Corona-bedingte Sonderregelungen in der Pflege
Besonders Pflegebedürftige müssen vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Vorerkrankungen, ein hohes Alter oder auch ein geschwächtes Immunsystem sind Risikofaktoren, die tendenziell einen schwereren Krankheitsverlauf begünstigen. Um das Infektionsrisiko gering zu halten, gelten vorübergehend veränderte Rahmenbedingungen in der ambulanten und stationären Pflege.
Pflegegrad-Begutachtungen vom MDK und MEDICPROOF in Corona-Zeiten
Durch den Anstieg der Fallzahlen seit November 2020 in ganz Deutschland können die Pflegegrad-Begutachtungen gemäß § 147 SGB XI durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und MEDICPROOF bis zum 31. März 2021 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen. (s. Quelle 14, Stand: 3. Dezember 2020)
Betroffene bereiten sich mithilfe eines Leitfadens, den sie vom MDK erhalten, auf eine Begutachtung ohne persönlichen Hausbesuch vor. In begründeten Fällen werden Hausbesuche unter strenger Einhaltung des Hygienekonzeptes durchgeführt.
Verpflichtende Beratungsbesuche nach § 37.3 und Corona
Die Verpflichtung zu Beratungsbesuchen nach § 37.3 SGB XI wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Das Pflegegeld wurde in dieser Zeit nicht gekürzt.
Seit dem 1. Oktober finden die Beratungsbesuche wieder statt – allerdings besteht auf Anfrage auch die Möglichkeit, diese telefonisch oder ggf. online durchzuführen. Dies wurde Anfang Januar 2021 gesetzlich mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz verankert (s. Quelle 15).
Sollte eine Durchführung des Beratungsbesuchs derzeit nicht möglich sein, beispielsweise weil keine Beratungskapazitäten vorhanden sind oder der Pflegebedürftige aufgrund des Infektionsgeschehens keine fremde Personen in der Häuslichkeit wünscht, wird dies nicht zum Nachteil des Pflegebedürftigen sein.
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 darf in dem Fall laut Aussage des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen nachgeholt werden.
Fristen für Nachholtermine des Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI
Sollte bis zu diesen Zeitpunkten kein Beratungsbesuch erfolgt sein, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt.
Pflegeschulungen in Corona-Zeiten
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wird empfohlen, dass Pflegeschulungen nicht wie gewohnt im Zuhause des Pflegebedürftigen stattfinden. Damit pflegende Angehörige trotzdem notwendiges Pflege-Fachwissen vermittelt bekommen, finden derzeit „Schulungen aus der Ferne“ statt, z. B. per Telefon oder Video. Hierbei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine individuelle Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse. Wenn Sie an einer „Schulung aus der Ferne“ interessiert sind, sprechen Sie am besten Ihre zuständige Pflegekasse an und fragen Sie nach möglichen Partnereinrichtungen oder sonstigen Alternativen.
Entlastungsbetrag und Corona
Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bis zum 31.03.2021 auch abweichend vom geltenden Landesrecht genutzt werden, bspw. für Nachbarschaftshilfe. Die Ansparfrist für den Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2019 wird für alle Pflegegrade bis zum 31.03.2021 verlängert. Das Ansparen ist möglich, wenn der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht bzw. nicht vollständig genutzt wurde. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Krankenhauszukunftsgesetz (s. Quelle 6). Die Fristverlängerung haben die Krankenkassen um den Jahreswechsel 2020/2021 kurzfristig vom Gesetzgeber erhalten.
Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch weiterhin sicherstellen zu können, wurde die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 Euro auf 60 Euro monatlich angehoben. Mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wurde die Frist über Ende Dezember 2020 auf unbestimmte Zeit verlängert (s. Quelle 12).
