Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Definition
Die Inhalte des Gesetzentwurfs zur „Pflegereform 2023“ hat die Bundesregierung am 05. April 2023 als Kabinettsbeschluss verabschiedet. Am 26.05.2023 wurde das Gesetz im Bundestag verabschiedet. Damit stehen die Inhalte zum geplanten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), mit denen Leistungsverbesserungen im deutschen Pflegesystem zum 01. Januar 2024 in Kraft treten sollen. Im Fokus des sogenannten Pflege-Entlastungsgesetzes stehen Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag.(1)
Ziele der Pflegereform 2023
Das PUEG hat sich zum Ziel gesetzt, die Pflege zu verbessern.
Dabei sind konkrete Ziele des PUEG-Gesetzentwurfs:(1)
- Die Pflege zuhause soll gestärkt und pflegende Angehörige entlastet werden.
- Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte sollen verbessert werden.
- Digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende sollen leichter zugänglich und besser nutzbar werden.
- Die Pflegeversicherung soll durch mehr Einnahmen gestärkt werden.
Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Mit dem im Bundestag verabschiedeten PUEG sieht die Bundesregierung folgende Veränderungen im deutschen Pflegesystem vor:(2)
- Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen (für ambulante Pflege)
- Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung (Dynamisierung)
- Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Entlastungsbudget (neu seit 23.05.2023)
- Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld
- Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege
- Anpassungen im Begutachtungsverfahren zur Pflegebedürftigkeit
- Förderung der Digitalisierung in der Pflege
- Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung
Erhöhung des Pflegegeldes ab 2024
Das Pflegeentlastungsgesetz PUEG möchte die häusliche Pflege stärken. Eine der Maßnahmen ist eine Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent.(2)
Die Erhöhung des Pflegegeldes ab dem 01. Januar 2024 sieht so aus:
Erhöhung der Pflegesachleistungen ab 2024
Das PUEG sieht ebenfalls eine Erhöhung der Pflegesachleistungen ab dem 01. Januar 2024 um fünf Prozent vor.(2)
Die konkreten Leistungserhöhungen sehen wie folgt aus:
Dynamisierung von Leistungen: Angleichung an Preisentwicklung
Die Kosten und Ausgaben in der Pflege sind größtenteils davon abhängig, wie sich die Preise, aber auch die Löhne und Gehälter allgemein entwickeln. Deshalb sollen die Geld- und Sachleistungen zukünftig regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden.
Einen ähnlichen Mechanismus gibt es bereits beim Pflegegeld, der aber zuletzt ausgesetzt wurde. In Zukunft soll die Dynamisierung für alle Geld- und Sachleistungen gelten.
Die erste dynamisierte Leistungserhöhung soll zum 01. Januar 2025 stattfinden. Dabei wird die Preisentwicklung noch nicht errechnet, sondern es werden pauschal alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht.(2)
Beispiel: Dynamisierte Leistungserhöhung des Pflegegeldes
Für das Pflegegeld ergeben sich beispielhaft folgende Sätze ab dem 01.01.2025:
Zum 01. Januar 2028 und fortan alle drei Jahre sollen die Leistungen dann an die Preisentwicklung der jeweils letzten drei Jahre angepasst werden. Den genauen Mechanismus wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode festlegen.(2)
Das am 26.05.2023 verabschiedete Gesetz sieht vor, dass die Leistungsbeträge zum 01.01.2025 nur um 4,5 statt um 5 Prozent steigen sollen. Damit soll die Zusammenlegung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zum Entlastungsbudget gegenfinanziert werden.
Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Im Koalitionsvertrag war vereinbart, dass im Zuge einer Pflegereform der Ampel die Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengelegt werden sollten zum sogenannten Entlastungsbudget. Im ersten Gesetzesentwurf kam das Entlastungsbudget dann aber nicht mehr vor.
Mit dem am 26.05.2023 verabschiedeten Gesetz wird nun doch das Entlastungsbudget in einer Höhe von 3.539 Euro zum 01.07.2025 eingeführt. Zur Gegenfinanzierung sollten allerdings die Leistungen zum 01.01.2025 nicht um 5 Prozent sondern nur um 4,5 Prozent erhöht werden.
Ausnahme Kinderpflege: Für pflegebedürftige Kinder (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 soll das Entlastungsbudget nach dem am 26.05.2023 verabschiedeten Gesetz schon ab dem 01.01.2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung stehen. Ab dem 01.07.2025 gilt für sie auch das Budget in Höhe von 3.539 Euro.
Damit einher geht auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
- Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.
- Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen wie bei der Kurzzeitpflege.
- Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.
Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld
Mit den Änderungen zum sogenannten Pflegeunterstützungsgeld sollen berufstätige Menschen, die einen Angehörigen pflegen, mehr unterstützt werden.
So lief es bisher: Wer kurzfristig die Pflege von einem Angehörigen organisieren musste, konnte sich bisher einmalig pro Pflegebedürftigem bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflegeversicherung übernimmt für diese Tage den Lohn – und zahlt diesen als Pflegeunterstützungsgeld aus. Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen.
Das ändert sich mit der neuen Pflegereform: Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld soll wiederkehrend pro Kalenderjahr bestehen. Das heißt: Berufstätige pflegende Angehörige können sich nicht mehr nur einmalig, sondern jedes Jahr bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Notlage für die Pflege freistellen lassen.(2)
Diese Änderung soll zum 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege
Eine Unterbringung im Pflegeheim ist mit hohen Kosten verbunden. Um die Eigenanteile der Pflegekosten für Pflegeheimbewohnende zu reduzieren, wurden bereits zum 01. Januar 2022 Leistungszuschläge eingeführt, die nach Aufenthaltsdauer gestaffelt sind.
Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden nun zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht.(2)
Beachten Sie bitte, dass in einem Pflegeheim nicht nur Pflegekosten entstehen, sondern auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Die Zuschläge beziehen sich aber allein auf den Eigenanteil des Kostenanteils für die Pflege.
So werden die Zuschläge zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten erhöht:
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, also eines konkreten Pflegegrades, soll klarer geregelt werden. Damit ist aber keine Änderung der Kriterien für die fünf Pflegegrade gemeint.
Zu den Neuheiten im Verfahren der Pflegegradbegutachtungen gehören folgende Punkte:(2)
- Zukünftig muss die Pflegekasse dem Pflegebescheid immer das Pflegegutachten des Sachverständigen beilegen und so erklären, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist.
- Zusammen mit dem Bescheid soll die Pflegekasse Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel anbieten, wenn der Sachverständige diese im Gutachten empfiehlt. Dasselbe gilt für gesundheitliche Präventions- und Reha-Maßnahmen.
Viele weitere Regelungen schaffen vor allem Klarheit bei der Auslegung der vorhandenen Gesetze und bedeuten keine spürbaren Änderungen für die Mehrheit der pflegebedürftigen Menschen.
Ab 01. Oktober 2023: Klarere Regelungen für verzögerte Entscheidungsfristen der Pflegekassen
Die Pflegekasse muss dem Pflegegrad-Antragsteller innerhalb von 25 Werktagen schriftlich Bescheid geben, ob sie einen Pflegegrad anerkennt oder nicht. Überschreitet sie diese Entscheidungsfrist, hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung von 70 Euro für jede angebrochene fristüberschrittene Woche.(4)
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat.
Diese Sonderfälle sind ab sofort klar geregelt: Die 25-werktätige Entscheidungsfrist wird unterbrochen und setzt erst wieder fort, wenn die verzögernden Umstände aufgehoben sind. Zwei Beispiele hierfür sind:(3)
- Die versicherte Person muss den Begutachtungstermin absagen, weil ein Krankenhausaufenthalt dazwischen kommt. Dann wird die Frist für die Aufenthaltsdauer gestoppt und läuft erst ab dem Tag der Krankenhaus-Entlassung weiter.
- Die Pflegekasse benötigt weitere wichtige Unterlagen von der versicherten Person. Dann wird die Frist so lange pausiert bis die entsprechenden Unterlagen bei der Pflegekasse eingegangen sind.
Digitalisierung in der Pflege
Das neue Pflege-Entlastungsgesetz hat zum Ziel, die Chancen von Digitalisierung in der Pflege weiter auszuschöpfen. Digitale Angebote sollen zugänglicher und besser nutzbar werden. Konkret geht es unter anderem darum, die wichtigsten Akteure des Gesundheitssystems (zum Beispiel Ärzte, Krankenkassen und Pflegeheime) zu vernetzen und so die Kommunikation zu verbessern.
Diese Vernetzung wird nun für immer mehr Akteure zur Pflicht, zum Beispiel für Pflegeheime und Pflegedienste. Dies sollte also auch für die Pflege zuhause eine Verbesserung bedeuten, da mehr Zeit für die Pflege bleibt.
Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen:(2)
- Es soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege entstehen, in dem die digitalen Möglichkeiten zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung beleuchtet und zur praktischen Umsetzung angeleitet werden.
- Im Rahmen des aktiven Förderprogramms (nach Paragraf 8 Absatz 8 SGB XI) sollen weitere Fördermittel für technische und digitale Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen bereitgestellt werden, die das Pflegepersonal entlasten sollen.
- Die Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) wird verpflichtend. Mehr dazu lesen Sie im pflege.de-Ratgeber: Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).
Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung
Das Pflege-Entlastungsgesetz PUEG sieht vor, die Beitragssätze für die Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen.(2)
Diese Erhöhung soll sicherstellen, dass die bestehenden Pflegeleistungsansprüche und die im PUEG geplanten Anpassungen in der sozialen Pflegeversicherung finanziell abgesichert sind.
In der Vergangenheit gab es kurzfristig zusätzlichen Finanzierungsbedarf, daher wird die Regierung ermächtigt, den Beitragssatz in solchen Fällen schnell anzupassen.
Beiträge mit und ohne Kinder
Schon vor dem Pflegeentlastungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits im April 2022 entschieden, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Eltern anders berechnet werden müssen. Eltern mussten deshalb 0,35 Prozent weniger zahlen als Kinderlose – der sogenannte Kinderlosenzuschlag.
Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent erhöht. Für kinderlose Mitglieder gilt ein Gesamtbeitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von 4 Prozent, während für Mitglieder mit einem Kind ein reduzierter Satz von 3,4 Prozent gilt. Dies soll den Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigen.(2)
Mitglieder mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind. Allerdings werden Kinder, die älter als 25 Jahre sind, bei der Berechnung des Abschlags nicht berücksichtigt. Der Abschlag gilt bis zum Monat, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird.
Beispielberechnung für die neuen Beitragssätze zur Pflegeversicherung
Es gelten somit ab Juli 2023 folgende Beitragssätze:(2)
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet das PUEG?
PUEG ist die Abkürzung für Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Am 05. April 2023 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung auf die stark steigenden Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege. Die Änderungen sollen zum 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Was ist das Ziel vom PUEG?
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) soll die häusliche Pflege verbessert und Pflegende entlastet werden. Die Ziele des Gesetzes sind:
- Finanzielle Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung; Stärkung der häuslichen Pflege und damit Entlastung der pflegebedürftigen Menschen, ihrer Angehörigen sowie anderer Pflegepersonen
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende
- Verbesserung der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende
- Geringere Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern ab dem zweiten Kind
Wem nützt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?
Das PUEG nützt zum einen Eltern mit mehr als einem Kind, da sie künftig weniger für die Pflegeversicherung bezahlen. Zum anderen profitieren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie professionell Pflegende.
Was bringt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?
Konkret bringt das PUEG für die Pflege folgende Vorteile:
- Erhöhung des Pflegegeldes zum 01. Januar 2024 um fünf Prozent
- Erhöhung ambulanter Sachleistungsbeträge zum 01. Januar 2024 um fünf Prozent
- Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftige Person
- Erhöhung der Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt (zum 01. Januar 2024)
- Automatische Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung (zum 01. Januar 2025 und 01. Januar 2028)