Entlastungsbudget

Entlastungsbudget für die Pflege

Das Entlastungsbudget vereinheitlicht die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Auf diese Weise soll der flexible Zugang zu Pflegeleistungen für die häusliche Pflege erleichtert und der bürokratische Aufwand verringert werden. pflege.de zeigt, wie das funktioniert und ab wann das Entlastungsbudget für wen zur Verfügung steht.

Inhaltsverzeichnis

Entlastungsbudget: Definition

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Es soll die beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten ersetzen.

Das Entlastungsbudget ist mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 26.05.2023 im Bundestag beschlossen worden. Dabei stellt es einen besonderen Streitpunkt dar, wurde zeitweise aus dem Gesetzesentwurf gestrichen, am Ende aber doch wieder aufgenommen.

In Kraft tritt das Entlastungsbudget am 01.07.2025. Für pflegebedürftige Menschen bis 25, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, tritt es bereits zum 01.01.2024 in Kraft. (1)

Info

Die große Koalition aus CDU/CSU und SPD hatte eigentlich im Koalitionsvertrag 2018 vereinbart, bereits in ihrer Regierungszeit ein Entlastungsbudget einzuführen. Dieses sollte neben der Kurzzeit- und Verhinderungspflege auch die Tages- und Nachtpflege umfassen. Das Projekt scheiterte aber und wurde im Mai 2021 auf Eis gelegt.

Ein Angebot von pflege.de
curabox
Produkte für jeden Tag bei Pflege & Inkontinenz

Waschbare Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel & mehr mit Pflegegrad kostenfrei erhalten.

  • Bestens versorgt im Pflegealltag
  • Regelmäßig & kostenfrei per Post
  • Wunschbox bequem zusammenstellen

Entlastungsbudget: Voraussetzungen

Für das Entlastungsbudget gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Dies sind die eigentlichen Leistungen, die mit dem Entlastungsbudget finanziert werden sollen.

Das heißt, das Entlastungsbudget steht Ihnen immer dann zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegepersonen vorübergehend nicht möglich ist. Zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem Reha-Aufenthalt.

Die genauen Voraussetzungen für:

  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege

Angleichung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Um gleiche Bedingungen zu schaffen, werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angeglichen. (1) Das bedeutet:

  • Die Vorrausetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden.
  • Verhinderungspflege kann nun auch für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, statt wie bislang nur für sechs Wochen.
  • Außerdem wird das hälftige Pflegegeld während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bisher für höchstens sechs Wochen.

Höhe des Entlastungsbudgets

Vor der Einführung des Entlastungsbudgets war es möglich, Teile des Budgets für Kurzzeitpflege bei der Verhinderungspflege einzusetzen. Auch umgekehrt war es möglich, Teile des Budgets fürs Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege zu nutzen.

Allerdings galten hier unterschiedliche Leistungshöhen, die Umwandlung war in einigen Fällen schwierig zu berechnen und in jedem Fall mit bürokratischem Aufwand verbunden. Das Entlastungsbudget vereinheitlicht die Budgets und macht dieses flexibel nutzbar.

Die Höhe des Entlastungsbudget sieht folgendermaßen aus: (1)

Gültig ab Höhe Voraussetzung
01.01.2024 3.386 Euro Für pflegebedürftige Personen unter 25 mit Pflegegrad 4 oder 5
01.07.2025 3.539 Euro Für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2
Info
Ab 2025 auch für junge Pflegebedürftige 3.539 Euro

Ab 01.01.2024 gilt für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre) das vorgezogene Entlastungsbudget von 3.386 Euro. Die Leistungshöhen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steigen am 01.01.2025 auf zusammen 3.359 Euro an. Also gilt für diese Gruppe bereits ab Jahresbeginn 2025 das erhöhte Entlastungsbudget.

Ein Service von pflege.de
Pflegegradrechner von pflege.de
Jetzt Pflegegrad berechnen!

Der Pflegegradrechner zeigt Ihnen auf Basis Ihrer Angaben eine erste Einschätzung des Pflegegrads auf.

  • Detaillierte Erfassung der Situation
  • Am Begutachtungsverfahren orientiert
  • Einfach & kostenlos

Entlastungsbudget beantragen

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Sie nicht das Entlastungsbudget beantragen, sondern Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Das Entlastungsbudget betrifft nur die Finanzierung dieser Pflegeleistungen.

Dabei gilt prinzipiell: Da die Verhinderung der Hauptpflegeperson nicht immer planbar ist, zum Beispiel bei Krankheit oder einem Unfall, müssen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht vorab beantragt werden. Sie können die Kosten im Nachhinein mit der Pflegekasse abrechnen.

Wann immer es möglich ist, sollten Sie den Antrag im Vorhinein stellen. Zum Beispiel bei einem geplanten Urlaub oder Reha-Aufenthalt. Sie sind dann auf der sicheren Seite und wissen, welche Kosten wirklich gedeckt sind.

Vorteile des Entlastungsbudgets

  • Entbürokratisierung: Die bislang geltenden Regelungen zur Umwandlung der Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind kompliziert, nicht einheitlich und mit zusätzlichen Anträgen und Bewilligungen verbunden. Das Entlastungsbudget ist eine einfache, einheitliche und unbürokratische Lösung.
  • Flexibilität: Aufgrund fehlender Angebote oder besonderer Pflegesituationen war es vielen Menschen bisher nicht möglich, die Budgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege auszuschöpfen. Viele nutzten nur eine der beiden Leistungen und verzichteten damit auf einen Teil ihrer Ansprüche. In Zukunft kann das gesamte Budget flexibel für beide Leistungen genutzt werden.
  • Mehr Geld: Das neue Entlastungsbudget lässt sich flexibler einsetzen. Auch Menschen, die zum Beispiel in ihrer Region keinen Zugang zu Kurzzeitpflege haben, können dieses Budget zukünftig ganz abrufen. So haben insgesamt viele Menschen Zugang zu höheren Leistungen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget & Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit Pflegegrad zur Verfügung und dient der Finanzierung von Entlastungs- und Betreuungsleistungen wie stundenweiser Betreuung oder Nachbarschaftshilfe. Das Entlastungsbudget hingegen flexibilisiert die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.

Ab wann gibt es das Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget gilt ab dem 01.07.2025 (3.539 Euro). Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre), die Pflegegrad 4 oder 5 haben, tritt das Entlastungsbudget bereits zum 01.01.2024 in Kraft (3.386 Euro).

Wie hoch ist das Entlastungsbudget?

3.539 Euro gelten ab dem 01.07.2025 einheitlich ab Pflegegrad 2. Für pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahren (also pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene), die Pflegegrad 4 oder 5 haben, gilt bereits ab dem 01.01.2024 ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro.

Muss ich das Entlastungsbudget beantragen?

Nein, es steht ab dem Datum des Inkrafttretens allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Beantragen müssen Sie bei der Pflegekasse außerdem nicht das Entlastungsbudget, sondern weiterhin Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Kann das Entlastungsbudget ausgezahlt werden?

Nein, das Entlastungsbudget ist zweckgebunden für die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege und kann nur für dabei tatsächlich entstehende Kosten verwendet werden.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

/ 5 Bewertungen

Sie haben bereits bewertet.
Vielen Dank!
Wir haben Ihre Bewertung erhalten.
Vielen Dank für Ihre Anmerkungen!
Haben Sie noch Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge?



Erstelldatum: 0202.01.31|Zuletzt geändert: 3202.90.91
(1)
Bundesgesundheitsministerium (2023): Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html (letzter Abruf am 14.06.2023)
(2)
Bildquelle
© AdobeStock / djoronimo
Ein Service von pflege.de
Pflegegradrechner
Einfach, schnell und kostenlos zum persönlichen Ergebnis
Ein Angebot von pflege.de
curabox
Produkte gratis für Pflege & Inkontinenz nach Hause erhalten
Ein Service von pflege.de
Pflegegrad Widerspruch small
Schneller Pflegegrad-Widerspruch: So einfach geht's.
Ein Service von pflege.de
Treppenlift Vergleich
Treppenlift-Angebote vergleichen und sparen!
Anzeige
Pflegeberatung Paragraph 37.3
Kostenlose Pflegeberatung - Pflicht bei Pflegegeld-Bezug!
Pflegegrad beantragen
Ratgeber
Pflegegrad beantragen – So geht‘s
Ein Service von pflege.de
Pflegegrad Widerspruch small
Schneller Pflegegrad-Widerspruch: So einfach geht's.
Das könnte Sie auch interessieren
Pflege 2024
Pflege 2024
Was ändert sich in der Pflege 2024?
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen: Anspruch, Höhe & Antrag
Pflegegeld - Geld für häusliche Pflege
Pflegegeld
Pflegegeld: Höhe, Anspruch & Voraussetzungen
Pflegeunterstuetzungsgeld
Pflegeunterstützungsgeld
Pflegeunterstützungsgeld
Wohnraumanpassung Pflege - Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wohnraumanpassung
Wohnraumanpassung: Pflegeversicherung hilft
Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag
Betreuungs- und Entlastungsleistungen