Paragraf 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
In Paragraf 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die Grundlagen der sozialen Pflegeversicherung festgelegt. Er betont das Ziel, Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, die erforderliche Pflege zu gewähren und ihre Selbstständigkeit zu fördern.
Die Soziale Pflegeversicherung unterstützt Pflegebedürftige bei der Bewältigung der mit der Pflegebedürftigkeit verbundenen Herausforderungen, soll ihre Lebensqualität erhalten oder verbessern und ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, haben Sie natürlich auch eine private Pflegeversicherung.(1)
Paragraf 2 SGB XI: Selbstbestimmung
Wenn Menschen pflegebedürftig werden, heißt das nicht, dass sie keine Rechte mehr haben. Im Gegenteil: Sie haben zum Beispiel die Wahl, welche stationäre Einrichtung oder welchen ambulanten Pflegedienst sie mit der eigenen Pflege beauftragen.
Die Hilfe sollte auch so gestaltet sein, dass sie den Menschen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglicht: Ein Leben, das ihrer Würde, ihrer Religion und ihrem Geschlecht angemessen ist.(1)
Paragraf 3 SGB XI: Vorrang der häuslichen Pflege
Ein pflegebedürftiger Mensch, der sein vertrautes Zuhause nicht aufgeben möchte, soll vorrangige Unterstützung von der Pflegeversicherung erhalten. Ziel hierbei ist es, dass die pflegebedürftige Person möglichst lange Zuhause wohnen bleiben kann und auch pflegende Angehörige oder Nachbarn von den Unterstützungsleistungen profitieren. „Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen der vollstationären Pflege vor.“(1)
SGB XI: Pflegeleistungen
Das vierte Kapitel im SGB XI regelt die grundsätzlichen Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Es stellt sicher, dass pflegebedürftige Menschen die notwendige Unterstützung und Betreuung erhalten, um ihr Leben trotz Einschränkungen bestmöglich führen zu können.
Paragraf 7a SGB XI: Pflegeberatung
Pflegebedürftigkeit tritt oft unerwartet ein und sowohl pflegende Angehörige als auch Pflegebedürftige selbst stehen dann vor einem Berg von Fragen. Um in dieser schwierigen Situation Unterstützung zu bieten, sieht das SGB XI die sogenannte „Pflegeberatung“ vor. Diese Beratung, die für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kostenlos ist, wird von einem qualifizierten Pflegeberater durchgeführt.
Der Pflegeberater hilft bei der „Auswahl und Inanspruchnahme der nach Bundes- oder Landesrecht vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfen“ und bietet Orientierung im komplexen Pflegesystem.
Ziel ist es, eine maßgeschneiderte Lösung zu finden, die den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entspricht. Am Ende der Beratung steht die systematische Erfassung aller relevanten Informationen und die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans. In diesem Plan werden alle Leistungen, die Sie oder der Pflegebedürftige benötigen, detailliert aufgeführt und geplant, um eine optimale Versorgung und Betreuung zu gewährleisten.
Paragraf 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit
Da die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI ausschließlich für pflegebedürftige Versicherte vorgesehen sind, wird in Paragraf 14 des SGB XI genau definiert, was unter Pflegebedürftigkeit zu verstehen ist. Diese Definition ist wichtig, denn nur wer offiziell als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes anerkannt ist, hat Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung.
In Paragraf 14 wird Pflegebedürftigkeit als ein Zustand beschrieben, in dem eine Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Diese gesetzliche Definition bildet die Grundlage für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundene Gewährung von Pflegeleistungen.(1)
Paragraf 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Paragraf 15 SGB XI befasst sich mit der Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit, die durch die Einteilung in fünf Pflegegrade definiert wird. Jeder Pflegegrad steht für einen unterschiedlichen Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, der wiederum Grundlage für die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung ist.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Zuordnung zu einem Pflegegrad wird die häusliche Pflegesituation durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder durch beispielsweise Medicproof, den medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung, beurteilt.
Die Begutachtung erfolgt anhand eines eigens entwickelten Begutachtungsinstruments. Dieses Instrument umfasst einen Kriterienkatalog, der verschiedene Aspekte der Selbständigkeit und der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen berücksichtigt.
Die sorgfältige und objektive Begutachtung ist entscheidend für eine gerechte und angemessene Zuordnung der Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person(1)
Im Grundsatz lässt sich sagen: Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher das Leistungspaket der Pflegeversicherung.
Paragraf 36 SGB XI: Pflegesachleistung
Paragraf 36 des SGB XI definiert Pflegesachleistungen als alle Hilfen, die von professionellen Pflegekräften bei Pflegebedürftigen in deren häuslicher Umgebung erbracht werden. Diese Leistungen umfassen die Unterstützung bei der Grundpflege, wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität, sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Es spielt keine Rolle, ob die pflegebedürftigen Personen in ihrem eigenen Haus, im Haus ihrer Kinder oder in einer anderen privaten Wohnsituation, wie beispielsweise einer Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen, leben. In allen diesen Fällen haben sie das Recht, Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen.
Der Umfang der Leistungen hängt vom festgestellten Pflegegrad der betroffenen Person ab und soll dazu beitragen, ihre Lebensqualität im eigenen Zuhause so lange wie möglich zu erhalten. Durch Pflegesachleistungen wird eine professionelle Unterstützung gewährleistet, die sowohl die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen berücksichtigt als auch die Angehörigen entlastet. (1)
Paragraf 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Paragraf 37 des SGB XI regelt das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen und bestimmt auch die Höhe dieses Pflegegeldes. Pflegegeld wird bezahlt, wenn Sie die Pflege zuhause selbst organisieren, also ohne professionelle Pflegekräfte. Das bedeutet, dass Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Helfer die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.
Das Pflegegeld dient als finanzielle Anerkennung und Unterstützung für die Pflege, die durch nicht-professionelle Pflegepersonen geleistet wird, und fördert die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen. Was mit dem Pflegegeld geschieht, entscheidet allein die pflegebedürftige Person. Es soll die Pflegebedürftigen dabei unterstützen, ihre Pflege flexibler und selbständiger zu gestalten.(1)
Paragraf 37.3 SGB XI: Beratungseinsatz für Pflegegeld-Empfänger
Wenn pflegebedürftige Personen Pflegegeld beziehen, sind sie verpflichtet ab Pflegegrad 2 Beratungseinsätze in der eigenen Häuslichkeit nach Paragraf 37 Absatz 3 in Anspruch nehmen. Durch die regelmäßige Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert und gestärkt werden.
Zudem können durch das Gespräch mit einer Pflegefachkraft hilfreiche Tipps und individuelle Hilfestellungen gewonnen werden. Eine Beratung kann von jeder zugelassenen Pflegeeinrichtung sowie jeder anerkannten Beratungsstelle durchgeführt werden. Die Kosten für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 trägt die Pflegekasse.(1)
Die regelmäßigen Beratungseinsätze nach Paragraf 37.3 SGB XI sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend. Sollten Sie sie versäumen, kann Ihnen andernfalls eine Kürzung oder im Wiederholungsfall sogar ein Entzug des Pflegegeldes drohen. Achten Sie deshalb auf die für Sie geltenden Fristen.
Paragraf 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung
Nach Paragraf 38 SGB XI haben Pflegebedürftige in Deutschland die Möglichkeit, eine Kombination von Geld- und Sachleistungen zu wählen. Dies ermöglicht ihnen, einen Teil der ihnen zustehenden Pflegeleistungen als Pflegegeld für die selbst organisierte Pflege – häufig durch Angehörige oder Freunde – zu erhalten, während der andere Teil als direkte Pflegeleistung durch professionelle Anbieter erbracht wird.
Diese flexible Regelung bietet Pflegebedürftigen und ihren Familien die Möglichkeit, die Pflege individuell nach ihren Bedürfnissen und Vorlieben zu gestalten und dabei sowohl persönliche Pflege als auch professionelle Unterstützung optimal zu nutzen. Wenn Versicherte eine sogenannte Kombinationsleistung in Anspruch nehmen wollen, sind sie allerdings sechs Monate an diese Entscheidung gebunden.(1)
Paragraf 38a SGB XI: Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Wer überlegt, gemeinsam mit anderen älteren und pflegebedürftigen Menschen in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, hat nach Paragraf 38a SGB XI möglichen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppen-Zuschlag von 224 Euro.
Welche Voraussetzungen hierbei gelten, lesen Sie in unserem Ratgeber Senioren-WG. (1)
Paragraf 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Paragraf 39 SGB XI regelt, dass Pflegebedürftige in Deutschland eine häusliche Ersatzpflege in Anspruch nehmen können, wenn ihre gewohnte Pflegeperson kurzfristig ausfällt, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit. Die Pflegeversicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einer bestimmten Höhe und für einen bestimmten Zeitraum. (2)
Die Verhinderungspflege kann jedoch auch durch einen Angehörigen, Nachbarn oder sonstigen sogenannten Laienpfleger erfolgen.
Die Beträge bei der Laienpflege können aufgestockt werden bis zu den Maximalbeträgen bei der professionellen Pflege für Unterkunft und Fahrtkosten des Laienpflegers. Also ist der Opa aus München der Verhinderungspfleger seines Enkels in Hamburg und entstehen ihm hierdurch Unterkunfts- und Fahrtkosten, so können ihm diese erstattet werden, soweit der Maximalbetrag bei der professionellen Verhinderungspflege nicht überschritten wird.

Paragraf 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Der Paragraf 40 SGB XI befasst sich mit der Versorgung Pflegebedürftiger mit Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Dieser Paragraf stellt sicher, dass Pflegebedürftige Zugang zu Hilfsmitteln haben, die ihre Pflege erleichtern, ihre Beschwerden lindern und ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einem monatlichen Betrag von 42 Euro sowie technische Hilfsmittel, wie beispielsweise Rollatoren oder Pflegebetten. Darüber hinaus können sie Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen bis zu einem Höchstbetrag von 4.180 Euro je Maßnahme gewähren.
Paragraf 41 SGB XI: Tagespflege und Nachtpflege
Der Paragraf 41 SGB XI befasst sich mit der teilstationären Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege. Diese Regelung ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, tagsüber oder nachts in speziellen Einrichtungen professionell gepflegt zu werden und weiterhin in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung zu wohnen.
Die Tagespflege ist ideal für Berufstätige, die Angehörige pflegen. Die Nachtpflege ist besonders für Pflegebedürftige geeignet ist, die nachts eine intensivere Betreuung und Beaufsichtigung benötigen. Diese Leistungen der teilstationären Pflege ergänzen die häusliche Pflege und sollen sowohl die Pflegebedürftigen als auch die pflegenden Angehörigen entlasten.
Die Kosten für Tages- und Nachtpflege werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Form der Pflege trägt dazu bei, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten und bietet gleichzeitig professionelle Betreuung und soziale Interaktion in einer sicheren Umgebung. (1)
Paragraf 42 SGB XI: Kurzzeitpflege
Paragraf 42 des SGB XI regelt den Anspruch auf Kurzzeitpflege. Diese Form der Pflege kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Pflegebedürftiger nach einem Krankenhausaufenthalt eine intensivere Pflege benötigt, bevor er wieder nach Hause zurückkehren und dort versorgt werden kann.
Die Kurzzeitpflege wird üblicherweise in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung für Kurzzeitpflege in Anspruch genommen. (1)
Paragraf 43 SGB XI: Inhalt der Leistung – Vollstationäre Pflege
Paragraf 43 SGB XI regelt die Leistungen der vollstationären Pflege, also der Pflege in einem Pflegeheim. In diesem Paragrafen ist genau festgelegt, welche Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden und bis zu welcher Höhe diese Leistungen monatlich finanziert werden. Die vollstationäre Pflege umfasst dabei nicht nur die reine Pflege, sondern auch die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege.
Der Leistungsumfang und die Höhe der Kostenübernahme richten sich nach dem Pflegegrad des Bewohners. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr zu Hause versorgt werden können, eine angemessene und qualitativ hochwertige Pflege in einem Pflegeheim erhalten.
Ziel des Gesetzgebers ist es, eine umfassende und bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, die sowohl die Pflegebedürftigkeit als auch das Wohlbefinden der Bewohner in den Mittelpunkt stellt.(1)
Diese Leistung kann eine pflegebedürftige Person auch dann wählen, wenn ihre Pflege zuhause eigentlich weiter möglich wäre. Grundlage hierfür bietet das sogenannte Wahlrecht. Sollte die Person jedoch auch noch Leistungen der Hilfe zur Pflege vom Sozialamt benötigen, so entfällt dieses Wahlrecht. Dann kann die pflegebedürftige Person die Heimpflege nur beanspruchen, falls das Sozialamt die Notwendigkeit vollstationärer Pflege, die sogenannte „Heimnotwendigkeit“, feststellt.

