WICHTIGER HINWEIS: Zum 01.01.2017 trat die neue Pflegereform in Kraft und damit auch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Erfahren Sie mehr über die Änderungen im Artikel über das Zweite Pflegestärkungsgesetz!
§ 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, sind Sie in Deutschland auch automatisch gesetzlich pflegeversichert. Damit haben Sie Anspruch auf Leistungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit. Sollten Sie eine private Krankenversicherung haben, so haben Sie selbstverständlich auch eine private Pflegeversicherung.
§ 2 SGB XI: Selbstbestimmung
Wenn Menschen pflegebedürftig werden, heißt das nicht, dass sie keine Rechte mehr haben. Im Gegenteil: Sie haben z. B. die Wahl, welche stationäre Einrichtung bzw. welchen ambulanten Pflegedienst sie mit der eigenen Pflege beauftragen. Die Hilfe sollte auch so gestaltet sein, dass sie den Menschen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglicht: Ein Leben, das ihrer Würde, ihrer Religion und ihrem Geschlecht angemessen ist.
§ 7a SGB XI: Pflegeberatung
Eine Pflegebedürftigkeit tritt oft unerwartet ein, so dass Sie als pflegender Angehöriger vielleicht gerade im Moment vor einem Berg an Fragen stehen. Genau dafür sieht das SGB XI die sog. „Pflegeberatung“ vor. Ein Pflegeberater soll bei der „Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten“ helfen. Am Ende der Beratung stehen eine systematische Erfassung und ein individueller Versorgungsplan, in dem alle Leistungen, die Sie oder der Pflegebedürftige brauchen, aufgeführt sind.
In einer Pflegeberatung können Sie all Ihre Fragen darlegen. Sie haben sowohl als Pflegebedürftiger als auch als pflegender Angehöriger diesen Beratungsanspruch.
§ 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit
Da die Leistungen des SGB XI nur für Pflegebedürftige gelten, hat der Gesetzgeber in § 14 festgelegt, was unter einer Pflegebedürftigkeit zu verstehen ist. Erst wenn jemand wirklich als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, hat er Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
§ 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Hinter den fünf Pflegegraden verbergen sich unterschiedliche Schweregrade der Pflegebedürftigkeit, denen auch unterschiedliche Leistungen aus der Pflegeversicherung gegenüberstehen. Im Grundsatz lässt sich sagen: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistung der Pflegeversicherung.
§ 36 SGB XI: Pflegesachleistung
Unter „Pflegesachleistungen“ versteht das Gesetz alle Hilfen, die professionelle Pflegekräfte bei Pflegebedürftigen zu Hause leisten. Dabei ist es einerlei, ob Pflegebedürftige in ihrem eigenen Haus leben oder z. B. im Haus ihrer Kinder. Pflegebedürftige können auch mit anderen Pflegebedürftigen in einer Wohngemeinschaft leben und gemeinsam Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Zurzeit kann ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen (Pflegeeinsätze) bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro pro Monat in Anspruch nehmen. Mehr dazu erfahren Sie auch in der Übersicht der Pflegeleistungen.
§ 37 SGB XI: Pflegegeld
Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden, brauchen sie dafür nicht unbedingt professionelle Pflegekräfte. Vielleicht möchten deren Angehörige diese Hilfe selbst übernehmen. Wenn Angehörige die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen können, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung: das sog. Pflegegeld. Im Pflegegrad 2 beträgt es zurzeit 316 Euro pro Monat.
§ 37.3 SGB XI: Beratungseinsatz für Pflegegeld-Empfänger
Wenn Pflegebedürftige Pflegegeld beziehen, müssen sie ab Pflegegrad 2 Beratungseinsätze in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 in Anspruch nehmen. Durch die regelmäßige Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und gestärkt werden. Zudem können durch das Gespräch mit einer Pflegefachkraft hilfreiche Tipps und individuelle Hilfestellungen gewonnen werden.
Eine Beratung kann von jeder zugelassenen Pflegeeinrichtung sowie jeder anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Die Kosten für den Beratungseinsatz nach § 37.3 trägt hierbei die Pflegekasse. Die Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI sind verpflichtend. Sollten Sie sie versäumen, kann Ihnen andernfalls eine Kürzung oder im Widerholungsfall sogar ein Entzug des Pflegegeldes drohen. Achten Sie deshalb auf die für Sie geltende Fristen:
§ 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung
Vielleicht brauchen Versicherte gar nicht so viele Pflegesachleistungen, wie ihnen die Pflegeversicherung zuspricht, und vielleicht möchten auch deren Angehörige etwas für sie tun – dann können Pflegesachleistungen und (anteiliges) Pflegegeld kombiniert werden. Wenn Versicherte eine Kombinationsleistung in Anspruch nehmen wollen, sind sie allerdings sechs Monate an diese Entscheidung gebunden.
§ 38a SGB XI: Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Wer überlegt, gemeinsam mit anderen Menschen und Pflegebedürftigen in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, hat nach § 38a SGB XI Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag von 250 Euro. Allerdings müssen dafür mindestens zwei Personen der Wohngemeinschaft pflegebedürftig sein.
§ 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Wenn Sie einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegen, dann ist das ein großer körperlicher und seelischer Einsatz. Der Gesetzgeber hat das erkannt und gesteht pflegenden Angehörigen Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Auch wenn pflegende Angehörige einmal krank werden oder die Pflege aus anderen Gründen nicht leisten können, haben sie Anspruch auf die sog. Verhinderungspflege. Der gilt allerdings erst dann, wenn sie die Pflege mindestens sechs Monate geleistet haben und wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld bezieht.
§ 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Als Pflegebedürftiger haben Sie Anspruch darauf, dass Sie mit Pflegehilfsmitteln versorgt werden, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. So hat jeder anerkannt Pflegebedürftige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat.
Außerdem sieht die Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zugunsten des barrierefreien Wohnens oder eines barrierefreien Bads Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro vor. Die Förderung der Wohnraumanpassung ist Teil der Pflegeleistungen.
§ 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch darauf, Angebote der teilstationären Pflege anzunehmen. Dazu gehören Tages- und Nachtpflege. Voraussetzung ist allerdings, dass die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist, etwa weil die Pflegeperson auch noch einer Berufstätigkeit nachgeht und zeitweise nicht da sein kann.
§ 42 SGB XI: Kurzzeitpflege
Wenn ein Pflegebedürftiger stationär in einem Krankenhaus versorgt werden muss, braucht er oft hinterher noch ein wenig intensivere Pflege, bevor er wieder zuhause leben und versorgt werden kann. Deshalb hat der Gesetzgeber den Anspruch auf sog. Kurzzeitpflege festgelegt, welche typischerweise in einem Pflegeheim in Anspruch genommen wird.
§ 43 SGB XI: Inhalt der Leistung – Vollstationäre Pflege
Die Versorgung in einem Pflegeheim heißt im Amtsdeutsch des Gesetzgebers „Pflege in vollstationärer Einrichtung“. Dieser Paragraf schreibt fest, welche Leistungen bis zu welcher Höhe dafür pro Monat von der Pflegekasse übernommen werden.
§ 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (pflegende Angehörige)
Wenn Sie sich entscheiden, einen Angehörigen zu pflegen, dann sind Sie auch während dieser Zeit sozial abgesichert. Die Pflegekasse übernimmt Beiträge zur Rentenversicherung, sichert Sie über eine Unfallversicherung ab und zahlt häufig auch Zuschüsse zu Ihrer Krankenversicherung (SGB V).
§ 44a SGB XI: Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Vielleicht stehen Sie gerade vor der Situation, dass Ihr naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig geworden ist und Sie ganz rasch eine Menge organisieren müssen. Sie brauchen jetzt eine kurzfristige Arbeitsfreistellung –die garantiert Ihnen dieser Paragraf. Sie dürfen bei einer akut aufgetretenen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben.
Wenn Sie sich entscheiden, Ihren Angehörigen zu pflegen, können Sie sich sogar bis zu sechs Monate von Ihrer Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit) und in besonderen Fällen Ihre Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden reduzieren (Familienpflegezeit).
§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, brauchen Sie nicht nur Zeit und Kraft, sondern auch das nötige Wissen. Deshalb haben Sie Anspruch auf kostenlose Schulungen und Pflegekurse.
§ 45a SGB XI: Definition der Anspruchsberechtigten
Nicht immer ist es nur die körperliche Einschränkung, die die Betreuung eines Pflegebedürftigen nötig macht. Manchmal kommt noch ein „erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung“ hinzu. Für alle Pflegebedürftigen, deren „Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist“ (z. B. wegen einer Demenz), sieht der Gesetzgeber besondere Leistungen vor. Siehe § 45b SGB XI – Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
§ 45b SGB XI: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Wenn die Voraussetzungen von § 45a SGB XI erfüllt sind, können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Allgemeine Anleitung und Betreuung
- Hauswirtschaftliche Versorgung
- anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
Die Pflegekasse trägt die Kosten von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Einen Anspruch auf diese Leistungen haben alle Pflegebedürftigen und zwar auch jene, die zwar keinen Pflegegrad haben, bei denen aber eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt.
§ 45c SGB XI: Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
Das Betreuungsangebot für Menschen soll nachhaltig ausgebaut werden. Deshalb fördern die Pflegekassen den Auf- und Ausbau von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten.
§ 120 SGB XI: Pflegevertrag
Wenn Sie von einem professionellen Pflegedienst gepflegt werden wollen, dann gibt es auch für diese Beziehung eine konkrete Grundlage: den Pflegevertrag. Darin finden sich mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütung.