Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Pflegereform 2026

Pflegereform 2026

Mit der geplanten Pflegereform 2026 reagiert die Bundesregierung auf die finanziellen Probleme der Pflegeversicherung und den steigenden Druck auf das Pflegesystem. Der veröffentlichte Referentenentwurf vom 04.06.2026 zeigt, welche Änderungen bei Pflegeleistungen, Eigenanteilen und Pflegegraden geplant sind.

pflege.de erklärt, was bisher bekannt ist, welche Maßnahmen für die Pflege zuhause angedacht sind und was die neue Pflegereform für Pflegebedürftige und Angehörige bedeuten könnte.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist die Pflegereform 2026?

Die Pflegereform 2026 ist ein geplantes Reformgesetz. Der zentrale Gesetzesentwurf dazu ist das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG.

Mit dem Gesetz will das Bundesgesundheitsministerium die Pflegeversicherung neu ordnen und an die Herausforderungen der kommenden Jahre anpassen.

Wichtiger Hinweis
Pflegereform noch im Entwurf

Die Inhalte der geplanten Pflegereform 2026 befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Grundlage ist bislang ein Referentenentwurf, der noch von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden muss. Welche Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, kann sich daher noch ändern.

Warum eine Reform notwendig ist

Die Pflegereform 2026 soll dazu beitragen, die Pflegeversicherung langfristig finanzierbar zu halten. Hintergrund sind steigende Pflegekosten, eine wachsende Zahl pflegebedürftiger Menschen und der demografische Wandel.(1)

Welche dieser geplanten Änderungen für Pflegebedürftige besonders wichtig sein könnten, zeigt der folgende Überblick.

Was ändert sich für Pflegebedürftige?

Die geplante Pflegereform 2026 könnte mehrere Änderungen mit sich bringen, die sich auf Leistungen, Pflegegrade und die Unterstützung im Pflegealltag der Menschen mit Pflegebedarf auswirken würden:(2)

  • Höhere Schwellwerte bei den Pflegegraden
  • Neue Budgets statt bisheriger Einzelleistungen
  • Entlastungsbudget statt Pflegegeld
  • Sachleistungsbudget
  • Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
  • Änderungen bei Pflegegrad 1
  • Überbrückungsbudget

Höhere Schwellwerte bei den Pflegegraden

Laut Referentenentwurf sollen die Schwellwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Das bedeutet: Künftig wären mehr Punkte in der Pflegebegutachtung nötig, um erstmals einen Pflegegrad 1, 2 oder 3 zu erhalten. Auch der Wechsel in einen höheren Pflegegrad könnte dadurch schwieriger werden.

Info
Was sind Schwellwerte?

Bei der Begutachtung für einen Pflegegrad vergibt der Medizinische Dienst beziehungsweise Medicproof Punkte dafür, wie selbständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Je höher die Punktzahl, desto höher der Pflegegrad. Die sogenannten Schwellwerte legen fest, ab welcher Punktzahl ein bestimmter Pflegegrad erreicht wird. Werden diese Schwellwerte angehoben, müssen Betroffene künftig mehr Punkte erreichen, um einen Pflegegrad oder einen höheren Pflegegrad zu erhalten.

Tipp
Pflegegrad prüfen lohnt sich

Die geplante Pflegereform sieht höhere Schwellwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bereits heute mehr Unterstützung benötigt als bisher anerkannt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Mit unserem Pflegegradrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung.

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Neue Budgets statt bisheriger Leistungen

Ein zentraler Bestandteil der geplanten Pflegereform 2026 ist die Neuordnung bisheriger Pflegeleistungen.

Laut Referentenentwurf sollen mehrere Leistungen neu gebündelt oder ersetzt werden. Geplant sind unter anderem:

  • Sachleistungsbudget
  • Entlastungsbudget
  • Sozialraumbudget
  • Überbrückungsbudget

Der Hintergrund: Pflegeleistungen sollen einfacher und flexibler nutzbar werden. Dafür würden bisher Leistungen wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag sowie Teile der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in neue Budgets überführt.

Heute Geplant
Pflegegeld, selbst organisierte Verhinderungspflege Entlastungsbudget
Pflegesachleistungen Sachleistungsbudget
Entlastungsbetrag Sozialraumbudget
Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege in Akut- oder Überbrückungssituationen Überbrückungsbudget

Entlastungsbudget ersetzt das Pflegegeld

Die geplante Reform sieht vor, das bisherige Pflegegeld ab 2027 durch ein neues Entlastungsbudget zu ersetzen.

Die monatlichen Beträge sollen zwar steigen, gleichzeitig sollen daraus jedoch zusätzliche Leistungen finanziert werden, die bisher über eigene Ansprüche abgedeckt waren. Dazu gehören unter anderem selbst organisierte Ersatzpflege.

Wichtiger Hinweis
Weniger Geld in den ersten drei Monaten

Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll nach den aktuellen Plänen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. In dieser Zeit sollen Beratung, Pflegebegleitung und der Aufbau einer passenden Versorgung im Vordergrund stehen.

So hoch soll das neue Entlastungsbudget ausfallen:

Pflegegrad Pflegegeld heute Entlastungsbudget geplant
PG 2 347 € 386 €
PG 3 599 € 638 €
PG 4 800 € 889 €
PG 5 990 € 1.079 €

Beispiel: Wer künftig einen Teil des Entlastungsbudgets für Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege nutzt, hat entsprechend weniger Geld für die laufende Pflege zur Verfügung.

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Sachleistungsbudget

Ab 2027 soll die bisherige Pflegesachleistung durch ein neues Sachleistungsbudget ersetzt werden. Dieses Budget ist für professionelle häusliche Pflege sowie für professionelle Ersatzpflege vorgesehen.

Die Beträge sollen laut Referentenentwurf steigen. Allerdings soll aus dem Budget künftig auch die professionelle Ersatzpflege finanziert werden. Zum Beispiel, wenn eine Pflegeperson geplant abwesend ist.

Wer das Budget für Ersatzpflege nutzt, hätte dann entsprechend weniger Geld für die reguläre ambulante Pflege zur Verfügung.

So hoch soll das neue Sachleistungsbudget ausfallen:

Pflegegrad Heute Geplant
PG 2 796 € 889 €
PG 3 1.497 € 1.590 €
PG 4 1.859 € 2.089 €
PG 5 2.299 € 2.529 €
Info
Wer profitiert von der Erhöhung?

Von der Erhöhung profitieren vor allem Pflegebedürftige, die ihre Pflegesachleistungen bereits heute vollständig ausschöpfen. Gleichzeitig soll aus dem neuen Budget künftig auch die professionelle Ersatzpflege bezahlt werden, für die bisher teilweise zusätzliche Ansprüche bestehen.

Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag

Mit dem geplanten Sozialraumbudget soll der bisherige Entlastungsbetrag ab 2027 ersetzt werden.

Das Budget ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, dazu kann auch anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 wären laut Referentenentwurf höhere monatliche Beträge vorgesehen als bisher.

So unterscheiden sich Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget:

Heute Geplant ab 2027
Leistung Entlastungsbetrag Sozialraumbudget
Pflegegrad 1 131 € Kein Anspruch
Pflegegrad 2–5 (ab 25 Jahre) 131 € 175 €
Pflegegrad 2–5 (unter 25 Jahre) 131 € 300 €
Verwendbar für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Ambulante Pflege (teilweise), Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (zum Beispiel Nachbarschaftshilfe) Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, einschließlich anerkannter Nachbarschaftshilfe
Nicht genutzte Beträge Übertragbar Übertragung derzeit nicht vorgesehen
Wichtiger Hinweis
Nicht genutztes Budget könnte verfallen

Beim bisherigen Entlastungsbetrag können nicht genutzte Beträge in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Beim geplanten Sozialraumbudget ist eine solche Übertragung nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Wer das monatliche Budget nicht vollständig ausschöpft, könnte den übrigen Betrag daher verlieren.

Pflegegrad 1 künftig schlechter gestellt?

Nach den aktuellen Plänen könnte sich die Situation für Menschen mit Pflegegrad 1 finanziell verschlechtern.

Laut Referentenentwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat entfallen. Gleichzeitig hätten Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget.

Statt finanzieller Leistungen setzt die Reform bei Pflegegrad 1 künftig stärker auf Beratung und Unterstützung durch die geplante Pflegebegleitung.

Andere Leistungen sollen nach aktuellem Stand aber weiterhin möglich bleiben, zum Beispiel der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegekurse.

Das ändert sich für Pflegegrad 1:

Heute Geplant ab 2027
131 € Entlastungsbetrag pro Monat Kein Sozialraumbudget
Unterstützung im Alltag finanzierbar Schwerpunkt auf Pflegebegleitung und Beratung
Nicht genutzte Beträge übertragbar Entfällt
Weitere Leistungen, zum Beispiel Wohnumfeld-Zuschuss oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Technische Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen weiterhin möglich, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nicht mehr als eigene Leistung

Das Überbrückungsbudget

Mit dem geplanten Überbrückungsbudget soll ab 2027 die Finanzierung von pflegerischen Akutsituationen und anderen vorübergehenden Versorgungssituationen neu geregelt werden.

Es könnte zum Beispiel greifen, wenn die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr sichergestellt ist oder vorübergehend Kurzzeitpflege nötig wird.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sind bis zu 1.855 Euro pro Jahr vorgesehen, für die Pflegegrade 4 und 5 bis zu 2.285 Euro.

Gemeinsamer Jahresbetrag versus Überbrückungsbudget:

Pflegegrad Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag Geplant: Überbrückungsbudget Unterschied
PG 2 und 3 3.539 € 1.855 € -1.684 €
PG 4 und 5 3.539 € 2.285 € -1.254 €

Damit würde für viele Pflegebedürftige in Akut- und Überbrückungssituationen deutlich weniger Geld zur Verfügung stehen, als bisher über den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Info
Geplant ab 2028: Jährliche Anpassung der Pflegeleistungen

Die Reform sieht vor, dass die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung künftig jährlich an die Inflation angepasst werden. Dadurch sollen Pflegegeld, Sachleistungen und andere Leistungen regelmäßig steigen. 

Was ändert sich für pflegende Angehörige?

Auch für pflegende Angehörige sieht die geplante Pflegereform 2026 mehrere Änderungen vor. Dazu gehören vor allem:

  • Geringere Rentenansprüche
  • Veränderte Möglichkeiten für Ersatzpflege und Entlastungsleistungen
  • Neue Pflegebegleitung

Weniger Rentenpunkte für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige sollen nach den aktuellen Plänen künftig weniger Rentenansprüche erwerben können. Der Referentenentwurf sieht vor, die Beiträge zu reduzieren, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Dadurch würden die neu erworbenen Rentenanwartschaften um rund 30 Prozent sinken.

Betroffen wären vor allem Angehörige, die ihre Arbeitszeit aufgrund der Pflege eines Familienmitglieds reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit ganz aufgeben.

Bereits erworbene Rentenansprüche sollen von der geplanten Kürzung nicht betroffen sein.

Info
Ende der Flexirente für pflegende Angehörige

Bisher können Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Bezug einer Teilrente weiterhin zusätzliche Rentenansprüche aus ihrer Pflegetätigkeit erwerben. Diese sogenannte Flexirenten-Regelung soll nach den aktuellen Plänen ab 2027 nicht mehr möglich sein.

Diese Änderungen sind bei der Rentenversicherung vorgesehen:

Heute Geplant ab 2027
Rentenansprüche durch Pflegetätigkeit Rund 30 % geringere neue Rentenanwartschaften
Teilrente kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Rentenbeiträge ermöglichen Flexirenten-Regelung soll entfallen
Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten Bereits erworbene Ansprüche bleiben erhalten

Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Die bisherige Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 neu geregelt werden. Bislang stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Künftig sollen die Leistungen auf verschiedene Budgets verteilt werden:

  • Professionelle Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget
  • Selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget
  • Anerkannte Nachbarschaftshilfe über das Sozialraumbudget
  • Kurzzeitpflege und pflegerische Akutsituationen über das Überbrückungsbudget

Dadurch würde der bisherige eigenständige Jahresbetrag wegfallen. Wird Geld aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget für Ersatzpflege genutzt, steht es nicht mehr für die laufende häusliche Pflege zur Verfügung. Kurzzeitpflege soll dagegen vor allem über das neue Überbrückungsbudget finanziert werden.

Das ändert sich bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:

Heute Geplant ab 2027
Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € Finanzierung über verschiedene Budgets
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden als eigener Anspruch in einem gemeinsamen
Jahresbetrag gebündelt
Kein eigenständiger Jahresbetrag mehr
Zusätzlicher Betrag für Entlastung, wenn die Pflegeperson ausfällt oder eine Pause braucht Ersatzpflege kann je nach Situation zulasten anderer Pflegebudgets gehen

Neue Pflegebegleitung geplant

Mit der Pflegereform 2026 soll eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden. Sie soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige dabei unterstützen, passende Hilfsangebote zu finden und die Pflege besser zu organisieren.

Geplant sind unter anderem:

  • Unterstützung bei der Organisation der Pflege
  • Hilfe bei Anträgen und Leistungen
  • Vermittlung von Entlastungsangeboten
  • Begleitung in Pflegekrisen

Die neue Pflegebegleitung soll nach aktuellem Stand erst ab 2028 starten und damit später als viele andere Reformmaßnahmen.

Steigen die Eigenanteile im Pflegeheim?

Für Bewohner von Pflegeheimen könnten die Eigenanteile nach den aktuellen Plänen künftig höher ausfallen. Grund dafür ist eine geplante Änderung bei den Leistungszuschlägen der Pflegeversicherung.

Höhere Heimzuschüsse sollen später greifen

Derzeit steigen die Zuschüsse der Pflegeversicherung zu den pflegebedingten Eigenanteilen stufenweise nach 12, 24 und 36 Monaten im Pflegeheim. Nach den aktuellen Reformplänen sollen diese höheren Zuschüsse erst später gewährt werden. Dadurch müssten Pflegeheimbewohner länger einen höheren Eigenanteil selbst tragen.

So sollen sich die Zuschlagsstufen ändern:

Zuschlag Heute Geplant
15 % 1. bis 12. Monat 1. bis 18. Monat
30 % 13. bis 24. Monat 19. bis 36. Monat
50 % 25. bis 36. Monat 37. bis 54. Monat
75 % Ab dem 37. Monat Ab dem 55. Monat

Ab wann gilt die neue Pflegereform?

Die Pflegereform 2026 ist bislang noch nicht beschlossen. Grundlage der aktuellen Diskussionen ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Bevor die geplanten Änderungen in Kraft treten können, muss der Entwurf noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Aktueller Stand:

  • Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums liegt vor
  • Beratung innerhalb der Bundesregierung findet nun statt
  • Beschluss durch Bundestag und Bundesrat steht noch aus
  • Änderungen am Entwurf sind weiterhin möglich

Wann könnten die Änderungen gelten?

Nach den aktuellen Plänen sollen die ersten Maßnahmen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Regelungen, wie die neue Pflegebegleitung, sind erst für 2028 vorgesehen.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist die neue Pflegereform 2026?

Die Pflegereform 2026 ist ein geplantes Gesetzespaket zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung. Der zentrale Gesetzentwurf dazu ist das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Ziel ist es, die Finanzierung der Pflege langfristig zu sichern und Leistungen neu zu strukturieren. Grundlage der aktuellen Diskussionen ist ein Referentenentwurf, der noch nicht beschlossen ist.

Welche Änderungen bringt die Pflegereform 2026?

Nach den aktuellen Plänen sollen unter anderem neue Budgets eingeführt, die Schwellwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 erhöht und die künftigen Rentenansprüche pflegender Angehöriger reduziert werden. Zudem sind Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie bei den Leistungszuschlägen im Pflegeheim vorgesehen. Da die Reform noch nicht beschlossen ist, können sich die Inhalte noch ändern.

Ab wann gilt die neue Pflegereform 2026?

Die Pflegereform ist derzeit noch nicht beschlossen. Nach den aktuellen Planungen sollen erste Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Maßnahmen, wie die neue Pflegebegleitung, sind erst ab 2028 vorgesehen.

Wann war die letzte Pflegereform?

Die letzte größere Pflegereform (das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG) trat 2025 in Kraft. Dabei wurden unter anderem die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht. Auch die Leistungsbeträge für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag wurden angepasst.

Welche Änderungen gab es bereits durch die Pflegereform 2025?

Zum 1. Januar 2025 wurden zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Betroffen waren unter anderem das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag. Ziel war es, die Leistungen an die gestiegenen Kosten anzupassen.

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Erstelldatum: 6202.60.71|Zuletzt geändert: 6202.60.91
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Bericht der Bundesregierung „Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung – Darstellung von Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen“
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/bericht-breg-zukunftssichere-finanzierung-soziale-pflegeversicherung (letzter Abruf am 17.06.2026)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Referentenentwurf
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf (letzter Abruf am 17.06.2026)
(3)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog (letzter Abruf am 17.06.2026)
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