Erkrankte pflegende Angehörige: Verhinderungspflege im Coronafall
Wenn pflegende Angehörige z. B. am Coronavirus erkranken, können sie einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Anspruch besteht, wenn sie die Person mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben und die Person Pflegegrad 2 bis 5 hat. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Kosten von bis zu sechs Wochen (pro Kalenderjahr) für eine Ersatzpflege.
Hinweis: Beachten Sie, dass es derzeit zu erhöhter Nachfrage kommen kann und Ihre zuständige Pflegekasse dadurch ggf. längere Zeit für die Bearbeitung Ihres Antrags benötigt.
Kurzzeitpflege in Corona-Zeiten
Können pflegende Angehörige ihren pflegebedürftigen Verwandten nicht zuhause pflegen, kann er in stationärer Kurzzeitpflege untergebracht werden. Vor der Corona-Pandemie zahlte die Pflegekasse bis zu 1612 Euro im Kalenderjahr für max. acht Wochen. Wegen höherer Vergütungssätze von stationären Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhielten Pflegebedürftige bis zum 30. September 2020 einen höheren Leistungsanspruch von der Pflegeversicherung. Seit Oktober 2020 gelten wieder die alten Regelungen zur Kurzzeitpflege.
Verfügen Einrichtungen über freie Kapazitäten, können Kurzzeitpflegeplätze auch zur Überbrückung von sog. quarantänebedingten Versorgungsengpässen beansprucht werden. Das ist bspw. dann der Fall, wenn pflegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Quarantänepflicht nicht in die stationäre Pflegeeinrichtung zurückkehren können (s. Quelle 2, Stand: Mai 2020, zuletzt abgerufen: Oktober 2020).
Ambulante Pflegedienste und Corona
Sind pflegebedürftige Personen auf die Versorgung durch einen Pflegedienst angewiesen, sollten sie diesen auch weiterhin in die Häuslichkeit lassen. Die Ansteckungsgefahr kann durch den Kontakt zu einem Pflegedienst, der auch Kontakt zu anderen Haushalten hat, zwar erhöht werden. Allerdings gelten auch im derzeitigen Corona-Alltag für ambulante Pflegedienste strengere Hygienemaßnahmen.
Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige sollten trotzdem darauf achten, dass die jeweilige Pflege- oder Betreuungskraft die Hygienestandards einhält. Fordern Sie sie im Zweifel auf, Mundschutz und Handschuhe zu nutzen. Tritt dies trotzdem nicht ein, wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung.
Bis zum 15. Januar 2021 finden keine Regel- und Wiederholungsprüfungen in den ambulanten Pflegediensten statt. Anlassprüfungen aufgrund von Beschwerden sind jederzeit möglich (s. Quelle 1, Stand: 01. Dezember 2020)
Sollte die Versorgung in der Häuslichkeit durch den Pflegedienst nicht mehr stattfinden können, haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, eine Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei ihrer Pflegekasse zu erhalten. Die Kassen entscheiden nach eigenem Ermessung, ob der Betrag gewährt wird (s. Quelle 16, Stand: März 2020)
Hygienemaßnahmen: Corona-Wissen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige
Das Robert Koch Institut (RKI) kommt zu der Bewertung, dass bei der Übertragung des Coronavirus sowohl Tröpfcheninfektionen als auch Übertragungen durch die Luft eine wichtige Rolle spielen. Ob auch Oberflächen und Gegenstände bei der Ansteckung eine Rolle spielen, ist noch nicht abschließend erforscht.
Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr sollten umfassende Hygienemaßnahmen im (Pflege-)Alltag eingehalten werden (s. Quelle 3, Stand: 03. Dezember 2020). Diese haben wir für Sie in der nachfolgenden Liste zusammengestellt:
- Abstand halten: Halten Sie nach Möglichkeit 1,50 bis 2 Meter Abstand zu Personen, mit denen Sie nicht in einem Haushalt leben. Ob als pflegender Angehöriger, Pflegedienst- oder Pflegeheimmitarbeiter: In der Pflege lässt sich der direkte Körperkontakt nicht vermeiden. Beachten Sie hierbei weitere Schutzmaßnahmen. Tragen Sie Einmalhandschuhe, eine Maske und waschen bzw. desinfizieren Sie sich Ihre Hände, vor und nach dem Kontakt mit der pflegebedürftigen Person.
