Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege: Ältere Dame liegt in einem Pflegebett

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend sichergestellt ist, können pflegebedürftige Menschen zeitweise in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden. Bei dieser sogenannten Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten.

pflege.de informiert Sie über die Voraussetzungen, den Ablauf, die Kosten und die Abrechnung.

Inhaltsverzeichnis

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Kurzzeitpflege: Definition

Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege braucht. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll. (1)

Die Kurzzeitpflege kann in Kurzzeitpflege-Einrichtungen, in Pflegeheimen oder manchmal auch im Krankenhaus stattfinden. Die Pflegeversicherung trägt einen Großteil der Kosten für die Kurzzeitpflege. Dafür gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. (2)

In bestimmten Fällen kann auch die Krankenversicherung diese Kosten übernehmen. Mehr dazu in den Abschnitten „Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad“ und „Übergangspflege“.

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Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?

Die Pflegeversicherung übernimmt höchstens für eine Dauer von 56 Tagen (8 Wochen) pro Kalenderjahr die Pflegekosten. (1) Finanziert werden die Kosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, dieser liegt bei 3.539 Euro. (2)

Oft ist dieser Betrag schon ausgeschöpft, bevor die 8 Wochen-Grenze erreicht wird. Die weiteren Kosten müsste die pflegebedürftige Person dann selbst tragen.

Info
Gemeinsamer Jahresbetrag seit Juli 2025

Bis Juni 2025 gab es getrennte Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dabei konnten ungenutzte Beträge der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Stattdessen gibt es jetzt einfach den gemeinsamen Jahresbetrag, der für beide Leistungen verwendet werden kann.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf den vollen Zuschuss zur Kurzzeitpflege besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist.

Diese Gründe ermöglichen die Kurzzeitpflege:

  • Die Pflegenden zuhause fallen aus (Urlaub, Krankheit, Erholungsphase).
  • Der Pflegeaufwand ist vorübergehend zu hoch für häusliche Pflege.
  • Zuhause müssen erst Umbauten stattfinden, um die Pflege (wieder) zu ermöglichen.
  • Es wird gerade ein Pflegeheim-Platz gesucht.
  • In der Übergangszeit nach einer stationären Behandlung (zum Beispiel einer Operation).
  • Eine Pflegeperson führt eine stationäre Vorsorge- oder Rehamaßnahme durch und die pflegebedürftige Person soll währenddessen in unmittelbarer Nähe untergebracht werden.
Info
Teilstationäre Pflege als Alternative

In manchen Fällen reicht es, eine Tagespflege oder Nachtpflege in Anspruch zu nehmen. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person nur einzelne Tage oder Nächte in einer stationären Einrichtung. Voraussetzung ist aber, dass es in Ihrer Nähe eine geeignete Einrichtung gibt.

Experten-Tipp

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach einer kostenlosen Pflegeberatung. Diese hilft Ihnen bei der Antragsstellung und bei Fragen zur Organisation der Pflege.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

Sonderfall: Kurzeitpflege ohne Pflegegrad

Kurzzeitige Pflege in einer Pflegeeinrichtung ist auch mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad möglich. Voraussetzung ist, dass sich der Zustand des Betroffenen durch Krankheit oder in Folge einer Behandlung so sehr verschlimmert, dass häusliche Krankenpflege allein nicht ausreicht.

Dem Gesetz nach handelt es sich dabei um „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“. Für die Finanzierung ist in diesem Fall nicht die Pflege-, sondern die Krankenversicherung zuständig. Es werden die gleichen Leistungen erbracht, wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad. (3)

Tipp
Ansprechpartner: Sozialdienst oder behandelnder Arzt

Wenden Sie sich für den Antrag am besten an den Sozialdienst der jeweiligen Klinik oder Ihren behandelnden Arzt. Dort hat man Erfahrung mit den entsprechenden Formalitäten. Ansonsten kontaktieren Sie gerne auch Ihre Krankenversicherung.

