Die Pflegestärkungsgesetze: PSG 1, PSG 2, PSG3

Symbolbild Pflegestärkungsgesetze

Die drei Pflegestärkungsgesetze sind insgesamt die größte Pflegereform, die es in Deutschland je gab. Das Pflegesystem wurde dadurch tatsächlich stärker, aber gleichzeitig auch bedarfsgerechter und vor allem fairer für Menschen mit kognitiven oder psychischen Erkrankungen.

pflege.de erklärt die wesentlichen Inhalte der drei Pflegestärkungsgesetze und zeigt, welche wegweisenden Änderungen auch noch viele Jahre später deutlich spürbar sind.

Inhaltsverzeichnis

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Hintergrund und Ausgangslage

Vor den Pflegestärkungsgesetzen war die finanzielle Lage für Menschen mit einer Demenzerkrankung oft schlecht. Sie erhielten nur minimale Pflegeleistungen und die Angehörigen wurden meistens mit der Betreuung allein gelassen. Ähnlich erging es Pflegebedürftigen mit psychischen Problemen.

Der Zugang zu den damals noch geltenden höheren Pflegestufen war nur möglich, wenn die regelmäßige körperliche Pflege des Pflegebedürftigen einen erheblichen Zeitaufwand erforderte. Dadurch wurden im Pflegesystem Menschen mit körperlichen Erkrankungen deutlich bevorzugt.

In der Diskussion wurde klar: Wenn man hier für Gerechtigkeit sorgen möchte, muss man radikale Reformen wagen. Und das hat man getan, indem man den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert hat und dabei auch die unfairen Pflegestufen durch das System der Pflegegrade ersetzt hat.

Allerdings brauchte es dafür drei große Gesetzespakete, die 2014, 2015 und 2016 verabschiedet wurden und dann 2016 sowie 2017 in Kraft getreten sind.

Das sind die drei Pflegestärkungsgesetze:

  • Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG 1)
  • Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG 2)
  • Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG 3)

Außerdem wurde dafür mehr Geld benötigt, weshalb die Beiträge zur Pflegeversicherung zweimal erhöht wurden. Und zwar deutlich: Lagen die Beiträge 2014 noch bei 2,05 Prozent, stiegen sie 2017 auf letztlich 2,55 Prozent für Menschen mit Kindern. Für Kinderlose stiegen sie von 2,3 auf 2,8 Prozent.

Info
Beiträge sind seitdem weiter gestiegen

Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind seitdem noch mehrmals gestiegen. Aktuelle Zahlen und weitere Informationen finden Sie im Ratgeber Pflegeversicherung.

Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG 1)

Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde am 17.10.2014 vom Bundestag verabschiedet und trat am 01.01.2015 in Kraft. Darin wurden unter anderem zahlreiche Pflegeleistungen um durchschnittlich vier Prozent erhöht. Stärker erhöht wurden die Leistungen für Menschen mit einer Demenzerkrankung. (1)

Die wichtigsten Änderungen des PSG 1:

  • Bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege
  • Mehr Leistungen für Menschen mit Demenz
  • Kombinationsmöglichkeit von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
  • Deutlich mehr Geld für Wohnraumanpassung
  • Auflage eines Pflegevorsorgefonds
  • Mehr Betreuung in der stationären Pflege

Höhere Leistungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde der monatliche Zuschuss der Pflegekassen zum 01.01.2015 auf 40 Euro erhöht. Zuvor lag der Zuschuss bei 31 Euro. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen unter anderem Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe und Mundschutz.

Info
Seit 2025: Bis zu 42 Euro

Der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch liegt seit dem 01.01.2025 bei 42 Euro pro Jahr.

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Bessere Förderung von Tages- und Nachtpflege

Vor dem ersten Pflegestärkungsgesetz gab es die Tages- und Nachtpflege auch schon, allerdings wurden die Leistungen dafür mit dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen verrechnet. Genau das wurde geändert: Seit dem PSG 1 gibt es ein eigenständiges Budget für die teilstationäre Pflege. (1)

Mehr Leistungen für Menschen mit Demenz

Bislang standen Menschen mit einer Demenzerkrankung bestimmte Pflegeleistungen erst zur Verfügung, wenn die Demenz bereits schwere körperliche Auswirkungen hatte. Dasselbe galt für Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung.