SGB XI: Leistungen für pflegende Angehörige
Auch für die pflegenden Angehörigen bietet das SGB XI wichtige Leistungen, um den Einsatz in der Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder zu unterstützen und anzuerkennen. Diese Leistungen umfassen Maßnahmen der sozialen Sicherung und andere Hilfen, die darauf abzielen, die Belastung der Pflegenden zu verringern und ihre eigene Gesundheit und Lebensqualität zu erhalten.
Paragraf 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Nach Paragraf 44 SGB XI erhalten Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, Leistungen zur sozialen Sicherung. Die Pflegekasse übernimmt Beiträge zur Rentenversicherung, sichert Sie über eine Unfallversicherung ab und zahlt häufig auch Zuschüsse zu Ihrer Krankenversicherung (SGB V).(1)
Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung zahlt die Pflegekasse, wenn Sie
- nicht erwerbsmäßig pflegen
- mindestens eine pflegebedürftige Person mindestens zehn Stunden pro Woche in deren Zuhause pflegen
- die wöchentliche Erwerbstätigkeit 30 Stunden nicht überschreitet.
Beziehen Sie bereits Ihre volle Altersrente, so zahlt die Pflegeversicherung keine Beträge mehr in die Rentenversicherung ein. Diesen Zahlungsstopp können Sie jedoch verhindern, indem Sie die sogenannte Flexi-Rente nach § 42 SGB VI wählen. Danach ist es möglich, sich 99 Prozent der Rente auszahlen zu lassen und trotzdem weiter die vollen Rentenbeiträge der Pflegeversicherung zu erhalten. Sie bessern so Ihre Rente während des bereits laufenden Rentenbezugs auf.

Paragraf 44a SGB XI: Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Nach Paragraf 44a SGB XI erhalten Beschäftigte, die eine Pflegezeit für einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen, zusätzliche Leistungen. Dies sind Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung oder bei Reduzierung der Arbeitszeit auf eine geringfügige Beschäftigung.
Die Höhe des Zuschusses entspricht den Mindestbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage zur Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gewährt und richtet sich in seiner Höhe nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben. Für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld werden zusätzlich Zuschüsse zur Krankenversicherung gewährt.
Für landwirtschaftliche Unternehmer, die in einer akuten Pflegesituation Betriebshilfe benötigen, werden die Kosten erstattet. Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, sich über die Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen zu informieren und die für die Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(1)
Paragraf 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Nach Paragraf 45 SGB XI bieten die Pflegekassen unentgeltlich Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen an. Ziel dieser Kurse ist es, das soziale Engagement im Bereich der Pflege zu fördern, die Pflege und Betreuung zu erleichtern, Pflegewissen aufzubauen sowie die mit der Pflege verbundenen körperlichen und seelischen Belastungen zu mindern.
Sie vermitteln wichtige Kompetenzen für eine eigenständige Pflege und können auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden. Die Pflegekassen sind zudem aufgefordert, Pflegekurse in digitaler Form anzubieten, wobei die Durchführung von Kursen vor Ort weiterhin verpflichtend ist. Die Kurse können von den Pflegekassen selbst, gemeinsam mit anderen Pflegekassen oder von beauftragten Einrichtungen durchgeführt werden.
Zur einheitlichen Durchführung und inhaltlichen Ausgestaltung der Kurse können Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen geschlossen werden.(1)
SGB XI: Unterstützungsleistungen der häuslichen Pflege
Das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) setzt sich in Deutschland intensiv mit der Förderung und Unterstützung der häuslichen Pflege auseinander. Besondere Beachtung finden dabei die Paragrafen 45a, 45b und 45c, die sich auf Angebote zur Unterstützung im Alltag, den Entlastungsbetrag und auf die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen konzentrieren.
Diese Regelungen zielen darauf ab, Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen praktische Hilfe im Alltag anzubieten und gleichzeitig die Pflegeinfrastruktur kontinuierlich zu verbessern, um eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen
Paragraf 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag
Paragraf 45a SGB XI legt die Rahmenbedingungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag fest, die Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung unterstützen und pflegende Angehörige entlasten sollen. Sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Diese Angebote umfassen Betreuungsmaßnahmen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige und Dienstleistungen zur Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsverrichtungen. Die Angebote müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein und Qualitätssicherungsmaßnahmen unterliegen.
Darüber hinaus ermöglicht der Paragraf die Umwandlung eines Teils des ambulanten Sachleistungsbetrages in eine Kostenerstattung für diese Betreuungsleistungen, wobei 40 Prozent für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags verwendet werden können. Ziel dieser Regelung ist es, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern und gleichzeitig die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Paragraf 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
Paragraf 45b SGB XI regelt den Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen, die zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen beitragen.
Mit dem Entlastungsbetrag können Sie folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Ambulanter Pflegedienst (teilweise)
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe Paragraf 45a SGB XI)
Diese Leistungen sollen die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen fördern und gleichzeitig die pflegenden Angehörigen entlasten.(1)
Nimmt die pflegebedürftige Person solche Leistungen nicht regelmäßig monatlich in Anspruch, so kann sie diese auch ansparen. Die angesparten Beträge verfallen, soweit diese nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgebraucht werden. Mit dem angesparten Geld können zum Beispiel offene Restbeträge einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege gedeckt werden.

Paragraf 45c SGB XI: Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
Für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, ist der Paragraf 45c SGB XI interessant, da er sich mit der Förderung und Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und ehrenamtlichen Angeboten vor Ort befasst. Im Mittelpunkt stehen der Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die Entlastung pflegender Angehöriger und die Förderung ehrenamtlicher Strukturen und Gruppen.
Darüber hinaus werden Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige, unterstützt. Durch die Förderung regionaler Netzwerke werden die Koordination und die Verfügbarkeit von Pflegeleistungen verbessert, so dass Pflegebedürftige umfassender und effektiver zu Hause versorgt werden können.
Diese Maßnahmen sind wichtig, um die Lebensqualität der zu Hause versorgten Pflegebedürftigen zu verbessern und ihnen und ihren Angehörigen mehr Unterstützung und Betreuungsmöglichkeiten zu bieten.(1)
Paragraf 120 (SGB XI): Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
Paragraf 120 SGB XI regelt den Pflegevertrag in der häuslichen Pflege durch den ambulanten Pflegedienst und stellt sicher, dass Pflegebedürftige angemessen versorgt werden. Im Pflegevertrag, der mit einem zugelassenen Pflegedienst abgeschlossen wird, werden
- Art,
- Inhalt,
- Umfang der Pflegeleistungen und
- Vergütungen
für die einzelnen Leistungen festgelegt. Der Pflegedienst ist verpflichtet, die zuständige Pflegekasse über wesentliche Veränderungen im Zustand des Pflegebedürftigen zu informieren und auf Verlangen eine Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen.
Wichtig ist, dass der Pflegevertrag vom Pflegebedürftigen jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Der Vertrag muss auch Informationen über die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs nach Paragraf 45a Absatz 4 enthalten.(1)
Häufig gestellte Fragen
Welche Aufgaben hat die gesetzliche Pflegeversicherung SGB XI?
Die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland, festgelegt im SGB XI, konzentriert sich hauptsächlich darauf, pflegebedürftigen Personen Zugang zu notwendigen Pflegeleistungen zu ermöglichen und diese finanziell zu unterstützen. Sie bestimmt den Grad der Pflegebedürftigkeit und finanziert entsprechende Pflegeleistungen, die sowohl in häuslicher Umgebung als auch in Pflegeeinrichtungen erbracht werden können.
Was sind Pflegeleistungen nach SGB XI?
Die Pflegeleistungen nach dem SGB XI in Deutschland umfassen verschiedene Arten der Unterstützung für Pflegebedürftige. Dazu gehören Pflegegeld für die selbst organisierte Pflege, professionelle Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Sachleistungen, teilstationäre Angebote wie Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege in Pflegeheimen. Ziel dieser Leistungen ist es, pflegebedürftigen Menschen die notwendige Unterstützung und Betreuung zukommen zu lassen, ihre Selbstständigkeit so weit wie möglich zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten.