Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Für Personen, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Bei Pflegegrad 1 und für Menschen, die ab Pflegegrad 2 nur Sachleistungen beziehen, ist die Beratung hingegen freiwillig nutzbar.

pflege.de verrät Ihnen, wie das Beratungsgespräch nach Paragraf 37.3 SGB XI abläuft, was der Unterschied zu anderen Beratungsangeboten ist, wie oft das Beratungsgespräch für Sie verpflichtend ist und wie Sie davon profitieren können.

Inhaltsverzeichnis

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Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: Definition

Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. (1) Dies wird oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Das Beratungsgespräch in der Pflege ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes, eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens oder einer anerkannten Beratungsstelle, beispielsweise durch freiberufliche Pflegeberater, durchgeführt. (2)

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Beratungsgespräch in der häuslichen Pflege: Ablauf und Inhalte der Beratung

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation bei Ihnen zuhause ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind.

Ablauf der Beratung

Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 hat folgenden Ablauf:

  1. Der Pflegeberater erfasst Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs.
  2. Er überprüft die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson.
  3. Der Berater erfasst die Pflege- und Betreuungssituation auch aus seiner Sicht und schätzt ein, ob die Pflege zuhause gesichert ist.
  4. Im Anschluss kann der Berater Maßnahmen anregen und weitere Informationen geben.

Sie können demnach Fragen stellen und der Pflegeberater kann Ihnen Tipps geben, beispielsweise zum Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

In einem Beratungsgespräch können Sie also unter anderem folgende Themen besprechen:

Der Berater wird im Beratungseinsatz ein Formular ausfüllen. Darin notiert er die Ergebnisse des Gesprächs und Sie unterschreiben eine Einwilligungserklärung: In der stimmen Sie der Übermittlung der Angaben an Ihre Pflegekasse zu. Anschließend teilt der Pflegeberater der Pflegekasse, beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigung der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle, mit, dass der Beratungsbesuch stattgefunden hat.

Tipp
Bitten Sie um eine Kopie

Lassen Sie sich von dem Formular, das der Berater ausfüllt, eine Kopie anfertigen. So haben Sie die Ergebnisse auch für Ihre Unterlagen.

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Beim Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen.

Durch die festgelegten Termine können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Experten-Tipp

Nutzen Sie die Möglichkeit der Beratung

Haben Sie Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 und beziehen nur Sachleistungen, können Sie die Beratung freiwillig nutzen. Das ist ideal, zum Beispiel, wenn eine plausible Begründung für die Höherstufung des Pflegegrads vorliegt oder Sie Hilfsmittel wie beispielsweise einen Rollator benötigen. In solchen Fällen bietet der Beratungseinsatz eine gute Möglichkeit, diese zu beantragen und die Vorgänge zu beschleunigen.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

Möglichkeit der Videoberatung

Im Zuge der Schutzmaßnahmen der COVID-19-Pandemie konnte der Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI für einen bestimmten Zeitraum auch telefonisch oder digital stattfinden.

Die Pandemie ist zum Glück vorbei, die Regelung jedoch wurde beibehalten und sogar verlängert, bis vorläufig 31. März 2027. (3)

Nach dieser können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Beratungstermin flexibel und ortsunabhängig auch digital per Videokonferenz wahrnehmen. Sie haben also die Wahl, ob Sie die Beratung vor Ort oder per Video in Anspruch nehmen möchten.

Da der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen soll, darf jedoch nicht jeder Beratungseinsatz online stattfinden. Die erstmalige Beratung sowie jede zweite darauffolgende Beratung müssen Sie vor Ort wahrnehmen. (1)

Nachweis über Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI

Derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, muss einen Nachweis ausfüllen. In der Regel schickt er diesen sogenannten „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI“ dann auch direkt an Ihre Pflegekasse.

Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen.

Wann und wie der Beratungseinsatz abläuft, müssen Sie jedoch als Pflegebedürftiger beziehungsweise pflegender Angehöriger mit der zuständigen Beratungsstelle absprechen und eigenständig organisieren. Sie können das Vorgehen aber mit Ihrem Berater absprechen.

Beratungsbesuch: Kosten

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen daher für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI weder zahlen noch in Vorkasse treten.

