Corona-bedingte Sonderregelungen in der Pflege
Vor einer Infektion mit dem Coronavirus müssen besonders Pflegebedürftige geschützt werden: Vorerkrankungen, ein hohes Alter oder auch ein geschwächtes Immunsystem sind Risikofaktoren, die tendenziell einen schwereren Krankheitsverlauf begünstigen.
Um das Infektionsrisiko geringzuhalten, galten in der ambulanten, häuslichen und stationären Pflege deshalb veränderte Rahmenbedingungen. Diese waren in einem Regelwerk zusammengefasst, das auch als „Pflegeschutzschirm“ bezeichnet wird. Alle Schutzmaßnahmen wurden inzwischen gelockert, trotzdem sind wir alle weiterhin angehalten, vulnerable Personen, wie pflegebedürftige Menschen, zu schützen.
Pflegegrad-Begutachtungen vom Medizinischen Dienst und MEDICPROOF
Die Begutachtung für einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF kann wieder vor Ort im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen stattfinden.
Telefoninterviews, wie sie noch bis 30. Juni 2022 möglich waren, sollen jedoch dauerhaft möglich gemacht werden. Das allerdings nicht in allen Situationen und auch nur, wenn Sie oder der pflegende Angehörige damit einverstanden sind. (1)
Verpflichtende Beratungsbesuche nach Paragraf 37.3
Vom 1. Oktober 2020 an fanden Beratungsbesuche nach Paragraf 37.3 SGB XI vor allem telefonisch, digital oder per Videokonferenz statt. Diese Sonderregelung ist jedoch am 30. Juni 2022 ausgelaufen. (2)
Der erste Beratungsbesuch findet grundsätzlich wieder im häuslichen Umfeld statt. Danach kann jeder zweite Beratungsbesuch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person auch per Videokonferenz stattfinden. Dies ist ebenfalls in Paragraf 37.3 SGB XI geregelt und gilt vom 01. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024. (3)
Bei Beratungsbesuchen können Sie sich weiterhin durch das Tragen einer FFP2-Maske schützen.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld soll berufstätigen Familienmitgliedern ermöglichen, Zeit für die kurzfristige Organisation der Pflege eines Angehörigen zu gewinnen. Wenn sie eine pandemiebedingte akute Pflegesituation bewältigen mussten, hatten Beschäftigte Corona-bedingt bis zum 30. April 2023 den Anspruch, Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr zu erhalten.
Ab dem 01. Mai 2023 gilt wieder die reguläre Rechtslage: Nach der haben Sie, beziehungsweise Ihr pflegender Angehöriger, das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn Sie eine bedarfsgerechte Pflege für einen pflegebedürftigen Angehörigen organisieren müssen. (4)
Entlastungsbetrag
Für den Entlastungsbetrag gelten weitestgehend wieder die normalen Regelungen. Das betrifft auch die Ansparfristen: Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2021 konnten Sie nur noch bis 30. Juni 2022 nutzen.
Nachbarschaftshilfe durch Entlastungsbetrag
Den Entlastungsbetrag konnten Sie als Versicherter mit Pflegegrad 1 bis zum 30. April 2023 auch abweichend vom geltenden Landesrecht nutzen, beispielsweise für Nachbarschaftshilfe. Ab dem 01. Mai 2023 gelten hier wieder die normalen Regelungen: Nach denen muss der Anbieter für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Landesrecht (Bundesland) anerkannt sein.
Erkrankte pflegende Angehörige: Verhinderungspflege im Coronafall
Wenn Sie als pflegender Angehöriger am Coronavirus erkranken, können sie einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Anspruch besteht, wenn sie die Person mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt haben und die Person mindestens Pflegegrad 2 hat.
Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten von bis zu sechs Wochen oder 42 Tagen pro Kalenderjahr für eine Ersatzpflege. Dieses Kontingent müssen Sie nicht an einem Stück beanspruchen.
Kurzzeitpflege
Wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen nicht zu Hause pflegen können, haben Sie die Möglichkeit, ihn in einer stationären Kurzzeitpflege unterzubringen. Wegen höherer Vergütungssätze von stationären Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhielten Sie bis zum 30. September 2020 einen höheren Leistungsanspruch von der Pflegekasse.
Seit Oktober 2020 gelten wieder die alten Regelungen zur Kurzzeitpflege: Die Pflegekassen zahlen bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr für maximal acht Wochen.
Fakten zum Coronavirus und zur Impfung
Nachfolgend erfahren Sie mehr zum Coronavirus: Wie es sich überträgt und welche Impfungen empfohlen werden.
