Entlastungsbetrag: Definition
Alle pflegebedürftigen Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB XI) den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 Euro beanspruchen. Bis zum 31.12.2024 waren es noch 125 Euro. (1)
Folgende Voraussetzungen müssen pflegebedürftige Versicherte erfüllen:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor (1-5).
- Die Pflege findet zuhause statt.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er wird nur nachträglich ausbezahlt für bestimmte Leistungen zur Entlastung von Pflegenden oder zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen.
Entlastungsbetrag: Höhe nach Pflegegrad
Der monatliche Entlastungsbetrag ist für jeden der fünf Pflegegrade gleich hoch:
- Pflegegrad 1: 131 Euro
- Pflegegrad 2: 131 Euro
- Pflegegrad 3: 131 Euro
- Pflegegrad 4: 131 Euro
- Pflegegrad 5: 131 Euro
Zum 01.01.2025 wurden alle Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 Prozent angehoben. Dabei stieg auch der Entlastungsbetrag von 125 Euro auf 131 Euro.
Sie können den Entlastungsbetrag über mehrere Monate hinweg ansparen und bis zum 30.06. des Folgejahres nutzen. So können Sie Rücklagen für intensivere Unterstützungsphasen bilden und größere Leistungen in Anspruch nehmen.

Entlastungsbetrag: Finanzierbare Leistungen
Sie können mit dem Entlastungsbetrag ganz unterschiedliche Leistungen finanzieren. Alle Leistungen sollen Pflegende entlasten oder Pflegebedürftige bei der Alltagsgestaltung unterstützen. (1)
Finanzierbare Leistungen:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Ambulante Pflege (teilweise)
- Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (zum Beispiel Nachbarschaftshilfe)
1. Entlastungsbetrag für Tages- und Nachtpflege
Wenn Sie Tagespflege oder Nachtpflege nutzen, können Sie die Kosten dafür auch über den Entlastungsbetrag abrechnen. Das ist sinnvoll, wenn die Kosten höher sind als der Betrag der Pflegekasse, der Ihnen grundsätzlich für die teilstationäre Pflege zusteht.
Bei der Tages- und Nachtpflege können Sie den Entlastungsbetrag auch für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionskosten verwenden. So ergänzt der Entlastungsbetrag die Leistungen für die teilstationäre Pflege, denn diese Kostenanteile müssten Sie sonst selbst tragen.

2. Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege
Kosten für die Kurzzeitpflege können Sie ab Pflegegrad 2 grundsätzlich über das Budget für die Kurzzeitpflege abrechnen. Das umfasst allerdings nicht den Eigenanteil für Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Mit dem Entlastungsbetrag können Sie in der Regel auch diese Kosten abrechnen.
Mit Pflegegrad 1 haben Sie noch keinen Anspruch auf das Budget für die Kurzzeitpflege. Sie können die gesamten Kosten dann nur über den Entlastungsbetrag abrechnen.
3. Entlastungsbetrag für ambulante Pflege (teilweise)
In vielen Fällen unterstützt ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege. Für die daraus entstehenden Kosten steht Ihnen ab Pflegegrad 2 der Betrag der Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Einen Teil der Leistungen der ambulanten Pflege können Sie auch mit dem Entlastungsbetrag finanzieren. Dazu gehören pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung oder die pflegefachliche Anleitung von Pflegenden.
Für Leistungen aus dem Bereich „Selbstversorgung“ können Sie den Entlastungsbetrag nicht einsetzen. Zur Selbstversorgung gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen in den Bereichen Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung.
Eine Ausnahme gilt bei Pflegegrad 1: Personen mit diesem Pflegegrad können den Entlastungsbetrag ohne Einschränkung für alle Kosten durch die ambulante Pflege einsetzen. Pflegesachleistungen stehen Ihnen mit diesem Pflegegrad noch nicht zur Verfügung.
4. Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht)

Was als „nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag“ gilt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Denn die Länder haben ausdrücklich das Recht, die Regeln für die Anerkennung und Qualitätssicherung solcher Leistungen selbst zu bestimmen. (2)
Folgende Angebote sind laut Sozialgesetzbuch vorgesehen:
- Betreuungsangebote, insbesondere durch ehrenamtliche Helfer unter fachlicher Anleitung
- Angebote zur Entlastung oder beratenden Unterstützung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag des Pflegebedürftigen
Diese Punkte sind eine erste Orientierung. Entscheidend ist, ob ein Angebot nach den konkreten Regelungen in Ihrem Bundesland zulässig ist. Dabei gibt es teils erhebliche Unterschiede. Welche Regelungen in welchem Bundesland gelten, erfahren Sie auf den Webseiten der Länderregierungen.
In vielen Bundesländern gehören zu den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie zum Beispiel:
- Einkaufshilfe
- Alltagsbegleitung
- Haushaltshilfe (Fensterputzer, Reinigungskraft, Gärtner)
- Stundenweise Betreuung
Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen und abrechnen
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung. Das heißt Sie müssen die Leistungen zunächst in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen. Mit den entsprechenden Belegen können Sie sich danach die Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrags erstatten lassen.
Um die Kostenerstattung über den Entlastungsbetrag zu beantragen, müssen Sie Rechnungen und Quittungen bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Manche Pflegekassen stellen dafür Formulare bereit. In jedem Fall muss deutlich werden, um was für eine Art von Leistung es sich gehandelt hat.
Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag: Muster-Vorlage
Das Einreichen einzelner Zahlungsbelege ist oft mühsam und umständlich. Um sich diesen bürokratischen Aufwand zu ersparen, können Sie schriftlich Ihren Anspruch an den Leistungsanbieter (zum Beispiel den Pflegedienst) abtreten. Dafür müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.
Mit einer Abtretungserklärung versichern Sie Ihrer Pflegeversicherung, dass der entsprechende Anbieter Kosten für erbrachte Leistungen direkt über Ihren Entlastungsbetrag abrechnen darf. Der Anbieter erhält das Geld dann direkt von Ihrer Versicherung und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen
Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen.
Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht verwendet haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Nach diesem Stichtag verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes aus dem Vorjahr.
Das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen oder ganz bewusst ansparen. Auf diesem Weg können Sie mit dem eher geringen Entlastungsbetrag auch größere Kosten finanzieren. Zum Beispiel für eine längere Kurzzeitpflege oder einen professionellen Frühjahrsputz.
Pflegesachleistung umwandeln für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Wenn Sie in Ihrer individuellen Pflegesituation viele Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, ist der Entlastungsbetrag schnell ausgeschöpft. Um noch mehr Angebote finanzieren zu können, dürfen Sie bis zu 40 Prozent Ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen umwandeln. (2)
Wie das genau funktioniert, was Sie dafür tun müssen und welche Auswirkungen das auf Ihre anderen Ansprüche haben kann, erfahren Sie im pflege.de Ratgeber Umwandlungsanspruch.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro für verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Diesen Anspruch haben alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden.
Wer kann den Entlastungsbetrag abrechnen?
Anbieter von Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege (ohne Selbstversorgung) sowie nach Landesrecht (Bundesland) anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Nachbarschaftshilfe) können den Entlastungsbetrag abrechnen.
Können Angehörige den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Ausnahmen sind selbstverständlich Angehörige, die in entsprechender professioneller Funktion Leistungen für die pflegebedürftige Person erbringen.
Entlastungsbetrag: 131 Euro wofür?
Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege (mit Einschränkungen) sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können Sie mit dem Entlastungsbetrag finanzieren. Den Entlastungsbetrag können Sie dafür auch rückwirkend nutzen.
Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind Leistungen für Pflegebedürftige, die deren Alltagsgestaltung erleichtern und die Pflegenden entlasten soll. Der Begriff ist aber veraltet und wurde 2017 durch den „Entlastungsbetrag“ ersetzt.
Was sind Entlastungsangebote?
Es gibt Angebote zur Entlastung von Pflegenden (Beratung, Unterstützung) und Angebote zur Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag (Alltagsbewältigung, Organisation, Haushaltshilfe).
Was sind Betreuungsangebote?
Bei Betreuungsangeboten im Sinne des Entlastungsbetrags übernehmen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen zuhause oder in Gruppen .
Kann man sich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung. Das heißt, Sie können sich die Kosten für zulässige Leistungen erstatten lassen, die Sie beansprucht haben. Im Voraus auszahlen lassen können Sie den Entlastungsbetrag nicht.
Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag von 131 Euro?
Reichen Sie dafür bei Ihrer Pflegeversicherung einen Antrag auf Kostenerstattung mit den entsprechenden Zahlungsbelegen für die in Anspruch genommenen Leistungen ein.
Kann ich den Entlastungsbetrag nach dem Tod des Pflegebedürftigen abrechnen?
Ja, das ist möglich. Sie sollten sich allerdings möglichst zeitnah darum kümmern.
Kann ich den Entlastungsbetrag zusätzlich zum Pflegegeld beanspruchen?
Ja, das ist sogar sehr empfehlenswert. Den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen hat keine Auswirkungen auf Ihre anderen Leistungsansprüche (solange Sie nicht den Umwandlungsanspruch von Pflegesachleistungen nutzen).
Kann ich den Entlastungsbetrag während eines Krankenhausaufenthalts beanspruchen?
In der Regel ja. Meistens besteht Ihr Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha. Insbesondere dann, wenn es sich um Kurzzeitpflege handelt.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Verhinderungspflege verwenden?
Nein, nicht im eigentlichen Sinne. Allerdings können Sie damit Leistungen finanzieren, die Pflegende entlasten. So sorgen Sie im Einzelfall vielleicht auch für eine zeitweise Vertretung, ähnlich wie bei der Verhinderungspflege.