SGB XII – Definition
Das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) regelt die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Es soll Personen unterstützen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Das SGB XII sichert ein menschenwürdiges Leben, indem es in verschiedenen Lebenslagen hilft.
Es leistet Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege. Dabei berücksichtigt es individuelle Bedürfnisse und Lebenslagen und ermöglicht den Betroffenen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. (1)
Paragraf 8 SGB XII: Leistungen
Das SGB XII unterscheidet in Paragraf 8 zwischen verschiedenen Arten der Sozialhilfe:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragrafen 27 bis 40),
Diese Hilfe umfasst Leistungen zur Sicherung des grundlegenden Lebensbedarfs für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Paragrafen 41 bis 46b)
Diese Leistungen sind für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen vorgesehen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. - Hilfen zur Gesundheit (Paragrafen 47 bis 52)
Umfasst die medizinische und gesundheitliche Versorgung, die nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt ist. - Hilfe zur Pflege (Paragrafen 61 bis 66a)
Diese Hilfe bezieht sich auf die Unterstützung pflegebedürftiger Personen. - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Paragrafen 67 bis 69)
Unterstützung von Personen in besonderen sozialen Notlagen. - Hilfe in anderen Lebenslagen (Paragrafen 70 bis 74)
Eine Unterstützung, die für verschiedene spezifische Lebenssituationen bietet.
Die jeweiligen Leistungen werden erbracht in Form von
- Dienstleistungen (vor allem in Form von Beratung)
- Geldleistungen
- Sachleistungen
Paragraf 19 SGB XII: Leistungsberechtigte
Wer auf welche Art von Sozialleistung Anspruch hat, ist abhängig von vier Faktoren:
- Erwerbsfähigkeit
- Bedarf
- Alter
- Gesundheitszustand
Keinen Anspruch auf die unterschiedlichen Arten der Sozialhilfe haben Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Arbeit grundsätzlich selbst bestreiten können oder denen dies zuzumuten ist.
Wer hat Anspruch auf welche Sozialhilfe?
- Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt für einen befristeten Zeitraum nicht oder nicht ausreichend durch Einkommen und Vermögen oder durch Unterhalt von Ehegatten oder Lebenspartner bestreiten können, weil sie nicht oder nicht voll erwerbsfähig sind.
- Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben Personen, die eine Altersgrenze (65 Jahre oder älter) erreicht haben und für ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht selbst aufkommen können.
- Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung setzt voraus, dass die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und für ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht selbst aufkommen kann.
Wer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Sozialleistungen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
Ansprüche auf andere Leistungen, die unter die Sozialhilfe fallen, sind abhängig von einer besonderen Hilfsbedürftigkeit, die etwa bei Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung vorliegen kann.
Einen Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen haben Personen, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen besondere Leistungen benötigen, diese jedoch nicht selbst oder durch Unterstützung von Angehörigen finanzieren können.
Bei pflegebedürftigen Menschen können das etwa Pflegeleistungen sein. Mit Angehörigen sind nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und bei minderjährigen Anspruchsberechtigten auch Eltern gemeint.
Paragrafen 41 bis 52 SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ältere und dauerhaft nicht erwerbsfähige Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von Grundsicherung im Alter. Im vierten Kapitel des SGB XII, Paragraf 41 bis Paragraf 52, sind Bedingungen und Leistungen zusammengefasst.
Personen, die in Deutschland leben und nicht genug Einkommen oder Vermögen haben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung erhalten.
- Alter: Wenn sie das Rentenalter erreicht haben, besteht Anspruch auf Leistungen. Die Altersgrenze variiert je nach Geburtsjahr und liegt zwischen 65 und 67 Jahren.
- Dauerhafte volle Erwerbsminderung: Volljährige Personen, die sehr wahrscheinlich dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des Paragraf 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind.
- Personen in besonderen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen: Volljährige Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Paragrafen 61 bis 66 SGB XII: Hilfe zur Pflege
In Kapitel sieben des SGB XII, Paragraf 61 bis 66, sind die Leistungen und Voraussetzungen der „Hilfe zur Pflege“ genannt. Diese steht Versicherten zu, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und die für die Pflege benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht selbst aufbringen können.
Eine zusätzliche Unterstützung ist häufig deshalb notwendig, weil die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) zwar Leistungen bereitstellt, diese jedoch besonders bei Menschen mit hohem Pflegebedarf und in der stationären Pflege nicht die gesamten Pflegekosten abdecken.
Der Eigenanteil, den die Betroffenen selbst nicht tragen können, wird unter bestimmten Voraussetzungen von sozialen Trägern in Form der „Hilfe zur Pflege“ übernommen.
Paragraf 70 SGB XII: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Paragraf 70 SGB XII bietet wichtige Unterstützung für Menschen, die aufgrund von Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder anderen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten haben, ihren Haushalt zu führen. In solchen Situationen kann diese Hilfe entscheidend sein, um weiterhin in der gewohnten Umgebung leben zu können.
Die Unterstützung umfasst die Bereitstellung einer Haushaltshilfe, die verschiedene Aufgaben übernehmen kann. Dazu gehören die persönliche Betreuung von Haushaltsmitgliedern, Einkaufen, Kochen und Putzen. Die persönliche Betreuung erstreckt sich auf die Beschäftigung und Betreuung älterer Menschen, die Körperpflege, die Säuglingspflege und die Kinderbetreuung.
In Fällen, in denen eine speziellere Unterstützung erforderlich ist, wie zum Beispiel die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, die ein selbstbestimmtes Leben führen möchten, kann diese ebenfalls von der Sozialhilfe übernommen werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, Unterstützung für die Haushaltshilfe selbst zu erhalten, wenn diese Beratung oder zeitweise Entlastung benötigt.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt wird:
- Eine hilfsbedürftige Person führt einen eigenen Haushalt.
- Weder die hilfsbedürftige Person selbst noch ein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt weiterführen.
- Die Weiterführung des Haushalts ist notwendig und sinnvoll.
- Die Unterstützung im Haushalt wird nur vorübergehend benötigt.
- Wenn durch die Leistung eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden werden kann, kann die Unterstützung im Haushalt auch dauerhaft gewährt werden.
- Die hilfsbedürftige Person kann die Unterstützungsleistungen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten. Einkommensgrenzen sind in Paragraf 85 SGB XII festgelegt.
Die entstehenden Kosten für die Haushaltshilfe werden vom Sozialhilfeträger übernommen. Jedoch drängen die Sozialämter darauf, dass die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wenn möglich durch Angehörige, Nachbarn oder andere nahestehende Personen erledigt wird.
Weil der Gesetzgeber darum bemüht ist, die soziale Absicherung von Pflegepersonen zu verbessern, kann auch die Alterssicherung der Haushaltshilfe vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig gesichert ist.
Eine Sonderform der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist möglich, wenn Haushaltsangehörige vorübergehend anderweitig untergebracht werden müssen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Erziehungsberechtigter den Haushalt und die Kindererziehung zeitweise nicht leisten kann und ein Kind deshalb in einem Kinderheim untergebracht wird.
Auch wenn ein pflegender Angehöriger vorübergehend Hilfe benötigt und er den im gleichen Haushalt lebenden Pflegebedürftigen in dieser Zeit nicht versorgen kann, kann der Pflegebedürftige vorübergehend in einem Heim untergebracht werden. Ob eine solche Leistung erbracht wird, liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers.
Paragraf 71 SGB XII: Altenhilfe
Im Gegensatz zu vielen Leistungen, die das SGB XII gewährt, steht die Altenhilfe zumindest zum Teil für alle älteren Menschen zur Verfügung – unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Die Altenhilfe umfasst Beratung und Unterstützung, zum Beispiel in Fragen des altersgerechten Wohnens, in Fragen der Betreuung und Altenpflege, wenn ältere Menschen Einrichtungen oder Veranstaltungen besuchen wollen – kurz: am gesellschaftlichen Leben teilhaben wollen.
Ein Rechtsanspruch auf Altenhilfe besteht jedoch nicht. Geld- und Sachleistungen im Rahmen der Altenhilfe erhalten zudem nur Personen, deren Vermögen bzw. Einkommen eine bestimmte Schwelle unterschreitet (siehe Paragraf 85 SGB XII).
Paragraf 85 SGB XII: Einkommensgrenzen
Im Paragraf 85 des SGB XII sind die Einkommensgrenzen definiert, die ein Antragsteller von Sozialleistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII (unter anderem Hilfe zur Pflege, Altenhilfe oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts) und auch sein Ehegatte oder Lebenspartner nicht überschreiten darf, damit ein Anspruch besteht.
Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter wird bei diesen Sozialleistungen nicht das gesamte Einkommen und Vermögen angesetzt, sondern nur insofern dies zumutbar ist. Damit will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass diese Leistungen auch Personen in Anspruch nehmen können, deren Einkünfte die Bedarfssätze für den notwendigen Lebensunterhalt überschreiten.
Zum Einkommen zählen:
- Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne: Hierzu zählen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, sowie bestimmte Unterhaltsleistungen und Kindererziehungsleistungen. Diese werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe berücksichtigt.
- Verwertbares Vermögen einschließlich Barvermögen: Das gesamte verwertbare Vermögen einer Person wird berücksichtigt, einschließlich Bargeld, Bankguthaben, Wertpapieren und ähnlichem. Es gibt Freibeträge und Schonvermögen, deren Höhe je nach individueller Situation und kommunaler Praxis variieren kann.
Zum Einkommen nach Paragraf 82 SGB XII zählen nicht:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
- Schmerzensgeld
- Pflegegeld
Häufig gestellte Fragen
Was regelt dass Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)?
Das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) regelt die Sozialhilfe in Deutschland. Es zielt darauf ab, Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, finanziell zu unterstützen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Zu den Leistungen gehören unter anderem die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege und Unterstützung in besonderen Lebenslagen.
Wer ist berechtigt, Sozialhilfe nach SGB XII zu erhalten?
Berechtigt sind Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch Einkommen, Vermögen oder Unterhalt von Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestreiten können. Dies kann aufgrund von Nicht- oder Teil-Erwerbsfähigkeit, Alter oder Gesundheitszustand der Fall sein.
Besteht ein Unterschied zwischen Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld?
Ja, ein wesentlicher Unterschied besteht in der Erwerbsfähigkeit. Sozialhilfe richtet sich an Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, beispielsweise aufgrund von Alter oder gesundheitlichen Gründen. Arbeitslosengeld II, jetzt Bürgergeld wird hingegen Personen gewährt, die grundsätzlich arbeitsfähig sind, aber vorübergehend arbeitslos sind.