Sozialraumbudget (PNOG)

Sozialraumbudget

Viele Pflegebedürftige brauchen im Alltag Unterstützung, zum Beispiel bei Betreuung, Begleitung, Beschäftigung oder im Haushalt. Bisher kann dafür unter bestimmten Voraussetzungen der Entlastungsbetrag genutzt werden. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll der Entlastungsbetrag ab 2027 durch das neue Sozialraumbudget ersetzt werden. Damit soll die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag neu geregelt werden, wie zum Beispiel für anerkannte Alltagshilfen, Betreuungsangebote oder Nachbarschaftshilfe.

pflege.de erklärt, was das geplante Sozialraumbudget bedeutet, wer Anspruch darauf hätte und was sich im Vergleich zum bisherigen Entlastungsbetrag ändern würde.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist das neue Sozialraumbudget?

Das Sozialraumbudget ist eine geplante neue Leistung der Pflegeversicherung. Es soll Pflegebedürftige dabei unterstützen, Angebote zur Unterstützung im Alltag zu nutzen.

Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll das Sozialraumbudget ab 2027 den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Die Finanzierung solcher Angebote soll dadurch neu geregelt werden.

Im Unterschied zum heutigen Entlastungsbetrag soll das Sozialraumbudget ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können. Dazu zählen beispielsweise wohnortnahe Unterstützungsangebote wie die Nachbarschaftshilfe oder anerkannte Betreuungsangebote. (1)

Wichtiger Hinweis
Das Sozialraumbudget ist derzeit noch nicht beschlossen!

Grundlage dieses Ratgebers ist der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich die Regelungen noch ändern.

Was ändert sich durch das Sozialraumbudget?

Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können, zum Beispiel für anerkannte Hauswirtschafts- und Alltagshilfen, Betreuungsangebote oder Nachbarschaftshilfe. Ziel ist es, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen, ihre Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten und pflegende Angehörige regelmäßig zu entlasten.

Im Unterschied zum heutigen Entlastungsbetrag sollen über das Sozialraumbudget künftig keine Leistungen ambulanter Pflegedienste, der Tages- und Nachtpflege sowie keine Eigenanteile der Kurzzeitpflege (Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) mehr finanziert werden können. Diese Leistungen sollen künftig über die jeweils dafür vorgesehenen Leistungen bzw. Budgets der Pflegeversicherung finanziert werden.

Expertentipp

Menschen mit Pflegegrad 1 sollten prüfen, ob der Pflegegrad noch ihrer aktuellen Situation entspricht. Das gilt besonders, wenn die letzte Begutachtung schon länger zurückliegt, eine fortschreitende Erkrankung vorliegt oder seitdem Krankenhausaufenthalte, neue Diagnosen oder weitere Einschränkungen hinzugekommen sind. Hat die Selbstständigkeit deutlich abgenommen, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Entscheidend ist dabei nicht die Diagnose selbst, sondern wie stark sie den Alltag beeinträchtigt. Mit einem höheren Pflegegrad können auch künftig Leistungen aus dem geplanten Sozialraumbudget in Anspruch genommen werden.

Verena  Campbell
Selbstständige Pflegeberaterin und Pflegesachverständige
Folgende Leistungen sollen über das Sozialraumbudget finanziert werden:
  • Anerkannte Betreuungsangebote
  • Angebote zur Entlastung im Alltag
  • Unterstützung im Haushalt
  • Begleitung bei Einkäufen oder Arztterminen
  • Hilfe bei der Alltagsgestaltung
  • anerkannte Nachbarschaftshilfe
Expertentipp

Wer die Verhinderungspflege bisher durch eine private Pflegeperson organisiert hat, sollte künftig prüfen, ob diese Person als Nachbarschaftshelfer anerkannt werden kann. Je nach den geltenden Voraussetzungen könnte die Unterstützung dann über das neue Sozialraumbudget abgerechnet werden. Das kann insbesondere für Familien mit pflegebedürftigen Kindern interessant sein. Hier ist der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes im Alltag oft schwer umzusetzen, gleichzeitig sieht der Referentenentwurf für junge Pflegebedürftige ein höheres monatliches Sozialraumbudget vor.

Verena  Campbell
Selbstständige Pflegeberaterin und Pflegesachverständige
Nicht über das Sozialraumbudget finanziert werden sollen künftig:
  • Professionelle ambulante Pflegeleistungen (z. B. körperbezogene Pflegemaßnahmen oder pflegerische Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst)
  • Eigenanteile der Tages- und Nachtpflege (Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten)
  • Eigenanteile der Kurzzeitpflege (Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten)

Was bisher unter bestimmten Voraussetzungen über den Entlastungsbetrag möglich war, soll künftig anders geregelt werden: Professionelle ambulante Pflegeleistungen sollen nach dem Referentenentwurf nicht mehr über das Sozialraumbudget, sondern ausschließlich über das neue Sachleistungsbudget finanziert werden. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können dagegen weiterhin über das Sozialraumbudget abgerechnet werden, auch wenn sie von einem entsprechend zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht werden.

Tipp
Pflegegrad prüfen lohnt sich

Die geplante Pflegereform sieht höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bereits heute mehr Unterstützung benötigt als bisher anerkannt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Mit unserem Pflegegradrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung.

Außerdem soll der bisherige Umwandlungsanspruch entfallen. Bislang können Pflegebedürftige einen Teil ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen in Leistungen zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Dadurch steht vielen Betroffenen heute mehr Geld für Angebote wie Nachbarschaftshilfe oder anerkannte Betreuungsangebote zur Verfügung. Diese zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit soll es künftig nicht mehr geben.

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Wer hat Anspruch auf das Sozialraumbudget?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, sollen ab 2027 Anspruch auf das Sozialraumbudget haben. Voraussetzung ist, dass die Leistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

Anders als beim bisherigen Entlastungsbetrag ist das neue Sozialraumbudget nicht für Pflegegrad 1 vorgesehen. Stattdessen setzt der Referentenentwurf vor allem auf Beratung: Durch die neue Pflegebegleitung sowie zusätzliche Beratungsangebote.

Wie hoch ist das Sozialraumbudget?

Geplant ist ein monatliches Sozialraumbudget von 175 Euro. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll der Leistungsbetrag auf 300 Euro pro Monat erhöht werden.

Pflegebedürftige Geplantes Sozialraumbudget
Pflegegrad 2–5 ab 25 Jahren 175 Euro/Monat
Pflegegrad 2–5 unter 25 Jahren 300 Euro/Monat

Der höhere Leistungsbetrag für unter 25-Jährige soll insbesondere Familien mit pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen entlasten. Nach der Begründung des Referentenentwurfs werden diese häufig von ihren Eltern gepflegt, die im Pflegealltag besonders stark belastet sind.

Info
Warum ist das Sozialraumbudget geplant?

Das Sozialraumbudget soll die Leistungen der Pflegeversicherung klarer voneinander trennen. Professionelle Pflegeleistungen sollen künftig ausschließlich über das Sachleistungsbudget finanziert werden. Das Sozialraumbudget ist dagegen nur für niedrigschwellige Unterstützungsangebote wie Betreuungsangebote oder die Nachbarschaftshilfe vorgesehen.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialraumbudget und Entlastungsbetrag?

Das Sozialraumbudget soll den bisherigen Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 ersetzen.

Zwar können beide Leistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, nach den Plänen der Bundesregierung soll es jedoch einige wichtige Änderungen geben.

Entlastungsbetrag (heute) Sozialraumbudget (geplant ab 2027)
131 Euro pro Monat 175 Euro pro Monat
300 Euro pro Monat (für Pflegebedürftige unter 25 Jahren)
Anspruch ab Pflegegrad 1 Anspruch erst ab Pflegegrad 2
Auch für ambulante Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege nutzbar Nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Nachbarschaftshilfe)
Restbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden keine Übertragung oder Ansparung vorgesehen

 

Wichtiger Hinweis
Nicht genutzte Beträge verfallen

Die nicht genutzten Beträge des Sozialraumbudgets sollen, anders als beim heutigen Entlastungsbetrag, nicht mehr in den Folgemonat oder das Folgejahr übertragen werden können. Das Budget ist für eine regelmäßige monatliche Nutzung vorgesehen.

Was ändert sich für die Nachbarschaftshilfe?

Auch die Nachbarschaftshilfe spielt beim geplanten Sozialraumbudget eine Rolle. Denn sie gehört zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag, also zu genau den Angeboten, für die das Sozialraumbudget künftig vorgesehen ist.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Nachbarschaftshilfe künftig einfacher und bundesweit einheitlicher organisiert werden.

Während die Anerkennung bislang ausschließlich nach den jeweiligen Landesregelungen erfolgt, sollen künftig bundesweit einheitlichere Vorgaben gelten. Ziel ist es, die bestehenden Unterschiede zwischen den Bundesländern zu verringern und die Nutzung der Nachbarschaftshilfe zu erleichtern.

