Wenn Pflege zuhause plötzlich nicht mehr möglich ist oder die Pflegeperson vorübergehend ausfällt, brauchen Pflegebedürftige oft schnell eine Ersatzlösung. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll dafür das neue Überbrückungsbudget eingeführt werden.
Nach aktuellem Referentenentwurf soll es die bisherige Kurzzeitpflege ersetzen. Auch Leistungen der Verhinderungspflege sollen künftig neu aufgeteilt werden, unter anderem auf das Überbrückungsbudget.
pflege.de erklärt, was das geplante Überbrückungsbudget bedeutet, wer es nutzen kann und was sich dadurch bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ändern würde.
Inhaltsverzeichnis
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Was ist das neue Überbrückungsbudget?
Das Überbrückungsbudget ist eine geplante neue Leistung der Pflegeversicherung. Es soll die Finanzierung von Leistungen ermöglichen, wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Dazu gehören nach dem Referentenentwurf unter anderem die Kurzzeitpflege und ambulante Überbrückungsleistungen.(1)
Wichtiger Hinweis
Das Überbrückungsbudget ist derzeit noch nicht beschlossen
Grundlage dieses Ratgebers ist der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich die geplanten Regelungen noch ändern.
Was ändert sich durch das Überbrückungsbudget?
Mit dem Überbrückungsbudget wird die Pflegeversicherung neu strukturiert. Die bisherige Kurzzeitpflege soll künftig nicht mehr als eigenständige Leistung bestehen, sondern über das Überbrückungsbudget finanziert werden. Gleichzeitig wird auch die Verhinderungspflege neu organisiert. Statt des heute gültigen gemeinsamen Jahresbetrags sollen die bisherigen Leistungen auf mehrere neue Budgets verteilt werden.
Info
Nicht mit dem bisherigen Jahresbetrag verwechseln
Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag können Pflegebedürftige im Moment selbst entscheiden, wie sie den Betrag zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen. Künftig soll das nicht mehr möglich sein. Stattdessen werden die bisherigen Leistungen auf verschiedene Budgets verteilt. Welche Leistung genutzt werden kann, hängt dann davon ab, welche Form der Unterstützung benötigt wird, wie zum Beispiel Kurzzeitpflege, professionelle Ersatzpflege oder selbst organisierte Ersatzpflege.
Für Pflegebedürftige bedeutet das: Welche Leistung künftig genutzt werden kann, hängt stärker davon ab, welche Art der Unterstützung benötigt wird, wie beispielsweise die Kurzzeitpflege, professionelle Ersatzpflege oder selbst organisierte Ersatzpflege beziehungsweise Verhinderungspflege.
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die bisherigen Leistungen nach den Plänen des Referentenentwurfs verändern sollen.
Nach der Begründung zum Referentenentwurf sollen nicht genutzte Beträge des Überbrückungsbudgets in das folgende Kalenderjahr übertragen werden können. Das wäre eine interessante Neuerung, weil Pflegebedürftige das Budget bei Bedarf über einen längeren Zeitraum nutzen könnten. Da diese Regelung im Gesetzestext bislang nicht ausdrücklich enthalten ist, bleibt abzuwarten, ob sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren übernommen wird.
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Wann kann das Überbrückungsbudget genutzt werden?
Das Überbrückungsbudget soll helfen, wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht sichergestellt werden kann und kurzfristig eine Lösung benötigt wird. Nach dem Referentenentwurf kann das sowohl in akuten Pflegesituationen als auch in anderen vorübergehenden Überbrückungssituationen der Fall sein.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
die pflegende Person plötzlich erkrankt oder einen Unfall hat,
ein Pflegebedürftiger nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend mehr Unterstützung benötigt,
sich der Pflegebedarf unerwartet verschlechtert,
die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist, zum Beispiel während eines Urlaubs,
die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist.
Je nach Situation kann das Überbrückungsbudget für ambulante Überbrückungsleistungen oder eine Kurzzeitpflege genutzt werden.
