Beratungseinsatz nach § 37.3

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Wer zuhause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, erhält in regelmäßigen Abständen ein Beratungsgespräch zur Pflege. In vielen Fällen ist dieser auch verpflichtend. Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der die Qualität der Pflege zuhause gestärkt und gewährleistet werden soll. Während des Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI können Pflegepersonen hilfreiche Tipps für ihre persönliche Pflegesituation erhalten. pflege.de verrät Ihnen, wie Sie das Beratungsgespräch nach § 37.3 gewinnbringend für sich nutzen können.

Inhaltsverzeichnis

Info
Aktuelle Corona-Sonderregelungen für den Beratungseinsatz nach § 37.3

Für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI gelten im Zuge der Corona-Pandemie zeitlich begrenzte Sonderregelungen. In unserem Corona-FAQ halten wir Sie dazu auf dem neuesten Stand.

Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: Definition

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Beratungseinsatz nach § 37.3: Ablauf & Inhalte der Beratung

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation zum einen ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält der Berater die Situation für nicht gesichert, muss er dies begründen. Er kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt.

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.

Nachweis über Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

In der Regel schickt derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet er seine Beratungsleistung mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehörige den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Dennoch ist es ratsam, wenn Sie das Vorgehen mit Ihrem Berater absprechen.

Beratungsbesuch: Kosten

Die Vergütungshöhe für eine Pflegeberatung wird zwischen den Pflegekassen und den Bundesländern vereinbart. Der Stundenlohn liegt zwischen ca. 30 und 80 Euro. Für den Versicherten ist das aber letztlich egal: Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt nämlich die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen nichts für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.

Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Was ist der Unterschied?

Ist der Beratungseinsatz dasselbe wir die Pflegeberatung? Diese Frage wird oft gestellt und das ist auch nicht verwunderlich: Sowohl die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI werden vielerorts als Pflegeberatung bezeichnet. Den Unterschied verdeutlicht folgende Tabelle:

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI Eine Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI („Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“)
Die Pflegeberatung nach § 7a SGBXI hat die Organisation von Pflege zum Ziel und wird i. d. R. am Anfang der Pflege durchgeführt. Der Ratsuchende erhält zum einen Informationen zu
Unterstützungsmöglichkeiten wie Entlastungsangebote, Sozialleistungen und Hilfsangebote. Außerdem wird ein individueller Versorgungsplan im Sinne eines sog. Fallmanagements ausgearbeitet.
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI soll die Qualität in der häuslichen Pflege sicherstellen und wird durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet. Dies geschieht, indem die Pflege zuhause durch regelmäßige Besuche begleitet wird. Diese Beratungsbesuche sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend für Pflegegeldempfänger, die keine Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten.
Tipp
Nehmen Sie Bezug auf den Paragrafen, um Verwechslungen zu vermeiden

Um sicherzugehen, von welcher Art Pflegeberatung gesprochen wird, sollten Sie sich immer auf die gesetzliche Grundlage beziehen. Geben Sie also stets den Paragrafen an, wenn Sie von Pflegeberatungen sprechen: „Pflegeberatung nach § 7a SGB XI“ oder „Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI“ (auch „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ genannt). Pflegeschulungen und Pflegekurse beziehen sich auf § 45 SGB XI.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr

Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.

Beratungseinsatz nach § 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten

Von Ihrer Pflegekasse werden Sie per Brief darauf hingewiesen, dass Sie zur Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI verpflichtet sind. Die Beratung muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen zunächst eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent. Geschieht das ein weiteres Mal, kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen zu werden. Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen:

Fristen für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad Beratungseinsatz nach § 37.3 Fristen
Pflegegrad 1 Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich keine
Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr 30.06, 31.12
Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr 30.06, 31.12
Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr 31.03, 30.06, 30.09, 31.12
Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr 31.03, 30.06, 30.09, 31.12

 

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Zugelassene Berater für Beratungseinsatz

Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können. Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach § 37.3 durchführen:

  • ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
  • ein Pflegeberater, der die Pflegeberatung nach § 7a durchführen darf, und zum Beispiel in einem Beratungsunternehmen arbeitet
  • eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die aber nicht von ihr beschäftigt ist

Beratungseinsatz: Corona-bedingte Änderungen

Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor Infektionen zu schützen, sollen persönliche Kontakte in Zeiten der Pandemie weitestgehend reduziert werden. Dies betrifft auch den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI.

