Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz: PUEG 2023

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Das bereits Ende 2022 angekündigte Pflegeentlastungsgesetz ist am 26. Mai 2023 im Bundestag beschlossen worden. Das Gesetz trägt den Namen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – kurz PUEG 2023. Es soll unter anderem mehr Geld für Pflegesachleistungen und Pflegegeld geben und es soll endlich ein Entlastungsbudget eingeführt werden. Finanziert werden sollen diese und andere Neuerungen durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung. pflege.de erklärt, welche Pflegeleistungen steigen und wie die Pflege entlastet werden soll.

Inhaltsverzeichnis

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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Definition

Die Inhalte des Gesetzentwurfs zur „Pflegereform 2023“ hat die Bundesregierung am 05. April 2023 als Kabinettsbeschluss verabschiedet. Am 26.05.2023 wurde das Gesetz im Bundestag verabschiedet. Damit stehen die Inhalte zum geplanten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), mit denen Leistungsverbesserungen im deutschen Pflegesystem zum 01. Januar 2024 in Kraft treten sollen. Im Fokus des sogenannten Pflege-Entlastungsgesetzes stehen Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag.(1)

Info
Wie geht es jetzt mit dem Pflege-Entlastungsgesetz weiter?

Das Gesetz wurde am 26.05.23 im Bundestag verabschiedet. Im nächsten Schritt geht der Gesetzentwurf weiter zum Bundesrat, wo ebenfalls über ihn beraten und abgestimmt wird. Wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, wird es an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung weitergeleitet. Mit dessen Unterschrift wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in Kraft.

Ziele der Pflegereform 2023

Das PUEG hat sich zum Ziel gesetzt, die Pflege zu verbessern.

Dabei sind konkrete Ziele des PUEG-Gesetzentwurfs:(1)

  • Die Pflege zuhause soll gestärkt und pflegende Angehörige entlastet werden.
  • Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte sollen verbessert werden.
  • Digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende sollen leichter zugänglich und besser nutzbar werden.
  • Die Pflegeversicherung soll durch mehr Einnahmen gestärkt werden.

Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Mit dem im Bundestag verabschiedeten PUEG sieht die Bundesregierung folgende Veränderungen im deutschen Pflegesystem vor:(2)

  • Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen (für ambulante Pflege)
  • Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung (Dynamisierung)
  • Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Entlastungsbudget (neu seit 23.05.2023)
  • Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld
  • Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege
  • Anpassungen im Begutachtungsverfahren zur Pflegebedürftigkeit
  • Förderung der Digitalisierung in der Pflege
  • Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung
Info
Update 23.05.2023: Das Entlastungsbudget ist wieder auf dem Tisch

Im ersten Gesetzentwurf für das PUEG war eine Zusammenlegung der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gesamtbudget („Entlastungsbudget“) von 3.386 Euro pro Kalenderjahr angedacht. Dieser Meilenstein wurde im zunächst beschlossenen Gesetzentwurf jedoch gestrichen.

In dem am 26.05.2023 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz ist nun doch das Entlastungsbudget mit Start zum 01.07.2025 (für alle Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2) und zum 01.01.2024 (für alle Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5) in die Reform aufgenommen worden. Zur Gegenfinanzierung soll die Leistungserhöhung zum 01.01.2025 um 0,5 Prozentpunkte geringer ausfallen (4,5 statt 5 Prozent). 

Übrigens: Mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat hat das alles nichts zu tun.

Erhöhung des Pflegegeldes ab 2024

Das Pflegeentlastungsgesetz PUEG möchte die häusliche Pflege stärken. Eine der Maßnahmen ist eine Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent.(2)

Die Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01. Januar 2024 sieht so aus:

Pflegegrade Pflegegeld ab 2024
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro → 331,80 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro → 572,25 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro → 764,40 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro → 946,05 Euro
Info
Weitere Pflegegeld-Erhöhung 2025 und 2028

Zum 01.01.2025 soll das Pflegegeld noch einmal um 4,5 Prozent steigen. Danach soll das Pflegegeld, wie alle anderen Leistungen auch, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Also zum ersten Mal am 01.01.2028.

Erhöhung der Pflegesachleistungen ab 2024

Das PUEG sieht ebenfalls eine Erhöhung der Pflegesachleistungen ab dem 01. Januar 2024 um fünf Prozent vor.(2)

Die konkreten Leistungserhöhungen sehen wie folgt aus:

Pflegegrade Pflegesachleistungen ab 2024
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 724 Euro → 760,20 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro → 1.431,15 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro → 1.777,65 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro → 2.199,75 Euro
Info
Weitere Erhöhung der Pflegesachleistungen 2025 und 2028

Zum 01.01.2025 sollen die Pflegesachleistungen noch einmal um 4,5 Prozent steigen. Danach sollen die Sachleistungen, wie alle anderen Leistungen auch, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. Also zum ersten Mal am 01.01.2028.

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Dynamisierung von Leistungen: Angleichung an Preisentwicklung

Die Kosten und Ausgaben in der Pflege sind größtenteils davon abhängig, wie sich die Preise, aber auch die Löhne und Gehälter allgemein entwickeln. Deshalb sollen die Geld- und Sachleistungen zukünftig regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden.

Einen ähnlichen Mechanismus gibt es bereits beim Pflegegeld, der aber zuletzt ausgesetzt wurde. In Zukunft soll die Dynamisierung für alle Geld- und Sachleistungen gelten.

Die erste dynamisierte Leistungserhöhung soll zum 01. Januar 2025 stattfinden. Dabei wird die Preisentwicklung noch nicht errechnet, sondern es werden pauschal alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.(2)

Beispiel: Dynamisierte Leistungserhöhung des Pflegegeldes

Für das Pflegegeld ergeben sich beispielhaft folgende Sätze ab dem 01.01.2025:

Pflegegrade Pflegegeld ab 2025
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 346,73 Euro
Pflegegrad 3 598,00 Euro
Pflegegrad 4 798,80 Euro
Pflegegrad 5 988,62 Euro

Zum 01. Januar 2028 und fortan alle drei Jahre sollen die Leistungen dann an die Preisentwicklung der jeweils letzten drei Jahre angepasst werden. Den genauen Mechanismus wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode festlegen.(2)

Wichtiger Hinweis
Änderung am 26.05.2023

Das am 26.05.2023 verabschiedete Gesetz sieht vor, dass die Leistungsbeträge zum 01.01.2025 nur um 4,5 statt um 5 Prozent steigen sollen. Damit soll die Zusammenlegung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zum Entlastungsbudget gegenfinanziert werden. 

Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Im Koalitionsvertrag war vereinbart, dass im Zuge einer Pflegereform der Ampel die Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengelegt werden sollten zum sogenannten Entlastungsbudget. Im ersten Gesetzesentwurf kam das Entlastungsbudget dann aber nicht mehr vor.

Mit dem am 26.05.2023 verabschiedeten Gesetz wird nun doch das Entlastungsbudget in einer Höhe von 3.539 Euro zum 01.07.2025 eingeführt. Zur Gegenfinanzierung sollten allerdings die Leistungen zum 01.01.2025 nicht um 5 Prozent sondern nur um 4,5 Prozent erhöht werden.

Ausnahme Kinderpflege: Für pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 soll das Entlastungsbudget nach dem am 26.05.2023 verabschiedeten Gesetz schon ab dem 01.01.2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung stehen. Ab dem 01.07.2025 gilt für sie auch das Budget in Höhe von 3.539 Euro.

Info
Welche Vorteile hat das Entlastungsbudget?

Bislang ist die Umwandlung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur jeweils anderen Variante nur für bis zu maximal 50 Prozent des Betrags möglich. Das neue kombinierte Entlastungsbudget würde bedeuten, dass Sie die insgesamt 3.386 Euro (später 3.539 Euro) vollständig für die Verhinderungs- oder die Kurzzeitpflege nutzen könnten. Für viele Betroffene bedeutet das neben einer Vereinfachung auch eine de facto Erhöhung der Leistungen in diesem Bereich.

Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld

Mit den Änderungen zum sogenannten Pflegeunterstützungsgeld sollen berufstätige Menschen, die einen Angehörigen pflegen, mehr unterstützt werden.

So lief es bisher: Wer kurzfristig die Pflege von einem Angehörigen organisieren musste, konnte sich bisher einmalig pro Pflegebedürftigem bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflegeversicherung übernimmt für diese Tage den Lohn – und zahlt diesen als Pflegeunterstützungsgeld aus. Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen.

Das ändert sich mit der neuen Pflegereform: Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld soll wiederkehrend pro Kalenderjahr bestehen. Das heißt: Berufstätige pflegende Angehörige können sich nicht mehr nur einmalig, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege freistellen lassen.(2)

Diese Änderung soll zum 01. Januar 2024 in Kraft treten.

Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege

Eine Unterbringung im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile der Pflegekosten für Pflegeheimbewohnende zu reduzieren, wurden bereits zum 01. Januar 2022 Leistungszuschläge eingeführt, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind.

Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden nun zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht.(2)

Beachten Sie bitte, dass in einem Pflegeheim nicht nur Pflegekosten entstehen, sondern auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Die Zuschläge beziehen sich aber allein auf den Eigenanteil des Kostenanteils für die Pflege.

So werden die Zuschläge zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten erhöht:

Aufenthalt in stationärer Pflege
Aktuell
(seit 01.06.2022)
Neue Zuschüsse
(ab 01.01.2024)
0-12 Monate 5% 15%
13-24 Monate 25% 30%
25-36 Monate 45% 50%
Mehr als 36 Monate 70% 75%

Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, also eines konkreten Pflegegrades, soll klarer geregelt werden. Damit ist aber keine Änderung der Kriterien für die fünf Pflegegrade gemeint.

Zu den Neuheiten im Verfahren der Pflegegradbegutachtungen gehören folgende Punkte:(2)

  • Zukünftig muss die Pflegekasse dem Pflegebescheid immer das Pflegegutachten des Sachverständigen beilegen und so erklären, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist.
  • Zusammen mit dem Bescheid soll die Pflegekasse Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel anbieten, wenn der Sachverständige diese im Gutachten empfiehlt. Dasselbe gilt für gesundheitliche Präventions- und Reha-Maßnahmen.

Viele weitere Regelungen schaffen vor allem Klarheit bei der Auslegung der vorhandenen Gesetze und bedeuten keine spürbaren Änderungen für die Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen.

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Digitalisierung in der Pflege

Das neue Pflege-Entlastungsgesetz hat zum Ziel, die Chancen von Digitalisierung in der Pflege weiter auszuschöpfen. Digitale Angebote sollen zugänglicher und besser nutzbar werden. Konkret geht es unter anderem darum, die wichtigsten Akteure des Gesundheitssystems (zum Beispiel Ärzte, Krankenkassen und Pflegeheime) zu vernetzen und so die Kommunikation zu verbessern.

Diese Vernetzung wird nun für immer mehr Akteure zur Pflicht, zum Beispiel für Pflegeheime und Pflegedienste. Dies sollte also auch für die Pflege zuhause eine Verbesserung bedeuten, da mehr Zeit für die Pflege bleibt.

Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen:(2)

  • Es soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege entstehen, in dem die digitalen Möglichkeiten zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung beleuchtet und zur praktischen Umsetzung angeleitet werden.
  • Im Rahmen des aktiven Förderprogramms (nach Paragraf 8 Absatz 8 SGB XI) sollen weitere Fördermittel für technische und digitale Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen bereitgestellt werden, die das Pflegepersonal entlasten sollen.
  • Die Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) wird verpflichtend. Mehr dazu lesen Sie im pflege.de-Ratgeber: Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Das Pflege-Entlastungsgesetz PUEG sieht vor, die Beitragssätze für die Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen.(2)

Diese Erhöhung soll sicherstellen, dass die bestehenden Pflegeleistungsansprüche und die im PUEG geplanten Anpassungen in der sozialen Pflegeversicherung finanziell abgesichert sind.

In der Vergangenheit gab es kurzfristig zusätzlichen Finanzierungsbedarf, daher wird die Regierung ermächtigt, den Beitragssatz in solchen Fällen schnell anzupassen.

Beiträge mit und ohne Kinder

Schon vor dem Pflegeentlastungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits im April 2022 entschieden, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Eltern anders berechnet werden müssen. Eltern mussten deshalb 0,35 Prozent weniger zahlen als Kinderlose – der sogenannte Kinderlosenzuschlag.

Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent erhöht. Für kinderlose Mitglieder gilt ein Gesamtbeitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von 4 Prozent, während für Mitglieder mit einem Kind ein reduzierter Satz von 3,4 Prozent gilt. Dies soll den Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigen.(2)

Mitglieder mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind. Allerdings werden Kinder, die älter als 25 Jahre sind, bei der Berechnung des Abschlags nicht berücksichtigt. Der Abschlag gilt bis zum Monat, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird.

Beispielberechnung für die neuen Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Es gelten somit ab Juli 2023 folgende Beitragssätze:(2)

Für Versicherte … Beitragssatz
… ohne Kinder 4% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
… mit einem Kind 3,4% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
… mit 2 Kindern 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
… mit 3 Kindern 2,9% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
… mit 4 Kindern 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95%)
… mit mehr als 4 Kindern 2,4% (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7%)
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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet das PUEG?

PUEG ist die Abkürzung für Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Am 05. April 2023 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung auf die stark steigenden Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege. Die Änderungen sollen zum 01. Januar 2024 in Kraft treten.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll die häusliche Pflege verbessert und Pflegende entlastet werden. Die Ziele des Gesetzes sind:

  • Finanzielle Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung; Stärkung der häuslichen Pflege und damit Entlastung der pflegebedürftigen Menschen, ihrer Angehörigen sowie anderer Pflegepersonen
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende
  • Verbesserung der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende
  • Geringere Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern ab dem zweiten Kind

Wem nützt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?

Das PUEG nützt zum einen Eltern mit mehr als einem Kind, da sie künftig weniger für die Pflegeversicherung bezahlen. Zum anderen profitieren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie professionell Pflegende.

Was bringt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?

Konkret bringt das PUEG für die Pflege folgende Vorteile:

  • Erhöhung des Pflegegeldes zum 01. Januar 2024 um fünf Prozent
  • Erhöhung ambulanter Sachleistungsbeträge zum 01. Januar 2024 um fünf Prozent
  • Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftige Person
  • Erhöhung der Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt (zum 01. Januar 2024)
  • Automatische Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung (zum 01. Januar 2025 und 01. Januar 2028)
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Erstelldatum: 3202.40.6|Zuletzt geändert: 3202.60.5
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2023): Reform der Pflegeversicherung: mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege (Pressemitteilung)
www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-kabinett-05-04-23.html (letzter Abruf am 06.04.2023)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2023): Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/GE_Pflegeunterstuetzung_Kabinettvorlage.pdf (letzter Abruf am 06.04.2023)
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