- Lüften: Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist laut Umweltbundesamt eine der wirksamsten Methoden, um virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen. Die Luft wird i. d. R. binnen weniger Minuten ausgetauscht, wenn zwei gegenüberliegende Fenster gleichzeitig geöffnet werden. Bei Anwesenheit vieler Personen im Raum
(z.B. Familienbesuch) empfiehlt es sich, während der Besuchsdauer zu lüften. (s. Quelle 10) - Hygienemaßnahmen wie gründliches Händewaschen: Waschen Sie sich häufig und gründlich die Hände. Es wird empfohlen, sich mindestens 20 bis 30 Sekunden die Hände mit Wasser und Seife zu waschen (s. Quelle 4). Gerade nach dem Einkaufen oder Kontakt zu anderen sollten Sie daran denken.
- Hust- und Niesetiquette: Husten oder niesen Sie in die Ellenbeuge und vermeiden Sie, sich in das Gesicht zu fassen. Putzen Sie sich die Nase mit einem Papiertaschentuch, das Sie nach Gebrauch im Mülleimer entsorgen. Waschen Sie sich danach gründlich die Hände.
- Maske tragen: Um die Ansteckung anderer durch eine Tröpfcheninfektion zu verhindern, gilt derzeit in vielen Bereichen (u. a. Krankenhäuser und Supermärkte) eine Maskenpflicht. Die aktuellen Corona-Regelungen der Bundesländer lesen Sie auf der Seite der Bundesregierung nach.
- Corona-App verwenden: Die Corona-Warn-App informiert ihre Nutzer über infizierte Kontakte. Dies geschieht über einen pseudonymisierten Datenaustausch via Bluetooth. Je mehr Menschen die App verwenden, desto wirksamer ist sie.
Corona-Pandemie: Die Situation in Pflegeheimen
Besuche im Pflegeheim in Corona-Zeiten
Damit Pflegeheimbewohner während der Pandemie auch weiterhin am sozialen Leben teilnehmen und Besuche empfangen können, wurde vom Pflegebevollmächtigten der Bundesrepublik ein Besuchskonzept für Pflegeheime vorgelegt (s. Quelle 9). Es soll Pflegeeinrichtungen, Bewohnern und Besuchern eine Orientierung geben, wie Besuche möglichst sicher und dem Infektionsschutz entsprechend durchzuführen sind. Da die Gegebenheiten in den Pflegeheimen höchst unterschiedlich sind, hat das Konzept jedoch nur einen Empfehlungscharakter:
Vor dem Besuch: Voraussetzung für den Besuch ist, dass die Besucher absolut symptomfrei sind. Nach Möglichkeit sollen Besucher sich mit (Schnell-)Tests auf das Coronavirus testen lassen, vor allem, wenn folgende Situationen geplant werden:
- beim Anreichen von Speisen
- bei der Körperpflege
- bei der Betreuung von Menschen mit kognitiven Einschränkungen
- in Situationen, in denen physische Zuwendung das Wohlbefinden oder den Zustand insgesamt verbessert
- in palliativen Situationen
Besucher sollten sich vor ihrem Besuch im Pflegeheim anmelden und bestenfalls registrieren lassen, sodass eine Kontaktverfolgung im Infektionsfall zügig umgesetzt werden kann.
Während des Besuchs: Besucherräume sollten möglichst genügend Platz bieten, um den Mindestabstand möglich zu machen. Prinzipiell sollten alle Beteiligte (Bewohner, Pfleger, Besucher) die AHA+L+A Regeln beachten:
- Abstand halten: Halten Sie mindestens 1,50 Meter Distanz zueinander.