Wichtiger Hinweis
Die neuen Angebote starten erst 2028
Das Überbrückungsbudget soll bereits zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Die neuen ambulanten Überbrückungsdienste und die Akut-Kurzzeitpflege sind nach dem Referentenentwurf jedoch erst ab 2028 vorgesehen. Im Übergangsjahr 2027 sollen daher zunächst die bestehenden ambulanten Pflege- und Betreuungsangebote sowie die bisherigen Kurzzeitpflegeplätze genutzt werden. Je nach Region könnten die verfügbaren Kapazitäten jedoch begrenzt sein
Info
Was sind ambulante Überbrückungsleistungen?
Ambulante Überbrückungsleistungen sind Pflege- und Unterstützungsleistungen, die zuhause erbracht werden. Dazu können beispielsweise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes gehören. Im Unterschied zur Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige dafür nicht vorübergehend in eine stationäre Einrichtung umziehen.
Für akute Pflegesituationen soll nach dem Referentenentwurf zusätzlich eine Akut-Kurzzeitpflege ab 2028 eingerichtet werden.
Was ist die Akut-Kurzzeitpflege?
Die Akut-Kurzzeitpflege ist Teil des geplanten Überbrückungsbudgets. Sie soll Pflegebedürftigen helfen, wenn die Pflege zuhause aufgrund einer akuten Pflegesituation plötzlich nicht mehr möglich ist und kurzfristig eine stationäre Versorgung erforderlich wird.
Nach dem Referentenentwurf soll die Akut-Kurzzeitpflege erst ab dem 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen. Hintergrund ist, dass die dafür vorgesehenen Strukturen, insbesondere die Pflegebegleitung, zunächst aufgebaut werden müssen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Pflegebegleitung die stationäre Versorgung aus pflegefachlicher Sicht für notwendig hält.
Kurzzeitpflege
Akut-Kurzzeitpflege
Für geplante und ungeplante Überbrückungssituationen
Nur für pflegerische Akutsituationen
Bestandteil des Überbrückungsbudgets
z. B. auch bei Urlaub der Hauptpflegeperson
Bestandteil des Überbrückungsbudgets
z. B. bei plötzlichem Ausfall der Hauptpflegeperson
Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
Zusätzliche Voraussetzung: Empfehlung der Pflegebegleitung ab 2028
Expertentipp
Viele Angehörige kennen die mühsame Suche nach einem freien Kurzzeitpflegeplatz. Nach den Plänen der Bundesregierung soll künftig eine bundesweite Online-Plattform helfen. Dort sollen freie Angebote der pflegerischen Überbrückungsversorgung, insbesondere Plätze der Akut-Kurzzeitpflege, nach Postleitzahl recherchiert werden können. Das könnte die Organisation im Ernstfall deutlich erleichtern.
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Wer hat Anspruch auf das Überbrückungsbudget?
Das Überbrückungsbudget soll ausschließlich für die kurzfristige Überbrückung einer akuten Versorgungslücke zur Verfügung stehen, zum Beispiel, wenn die pflegende Person unerwartet ausfällt oder nach einem Krankenhausaufenthalt kurzfristig Hilfe benötigt wird. Anspruch haben alle Versicherten ab Pflegegrad 2.
Es kann nach den aktuellen Plänen für ambulante Überbrückungsleistungen oder eine Akut-Kurzzeitpflege genutzt werden.(2)
Tipp
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Die geplante Pflegereform sieht höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bereits heute mehr Unterstützung benötigt als bisher anerkannt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Mit unserem Pflegegradrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung.
Wie hoch ist das neue Überbrückungsbudget?
Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) soll das Überbrückungsbudget ab dem 1. Januar 2027 jährlich folgende Beträge umfassen:
Pflegegrad 2 und 3: bis zu 1.855 Euro pro Kalenderjahr
Pflegegrad 4 und 5: bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr
Was ist der Unterschied zwischen Überbrückungsbudget und Kurzzeitpflege?
