Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Pflegereform 2027

Pflegereform

Mit der geplanten Pflegereform 2027 reagiert die Bundesregierung auf die finanziellen Probleme der Pflegeversicherung und den steigenden Druck auf das Pflegesystem. Der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Gesetzentwurf zeigt, welche Änderungen bei Pflegeleistungen, Eigenanteilen und Pflegegraden geplant sind.

pflege.de erklärt, was bisher bekannt ist, welche Maßnahmen für die Pflege zuhause vorgesehen sind und was die Pflegereform für Pflegebedürftige und Angehörige bedeuten könnte.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist die Pflegereform 2027?

Die Pflegereform 2027 ist ein geplantes Reformgesetz. Der zentrale Gesetzesentwurf dazu ist das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG.

Mit dem Gesetz will das Bundesgesundheitsministerium die Pflegeversicherung neu ordnen und an die Herausforderungen der kommenden Jahre anpassen.

Wichtiger Hinweis
Pflegereform noch im Entwurf

Die geplante Pflegereform 2027 befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Grundlage ist der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Die Beratungen in Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Welche Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, kann sich daher noch ändern.

Warum eine Reform notwendig ist

Die Pflegereform 2027 soll dazu beitragen, die Pflegeversicherung langfristig finanzierbar zu halten. Hintergrund sind steigende Pflegekosten, eine wachsende Zahl pflegebedürftiger Menschen und der demografische Wandel.(1)

Welche dieser geplanten Änderungen für Pflegebedürftige besonders wichtig sein könnten, zeigt der folgende Überblick.

Was ändert sich für Pflegebedürftige?

Die geplante Pflegereform 2027 könnte mehrere Änderungen mit sich bringen, die sich auf Leistungen, Pflegegrade und die Unterstützung im Pflegealltag der Menschen mit Pflegebedarf auswirken würden:(2)

Höhere Schwellenwerte bei den Pflegegraden

Laut Referentenentwurf sollen die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Das bedeutet: Künftig wären mehr Punkte in der Pflegebegutachtung nötig, um erstmals einen Pflegegrad 1, 2 oder 3 zu erhalten. Auch der Wechsel in einen höheren Pflegegrad könnte dadurch schwieriger werden.

Pflegegrad Aktuelle Schwellenwerte Geplante Schwellenwerte ab 2027
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte 15 bis unter 30 Punkte
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte 30 bis unter 50 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte 50 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte unverändert
Pflegegrad 5 90 bis 100 Punkte unverändert

Die Änderungen würden vor allem Menschen betreffen, deren Ergebnis knapp an einer dieser Grenzen liegt. Wer beispielsweise nach den heutigen Regeln 28 Punkte erreicht, erhält Pflegegrad 2. Nach den geplanten Schwellenwerten würden 28 Punkte dagegen nur noch für Pflegegrad 1 ausreichen.

Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, ist nach dem derzeitigen Entwurf ein Bestandsschutz vorgesehen: Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte herabgesetzt oder entzogen werden. Eine Herabstufung wäre weiterhin möglich, wenn sich die Selbstständigkeit nachweislich verbessert hat und weniger Unterstützung benötigt wird.

Info
Was sind Schwellenwerte?

Bei der Begutachtung für einen Pflegegrad vergibt der Medizinische Dienst beziehungsweise Medicproof Punkte dafür, wie selbständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Je höher die Punktzahl, desto höher der Pflegegrad. Die sogenannten Schwellenwerte legen fest, ab welcher Punktzahl ein bestimmter Pflegegrad erreicht wird. Werden diese Schwellenwerte angehoben, müssen Betroffene künftig mehr Punkte erreichen, um einen Pflegegrad oder einen höheren Pflegegrad zu erhalten.

Tipp
Pflegegrad prüfen lohnt sich

Die geplante Pflegereform sieht höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bereits heute mehr Unterstützung benötigt als bisher anerkannt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Mit unserem Pflegegradrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung.

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Neue Budgets statt bisheriger Leistungen

Ein zentraler Bestandteil der geplanten Pflegereform 2027 ist die Neuordnung bisheriger Pflegeleistungen.

