Definition: Behandlungspflege
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.
Wann ist eine Behandlungspflege notwendig? Im Krankenhaus wird jeder Patient rund um die Uhr medizinisch überwacht und versorgt. Aber auch zu Hause und im Pflegeheim brauchen pflegebedürftige Patienten oft eine medizinische Versorgung. Ebenso wie ein Arzt Medikamente „verschreiben“ kann, kann er auch eine medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen. Wohnt der Patient noch in der eigenen Wohnung, kommt die examinierte Pflegekraft ins Haus.
Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung
Medizinische Behandlungspflege kann zum Beispiel dann ärztlich verordnet werden, wenn ein Patient nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen wird, er weiterhin das Bett hüten muss und seine Wunde fachgerecht versorgt werden muss. In dem Fall erhält der Patient im verordneten Rhythmus Besuch einer Fachkraft zur Versorgung seiner Wunde.
Krankenhausvermeidungspflege
Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zu Hause der Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt. In diesem Fall spricht man von Krankenhausvermeidungspflege.
Sicherungspflege
Oft wird eine Therapie überhaupt erst möglich, wenn gewährleistet ist, dass der Patient zu Hause im gleichen Maße wie im Krankenhaus medizinisch versorgt wird, also wenn zum Beispiel Infusionen angelegt und gewechselt oder Injektionen verabreicht werden müssen. In einem solchen Fall verordnet der Arzt die sogenannte Sicherungspflege.
Kosten und Dauer der medizinischen Behandlungspflege
Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:
- Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
- Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinische Dienst (kurz: MD, früher bekannt als MDK) eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).
Eigenanteil und Belastungsgrenzen zur medizinischen Behandlungspflege
Der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige für die medizinische Behandlungspflege selbst tragen muss, ist im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. 5). Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent der Kosten pro Tag sowie maximal 10 Euro pro Tag (SGB V § 61).(1)
Die zu zahlenden Leistungen sind dabei an eine Höchstgrenze gebunden, um Menschen mit hohem Bedarf an medizinischen Leistungen nicht zu sehr zu belasten. Die sogenannte Belastungsgrenze liegt bei einem Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. Ist dieser Betrag für ein Jahr erreicht, so wird der Versicherte von der Krankenkasse von den Zuzahlungen befreit. Die gesetzliche Grundlage für die Belastungsgrenze ist SGB V § 62.(2)
Hinweis: Der Gesetzgeber geht beim Bruttoeinkommen von einem Haushalt aus. Das heißt, alle Bruttoeinnahmen der im Haus lebenden Angehörigen werden hierfür berücksichtigt.
Abrechnung der Behandlungspflege zwischen Krankenkasse und Pflegedienst
Die Verordnungen für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reicht der Patient oder sein pflegender Angehöriger an seinen ambulanten Pflegedienst weiter. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.
Häusliche Krankenpflege nach SGB V: Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Nicht immer reicht medizinische Behandlungspflege allein aus, damit Ihr Pflegebedürftiger zu Hause angemessen versorgt wird. Manche pflegebedürftigen Patienten leben ganz alleine und haben niemanden, der sich im Falle einer Krankheit um sie kümmert. Andere sind so schwer beeinträchtigt, dass auch Sie als Angehöriger, Mitbewohner oder Partner die erforderlichen Tätigkeiten nicht bewältigen können. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn ein Mann aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ohne Hilfe aufstehen und zur Toilette gehen kann und Sie als Partnerin ihn nicht hochheben und ausreichend stützen können. Vielleicht kommt Ihnen diese Situation aus Ihrem eigenen Alltag ja bekannt vor.
In diesem Fall verordnet der Haus- oder Facharzt über die Behandlungspflege hinaus weitere Leistungen der Häuslichen Krankenpflege. Die Häusliche Krankenpflege nach SGB V umfasst folgende drei Bereiche:
- Behandlungspflege
- Grundpflege
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
Im Bedarfsfall können also zusätzlich zur medizinischen Behandlungspflege weitere notwendige Maßnahmen der Grundpflege verordnet werden. Und wenn nötig übernehmen Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
Leistungskatalog: Häusliche Krankenpflege nach SGB V
1. Medizinische Behandlungspflege: Leistungen im Überblick
Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet und eine examinierte Pflegekraft durchführt. Das können beispielsweise sein:
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
- Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
- Injektionen: intramuskulär (Abkürzung: i. m.) und subkutuan (Abkürzung: s. c.), zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
- Behandlung eines Dekubitus
- Portversorgung
- Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
- Inhalation
- Stomaversorgung
- Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
- Katheterpflege von harnableitenden Kathetern
- Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung
2. Grundpflege: Leistungen im Überblick

Sich waschen, etwas essen, trinken und zur Toilette gehen, das nennt man Grundverrichtungen. Pflegebedürftige Patienten können das aber ohne Unterstützung nicht, weil sie möglicherweise verletzt oder operiert worden sind oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage dazu sind. Zur Grundpflege gehören im Vergleich zur medizinischen Behandlungspflege folgende Tätigkeiten:
- Hilfe bei der Ernährung im Alter
- Verabreichen von Sondennahrung und Trinknahrung
- Körperpflege: Duschen, Baden, Waschen
- An- und Auskleiden
- Hilfe bei Ausscheidungen, Verwendung von Inkontinenzprodukten
- Reinigen von Harnröhrenkatheter, Wechsel des Katheterbeutels
- Reinigung und Versorgung von künstlichen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter)
- Kontinenz- bzw. Toilettentraining
- Pflegerische Maßnahmen zur Vorbeugung von Kontrakturen, Lungenentzündung, Pilzbefall im Mund (Mundsoor), Dekubitus, Thrombose, Verstopfung und so weiter
- Lagerung mit Lagerungshilfsmitteln
- Aktivierende Pflege mit Bewegungsübungen. Das bedeutet: Die Pflegekraft unterstützt den Patienten mit dem Ziel, dass er wieder fähig wird, eigenständig seinen Alltag zu bewältigen.
Im Artikel Grundpflege finden Sie weiterführende, ausführliche Informationen.
3. Hauswirtschaftliche Versorgung: Leistungen im Überblick
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten der Haushaltsführung: Bettwäsche wechseln, einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, Geschirrspülen, heizen, Müll entsorgen oder Arzneimittel besorgen. Sie als pflegender Angehöriger verstehen es wohl nur zu gut, dass viele Pflegebedürftige ihren eigenen Haushalt nicht mehr führen können und auch für Sie als Pflegender sind hauswirtschaftliche Arbeiten eine weitere Belastung. Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege können Sie dafür Unterstützung bekommen und haben so eine Sorge weniger.