Corona-bedingte Sonderregelungen in der Pflege
Besonders Pflegebedürftige müssen vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Vorerkrankungen, ein hohes Alter oder auch ein geschwächtes Immunsystem sind Risikofaktoren, die tendenziell einen schwereren Krankheitsverlauf begünstigen. Um das Infektionsrisiko geringzuhalten, gelten veränderte Rahmenbedingungen in der ambulanten (häuslichen) und stationären Pflege. Diese sind in einem Regelwerk zusammengefasst, das auch als „Pflegeschutzschirm“ bezeichnet wird.
Auch wenn viele Schutzmaßnahmen gelockert wurden, ist jeder weiterhin angehalten, vulnerable Personen zu schützen. Auch deshalb wurden einige Fristen des Pflegeschutzschirms zum dritten Mal verlängert.
Aktuelle Sonderregelungen in der Übersicht
Viele der befristeten Corona-Sonderregelungen galten noch im Jahr 2022. So sollten sie die pflegerische Versorgung, während der Pandemie aufrechterhalten. Der „Pflege-Schutzschirm“ war in der Dritten Verordnung festgehalten, um die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der COVID-19-Pandemie zu verlängern.(1)
Diese Maßnahmen gelten bis zum 30. April 2023
- Sie haben Anspruch auf 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld.(2)
- Sollte es zu Versorgungsengpässen in der ambulanten Pflege kommen, können Sie einen Antrag auf Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei der Pflegekasse stellen.(2)
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für andere Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von Versorgungsengpässen geschieht, die infolge der Pandemie entstanden sind.(2)
Jeder zweite Beratungseinsatz gemäß Paragraf 37.3 kann per Videokonferenz erfolgen
Inzwischen finden die verpflichtenden Beratungsbesuche gemäß Paragraf 37.3 wieder ganz oder teilweise in häuslicher Umgebung statt. Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich hierbei durch das Tragen einer FFP2-Maske schützen. Der erste Beratungsbesuch findet grundsätzlich im häuslichen Umfeld statt. Danach ist jeder zweite Beratungsbesuch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person auch per Videokonferenz geregelt. Dies ist ebenfalls in Paragraf 37.3 SGB XI geregelt und gilt vom 01. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024.
Die Corona-Impfung bei Pflegegrad: Zweite Booster-Impfung empfohlen
Am 15. Dezember 2022 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Impfempfehlung zu den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 aktualisiert.(3)
Empfohlen wird eine zweite Booster-Impfung für folgende Personen:
- Alle Menschen ab 60 Jahren
- Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege
- Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
Notwendigkeit einer 2. Auffrischungsimpfung bei Pflege zuhause
Die STIKO erwähnt in ihrer Empfehlung zur 2. Booster-Impfung nicht explizit die zuhause gepflegten Menschen. Jedoch zählen Pflegebedürftige in vielen Fällen zur besonders gefährdeten Personengruppe für einen schweren COVID-19-Verlauf. Es empfiehlt sich grundsätzlich, sich über das Thema Impfen und Impfen im Alter zu informieren und auch die Notwendigkeit einer zweiten Booster-Impfung gegen COVID-19 mit dem Hausarzt zu besprechen. Die Risiko einer Infektion bei hohen Fallzahlen ist besonders groß.
Richtiger Zeitpunkt für die 2. Booster-Impfung
Die 2. Booster-Impfung sollte nicht zu früh verabreicht werden. Nur in seltenen Fällen, wie beispielsweise bei immunsupprimierten Menschen, ist ein kurzer Abstand zwischen erster und zweiter Auffrischungsimpfung sinnvoll. In den meisten Fällen sollte mindestens drei Monate gewartet werden.
Corona-Sonderregelung für Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben bis zum 30.April 2023 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr, anstelle von regulär zehn Arbeitstagen. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob eine kurzfristige Arbeitsverhinderung vorliegt, bei der ein plötzlicher Pflegefall eintritt. Rechtliche Grundlage hierfür ist Paragraf 150 Absatz 5d im Elften Sozialgesetzbuch.
Pflegegrad-Begutachtungen vom Medizinischen Dienst und MEDICPROOF in Corona-Zeiten
Die Begutachtung für einen Pflegegrad durch den MD und MEDICPROOF kann vor Ort im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen stattfinden. Telefoninterviews, wie sie noch bis 30. Juni 2022 möglich waren, sind jetzt die Ausnahme und werden nur selten genehmigt.
Verpflichtende Beratungsbesuche nach § 37.3 und Corona
Vom 1. Oktober 2020 an fanden Beratungsbesuche nach Paragraf 37.3 SGB XI vor allem telefonisch, digital oder per Videokonferenz statt. Diese Sonderregelung ist jedoch am 30. Juni 2022 ausgelaufen. (5) Inzwischen finden die Beratungsbesuche wieder ganz oder teilweise in häuslicher Umgebung statt. Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich hierbei durch das Tragen einer FFP2-Maske schützen. Der erste Beratungsbesuch findet grundsätzlich im häuslichen Umfeld statt. Danach ist jeder zweite Beratungsbesuch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person auch per Videokonferenz geregelt. Dies ist ebenfalls in Paragraf 37.3 SGB XI geregelt und gilt vom 01. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juli 2024.(6)
Entlastungsbetrag & Corona
Für den Entlastungsbetrag gelten weitestgehend wieder die normalen Regelungen. Das betrifft auch die Ansparfristen: Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2021 konnten noch bis 30. Juni 2022 genutzt werden.
Nachbarschaftshilfe durch Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bis zum 30. April 2023 auch abweichend vom geltenden Landesrecht genutzt werden, beispielsweise für Nachbarschaftshilfe.
FFP2-Masken zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
FFP2-Masken gehören jetzt dauerhaft zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Die Masken können seit Februar 2022 dauerhaft als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel genehmigt werden, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für Pflegegeld-Empfänger sind diese Masken damit gratis. (7)
Worauf Sie beim Tragen einer FFP2-Maske achten sollten
FFP-Masken sind partikelfiltrierende Halbmasken, die als Staubschutzmasken aus den handwerklichen Bereichen bekannt sind.
Die Masken sind grundsätzlich von den Herstellern als Einwegprodukte vorgesehen. Da bei der Nutzung der FFP-Masken im privaten Bereich, wie beispielsweise beim Einkaufen, von einer geringeren Erregerbelastung ausgegangen wird, können diese eigenverantwortlich wiederverwendet werden. (8) Achten Sie auf das CE-Zeichen auf den FFP-Masken! Dieses zeigt an, dass diese Masken allen Anforderungen der gültigen Gesetze und Normen entsprechen.
FFP2-Masken müssen gut sitzen!
Um eine ausreichende Filterleistung entwickeln zu können, müssen die FFP-Masken eng am Gesicht anliegen.
Die Max-Planck-Gesellschaft weist in einer Studie darauf hin, dass richtig angelegte Masken den Infektionsschutz erheblich erhöhen: Das können Sie erreichen, indem Sie den Maskenbügel zu einem „W“ falten. (9)

Für einen verbesserten Schutz sollten Sie FFP2-Masken vor dem Aufsetzen zu einem „W“ falten.
Ambulante Pflegedienste und Corona
Sind pflegebedürftige Personen auf die Versorgung durch einen Pflegedienst angewiesen, sollten Sie diesen auch weiterhin in die Häuslichkeit lassen. Die Ansteckungsgefahr kann durch den Kontakt zu einem Pflegedienst, der auch Kontakt zu anderen Haushalten hat, zwar erhöht werden, allerdings gelten auch im derzeitigen Corona-Alltag für ambulante Pflegedienste strengere Hygienemaßnahmen.
