Definition: Rente für pflegende Angehörige
Wenn Sie einen oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 oder höher nicht erwerbsmäßig insgesamt mindestens 10 Stunden und an mindestens zwei Tagen pro Woche häuslich pflegen und gleichzeitig höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten, zahlt die Pflegeversicherung für Sie Rentenbeiträge.(3)
Auch wenn Sie nicht sozialversicherungspflichtig berufstätig sind, gilt die Zeit der Pflege dann als Beitragszeit für Ihren Rentenanspruch.
Eine spezielle „Zusatzrente für pflegende Angehörige“ gibt es nicht. Aber Sie können durch Ihre Pflege von der Pflegekasse Rentenbeiträge für Ihre gesetzliche Rente erhalten. Diese können dazu beitragen, einen Rentenanspruch zu erwerben oder zu erhöhen.

Wer zahlt die Rentenbeiträge bei der Pflege von Angehörigen?
Pflegen Sie einen Angehörigen, werden Ihre Rentenversicherungsbeiträge …
- … bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen von der Pflegekasse gezahlt.
- … bei privatversicherten Pflegebedürftigen vom privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.
- … bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen anteilig von der Beihilfestelle, dem Dienstherrn und dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Pflegekasse gezahlt.(4)
Die Rente für die Pflege erhalten Sie von der Rentenkasse, der deutschen Rentenversicherung.
Voraussetzungen für die Rentenversicherung bei der Pflege
Ob Sie einen Anspruch auf „Rente für pflegende Angehörige“ haben, ist im Elften Sozialgesetzbuch in Paragraf 44 „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“ geregelt.
Sie sind als Pflegeperson in der Rentenversicherung versichert, wenn
- Sie einen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig pflegen,
- der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat,
- Sie die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche ausüben,
- die Pflege in häuslicher Umgebung oder am Arbeitsplatz stattfindet und
- Sie nicht mehr als 30 Stunden einer Erwerbstätigkeit (auch selbständig) nachgehen.
Die Einzahlung von Rentenbeiträgen aus der Pflege ist nicht nur für Verwandte, sondern auch für Nichtfamilienangehörige und Freunde möglich. Also für jede Person, die eine pflegebedürftige Person pflegt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rentenbeitragszahlung erfüllt.

Additionspflege & Mehrfachpflege
Additionspflege: Erreichen Sie mit der Pflege einer einzelnen Person nicht den erforderlichen Mindestumfang, kann der Pflegeaufwand für mehrere Personen zusammengerechnet werden. So können Sie die Voraussetzungen für die Pflegebeiträge erfüllen.
Also zum Beispiel, wenn Sie Ihren Vater und Ihre Mutter pflegen, und zwar jeweils mit etwa 6 Stunden pro Woche an mehreren Tagen. Insgesamt pflegen Sie dann 12 Stunden pro Woche und erfüllen diese Voraussetzung.
Mehrfachpflege: Umgekehrt können mehrere Pflegepersonen, die gemeinsam eine pflegebedürftige Person versorgen, die Rentenansprüche unter sich aufteilen. Allerdings muss jede Person einzeln die Voraussetzungen erfüllen, nicht alle zusammen.
Ein Beispiel wäre, wenn Sie sich mit zwei Geschwistern die Pflege Ihrer Mutter aufteilen. Jeder von Ihnen, der mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche pflegt, erfüllt die Voraussetzungen und kann anteilig Rentenbeiträge beanspruchen.
Diese Pflegepersonen sind nicht rentenversichert
Einige besondere Personengruppen und Pflegepersonen in bestimmten Situationen sind nicht rentenversicherungspflichtig. Das heißt, sie können durch die Pflege keine Rentenbeiträge erwerben, obwohl die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie sind als Pflegeperson nicht rentenversichert, wenn Sie
- jünger als 15 Jahre sind,
- nur übergangsweise eine Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit vertreten,
- Ihre Pflegetätigkeit voraussichtlich nicht länger als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr ausüben,
- die Pflege als Teil eines FSJ oder Bundesfreiwilligendienstes ausüben,
- im Rahmen Ihrer Ordenszugehörigkeit pflegen oder
- bereits eine volle Altersrente ab dem regulären Rentenalter, Pension oder vergleichbare Altersversorgung erhalten.
Antrag auf Rentenpunkte für die Pflege
Im Rahmen des Antrags auf Pflegeleistungen erhalten Sie normalerweise einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“, der die pflegerischen Tätigkeiten von Angehörigen und ihre berufliche Situation erfasst. Diesen sollten Sie in jedem Fall ausfüllen.
Die Pflegekasse prüft anhand des Fragebogens, ob ein Anspruch auf die Zahlung von Rentenbeiträgen für die Pflegeperson besteht. Ist dies der Fall, werden die Beiträge automatisch von der Pflegekasse bezahlt.
Wenn Sie jedoch unsicher sind, können Sie sich als Pflegeperson selbst an die Pflegekasse wenden. Allerdings nicht an Ihre eigene Pflegekasse, sondern an die der pflegebedürftigen Person.
Rente für pflegende Angehörige nicht rückwirkend
Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf Pflegeleistungen stellen, sobald der Pflegefall eintritt. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Fragebogen ausfüllen und der Pflegekasse zukommen lassen, ist der Anspruch auf Rentenpunkte für die Pflegetätigkeit gesichert.
Eine rückwirkende Anrechnung der Pflege ist nicht möglich – also auch nicht für Pflegezeiten, die Sie vielleicht schon vor dem Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse erbracht haben.
