Patientenlifter / Personenlifter: Definition
Im Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog sind Patienten- oder Personenlifter in der Produktgruppe 22 bei den Mobilitätshilfen gelistet.(1) Dabei haben alle Mobilitätshilfen, egal ob Aufstehhilfen oder Umsetz- und Hebehilfen, das Ziel, die Pflege von bewegungseingeschränkten Personen zu erleichtern.

Beispiel eines Patientenlifters
Speziell bei den Patienten- und Personenliftern kann man zwischen unterschiedlichen Ausführungen differenzieren:
- mobil oder fest installierbare Lifte
- Patientenlifter mit elektrischem Antrieb (über die Steckdose oder per Akku)
- Platzsparende Liftsysteme (gut für den Einsatz in engen Räumen geeignet)
- Personenlifter für die Bedienung durch eine Person
- XXL-Varianten mit einer Tragkraft von bis zu 250 Kilogramm
Und das Wichtigste: Solche Hilfsmittel werden bei nachgewiesenem Bedarf (Rezept eines Arztes) durch die Kranken- oder Pflegekasse des Betroffenen bezuschusst, wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen gelistet sind.
Mobile Patientenlifter
Unter einer mobilen Hebehilfe wird im Fachhandel zumeist der „Patientenlifter“ verstanden. Der Patientenlifter ist ein fahrbares Gestell, das überall eingesetzt werden kann und sich dadurch gut für die oft beengten Verhältnisse bei der häuslichen Pflege eignet. Pflegende können ihn beispielsweise direkt ans Bett fahren und den Lift zum Umsetzen des Pflegebedürftigen vom Bett in den Rollstuhl nutzen.
Für unterwegs gibt es übrigens auch transportable mobile Lifter, die Sie zum Beispiel einfach mit in den Urlaub nehmen können.
Schwenkbare Patientenlifter
Ein Standard-Lifter, der eine mobil eingeschränkte Person einfach anhebt, reicht manchmal nicht aus. Manche Pflegesituationen erfordern es, dass der Betroffene vom Bett in den Rollstuhl, vom Rollstuhl auf die Toilette und dann wieder retour ins Bett gebracht wird. Das erfordert ein Mehr an Technik. Ein schwenkbarer Lifter ist für diese Situationen eine gute Lösung, denn er spart Kraft, vermeidet unnötiges Gezerre und entlastet Pflegende wie Betroffene. Mit Motorkraft wird der Pflegebedürftige behutsam herausgehoben und – während er sicher angegurtet ist – einfach vom Bett zur Toilette gefahren. Dort kann er leicht zur Toilette geschwenkt werden und wird hinterher ebenso sicher wieder zurück ins Bett gefahren.
Ideal sind schwenkbare Patientenlifter, wenn zum Beispiel ein Deckenlift nicht eingebaut werden kann, der Platz beschränkt ist (fast schon der „Normalfall“ in der häuslichen Pflege) und oft nur eine Pflegeperson anwesend ist.
Hebehilfen in der Pflege
Zu den Hebehilfen in der Pflege zählen alle fahrbaren oder fest montierten Lifter, die für das Anheben und Bewegen von Personen eingesetzt werden können, also auch die Patienten- oder Personenlifter.
Es gibt aber auch Hebebügel, die zum Beispiel beim Toilettengang helfen. Solche fest installierten Bügel kommen ohne Begleitperson aus. Das gilt für manche Deckenlifter, mit denen sich eine bewegungseingeschränkte Person auch ganz selbstständig zum Beispiel in die Badewanne heben lassen kann. Ein Nachteil der fest installierten Hebehilfen ist, dass die Räumlichkeiten dazu entsprechend angemessen sein müssen. Manche Altbauwohnung mit Deckenhöhen von mehr als vier Metern ist dazu ungeeignet.
Zu den Hebehilfen in der Pflege gehören auch Wandlifter oder sogar Schwimmbadlifter/Poollifter, die Sie vielleicht aus einer Reha-Einrichtung kennen.
Das Hilfsmittelverzeichnis nutzt statt der Bezeichnung „Hebehilfen“ den Begriff „Hebelifter“ und listet unter anderem folgende Produkte auf
- Fahrbare Lifter
- Fahrbare Stehlifter
- Fahrbare Lifter mit festen Sitzen oder für den Liegendtransport
- Stationäre Lifter, die an der Wand, am Boden oder der Decke befestigt werden
- Stationäre Lifter, die sich zum Beipiel am Bett befestigen lassen
- Stationäre, freistehende Lifter
- Körperstützsysteme (Gurte oder Tragetuch)
Die Körperstützsysteme, also Gurte oder Tragetücher, sind aus gutem Grund gesondert aufgeführt, denn es kommt auf den Pflegebedürftigen an, ob er eher einen Gurt oder ein Tragetuch bevorzugt. Hier ist eine gute Beratung durch ein Sanitätshaus absolut notwendig.
Bevor Sie also an einen Lifter denken, sollten Sie nicht nur genau überlegen, wofür Sie ihn brauchen, sondern auch noch ein paar andere Überlegungen anstellen:
- Reicht ein fest installierter Lifter (zum Beispiel für die Badewanne) aus?
- Welche Variante eignet sich für die konkrete Wohnsituation?
- Kann oder möchte der Pflegebedürftige das Gerät auch alleine bedienen?
- Würde sich für Ihre Wohnung ein Schienen-/Weichensystem eignen, dass Sie zum Beispiel vom Bett zur Toilette und auch in andere Räume bringt?
Wo kann man Patientenlifter kaufen?
Die erste Adresse für den Kauf eines Patientenlifters sollte immer das Sanitätshaus sein – und oft wird Ihnen die Kranken- oder Pflegekasse direkt bei der Bewilligung eines Lifters ein bestimmtes Sanitätshaus nennen. Denn die Kranken- oder Pflegekassen haben exklusive Vertragspartner mit der Bereitstellung solcher Hilfsmittel beauftragt.
Sie können aber auch direkt mit den Herstellern von Hebehilfen sprechen. Die Hersteller beraten Sie und analysieren Ihre konkrete Situation oder die Ihres Angehörigen. Außerdem erhalten Sie dort auch Hilfen hinsichtlich einer möglichen Kostenerstattung durch Kranken-und Pflegekasse.
Kostenübernahme durch die Kranken- oder Pflegekasse?
Hilfsmittel für Senioren wie Patienten- oder Personenlifter sind in der Erstattung häufig etwas problematisch, weil manchmal sowohl Kranken- als auch Pflegekasse dafür zuständig sein können. Es gibt nämlich sogenannte „doppelfunktionale Hilfsmittel“: Sie erfüllen die Voraussetzungen
- nach §§ 23 und 33 SGB V (Krankenversicherung): „Versicherte haben Anspruch auf … Versorgung mit … Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, … um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden“ (§ 23)(2) oder „um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern …“ (§ 33)(3)
- und nach § 40 SGB XI (Pflegeversicherung): „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege … beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen“.(4)
Für diese „Streitfälle“ unter Kranken- bzw. Pflegekassen gibt es aber eine Klarstellung: die „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel – RidoHiMi“. Darin wird für eine Reihe von Hilfsmitteln eine prozentuale Aufteilung der Ausgaben zwischen der Kranken- und der Pflegekasse festgelegt.(5)
Ein Beispiel: Ein Personenlifter fällt unter die Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“. Der Anteil der Krankenkasse beträgt hier 54,5 Prozent, der der Pflegekasse 45,5 Prozent.(5)
Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Euro für das Hilfsmittel, wobei es einerlei ist, ob das Gerät für Sie gekauft werden muss oder ob Sie es leihweise von einem Sanitätshaus erhalten.