Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: Definition
Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.
Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Ablauf & Inhalte der Beratung
In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation zum einen ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält der Berater die Situation für nicht gesichert, muss er dies begründen. Er kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.
Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:
- Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
- Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
- Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
- Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach Paragraf 45 SGB XI
Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt.


Nachweis über Pflegeberatung nach Paragraf 37.3
Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause
Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.
Nachweis über Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI
In der Regel schickt derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet er seine Beratungsleistung mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Dennoch ist es ratsam, dass Sie das Vorgehen mit Ihrem Berater absprechen.
Beratungsbesuch: Kosten
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.
Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Was ist der Unterschied?
Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts als Pflegeberatung bezeichnet. Den Unterschied verdeutlicht folgende Tabelle:
Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld
- Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
- Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr
Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.
Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten
Von Ihrer Pflegekasse werden Sie per Brief darauf hingewiesen, dass Sie zur Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI verpflichtet sind. Die Beratung muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen zunächst eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent. Geschieht das ein weiteres Mal, kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen zu werden. Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen:
Fristen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI
Zugelassene Berater für Beratungseinsatz
Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können. Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 durchführen:
- ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach Paragraf 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
- ein Pflegeberater, der die Pflegeberatung nach Paragraf 7a durchführen darf, und zum Beispiel in einem Beratungsunternehmen arbeitet
- eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die aber nicht von ihr beschäftigt ist
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?
Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und Pflegende unterstützt werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, können diese Beratung einmal im Halbjahr abrufen.
Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?
Ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI dauert in der Regel etwa 25 bis 45 Minuten. Die Dauer hängt u. a. davon ob, in welchem Bereich die Pflege überprüft wird.
Ich habe den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI vergessen: Was kann ich tun?
Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Pflegekasse und erklären Sie dem Sachbearbeiter Ihre Situation. Bieten Sie ihm an, den Beratungsbesuch schnellstmöglich nachzuholen, um die Kürzung des Pflegegeldes zu vermeiden.
Wer führt den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI durch?
Der Beratungsbesuch kann von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeberatern, die nach Paragraf 7 a SGB XI zertifiziert sind, durchgeführt werden. Auch von der Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht von ihnen angestellte Pflegefachkräfte können den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 durchführen.
Was kostet der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den Beratungsbesuch und rechnet i. d. R. direkt mit dem Anbieter der Pflegeberatung ab. Für Versicherte ist die Beratung kostenlos und sie müssen auch nicht in Vorkasse treten.
Wie oft wird der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI durchgeführt?
Der Beratungseinsatz wird bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einmal im Halbjahr durchgeführt (= alle 6 Monate). Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 wird der Beratungsbesuch einmal im Vierteljahr durchgeführt (= alle 3 Monate).