Was ist ein Alltagsbegleiter/ Betreuungsassistent?
Sowohl stationäre Pflegeeinrichtungen wie Pflegeheime als auch teilstationäre Tagespflege-Einrichtungen können das sogenannte zusätzliche Betreuungspersonal einstellen. Seit 2017 haben nach Paragraf 43b SGB XI alle Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Damit wird die bisherige, bis Ende 2016 geltende Regelung des Paragraf 87b SGB XI abgelöst. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es unter anderem, in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.
Aber auch in der häuslichen Pflege sind Alltagsbegleiter und Betreuungskräfte willkommen. Ihre Betreuungsleistungen werden von den Pflegekassen bezahlt, entweder über die Verhinderungspflege oder im Rahmen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Das Wichtigste in Kürze
Was macht ein Alltagsbegleiter?
- Alltagsbegleiter können stundenweise die Begleitung und Beschäftigung von pflegebedürftigen älteren Menschen in deren Häuslichkeit übernehmen.
- Es geht dabei nicht um pflegerische Tätigkeiten, sondern um die Unterstützung bei der Alltagsgestaltung und -bewältigung (zum Beispiel Gespräche, Spaziergänge, Spiele, Begleitung zu Seniorengruppen, Hilfen im Haushalt oder im Garten)
- Die Kosten für eine solche Alltagsbegleitung übernimmt die Pflegekasse in voller Höhe im Rahmen der Verhinderungspflege oder der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bei anerkanntem Pflegegrad).
Konzept & Aufgaben eines Alltagsbegleiters
Das Konzept eines Alltagsbegleiters ist umfassend: Ganz grundsätzlich sollen Alltagsbegleiter ältere und behinderte Menschen aktivieren und begleiten. Das gilt sowohl für den stationären Bereich als auch für die ambulante Versorgung in Privathaushalten, in Senioren-WGs oder Tagespflege-Einrichtungen.
Damit zählt ein Alltagsbegleiter zu den besten Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige. Wenn Sie selbst einmal keine Zeit haben, um sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, oder eine Auszeit brauchen, können Sie für ein paar Stunden am Tag die Hilfe eines Alltagsbegleiters in Anspruch nehmen.
- Malen und basteln
- Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
- Haustiere füttern und pflegen
- Kochen und backen
- Anfertigung von Erinnerungsalben
- Musik hören, musizieren, singen
- Brett- und Kartenspiele
- Spaziergänge und Ausflüge
- Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
- Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen Gottesdiensten und Friedhöfen
- Lesen und Vorlesen
Zum Konzept Alltagsbegleiter gehört laut Richtlinien auch, dass die Betreuungskräfte den Betreuten für Gespräche über Alltägliches zur Verfügung stehen; dass sie ihnen Ängste nehmen und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten des Anspruchsberechtigten orientieren. Dabei müssen Alltagsbegleiter vor allem darauf achten, die individuelle Biografie des Betreuten zu kennen, denn gute Betreuung ist immer individuell.
Qualifikation eines Betreuungsassistenten/einer Betreuungskraft nach Paragraf 43b, 53c SGB XI
Ein Betreuungsassistent nach Paragraf 43b und 53c SGB XI wird für diese Aufgaben eigens qualifiziert. So muss jeder, der sich anschließend „Betreuungsassistent nach Paragraf 43b und 53c SGB XI“ nennen möchte, 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum absolvieren. In der Regel dauert diese Ausbildung rund vier Monate. Damit ist eine Betreuungskraft keine ausgebildete Pflegekraft. Aber das soll sie auch gar nicht sein, schließlich soll sie vielmehr betreuen und aktivieren statt professionell pflegen.
Die Ausbildung zur Betreuungskraft nach Paragraf 43b, 53c SGB XI besteht aus einem theoretischen Teil und einem mehrwöchigen Praktikum in einer Senioreneinrichtung. Für die Inhalte der Ausbildung haben die gesetzlichen Krankenkassen bundesweit gültige Richtlinien festgelegt. Während des 160 Stunden umfassenden theoretischen Unterrichts erwirbt die angehende Betreuungskraft folgende Grundkenntnisse:
- Beschäftigung, Betreuung, Begleitung von Senioren, zum Beispiel auch die Kommunikation in der gerontopsychiatrischen Pflege
- Typische Krankheiten im Alter
- Pflege (als Unterstützung bei der Grundpflege)
- Pflegedokumentation sowie medizin- und verwaltungsrechtliche Aspekte
- Hygiene-Anforderungen
- Ernährung und Hauswirtschaft
- Palliativbegleitung (optional)
Alltagsbegleiter in der Altenpflege
Ältere Menschen im Pflegeheim zu betreuen, sie sinnvoll zu beschäftigen und ihre Freizeit angenehm zu gestalten – das sind die Aufgaben der Alltagsbegleiter. Ob es nun ums Vorlesen geht, um Einzel- oder Gruppenarbeit, um die Gestaltung der Mahlzeiten oder um therapeutische Einzelangebote (zum Beispiel Gedächtnistraining für Senioren): Alltagsbegleiter in der Altenpflege haben ein vielfältiges Aufgabenspektrum. Viele von ihnen sind dabei sehr kreativ, kommen mit den anvertrauten Bewohnern gut zurecht und werden zu unverzichtbaren Begleitern im Alltag.
Alltagsbegleiter im Privathaushalt
Alltagsbegleiter im Privathaushalt haben andere Aufgaben als jene in einem Pflegeheim. Wichtig ist vor allem, dass ein Alltagsbegleiter keine Konkurrenz zu einer Pflegefachkraft eines ambulanten Dienstes ist. Ein Alltagsbegleiter übernimmt keine pflegerischen Aufgaben, verabreicht keine Medikamente (Behandlungspflege) und hilft nicht bei der Körperpflege (Grundpflege). Es sind eben Alltagsaufgaben, die ein Alltagsbegleiter/Alltagsbetreuer übernimmt, wie zum Beispiel
- Gestaltung des Tagesablaufs
- Entlastung der pflegenden Angehörigen
- Begleitung bei Einkäufen, Freizeitaktivitäten, Arztbesuchen
- Betreuung von Menschen mit Demenz
- Beschäftigungsangebote wie Spielen, Lesen, Malen etc.
Unterschied zum Pflegeassistent/ Pflegehelfer
Der Unterschied zum Pflegeassistent/ Pflegehelfer ist häufig unscharf. Viele Absolventen eines Kurses nach Paragraf 43b, 53c SGB XI werden auch als Pflegehelfer/Pflegeassistent bezeichnet. Das ist zwar nicht ganz korrekt, kommt aber häufig vor. Im Grunde ist auch die Bezeichnung „Pflegeassistent“ längst veraltet. Inzwischen darf man sich erst dann „Gesundheits- und Pflegeassistent“ nennen, wenn man eine mehrjährige (zwei bis drei Jahre) Ausbildung absolviert hat. Das Ziel: die grundpflegerische, soziale und hauswirtschaftliche Versorgung von kranken Menschen, Senioren oder Menschen mit Behinderung, als Unterstützung einer Pflegefachkraft.