Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: Definition
Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. (1) Dies wird oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Das Beratungsgespräch in der Pflege ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes, eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens oder einer anerkannten Beratungsstelle, beispielsweise durch freiberufliche Pflegeberater, durchgeführt. (2)
Beratungsgespräch in der häuslichen Pflege: Ablauf und Inhalte der Beratung
In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation bei Ihnen zuhause ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind.
Ablauf der Beratung
Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 hat folgenden Ablauf:
- Der Pflegeberater erfasst Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs.
- Er überprüft die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson.
- Der Berater erfasst die Pflege- und Betreuungssituation auch aus seiner Sicht und schätzt ein, ob die Pflege zuhause gesichert ist.
- Im Anschluss kann der Berater Maßnahmen anregen und weitere Informationen geben.
Sie können demnach Fragen stellen und der Pflegeberater kann Ihnen Tipps geben, beispielsweise zum Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.
In einem Beratungsgespräch können Sie also unter anderem folgende Themen besprechen:
- Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
- Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, zum Beispiel technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Hebe- und Lagerungstechniken, zum Beispiel Kinästhetik und Mobilisation
- Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach Paragraf 45 SGB XI
- Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
Der Berater wird im Beratungseinsatz ein Formular ausfüllen. Darin notiert er die Ergebnisse des Gesprächs und Sie unterschreiben eine Einwilligungserklärung: In der stimmen Sie der Übermittlung der Angaben an Ihre Pflegekasse zu. Anschließend teilt der Pflegeberater der Pflegekasse, beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigung der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle, mit, dass der Beratungsbesuch stattgefunden hat.
Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause
Beim Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen.
Durch die festgelegten Termine können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Nutzen Sie die Möglichkeit der Beratung
Haben Sie Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 und beziehen nur Sachleistungen, können Sie die Beratung freiwillig nutzen. Das ist ideal, zum Beispiel, wenn eine plausible Begründung für die Höherstufung des Pflegegrads vorliegt oder Sie Hilfsmittel wie beispielsweise einen Rollator benötigen. In solchen Fällen bietet der Beratungseinsatz eine gute Möglichkeit, diese zu beantragen und die Vorgänge zu beschleunigen.

Möglichkeit der Videoberatung
Im Zuge der Schutzmaßnahmen der COVID-19-Pandemie konnte der Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI für einen bestimmten Zeitraum auch telefonisch oder digital stattfinden.
Die Pandemie ist zum Glück vorbei, die Regelung jedoch wurde beibehalten und sogar verlängert, bis vorläufig 31. März 2027. (3)
Nach dieser können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Beratungstermin flexibel und ortsunabhängig auch digital per Videokonferenz wahrnehmen. Sie haben also die Wahl, ob Sie die Beratung vor Ort oder per Video in Anspruch nehmen möchten.
Da der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen soll, darf jedoch nicht jeder Beratungseinsatz online stattfinden. Die erstmalige Beratung sowie jede zweite darauffolgende Beratung müssen Sie vor Ort wahrnehmen. (1)
Nachweis über Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI

Nachweis über den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 (Auszug)
Derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, muss einen Nachweis ausfüllen. In der Regel schickt er diesen sogenannten „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI“ dann auch direkt an Ihre Pflegekasse.
Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen.
Wann und wie der Beratungseinsatz abläuft, müssen Sie jedoch als Pflegebedürftiger beziehungsweise pflegender Angehöriger mit der zuständigen Beratungsstelle absprechen und eigenständig organisieren. Sie können das Vorgehen aber mit Ihrem Berater absprechen.
Beratungsbesuch: Kosten
Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen daher für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI weder zahlen noch in Vorkasse treten.
Sind Sie privat versichert, erhalten Sie von anerkannten Beratungsstellen eine Rechnung, die Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen müssen und dann erstattet bekommen.
Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld
- Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 mal, das bedeutet 2 mal im Jahr
- Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 mal, das heißt 4 mal im Jahr
Personen, die zuhause gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, halbjährlich eine Beratung zu erhalten, wenn das gewünscht ist. Dazu können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen.
Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten
Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, wird von der Pflegekasse per Brief darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI besteht. Das geschieht in der Regel zusammen mit dem Bescheid zur Einstufung oder Höherstufung in einen Pflegegrad. In diesem Schreiben wird Ihnen eine Frist für den ersten Beratungseinsatz mitgeteilt. Die Frist für den ersten Beratungsbesuch ist auf Sie individuell zugeschnitten. Spätestens zum zweiten Termin müssen die verpflichtenden Beratungsbesuche dann aber innerhalb einer festen Halbjahresfrist (bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3) oder innerhalb einer festen Quartalsfrist (bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5) stattfinden.
Sollten Sie die Frist versäumen, droht Ihnen nach Paragraf 37.6 SGB XI zunächst eine „angemessene“ Kürzung des Pflegegeldes. Im Wiederholungsfall kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen werden. (1)
Beachten Sie, dass die Beratung bei der Pflegekasse nachgewiesen werden muss. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert.
Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen (erster Termin kann von diesen Fristen abweichen):
Zugelassene Berater für Beratungseinsatz: Pflegedienst und Pflegeberater
Folgende Personen dürfen den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen: (1)
- Ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach Paragraf 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
- Ein Pflegeberater, der die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI durchführen darf, und zum Beispiel in einem Beratungsunternehmen beziehungsweise einer Beratungsstelle arbeitet
Nach Paragraf 37 Absatz 4 müssen die Pflegedienste und Beratungsstellen dafür Sorge tragen, dass nur Berater eingesetzt werden, die
Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss allerdings eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können und einen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekassen nach anerkannten Beratungsstellen
Hat der Pflegedienst oder die Beratungsstelle keine Kapazitäten, können Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden: Dort können Sie nach einer Liste mit anerkannten Beratungsstellen erkundigen, die die Beratung durchführen können. Die Pflegekasse kann darüber hinaus auch Kooperationspartner beauftragen.