Für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe ist zudem eine weitere Änderung geplant: Statt der Länder sollen künftig die Pflegekassen zuständig sein.

Dazu soll der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bis zum 1. Januar 2028 bundesweite Richtlinien entwickeln.

Darin sollen unter anderem die Voraussetzungen für die Anerkennung, Anforderungen an die Qualität sowie die Abrechnung geregelt werden. Die Verfahren sollen möglichst unbürokratisch und weitgehend digital ausgestaltet sein.

Info
Bundesweite Regeln nur für die Nachbarschaftshilfe geplant

Die geplanten bundesweiten Richtlinien gelten nur für die Nachbarschaftshilfe. Andere Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen weiterhin nach Landesrecht anerkannt werden. Allerdings sieht der Referentenentwurf künftig bundesweit einheitlichere Vorgaben vor, sodass sich die Unterschiede zwischen den Bundesländern verringern sollen. Welche Regelungen derzeit in Ihrem Bundesland gelten, erfahren Sie in unserer Übersicht zum Download.

Bonus
Alltagsunterstützung in Ihrem Bundesland
  • Alle 16 Bundesländer im Überblick
  • Voraussetzungen für Nachbarschaftshilfe
  • Weiterführende Infos & Links

Welche Vor- und Nachteile hat das Sozialraumbudget?

Wie immer gibt es bei neuen Regelungen immer Vor- und auch Nachteile.

Hier ein Überblick zum geplanten Sozialraumbudget:

  • höherer monatlicher Betrag
  • stärkere Förderung der Nachbarschaftshilfe
  • einheitlichere Regeln geplant
  • kein Anspruch mehr bei Pflegegrad 1
  • Budget kann nicht mehr angespart werden
  • weniger flexibel nutzbar als der Entlastungsbetrag

Ab wann soll das Sozialraumbudget gelten?

Nach aktuellem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll das Sozialraumbudget zum 1. Januar 2027 eingeführt werden und den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen.

Da das PNOG noch nicht beschlossen ist, können sich Zeitpunkt und Inhalte aber noch ändern.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist das Sozialraumbudget?

Das Sozialraumbudget ist eine geplante neue Leistung der Pflegeversicherung. Es soll nach den Plänen der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2027 den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen und ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsangebote, Alltagshilfen oder die Nachbarschaftshilfe. Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, können sich die Regelungen noch ändern.

Wer hat Anspruch auf das Sozialraumbudget?

Nach dem Referentenentwurf des Pflegeerneuerungsgesetzes (PNOG) sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf das Sozialraumbudget haben. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sollen die Leistung künftig nicht mehr erhalten.

Wie hoch soll das Sozialraumbudget sein?

Geplant ist ein monatlicher Leistungsbetrag von 175 Euro. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll das Sozialraumbudget 300 Euro pro Monat betragen.

Kann das Sozialraumbudget angespart werden?

Nein. Anders als beim heutigen Entlastungsbetrag soll das Sozialraumbudget nicht angespart oder in das Folgejahr übertragen werden können. Es soll monatlich zur Verfügung stehen und regelmäßig genutzt werden.

Kann ich das Sozialraumbudget für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzen?

Nein. Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste sollen nach dem Referentenentwurf künftig ausschließlich über das neue Sachleistungsbudget finanziert werden. Das Sozialraumbudget ist dagegen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, beispielsweise für Betreuungsangebote oder die Nachbarschaftshilfe.

Kann ich mit dem Sozialraumbudget Tages- oder Nachtpflege bezahlen?

Nein. Leistungen der Tages- und Nachtpflege sollen künftig nicht mehr über das Sozialraumbudget finanziert werden. Dafür gelten weiterhin die jeweiligen Leistungen der Pflegeversicherung.

Was ändert sich für die Nachbarschaftshilfe?

Die Nachbarschaftshilfe soll künftig bundesweit einheitlicher geregelt werden. Geplant ist außerdem, dass die Pflegekassen die Anerkennung übernehmen. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) soll dafür bundesweite Richtlinien erarbeiten.

Ab wann soll das Sozialraumbudget gelten?

Nach den bisherigen Planungen soll das Sozialraumbudget zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Da das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) derzeit noch nicht beschlossen ist, können sich der Zeitpunkt der Einführung und einzelne Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

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Erstelldatum: 6202.70.31|Zuletzt geändert: 6202.70.03
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Referentenentwurf
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf (letzter Abruf am 12.07.2026)
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