Sind Sie privat versichert, erhalten Sie von anerkannten Beratungsstellen eine Rechnung, die Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen müssen und dann erstattet bekommen.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Personen, die zuhause gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, halbjährlich eine Beratung zu erhalten, wenn das gewünscht ist. Dazu können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.

Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, wird von der Pflegekasse per Brief darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI besteht. Das geschieht in der Regel zusammen mit dem Bescheid zur Einstufung oder Höherstufung in einen Pflegegrad. In diesem Schreiben wird Ihnen eine Frist für den ersten Beratungseinsatz mitgeteilt. Die Frist für den ersten Beratungsbesuch ist auf Sie individuell zugeschnitten. Spätestens zum zweiten Termin müssen die verpflichtenden Beratungsbesuche dann aber innerhalb einer festen Halbjahresfrist (bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3) oder innerhalb einer festen Quartalsfrist (bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5) stattfinden.

Sollten Sie die Frist versäumen, droht Ihnen nach Paragraf 37.6 SGB XI zunächst eine „angemessene“ Kürzung des Pflegegeldes. Im Wiederholungsfall kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen werden. (1)

Beachten Sie, dass die Beratung bei der Pflegekasse nachgewiesen werden muss. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert.

Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen (erster Termin kann von diesen Fristen abweichen):

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 Zeitraum, in dem Beratung stattfinden muss
Pflegegrad 1 Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich keine
Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr 01.01.-30.06, 01.07.-31.12.
Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr 01.01.-30.06, 01.07.-31.12.
Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr 01.01.-31.03, 01.04.-30.06, 01.07.-30.09, 01.10.-31.12.
Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr 01.01.-31.03, 01.04.-30.06, 01.07.-30.09, 01.10.-31.12.
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Zugelassene Berater für Beratungseinsatz: Pflegedienst und Pflegeberater

Folgende Personen dürfen den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen: (1)

  • Ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach Paragraf 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
  • Ein Pflegeberater, der die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI durchführen darf, und zum Beispiel in einem Beratungsunternehmen beziehungsweise einer Beratungsstelle arbeitet

Nach Paragraf 37 Absatz 4 müssen die Pflegedienste und Beratungsstellen dafür Sorge tragen, dass nur Berater eingesetzt werden, die

  • spezielles Wissen zum jeweiligen Krankheits- und Behinderungsbild haben,
  • genau wissen, welcher Hilfebedarf dadurch entsteht und
  • besondere Beratungskompetenz haben.

Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss allerdings eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können und einen Vertrag mit der Pflegekasse haben.

Experten-Tipp

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekassen nach anerkannten Beratungsstellen

Hat der Pflegedienst oder die Beratungsstelle keine Kapazitäten, können Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden: Dort können Sie nach einer Liste mit anerkannten Beratungsstellen erkundigen, die die Beratung durchführen können. Die Pflegekasse kann darüber hinaus auch Kooperationspartner beauftragen.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

Beratungsgespräch: Beispiel

Frau Meier ist 78 Jahre alt und wird von ihrer Tochter zuhause gepflegt. Sie erhält Pflegegeld von der Pflegekasse. Weil Frau Meier Pflegegrad 3 hat, ist sie verpflichtet, alle sechs Monate an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen.

Die Pflegekasse erinnert Frau Meier mit einem Brief rechtzeitig daran, dass der Beratungseinsatz fällig ist.

Der Beratungseinsatz wird von einem Angestellten eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. Dieser stellt nach seinem Besuch eine Bescheinigung über den durchgeführten Beratungseinsatz aus. Diese Bescheinigung schickt er an die Pflegekasse von Frau Meier. So weist er nach, dass Frau Meier ihrer Verpflichtung nachgekommen ist – und Frau Meier erhält weiterhin ihr Pflegegeld.

Unterschied: Beratungseinsatz und andere Beratungsangebote

Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts schlichtweg nur als Pflegeberatung bezeichnet. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige nach § 45 SGB XI Anspruch auf Pflegekurse, die teilweise auch als „Pflegeberatung“ bezeichnet werden.

In allen drei Angeboten wird Ihnen Wissen über die häusliche Pflege häusliche Pflege vermittelt – worin liegen aber die Unterschiede? Das zeigt folgende Tabelle:

Merkmale
Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI
  • wird regelmäßig durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet
  • soll die Qualität in der häuslichen Pflege sicherstellen
  • ab Pflegegrad 2 verpflichtend für Pflegegeldempfänger, die keine Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen beziehen, haben einmal im Halbjahr Anspruch
Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI
  • wird in der Regel einmalig am Anfang der Pflege durchgeführt oder bei Bedarf nach weiteren Anträgen
  • mit Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten und einem individuellen Versorgungsplan soll die Pflege organisiert werden
  • steht Personen mit Pflegegrad und pflegenden Angehörigen zu sowie Personen ohne Pflegegrad, die Pflege- und Betreuungsbedarf haben
Pflegekurse nach Paragraf 45 SGB XI
  • kann bei Bedarf mehrmals wahrgenommen werden
  • soll Pflege und Betreuung erleichtern und verbessern, pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen mindern und ihrer Entstehung vorbeugen
  • steht Personen zu, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern, aber auch Ehrenamtlichen
Tipp
Nehmen Sie Bezug auf den Paragrafen, um Verwechslungen zu vermeiden

Um sicherzugehen, von welcher Art Beratung gesprochen wird, sollten Sie sich immer auf die gesetzliche Grundlage beziehen. Geben Sie also stets den Paragrafen an, wenn Sie von der jeweiligen Beratung sprechen: „Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI“ oder „Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI“ (auch „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ genannt). Pflegeschulungen und Pflegekurse beziehen sich auf Paragraf 45 SGB XI.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?

Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Beratung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und Pflegende unterstützt werden. Pflegebedürftige die Pflegegrad 1 haben und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, können diese Beratung einmal im Halbjahr abrufen.

Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?

Ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI dauert unterschiedlich lang. Die Dauer hängt unter anderem davon ab, in welchem Bereich die Pflege überprüft wird und wie hoch der Pflege- und Unterstützungsbedarf ist.

Ich habe den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI vergessen: Was kann ich tun?

Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Pflegekasse und erklären Sie dem Sachbearbeiter Ihre Situation. Bieten Sie ihm an, den Beratungsbesuch schnellstmöglich nachzuholen, um die Kürzung des Pflegegeldes zu vermeiden.

Wer führt den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI durch?

Der Beratungsbesuch kann von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeberatern, die nach Paragraf 7 a Sozialgesetzbuch (SGB) XI zertifiziert sind, durchgeführt werden. Auch von der Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht von ihnen angestellte Pflegefachkräfte können den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 durchführen.

Beratungseinsatz: Wer macht das?

Der Beratungsbesuch kann von Pflegediensten oder Pflegeberatern durchgeführt werden, die nach Paragraf 7 a Sozialgesetzbuch (SGB) XI dafür zertifiziert sind und einen Vertrag mit der Krankenkasse haben. Hat der Pflegedienst oder die Beratungsstelle keine Kapazitäten, können Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Liste mit anerkannten Beratungsstellen anfordern, die die Beratung durchführen können. Die Pflegekasse kann darüber hinaus auch Kooperationspartner beauftragen.

Was kostet der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den Beratungsbesuch und rechnet in der Regel direkt mit dem Anbieter der Beratung ab – vorausgesetzt, der Berater hat einen Vertrag mit der Pflegekasse. Für Versicherte ist die Beratung dann kostenlos und sie müssen auch nicht in Vorkasse treten. Anders bei privat Versicherten: Diese müssen in Vorkasse gehen und die Rechnung bei der Kasse, beziehungsweise gegebenenfalls auch bei der Beihilfe einreichen. Dann bekommen sie den Beratungseinsatz erstattet.

Wie oft wird der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI durchgeführt?

Der Beratungseinsatz wird bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einmal im Halbjahr durchgeführt. Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 wird der Beratungsbesuch einmal im Vierteljahr durchgeführt.