Mit dem Inkrafttreten des PSG 1 hatten diese Personen erstmals Zugang zu Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalten, Tages- und Nachtpflege, Pflegesachleistungen, dem Zuschuss zur Wohnraumanpassung sowie zum Wohngruppenzuschlag. (1)

Umgekehrt wurden die „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ (heute: Entlastungsbetrag) auch für alle anderen Pflegebedürftigen zugänglich gemacht. Diese Pflegeleistung stand zuvor nur Menschen mit einer Demenzerkrankung oder anderweitig eingeschränkten Alltagskompetenz zur Verfügung.

Kombinationsmöglichkeit von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Durch die Neuerungen im Zuge des PSG 1 können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden. Ungenutzte Leistungsbeträge in einer der Leistungen können seitdem zum Teil für die jeweils andere Leistung verwendet werden.

Verhinderungspflege überbrückt die Abwesenheit einer Pflegeperson zuhause. Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Pflege, wenn die Pflege zuhause zeitweise nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann. (1)

Deutlich mehr Geld für Wohnraumanpassung

Der Zuschuss zur barrierefreien Wohnraumanpassung lag bis zum PSG 1 bei 2.557 Euro und wurde auf 4.000 Euro erhöht. Außerdem dürften nun auch pflegebedürftige Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz diesen jetzt nutzen, zum Beispiel Menschen mit einer Demenzerkrankung. (1)

Auflage eines Pflegevorsorgefonds

Mit dem PSG 1 wurden auch die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Ein Teil der Mehreinnahmen floss dann in einen neuen Pflegevorsorgefonds. Damit sollten künftig notwendige Beitragssteigerungen abgemildert werden. (1)

Mehr Betreuung in der stationären Pflege

Zusätzliches Personal und Angebote zur Betreuung und Aktivierung in Pflegeheimen wurden mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz verpflichtend eingeführt. Damit sollte die Lebensqualität in den Heimen verbessert und die Erhaltung von Fähigkeiten der Bewohner gestärkt werden. (1)

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG 2)

Als bedeutendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Gründung 1995 gilt das seit Januar 2016 geltende Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das der Bundestag am 13.11.2015 beschlossen und der Bundesrat abgesegnet hatte.

Dabei wurde Grundlegendes verändert, damit Menschen mit einer Demenzerkrankung und allgemein „eingeschränkter Alltagskompetenz“ seit dem 01.01.2017 die gleichen Leistungen wie dauerhaft körperlich pflegebedürftige Personen erhalten können. (2)

Die wichtigsten Änderungen des PSG 1:

  • Neue Definition von Pflegebedürftigkeit
  • Pflegegrade statt Pflegestufen
  • Neues Begutachtungssystem

Neue Definition von Pflegebedürftigkeit

Seit dem 01. Januar 2017 ist die vorhandene Selbständigkeit das wichtigste Kriterium für die Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit. Zuvor war vor allem der körperliche Unterstützungsbedarf wichtig. Darin steckte eine tiefgreifende Revolution der Pflegeversicherung. (2)

Denn die Selbständigkeit als entscheidendes Kriterium war etwas völlig Neues. Und sie war die Grundlage für die Gleichstellung verschiedenster Arten von Pflegebedürftigkeit – so, wie wir sie heute kennen. Zur Finanzierung wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Pflegegrade statt Pflegestufen

Die drei Pflegestufen wurden zum Januar 2017 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Dabei gilt: Je höher ein Pflegegrad ist, desto unselbstständiger wird der Betroffene von den Gutachtern eingeschätzt und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse. (2)

Info
Pflegestufen gibt es schon seit 2017 nicht mehr

Auch wenn sich der Begriff leider noch Jahre später hartnäckig hält: Es gibt keine Pflegestufen mehr! Zum 01. Januar 2017 erhielt jeder Pflegebedürftige stattdessen einen Pflegegrad und damit waren die Stufen endgültig Geschichte.

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Neues Begutachtungssystem

Neue Kriterien für die Pflegebedürftigkeit und die Einführung der Pflegegrade machten auch eine Erneuerung des Begutachtungssystems notwendig. Dafür wurde das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) eingeführt.

Damit prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes MD (bei gesetzlich Versicherten) und von Medicproof (bei Privatversicherten) seit Januar 2017 die Selbständigkeit einer Person und schlagen in ihren Gutachten einen Pflegegrad vor. Mehr dazu im Ratgeber zu den Pflegegraden. (2)

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG 3)

Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurde am 02.12.2016 vom Bundestag verabschiedet und trat genau wie das zweite PSG auch am 01.01.2017 in Kraft. Darin ging es vor allem um eine Neuordnung der Befugnisse und Aufgaben von Kommunen im Pflegesystem. (3)

Die wichtigsten Änderungen des PSG 1:

  • Mehr Befugnisse für Kommunen
  • Mehr Kontrolle gegen Betrugsmaschen
  • Zuständigkeit für Pflege von Menschen mit Behinderung

Mehr Befugnisse für Kommunen

Insgesamt wollte man mit dem PSG 3 das Beratungsangebote vor Ort für Pflegende und Pflegebedürftige stärken. Damit diese Angebote bedarfsgerecht entstehen können, hat man die Kommunen in die Verantwortung genommen und deren Befugnisse gestärkt.

Kommunen erhielten zum Beispiel ein Initiativrecht zur Einrichtung neuer Pflegestützpunkte zur Beratung Hilfesuchender erhalten, deren Arbeit und Finanzierung dann in jedem Bundesland über eine Rahmenvereinbarung geregelt werden muss. (3)

Mehr Kontrolle gegen Betrugsmaschen

Man hatte erkannt, dass immer öfter bestimmte Betrugsmaschen genutzt wurden, um das System der Pflegeleistungen zum eigenen Vorteil auszunutzen. Deshalb wurden mit dem PSG 3 auch neue Kontrollmöglichkeiten für die Kassen geschaffen.

Vor allem der Medizinische Dienst MD, aber auch die Kranken- und Pflegekassen, können seitdem Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei ambulanten Pflegediensten durchführen. (3)

Zuständigkeit für Pflege von Menschen mit Behinderung

Das PSG 3 klärte auch die Frage, welche Kostenträger bei der Pflege von Menschen mit Behinderungen für die Leistungen aufkommen. Diese Regelungen wurden mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz eingeführt: (3)

  • Benötigen Menschen mit Behinderung ambulante Pflege, so erhalten sie seit 2017 vorrangig Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) und nicht mehr Eingliederungshilfe nach dem Teilhabegesetz (SGB IX).
  • Sind Betroffene hauptsächlich auf Eingliederungshilfe nach Teilhabegesetz (SGB IX) angewiesen, übernehmen deren Kostenträger auch die Kosten für notwendige häusliche Pflege – und nicht die Pflegekassen.
  • Menschen mit Behinderung, die sich in stationärer Pflege befinden, haben Anspruch auf Leistungen von beiden Kostenträgern: Der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe.

2025: Was bleibt von den Pflegestärkungsgesetzen?

Seit den drei Pflegestärkungsgesetzen ist viel Zeit vergangen und immer wieder wurde das deutsche Pflegesystem mit verschiedenen Reformen angepasst. Allerdings nie wieder so mutig und tiefgreifend wie mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG 2).

Die damals im Pflegesystem revolutionäre Gleichstellung von Menschen mit körperlichen Beschwerden und Menschen mit geistigen oder psychischen Erkrankungen wirkt bis heute nach und wurde auch nie wieder in Frage gestellt.

Was leider noch nicht ganz gelungen ist, das ist die Ablösung des Begriffs „Pflegestufen“ durch „Pflegegrade“ im allgemeinen Sprachgebrauch. Allerdings verkennt man die Wichtigkeit dieser Neuerung, wenn man dahinter nur einen Namenswechsel vermutet.

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet PSG?

PSG steht für „Pflegestärkungsgesetz“. Davon gab es drei Stück: PSG 1, PSG 2 und PSG 3, die im Zeitraum von 2015 bis 2017 in Kraft getreten sind, um die Pflege umfassend zu reformieren.

Was sind die Kernpunkte des PSG 1?

Das PSG 1 erhöhte die Pflegeleistungen, verbesserte die Unterstützung für Angehörige, führte Betreuungsangebote ein und stärkte die finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige.

Was sind die Kernpunkte des PSG 2?

Das PSG 2 führte einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein, erweiterte die Leistungen der Pflegeversicherung, um mehr Menschen Zugang zu ermöglichen, und ersetzte die Pflegestufen durch Pflegegrade.

Was sind die Kernpunkte des PSG 3?

Das PSG 3 konzentrierte sich auf die Verbesserung der Pflegequalität, stärkte die Rechte von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen und förderte die ambulante vor der stationären Pflege. Es zielte auch darauf ab, die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte zu verbessern.

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Erstelldatum: 6102.40.8|Zuletzt geändert: 5202.80.62
(1)
Bundesgesetzblatt (2014): Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2222.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2222.pdf%27%5D__1719498685534 (letzter Abruf am 27.06.2024)
(2)
Bundesgesetzblatt (2015): Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2222.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s2424.pdf%27%5D__1719498723768 (letzter Abruf am 27.06.2024)
(3)
Bundesgesetzblatt (2016): Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2222.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s3191.pdf%27%5D__1719498709936 (letzter Abruf am 27.06.2024)
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Interview

4 Fragen an Dr. Regina Grundler zum PSG II

Dr. Regina Grundler
Im Interview
Dr. Regina Grundler
Ärztin

Dr. Regina Grundler ist Ärztin für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin. Nach einigen Jahren in Klinik und Praxis arbeitet sie seit 1998 als Pflegegutachterin und seit 2013 als ärztliche Mitarbeiterin im Supervisionsteam von Medicproof. Im Jahr 2016 hat Regina Grundler an der Erarbeitung der Neuen Begutachtungsrichtlinien im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in Berlin mitgearbeitet.

Zum 01.01.2017 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten und damit ist es an der Zeit, einmal zurückzublicken und zu bewerten, was die Änderungen durch die Pflegereform für Versicherte, ihre Familien und auch Pflegebegutachter in der Praxis bedeuten. pflege.de sprach mit Dr. Regina Grundler über ihre Erfahrungen und Erkenntnisse mit dem PSG II und dem neuen Begutachtungsverfahren.

1. Liebe Frau Grundler, Sie selbst haben ja an der Erarbeitung der Richtlinien des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) im Jahr 2016 in Berlin mitgewirkt. Wie stehen Sie dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gegenüber? Zuerst einmal aus der Sicht des Pflegebegutachters: Hat sich Ihre Arbeit durch das Neue Begutachtungsverfahren vereinfacht?

Dr. Regina Grundler: Anfangs waren gerade Gutachter, die schon lange für Medicproof arbeiten, sehr kritisch. Das Feedback, das wir bekommen, ist aber inzwischen ins Gegenteil umgeschlagen: Die Gutachter kommen sehr gut mit dem neuen Begutachtungsverfahren zurecht. Die Arbeit vor Ort ist im Prinzip die gleiche geblieben, aber die Philosophie des neuen Verfahrens kommt der Bewertung der Pflegebedürftigkeit viel näher.

Es geht nicht mehr darum, was die Pflegeperson macht und leistet, sondern es geht darum, welche Ressourcen der Versicherte noch hat. Was kann er noch und was kann er nicht mehr? Und wenn man diese Philosophie einmal verstanden hat, dann versteht man auch, dass der Versicherte nach dem neuen Verfahren viel besser und ganzheitlich abgebildet wird. Nach ein bisschen Umdenken, Holpern und Stolpern haben sich die Gutachter sehr gut eingefunden und das Feedback ist sehr positiv.

Früher gab es eine künstliche Zweiteilung des Menschen.
Dr. Regina Grundler

Ich würde sogar sagen, es funktioniert besser als früher. Dieses Stückwerk von früher aus Pflegestufe plus der „eingeschränkten Alltagskompetenz“ – das war eine künstliche Zweiteilung des Menschen. Jetzt hat man mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff den Menschen in einem, im Ganzen, und das kommt den Gutachtern sehr entgegen.

2. Und wie bewerten Sie die Änderungen aus Sicht der Versicherten? Gerade was die Art der Begutachtung und im zweiten Schritt den Umfang der Pflegeleistungen betrifft.

Dr. Regina Grundler: Aus meiner persönlichen Erfahrung habe ich das Gefühl, dass sich die Versicherten im neuen Begutachtungssystem besser aufgehoben fühlen. Vor allem die Versicherten, die schon ein bisschen Erfahrung mit den Minuten hatten, und die sich selber darüber geärgert haben, dass ihr persönliches Duschen nur fünf Minuten dauern darf und das Anziehen in zwei Minuten erledigt sein sollte. Die Hausarbeit wurde ja pauschal nur mit max. 60 Minuten bewertet. Das hat für die Versicherten nie die Realität abgebildet. Man musste vor Ort als Gutachter auch immer arg erklären, dass das auch nicht die Realität sein soll und nur die Einschätzung ist usw. Und dieses Problem gibt es jetzt nicht mehr. Ich brauche nicht erklären, warum eine Teilübernahme beim Duschen nur sieben Minuten dauert.

Einige Aspekte sind ja komplett neu hinzugekommen, die im alten Verfahren komplett unter den Tisch gefallen sind, wie z. B. die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten, Teilnahme an kleinen Gruppen, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln usw. Der Versicherte hat das Gefühl, dass sehr viel mehr abgefragt wird und er wird viel besser erfasst.

Das Neue hat mich inzwischen überzeugt!
Dr. Regina Grundler

Also mein Fazit ist durchweg positiv. Ich bin seit 1998 in dieser Pflegebegutachtung und war sehr lange mit dem alten Verfahren unterwegs und habe mich da auch sehr sicher gefühlt. Ich wollte eigentlich auch nicht unbedingt was Neues. Aber das Neue hat mich inzwischen überzeugt – nicht nur weil ich selbst mitgearbeitet habe. Es hat mich auch bei der Umsetzung in die Praxis überzeugt!

3. Finden Sie, dass Familien gut über die Änderungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes informiert sind?

Dr. Regina Grundler: Wir merken, dass viele Familien viel früher Anträge stellen, ohne dass ein Pflegebedarf vorliegt. Die hören und lesen dann irgendetwas von Neuerungen und höheren Leistungen und stellen einfach mal den Antrag auf Pflegegrad und versuchen es. Deswegen ist gut, dass es solche Portale wie pflege.de gibt, die Familien informieren und über die Chancen eines Pflegegrads aufklären. Das erleichtert im zweiten Schritt unsere Arbeit als Gutachter und erspart unnötige Begutachtungen mit fehlender Aussicht auf einen Pflegegrad.

Jeder Antrag, der gestellt wird, der ohne Sinn ist, wenn ich das so hart sagen darf, führt zu einem immensen Aufwand: bei dem Betroffenen, beim Versicherungsunternehmen, bei Medicproof bzw. MD und beim Gutachter. Das sind Kosten, die man vermeiden könnte, wenn der Antragsteller besser informiert gewesen wäre.

Es besteht bei einigen Personen noch ein hoher Informationsbedarf.
Dr. Regina Grundler

Wie oft lese ich Gutachten von hochaltrigen Versicherten, die körperlich und geistig noch fit sind, jetzt aber zunehmend Hilfe bei der Haushaltsführung benötigen. Die Haushaltsführung zählt nicht zum Pflegegrad dazu, gehört also nicht in den Bereich der Pflegeversicherung. Hätte der Versicherte das gewusst, hätte er den Antrag nicht gestellt und bei ihm wäre die Enttäuschung über einen abgelehnten Pflegegrad nicht so groß. Es ist meines Erachtens erforderlich, dass auf diesem Gebiet noch viel gearbeitet wird, denn es besteht ein noch hoher Informationsbedarf.

Es gibt auch manchmal unbedachte Äußerungen von Ärzten oder im Krankenhaus „Das ist doch ganz bestimmt Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5, so schlecht wie es Ihnen geht“. Und das muss man als Gutachter vor Ort dann versuchen zurechtzurücken. Auf der anderen Seite gibt es das neue Verfahren seit gut einem Jahr. Da ist noch nicht viel Zeit vergangen und da sollten wir vielleicht in fünf Jahren nochmal drüber reden, wie informiert die Republik über die Änderungen der Pflegereform ist.

4. Bei wem sehen Sie die Aufgabe, noch mehr Aufklärung zu leisten?

Dr. Regina Grundler: Ich glaube, dass da alle am Verfahren Beteiligten gefragt sind. Da sind Informationsportale genauso gefragt wie der Hausarzt und der Sozialdienst. Aber auch die Versicherungsunternehmen oder die Krankenkassen müssen ganz anders informieren. Letzten Endes stehen dahinter überall die Kostenfrage und die personellen Ressourcen. Ich glaube, dass das auch alles so sehen. Jeder motivierte Hausarzt möchte informieren und jedes Versicherungsunternehmen auch. Die Frage ist nur immer, wie viel Zeit habe ich dafür und wer bezahlt mir das? Der gute Wille ist bestimmt bei jedem da. Weil es ja allen zugutekommt.

Klingt eigentlich so leicht. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Einschätzung!

Erstelldatum: 8102.40.91|Zuletzt geändert: 5202.60.72
(1)
Bildquelle
©istock.com/sasun1990
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