Sonderfall: Übergangspflege im Krankenhaus

Wenn im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung weder die häusliche Pflege noch eine Kurzzeitpflege möglich sind, haben Sie Anspruch auf bis zu 10 Tage Übergangspflege. Übergangspflege umfasst ähnliche Leistungen wie Kurzzeitpflege, findet aber meistens direkt im Krankenhaus statt.

Die Übergangspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung. Ein Pflegegrad ist deshalb nicht erforderlich. (4)

Tipp
Ansprechpartner: Krankenhaus

Das Krankenhaus, in dem die Behandlung stattgefunden hat, ist für das Thema Übergangspflege zuständig. Ob ein Anspruch besteht und wie alles weitere organisiert wird, besprechen Sie am besten mit den Ansprechpartnern vor Ort.

Kurzzeitpflege: Kosten

Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Teilen zusammen:

  1. Pflegekosten: Aufwand für Pflege und Betreuung
  2. Hotelkosten: Kosten für Unterbringung und Verpflegung
  3. Investitionskosten: Kosten für Gebäude und Geräte

Dabei handelt es sich um die gleichen Posten, die auch bei der vollstationären Pflege abgerechnet werden. Weitere Beispiele und Hintergrundinformationen finden Sie im Ratgeber Pflegeheim-Kosten.

Kostenübernahme

Über den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können nur die anfallenden Pflegekosten abgerechnet werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, und die Investitionskosten sind Eigenanteil. Das gilt genauso, wenn die Krankenversicherung zuständig ist.

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Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege finanzieren

Mit einem Pflegegrad gibt es allerdings Möglichkeiten, die Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege anders zu finanzieren. Sie können den Entlastungsbetrag oder das Pflegegeld einsetzen. Und als allerletzten Ausweg „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt beantragen.

1. Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege nutzen

Alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat. Der Entlastungsbetrag kann unter anderem für Kosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die einzige Option zur Finanzierung der Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung. Denn der gemeinsame Jahresbetrag steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Experten-Tipp

Haben Sie aus den letzten monatlichen Ansprüchen des Entlastungsbetrags angespartes „Guthaben“, können Sie das jetzt zur Finanzierung der Kurzzeitpflege verwenden. Hierzu zählen auch Fahrtkosten, die ansonsten von der Pflegekasse im Rahmen der Kurzzeitpflege nicht übernommen werden.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

2. Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege um die Hälfte verringert, da die Pflege vorübergehend nicht zuhause stattfindet. Sie können das reduzierte Pflegegeld aber trotzdem noch verwenden, um Eigenanteile aus der Kurzzeitpflege zu finanzieren.

Experten-Tipp

Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu 50 Prozent fortgezahlt.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

3. Kurzzeitpflege vom Sozialamt

Wenn es Ihnen trotz allem nicht möglich ist, die Eigenanteile zu finanzieren, können Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Dabei müssen Sie dann aber Ihre gesamten Finanzen offenlegen und so belegen, dass Sie kein relevantes Vermögen mehr haben.

Info
Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Die Kinder von pflegebedürftigen Personen finanzieren oft freiwillig einen Teil der Pflegekosten ihrer Eltern. Eine Pflicht dazu gibt es aber nur, wenn die Kinder selbst ein sehr hohes Einkommen haben. Mehr dazu im Ratgeber Elternunterhalt.

Beispiel für die Abrechnung der Kurzzeitpflege

Dieses Beispiel soll Ihnen helfen, ein besseres Gefühl für die Kosten und die Finanzierung der Kurzzeitpflege zu bekommen:

Herr Schmidt hat Pflegegrad 3 und wird zuhause ausschließlich von Angehörigen gepflegt. Er bezieht deshalb das volle Pflegegeld. Herr Schmidt befand sich für 21 Tage in Kurzzeitpflege.