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Erstelldatum: 0202.21.51|Zuletzt geändert: 5202.80.5
(1)
Bundesministerium der Justiz (1994): Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (letzter Abruf am 12.09.2024)
(2)
pqsg Das Altenpflegemagazin im Internet (Ohne Jahr): Standard "Pflegeberatungsbesuch nach § 37 SGB XI"
https://pqsg.de/seiten/openpqsg/mobil/hintergrund-standard-beratungsgespraech.htm (letzter Abruf am 12.09.2024)
(3)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2024): Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz)
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/173/VO.html (letzter Abruf am 12.09.2024)
(4)
Bildquelle
© istock.com/AJ_Watt
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„Sehen Sie den Beratungseinsatz nach § 37.3 nicht als Kontrolltermin, sondern als Chance“

Marc-André Hofheinz
Im Interview
Marc-André Hofheinz
Freier Pflegeberater und Pflegesachverständiger

Marc-André Hofheinz ist examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit einem Bachelor-Abschluss in Pflege und Gesundheit. Seit 2017 ist er über seine Beratungsfirma „Hofheinz Beratung“ als Pflegeberater und Pflegesachverständiger freiberuflich und unabhängig tätig.

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nachweisen – so weit, so klar. Aber worum geht es in diesem Termin eigentlich genau? Im Interview mit pflege.de erklärt Pflegeberater Marc-André Hofheinz, warum es sich lohnt, diesen Termin nicht einfach nur „abzuhaken“. Er gibt Einblicke in die Beratungspraxis und zeigt, wie Sie sich optimal auf den Termin vorbereiten können. Außerdem erklärt er, welche Fehler häufig passieren und wie Sie sie vermeiden können – damit das Pflegegeld nicht gekürzt oder gestrichen wird.

Herr Hofheinz, zum Einstieg: Wie häufig müssen Versicherte den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 wahrnehmen?

Marc-André Hofheinz: Pflegebedürftige mit Bezug von Pflegegeld müssen den Beratungseinsatz alle sechs Monate, also einmal im Halbjahr, in Anspruch nehmen, damit ihr Pflegegeld weitergezahlt wird. Versicherte mit Pflegegrad 4 und 5 müssen sich sogar einmal im Quartal um einen Beratungseinsatz bemühen. Mit dem Bescheid der Pflegekasse über einen Pflegegrad kommt auch die Information, dass dieser Beratungseinsatz selbst organisiert werden muss – und eine Angabe dazu, in welchen Intervallen. Viele überlesen das, obwohl im Anschreiben explizit darauf hingewiesen wird.

Werden Versicherte immer durch die Kasse an diese Termine erinnert?

Marc-André Hofheinz: Im Bescheid von der Pflegekasse wird über diese Pflicht informiert. In der Regel wird bei Nicht-Einhaltung innerhalb der Frist schriftlich daran erinnert und mögliche Sanktionen erläutert, wie zum Beispiel die Kürzung von Leistungen. Laut Gesetzgeber steht man als Versicherter definitiv in der Pflicht, diese Termine regelmäßig selbst zu organisieren.

Und was ist, wenn ich die Frist nicht eingehalten oder ich den Beratungseinsatz vergessen habe? Schickt mir die Kasse noch eine Erinnerung oder wird mein Pflegegeld direkt gestrichen?

Marc-André Hofheinz: Die meisten Kassen schreiben die pflegebedürftige Person an – mit dem Hinweis darauf, dass noch kein Beratungseinsatz stattgefunden hat und dieser nachgeholt werden muss. Darauf sollte man umgehend reagieren und die Kasse über den anstehenden Termin informieren beziehungsweise Bescheid geben, wenn Sie keinen passenden Anbieter für die Beratungseinsätze finden.

Wenn die Pflegekasse dann innerhalb einer vorgegebenen Frist noch immer nichts von Ihnen gehört hat, behält sie sich vor, Leistungen zu kürzen. Das kann zum Beispiel die Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent sein. Die Pflegekassen informieren dann darüber, dass das Pflegegeld gekürzt und im nächsten Schritt auch gestrichen wird.

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Was passiert, wenn man einen Folgetermin fristgerecht vereinbart hat, den aber aufgrund eines kurzfristigen Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts nicht wahrnehmen kann?

Marc-André Hofheinz: Wenn Sie einen Termin im Voraus geplant, aber jetzt urplötzlich ins Krankenhaus oder eine Rehaeinrichtung müssen und den Termin dadurch nicht wahrnehmen können, dann sollten Sie den Termin möglichst frühzeitig verschieben und im zulässigen Zeitraum nachholen. Wir haben bei Pflegegrad 2 und 3 ja immer einen Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06. beziehungsweise vom 01.07. bis zum 31.12., um einen Ausweichtermin zu finden.

Wenn der angesetzte Termin jedoch zum Ende des Halbjahres geplant ist und dieser dann droht auszufallen, dann sollte man in jedem Falle Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen und die Umstände mitteilen. So signalisiert man der Kasse das eigene Pflichtbewusstsein, dass man aber aufgrund von gesundheitlichen Umständen dieser Pflicht nicht nachkommen kann.

Die Kassen kennen diese Szenarien, werden dies dokumentieren und haben meist Verständnis.

Okay. Lassen Sie uns nun einmal über die Inhalte des Beratungseinsatzes nach Paragraf 37.3 sprechen. Was erwartet mich und wie sollte ich mich auf den Termin vorbereiten?

Marc-André Hofheinz: Um das Maximale aus dem Beratungstermin rauszuholen, kann man sich natürlich vorab ein paar Fragen überlegen, wie zum Beispiel „Welche Leistungen der Pflegeversicherung stehen mir durch den Pflegegrad zu?“ oder aber auch „Welche Hilfsmittel benötige ich und wie kann ich diese Hilfsmittel bekommen?“.

Natürlich bietet der Beratungseinsatz auch die Möglichkeit, mit dem Berater darüber zu sprechen, welche externen Dienstleister und welche Möglichkeiten ich noch nutzen könnte, wie zum Beispiel Pflegekurse oder eine Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI. Sehen Sie den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 daher nicht als Kontrolltermin, sondern als Chance für mehr Unterstützung in Ihrer Pflege und Betreuung.

Podcast zum Thema

Wie läuft so ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 genau ab? Welche Bereiche schaut sich der Pflegeberater an und welche Infos werden an die Pflegekasse zurückgemeldet? Dies und mehr erklären Martina Rosenberg und Jette Müller in der aktuellen Folge „Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: So wird aus der Pflicht eine Chance“ des pflege.de-Podcasts.

Ratgeber
Pflege leichter leben: Der Podcast für die Pflege zuhause

Hauptziel des Beratungseinsatzes ist ja, die Qualität der Pflege zuhause sicherzustellen. Was passiert, wenn Sie als Berater beim Hausbesuch feststellen, dass dies eben nicht gewährleistet ist?

Marc-André Hofheinz: Grundsätzlich soll der Beratungseinsatz ja helfen und nicht kontrollieren. Daher richte ich meinen Blick vor allem darauf, welche Unterstützungsmöglichkeiten die pflegebedürftige Person und die Pflegepersonen noch in Anspruch nehmen können, wie zum Beispiel Hilfsmittel und Pflegekurse.

Wenn ich bei einer Beratung also feststelle, dass noch nicht alle Möglichkeiten zur Unterstützung ausgeschöpft sind und weitere Maßnahmen die Pflege gut ergänzen könnten, dokumentiere ich das genauso in meinem Bericht. Das Formular über den Beratungseinsatz fülle ich dabei immer zusammen mit der versicherten Person und gegebenenfalls der Pflegeperson aus, die ja auch eine Abschrift bekommt und die im Übrigen auch verweigern kann, dass sensible Informationen an die Pflegekasse weitergeleitet werden.

Ist eine umfangreichere Beratung mit einem Versorgungsplan nötig, so gebe ich eine entsprechende Empfehlung einer weitergehenden Pflegeberatung nach Paragraf 7a an die Kasse. Dies hilft sowohl der versicherten Person als auch der Pflegeperson weiter.

Dieses Veto-Recht der Versicherten gibt es aber nicht für gefährliche Zustände, oder?

Marc-André Hofheinz: Nein, genau. Es gibt auch Situationen, in denen Gefahr für Leib und Leben des Pflegebedürftigen besteht. Das heißt, finde ich zum Beispiel gefährliche Pflege oder Situationen mit Übergriffen vor oder Hinweise auf Missbrauch oder Misshandlung, dann muss ich natürlich den Notdienst wie Krankenwagen, Feuerwehr und Polizei alarmieren und in dem Fall breche ich den Beratungseinsatz auch ab und muss die Information zwingend an die Pflegekasse weiterleiten.

