Stromkosten für elektrische Hilfsmittel erstattet die Krankenkasse
Laut Sozialgesetzbuch (SGB V, Paragraf 33) haben Versicherte nicht nur Anspruch auf eine Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln, sondern auch auf dazu notwendige Dienstleistungen wie Anpassung, Wartung und Instandhaltung. (1)
In einem Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht 1997 entschieden, dass dazu auch die für den Betrieb des Hilfsmittels notwendigen Stromkosten gehören (06.02.1997 – 3 RK 12/96). Seitdem besteht ein Rechtsanspruch auf die Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel. (2)
Stromkosten-Pauschale oder Abrechnung nach Verbrauch
Die Krankenkassen haben verschiedene Möglichkeiten, Stromkosten zu erstatten. Aber sie tun dies grundsätzlich immer im Nachhinein und nicht im Voraus. Manche Krankenkassen arbeiten dabei mit Pauschalen je nach Hilfsmittel, andere versuchen den Stromverbrauch möglichst genau zu ermitteln.
Theoretisch könnte die Krankenkasse auch einen eigenen Stromzähler für die betreffenden Hilfsmittel bei Ihnen installieren lassen, doch das kommt in der Praxis selten vor. Auch Stromzähler, die an Steckdosen angebracht werden, kommen nur selten zum Einsatz.
Voraussetzungen für die Stromkostenerstattung bei Hilfsmitteln
Die wichtigste Voraussetzung für die Stromkostenerstattung ist, dass Sie das elektrische Hilfsmittel mit einem ärztlichen Rezept über die Krankenkasse erhalten haben. Wenn Sie ein Hilfsmittel ohne ärztliches Rezept selbst gekauft haben, müssen Sie auch die Stromkosten selbst bezahlen.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel nur für gesetzlich Krankenversicherte. Bei privaten Krankenversicherungen (PKV) kommt es auf Ihren individuellen Leistungskatalog an. Prüfen Sie Ihren Anspruch im Einzelfall.
Darüber hinaus gelten höchstens individuelle Anforderungen Ihrer Krankenkasse an die Art und Weise, wie der Stromverbrauch ermittelt oder der Antrag eingereicht wird.
Elektrische Hilfsmittel: Übersicht
Nachfolgend sehen Sie eine Auswahl an stromverbrauchenden Hilfsmitteln, für die Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Stromkostenerstattung stellen können:
- Absauggeräte
- Badewannenlifter
- Beatmungsgeräte
- CPAP-Geräte (bei Schlafapnoe)
- Elektro-Rollstühle
- Elektromobile / E-Scooter
- Hausnotrufsysteme
- Hilfsantriebe für Rollstühle
- Inhalatoren
- Konzentratoren
- Luftbefeuchter
- Monitore
- Patientenlifter
- Pflegebetten / Krankenbetten
- Pulsoxymeter
- Sauerstoffgeräte / Sauerstoffkonzentratoren
- Wechseldruckmatratzen
- und viele mehr …
Stromkosten für Sauerstoffgeräte
Besonders hohe Stromkosten entstehen, wenn Sie dauerhaft oder einen Großteil des Tages auf ein Sauerstoffgerät, wie einen Sauerstoff-Konzentrator, angewiesen sind. Die Krankenkasse kommt aber für die Stromkosten durch Sauerstoffgeräte auf, wenn das Gerät auch von ihr beschafft wurde.
Stromkosten für Schlafapnoe-Gerät (CPAP)
Wenn Ihnen ein Arzt aus gesundheitlichen Gründen ein Gerät zur Behandlung von Schlafapnoe verschrieben hat, kommt die Krankenkasse auch für die entstehenden Stromkosten auf. Meistens handelt es sich um sogenannte CPAP-Geräte („Continuous Positive Airway Pressure“).
