Behandlungspflege: Medizinische Versorgung im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege

Behandlungspflege

Manche pflegerischen Leistungen erfordern medizinisches Fachwissen und können daher ausschließlich von medizinischem Personal oder examinierten Krankenpflegern durchgeführt werden. Die sogenannte Behandlungspflege wird von den Krankenkassen übernommen und gehört zu den Pflegeleistungen, die Sie auch ohne Pflegegrad beanspruchen können.

Inhaltsverzeichnis

Definition: Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege im Zuhause des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

Info
Krankenhausvermeidungspflege: Eine alternative Bezeichnung

Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zuhause ein Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt. In diesem Fall spricht man von Krankenhausvermeidungspflege.

Wem steht die medizinische Behandlungspflege zu?

Nach der Definition ist klar: Die Behandlungspflege umfasst Maßnahmen, für die medizinische Vorkenntnisse notwendig sind und die demzufolge nicht jeder pflegende Angehörige zuhause allein vornehmen kann. Und es sind Maßnahmen, die auch nur vorübergehend notwendig sein können – etwa nach einer Operation, bei einer Krebstherapie oder einer zeitweiligen und plötzlichen Verschlimmerung einer Krankheit.

Auch wenn der Patient nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend das Bett hüten muss, kann eine Behandlungspflege notwendig sein. Für diese Pflegeleistung benötigen Betroffene dementsprechend keinen Pflegegrad. Allein der Arzt oder die Ärztin entscheidet über die Notwendigkeit und stellt für die Behandlungspflege ein Rezept aus. Daraufhin können examinierte Pflegekräfte ins Haus kommen, für welche die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Tipp
Bei länger anhaltender häuslicher Krankenpflege….

kommt oft der MD ehemals MDK, um den Bedarf und gegebenenfalls auch eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Der Medizinische Dienst führt dabei eine unabhängige Begutachtung im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherungen durch.

Dauer der medizinischen Behandlungspflege

Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt und Krankenkassen überprüfen, ob die Maßnahme notwendig ist. Zeitlich gelten folgende Regelungen:

  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen. Die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
  • Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinische Dienst eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).

Sicherungspflege: Unbefristete Behandlungspflege möglich

Bei langanhaltenden Erkrankungen brauchen Patienten oft über einen weitaus längeren Zeitraum oder sogar unbefristet Behandlungspflege. Außerdem kann sie notwendig sein, damit eine geheilte Krankheit nicht wieder ausbricht, sich eine bestehende, langanhaltende Erkrankung nicht verschlimmert oder um Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Sicherungspflege kann auf ärztliche Anordnung unbefristet erteilt werden und umfasst die gleichen Maßnahmen wie die zeitlich befristete Behandlungspflege. Die Sicherungspflege ist in § 37 Absatz 2 SGB V geregelt.

Kostenübernahme, Eigenanteil und Belastungsgrenze

Der überwiegende Teil der Kosten für die Behandlungspflege der Sicherungspflege wird von den Krankenkassen übernommen. Der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige für die medizinische Behandlungspflege selbst tragen muss, ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. 5). Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent der Kosten pro Tag sowie maximal 10 Euro pro Tag (SGB V § 61).(1)

Die zu zahlenden Leistungen sind dabei an eine Höchstgrenze gebunden, um Menschen mit hohem Bedarf an medizinischen Leistungen nicht zu sehr zu belasten. Die sogenannte Belastungsgrenze liegt bei einem Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. Ist dieser Betrag für ein Jahr erreicht, so kann der Versicherte einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen. Die gesetzliche Grundlage für die Belastungsgrenze ist SGB V § 62.(2)

 

Abrechnung der Behandlungspflege zwischen Krankenkasse und Pflegedienst

Die Verordnungen für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reicht der Patient oder sein pflegender Angehöriger an seinen ambulanten Pflegedienst weiter. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Privatversicherte gehen hier je nach Krankenkasse gelegentlich in finanzielle Vorleistung, aber auch von privaten Krankenkassen werden die Kosten in der Regel übernommen.

Häusliche Krankenpflege: Weitere Leistungen auch ohne Pflegegrad

Unter die häusliche Krankenpflege fallen verschiedene Leistungen, zu der – neben der medizinischen Behandlungspflege – noch Leistungen der Grundpflege sowie der  hauswirtschaftlichen Versorgung gehören.

pflege.de hat Ihnen hier nochmal alle Leistungen in der Übersicht zusammengestellt:

  1. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
  2. Leistungen der Grundpflege
  3. Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung

Medizinische Behandlungspflege: Leistungen im Überblick

Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet und eine examinierte Pflegekraft durchführt. Das können beispielsweise sein:

  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Injektionen: intramuskulär (Abkürzung: i. m.) und subkutan (Abkürzung: s. c.), zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Wechsel des Verbandsmaterials
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Behandlung eines Dekubitus
  • Portversorgung
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung
  • Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
  • Katheterpflege von harnableitenden Kathetern
  • Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung

Grundpflege: Leistungen im Überblick

Unter die Grundpflege fallen alle pflegerischen Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen bei der Erfüllung seiner Grundbedürfnisse helfen. Dazu gehören:

  • Hilfe bei der Ernährung im Alter
  • Verabreichen von Sondennahrung und Trinknahrung
  • Körperpflege: Duschen, Baden, Waschen
  • An- und Auskleiden
  • Hilfe bei Ausscheidungen, Verwendung von Inkontinenzprodukten
  • Reinigen von Harnröhrenkatheter, Wechsel des Katheterbeutels
  • Reinigung und Versorgung von künstlichen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter)
  • Kontinenz- beziehungsweise Toilettentraining
  • Positionierung (veraltet: Lagerung) mit speziellen Hilfsmitteln
  • Pflegerische Maßnahmen zur Vorbeugung von Kontrakturen, Lungenentzündung, Pilzbefall im Mund (Mundsoor), Dekubitus, Thrombose, Verstopfung und so weiter
  • Aktivierende Pflege mit Bewegungsübungen. Das bedeutet: Die Pflegekraft unterstützt den Patienten mit dem Ziel, dass er wieder fähig wird, eigenständig seinen Alltag zu bewältigen.

Im Artikel Grundpflege finden Sie weiterführende, ausführliche Informationen.

Hauswirtschaftliche Versorgung: Leistungen im Überblick

Viele pflegebedürftige Menschen können ihren Haushalt nicht mehr oder nicht vollständig alleine führen – für pflegende Angehörige sind die Haushaltspflichten oft eine zusätzliche Belastung. Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege können Sie dafür Unterstützung bekommen und haben so eine Sorge weniger. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst zum Beispiel folgende Tätigkeiten der Haushaltsführung:

  • Bettwäsche wechseln
  • Einkaufen
  • Mahlzeiten zubereiten
  • Geschirrspülen
  • Heizen,
  • Müll entsorgen
  • Arzneimittel besorgen

 

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Erstelldatum: 6102.10.82|Zuletzt geändert: 3202.10.72
(1)
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), Paragraph 61
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/61.html (letzter Abruf am 19.07.2022)
(2)
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), Paragraph 62
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/62.html (letzter Abruf am 19.07.2022)
(3)
Bildquellen
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