Übertragungswege
Das Robert Koch-Institut (RKI) kommt zu der Bewertung, dass bei der Übertragung des Coronavirus sowohl Tröpfcheninfektionen als auch Übertragungen durch die Luft eine wichtige Rolle spielen. Diese Übertragungsarten gehören zu den typischen Übertragungswegen bei Infektionskrankheiten.
Auch Oberflächen und Gegenstände können bei der Ansteckung mit dem Coronavirus eine Rolle spielen, dabei handelt es sich um sogenannte Schmierinfektionen.
Die Übertragungswege bei COVID-19 kurz im Überblick: (5)
- Tröpfchenübertragung: Gemeint ist die Übertragung durch Tröpfchen, die beim Husten und Niesen entstehen und über die Schleimhäute vom Gegenüber (zum Beispiel Mund und Nase) aufgenommen werden. Ausgestoßene Tröpfchen fallen durch ihr Gewicht relativ schnell zu Boden.
- Übertragung durch die Luft: Übertragungen über die Luft finden durch sogenannte Aerosole statt. Das sind feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel, die bereits beim Atmen und Sprechen ausgestoßen werden. Diese sind so leicht, dass sie nicht sofort zu Boden fallen. Sie können über einen längeren Zeitraum in der Luft schweben.
- Übertragung durch Oberflächen und Gegenstände: Das Robert Koch-Institut schließt sogenannte Schmierinfektionen über Oberflächen, insbesondere in der Umgebung von infizierten Personen, nicht aus.
Corona-Impfung bei Pflegegrad: Grundimmunisierung und Auffrischungs-Impfung empfohlen
Am 20. Juli 2023 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Impfempfehlung zu den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 aktualisiert. Für Erwachsene ab 18 Jahren empfiehlt sie die Grundimmunisierung plus Auffrischungsimpfung: Mit dieser Kombination können Sie eine Basisimmunität aufbauen.
Für besonders gefährdete Personengruppen empfiehlt die STIKO zusätzlich zur Grundimmunisierung jährlich weitere Auffrischungsimpfungen: (6)
- Personen ab 60 Jahren
- Betreute in Pflegeeinrichtungen
- Medizinisches und pflegerisches Personal
- Personen mit Immundefizienz
- Personen mit bestimmten Grundkrankheiten ab dem Alter von 6 Monaten
Die STIKO erwähnt in ihrer Empfehlung nicht explizit die zuhause gepflegten Menschen. Jedoch zählen Pflegebedürftige in vielen Fällen zur besonders gefährdeten Personengruppe für einen schweren COVID-19-Verlauf. Informieren Sie sich zum Thema Impfen und besprechen Sie die Notwendigkeit einer Auffrischungs-Impfung gegen COVID-19 mit Ihrem Hausarzt.
In der Regel hält der Impfschutz für 12 Monate an, wenn möglich sollte die Auffrischung im Herbst erfolgen: So sind Sie auch während der Infektionssaison bestmöglich geschützt. (6)
Schutz- und Hygienemaßnahmen: Corona-Wissen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige
Um das Risiko einer möglichen Infektion zu reduzieren, können Sie sich an folgende Regeln halten – insbesondere, wenn Sie zu den Risikogruppen gehören.
Halten Sie Abstand
Halten Sie nach Möglichkeit 1,50 bis 2 Meter Abstand zu Personen, mit denen Sie nicht in einem Haushalt leben. Ob als pflegender Angehöriger, Pflegedienst- oder Pflegeheimmitarbeiter: In der Pflege lässt sich der direkte Körperkontakt nicht vermeiden. Die bekannten Schutzmaßnahmen sollten daher penibel eingehalten werden.
Lüften Sie regelmäßig
Eine möglichst hohe Frischluftzufuhr ist laut Umweltbundesamt eine der wirksamsten Methoden, um virushaltige Aerosole aus Innenräumen zu entfernen. Die Luft wird in der Regel binnen weniger Minuten ausgetauscht, wenn zwei gegenüberliegende Fenster gleichzeitig geöffnet werden. Bei Anwesenheit vieler Personen im Raum, zum Beispiel Familienbesuch, empfiehlt es sich, während der Besuchsdauer zu lüften.
Waschen Sie sich regelmäßig die Hände
Waschen Sie sich häufig und gründlich die Hände: Mindestens 20 bis 30 Sekunden, mit Wasser und Seife. Gerade nach dem Einkaufen oder Kontakt zu anderen sollten Sie daran denken.
Husten und Niesen Sie in die Ellenbeuge
Husten oder niesen Sie in die Ellenbeuge und vermeiden Sie, sich in das Gesicht zu fassen. Putzen Sie sich die Nase mit einem Papiertaschentuch, das Sie nach Gebrauch im Mülleimer entsorgen. Waschen Sie sich danach gründlich die Hände.
Tragen Sie eine Maske
Um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren, sollten Sie in Innenräumen eine Maske für den Eigen- und Fremdschutz tragen. Eine FFP2-Maske bietet einen besonders guten Schutz vor Ansteckungen.
FFP2-Masken zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
FFP2-Masken gehören jetzt dauerhaft zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: Die Masken können seit Februar 2022 dauerhaft als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel genehmigt werden, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für Pflegegeld-Empfänger sind diese Masken damit gratis. (7)
Worauf Sie beim Tragen einer FFP2-Maske achten sollten
FFP-Masken sind partikelfiltrierende Halbmasken, die als Staubschutzmasken aus den handwerklichen Bereichen bekannt sind.
Die Masken sind grundsätzlich von den Herstellern als Einwegprodukte vorgesehen. Da bei der Nutzung der FFP-Masken im privaten Bereich, wie beispielsweise beim Einkaufen, von einer geringeren Erregerbelastung ausgegangen wird, können diese eigenverantwortlich wiederverwendet werden.
Achten Sie auf das CE-Zeichen auf den FFP-Masken: Dieses zeigt an, dass diese Masken allen Anforderungen der gültigen Gesetze und Normen entsprechen. (8)
FFP2-Masken müssen gut sitzen!
Um eine ausreichende Filterleistung entwickeln zu können, müssen die FFP-Masken eng am Gesicht anliegen. Die Max-Planck-Gesellschaft weist in einer Studie darauf hin, dass richtig angelegte Masken den Infektionsschutz erheblich erhöhen: Das können Sie erreichen, indem Sie den Maskenbügel zu einem „W“ falten. (9)

Für einen verbesserten Schutz sollten Sie FFP2-Masken vor dem Aufsetzen zu einem „W“ falten.
Ambulante Pflegedienste und Corona
Wenn Sie als pflegebedürftige Person auf die Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen sind, sollten Sie diesen auch weiterhin in Ihre Wohnung lassen. Zwar kann die Ansteckungsgefahr durch den Kontakt mit einem Pflegedienst, der auch Kontakt zu anderen Haushalten hat, erhöht sein, jedoch gelten auch im heutigen Pflegealltag für ambulante Pflegedienste strengere Hygiene- und Schutzempfehlungen. (10)
Corona: Maskenpflicht für Pflegepersonal
Die Maskenpflicht ist zum 01. März 2023 in Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheimen für Beschäftigte sowie Bewohner weggefallen. Unter bestimmten Umständen empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) Pflegekräften jedoch weiterhin, einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine FFP-2-Maske zu tragen: (10)
- Wenn bei der zu pflegenden Person der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie an COVID-19 oder einer anderen Infektion erkrankt ist, die durch die Luft oder Tröpfchen übertragen wird.
- Wenn bei Personal oder Besuchenden der Wunsch besteht, einen MNS zu tragen, weil im selben Haushalt eine Person mit positivem Testergebnis für SARS-CoV-2 lebt.
- Wenn eine pflegende Person mit milden Symptomen einer Atemwegserkrankung als arbeitsfähig eingestuft wurde und der Tätigkeit nachgeht.
Kostenerstattung bei Pflegedienst-Ausfall
Sollte die Versorgung in der Häuslichkeit durch den Pflegedienst nicht mehr stattfinden können, hatten Pflegebedürftige die Möglichkeit, eine Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei ihrer Pflegekasse zu beantragen und für maximal drei Monate zu erhalten. Dies war bis zum 30. April 2023 möglich. (11)
Corona-Fall im Pflegeheim
Das Robert Koch Institut hat einen Kurzleitfaden für den Ausbruchsfall in Pflegeheimen veröffentlicht. Demnach sollen folgende Personengruppen in drei räumlich und personell voneinander getrennten Bereichen versorgt werden: (12)
- COVID-19-Bereich: Per Test bestätigte Infektionsfälle
- Verdachtsfall-Bereich: Kontakte und Verdachtsfälle
- Nicht-COVID-19-Bereich: Nicht-Fälle
Dafür sollten alle Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen entsprechende Pläne und Voraussetzungen schaffen – und sich für das weitere Vorgehen mit dem örtlichen Gesundheitsamt abstimmen.
Häufig gestellte Fragen
Für wen ist eine Infektion besonders gefährlich? Wer gehört zur Risikogruppe?
Risikogruppen, die besonders von einem schweren Verlauf betroffen sein können, sind:
- Ältere Menschen (das Risiko steigt für Personen ab 50-60 Jahren)
- Menschen mit Vorerkrankungen (zum Beispiel des Herz-Kreislaufsystems, eine Atemwegserkrankung wie Asthma oder COPD, Diabetes Mellitus, Krebserkrankungen)
- Gegebenenfalls Raucher
- Stark übergewichtige Menschen
Was bedeutet es, wenn eine pflegebedürftige Person Corona hat?
Da pflegebedürftige Personen oft zur besonders gefährdeten Personengruppe für einen schweren Krankheitsverlauf zählen, sollten Sie den Gesundheitszustand besonders aufmerksam beobachten und bei Verschlechterung schnell ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, sollten Sie die geltenden Hygienemaßnahmen in besonderem Maße beachten.
Ab welchem Pflegegrad können pflegende Angehörige geimpft werden?
Da mittlerweile genügend Impfstoff zur Verfügung steht, sind die Priorisierungen für die Impfstoffvergabe aufgehoben. Das bedeutet, dass jede Person, unabhängig von der ehemals geltenden Priorisierung, sofort einen Impftermin erhalten kann. Ansprechpartner dafür ist der Hausarzt.
Vor allem Risikopatienten sollten darauf achten, dass ihr Impfschutz aufgefrischt ist.
Wer sollte seine Corona-Impfung auffrischen?
Vor allem Risikopatienten sollten auf einen aktuellen Impfschutz achten. Das Robert Koch-Institut empfiehlt besonders gefährdeten Personengruppen zusätzlich zur Grundimmunisierung jährliche Auffrischimpfungen. Dies gilt für Personen ab 60 Jahren, für Personen mit Immunschwäche, für Personen mit bestimmten Grundkrankheiten ab dem 6. Lebensmonat, aber auch für Personen in Pflegeeinrichtungen sowie für medizinisches und pflegerisches Personal.
Wie schaffe ich es, weiterhin mit Lebensmitteln versorgt zu werden, wenn ich nicht in den Laden gehen möchte?
Wenn Sie einer Risikogruppe angehören und nicht selbst einkaufen gehen möchten, fragen Sie in Ihrem Familien- und Bekanntenkreis, wer den Einkauf für Sie übernehmen könnte. Haben Sie keine Scheu, Ihre Kinder, Enkel, Freunde oder Nachbarn um Hilfe zu bitten.
Sie können auch Nachbarschaftshilfen nutzen: Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, um Unterstützung zu finden. Darüber hinaus können Sie auch auf Lieferservices zurückgreifen: Durch Supermarktketten wie REWE, aber auch Getränkelieferanten wie Flaschenpost sowie Essen auf Rädern.
Wie kann ich dringend benötigte Medikamente kontaktlos erhalten?
Viele ortsansässige Apotheken bieten einen Lieferservice an. Kontaktieren Sie Ihre Apotheke telefonisch und erkundigen Sie sich nach Liefermöglichkeiten. Sie können sich Medikamente auch online bestellen und per Post liefern lassen. Versand-Apotheken sind beispielsweise die Shop-Apotheke, DocMorris oder myCare.
Eine weiter Option ist, Angehörige und Bekannte, die in der Nähe wohnen und nicht zur Risikogruppe gehören zu fragen: Sie können Besorgungen für Sie erledigen.
Corona im Pflegeheim: Was tun?
Nach dem „Kurzleitfaden für den Ausbruchsfall in Pflegeheimen“ des Robert Koch Instituts sollen Fälle, Kontakte und Verdachtsfälle sowie Nicht-Fälle in drei räumlich und personell voneinander getrennten Bereichen versorgt werden: in einem COVID-19-Bereich, Verdachtsfall-Bereich, Nicht-COVID-19-Bereich. Dafür sollten alle Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen entsprechende Pläne und Voraussetzungen schaffen.
Wo gibt es psychologische Unterstützung für pflegende Angehörige?
Der andauernde Stress der Corona-Krise kann sich auf die Gesundheit und auf das seelische Wohlergehen auswirken. Nach dieser schweren Zeit gibt es verschiedene Möglichkeiten und Hilfestellungen:
- pflegen-und-leben: Von montags bis freitags steht pflegenden Angehörigen ein Team von Psychologen kostenfrei zur Verfügung. Die persönliche Beratung wird nach ihrem Belieben schriftlich oder auch im Video-Chat durchgeführt.
- Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP): Der Verband liefert Tipps zum Umgang mit Corona auf seiner Homepage.
- Telefonseelsorge: Die bundesweiten, gebührenfreien Telefonnummern der Telefonseelsorge lauten 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222.