Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Definition
Die Grundsicherung im Alter ist eine Sozialleistung in Deutschland, die nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) an ältere Menschen gezahlt wird, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern. Sie setzt ein, wenn Personen die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben und ihr Einkommen einschließlich etwaiger Rentenansprüche nicht ausreicht, um den sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken. Auch Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Grundsicherung im Alter erhalten.(1)
Voraussetzungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruch auf Grundsicherung im Alter, ©pflege.de
Die Voraussetzungen und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind in Kapitel Vier, Paragraf 41 bis Paragraf 52, des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Dabei sind folgende Voraussetzungen für einen Anspruch maßgeblich:
- Sie sind mindestens 65 Jahre alt, beziehungsweise haben das Rentenalter erreicht.
- Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
- Ihr Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet sich in Deutschland.
- Sie sind nicht in der Lage, Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu sichern.
Altersgrenzen für die Grundsicherung im Alter
Die Altersgrenze, die Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung im Alter ist, hat der Gesetzgeber gestaffelt: Wer vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, erreicht die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für alle, die im Jahr 1947 und später geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze Schritt für Schritt – ähnlich wie bei der Rentenversicherung, bei der jüngere Generationen länger arbeiten müssen.(5)
Rente & Grundsicherung im Alter
Der Bezug einer Rente ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Auch Menschen, die keine Rentenansprüche haben, etwa weil sie nie erwerbstätig waren, aber die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, können anspruchsberechtigt sein.
Kein Anspruch auf Grundsicherung:
- Personen, die über genügend eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
- Personen, die noch erwerbsfähig sind und die Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre) noch nicht erreicht haben. Für sie ist in der Regel das Jobcenter und das SGB II (Hartz IV) zuständig.
- Wer schon mit 63 Jahren eine Rente bezieht und durch diese seinen Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten kann, hat keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter, weil die notwendige Altersgrenze noch nicht erreicht ist. In diesem Fall greifen andere Sozialleistungen, etwa Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das kann etwa zutreffen, wenn jemand sein Vermögen verspielt oder verschenkt hat, ohne notwendige Rücklagen zu bilden. Diese Regelung soll einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Sozialleistung vorbeugen. Andere Formen der Sozialhilfe, wie etwa Hilfe zum Lebensunterhalt, können gegebenenfalls stattdessen greifen.
- Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen Dritter (z.B. Kinder oder Ehepartner) sichern können.
Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?
Die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf. Die Leistungen sind jedoch gedeckelt, das heißt, ihre Höhe ist begrenzt. Die Grundsicherung im Alter wird deshalb auch als bedarfsorientierte Leistung bezeichnet. Wenn Sie die gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht haben, können Sie über ein Einkommen in Form einer Rente verfügen.
Vielleicht gehören Sie aber auch zu den älteren Menschen, die ihr Einkommen im Alter durch einen Minijob oder Ähnliches aufbessern. Wenn Sie dennoch Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben Sie unter Umständen zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Grundsicherung im Alter berechnen
Die Berechnung der Grundsicherung im Alter hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Zunächst wird der so genannte Regelbedarf ermittelt, der Ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten deckt. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung, die in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eventuelle Sonderbedarfe fließen ebenfalls in die Berechnung ein. Ihr vorhandenes Einkommen und Vermögen wird jedoch angerechnet und von der Summe abgezogen. Daraus ergibt sich schließlich die tatsächliche Höhe Ihrer Grundsicherung im Alter. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Unterstützung bedarfsgerecht und individuell auf Sie zugeschnitten ist.
Bei der Berechnung des Bedarfs sind folgende Faktoren entscheidend:
- Der Regelbedarf des Leistungsberechtigten
- Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Mögliche Mehrbedarfe, wenn beispielsweise durch eine Gehbehinderung ein Rollstuhl notwendig ist
- Eventuell zu übernehmende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge
- Mögliche Hilfe in Sonderfällen
- Das Einkommen und Vermögen
Grundsicherung berechnen: Regelbedarf und Regelbedarfsstufen
Der Regelbedarf ist ein festgelegter Geldbetrag, der Ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten decken soll. Er umfasst die Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsführung, Gesundheitspflege, Verkehr, Freizeit, Kultur und andere Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist in Gesetzen oder Verordnungen festgelegt und dient als Grundlage für die Berechnung von Sozialleistungen wie der Grundsicherung im Alter. Der Regelbedarf ist ein zentrales Konzept, um Ihre Ansprüche und Möglichkeiten auf staatliche Unterstützung zu verstehen.
Die Höhe der Regelbedarfe ergibt sich nicht aus Ihrer individuellen Situation, sondern wird durch fest definierte Kriterien wie Alter und Familienstand bestimmt. Der Gesetzgeber unterscheidet sechs Regelbedarfsstufen nach Paragraf 28 SGB XII. Dieses Schema trägt dazu bei, dass die Berechnung der Unterstützung, die Sie erhalten könnten, klar und nachvollziehbar ist. Es basiert auf objektiven Standards, die darauf abzielen, Ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten fair und angemessen zu decken.
Regelbedarfsstufe 1:
Alleinstehende und Alleinerziehende, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten maximal monatlich 502 Euro. Das entspricht Regelbedarfsstufe 1. (Stand: Juli 2023)(2)
Regelbedarfsstufe 2:
Ehegatten, Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder zusammenlebende Personen in sogenannten Bedarfsgemeinschaften erhalten monatlich 451 Euro gemäß Regelbedarfsstufe 2. (Stand: Juli 2023) (2)
Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene Menschen mit Behinderung, die in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim leben, haben Anspruch auf 402 Euro im Monat. Gleiches gilt für nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben. Das entspricht Regelbedarfsstufe 3. (Stand: Juli 2023) (2)
Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren haben Anspruch auf Regelbedarfsstufe 4 und damit auf 420 Euro pro Monat. (Stand: Juli 2023) (2)
Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von sechs bis 13 Jahren haben monatlich Anspruch auf 348 Euro, das entspricht Regelbedarfsstufe 5. (Stand: Juli 2023) (3)
Regelbedarfsstufe 6:
Kindern unter sechs Jahren ist Regelbedarfsstufe 6 zugeordnet und damit 318 Euro pro Monat. (Stand: Juli 2023) (2)
Grundsicherung berechnen: Kosten für Unterkunft und Heizung
Bei den Leistungen der Grundsicherung für Unterkunft und Heizung ist es wichtig zu wissen, dass Ihre tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, sofern sie angemessen sind. Dabei werden sowohl Ihre Miete als auch Ihre Heizkosten – einschließlich Heizkostenzuschuss – und sonstige Nebenkosten berücksichtigt. Ob Ihre Miete angemessen ist, entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung Ihrer örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Wenn Sie in einem Pflegeheim leben, berechnet der Sozialhilfeträger Ihre Kosten auf der Grundlage der Warmmiete eines durchschnittlichen Einpersonenhaushalts.
Um die angemessene Größe einer Mietwohnung zu definieren, greifen die Sozialhilfeträger auf folgende Regeln zurück:
- Eine Person: 45 bis 50 Quadratmeter
- Zwei Personen: 60 Quadratmeter oder zwei Zimmer
- Drei Personen: 75 Quadratmeter oder drei Zimmer
- Vier Personen: 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Zimmer
- Für jede weitere Person: zusätzlich 10 bis 15 Quadratmeter oder ein Zimmer
Grundsicherung berechnen: Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
Bei der Berechnung der Regelleistung werden auch Ihre Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berücksichtigt. Wenn Sie privat versichert sind, prüft der Sozialhilfeträger, ob Ihre Beiträge angemessen sind. Darüber hinaus werden auch Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt, zum Beispiel Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder zu landwirtschaftlichen Alterskassen. Wenn Sie in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge oder eine Riester-Rente einzahlen, werden auch diese Beiträge bis zu einem gewissen Grad bei der Berechnung der Höhe der Grundsicherung berücksichtigt. Zu beachten ist jedoch, dass jeder Einzelfall individuell geprüft und berechnet wird.
Grundsicherung berechnen: Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen
Im Rahmen der Grundsicherung im Alter, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf geltend machen. Dabei handelt es sich um zusätzliche Aufwendungen, die Ihnen aufgrund besonderer Lebensumstände entstehen und die durch den Regelbedarf nicht abgedeckt sind.
