Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog

Hilfsmittelkatalog

Im Hilfsmittelverzeichnis sind mittlerweile mehr als 36.000 Hilfsmittel gelistet, die Versicherten bei Krankheit oder Pflegebedarf zur Verfügung stehen. Dieses strukturierte Produktverzeichnis dient der Information von Versicherten, Krankenkassen und Vertragsärzten. pflege.de stellt in einem großen Überblick die einzelnen Bereiche und Produkte des Hilfsmittelkatalogs vor.

Inhaltsverzeichnis

Versicherte haben Anspruch auf Hilfs- und Pflegehilfsmittel, wenn sie krank oder pflegebedürftig sind. Dafür tritt die zuständige Kranken- oder Pflegekasse des Versicherten ein. Alle Hilfsmittel haben den Zweck, die Einschränkung, die durch eine Krankheit oder Behinderung auftreten, möglichst gut zu mindern oder zu kompensieren. Im Hilfsmittelverzeichnis (Übersicht der gesetzlichen Krankenversicherung) und im Hilfsmittelkatalog (Übersicht der privaten Krankenversicherung) sind alle wichtigen Hilfsmittel gelistet.

Info
Kurz erklärt: Heilmittel, Hilfsmittel oder Medikament?

Die Krankenversicherung unterscheidet zwischen

  • Heilmittel (zum Beispiel eine Massage)
  • Hilfsmittel (zum Beispiel ein Rollstuhl)
  • Medikament

Hilfsmittelverzeichnis: Übersicht der Gesetzlichen Krankenversicherung

Im Hilfsmittelverzeichnis sind alle Hilfsmittel verzeichnet, für die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in der Regel die Kosten (anteilig) übernimmt.(1) Der GKV-Spitzenverband sorgt dafür, dass das Verzeichnis stets aktualisiert wird, ordnet die unterschiedlichen Produkte in Gruppen ein (entsprechend ihrer Einsatzgebiete) und nimmt nur Hilfsmittel auf, die bestimmte, festgelegte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale aufweisen. All das erfolgt gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung (HHVG).(2) Demnach achtet der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen bei der Prüfung der Hilfsmittel nicht nur auf den Nutzen des Produktes, sondern kontrolliert auch, ob dieses den Sicherheitsanforderungen entspricht, es qualitativ hochwertig ist und dem Zweck, für den es eingesetzt werden soll, dient. Hierbei steht der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund sowie der Medizinische Dienst  (kurz: MD, früher: MDK) beratend zur Seite.

Tipp
Zuzahlungsbefreiung

Als gesetzlich Krankenversicherter leisten Sie Zuzahlungen zu ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Heilmitteln und mehr. Wenn Sie in einem Kalenderjahr viele solcher Zuzahlungen haben, kann es sein, dass Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze überschreiten. Ist das der Fall, können Sie sich von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreien lassen. Wie Sie den Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen, welche Nachweise Sie dafür benötigen und wie Sie Ihre Zuzahlungsgrenze berechnen, erfahren Sie im Ratgeber Zuzahlungsbefreiung.

Hilfsmittelkatalog: Übersicht der privaten Krankenversicherung

Bei den privaten Krankenversicherungen gibt es den sogenannten Hilfsmittelkatalog. Sein Inhalt: alle Hilfsmittel, die von der privaten Krankenversicherung erstattet werden. Je nach Tarif haben Sie Zugang zum offenen oder geschlossenen Hilfsmittelkatalog. Sogenannte „Offene Hilfsmittelkataloge“ enthalten weitaus mehr erstattungsfähige Hilfsmittel – allerdings ist eine private Krankenversicherung mit einem offenen Hilfsmittelkatalog in der Regel teurer als eine mit einem geschlossenen Hilfsmittelangebot.

Hilfsmittelverzeichnis des GKV & Rehadat

Das Hilfsmittelverzeichnis dient nicht nur Sanitätshäusern, Ärzten oder Krankenkassen zur Information, sondern auch Ihnen als Versicherten oder pflegenden Angehörigen. Dank des Internets können Sie beispielsweise relativ schnell herausfinden, ob Ihre Krankenversicherung beziehungsweise die Ihres Angehörigen die Kosten für ein bestimmtes Hilfsmittel übernimmt oder nicht. Dabei können Sie eines der beiden Hilfsmittelverzeichnisse nutzen:

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
  2. Rehadat-Hilfsmittel

Beide enthalten das gleiche Hilfsmittelverzeichnis und darin sind folgende Hilfsmittel, das heißt erstattungsfähige Produkte, gelistet:

