienpflegezeitgesetz. Damit ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit besser abgesichert wird, gewährt der Bund ein zinsloses Darlehen.
Sterbebegleitung eines Angehörigen
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer intensiv um einen schwerkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kümmern wollen, können Sie sich nach dem Pflegezeitgesetz sogar für drei Monate von der Arbeit freistellen lassen. (Paragraf 3 Abs. 6) Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit haben Sie auch dann einen Anspruch, wenn der Sterbenskranke z.B. im Rahmen der Palliativpflege in einem Hospiz betreut wird.
Pflegezeiten Pflegezeit, © pflege.de
Voraussetzung für die Pflegezeit
Antrag auf Pflegezeit
Den Antrag auf Pflegezeit stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Nach dem deutschen Pflegezeitgesetz müssen Sie den Antrag schriftlich stellen und zwar 10 Tage bevor Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Er sollte direkt an Ihren direkten Vorgesetzten oder an die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers gerichtet sein.
Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig zu stellen, um genügend Zeit für die Bearbeitung und Planung zu haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und gemäß Paragraf 3 Abs. 6a innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Wird der Antrag abgelehnt, muss der Arbeitgeber dies begründen.
Gehalt während der Pflegezeit
Während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Freistellung von der Arbeit während der Pflegezeit erfolgt in der Regel unbezahlt. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn es tarifvertragliche Regelungen oder individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt, die eine teilweise oder vollständige Lohnfortzahlung während der Pflegezeit vorsehen. Es ist wichtig, die eigenen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen diesbezüglich zu überprüfen und ggf. mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten, um zu klären, ob und in welchem Umfang eine Lohnfortzahlung während der Pflegezeit gewährt wird. Allerdings besteht die Möglichkeit für diese Zeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie in Anspruch zu nehmen.
Zinsloses Darlehen statt Lohnfortzahlung
Regeln zum Darlehen während der Pflegezeit
- Wie kommen Sie an das Darlehen? Das zinslose Darlehen während der Pflegezeit beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln.
- Wie hoch ist das zinslose Darlehen? Das zinslose Bundes-Darlehen während der Pflegezeit garantiert Ihnen monatlich eine Summe von mindestens 50 Euro und höchstens „die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts“.
- Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens: Das Darlehen wird Ihnen in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Nach dem Ende der Pflegezeit zahlen Sie es in der Regel in vereinbarten Raten zurück. Nur in besonderen Härtefällen, zum Beispiel bei Krankheit des pflegenden Berufstätigen, darf das Bundesamt auf die Rückzahlung des Kredits verzichten.
Pflege- und Familienpflegezeiten miteinander kombinieren
- Ende der Pflege- und Familienpflegezeiten: Ist der oder die nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig, wird dessen häusliche Pflege unmöglich oder verstirbt er oder sie, enden Pflege- oder Familienpflegezeiten vier Wochen nach Eintritt dieser Umstände. Sie als pflegender Angehöriger müssen Ihren Arbeitgeber sofort über diese Umstände informieren.
- Vorzeitiges Ende von Pflege- und Familienpflegezeiten: In allen anderen Fällen dürfen Pflege- und Familienpflegezeiten nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Sozialversicherung während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit
Damit Sie während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit auch sozial abgesichert sind, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: In diesen Zeiträumen zahlt die Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen Zuschüsse und Beiträge für Ihre Sozialversicherungen.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Pflegezeit?
Die Pflegezeit ermöglicht einem Angehörigen, sich vorübergehend eine Auszeit aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu nehmen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
Wie beantragt man Pflegezeit?
Den Antrag müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Beachten Sie die gesetzlichen Fristen hierzu. Wenn Sie die Pflegezeit beantragen wollen, müssen Sie mindestens 10 Tage vorab Ihren Arbeitgeber schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Wer bezahlt die Pflegezeit?
Während der Pflegezeit erhalten die pflegenden Angehörigen kein Gehalt. Sie haben lediglich die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Bund in Anspruch zu nehmen.
Wo beantrage ich das zinslose Darlehen?
Das Darlehen können Sie beim Bundesministerium für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln beantragen.