So beantragen Sie die Stromkostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse
Manche Kassen bieten ein vorgefertigtes Formular zum Ausfüllen an, anderen Kassen reicht schon ein formloser Antrag. Informieren Sie sich also am besten direkt bei Ihrer Krankenkasse, wie Sie die Stromkostenerstattung Ihrer Hilfsmittel beantragen können.
Die Stromkostenerstattung erfolgt je nach Krankenkasse entweder über eine Pauschale oder richtet sich nach dem genauen Verbrauch. Fordert Ihre Krankenversicherung eine Einschätzung der entstandenen Stromkosten, können Sie diese mithilfe folgender Fragen ermitteln:
- Wie viele Stunden am Tag betreiben Sie das Hilfsmittel mit Strom?
- Wie viel Watt verbraucht Ihr elektrisches Hilfsmittel pro Stunde? – Diese Information finden Sie entweder in der Betriebsanleitung des Geräts oder auf dem Etikett am Hilfsmittel.
- Wie viele Tage im Jahr nehmen Sie das Hilfsmittel in Betrieb?
- Wie viel zahlen Sie für eine Kilowattstunde (kWh) Strom? – Diese Information finden Sie in Ihrer Stromrechnung.
Stromverbrauch eines Hilfsmittels: Beispielrechnung
Wenn Sie den ungefähren Stromverbrauch selbst berechnen sollen, dann können Sie das mit der folgenden Formel tun:
[Stunden pro Tag] mal [Tage pro Jahr] mal [Stromverbrauch in Watt] geteilt durch 1000 = Stromverbrauch pro Jahr in kWh (Kilowattstunden)
Beispiel: 2 Stunden pro Tag x 365 Tage pro Jahr x 750 Watt / 1000 = 547,5 kWh
Die ermittelte Zahl der kWh können Sie mit den Kosten pro kWh in Ihrem Stromvertrag multiplizieren, um die tatsächlichen Kosten für Sie zu bestimmen:
Beispiel: 547,5 kWh x 0,38 Euro = 208,50 Euro
Sie sind übrigens nicht verpflichtet, den günstigsten möglichen Stromanbieter zu nutzen. Auch die Versorgungssicherheit und andere Faktoren dürfen Ihre Entscheidung beeinflussen. Bleiben Sie also einfach bei Ihrem gewohnten Stromanbieter.
Häufig gestellte Fragen
Welche Stromkosten übernimmt die Krankenkasse?
Die Krankenkasse kommt nur für Stromkosten auf, die durch die Nutzung elektrischer Hilfsmittel entstehen. Diese Hilfsmittel müssen außerdem von der Krankenkasse finanziert worden sein. Bei selbst beschafften Hilfen haben Sie keinen Anspruch auf Stromkostenerstattung.
Wer übernimmt die Stromkosten für ein Sauerstoffgerät?
Wenn das Sauerstoffgerät von der Krankenkasse aufgrund eines ärztlichen Rezeptes bereitgestellt wurde, dann kann die Krankenkasse Ihnen am Jahresende die Stromkosten dafür erstatten. Fragen Sie aktiv bei Ihrer Krankenkasse nach den notwendigen Schritten.
Wer übernimmt die Stromkosten für ein Schlafapnoe Gerät (CPAP)?
Vorausgesetzt Sie haben das Schlafapnoe-Gerät oder CPAP-Gerät von einem Arzt verschrieben bekommen und die Krankenkasse hat es finanziert, haben Sie Anspruch auf die Stromkostenerstattung durch die Krankenkasse.
Zahlt die Pflegekasse Stromkosten für Hilfsmittel?
Die Rechtslage ist hier nicht so eindeutig, wie bei den Krankenkassen. Es lohnt sich aber, die Stromkostenerstattung bei entsprechenden Pflegehilfsmitteln einzufordern, denn manche Pflegekassen erstatten diese im Einzelfall. Bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln können Sie in jedem Fall auf die Krankenkasse zugehen, das ist der sichere Weg.