  • Absauggeräte (zum Beispiel bei Menschen mit Tracheostoma)
  • Adaptionshilfen (zum Beispiel Anzieh- oder Greifhilfen, Lesehilfen)
  • Applikationshilfen (zum Beispiel Infusions- oder Ernährungspumpen)
  • Badehilfen (zum Beispiel transportable Badewannenlifte oder Badewannensitze)
  • Bestrahlungsgeräte (etwa bei schweren Hauterkrankungen und nach ärztlicher Anordnung)
  • Blindenhilfsmittel (zum Beispiel Taststöcke)
  • Elektrostimulationshilfen (zum Beispiel beim Einsatz gegen Schmerzen oder zur Muskelstimulation)
  • Gehhilfen (zum Beispiel Gehwagen,-übungsgeräte oder -gestelle)
  • Hörgeräte
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (zum Beispiel Kompressionsstrümpfe)
  • Hilfsmittel für die Stomaversorgung
  • Hilfsmittel gegen Dekubitus (zum Beispiel spezielle Matratzen)
  • Inhalations- und Atemtherapiegeräte
  • Inkontinenzmaterial (zum Beispiel Windeln, Inkontinenzeinlagen, Inkontinenzvorlagen mit Fixierhosen, Pants, Inkontinenzunterlagen, auch Bestandteil der curabox)
  • Kommunikationshilfen (zum Beispiel für Menschen mit Multipler Sklerose oder Morbus Parkinson)
  • Körperersatzstücke (zum Beispiel Prothesen)
  • Kranken- und Behindertenfahrzeuge (zum Beispiel Rollstühle)
  • Krankenpflegeartikel (zum Beispiel ein behindertengerechtes Bett, wenn handelsübliche, im Haushalt gebräuchliche Betten nicht benutzt werden können)
  • Lagerungshilfen (zum Beispiel Lagerungskeile)
  • Messgeräte für Körperzustände und -funktionen (zum Beispiel Blutzucker- oder Blutdruckmessgeräte)
  • Mobilitätshilfen (zum Beispiel transportable Rollstuhlrampen)
  • Notrufsysteme wie zum Beispiel Senioren-Tablets mit Notruffunktion.
  • Orthesen
  • Orthopädische Hilfsmittel (zum Beispiel Einlagen oder spezielle Schuhe)
  • Sehhilfen (bis zum 18. Lebensjahr; danach nur noch, wenn ein Auge komplett erblindet ist und trotz einer Sehhilfe nur noch 30 Prozent Sehkraft vorhanden ist)
  • Sitzhilfen (zum Beispiel Sitzschalen oder -kissen)
  • Sprechhilfen (zum Beispiel Sprachverstärker)
  • Stehhilfen (zum Beispiel Stehständer zur selbstständigen Fortbewegung)
  • Therapeutische Bewegungsgeräte (zum Beispiel Arm- oder Beintrainer)
  • Toilettenstühle
Tipp
So sparen Sie

Sparen Sie Geld und lassen Sie alle Hilfsmittel (ob Rollator oder Inkontinenzhilfen) von Ihrer Krankenkasse oder der Krankenkasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen genehmigen. So müssen Sie nur die gesetzliche Zuzahlung (maximal zehn Euro pro Hilfsmittel) leisten. Hörgeräte müssen Sie übrigens nicht vorab genehmigen lassen. Dafür gibt es einen festgelegten Höchstbetrag von der Krankenkasse (1.500 Euro je Ohr).

Ebenso gibt es sogenannte digitale Hilfsmittel, worunter digitale Apps für die Pflege & Gesundheit fallen. Im medizinisch-ärztlichen Bereich heißen diese „DiGA“ (Digitale Gesundheitsanwendungen) und im Pflegeumfeld ist die Rede von „DiPAs“ (Digitale Pflegeanwendungen). Das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) soll zudem die Grundlage für das Recht auf Kostenerstattung dieser Hilfsmittel schaffen.

Einen besonderen Status haben die sogenannten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Solche Hilfsmittel können Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad einfach und schnell über einen Online-Anbieter ordern, beispielsweise über die curabox. Für diese Pflegehilfsmittel gewährt die Pflegekasse jedem Pflegebedürftigen eine Kostenübernahme von monatlich bis zu 40 Euro.

Tipp
Hilfsmittelnummer auf dem Rezept notieren

Jedes Produkt aus dem Hilfsmittelverzeichnis hat eine sogenannte Hilfsmittelnummer als Kennzeichen dafür, dass es nachweisbar wirksam ist. Stellen Sie sicher, dass Ihr Haus- oder Facharzt diese Hilfsmittelnummer auf dem Rezept notiert, indem Sie ihm genau schildern, warum Sie ein bestimmtes Hilfsmittel brauchen.

Nicht verwechseln: Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Hilfsmittel müssen von der Krankenversicherung genehmigt werden, damit Sie deren Zuschüsse erhalten. Hilfsmittel zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie beweglich sind. Eine mobile Rampe würde von Ihrer Krankenkasse bezuschusst werden, ein fest installierter Treppenlift hingegen nicht.

Pflegehilfsmittel sind Geräte wie beispielsweise das Pflegebett und zum Verbrauch bestimmte Mittel (zum Beispiel Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe). Für die Erstattung der Kosten ist die Pflegeversicherung zuständig. Pflegehilfsmittel müssen übrigens nicht ärztlich verordnet werden. Es reicht aus, wenn Sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse stellen und kurz mitteilen, welche Pflegehilfsmittel benötigt werden. Die Pflegekasse prüft (gegebenenfalls durch den Besuch einer Pflegefachkraft oder den MD) den Bedarf und bewilligt das entsprechende Pflegehilfsmittel.

Tipp
Sprechen Sie Hilfsmittel in der Pflegebegutachtung an

Wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt, um Sie oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu begutachten, sollten Sie die Sprache immer auch auf das Thema „Hilfsmittel“ bringen. Der Gutachter sollte Ihnen Empfehlungen aussprechen können. Tut er das nicht und findet sich in seinem Gutachten auch kein Hinweis auf ein Hilfsmittel, kann es sein, dass Ihre Krankenkasse irritiert ist, wenn Sie nur wenige Tage später einen Antrag stellen.

Antrag auf Hilfsmittel stellen – So geht’s

Im Gegensatz zu den Pflegehilfsmitteln brauchen Versicherte für die Hilfsmittel zwingend eine ärztliche Verordnung. Dazu bedarf es folgender Schritte:

  1. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über den Bedarf und die mögliche Entlastung durch ein Hilfsmittel. Wenn er das Hilfsmittel als geeignet erachtet, wird er Ihnen ein entsprechendes Rezept ausstellen.
  2. Reichen Sie das Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein und warten Sie die Genehmigung ab.
  3. Sobald Ihre Krankenkasse das Hilfsmittel bewilligt, wird sie Ihnen zumeist ein Sanitätshaus empfehlen, in dem Sie das Hilfsmittel bestellen können. Manchmal sind Hilfsmittel vorrätig (wie zum Beispiel ein Rollator), manchmal muss das Hilfsmittel auch bestellt werden.
  4. Das Sanitätshaus liefert Ihnen das Hilfsmittel je nach Größe nach Hause, unterweist Sie in der Handhabung und ist auch für Reparaturen zuständig.
  5. Sie bezahlen nur die gesetzliche Zuzahlung (pro Hilfsmittel bis maximal zehn Euro).(3)
Info
Rückmeldung von der Krankenkasse binnen drei Wochen

Die Krankenkasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Versicherten innerhalb von drei Wochen eine Bewilligung oder eine Ablehnung zukommen lassen (Patientenrechtegesetz), es sei denn, der MD (früher: MDK) muss noch ein Gutachten anfertigen. Dann erhöht sich die Wartezeit auf maximal fünf Wochen. Reagiert die Krankenkasse innerhalb der drei beziehungsweise fünf Wochen nicht, gilt das Hilfsmittel als genehmigt. Versicherte können es dann erwerben und sich die Kosten dafür von der Krankenkasse erstatten lassen.

Finanzierung & Instandhaltung von Hilfsmitteln: Wer bezahlt was?

  • Reparatur und Ersatzbeschaffung: Die Krankenversicherung unterstützt Versicherte nicht nur dabei, Hilfsmittel zu erhalten, sondern beteiligt sich auch an einer etwaigen Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Außerdem haben Versicherte einen Anspruch darauf, hinsichtlich der Anwendung informiert und geschult zu werden.
  • Technische Überprüfung: Bei medizinischen Geräten, etwa einer elektrischen Infusionspumpe, kommt die Krankenkasse auch für die regelmäßige technische Überprüfung auf.
  • Betriebskosten: Selbst die Betriebskosten (Strom und Haftpflichtversicherung) für einen Elektrorollstuhl übernimmt die Krankenversicherung, sofern sie dieses Hilfsmittel bewilligt hat.
  • Selbstbeteiligung des Versicherten: Allerdings gibt es für jedes Hilfsmittel auch eine Selbstbeteiligung. Versicherte zahlen mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Hilfsmittel selbst, nie aber mehr als das Hilfsmittel an sich kostet.
  • Sonderfall: Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Insulinspritzen oder Stomaartikel) zahlen Versicherte zehn Prozent der Kosten pro Packung dazu – maximal aber zehn Euro.
Wichtiger Hinweis
Mehrkosten

Die Krankenversicherung zahlt nur jene Preise, die sie zuvor mit ihrem Vertragspartner (dem Lieferanten des Hilfsmittels) vereinbart hat. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Versicherte selbst aufbringen.

Hilfsmittel im Pflegeheim – Was Pflegeheimbewohner wissen sollten

Pflegeheime müssen gemäß § 33 SGB V „allgemein übliche Hilfsmittel“ wie Schiebe-, Dusch- oder Toilettenrollstühle für ihre Bewohner vorhalten. Die Kosten dafür haben Bewohner mit ihrem Heimentgelt bereits bezahlt.(4)

Allerdings ist ein Pflegeheim nur verpflichtet, einen Rollstuhl innerhalb des Hauses zur Verfügung zu stellen. Wollen sich Bewohner auch draußen, also abseits des Heimgeländes, damit bewegen, ist das Pflegeheim nicht verpflichtet, den Rollstuhl zu stellen. In diesem Fall sollten Sie direkt mit dem zuständigen Arzt sprechen und ein entsprechendes Rezept für sich oder Ihren Angehörigen anfordern.

Info
Recht auf Widerspruch

Falls Ihre oder die Krankenkasse Ihres Angehörigen den Wunsch nach einem bestimmten Hilfsmittel ablehnt, obwohl es im Hilfsmittelkatalog gelistet ist, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Dafür haben Versicherte einen Monat nach Eingang der Ablehnung Zeit. Gut ist es, wenn Sie mit dem zuständigen Arzt sprechen und er die Notwendigkeit des Hilfsmittels bescheinigt. Bewilligt die Krankenkasse auch im zweiten Anlauf das Hilfsmittel nicht, bleibt noch der Gang zum Sozialgericht. Diesen Schritt sollten Sie allerdings nur in Begleitung eines Anwalts für Sozialrecht gehen.

„Mehrkostenerklärung“ – Wenn das Hilfsmittel etwas teurer wird

Vielleicht haben Sie für sich oder Ihren Angehörigen ein spezielles Rollstuhl-Modell ausgesucht, die zuständige Krankenversicherung trägt jedoch nur die Kosten für das Standardmodell. In diesem Fall wird Ihnen das Sanitätshaus eine „Mehrkostenerklärung des Versicherten“ vorlegen und Sie zur Unterzeichnung auffordern. In diesem Fall können Sie mit der zuständigen Krankenkasse sprechen, ob sie die Mehrkosten übernimmt, weil in Ihrem Fall vielleicht bestimmte medizinische Gründe dafür sprechen, vom Standardmodell abzuweichen.

Falls Sie erwägen, ein Hilfsmittel im Internet zu bestellen, sollten Sie vor dem Kauf unbedingt bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen, ob sie diesen Weg auch unterstützt. In der Regel hat jede Krankenkasse feste Verträge mit ganz bestimmten Herstellern, an die Sie gebunden sind.

Neben „Kassen-Modellen“ können Sie natürlich jedes benötigte Hilfsmittel auch auf eigene Kosten anschaffen und privat bezahlen. Manche Hilfsmittel, die von der Kasse bezuschusst werden, können je nach Pflegesituation den hohen Qualitätsanforderungen von Versicherten manchmal nicht genügen, so dass Versicherte für ein Premium-Modell auch mal eine höhere Zuzahlung leisten oder das Hilfsmittel komplett selbst finanzieren.

Tipp
Ausleihen statt kaufen

Einige Hilfsmittel müssen Sie gar nicht kaufen, sondern können Sie zum Beispiel auch einfach im Sanitätshaus ausleihen. Sollten Sie das Hilfsmittel nach ein paar Wochen, Monaten oder Jahren nicht mehr benötigen, so geben Sie es einfach zurück. Häufig erweist sich beispielsweise die Miete von Rollstühlen oder Rollatoren als sinnvoll.

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Erstelldatum: 6102.60.61|Zuletzt geändert: 3202.20.61
(1)
Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes
https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home (letzter Abruf am 16.07.2021)
(2)
Bundesanzeiger Verlag: Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung (HHVG) 2017
www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0778.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s0778.pdf%27%5D__1623054602288 (letzter Abruf am 07.06.2021)
(3)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - § 61 Zuzahlungen
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html (letzter Abruf am 09.06.2021)
(4)
Sozialgesetzbuch SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - § 33 Hilfsmittel
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (letzter Abruf am 07.06.2021)
(5)
Grafikelemente Teasergrafik
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