Definition: Was ist Pflegebegleitung?
Pflegebegleitung ist eine geplante neue Leistung der Pflegeversicherung. Sie soll laut Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ab dem 1. Januar 2028 starten.
Vorgesehen ist ein Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege. Das bedeutet: Die Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden Angehörigen unterstützen und die häusliche Versorgung stabilisieren.
Nach dem Referentenentwurf sollen mehrere bisherige Beratungsangebote in der neuen Pflegebegleitung in veränderter Form zusammengeführt werden: die Pflegeberatung nach Paragraf 7a, der Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 und die Pflegeschulungen.
Wichtig: Die Pflegebegleitung ist bislang noch nicht geltendes Recht. Sie ist Teil des Referentenentwurfs zum PNOG.
Warum soll Pflegebegleitung eingeführt werden?
Im Referentenentwurf zur Pflegereform begründet die Bundesregierung die Einführung der Pflegebegleitung damit, dass das heutige Beratungsangebot viele Menschen nicht ausreichend erreicht oder in komplexen Pflegesituationen nicht ausreicht. Dort heißt es: (1)
Mit der Pflegebegleitung soll deshalb ein neuer Anspruch auf fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege geschaffen werden.
Ziel ist es, Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen möglichst früh zu unterstützen, bevor sich Probleme in der häuslichen Pflege verfestigen oder Angehörige überlastet sind.
Die Pflegebegleitung soll dazu beitragen,
- die gesundheitliche und pflegerische Situation zu verbessern,
- die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person zu erhalten
- und pflegende Angehörige zu entlasten.
Wer hat Anspruch auf Pflegebegleitung?
Nach dem Referentenentwurf zum PNOG sollen Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, ab dem 1. Januar 2028 Anspruch auf Pflegebegleitung haben. Der Anspruch soll auch ihre pflegenden Angehörige einbeziehen.
Ein bestimmter Mindest-Pflegegrad wird im Referentenentwurf nicht genannt. Da die Pflegebegleitung aber auch bei den Leistungen für Pflegegrad 1 aufgeführt wird, wird sie vermutlich bereits mit dem niedrigsten Pflegegrad in Anspruch genommen werden können.
Vor der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist im Entwurf kein Anspruch auf Pflegebegleitung vorgesehen. Im Vergleich dazu kann die heutige Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher genutzt werden, etwa nach Antragstellung oder bei erkennbarem Beratungsbedarf.
Gerade vor dem ersten Antrag bestehen häufig viele Unsicherheiten. Nutzen Sie zunächst die verfügbaren kostenlosen Beratungsangebote. Wenn Sie darüber hinaus eine individuelle Begleitung bei der Antragstellung oder eine ausführliche Vorbereitung auf die Begutachtung wünschen, können Sie diese auch privat bei einem entsprechend qualifizierten Pflegeberater oder einem Pflegesachverständigen beauftragen. Die Kosten müssen in der Regel selbst getragen werden.

Ergänzend sieht der Reformentwurf für Versicherte vor Feststellung einer Pflegebedürftigkeit das geplante Pflege-Cockpit vor.
Welche Aufgaben hat die Pflegebegleitung?
Laut Referentenentwurf soll die Pflegebegleitung helfen, die Pflege zuhause stabil zu organisieren.
Ziel ist es, die gesundheitliche und pflegerische Situation der pflegebedürftigen Person zu verbessern, ihre Selbständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten.
Zu den geplanten Aufgaben von Pflegebegleitern gehören unter anderem:
- Pflegebedarf erkennen: Die Pflegebegleitperson soll den Unterstützungsbedarf erkennen, ermitteln und festhalten. Dabei soll sie auch die Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst berücksichtigen.
- Versorgung zuhause organisieren: Die Pflegebegleitung soll helfen, eine stabile Versorgung für die häusliche Pflege aufzubauen. Dafür sollen Angehörige, das Umfeld sowie erforderliche Sozialleistungen, aber auch medizinische, pflegerische und soziale Hilfen einbezogen werden.
- Angehörige anleiten und entlasten: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen im Pflegealltag begleitet und fachlich angeleitet werden. Außerdem sollen Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
- Prävention, Reha und Entlassung mitdenken: Die Pflegebegleitung soll dabei unterstützen, Empfehlungen aus der Pflegebegutachtung, aus dem Krankenhaus oder aus einer Reha in die häusliche Pflege zu übertragen.
- Zu Hilfsmitteln beraten und bei Anträgen unterstützen: Die Pflegebegleitung soll zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln beraten und bei der Beantragung unterstützen.
- Akutsituationen begleiten: In pflegerischen Akutsituationen soll die Pflegebegleitung unterstützen, bei Bedarf weitere Hilfen organisieren und bestimmte Einschätzungen zur weiteren Versorgung abgeben.
- Fallmanagement: Bei besonderem Unterstützungsbedarf soll die Pflegebegleitung helfen, mehrere Hilfen und nächste Schritte besser aufeinander abzustimmen.
Wenn in einer Pflegesituation viele Probleme und Anforderungen gleichzeitig zusammenkommen, sollten pflegende Angehörige daran denken, im Rahmen der Pflegebegleitung nach einem Fallmanagement zu fragen. Gerade in schwierigen Phasen kann es eine große Entlastung sein, eine fachkundige Person an der Seite zu haben, die bei Anträgen, im Kontakt mit Behörden und bei der Suche nach passenden Unterstützungsangeboten hilft. Nutzen Sie diese Möglichkeit frühzeitig, bevor die Situation Sie überfordert.

Wie läuft Pflegebegleitung ab?
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person direkt nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades einen konkreten Termin für die Pflegebegleitung anbietet.
Der erste Termin soll dann in der häuslichen Umgebung stattfinden. Weitere Termine können vereinbart werden, wenn die Pflegebegleitperson sie aus fachlicher Sicht für sinnvoll hält und die pflegebedürftige Person damit einverstanden ist.
Meiner Einschätzung nach bietet ein Erstbesuch in der Häuslichkeit viele Vorteile: Der Pflegebegleiter kann sich ein umfassenderes Bild machen. Außerdem kann er Möglichkeiten zur Verbesserung der Pflegesituation wie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder Hilfsmittel zielgerichteter empfehlen. Nach einem persönlichen Gespräch sind dann die folgenden Termine auch leichter als Telefonat und/oder Hausbesuch durchführbar.

Auf Wunsch sollen die freiwillig wahrgenommenen Termine auch telefonisch oder digital möglich sein.
Außerdem sollen sich Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen auch unabhängig vom ersten Termin an die Pflegebegleitperson wenden können, wenn sie Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf haben, beispielsweise in Akutsituationen.
Ablauf einer Pflegebegleitung nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) – freiwillig und verpflichtend
Pflegebegleitung und bisherige Beratungsformen: Unterschiede
Schon heute gibt es verschiedene Beratungsangebote der Pflegeversicherung. Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI und der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI:
- Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige dabei, passende Pflegeleistungen und Hilfsangebote zu finden. Dabei kann auch ein individueller Versorgungsplan erstellt werden. (2)
- Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 ist vor allem für Pflegebedürftige relevant, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen: Unter diesem Umstand ist der Beratungseinsatz verpflichtend. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und Pflegepersonen unterstützen. (3)
Die geplante Pflegebegleitung soll die bisherigen Beratungsangebote nicht eins zu eins ersetzen, sondern neu bündeln und erweitern. (1)
Damit sollen auch Pflegekurse nach Paragraf 45 nicht vollständig ersetzt werden: Gruppen- und Online-Kurse sollen weiterhin bestehen. Nur die individuelle Schulung zuhause soll nach dem Entwurf künftig in die Pflegebegleitung integriert werden.
Nach aktuellem Entwurf sollen die bisherigen Regelungen für die Pflegeberatung nach Paragraf 7a und den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 noch bis Ende 2027 gelten.
Pflegebegleitung ab 2028: Wie geht es weiter?
Die Pflegebegleitung ist bislang noch nicht geltendes Recht. Sie ist Teil des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Damit steht noch nicht endgültig fest, ob die Pflegebegleitung genau in dieser Form eingeführt wird.
Nach aktuellem Entwurf soll die Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2028 starten. Bis dahin sollen weitere Details zur Umsetzung geklärt werden. Dazu gehören zum Beispiel
- Vorgaben zum Ablauf der Pflegebegleitung,
- zum Fallmanagement,
- zur Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen
- sowie zur Frage, wer die Pflegebegleitung vor Ort konkret übernehmen soll.
Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bedeutet das: Aktuell müssen Sie noch nichts beantragen.
Bis zur möglichen Einführung der Pflegebegleitung gelten weiterhin die bestehenden Beratungsangebote, also Pflegeberatung und Beratungseinsatz.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Pflegebegleitung?
Pflegebegleitung ist eine geplante neue Leistung der Pflegeversicherung. Sie soll Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden Angehörigen fachlich unterstützen – zum Beispiel bei der Organisation der Pflege zuhause, bei Fragen zu Hilfsmitteln oder bei Entlastungsmöglichkeiten.
Ab wann soll es Pflegebegleitung geben?
Nach dem aktuellen Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2028 eingeführt werden. Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, können sich Inhalte oder Zeitpläne noch ändern.
Wer hat Anspruch auf Pflegebegleitung?
Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegebegleitung haben. Der Anspruch soll auch ihre pflegenden Angehörigen einbeziehen. Da die Pflegebegleitung im Entwurf auch bei den Leistungen für Pflegegrad 1 aufgeführt wird, ist sie nach aktuellem Stand bereits ab Pflegegrad 1 vorgesehen.
Ist Pflegebegleitung verpflichtend?
Nach dem Entwurf soll die Pflegekasse direkt nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades einen Termin für eine Pflegebegleitung anbieten. Weitere Termine sollen nur vereinbart werden, wenn sie aus Sicht des Pflegebegleiters sinnvoll sind und die pflegebedürftige Person einverstanden ist.
Wer ist die Pflegebegleitperson?
Wer die Pflegebegleitung künftig konkret übernimmt, steht noch nicht fest. Nach dem Referentenentwurf sollen die Pflegekassen sie organisieren. Sie können die Aufgabe selbst übernehmen oder andere Stellen – etwa Pflegestützpunkte oder beauftragte Dritte – damit betrauen.
Kann Pflegebegleitung telefonisch oder digital stattfinden?
Ja, nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollen Termine auf Wunsch auch telefonisch oder über barrierefreie digitale Anwendungen möglich sein. Der erste angebotene Termin ist allerdings als Termin in der häuslichen Umgebung vorgesehen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegebegleitung und Pflegeberatung?
Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI ist ein bestehender Beratungsanspruch. Sie hilft Pflegebedürftigen und Angehörigen dabei, Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu klären. Die geplante Pflegebegleitung soll darüber hinaus stärker als fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege angelegt sein – mit Anleitung, Organisation und bei Bedarf Fallmanagement.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegebegleitung und Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3?
Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI betrifft vor allem Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz regelmäßig verpflichtend. Die geplante Pflegebegleitung soll dagegen ein neuer Anspruch auf fachliche Unterstützung in der häuslichen Pflege sein.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegebegleitung und Alltagsbegleitung?
Pflegebegleitung ist nicht dasselbe wie Alltagsbegleitung. Alltagsbegleiter gehören aktuell zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und helfen zum Beispiel bei Betreuung, Beschäftigung, Begleitung oder hauswirtschaftsnahen Aufgaben. Die geplante Pflegebegleitung soll dagegen die häusliche Pflegesituation fachlich unterstützen.
Was bedeutet Fallmanagement bei der Pflegebegleitung?
Fallmanagement bedeutet: Die Pflegebegleitperson unterstützt intensiver, wenn die Pflegesituation zuhause besonders komplex ist. Sie hilft dann nicht nur mit Informationen weiter, sondern koordiniert die nächsten Schritte – zum Beispiel passende Leistungen, Anträge, Hilfsangebote oder Entlastungsmöglichkeiten.