Ein solcher Mehrbedarf kann zum Beispiel für Sie als Alleinerziehende, als Schwangere ab dem vierten Monat, als Person mit bestimmten Krankheiten oder einer besonderen Ernährung oder als erwerbsgeminderte Person unter 65 Jahren relevant sein. Auch als Pflegebedürftiger mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz kann ein Mehrbedarf bestehen. Darüber hinaus können im Einzelfall besondere Bedarfe – zum Beispiel für die Erstausstattung einer Wohnung – anerkannt werden.
Wie hoch Ihr Mehrbedarf genau ist und welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab und wird im Einzelfall geklärt.
Grundsicherung berechnen: Hilfe in Sonderfällen
Eine Hilfe in Sonderfällen kann das Amt zusätzlich bewilligen, wenn eine besondere Notlage vorliegt und zum Beispiel wegen Mietrückständen der Verlust der Wohnung droht. Dabei handelt es sich jedoch um eine Leistung, die im Ermessen des Mitarbeiters des Grundsicherungsamtes liegt, es besteht kein Anspruch darauf. Wird Hilfe in Sonderfällen geleistet, kann dies in Form einer Beihilfe oder eines Darlehens geschehen.
Grundsicherung berechnen: Einkommen
Bei der Berechnung Ihrer Grundsicherung spielen Ihr Nettoeinkommen und Ihr Vermögen eine wichtige Rolle. Dabei wird auch das Einkommen und Vermögen Ihres Lebenspartners berücksichtigt. Als Lebenspartner gelten nicht nur Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, sondern auch Personen, mit denen Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Der Regelsatz, also der Betrag, den Sie als Grundsicherung erhalten, richtet sich danach, inwieweit Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Als Einkommen gelten unter anderem:
- Renten und Pensionen (gesetzlich Rentenversicherung oder Privatvorsorge)
- Krankengeld
- Einkommen aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, auch Minijobs
- Entgelte aus Ehrenämtern, die 200 Euro pro Monat übersteigen
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte
- Sonstigen Sozialleistungen oder Leistungen aufgrund anderer Gesetze (wenn deren Anrechnung als Einkommen auf die Sozialhilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)
- Einnahmen aus Unterhaltsleistungen Angehöriger (4)
Vom Einkommen können folgende Aufwendungen abgezogen werden:
- Steuern auf das Einkommen
- Pflichtbeiträge der Sozialversicherung
- Werbungskosten (bei Einkünften aus einem Gewerbe)
- Angemessene Beiträge zu Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind
Der sich so ergebende Nettobetrag kann als Grundlage für die Berechnung eines Anspruchs auf Grundsicherung herangezogen werden.
Nicht als Einkommen angerechnet werden unter anderem:
- Pflegegeld
- Blindengeld
- Leistungen aus zusätzlicher, freiwilliger Altersvorsorge (bis zu einem Höchstbetrag)
- Entgelte aus Ehrenämtern bis zu 250 Euro
- 30 Prozent des Einkommens aus selbstständiger / nicht-selbstständiger Tätigkeit, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (4)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es können weitere Einkünfte sowohl als Einkommen angerechnet werden beziehungsweise nicht als solches gewertet werden.
Grundsicherung berechnen: Vermögen
Wenn Sie über Vermögen verfügen und Grundsicherung beantragen möchten, müssen Sie dieses Vermögen zuerst aufbrauchen, bevor Sie Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Bei der Berechnung der Grundsicherung werden verschiedene Vermögenswerte berücksichtigt, darunter:
- Bargeld
- Wertpapiere
- Sparguthaben
- Haus- und Grundvermögen
- Eigenes Auto (4)
Nicht als Vermögen gewertet werden:
- Kleinere Barbeträge (Schonvermögen)
- Familienerbstücke, deren ideeller Wert den materiellen Wert übertrifft
- Hausrat in angemessener Form
- Ein Hausgrundstück von angemessener Größe (4)
Grundsicherung im Alter und Pflegegeld
Um es gleich vorweg zu nehmen: Pflegegeld ist kein Einkommen. Es handelt sich um eine besondere Sozialleistung, die im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert ist und ausschließlich der Deckung der Pflegekosten dient.
Diese klare Unterscheidung zwischen dem Pflegegeld als besonderer Sozialleistung zur Deckung der Pflegekosten und seiner Zweckbindung bedeutet, dass es bei der Berechnung der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Damit hätte das Pflegegeld keinen Einfluss auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Grundsicherung und bliebe somit eine eigenständige Leistung für die Pflegebedürftigen.(6)
Antrag auf Grundsicherung im Alter
Wenn Sie Grundsicherung im Alter erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist in der Regel das Sozialamt oder eine besondere Grundsicherungsstelle beim zuständigen Sozialhilfeträger. Die amtlichen Antragsformulare sind sowohl vor Ort beim Amt als auch online bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich.
Sollte der Antrag versehentlich bei einem anderen Leistungsträger eingegangen sein, wird dieser den Antrag weiterleiten und an die richtige Stelle weiterleiten. Alternativ kann der Antrag auf Grundsicherung auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Sie können das Formular für die Grundsicherung sowohl beim Sozialamt als auch bei der Rentenversicherung einreichen.
Maßgeblich für den Beginn der Zahlungen ist das Datum der Antragstellung. Wird die Grundsicherung bewilligt, erfolgt die Zahlung rückwirkend ab dem ersten Kalendertag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden, der in der Regel eine vereinfachte Version des Erstantrags ist.
Widerspruch gegen die Ablehnung eines Grundsicherungs-Antrags
Wird Ihr Antrag auf Grundsicherung abgelehnt und Sie sind mit der Entscheidung nicht einverstanden, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb vier Wochen schriftlich beim zuständigen Sozialamt oder der Rentenversicherung eingereicht werden. In dem Widerspruch sollten Sie genau darlegen, aus welchen Gründen Sie die Ablehnung für ungerechtfertigt halten und welche Angaben oder Unterlagen möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Wichtig ist, dass Sie Ihre Argumente gut begründen und alle relevanten Informationen einbeziehen. Das Sozialamt oder die Rentenversicherung wird den Widerspruch prüfen und gegebenenfalls die Entscheidung überdenken. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, kann gegen die Ablehnung des Antrags auf Grundsicherung Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Es ist ratsam, sich in diesem Verfahren anwaltlich beraten zu lassen, um die besten Chancen auf eine positive Entscheidung zu haben.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Grundsicherung im Alter?
Die Grundsicherung im Alter ist eine finanzielle Leistung, die Sie vom Staat erhalten können, wenn Sie aus Altersgründen oder aufgrund einer Erwerbsminderung finanziell nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.
Wer bekommt Grundsicherung im Alter?
Um eine Grundsicherung im Alter zu erhalten, müssen Sie über 65 Jahre alt sein, Ihr hauptsächliche Aufenthaltsort in Deutschland sein uns Ihren Lebensunterhalt von dem laufenden Einkommen bzw. Vermögen nicht bezahlen können.
Wie wird Grundsicherung im Alter berechnet?
Um die Höhe einer Grundsicherung zu berechnen, wird zunächst der individuelle Bedarf für das tägliche Leben ermittelt. Dazu zählen neben dem Lebensunterhalt, die Miete, die Heizkosten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Vorsorgebeiträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf geltend gemacht werden, zum Beispiel bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung eines Kindes.
Wie hoch ist die Grundsicherung?
Die Höhe der Grundsicherung ist vom Einkommen und des vorhandenen Vermögens abhängig. Dazu zählt auch das Einkommen des Ehepartners bzw. des Partners, wenn er oder sie in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben.
Wie viel Vermögen darf man bei der Grundsicherung im Alter haben?
Wer Anspruch auf Grundsicherung hat, darf ein Vermögen von bis zu 10.000 Euro behalten. Dies gilt auch für den erwachsenen Lebens- oder Ehepartner, der nun ebenfalls einen Schonbetrag von 10.000 Euro geltend machen kann. Das bedeutet, dass Ehepaare bis zu 20.000 Euro Vermögen haben können, ohne dass es auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird.