Was ist die Pflegereform 2026?
Die Pflegereform 2026 ist ein geplantes Reformgesetz. Der zentrale Gesetzesentwurf dazu ist das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG.
Mit dem Gesetz will das Bundesgesundheitsministerium die Pflegeversicherung neu ordnen und an die Herausforderungen der kommenden Jahre anpassen.
Die Inhalte der geplanten Pflegereform 2026 befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Grundlage ist bislang ein Referentenentwurf, der noch von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden muss. Welche Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, kann sich daher noch ändern.
Warum eine Reform notwendig ist
Die Pflegereform 2026 soll dazu beitragen, die Pflegeversicherung langfristig finanzierbar zu halten. Hintergrund sind steigende Pflegekosten, eine wachsende Zahl pflegebedürftiger Menschen und der demografische Wandel.(1)
Welche dieser geplanten Änderungen für Pflegebedürftige besonders wichtig sein könnten, zeigt der folgende Überblick.
Was ändert sich für Pflegebedürftige?
Die geplante Pflegereform 2026 könnte mehrere Änderungen mit sich bringen, die sich auf Leistungen, Pflegegrade und die Unterstützung im Pflegealltag der Menschen mit Pflegebedarf auswirken würden:(2)
- Höhere Schwellwerte bei den Pflegegraden
- Neue Budgets statt bisheriger Einzelleistungen
- Entlastungsbudget statt Pflegegeld
- Sachleistungsbudget
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
- Änderungen bei Pflegegrad 1
- Überbrückungsbudget
Höhere Schwellwerte bei den Pflegegraden
Laut Referentenentwurf sollen die Schwellwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Das bedeutet: Künftig wären mehr Punkte in der Pflegebegutachtung nötig, um erstmals einen Pflegegrad 1, 2 oder 3 zu erhalten. Auch der Wechsel in einen höheren Pflegegrad könnte dadurch schwieriger werden.
Neue Budgets statt bisheriger Leistungen
Ein zentraler Bestandteil der geplanten Pflegereform 2026 ist die Neuordnung bisheriger Pflegeleistungen.
Laut Referentenentwurf sollen mehrere Leistungen neu gebündelt oder ersetzt werden. Geplant sind unter anderem:
- Sachleistungsbudget
- Entlastungsbudget
- Sozialraumbudget
- Überbrückungsbudget
Der Hintergrund: Pflegeleistungen sollen einfacher und flexibler nutzbar werden. Dafür würden bisher Leistungen wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag sowie Teile der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in neue Budgets überführt.
Entlastungsbudget ersetzt das Pflegegeld
Die geplante Reform sieht vor, das bisherige Pflegegeld ab 2027 durch ein neues Entlastungsbudget zu ersetzen.
Die monatlichen Beträge sollen zwar steigen, gleichzeitig sollen daraus jedoch zusätzliche Leistungen finanziert werden, die bisher über eigene Ansprüche abgedeckt waren. Dazu gehören unter anderem selbst organisierte Ersatzpflege.
Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll nach den aktuellen Plänen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. In dieser Zeit sollen Beratung, Pflegebegleitung und der Aufbau einer passenden Versorgung im Vordergrund stehen.
So hoch soll das neue Entlastungsbudget ausfallen:
Beispiel: Wer künftig einen Teil des Entlastungsbudgets für Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege nutzt, hat entsprechend weniger Geld für die laufende Pflege zur Verfügung.
Sachleistungsbudget
Ab 2027 soll die bisherige Pflegesachleistung durch ein neues Sachleistungsbudget ersetzt werden. Dieses Budget ist für professionelle häusliche Pflege sowie für professionelle Ersatzpflege vorgesehen.
Die Beträge sollen laut Referentenentwurf steigen. Allerdings soll aus dem Budget künftig auch die professionelle Ersatzpflege finanziert werden. Zum Beispiel, wenn eine Pflegeperson geplant abwesend ist.
Wer das Budget für Ersatzpflege nutzt, hätte dann entsprechend weniger Geld für die reguläre ambulante Pflege zur Verfügung.
So hoch soll das neue Sachleistungsbudget ausfallen:
Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
Mit dem geplanten Sozialraumbudget soll der bisherige Entlastungsbetrag ab 2027 ersetzt werden.
Das Budget ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, dazu kann auch anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 wären laut Referentenentwurf höhere monatliche Beträge vorgesehen als bisher.
So unterscheiden sich Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget:
Beim bisherigen Entlastungsbetrag können nicht genutzte Beträge in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Beim geplanten Sozialraumbudget ist eine solche Übertragung nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Wer das monatliche Budget nicht vollständig ausschöpft, könnte den übrigen Betrag daher verlieren.
Pflegegrad 1 künftig schlechter gestellt?
Nach den aktuellen Plänen könnte sich die Situation für Menschen mit Pflegegrad 1 finanziell verschlechtern.
Laut Referentenentwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat entfallen. Gleichzeitig hätten Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget.
Statt finanzieller Leistungen setzt die Reform bei Pflegegrad 1 künftig stärker auf Beratung und Unterstützung durch die geplante Pflegebegleitung.
Andere Leistungen sollen nach aktuellem Stand aber weiterhin möglich bleiben, zum Beispiel der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegekurse.
Das ändert sich für Pflegegrad 1:
Das Überbrückungsbudget
Mit dem geplanten Überbrückungsbudget soll ab 2027 die Finanzierung von pflegerischen Akutsituationen und anderen vorübergehenden Versorgungssituationen neu geregelt werden.
Es könnte zum Beispiel greifen, wenn die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr sichergestellt ist oder vorübergehend Kurzzeitpflege nötig wird.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sind bis zu 1.855 Euro pro Jahr vorgesehen, für die Pflegegrade 4 und 5 bis zu 2.285 Euro.
Gemeinsamer Jahresbetrag versus Überbrückungsbudget:
Damit würde für viele Pflegebedürftige in Akut- und Überbrückungssituationen deutlich weniger Geld zur Verfügung stehen, als bisher über den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Was ändert sich für pflegende Angehörige?
Auch für pflegende Angehörige sieht die geplante Pflegereform 2026 mehrere Änderungen vor. Dazu gehören vor allem:
- Geringere Rentenansprüche
- Veränderte Möglichkeiten für Ersatzpflege und Entlastungsleistungen
- Neue Pflegebegleitung
Weniger Rentenpunkte für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sollen nach den aktuellen Plänen künftig weniger Rentenansprüche erwerben können. Der Referentenentwurf sieht vor, die Beiträge zu reduzieren, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Dadurch würden die neu erworbenen Rentenanwartschaften um rund 30 Prozent sinken.
Betroffen wären vor allem Angehörige, die ihre Arbeitszeit aufgrund der Pflege eines Familienmitglieds reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit ganz aufgeben.
Bereits erworbene Rentenansprüche sollen von der geplanten Kürzung nicht betroffen sein.
Diese Änderungen sind bei der Rentenversicherung vorgesehen:
Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die bisherige Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 neu geregelt werden. Bislang stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Künftig sollen die Leistungen auf verschiedene Budgets verteilt werden:
- Professionelle Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget
- Selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget
- Anerkannte Nachbarschaftshilfe über das Sozialraumbudget
- Kurzzeitpflege und pflegerische Akutsituationen über das Überbrückungsbudget
Dadurch würde der bisherige eigenständige Jahresbetrag wegfallen. Wird Geld aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget für Ersatzpflege genutzt, steht es nicht mehr für die laufende häusliche Pflege zur Verfügung. Kurzzeitpflege soll dagegen vor allem über das neue Überbrückungsbudget finanziert werden.
Das ändert sich bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:
Neue Pflegebegleitung geplant
Mit der Pflegereform 2026 soll eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden. Sie soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige dabei unterstützen, passende Hilfsangebote zu finden und die Pflege besser zu organisieren.
Geplant sind unter anderem:
- Unterstützung bei der Organisation der Pflege
- Hilfe bei Anträgen und Leistungen
- Vermittlung von Entlastungsangeboten
- Begleitung in Pflegekrisen
Die neue Pflegebegleitung soll nach aktuellem Stand erst ab 2028 starten und damit später als viele andere Reformmaßnahmen.
Steigen die Eigenanteile im Pflegeheim?
Für Bewohner von Pflegeheimen könnten die Eigenanteile nach den aktuellen Plänen künftig höher ausfallen. Grund dafür ist eine geplante Änderung bei den Leistungszuschlägen der Pflegeversicherung.
Höhere Heimzuschüsse sollen später greifen
Derzeit steigen die Zuschüsse der Pflegeversicherung zu den pflegebedingten Eigenanteilen stufenweise nach 12, 24 und 36 Monaten im Pflegeheim. Nach den aktuellen Reformplänen sollen diese höheren Zuschüsse erst später gewährt werden. Dadurch müssten Pflegeheimbewohner länger einen höheren Eigenanteil selbst tragen.
So sollen sich die Zuschlagsstufen ändern:
Ab wann gilt die neue Pflegereform?
Die Pflegereform 2026 ist bislang noch nicht beschlossen. Grundlage der aktuellen Diskussionen ist ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Bevor die geplanten Änderungen in Kraft treten können, muss der Entwurf noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Aktueller Stand:
- Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums liegt vor
- Beratung innerhalb der Bundesregierung findet nun statt
- Beschluss durch Bundestag und Bundesrat steht noch aus
- Änderungen am Entwurf sind weiterhin möglich
Wann könnten die Änderungen gelten?
Nach den aktuellen Plänen sollen die ersten Maßnahmen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Regelungen, wie die neue Pflegebegleitung, sind erst für 2028 vorgesehen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die neue Pflegereform 2026?
Die Pflegereform 2026 ist ein geplantes Gesetzespaket zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung. Der zentrale Gesetzentwurf dazu ist das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Ziel ist es, die Finanzierung der Pflege langfristig zu sichern und Leistungen neu zu strukturieren. Grundlage der aktuellen Diskussionen ist ein Referentenentwurf, der noch nicht beschlossen ist.
Welche Änderungen bringt die Pflegereform 2026?
Nach den aktuellen Plänen sollen unter anderem neue Budgets eingeführt, die Schwellwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 erhöht und die künftigen Rentenansprüche pflegender Angehöriger reduziert werden. Zudem sind Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie bei den Leistungszuschlägen im Pflegeheim vorgesehen. Da die Reform noch nicht beschlossen ist, können sich die Inhalte noch ändern.
Ab wann gilt die neue Pflegereform 2026?
Die Pflegereform ist derzeit noch nicht beschlossen. Nach den aktuellen Planungen sollen erste Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Maßnahmen, wie die neue Pflegebegleitung, sind erst ab 2028 vorgesehen.
Wann war die letzte Pflegereform?
Die letzte größere Pflegereform (das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG) trat 2025 in Kraft. Dabei wurden unter anderem die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht. Auch die Leistungsbeträge für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag wurden angepasst.
Welche Änderungen gab es bereits durch die Pflegereform 2025?
Zum 1. Januar 2025 wurden zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Betroffen waren unter anderem das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag. Ziel war es, die Leistungen an die gestiegenen Kosten anzupassen.