Haben Sie das schon einmal so erlebt?

Marc-André Hofheinz: Nein, tatsächlich nicht. Also ich habe es nur einmal erlebt, dass ich wirklich angekreuzt habe „Die Pflege ist nicht sichergestellt“. Ich kam in eine häusliche Situation, in der der Versicherte eine Pflegeperson hatte, die keinerlei fachliche Kenntnisse hatte. Die Pflegeperson hatte nur gute Absichten, aber es hat leider vorne und hinten nicht funktioniert und es war kein annehmbarer pflegerischer Zustand. Die Pflegeperson brauchte einfach noch etwas mehr Unterstützung und Anleitung – und genau dafür ist der Beratungseinsatz ja da.

Viele unserer Leser fragen sich, ob beim Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 auch der Pflegegrad begutachtet wird.

Marc-André Hofheinz: Also die Praxis ist so: Der Beratungseinsatz ist natürlich keine Pflegebegutachtung in dem Sinne. Aber: Eine Pflegefachkraft macht vor Ort eine pflegefachliche Einschätzung über die Pflege- und Betreuungssituation. Und wenn ich als Pflegeberater bei diesem Beratungseinsatz feststelle, dass sich der Pflege- und Betreuungsaufwand zum Beispiel erhöht hat, dann schreibe ich das auch detailliert auf und gebe das so weiter. Das kann dazu führen, dass eine neue Begutachtung stattfindet. In seltenen Fällen sogar nach Aktenlage aufgrund des Beratungsprotokolls und dass die pflegebedürftige Person dann zum Beispiel höhergestuft wird.

Haben Sie das schon erlebt, dass aufgrund Ihres Berichts ein bestehender Pflegegrad erhöht wurde?

Marc-André Hofheinz: Definitiv ja. Wenn ich gesehen habe, dass der Pflegebedarf wesentlich höher ist als der zugewiesene aktuelle Pflegegrad, dann habe ich das in meinen Bericht reingeschrieben mit meinen Beobachtungen und Hinweisen auf die Begutachtungsrichtlinien. Und ich habe in meinem Bericht darauf hingewiesen, dass eine neue Begutachtung stattfinden müsste – und daraufhin wurde dem Versicherten dann ein höherer Pflegegrad zugewiesen.

Und andersrum – Haben Sie es schon mal erlebt, dass ein Pflegegrad herabgestuft wurde?

Marc-André Hofheinz: Ja, das kann auch mal passieren. Es kann ja durchaus mal sein, dass sich die Kognition oder die Mobilität verbessert, sich die Selbstversorgung durch Kurse, Trainings, durch Milderung der Krankheitssymptome oder Verbesserung der Erkrankung steigert. Das führt dann dazu, dass eine neue Begutachtung stattfinden muss, die zeigt, dass der höhere Pflegegrad nicht mehr notwendig ist.
Ein Beratungseinsatz ist immer eine Momentaufnahme, eine Situationserhebung der Pflege- und Betreuungssituation zu dem Zeitpunkt.

Das waren spannende Einblicke, vielen Dank dafür. Haben Sie noch einen abschließenden Tipp für unsere Leser, wie Sie sich bestmöglich auf diese Termine vorbereiten können? Wie können Versicherte diese Termine für ihre individuelle Pflege-Organisation nutzen?

Marc-André Hofheinz: Es ist wichtig, diesen Termin als Chance zu sehen. Überlegen Sie sich, wo ihre Problemlagen sind und wo sich noch Unterstützung brauchen. Führen Sie zum Beispiel ein Pflegetagebuch. Man wundert sich, was in der pflegerischen Situation alles selbstverständlich geworden ist. Oder nutzen Sie einen Pflegegradrechner, um zu schauen, ob noch der richtige Pflegegrad vorliegt und was sich verändert hat.

Bonus
Ihr Pflegetagebuch für Ihren Pflegealltag
  • Einfache Dokumentation mit Listen und Tabellen
  • Perfekte Vorbereitung für die Pflegebegutachtung
  • Erhalten Sie direkt den richtigen Pflegegrad
Erstelldatum: 5202.40.9|Zuletzt geändert: 5202.80.5
(1)
Bildquelle
© Marc-André Hofheinz
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