- Hygienemaßnahmen umsetzen: Waschen Sie sich regelmäßig die Hände und desinfizieren Sie Oberflächen.
- Atemschutzmasken verwenden: Tragen Sie stets einen Mund-Nasen-Schutz, der korrekt Mund und Nase verdeckt.
- Lüften: Ermöglichen Sie während der Besuche einen Luftaustausch in der Räumlichkeit.
- App verwenden: Verwenden Sie generell die Corona-Warn-App, um unmittelbar informiert zu werden, wenn Sie Kontakt zu infizierten Personen hatten.
Ausnahmen sollen für Menschen mit kognitiven Einschränkungen gelten: Bei ihnen sollen Besucher unter Einhaltung der Abstandregel kurzzeitig die Maske abnehmen können, damit der Bewohner die Person erkennt. Dieses Vorgehen sollte mit der Pflegeheimleitung abgesprochen werden.
Angehörige sollten Folgendes beherzigen: Wenn Pflegeheim-Bewohner außer Haus gebracht werden, bietet sich ein gemeinsamer Spaziergang an der frischen Luft definitiv besser an als eine Geburtstagsfeier mit mehreren Gästen in geschlossenen Räumen.
Nach dem Besuch: Oberflächen wie Stühle, Tische und Türklinken sollten nach dem Besuch im Pflegeheim mit einem Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Das Pflegepersonal sollte die Räumlichkeiten zudem durch das Öffnen der Fenster gut durchlüften. Wenn Besucher innerhalb von zwei Wochen nach dem Besuch Erkältungssymptome bekommen, sollten sie sich unverzüglich beim Pflegeheim melden. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn sie positiv auf das Coronavirus getestet werden.
Corona-Infektionsfall in Pflegeheimen
Sollte es trotz aller Präventionsmaßnahmen dazu kommen, dass sich eine Pflegekraft oder ein Pflegeheimbewohner mit dem Coronavirus infiziert, sind Maßnahmen wie die Quarantäne eines Einzelnen oder die Quarantäne der gesamten Pflegeeinrichtung möglich. Grundsätzlich legt das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall das konkrete Vorgehen fest, in Hinsicht auf Quarantäne- und Hygienemaßnahmen sowie auf die Dauer der Maßnahmen.
Wenn Pflegekräfte erkranken, bleiben sie – je nach Krankheitsverlauf – in häuslicher Quarantäne oder in ärztlicher Behandlung. Aktuell sollen auch Pflegekräfte aus weniger betroffenen Einrichtungen aushelfen. Bislang geltende Personalschlüssel sollen für gewisse Zeit ausgesetzt werden, sodass etwaige Sanktionen aktuell nicht greifen (s. Quelle 5).
Risikogruppen: Anspruch auf Schutzmasken
Alle Personen erhalten Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Dies ist im 3. Bevölkerungsschutzgesetz verankert, das am 19.November 2020 in Kraft getreten ist. Die Details sind in einer Schutzmasken-Verordnung geregelt (s. Quelle 11):
- Gesetzlich Versicherte sowie nicht Versicherte, die zu einer Risikogruppe gehören, haben Anspruch auf 15 partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-Masken).
- Die Masken werden in Apotheken ausgegeben.
- Anspruchsberechtigten erhielten die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren: Sie mussten entweder ihren Personalausweis vorzeigen oder den Anspruch nachvollziehbar darlegen.
- Seit Januar 2021 müssen Versicherte für die Abgabe der weiteren 12 Masken eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse oder ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens vorlegen.
Wichtiger Hinweis
FFP2-Masken gehören nicht zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
FFP2-Masken zählen nicht zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, die im sog. Hilfsmittelverzeichnis und -katalog gelistet sind. Aus diesem Grund sind die Kosten für FFP2-Masken auch nicht über die Pflegehilfsmittelpauschale bei den Pflegekassen abrechnungsfähig. Der klassische Mundschutz hingegen gehört zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und kann somit über die Pflegehilfsmittelpauschale abgerechnet werden.
Die Corona-Impfung
Seit dem 27. Dezember 2020 werden Menschen in Deutschland mit dem Impfstoff der Unternehmen Pfizer und Biontech gegen das Coronavirus geimpft. Nun wurde auch grünes Licht für einen weiteren Impfstoff des Herstellers Moderna gegeben.
Priorität beim Impfen gegen das Coronavirus
Es ist damit zu rechnen, dass nach und nach immer mehr Impfstoffe zur Verfügung stehen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings noch nicht genügend Impfstoff für alle vorhanden, sodass eine Priorisierung erfolgen musste. Die Reihenfolge der Impfungen wurde in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) festgelegt und beruht auf einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI). Sie sieht folgende Prioritär vor:
Höchste Impfpriorität haben u. a.
- Personen über 80 Jahre
- Pflegeheim-Bewohner und Pflegeheim-Mitarbeiter, Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten
- Beschäftigte, die auf Intensivstationen arbeiten, in Notaufnahmen, oder Rettungsdiensten
Hohe Priorität haben u. a.
- Personen über 70 Jahre
- Personen mit Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung oder nach einer Organtransplantation
- enge Kontaktpersonen von über 80-Jährigen oder Bewohnern von Alten- Pflegeheimen und Heimen für geistig Behinderte
- Kontaktpersonen von Schwangeren
Erhöhte Priorität haben u. a.
- Über 60-Jährige
- Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Immundefizienz oder Aids-Infektion, Diabetes mellitus, div. Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma
- Apotheker
- Erzieher und Lehrer
- Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen
Die vollständige Liste ist auf der Seite des BMGs veröffentlicht (s. Quelle 17).
Informieren Sie sich für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen
In Corona-Zeiten sind alle Pflegepersonen wohl mehr eingespannt denn je. Insbesondere dem professionellen Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen mangelt es an Zeit für ausführliche Gespräche. Doch gerade ein offenes Ohr wird in diesen besonderen Zeiten von vielen älteren Menschen dringend benötigt. Mangelnde Aufklärung über die neuen Impfstoffe löst dabei oft Unsicherheit und Bedenken aus.
Informieren Sie sich also auch als Angehöriger über die Corona-Impfung und versuchen Sie Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen mögliche Ängste davor zu nehmen.
Hier ein paar Tipps, wie Sie Ihren Angehörigen unterstützen können:
- Lesen Sie sich selbst über die Corona-Impfung schlau. Zuverlässige Informationen hierzu finden Sie dem Begleitschreiben des Einwilligungsbogens zur Corona-Impfung.
- Klären Sie Ihren Angehörigen auch über mögliche Nebenwirkungen auf. In den meisten Fällen wird bislang über Druckschmerzen an der Infektionsstelle, leichte Abgeschlagenheit oder milde Kopf- und Muskelschmerzen berichtet (s. Quelle 18, Stand: Dezember 2020).
- Bestärken Sie Ihren Angehörigen, anstatt ihn unter Druck zu setzen. Versuchen Sie Ihren Angehörigen mit wertschätzenden Worten zu erreichen und vermitteln Sie ihm nicht das Gefühl von Bevormundung, etwa durch Forderungen oder Gewissensbisse.
- Und bei all dem gilt: Lesen Sie zuletzt immer zwischen den Zeilen: Hat Ihr Angehöriger zu große Angst oder überwiegen seine Zweifel gegenüber der Corona-Impfung, sollten Sie das akzeptieren. Drängen Sie ihn zu keiner Entscheidung und machen Sie ihm keine Vorwürfe, wenn er sich gegen die Impfung entscheidet.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das neuartige Coronavirus (COVID 19)?
COVID 19 ist eine akut auftretende Lungenerkrankung, die durch neuartige SARS-CoV-2 (Severe Acute Respiratory Syndrome) verursacht wird. Es handelt sich um eine Virus-Infektion.
Wie wird das Coronavirus übertragen?
Bei der Übertragung des Coronavirus spielen sowohl Tröpfcheninfektionen (durch Niesen und Husten) als auch Übertragungen durch die Luft über Aerosole (durch Sprechen und Atmen) oder über Oberflächen (Schmierinfektion) eine wichtige Rolle (s. Quelle 3).
Wie schütze ich mich vor einer Coronavirus-Infektion?
Halten Sie die vom Robert Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen ein:
- Halten Sie Abstand (1,5-2 Meter) zu Menschen aus anderen Haushalten.
- Lüften Sie Innenräume regelmäßig
- Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
- Halten Sie Hygieneregeln beim Husten und Niesen ein, um andere vor einer Ansteckung zu schützen.
- Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz. Sollte der Selbstschutz auch gering sein, signalisieren Sie dennoch, dass Sie sich schützen wollen. Eine höfliche Form, Ihr Gegenüber um Abstand zu bitten.
Wie lang dauert es zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit?
Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen einer Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit, kann bis zu 14 Tage andauern. Im Durchschnitt beträgt sie jedoch 5-6 Tage (s. Quelle 4).
Wie ist der Krankheitsverlauf?
Der Krankheitsverlauf kann von milden Symptomen wie einer Erkältung bis hin zu schweren Lungenentzündungen reichen. In einigen Fällen verläuft die Infektion tödlich. Maßgeblich für die Schwere des Verlaufs ist in aller Regel, wie gesund der Patient vor der Infektion war.
Häufig hat die Erkrankung einen milden Verlauf und es kommt zur Genesung. Dies ist gerade bei jungen Menschen ohne Vorerkrankung der Fall. In seltenen Fällen kann es aber auch bei jungen, gesunden Menschen zu einer COVID-19-Infektion mit schwerem Verlauf kommen (s. Quelle 3).
Für wen ist eine Infektion besonders gefährlich? Wer gehört zur Risikogruppe?
Risikogruppen, die besonders von einem schweren Verlauf betroffen sein können, sind die folgenden:
- ältere Menschen (das Risiko steigt für Personen ab 50-60 Jahren)
- Menschen mit Vorerkrankungen (z. B. des Herz-Kreislaufsystems, eine Atemwegserkrankung wie Asthma oder COPD, Diabetes Mellitus, Krebserkrankungen)
- ggf. Raucher
- stark übergewichtige Menschen (s. Quelle 7)
Was muss ich beim Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion tun?
Setzen Sie sich beim Auftreten von Husten, Fieber oder Atemnot telefonisch mit einem Arzt in Verbindung. Alternativ können Sie, wenn Sie z. B. dringend eine Beratung am Wochenende benötigen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel.: 116 117) kontaktieren. Auch wenn Sie Kontakt zu jemandem mit einer COVID-19-Diagnose hatten, sollten Sie sich mit einem Arzt in Verbindung setzen.
In bestimmten Fällen kann auch eine Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet werden:
- Sie hatten innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt (mind. 15 Minuten, weniger als 2 Meter Abstand) zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose und/oder
- Sie waren in einem COVID-19- Risikogebiet.
Was ist bei der häuslichen Quarantäne zu beachten? Werde ich für Quarantäne krankgeschrieben?
Ordnet eine Gesundheitsbehörde eine häusliche Quarantäne an, müssen die folgenden Regeln eingehalten werden:
- Bleiben Sie insgesamt 14 Kalendertage zuhause. Die Quarantäne endet nicht automatisch, sondern muss durch das Gesundheitsamt aufgehoben werden.
- Sollten Sie eine medizinische Behandlung oder Medikamente benötigen, kontaktieren Sie Ihren Haus- oder Facharzt. Setzen Sie ihn über ihn darüber in Kenntnis, dass Sie sich in Quarantäne befinden.
- Bitten Sie Freunde oder Familie, Sie mit Lebensmitteln zu versorgen. Die Einkäufe können vor der Tür abgestellt werden. Hilfsangebote gibt es auch von der Feuerwehr, dem technischen Hilfswerk oder Ehrenamtlichen Helfern (s. Quelle 8).
Was bedeutet die Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht gilt i. d. R. beim Einkaufen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch für den Besuch beim Arzt oder Friseur gelten strengere Hygienevorschriften. Aktuelle Meldungen zur Maskenpflicht in den einzelnen Bundesländern lesen Sie bei der Bundesregierung.
Was ist die "Corona-Warn-App"?
Die Corona-Warn-App ist ein Angebot der Bundesregierung. Sie wird auf das Mobiltelefon heruntergeladen und lässt sicheren Datenaustausch über Bluetooth zu. Mithilfe der App soll nachvollzogen werden, wer in Kontakt mit infizierten Personen geraten ist und ob ein mögliches Ansteckungsrisiko besteht. Infektionsketten können so schneller unterbrochen werden. Die Nutzung der App ist freiwillig – allerdings ist der Nutzen umso größer, je mehr Personen mitmachen. Sie kann hier kostenlos heruntergeladen werden.
Wie schaffe ich es, weiterhin mit Lebensmitteln versorgt zu werden, wenn ich nicht in den Laden gehen möchte?
Fragen Sie in Ihrem Bekanntenkreis nach Hilfe: Wenn Sie einer Risikogruppe angehören, fragen Sie in Ihrem Familien- und Freundeskreis, wer den Einkauf für Sie übernehmen könnte. Haben Sie keine Scheu, Ihre Kinder, Enkel, Freunde oder Nachbarn um Hilfe zu bitten.
Nutzen Sie Nachbarschaftshilfen: Informieren Sie sich ebenso über Angebote der Nachbarschaftshilfe. Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, um Unterstützung zu finden.
Nutzen Sie Lieferservices
- Lieferservices durch Supermarktketten (z. B. REWE Lieferservice, real-Lieferservice)
- Getränkelieferanten (z. B. Flaschenpost, Durstexpress)
- Essen auf Rädern
Wie kann ich dringend benötigte Medikamente kontaktlos erhalten?
- Ortsansässige Apotheken: Viele Apotheken bieten einen Lieferservice. Kontaktieren Sie Ihre Apotheke und erkundigen Sie sich nach Liefermöglichkeiten.
- Versand-Apotheke: Sie können sich Medikamente auch online bestellen und per Post liefern lassen. Versand-Apotheken sind beispielsweise die Shop Apotheke, DocMorris oder myCare.
- Hilfe von Verwandten: Wenn Angehörige und Bekannte in der Nähe wohnen, die nicht zur Risikogruppe gehören, können auch sie unterstützen und Besorgungen für Sie erledigen.
Psychologische Unterstützung für pflegende Angehörige
Der andauernde Stress der Corona-Krise kann sich auf die Gesundheit und auf das seelische Wohlergehen auswirken. In dieser schweren Zeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, bspw. folgende Hilfestellungen:
- pflegen-und-leben: Von montags bis freitags steht pflegenden Angehörigen ein Team von Psychologen kostenfrei zur Verfügung. Die persönliche Beratung wird nach ihrem Belieben schriftlich oder auch im Video-Chat durchgeführt.
- Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP): Weil die Corona-Pandemie für psychische Belastung sorgen kann, hat der Berufsverband eine kostenfreie Corona-Hotline eingerichtet. Sie erreichen den BDP von 8 bis 20 Uhr unter der Nummer 0800 777 22 44.
- Telefonseelsorge: Die bundesweiten, gebührenfreien Telefonnummern der Telefonseelsorge lauten 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222.