Laut Referentenentwurf sollen mehrere Leistungen neu gebündelt oder ersetzt werden. Geplant sind unter anderem:

Der Hintergrund: Pflegeleistungen sollen einfacher und flexibler nutzbar werden. Dafür würden bisher Leistungen wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag sowie Teile der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in neue Budgets überführt.

Heute Geplant
Pflegegeld, selbst organisierte Verhinderungspflege Entlastungsbudget
Pflegesachleistungen Sachleistungsbudget
Entlastungsbetrag Sozialraumbudget
Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege in Akut- oder Überbrückungssituationen Überbrückungsbudget

Entlastungsbudget ersetzt das Pflegegeld

Die geplante Reform sieht vor, das bisherige Pflegegeld ab 2027 durch ein neues Entlastungsbudget zu ersetzen.

Die monatlichen Beträge sollen zwar steigen, gleichzeitig sollen daraus jedoch zusätzliche Leistungen finanziert werden, die bisher über eigene Ansprüche abgedeckt waren. Dazu gehören unter anderem selbst organisierte Ersatzpflege.

Wichtiger Hinweis
Weniger Geld in den ersten drei Monaten entfällt!

Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, sollte nach dem Referentenentwurf des PNOG in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Im  Gesetzesentwurf vom 30.09.2026 wurde diese Regelung nun entfernt.

So hoch soll das neue Entlastungsbudget ausfallen:

Pflegegrad Pflegegeld heute Entlastungsbudget geplant
PG 2 347 € 380 €
PG 3 599 € 630 €
PG 4 800 € 890 €
PG 5 990 € 1.080 €

Beispiel: Wer künftig einen Teil des Entlastungsbudgets für Pflegehilfsmittel oder Ersatzpflege nutzt, hat entsprechend weniger Geld für die laufende Pflege zur Verfügung.

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Sachleistungsbudget

Ab 2027 soll die bisherige Pflegesachleistung durch ein neues Sachleistungsbudget ersetzt werden. Dieses Budget ist für professionelle häusliche Pflege sowie für professionelle Ersatzpflege vorgesehen.

Die Beträge sollen laut Referentenentwurf steigen. Allerdings soll aus dem Budget künftig auch die professionelle Ersatzpflege finanziert werden. Zum Beispiel, wenn eine Pflegeperson geplant abwesend ist.

Wer das Budget für Ersatzpflege nutzt, hätte dann entsprechend weniger Geld für die reguläre ambulante Pflege zur Verfügung.

So hoch soll das neue Sachleistungsbudget ausfallen:

Pflegegrad Heute Geplant
PG 2 796 € 890 €
PG 3 1.497 € 1.590 €
PG 4 1.859 € 2.090 €
PG 5 2.299 € 2.530 €

Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag

Mit dem geplanten Sozialraumbudget soll der bisherige Entlastungsbetrag ab 2027 ersetzt werden.

Das Budget ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, dazu kann auch anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 wären laut Referentenentwurf höhere monatliche Beträge vorgesehen als bisher.

Beispiel: Wofür könnte das Sozialraumbudget genutzt werden?

Frau Müller (82) hat Pflegegrad 2 und lebt allein zuhause. Mit dem Sozialraumbudget könnte sie beispielsweise:

  • eine anerkannte Alltagshilfe für Einkäufe oder Begleitung zum Arzt bezahlen,
  • Unterstützung im Haushalt finanzieren,
  • anerkannte Nachbarschaftshilfe nutzen,
  • Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.

Nicht vorgesehen sind dagegen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege oder die reguläre Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese würden weiterhin über andere Leistungen der Pflegeversicherung finanziert.

So unterscheiden sich Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget:

Heute Geplant ab 2027
Leistung Entlastungsbetrag Sozialraumbudget
Pflegegrad 1 131 € Kein Anspruch
Pflegegrad 2 bis 5 (ab 25 Jahre) 131 € 175 €
Pflegegrad 2 bis 5 (unter 25 Jahre) 131 € 300 €
Verwendbar für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Ambulante Pflege (teilweise), Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (zum Beispiel Nachbarschaftshilfe) Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, einschließlich anerkannter Nachbarschaftshilfe
Nicht genutzte Beträge Übertragbar Übertragung derzeit nicht vorgesehen
Wichtiger Hinweis
Nicht genutztes Budget könnte verfallen

Beim bisherigen Entlastungsbetrag können nicht genutzte Beträge in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Beim geplanten Sozialraumbudget ist eine solche Übertragung nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Wer das monatliche Budget nicht vollständig ausschöpft, könnte den übrigen Betrag daher verlieren.

Pflegegrad 1 künftig schlechter gestellt?

Nach den aktuellen Plänen könnte sich die Situation für Menschen mit Pflegegrad 1 finanziell verschlechtern.

Laut Referentenentwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat entfallen. Gleichzeitig hätten Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget.

Statt finanzieller Leistungen setzt die Reform bei Pflegegrad 1 künftig stärker auf Beratung und Unterstützung durch die geplante Pflegebegleitung.

Andere Leistungen sollen nach aktuellem Stand aber weiterhin möglich bleiben, zum Beispiel der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegekurse.

Das ändert sich für Pflegegrad 1:

Heute Geplant ab 2027
131 € Entlastungsbetrag pro Monat Kein Sozialraumbudget
Unterstützung im Alltag finanzierbar Schwerpunkt auf Pflegebegleitung und Beratung
Nicht genutzte Beträge übertragbar Entfällt
Weitere Leistungen, zum Beispiel Wohnumfeld-Zuschuss oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Technische Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen weiterhin möglich, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nicht mehr als eigene Leistung

Das Überbrückungsbudget

Mit dem geplanten Überbrückungsbudget soll ab 2027 die Finanzierung von pflegerischen Akutsituationen und anderen vorübergehenden Versorgungssituationen neu geregelt werden.

Es könnte zum Beispiel greifen, wenn die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr sichergestellt ist oder vorübergehend Kurzzeitpflege nötig wird.

Änderung gegenüber dem bisherigen Entwurf:  Ursprünglich waren für die Pflegegrade 2 und 3 bis zu 1.855 Euro jährlich vorgesehen, für die Pflegegrade 4 und 5 bis zu 2.285 Euro.

Nach dem vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossenen Gesetzentwurf sollen nun alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr erhalten.

Gemeinsamer Jahresbetrag versus Überbrückungsbudget:

Pflegegrad Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag Geplant: Überbrückungsbudget Unterschied
PG 2 bis 5 3.539 € 2.285 € -1.254 €

Damit würde für viele Pflegebedürftige in Akut- und Überbrückungssituationen deutlich weniger Geld zur Verfügung stehen, als bisher über den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Info
Geplant ab 2029: Jährliche Anpassung der Pflegeleistungen

Die Reform sieht vor, dass die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung künftig jährlich an die Inflation angepasst werden. Dadurch sollen Pflegegeld, Sachleistungen und andere Leistungen regelmäßig steigen. 

Was ändert sich für pflegende Angehörige?

Auch für pflegende Angehörige sieht die geplante Pflegereform 2027 mehrere Änderungen vor. Dazu gehören vor allem:

  • Veränderte Möglichkeiten für Ersatzpflege und Entlastungsleistungen
  • Neue Pflegebegleitung

Weniger Rentenpunkte für pflegende Angehörige vom Tisch

Nach dem aktuellen Entwurf, der am 30.09.2026 durchs Kabinett ging, wird es keine Kürzung der Rentenpunkte für pflegende Angehörige geben. Die ursprünglich vorgesehene Kürzung von 30 Prozent wurde im aktuellen Gesetzesentwurf gestrichen.

Info
Ende der Flexirente für pflegende Angehörige

Bisher können Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Bezug einer Teilrente weiterhin zusätzliche Rentenansprüche aus ihrer Pflegetätigkeit erwerben. Diese sogenannte Flexirenten-Regelung soll nach den aktuellen Plänen ab 2027 nicht mehr möglich sein.

Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Die bisherige Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 neu geregelt werden. Bislang stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Künftig sollen die Leistungen auf verschiedene Budgets verteilt werden:

  • Professionelle Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget
  • Selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget
  • Anerkannte Nachbarschaftshilfe über das Sozialraumbudget
  • Kurzzeitpflege und pflegerische Akutsituationen über das Überbrückungsbudget

Dadurch würde der bisherige eigenständige Jahresbetrag wegfallen. Wird Geld aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget für Ersatzpflege genutzt, steht es nicht mehr für die laufende häusliche Pflege zur Verfügung. Kurzzeitpflege soll dagegen vor allem über das neue Überbrückungsbudget finanziert werden.

Das ändert sich bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:

Heute Geplant ab 2027
Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € Finanzierung über verschiedene Budgets
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden als eigener Anspruch in einem gemeinsamen Jahresbetrag gebündelt Kein eigenständiger Jahresbetrag mehr
Zusätzlicher Betrag für Entlastung, wenn die Pflegeperson ausfällt oder eine Pause braucht Ersatzpflege kann je nach Situation zulasten anderer Pflegebudgets gehen

Neue Pflegebegleitung geplant

Mit der Pflegereform 2027 soll eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden. Sie soll Pflegebedürftige und pflegende Angehörige dabei unterstützen, passende Hilfsangebote zu finden und die Pflege besser zu organisieren.

Geplant sind unter anderem:

  • Unterstützung bei der Organisation der Pflege
  • Hilfe bei Anträgen und Leistungen
  • Vermittlung von Entlastungsangeboten
  • Begleitung in Pflegekrisen

Die neue Pflegebegleitung soll nach aktuellem Stand erst ab 2029 starten und damit später als viele andere Reformmaßnahmen.

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Steigen die Eigenanteile im Pflegeheim?

Für Bewohner von Pflegeheimen war im ursprünglichen Reformentwurf eine Verschlechterung bei den Zuschüssen zum pflegebedingten Eigenanteil vorgesehen.  Diese geplante Änderung ist im vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossenen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.

Pflegeheimzuschläge bleiben unverändert

Im Referentenentwurf des PNOG sollten höhere Zuschläge erst nach längeren Aufenthaltszeiten greifen. Pflegeheimbewohner hätten dadurch länger einen höheren pflegebedingten Eigenanteil selbst tragen müssen. Diese Verschlechterung ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen.

Ab wann gilt die neue Pflegereform?

Die Pflegereform 2027 ist noch nicht als Gesetz verabschiedet. Grundlage ist der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Bevor die geplanten Änderungen zum 01.01.2027 in Kraft treten können, muss der Entwurf das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Aktueller Stand:

  • Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen.
  • Die Beratungen in Bundestag und Bundesrat stehen noch aus.
  • Änderungen am Entwurf sind weiterhin möglich.

Wann könnten die Änderungen gelten?

Nach den aktuellen Plänen sollen die ersten Maßnahmen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Regelungen, wie die neue Pflegebegleitung, sind erst für 2029 vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die neue Pflegereform 2027?

Die Pflegereform 2027 ist ein geplantes Gesetzespaket zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung. Der zentrale Gesetzentwurf dazu ist das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Ziel ist es, die Finanzierung der Pflege langfristig zu sichern und Leistungen neu zu strukturieren. Grundlage der aktuellen Diskussionen ist ein Referentenentwurf, der noch nicht beschlossen ist.

Welche Änderungen bringt die Pflegereform 2027?

Nach den aktuellen Plänen sollen unter anderem neue Budgets eingeführt, die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 erhöht und die künftigen Rentenansprüche pflegender Angehöriger reduziert werden. Zudem sind Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie bei den Leistungszuschlägen im Pflegeheim vorgesehen. Da die Reform noch nicht beschlossen ist, können sich die Inhalte noch ändern.

Ab wann gilt die neue Pflegereform 2027?

Die Pflegereform ist derzeit noch nicht beschlossen. Nach den aktuellen Planungen sollen erste Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Maßnahmen, wie die neue Pflegebegleitung, sind erst ab 2028 vorgesehen.

Wann war die letzte Pflegereform?

Die letzte größere Pflegereform (das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG) trat 2025 in Kraft. Dabei wurden unter anderem die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht. Auch die Leistungsbeträge für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag wurden angepasst.

Welche Änderungen gab es bereits durch die Pflegereform 2025?

Zum 1. Januar 2025 wurden zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Betroffen waren unter anderem das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag. Ziel war es, die Leistungen an die gestiegenen Kosten anzupassen.

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Erstelldatum: 6202.60.71|Zuletzt geändert: 6202.01.2
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Bericht der Bundesregierung „Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung – Darstellung von Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen“
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/bericht-breg-zukunftssichere-finanzierung-soziale-pflegeversicherung (letzter Abruf am 17.06.2026)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Referentenentwurf
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf (letzter Abruf am 17.06.2026)
(3)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog (letzter Abruf am 17.06.2026)
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News

FAQ zur Pflegereform 2027: Die häufigsten Fragen beantwortet

Der Referentenentwurf zur neuen Pflegereform (PNOG) bringt viele Fragen mit sich. In den vergangenen Wochen haben uns dazu zahlreiche Fragen erreicht – von der Sorge um den bestehenden Pflegegrad bis zur Zukunft der Verhinderungspflege. Unsere Chefredakteurin Martina Rosenberg beantwortet Ihre Fragen in einem kompakten FAQ.

Hinweis: Alle Angaben basieren auf dem aktuellen Referentenentwurf und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Erstelldatum: 6202.70.03|Zuletzt geändert: 6202.90.92
Interview

Pflegereform: "Neuordnung bedeutet nicht automatisch Verbesserung"

Verena Campbell
Im Interview
Verena Campbell

Verena Campbell ist Diplom-Pflegewirtin, M.A. Beratung und Sozialrecht, Pflegeberaterin und Pflegesachverständige. Mit ihrer anerkannten Beratungsstelle unterstützt sie Familien im Pflegegradmanagement, bei Leistungsansprüchen und der Organisation der häuslichen Pflege. Als Expertin für Pflegeberatung verfolgt sie aktuelle Entwicklungen in der Pflegepolitik und setzt sich für praxistaugliche Lösungen ein.

Der Referentenentwurf für das neue Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt seit 04. Juni 2026 vor und sorgt seitdem für viel Wirbel und Diskussionen. Die Bundesregierung begründet die Pflegereform mit zwei Herausforderungen: Immer mehr Menschen werden pflegebedürftig und gleichzeitig gerät die Pflegeversicherung finanziell unter Druck. Die Reform soll daher Leistungen neu ordnen, die Finanzierung stabilisieren und vor allem auch die häusliche Pflege neu strukturieren.

Chefredakteurin Martina Rosenberg sprach mit Pflegeberaterin Verena Campbell im pflege.de-Podcast „Pflege leichter leben“ darüber, was die geplanten Änderungen für die häusliche Pflege bedeuten könnten. Im folgenden Beitrag haben wir einige Auszüge aus dem Gespräch zusammengestellt. Sie können sich das Gespräch in voller Länge direkt hier anhören:

Wichtige Hinweise zum folgenden Interview
  1. Der Referentenentwurf umfasst über 200 Seiten. Im Gespräch haben wir die unserer Meinung nach wichtigsten möglichen Änderungen für die Pflege zuhause besprochen.
  2. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) zum Zeitpunkt der Podcast-Aufnahme (Juni 2026) im Status eines Referentenentwurfs befand und die Inhalte noch nicht beschlossen waren. Welche Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, kann sich daher noch ändern.

Liebe Verena, Danke, dass Du Dir heute die Zeit nimmst, um mit mir über den Referentenentwurf zur Pflegereform zu sprechen. Mich interessiert zu Beginn erst mal Deine Meinung. Wenn Du den Referentenentwurf insgesamt betrachtest: Wird die Pflege zu Hause eher gestärkt oder geschwächt?

Verena Campbell: Die Begrifflichkeiten klingen zunächst positiv – Budgets werden vereinfacht, Familien werden entlastet, es gibt mehr Begleitung. Da kann man denken: Vielleicht verbessert sich ja etwas. Wenn man genauer hinschaut, sieht man aber: Neuordnung bedeutet nicht automatisch Verbesserung für die Familien. Budgets werden zusammengestrichen und gekürzt. Da gibt es einige Punkte, die wir uns gleich mal anschauen könnten, die für pflegende Angehörige in der täglichen Arbeit zu Problemen und Herausforderungen führen werden.

Neuordnung bedeutet nicht automatisch Verbesserung für die Familien. Budgets werden zusammengestrichen und gekürzt.
Verena Campbell

Welche drei Änderungen aus dem Referentenentwurf könnten die größten Auswirkungen auf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben?

Verena Campbell: Es gibt drei Punkte, die man ansprechen muss: das neue Überbrückungsbudget, das neue Sozialraumbudget und die neue Pflegebegleitung.

  1. Das Überbrückungsbudget sieht vor, dass die bisher flexible Nutzung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeschränkt und faktisch stark verändert wird. Demnach könnten sich Familien unterjährig keine Entlastung mehr für die Pflege ihrer Angehörigen holen.
  2. Das Sozialraumbudget ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag, ist aber zweckgebundener und weniger flexibel. Viele bisher nutzbare Kombinationsmöglichkeiten entfallen, und das Ansparen wird nicht mehr möglich sein.
  3. Die neue Pflegebegleitung ist grundsätzlich fachlich sinnvoll gedacht, aber entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung und wer sie tatsächlich umsetzt.

Insgesamt werden Leistungen gekürzt, es wird weniger flexibel und bisherige Hilfestrukturen, die sich Familien über Jahre aufgebaut haben, drohen zu zerfallen. Und das ist ein großes Problem.

Was ändert sich konkret beim Überbrückungsbudget im Vergleich zur bisherigen Regelung?

Verena Campbell: Das bisherige System des gemeinsamen Jahresbetrags aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird in ein Überbrückungsbudget überführt und gleichzeitig gekürzt. Die Höhe ist nach Pflegegraden gestaffelt.

Wichtig ist vor allem: Das Budget darf künftig nur noch für ambulante Pflegedienste oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Die bisherige Möglichkeit, auch privat organisierte Unterstützung einzusetzen, entfällt weitgehend. Gerade das war für viele Familien aber entscheidend – etwa bei Kindern mit Behinderung oder Menschen mit Demenz, die auf vertraute Bezugspersonen angewiesen sind.

Hinzu kommt, dass es stärker auf akute Notlagen ausgerichtet werden soll. Das bedeutet, dass Familien weniger Entlastung im Alltag einplanen können.

 

Was passiert mit dem bisherigen Entlastungsbetrag, der in das neue Sozialraumbudget umgewandelt werden soll?

Verena Campbell: Der bisherige Entlastungsbetrag wird in ein Sozialraumbudget überführt. Dieses wird zwar erhöht, aber gleichzeitig sollen viele Leistungen nicht mehr damit finanziert werden können. Das Budget soll im Wesentlichen auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einschließlich anerkannter Nachbarschaftshilfe konzentriert werden.

Zudem entfällt die bisherige Möglichkeit, Budget flexibel anzusparen und zum Beispiel mit der Tagespflege oder Kurzzeitpflege zu kombinieren.

Was steckt hinter dem neuen Begriff „Pflegebegleitung“?

Verena Campbell: Bisher gibt es drei getrennte Beratungsangebote: Pflegeberatung nach Paragraf 7a, Beratungsbesuche nach Paragraf 37.3 und Pflegeschulungen nach Paragraf 45. Diese drei Bausteine sollen laut Referentenentwurf zusammengeführt werden.

Neu ist: Menschen sollen nach der Einstufung in einen Pflegegrad einen festen Ansprechpartner, eine „Pflegebegleitung“, bekommen. Zusätzlich ist eine verpflichtende jährliche Begleitung inklusive eines Hausbesuchs vorgesehen. Der Referentenentwurf sieht die Pflegebegleitung ausdrücklich als kontinuierliche Begleitung über den gesamten Pflegeverlauf vor.

Dabei soll geprüft werden, ob die Pflege sichergestellt ist. Falls nicht, kann ein Fallmanagement eingreifen.

Lass uns gerne einmal über den neuen Begriff „Entlastungsbudget“ für das bisherige Pflegegeld sprechen. Pflegegeld ist für viele Familien die meistgenutzte Leistung. Was steckt dahinter?

Verena Campbell: Im Referentenentwurf wird der Begriff „Pflegegeld“ zu „Entlastungsbudget“ umbenannt, es ändert sich aber auch die Struktur. Zwar gibt es leichte Erhöhungen, aber gleichzeitig sollen daraus weitere Leistungen finanziert werden – etwa Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und auch regelmäßige Unterstützungsleistungen durch Privatpersonen.

Unterm Strich steht dadurch weniger Geld für tatsächliche Entlastung zur Verfügung.

Was ändert sich bei der Einstufung in die fünf Pflegegrade?

Verena Campbell: Die Schwellenwerte für die fünf Pflegegrade werden angehoben. Das bedeutet: Um einen Pflegegrad zu bekommen, sind künftig mehr Punkte erforderlich.
Beispielsweise steigt die Grenze für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte. Dadurch wird es schwieriger, überhaupt einen Pflegegrad zu erhalten oder eine Höherstufung zu bekommen.

Um einen Pflegegrad zu bekommen, sind künftig mehr Punkte erforderlich.
Verena Campbell

Das betrifft vor allem Menschen mit beginnender Pflegebedürftigkeit, etwa bei leichter Demenz oder ersten Mobilitätseinschränkungen.

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Welche Auswirkungen hat das speziell auf Pflegegrad 1?

Verena Campbell: Man kann sagen, der Pflegegrad 1 wird entkernt. Der bisherige Entlastungsbetrag entfällt in dieser Form, und auch das neue Sozialraumbudget steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Damit fallen wichtige Unterstützungsleistungen im Alltag weg, die bisher auch präventiv genutzt wurden. Technische Pflegehilfsmittel sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bleiben für Pflegegrad 1 weiterhin bestehen.

Das ist aus meiner Sicht nicht mit dem Ziel der Prävention vereinbar. Es wird am falschen Ende gespart.
Verena Campbell

Bisher stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu. Diese Hilfsmittel, die so wichtig für den Infektionsschutz sind, sollen künftig im Entlastungsbudget mitfinanziert werden. Wie bewertest Du das?

Verena Campbell: Das ist aus meiner Sicht nicht mit dem Ziel der Prävention vereinbar. Es wird am falschen Ende gespart.

Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen sind zentral für Hygiene und Infektionsschutz. Sie dienen auch der Würde in der Pflege. Wenn diese Kosten künftig aus anderen Budgets gedeckt werden müssen, entsteht zusätzliche Belastung für Familien.

Welche Folgen kann das haben?

Verena Campbell: Wenn weniger Schutzmaterial genutzt wird, steigt das Infektionsrisiko in der häuslichen Pflege an. Infektionen führen häufig zu Krankenhausaufenthalten und anschließend zu höherem Pflegebedarf.

Das verursacht letztlich auch höhere Kosten für das System – also ein gegenteiliger Effekt dessen, was eigentlich beabsichtigt ist.

Wenn weniger Schutzmaterial genutzt wird, steigt das Infektionsrisiko in der häuslichen Pflege an. Infektionen führen häufig zu Krankenhausaufenthalten und anschließend zu höherem Pflegebedarf.
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Lass und noch einmal speziell auf die pflegenden Angehörigen blicken. Verbessert die angedachte Pflegereform im Referentenentwurf die Situation pflegender Angehöriger?

Verena Campbell: Nein, eher nicht. Es gibt im jetzigen Entwurf mehrere Nachteile für pflegende Angehörige: weniger flexible Entlastung, eingeschränkte Budgets und insbesondere eine Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge um 30 Prozent für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen.

Das ist besonders problematisch, weil viele Angehörige ohnehin ihre Arbeitszeit reduzieren und dadurch bereits Renteneinbußen haben. Diese zusätzliche Kürzung ist für viele nicht nachvollziehbar.

Es bleibt spannend, wie es nun weitergeht. Was wünschst Du dir mit Blick auf die Reform?

Verena Campbell: Ich wünsche mir, dass die Stimmen der Verbände und Betroffenen stärker gehört werden. Es gibt bereits eine gemeinsame Petition der Interessenvertretungen pflegender Angehöriger.

Wichtig ist, dass viele Menschen unterschreiben und sich beteiligen, um noch Einfluss auf die politische Diskussion zu nehmen.

 

Das Gespräch wurde am 22.06.2026 aufgezeichnet. Sie können sich das Gespräch in voller Länger direkt hier anhören:

 

Erstelldatum: 6202.70.6|Zuletzt geändert: 6202.70.7
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