Die Abrechnung sieht so aus:

  • Pflegekosten: 80 Euro pro Tag x 21 Tage = 1.680 Euro
  • Hotelkosten: 30 Euro pro Tag x 21 Tage = 630 Euro
  • Investitionskosten: 12 Euro pro Tag x 21 Tage = 252 Euro
  • Gesamtkosten: 2.562 Euro

Herr Schmidt nutzt für die Finanzierung den gemeinsamen Jahresbetrag, den Entlastungsbetrag der letzten 4 Monate und das Pflegegeld, das er während der 21 Tage erhalten hat.

So finanziert Herr Schmidt die Kosten:

  1. Die 1.680 Euro Pflegekosten werden über den gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet. Für die Hotel- und Investitionskosten kann dieser Betrag aber nicht verwendet werden.
  2. Die Hotel- und Investitionskosten belaufen sich auf: 630 Euro + 252 Euro = 882 Euro. Das rechnet Herr Schmidt über den Entlastungsbetrag der letzten 4 Monate ab: 4 x 131 Euro = 524 Euro.
  3. Es bleibt ein Eigenanteil von 882 Euro – 524 Euro = 358 Euro. Herr Schmidt hat in den 21 Tagen anteilig die Hälfte des Pflegegeldes erhalten: 210 Euro. Übrig bleibt ein Eigenanteil von 148 Euro, den er aus eigener Tasche bezahlen muss.

Kurzzeitpflege beantragen: So geht‘s

Einen Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder eine entsprechend bevollmächtigte Person stellen. Die entsprechenden Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung. Ein formloses Schreiben kann auch genügen.

Diese Angaben umfasst der Antrag auf Kurzzeitpflege:

  • Angaben zum Pflegebedürftigen
  • Grund für die Kurzzeitpflege
  • Zeitraum der Kurzzeitpflege
  • Bevorzugte Pflegeeinrichtung
  • Angaben zur Finanzierung

Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich bei den Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten oder den Sozialdiensten von Krankenhäusern holen. Für eine Abrechnung von Eigenanteilen über den Entlastungsbetrag müssen Sie oftmals einen weiteren Antrag stellen.

Tipp
Frühzeitig Kurzzeitpflegeplatz beantragen

Sie haben zwar prinzipiell zu jeder Zeit Anspruch auf einen Kurzzeitpflegeplatz, aber das Angebot in Pflegeheimen ist begrenzt. Gerade in Ferienzeiten ist der Andrang groß. Kümmern Sie sich also so früh wie möglich um einen sicheren Platz!

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Kurzzeitpflegeplatz finden

Kurzzeitpflege ist nur in einer dafür zugelassenen Einrichtung möglich. Dabei unterscheidet man:

  • Eingestreute Kurzzeitpflege: Hier werden in einem dauerhaften, vollstationären Pflegeheim einzelne Plätze für die Kurzzeitpflege angeboten.
  • Solitäre Kurzzeitpflege: Solche Einrichtungen bieten ausschließlich Kurzzeitpflege an und haben keine dauerhaften Bewohner.

Die angebotene Leistung, die Kosten und die Abrechnung unterscheiden sich aber nicht prinzipiell nach der Art der Kurzzeitpflege-Einrichtung. Von Einrichtung zu Einrichtung gibt es aber sehr wohl Unterschiede, sowohl beim Angebot als auch bei den Kosten.

Experten-Tipp

Die Kurzzeitpflege-Einrichtungen haben unterschiedliche Tagessätze. Damit Sie Ihr Budget besser planen können, lassen Sie sich im Vorfeld Informationen über die Tagessätze zuschicken. Eventuell hat auch Ihre Pflegekasse Empfehlungen und Kostenübersichten für Sie.

Marc-André  Hofheinz
Pflegeberater & Dozent für Pflegethemen

Kurzzeitpflegeplätze in Ihrer Nähe finden Sie so:

  • Pflegestützpunkte vor Ort und die Pflegekassen selbst kennen regionale Angebote.
  • Im Internet werden Sie fündig auf Seiten wie „Pflegefinder“, „Pflegelotse“ oder „Pflegenavigator“.
  • Oft kennen Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten die lokalen Kurzzeitpflegen und haben vielleicht sogar eine Empfehlung.
Info
In begründeten Einzelfällen sind andere Einrichtungen zulässig

Wenn die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen stattfinden. Das kann zum Beispiel bei jungen Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderung der Fall sein. (1)

Kurzzeitpflege für Demenzerkrankte

Die Pflege von an Demenz erkrankten Menschen ist eine besondere Herausforderung. Und zwar nicht nur für die Angehörigen, sondern auch für Kurzzeitpflege-Einrichtungen. Manche Einrichtungen sind darauf besser eingestellt als andere.

Am besten kontaktieren Sie im Vorhinein die verfügbaren Einrichtungen in Ihrer Nähe und klären im Gespräch, ob die betreffende Person mit ihren individuellen Gewohnheiten und Bedürfnissen dort gut versorgt werden kann oder nicht.

Tipp
Frühzeitig Kurzzeitpflege zur Erholung planen

Angehörige, die eine an Demenz erkrankte Person pflegen, brauchen irgendwann eine Auszeit. Ein paar Tage Auszeit kann Ihnen auch die Unterbringung in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung ermöglichen. Wenn das für Sie in Frage kommt, sollten Sie am besten schon frühzeitig einen Aufenthalt planen.

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?

Es gibt noch eine zweite Pflegeleistung, die Sie unterstützt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht wie gewohnt stattfinden kann: Die Verhinderungspflege. Bei dieser findet die Pflege allerdings weiter zuhause statt, nur die Pflegeperson wird von jemand anderem vertreten.

Das sind die wichtigsten Unterschiede:

  • Verhinderungspflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege stationär.
  • Bei der Verhinderungspflege übernehmen oft Privatpersonen die Ersatzpflege. Das kostet weniger und ermöglicht deutlich mehr Ersatzpflege.
  • Die Abrechnung bei der Verhinderungspflege unterscheidet sich je nachdem, wer die Ersatzpflegeperson ist. Kurzzeitpflege wird immer ähnlich berechnet.

Beide Pflegeleistungen werden seit dem 01.07.2025 über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert. Sie können frei entscheiden, wie Sie diesen Betrag über das Jahr verteilt einsetzen. Dabei sind beide Leistungen auf 56 Tage (8 Wochen) pro Jahr beschränkt.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege bedeutet eine vorübergehende stationäre Pflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht möglich ist. Ab Pflegegrad 2 können Sie dabei die Pflegekosten über den gemeinsamen Jahresbetrag finanzieren.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, wenn zeitweise stationäre Pflege nötig ist. Zum Beispiel nach Klinikaufenthalte, bei einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder wenn die Pflege zuhause ausfällt.

Ist Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich?

Ja, in Ausnahmefällen finanziert die Krankenversicherung (nicht die Pflegeversicherung) eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad. Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit aufgrund einer Erkrankung oder in Folge einer Behandlung besteht.

Was wird in der Kurzzeitpflege gemacht?

In einer Kurzzeitpflege-Einrichtung übernehmen Pflegekräfte die komplette Versorgung: Körperpflege, Mobilität, Medikamentengabe, Ernährung – je nach Pflegegrad, Gesundheitszustand und individuellem Bedarf.

Wo wird Kurzzeitpflege angeboten?

Oft werden in Pflegeheimen einzelne Plätze als „eingestreute Kurzzeitpflege“ angeboten. Es gibt aber auch „solitäre Kurzzeitpflege“, das sind Einrichtung die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten.

Wie bekomme ich einen Platz in der Kurzzeitpflege?

Sprechen Sie am besten die Einrichtungen direkt an und vereinbaren Sie direkt einen Zeitraum. Kurzfristig einen Platz zu finden, ist oft schwieriger. Hier können oft die Pflegeversicherung, Pflegestützpunkte oder der Sozialdienst helfen.

Wer organisiert Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt?