Beratungsbesuche finden vorübergehend bis Ende Dezember 2021 nicht mehr nur in der Häuslichkeit statt, sondern sind auf Wunsch auch telefonisch, digital oder durch den Einsatz von Videotechnik möglich (siehe Quelle 1). Pflegegeldempfänger, die einen Beratungsbesuch verpflichtend in Anspruch nehmen müssen, sollten bei Bedarf direkt bei ihrem Beratungsanbieter nach diesen Möglichkeiten fragen.

Chronik zur Regelung des Beratungsbesuch während der Pandemie

17.03.2020 bis zum 30.09.2020: Beratungen wurden ausgesetzt. In diesem Zeitraum wurde das Pflegegeld ohne Durchführung des eigentlich vorgeschriebenen Beratungsbesuchs weitergezahlt.

01.10.2020 bis zum 02.11.2020: Beratungen wurden im vorgeschriebenen Rhythmus wiederaufgenommen.

Seit 02.11.2020: Beratungen finden seit der von der Bundesregierung ausgesprochenen Empfehlung, Kontakte zu reduzieren, nicht mehr nur in der Häuslichkeit, sondern auch telefonisch und digital statt.

Tipp: Im Corona-FAQ von pflege.de halten wir Sie auf dem Laufenden über Sonderregelungen und Fristen in der Pflege während der Pandemie.

Infektionsschutz bei Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Wenn der Beratungseinsatz persönlich in Ihrem Zuhause stattfindet, können Sie folgende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionsübertragungen ergreifen:

  • Frische Luft: Öffnen Sie die Fenster und sorgen Sie für die Zeit der Beratung für ausreichend Belüftung. Am besten erreichen Sie dies, wenn Sie zwei Fenster öffnen, die einander gegenüberliegen.
  • Mund-Nasen-Schutz: Alle Beteiligten sollten nach Möglichkeit einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn möglich mit guter Filterleistung (FFP2).
  • Abstand: Halten Sie nach Möglichkeit den Mindestabstand von 1,50 Meter ein.
  • Berührung vermeiden: Fassen Sie sich nicht ins Gesicht, nachdem Sie Gegenstände wie Dokumente oder Stifte berührt haben.
  • Hygiene: Waschen Sie sich vor und nach dem Besuch die Hände und desinfizieren Sie benutzte Oberflächen.
Info
Kostenlose Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad und Pflege zuhause

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro im Monat. Medizinische Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Mund-Nasen-Schutze oder Einmalhandschuhe erhalten Pflegebedürftige damit kostenlos. Mit der curabox von pflege.de bekommen Pflegebedürftige ihre persönlich zusammengestellte Box mit Pflegehilfsmitteln jeden Monat bequem nach Hause geschickt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und Pflegende unterstützt werden.

Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?

Ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI dauert in der Regel etwa 25 bis 45 Minuten. Die Dauer hängt u. a. davon ob, in welchem Bereich die Pflege überprüft wird.

Ich habe den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI vergessen: Was kann ich tun?

Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Pflegekasse und erklären Sie dem Sachbearbeiter Ihre Situation. Bieten Sie ihm an, den Beratungsbesuch schnellstmöglich nachzuholen, um die Kürzung des Pflegegeldes zu vermeiden.

Wer führt den Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI durch?

Der Beratungsbesuch kann von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeberatern, die nach § 7 a SGB XI zertifiziert sind, durchgeführt werden. Auch von der Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht von ihnen angestellte Pflegefachkräfte können den Beratungsbesuch nach § 37.3 durchführen.

Was kostet der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den Beratungsbesuch und rechnet i. d. R. direkt mit dem Anbieter der Pflegeberatung ab. Für Versicherte ist die Beratung kostenlos und sie müssen auch nicht in Vorkasse treten.

Wie oft wird der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI durchgeführt?

Der Beratungseinsatz wird bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einmal im Halbjahr durchgeführt (= alle 6 Monate). Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 wird der Beratungsbesuch einmal im Vierteljahr durchgeführt (= alle 3 Monate).

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Erstelldatum: 0202.21.51|Zuletzt geändert: 3202.30.1
(1)
Quelle 1: Bundesrat (2021): Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0701-0800/705-21.pdf;jsessionid=5FC05B4BFD184F4500B02C4D21F5911F.2_cid365?__blob=publicationFile&v=1 (Letzter Abruf am 30.09.2021)
(2)
Bildquelle
© istock.com/AJ_Watt
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