Höhe der Rentenbeiträge für Pflegepersonen
Für die Rentenversicherung gilt die Zeit, in der Sie Pflegebeiträge erhalten, als Beitragszeit. Das heißt, Sie bekommen Rentenpunkte für die Pflege auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
Wie hoch die Rentenbeiträge sind, die Sie mit der Pflegetätigkeit verdienen, hängt von der in häuslicher Pflege bezogenen Pflegeleistung (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung), dem Pflegegrad und dem Ort der Pflege (Ost- oder Westdeutschland) ab.
Wie wird der Rentenbeitrag berechnet?
Der Rentenbeitrag wird mit Hilfe von fiktiven Einnahmen berechnet. Das heißt, es wird so getan, als würden Sie mit der Pflegetätigkeit ein bestimmtes Einkommen verdienen. Die Pflegekasse übernimmt dann für diese Beitragsbemessungsgrundlage die üblichen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent.(5)
Die Bezugsgröße, also die Grundlage der Berechnung, wird aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Das Durchschnittsentgelt wird jährlich von der Bundesregierung ermittelt.
Im Jahr 2023 liegt die Bezugsgröße bei:
- 3.395 Euro pro Monat in Westdeutschland
- 3.290 Euro pro Monat in Ostdeutschland
Ab 2025 gibt es für Ost- und Westdeutschland keine getrennten Bezugsgrößen mehr, sondern nur noch eine einheitliche Größe.
Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Prozent der Bezugsgröße
Die folgende Tabelle zeigt die monatliche Bemessungsgrundlage: (4)
Rechenbeispiel: Rentenbeiträge einer Pflegeperson
Das Beispielszenario: Peter hat Pflegegrad 3 und wird im Jahr 2023 in Zwickau von seiner Tochter Helga an 5 Tagen in der Woche insgesamt 20 Stunden gepflegt. An den anderen beiden Tagen übernimmt ein Pflegedienst. Peter bezieht deshalb die Kombinationsleistung.
Die Berechnung der Rentenbeiträge für Helga:
- Die Bezugsgröße für Ostdeutschland im Jahr 2023 beträgt 3.290 Euro.
- Bei Pflegegrad 3 und Kombinationsleistung werden Helga 36,55 Prozent davon als fiktives Einkommen angerechnet, also 1202,50 Euro.
- Für Helga werden 18,6 Prozent ihres fiktiven Einkommens als monatlicher Rentenbeitrag eingezahlt, also 223,67 Euro.
Kann man früher in Rente wegen der Pflege eines Angehörigen?
Wenn Sie für Ihre Pflegetätigkeit Rentenpunkte erwerben, gilt diese Zeit für Sie als Beitragszeit. Sie können also unter Umständen früher die Mindestversicherungszeit erreichen und dann theoretisch früher in Rente gehen.
Es gibt aber keinen expliziten Anspruch, aufgrund einer Pflegetätigkeit früher oder ohne Abschläge in Rente zu gehen. Wann und zu welchen Konditionen Sie persönlich in Rente gehen können, hängt weiterhin maßgeblich von Ihrer persönlichen Erwerbsbiografie ab.
Häufig gestellte Fragen
Wird die Pflege eines Angehörigen auf die Rente angerechnet?
Ja, wenn Sie mindestens 10 Stunden an 2 Tagen pro Woche nicht erwerbsmäßig eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 häuslich pflegen. Außerdem dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Unter welchen Voraussetzungen bekommt man Rentenpunkte für die Pflege von Angehörigen?
Sie sind als Pflegeperson in der Rentenversicherung versichert, wenn
- Sie einen oder mehrere Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig pflegen,
- die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat,
- Sie die Pflege wenigstens zehn Stunden an mindestens zwei Tage die Woche ausüben,
- die Pflege nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung stattfindet und
- Sie nicht mehr als 30 Stunden in Ihrem Beruf arbeiten.
Ab wieviel Stunden Pflege zahlt man in die Rentenversicherung ein?
Sie müssen mindestens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen die Woche nicht erwerbsmäßig pflegen und dürfen nicht mehr als 30 Stunden Ihrem Job nachgehen.
Wie viel Rente bekommt eine Pflegeperson für die Pflege?
Die Rentenbeiträge für die Pflege sind maximal so hoch, wie die eines deutschen Durchschnittsverdieners. In den meisten Fällen sind sie aber geringer, weil der Pflegegrad und die beanspruchten Pflegeleistungen Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrundlage haben.
Können pflegende Angehörige früher in Rente gehen?
Einen konkreten Anspruch dafür gibt es nicht. Aber die Zeit, in der pflegende Angehörige für ihre Pflege Rentenpunkte erwerben, gilt als Beitragszeit. So kann die Pflege dazu beitragen, schneller die Mindestversicherungszeit für eine Rente zu erreichen.
Darf ich bei voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente einen Angehörigen pflegen?
Ja, sie dürfen eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen und trotzdem einen Angehörigen pflegen. Pflegegeld wird nicht auf Ihrer Erwerbsminderungsrente angerechnet. Sie können dabei auch Rentenbeiträge erwerben, die Ihre spätere Altersrente erhöhen können.
Muss ich Rentenbeiträge aus meiner Pflegetätigkeit in der Steuererklärung angeben?
Nein, Rentenbeiträge, die durch die Pflegekasse an die deutsche Rentenversicherung gezahlt werden, müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.