Oft hilft der Sozialdienst des Krankenhauses bei der Suche nach einem Platz und unterstützt Sie beim Antrag bei der Pflege- oder Krankenkasse.

Ist Kurzzeitpflege auch zuhause möglich?

Nein, Kurzzeitpflege zuhause ist nicht möglich. Dafür kommt allerdings die Verhinderungspflege oder die allgemeine ambulante Pflege in Frage.

Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?

Die Leistung der Pflegeversicherung ist grundsätzlich auf 56 Tage (8 Wochen) pro Jahr beschränkt. In der Regel ist der Höchstbetrag (gemeinsamer Jahresbetrag) schon früher aufgebraucht. Bei der Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad, die von der Krankenversicherung finanziert wird, gilt dasselbe.

Wie oft ist Kurzzeitpflege möglich?

Beliebig oft, solange die 56 Tage (8 Wochen) pro Jahr und der maximale Betrag nicht überschritten werden. Zur Verfügung steht der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Wie beantrage ich Kurzzeitpflege?

Stellen Sie den Antrag direkt bei Ihrer Pflegekasse. Nennen Sie dabei unbedingt die pflegebedürftige Person, den Grund für die Kurzzeitpflege, den Zeitraum und die bevorzugte Pflegeeinrichtung. Am besten sprechen Sie außerdem direkt mit den Kurzzeitpflege-Einrichtungen und suchen einen Platz.

Was kostet Kurzzeitpflege?

Die Kosten setzen sich aus Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammen. Die einzelnen Kostenanteile können Sie mit unterschiedlichen Pflegeleistungen finanzieren.

Wer zahlt den Transport bei der Kurzzeitpflege?

In der Regel müssen Sie den Transport selbst bezahlen. Sie können diese Kosten aber unter Umständen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Ein medizinisch notwendiger Krankentransport kann ärztlich verordnet und in diesem Fall größtenteils von der Krankenversicherung finanziert werden.

Wer zahlt die Kurzzeitpflege?

Wer mindestens Pflegegrad 2 hat, kann die Kurzzeitpflege größtenteils über die Pflegeversicherung finanzieren. Bestimmte Eigenanteile sind allerdings üblich. Wer keinen Pflegegrad hat, sollte prüfen, ob eventuell die Krankenversicherung einen Teil der Kosten übernimmt.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege?

Der Eigenanteil bei den Kosten der Kurzzeitpflege besteht in erster Linie aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen. Je nach Einrichtung können das etwa 20-50 Euro pro Tag sein. Sie können dafür den Entlastungsbetrag nutzen.

Welche Vor- und Nachteile hat Kurzzeitpflege?

Der Vorteil ist, dass die pflegebedürftige Person professionell und in Sicherheit betreut und gepflegt wird. Nachteilig sind die begrenzte Verfügbarkeit und die Eigenanteile bei den Kosten. Außerdem muss sich die Person erst an den neuen Ort gewöhnen.

Können an Demenz erkrankte Personen in Kurzzeitpflege?

Prinzipiell ja. Sie sollten aber eine auf Demenz eingestellte Einrichtung wählen, die entsprechend geschultes Personal hat.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Bei der Kurzzeitpflege wird die Pflege zuhause vorübergehend durch stationäre Pflege ersetzt. Bei der Verhinderungspflege wird nur die Pflegeperson vertreten, aber die Pflege findet weiterhin zuhause statt. Beide Leistungen werden über den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert.

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Erstelldatum: 6102.10.82|Zuletzt geändert: 5202.80.5
(1)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 42 Kurzzeitpflege
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html (letzter Abruf am 01.07.2025)
(2)
Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html (letzter Abruf am 01.07.2025)
(3)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39c.html (letzter Abruf am 01.07.2025)
(4)
Bundesministerium der Justiz (o. J.): Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - § 39e Übergangspflege im Krankenhaus
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39e.html (letzter Abruf am 01.07.2025)
(5)
Bildquelle
© Photographee.eu / AdobeStock.com
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