Sachleistungsbudget (PNOG)

Sachleistungsbudget

Aus Pflegesachleistungen wird Sachleistungsbudget – so sieht es die Bundesregierung im neuen Pflegegesetz ab 2027 vor.. Damit soll die Finanzierung professioneller ambulanter Pflege neu strukturiert werden, indem es künftig Teil des neuen Budgetsystems der Pflegeversicherung sein wird.

pflege.de erklärt, was hinter dem geplanten Sachleistungsbudget steckt, wie Sie es nutzen könnten und wie die Änderungen konkret aussehen würden.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist das neue Sachleistungsbudget?

Das Sachleistungsbudget ist eine geplante Leistung der Pflegeversicherung für professionelle ambulante Pflege. Es soll nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) ab dem 1. Januar 2027 die bisherigen Pflegesachleistungen ersetzen und die Finanzierung professioneller ambulanter Pflege in einem gemeinsamen Budget bündeln.

Konkret bedeutet das, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 das Sachleistungsbudget künftig, wie bisher die Pflegesachleistungen, für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung nutzen können. Neu ist, dass künftig auch weitere professionelle Pflegeleistungen, etwa bei einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson, über das Sachleistungsbudget finanziert werden sollen.(1)

Wichtiger Hinweis
Gesetz noch nicht beschlossen!

Das Sachleistungsbudget ist derzeit noch nicht beschlossen. Grundlage dieses Ratgebers ist der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich die Regelungen noch ändern.

Was ändert sich durch das Sachleistungsbudget?

Mit dem Sachleistungsbudget gehen einige Änderungen einher. So soll es nicht nur die bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen ersetzen, sondern auch andere Leistungen wie zum Beispiel die professionale Ersatzpflege finanzieren.
Ziel ist es, die Leistungen der Pflegeversicherung übersichtlicher zu gestalten und klar von anderen Budgets wie dem Entlastungsbudget oder dem Sozialraumbudget abzugrenzen.

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen über das Sachleistungsbudget künftig unter anderem folgende Leistungen finanziert werden:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen wie beispielsweise die Grundpflege, durch einen ambulanten Pflegedienst
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen (etwa Unterstützung bei der Orientierung und Tagesstruktur, Gespräche zur Aktivierung, Hilfe bei der Kommunikation sowie beim Erhalt sozialer Kontakte)
  • Hauswirtschaftliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst
  • Professionelle Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst
  • Professionelle Angebote zur Unterstützung im Alltag mit einer Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung
Expertentipp

Sachleistungen können nicht nur von ambulanten Pflegediensten, sondern auch von zugelassenen Einzelpflegekräften erbracht werden. Sie bieten häufig eine individuellere Betreuung und ermöglichen flexiblere Absprachen im Pflegealltag.

Verena  Campbell
Selbstständige Pflegeberaterin und Pflegesachverständige

Nicht über das Sachleistungsbudget finanziert werden sollen künftig:

  • Selbst organisierte Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen
  • Niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag wie die Nachbarschaftshilfe
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege sind weiterhin eigenständige Leistung zusätzlich zu den Budgets

Diese Leistungen sollen künftig über das Entlastungsbudget, das Sozialraumbudget oder das Überbrückungsbudget finanziert werden.

Expertentipp

Zum Sachleistungsbudget gehört nicht nur die direkte Pflege. Ambulante Pflegedienste können Pflegebedürftige und pflegende Angehörige auch fachlich anleiten, zum Beispiel beim sicheren Umlagern, der Körperpflege oder beim Umgang mit Hilfsmitteln. So lassen sich viele Pflegemaßnahmen im Alltag selbstständiger und sicherer durchführen.

Verena  Campbell
Selbstständige Pflegeberaterin und Pflegesachverständige

Beispiel: Welche Leistungen über welches Budget laufen

Frau Müller nutzt einen ambulanten Pflegedienst. Frau Müller hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause gepflegt. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Körperpflege und unterstützt sie im Haushalt. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen diese professionellen Leistungen künftig über das Sachleistungsbudget finanziert werden.

Zusätzlich besucht Frau Müller einmal pro Woche eine Betreuungsgruppe und nutzt gelegentlich die Nachbarschaftshilfe für Einkäufe. Diese Angebote sollen dagegen über das Sozialraumbudget bezahlt werden.

Fällt ihre Tochter als pflegende Angehörige wegen eines Urlaubs aus und organisiert Frau Müller stattdessen eine professionelle Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) durch den Pflegedienst, soll allerdings auch diese künftig über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden.

Tipp
Pflegegrad prüfen lohnt sich

Die geplante Pflegereform sieht höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bereits heute mehr Unterstützung benötigt als bisher anerkannt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Mit unserem Pflegegradrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung.

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Wer hat Anspruch auf das Sachleistungsbudget?

Das Sachleistungsbudget sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch nehmen können, die zu Hause gepflegt werden. Es dient der Finanzierung professioneller ambulanter Pflegeleistungen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben noch keinen Anspruch auf das Sachleistungsbudget. Sie können stattdessen unter anderem Pflegebegleitung, Beratungsangebote, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist das Sachleistungsbudget?

Das geplante Sachleistungsbudget soll sich, wie die bisherigen Pflegesachleistungen, nach dem Pflegegrad richten. Gleichzeitig sollen die monatlichen Leistungsbeträge gegenüber den heutigen Pflegesachleistungen erhöht werden. Je höher der Pflegegrad, desto größer soll auch das Budget ausfallen.

Wichtiger Hinweis
Kombinationsleistung weiterhin möglich

Das Sachleistungsbudget soll ausschließlich für professionelle ambulante Pflegeleistungen genutzt werden können. Allerdings können nicht verbrauchte Beträge, wie auch zuvor, in ein anteiliges Entlastungsbudget umgewandelt werden. (Kombinationsleistung).

Expertentipp

Wer Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert, sollte die Aufteilung nach Inkrafttreten der Reform noch einmal überprüfen. Durch die veränderten Budgethöhen kann sich das bisher gewählte Verhältnis zwischen professioneller Unterstützung und Geldleistung verändern.

Verena  Campbell
Selbstständige Pflegeberaterin und Pflegesachverständige

Sachleistungsbudget und Pflegesachleistungen im Vergleich

Auf den ersten Blick wirkt das Sachleistungsbudget wie ein neuer Name für die bisherigen Pflegesachleistungen. Tatsächlich bleiben viele Leistungen gleich, gleichzeitig sieht der Referentenentwurf aber auch einige Änderungen vor. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede:

Pflegesachleistung (heute) Sachleistungsbudget (geplant ab 2027)
Professionelle Verhinderungspflege wird separat abgerechnet Professionelle Verhinderungspflege soll über das Sachleistungsbudget finanziert werden
Betreuungsdienste teilweise über den Entlastungsbetrag Professionelle Betreuungsdienste sollen über das Sachleistungsbudget finanziert werden
Kombination mit Pflegegeld Kombination mit dem neuen Entlastungsbudget möglich
Umwandlungsanspruch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag möglich Umwandlungsanspruch entfällt
Info
Der Umwandlungsanspruch soll entfallen

Bisher können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Künftig soll diese Umwandlung nicht mehr möglich sein, da professionelle Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag getrennten Budgets zugeordnet werden.

 

Ab wann soll das Sachleistungsbudget gelten?

Das Sachleistungsbudget soll nach den bisherigen Planungen zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Es ist Teil des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und soll die bisherigen Pflegesachleistungen ersetzen.

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Häufig gestellte Fragen

Ersetzt das Sachleistungsbudget die bisherigen Pflegesachleistungen?

Ja. Nach dem Referentenentwurf soll das Sachleistungsbudget ab dem 1. Januar 2027 die bisherigen Pflegesachleistungen ersetzen. Gleichzeitig soll es weitere professionelle Leistungen, wie die professionelle Ersatzpflege, in einem Budget bündeln.

Kann ich das Sachleistungsbudget für einen ambulanten Pflegedienst nutzen?

Ja. Das Sachleistungsbudget ist für professionelle ambulante Pflegeleistungen vorgesehen. Dazu gehören beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst.

Kann ich das Sachleistungsbudget und das Entlastungsbudget gleichzeitig nutzen?

Ja. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen beide Budgets unterschiedliche Leistungen finanzieren. Das Sachleistungsbudget ist für professionelle ambulante Pflegeleistungen vorgesehen, das Entlastungsbudget dagegen für selbst organisierte Pflege und Unterstützung durch Privatpersonen.

Wird das Sachleistungsbudget nicht vollständig ausgeschöpft, soll der nicht genutzte Anteil, wie bereits heute im Rahmen der Kombinationsleistung, anteilig in das Entlastungsbudget umgewandelt werden. Dadurch können Pflegebedürftige professionelle Pflege und selbst organisierte Unterstützung flexibel miteinander kombinieren.

Kann ich mit dem Sachleistungsbudget professionelle Ersatzpflege bezahlen?

Ja. Nach dem Referentenentwurf sollen professionelle Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes während einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson künftig über das Sachleistungsbudget finanziert werden.

Was passiert mit dem Umwandlungsanspruch?

Der bisherige Umwandlungsanspruch soll nach den Plänen der Bundesregierung entfallen. Künftig sollen professionelle Pflegeleistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag unterschiedlichen Budgets zugeordnet werden, sodass eine Umwandlung nicht mehr erforderlich sein soll.

Ab wann soll das Sachleistungsbudget gelten?

Nach den bisherigen Planungen soll das Sachleistungsbudget zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Da das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) noch nicht beschlossen ist, können sich der Einführungstermin und einzelne Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

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Erstelldatum: 6202.70.41|Zuletzt geändert: 6202.70.02
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Referentenentwurf
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf (letzter Abruf am 12.07.2026)
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