Corona: Maskenpflicht für Pflegepersonal
Die Maskenpflicht fällt zum 01. März 2023 in Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheimen für Beschäftigte sowie Bewohner. Besucher hingegen müssen weiterhin eine FFP2-Maske tragen.
Kostenerstattung bei Pflegedienst-Ausfall
Sollte die Versorgung in der Häuslichkeit durch den Pflegedienst nicht mehr stattfinden können, haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, eine Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei ihrer Pflegekasse zu beantragen und für maximal drei Monate zu erhalten. Dies ist möglich bis zum 30. April 2023. Die Kassen entschieden nach eigenem Ermessen, ob der Betrag gewährt wird. Rechtliche Grundlage ist Paragraf 150 Absatz 5 SGB XI. (11) Aktuell sollten sich pflegende Angehörige bei ihrer Pflegekasse informieren, wie im Fall eines Ausfalls des Pflegedienst verfahren wird. Rechtliche Regelungen gelten derzeit nicht mehr.
Erkrankte pflegende Angehörige: Verhinderungspflege im Coronafall
Wenn pflegende Angehörige am Coronavirus erkranken, können sie einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Anspruch besteht, wenn sie die Person mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben und die Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr für eine Ersatzpflege.
Kurzzeitpflege in Corona-Zeiten
Können pflegende Angehörige ihren pflegebedürftigen Verwandten nicht zuhause pflegen, kann er in stationärer Kurzzeitpflege untergebracht werden. Vor der Corona-Pandemie zahlte die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr für maximal acht Wochen. Wegen höherer Vergütungssätze von stationären Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhielten Pflegebedürftige bis zum 30. September 2020 einen höheren Leistungsanspruch von der Pflegekasse. Seit Oktober 2020 gelten wieder die alten Regelungen zur Kurzzeitpflege.
So überträgt sich das Coronavirus
Das Robert Koch-Institut (RKI) kommt zu der Bewertung, dass bei der Übertragung des Coronavirus sowohl Tröpfcheninfektionen als auch Übertragungen durch die Luft eine wichtige Rolle spielen. Diese Übertragungsarten gehören zu den typischen Übertragungswegen bei Infektionskrankheiten.
Auch Oberflächen und Gegenstände können bei der Ansteckung mit dem Coronavirus eine Rolle spielen, es handelt sich um sogenannte Schmierinfektionen . Varianten wie die Delta-Variante oder die Omikron-Varianten übertragen sich leichter.
Hygienemaßnahmen: Corona-Wissen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige
Um das Risiko einer möglichen Infektion zu reduzieren, können Sie sich an folgende Regeln halten – insbesondere wenn Sie zu den Risikogruppen gehören.
Halten Sie Abstand
Halten Sie nach Möglichkeit 1,50 bis 2 Meter Abstand zu Personen, mit denen Sie nicht in einem Haushalt leben. Ob als pflegender Angehöriger, Pflegedienst- oder Pflegeheimmitarbeiter: In der Pflege lässt sich der direkte Körperkontakt nicht vermeiden. Die bekannten Schutzmaßnahmen sollten daher penibel eingehalten werden.
Lüften Sie regelmäßig
Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist laut Umweltbundesamt eine der wirksamsten Methoden, um virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen. Die Luft wird in der Regel binnen weniger Minuten ausgetauscht, wenn zwei gegenüberliegende Fenster gleichzeitig geöffnet werden. Bei Anwesenheit vieler Personen im Raum, zum Beispiel Familienbesuch, empfiehlt es sich, während der Besuchsdauer zu lüften.
Waschen Sie sich regelmäßig die Hände
Waschen Sie sich häufig und gründlich die Hände. Es wird empfohlen, sich mindestens 20 bis 30 Sekunden die Hände mit Wasser und Seife zu waschen. Gerade nach dem Einkaufen oder Kontakt zu anderen sollten Sie daran denken.
Husten und Niesen Sie in die Ellenbeuge
Husten oder niesen Sie in die Ellenbeuge und vermeiden Sie, sich in das Gesicht zu fassen. Putzen Sie sich die Nase mit einem Papiertaschentuch, das Sie nach Gebrauch im Mülleimer entsorgen. Waschen Sie sich danach gründlich die Hände.
Tragen Sie eine Maske
Um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren sollten Sie in Innenräumen eine Maske für den Eigen- und Fremdschutz tragen. Eine FFP2-Maske bietet einen besonders guten Schutz vor Ansteckungen.
Besuchsregeln im Pflegeheim
Die Besuchsregelungen in den Pflegeheimen werden von den Landesregierung festgelegt. Das Bundesland entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen Besuche in den Einrichtungen stattfinden können. Bei der Entscheidung wurden bisher folgende Fragen berücksichtigt: (12)
- Gibt es Infektionsfälle in der Einrichtung?
- Wie ist die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet?
- Gibt es geschultes Personal in der Einrichtung?
- Gibt es eine Teststrategie in der Einrichtung?
- Wie sehen die Räumlichkeiten aus?
- Können Besucher in der Einrichtung getestet werden?
- Wie ist die Impfrate von Bewohnerinnen und Personal in der Einrichtung?
- Gibt es digitale Kommunikationstechniken?
- Welche psychosozialen Auswirkungen sind auf das Wohlergehen der Bewohner und ihren Familien & des Personals zu erwarten?
Wenn Pflegeheim-Bewohner außer Haus gebracht werden, bietet sich ein gemeinsamer Spaziergang an der frischen Luft definitiv besser an als eine Geburtstagsfeier mit mehreren Gästen in geschlossenen Räumen.
Ab dem 01. März 2023 gilt, dass Sie weiterhin verpflichtet sind, eine Maske als Besucher zu tragen.
Corona-Fall im Pflegeheim
Das Robert Koch Institut hat einen Kurzleitfaden für den Ausbruchsfall in Pflegeheimen veröffentlicht. Demnach sollen folgende Personengruppen in drei räumlich und personell voneinander getrennten Bereichen versorgt werden: (13)
- COVID-19-Bereich: Per Test bestätigte Infektionsfälle
- Verdachtsfall-Bereich: Kontakte und Verdachtsfälle
- Nicht-COVID-19-Bereich: Nicht-Fälle
Dazu sollten in allen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen entsprechende Pläne und Voraussetzungen geschaffen worden sein. Wichtig für den Erfolg dieser Maßnahme ist das regelmäßige Testen und Aufspüren von Infektionsfällen. Das weitere Vorgehen erfolgt in Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt.
Häufig gestellte Fragen
Corona im Pflegeheim: Was tun?
Das Robert Koch Institut hat einen Kurzleitfaden für den Ausbruchsfall in Pflegeheimen veröffentlicht. Demnach sollen Fälle, Kontakte und Verdachtsfälle sowie Nicht-Fälle in drei räumlich und personell voneinander getrennten Bereichen versorgt werden: in einem COVID-19-Bereich, Verdachtsfall-Bereich, NICHT-COVID-19-Bereich. Dazu sollten in allen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen entsprechende Pläne und Voraussetzungen geschaffen worden sein.
Ab welchem Pflegegrad können pflegende Angehörige geimpft werden?
Da mittlerweile genügend Impfstoff zur Verfügung steht, sind die Priorisierungen für die Impfstoffvergabe aufgehoben. Das bedeutet, dass jede Person, unabhängig von der ehemals geltenden Priorisierung, sofort einen Impftermin erhalten kann. Ansprechperson dafür ist der Hausarzt.
Was bedeutet es, wenn eine pflegebedürftige Person Corona hat?
Da pflegebedürftige Personen oft zur besonders gefährdeten Personengruppe für einen schweren Krankheitsverlauf zählen, sollten der Gesundheitszustand besonders aufmerksam beobachtet werden und bei Verschlechterung schnell ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Pflegepersonen sollen die geltenden Hygienemaßnahmen in besonderem Maße beachten.
Vor allem Risikopatienten können darauf achten, dass ihr Impfschutz aufgefrischt ist. Derzeit wird unter anderem für Menschen ab 70 Jahren eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen, also insgesamt eine vierte Impfung.
Für wen ist eine Infektion besonders gefährlich? Wer gehört zur Risikogruppe?
Risikogruppen, die besonders von einem schweren Verlauf betroffen sein können, sind die folgenden:
- Ältere Menschen (das Risiko steigt für Personen ab 50-60 Jahren)
- Menschen mit Vorerkrankungen (zum Beispiel des Herz-Kreislaufsystems, eine Atemwegserkrankung wie Asthma oder COPD, Diabetes Mellitus, Krebserkrankungen)
- Gegebenenfalls Raucher
- Stark übergewichtige Menschen
Wie schaffe ich es, weiterhin mit Lebensmitteln versorgt zu werden, wenn ich nicht in den Laden gehen möchte?
Fragen Sie in Ihrem Bekanntenkreis nach Hilfe: Wenn Sie einer Risikogruppe angehören und nicht selbst einkaufen gehen möchten, fragen Sie in Ihrem Familien- und Freundeskreis, wer den Einkauf für Sie übernehmen könnte. Haben Sie keine Scheu, Ihre Kinder, Enkel, Freunde oder Nachbarn um Hilfe zu bitten.
- Nutzen Sie Nachbarschaftshilfen: Informieren Sie sich ebenso über Angebote der Nachbarschaftshilfe. Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, um Unterstützung zu finden.
- Nutzen Sie Lieferservices
- Lieferservices durch Supermarktketten (z. B. REWE Lieferservice, real-Lieferservice)
- Getränkelieferanten (z. B. Flaschenpost, Durstexpress)
- Essen auf Rädern
Wie kann ich dringend benötigte Medikamente kontaktlos erhalten?
Ortsansässige Apotheken: Viele Apotheken bieten einen Lieferservice. Kontaktieren Sie Ihre Apotheke und erkundigen Sie sich nach Liefermöglichkeiten.
Versand-Apotheke: Sie können sich Medikamente auch online bestellen und per Post liefern lassen. Versand-Apotheken sind beispielsweise die Shop-Apotheke, DocMorris oder myCare.
Hilfe von Verwandten: Wenn Angehörige und Bekannte in der Nähe wohnen, die nicht zur Risikogruppe gehören, können auch sie unterstützen und Besorgungen für Sie erledigen.
Was ist die "Corona-Warn-App"?
Die Corona-Warn-App ist ein Angebot der Bundesregierung. Sie wird auf das Mobiltelefon heruntergeladen und lässt sicheren Datenaustausch über Bluetooth zu. Mithilfe der App soll nachvollzogen werden, wer in Kontakt mit infizierten Personen geraten ist und ob ein mögliches Ansteckungsrisiko besteht. Infektionsketten können so schneller unterbrochen werden. Die Nutzung der App ist freiwillig – allerdings ist der Nutzen umso größer, je mehr Personen mitmachen. Sie kann hier kostenlos heruntergeladen werden.
Wo gibt es psychologische Unterstützung für pflegende Angehörige?
Der andauernde Stress der Corona-Krise kann sich auf die Gesundheit und auf das seelische Wohlergehen auswirken. In dieser schweren Zeit gibt es verschiedene Möglichkeiten und Hilfestellungen:
pflegen-und-leben: Von montags bis freitags steht pflegenden Angehörigen ein Team von Psychologen kostenfrei zur Verfügung. Die persönliche Beratung wird nach ihrem Belieben schriftlich oder auch im Video-Chat durchgeführt.
Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP): Der Verband liefert Tipps zum Umgang mit Corona auf seiner Homepage.
Telefonseelsorge: Die bundesweiten, gebührenfreien Telefonnummern der Telefonseelsorge lauten 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222.