Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Für Personen, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Beratungseinsatz oder Beratungsbesuch ist eine wertvolle Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, die speziell darauf abzielt, Sie in Ihrer häuslichen Pflege bestmöglich zu unterstützen. pflege.de verrät Ihnen, wie das Beratungsgespräch nach Paragraf 37.3 SGB XI abläuft, was der Unterschied zur Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI ist – und wie oft das Beratungsgespräch für Sie verpflichtend ist.

Inhaltsverzeichnis

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Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: Definition

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

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Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Ablauf & Inhalte der Beratung

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation zum einen ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält der Berater die Situation für nicht gesichert, muss er dies begründen. Er kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt.

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.

Nachweis über Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

In der Regel schickt derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet er seine Beratungsleistung mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Dennoch ist es ratsam, dass Sie das Vorgehen mit Ihrem Berater absprechen.

Beratungsbesuch: Kosten

Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.

Pflegeberatung und Beratungseinsatz: Was ist der Unterschied?

Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts als Pflegeberatung bezeichnet. Den Unterschied verdeutlicht folgende Tabelle:

Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI („Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“)
Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI hat die Organisation von Pflege zum Ziel und wird in der Regel am Anfang der Pflege durchgeführt.
Die Pflegekasse muss dem Versicherten einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, wenn:

  • Ein erstmaliger Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch eingeht.
  • Der Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erklärt wird.
  • Weitere Anträge auf Leistungen, wie zum Beispiel auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, eingehen.

Der Ratsuchende erhält Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten wie Entlastungsangeboten, Sozialleistungen und Hilfsangeboten. Außerdem wird ein individueller Versorgungsplan im Sinne eines sogenannten Fallmanagements ausgearbeitet.

Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI soll die Qualität in der häuslichen Pflege sicherstellen und wird durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet. Dies geschieht, indem die Pflege zuhause durch regelmäßige Besuche begleitet wird.
Diese Beratungsbesuche sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend für Pflegegeldempfänger, die keine Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, haben den Anspruch, diese Beratung einmal im Halbjahr abzurufen.
Tipp
Nehmen Sie Bezug auf den Paragrafen, um Verwechslungen zu vermeiden

Um sicherzugehen, von welcher Art Pflegeberatung gesprochen wird, sollten Sie sich immer auf die gesetzliche Grundlage beziehen. Geben Sie also stets den Paragrafen an, wenn Sie von Pflegeberatungen sprechen: „Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI“ oder „Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI“ (auch „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ genannt). Pflegeschulungen und Pflegekurse beziehen sich auf Paragraf 45 SGB XI.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.

Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten

Von Ihrer Pflegekasse werden Sie per Brief darauf hingewiesen, dass Sie zur Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI verpflichtet sind. Die Beratung muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen zunächst eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent. Geschieht das ein weiteres Mal, kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen zu werden. Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen:

Fristen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 Fristen
Pflegegrad 1 Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich keine
Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr 30.06, 31.12
Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr 30.06, 31.12
Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr 31.03, 30.06, 30.09, 31.12
Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr 31.03, 30.06, 30.09, 31.12

Zugelassene Berater für Beratungseinsatz

Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können. Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 durchführen:

  • ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach Paragraf 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
  • ein Pflegeberater, der die Pflegeberatung nach Paragraf 7a durchführen darf, und zum Beispiel in einem Beratungsunternehmen arbeitet
  • eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die aber nicht von ihr beschäftigt ist
Tipp
Nutzen Sie die Möglichkeit der Videoberatung

Nach einer Sonderregelung können Sie im Zeitraum vom 01.07.2022 bis einschließlich 30.06.2024 auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz wahrnehmen. Die erstmalige Beratung muss allerdings zuvor zuhause erfolgen. 

Info
Kostenlose Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad und Pflege zuhause

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro im Monat. Medizinische Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Mund-Nasen-Schutze oder Einmalhandschuhe erhalten Pflegebedürftige damit kostenlos. Mit der curabox von pflege.de bekommen Pflegebedürftige ihre persönlich zusammengestellte Box mit Pflegehilfsmitteln jeden Monat bequem nach Hause geschickt.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?

Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und Pflegende unterstützt werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, können diese Beratung einmal im Halbjahr abrufen.

Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?

Ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI dauert in der Regel etwa 25 bis 45 Minuten. Die Dauer hängt u. a. davon ob, in welchem Bereich die Pflege überprüft wird.

Ich habe den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI vergessen: Was kann ich tun?

Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Pflegekasse und erklären Sie dem Sachbearbeiter Ihre Situation. Bieten Sie ihm an, den Beratungsbesuch schnellstmöglich nachzuholen, um die Kürzung des Pflegegeldes zu vermeiden.

Wer führt den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI durch?

Der Beratungsbesuch kann von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeberatern, die nach Paragraf 7 a SGB XI zertifiziert sind, durchgeführt werden. Auch von der Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht von ihnen angestellte Pflegefachkräfte können den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 durchführen.

Was kostet der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den Beratungsbesuch und rechnet i. d. R. direkt mit dem Anbieter der Pflegeberatung ab. Für Versicherte ist die Beratung kostenlos und sie müssen auch nicht in Vorkasse treten.

Wie oft wird der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI durchgeführt?

Der Beratungseinsatz wird bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einmal im Halbjahr durchgeführt (= alle 6 Monate). Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 wird der Beratungsbesuch einmal im Vierteljahr durchgeführt (= alle 3 Monate).

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Erstelldatum: 0202.21.51|Zuletzt geändert: 3202.90.91
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Quelle 1: Bundesrat (2021): Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0701-0800/705-21.pdf;jsessionid=5FC05B4BFD184F4500B02C4D21F5911F.2_cid365?__blob=publicationFile&v=1 (Letzter Abruf am 30.09.2021)
(2)
Bildquelle
© istock.com/AJ_Watt
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