Beratungsgespräch: Beispiel
Frau Meier ist 78 Jahre alt und wird von ihrer Tochter zuhause gepflegt. Sie erhält Pflegegeld von der Pflegekasse. Weil Frau Meier Pflegegrad 3 hat, ist sie verpflichtet, alle sechs Monate an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen.
Die Pflegekasse erinnert Frau Meier mit einem Brief rechtzeitig daran, dass der Beratungseinsatz fällig ist.
Der Beratungseinsatz wird von einem Angestellten eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. Dieser stellt nach seinem Besuch eine Bescheinigung über den durchgeführten Beratungseinsatz aus. Diese Bescheinigung schickt er an die Pflegekasse von Frau Meier. So weist er nach, dass Frau Meier ihrer Verpflichtung nachgekommen ist – und Frau Meier erhält weiterhin ihr Pflegegeld.
Unterschied: Beratungseinsatz und andere Beratungsangebote
Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts schlichtweg nur als Pflegeberatung bezeichnet. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige nach § 45 SGB XI Anspruch auf Pflegekurse, die teilweise auch als „Pflegeberatung“ bezeichnet werden.
In allen drei Angeboten wird Ihnen Wissen über die häusliche Pflege häusliche Pflege vermittelt – worin liegen aber die Unterschiede? Das zeigt folgende Tabelle:
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?
Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine Beratung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen. Durch den Beratungsbesuch sollen die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und Pflegende unterstützt werden. Pflegebedürftige die Pflegegrad 1 haben und Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen beziehen, können diese Beratung einmal im Halbjahr abrufen.
Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?
Ein Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 Sozialgesetzbuch (SGB) XI dauert unterschiedlich lang. Die Dauer hängt unter anderem davon ab, in welchem Bereich die Pflege überprüft wird und wie hoch der Pflege- und Unterstützungsbedarf ist.
Ich habe den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI vergessen: Was kann ich tun?
Melden Sie sich umgehend bei Ihrer Pflegekasse und erklären Sie dem Sachbearbeiter Ihre Situation. Bieten Sie ihm an, den Beratungsbesuch schnellstmöglich nachzuholen, um die Kürzung des Pflegegeldes zu vermeiden.
Wer führt den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI durch?
Der Beratungsbesuch kann von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeberatern, die nach Paragraf 7 a Sozialgesetzbuch (SGB) XI zertifiziert sind, durchgeführt werden. Auch von der Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht von ihnen angestellte Pflegefachkräfte können den Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 durchführen.
Beratungseinsatz: Wer macht das?
Der Beratungsbesuch kann von Pflegediensten oder Pflegeberatern durchgeführt werden, die nach Paragraf 7 a Sozialgesetzbuch (SGB) XI dafür zertifiziert sind und einen Vertrag mit der Krankenkasse haben. Hat der Pflegedienst oder die Beratungsstelle keine Kapazitäten, können Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Liste mit anerkannten Beratungsstellen anfordern, die die Beratung durchführen können. Die Pflegekasse kann darüber hinaus auch Kooperationspartner beauftragen.
Was kostet der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den Beratungsbesuch und rechnet in der Regel direkt mit dem Anbieter der Beratung ab – vorausgesetzt, der Berater hat einen Vertrag mit der Pflegekasse. Für Versicherte ist die Beratung dann kostenlos und sie müssen auch nicht in Vorkasse treten. Anders bei privat Versicherten: Diese müssen in Vorkasse gehen und die Rechnung bei der Kasse, beziehungsweise gegebenenfalls auch bei der Beihilfe einreichen. Dann bekommen sie den Beratungseinsatz erstattet.
Wie oft wird der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI durchgeführt?
Der Beratungseinsatz wird bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einmal im Halbjahr durchgeführt. Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 wird der Beratungsbesuch einmal im Vierteljahr durchgeführt.