Bislang war die Kurzzeitpflege eine eigenständige Leistung der Pflegeversicherung. Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) soll sie künftig über das neue Überbrückungsbudget finanziert werden.
Das Überbrückungsbudget umfasst jedoch mehr als die Kurzzeitpflege. Es soll auch für ambulante Überbrückungsleistungen eingesetzt werden können. Darüber hinaus ist für pflegerische Akutsituationen ab 2028 eine Akut-Kurzzeitpflege vorgesehen.
Die Kurzzeitpflege bleibt also bestehen – sie wird lediglich in das neue Überbrückungsbudget integriert.
Info
Eigenanteile der Kurzzeitpflege
Nach dem Referentenentwurf soll das Sozialraumbudget künftig nicht mehr für die Eigenanteile der Kurzzeitpflege eingesetzt werden können. Betroffen sind insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dadurch könnten für Pflegebedürftige höhere Eigenkosten entstehen als nach der derzeitigen Rechtslage.
Ab wann soll das Überbrückungsbudget gelten?
Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) soll das Überbrückungsbudget zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt soll es die bisherige Kurzzeitpflege als eigenständige Leistung ablösen und in bestimmten Situationen die Finanzierung von ambulanten Überbrückungsleistungen sowie der Kurzzeitpflege übernehmen.
Wichtiger Hinweis
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen
Das Überbrückungsbudget ist derzeit noch nicht beschlossen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich die geplanten Regelungen und der Zeitpunkt der Einführung noch ändern.
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Häufig gestellte Fragen
Ersetzt das Überbrückungsbudget die Kurzzeitpflege?
Ja. Nach dem Referentenentwurf soll die bisherige Kurzzeitpflege künftig über das Überbrückungsbudget finanziert werden. Die Kurzzeitpflege bleibt als Leistung bestehen, wird jedoch in das neue Budget integriert.
Ersetzt das Überbrückungsbudget auch die Verhinderungspflege?
Nein. Die bisherige Verhinderungspflege soll nicht vollständig durch das Überbrückungsbudget ersetzt werden. Ihre Leistungen werden nach dem Referentenentwurf auf mehrere neue Budgets verteilt – darunter das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget, das Sozialraumbudget und das Überbrückungsbudget.
Kann das Überbrückungsbudget auch für einen Urlaub der Pflegeperson genutzt werden?
Ja. Nach dem Referentenentwurf kann das Überbrückungsbudget auch genutzt werden, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist – beispielsweise während eines Urlaus. Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit eine Kurzzeitpflege erforderlich wird.
Gilt das Überbrückungsbudget auch für Pflegegrad 1?
Nein. Nach dem Referentenentwurf sollen nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf das Überbrückungsbudget haben.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Akut-Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege soll auch künftig für geplante und ungeplante Überbrückungssituationen zur Verfügung stehen. Die neue Akut-Kurzzeitpflege ist dagegen speziell für pflegerische Akutsituationen vorgesehen und setzt nach dem Referentenentwurf ab 2028 zusätzlich eine pflegefachliche Einschätzung durch die Pflegebegleitung voraus.
Wie lange kann die Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudget genutzt werden?
Die Kurzzeitpflege soll auch künftig für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden können. Die pflegebedingten Kosten sollen dabei bis zur Höhe des jeweiligen Überbrückungsbudgets übernommen werden.
Wie verändert das Überbrückungsbudget die Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
Mit dem Überbrückungsbudget soll die bisherige Kurzzeitpflege in eine neue Budgetstruktur überführt werden. Gleichzeitig wird die Verhinderungspflege auf mehrere neue Budgets aufgeteilt. Welche Leistung genutzt werden kann, hängt künftig davon ab, ob beispielsweise eine Kurzzeitpflege, professionelle Ersatzpflege, selbst organisierte Ersatzpflege oder Nachbarschaftshilfe benötigt wird.