Entlastungsbudget (PNOG)

Entlastungsbudget

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die häusliche Pflege neu geordnet und künftig stärker über verschiedene Budgets organisiert werden. Dabei soll das bisherige Pflegegeld ab 2027 durch das neue Entlastungsbudget ersetzt werden. Das Entlastungsbudget wäre die zentrale Geldleistung für Menschen, die ihre Pflege überwiegend selbst organisieren.

pflege.de erklärt, was das geplante Entlastungsbudget bedeutet, wer Anspruch darauf hätte, wie hoch es ausfallen soll und welche Unterschiede es zum bisherigen Pflegegeld gibt.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist das neue Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget ist eine geplante Geldleistung der Pflegeversicherung, die ab dem 1. Januar 2027 das bisherige Pflegegeld ersetzen soll.

Anspruch darauf hätten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihre Pflege zuhause überwiegend selbst organisieren – zum Beispiel mit Unterstützung von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Pflegepersonen. (1)

Info
Nicht mit dem bisherigen „Entlastungsbudget“ verwechseln

Der Begriff „Entlastungsbudget“ wurde seit dem 1. Juli 2025 häufig für den Gemeinsamen Jahresbetrag der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet. Das im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) geplante Entlastungsbudget bezeichnet jedoch eine andere Leistung. Es soll ab 2027 das bisherige Pflegegeld ersetzen.

Wichtiger Hinweis
Bisher ist das nur ein Entwurf (PNOG)

Das Entlastungsbudget ist derzeit noch nicht beschlossen. Grundlage dieses Ratgebers ist der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich die geplanten Regelungen noch ändern.

Wie hoch ist das neue Entlastungsbudget?

Die Höhe des neuen Entlastungsbudgets soll sich – wie bisher beim Pflegegeld – nach dem Pflegegrad richten.

Im Vergleich zum heutigen Pflegegeld sind höhere monatliche Beträge vorgesehen.

Gleichzeitig soll das Entlastungsbudget jedoch auch Leistungen abdecken, die bisher über andere Leistungsansprüche finanziert wurden. Künftig sollen daraus beispielsweise die selbst organisierte Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch finanziert werden. Obwohl die monatlichen Beträge steigen, muss das Budget also für mehr Leistungen ausreichen. Deshalb bedeutet die Erhöhung nicht automatisch mehr frei verfügbares Geld.

Expertentipp

Legen Sie möglichst jeden Monat einen kleinen Teil des Entlastungsbudgets für die private Ersatzpflege zurück, zum Beispiel auf ein separates Konto. So ist das Geld verfügbar, wenn die pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe vorübergehend ausfällt.

Verena  Campbell
Selbstständige Pflegeberaterin und Pflegesachverständige
Info
Weniger Geld in den ersten drei Monaten

Wer nach den aktuellen Plänen erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des monatlichen Entlastungsbudgets erhalten. In dieser Anfangsphase soll die passende Versorgung zuhause aufgebaut werden – zunächst mit Beratung, ab 2028 mit der neu geschafften Pflegebegleitung. Erst danach soll das Entlastungsbudget in voller Höhe ausgezahlt werden.

Wofür kann das neue Entlastungsbudget genutzt werden?

Das Entlastungsbudget soll Pflegebedürftigen helfen, ihre häusliche Pflege selbst zu organisieren.

Anders als beim bisherigen Pflegegeld soll das Budget jedoch nicht nur für die laufende Pflege zur Verfügung stehen. Nach dem Referentenentwurf sollen daraus künftig auch Leistungen finanziert werden, die bisher über andere Leistungen der Pflegeversicherung abgerechnet wurden:

  • die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen,
  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, (zum Beispiel Hilfe beim Aufstehen, Anziehen oder Essen),
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
  • Hilfen bei der Haushaltsführung sowie
  • selbst organisierte Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt.

Das Entlastungsbudget ist für selbst organisierte Pflege vorgesehen. Professionelle Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes sollen dagegen künftig über das Sachleistungsbudget finanziert werden.

Beispiel: Herr Müller hat Pflegegrad 3 und bezieht das geplante Entlastungsbudget. Seine Tochter übernimmt normalerweise die Pflege zuhause. Einen Teil des Budgets möchte er ihr als Anerkennung für ihre Unterstützung weitergeben.Während ihres Urlaubs organisiert Herr Müller eine private Ersatzpflege durch eine andere Angehörige. Die Kosten dafür sollen künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Dadurch bleibt weniger von dem Betrag übrig, den Herr Müller seiner Tochter für ihre Unterstützung geben möchte.

Benötigt Herr Müller stattdessen eine Kurzzeitpflege, weil die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, soll dafür das geplante Überbrückungsbudget zur Verfügung stehen. Für eine professionelle Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst wäre dagegen das Sachleistungsbudget vorgesehen. Dadurch bleibt das Entlastungsbudget für die laufende häusliche Pflege und andere selbst organisierte Leistungen erhalten.

Tipp
Pflegegrad prüfen lohnt sich

Die geplante Pflegereform sieht höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 vor. Wer bereits heute mehr Unterstützung benötigt als bisher anerkannt, sollte prüfen, ob eine Höherstufung in Frage kommt. Mit unserem Pflegegradrechner erhalten Sie eine erste Einschätzung.

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Entlastungsbudget oder Pflegegeld: Was ist der Unterschied?

Der größte Unterschied zum bisherigen Pflegegeld besteht darin, dass das Entlastungsbudget mehrere bisher getrennte Leistungen zusammenführen soll.

Während das Pflegegeld ausschließlich als Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege gezahlt wird, soll das Entlastungsbudget künftig auch für weitere Leistungen eingesetzt werden müssen. Dadurch steht weniger Budget für die laufende häusliche Pflege zur Verfügung.(2)

Pflegegeld (heute) Entlastungsbudget (geplant)
Geldleistung für die häusliche Pflege Geldleistung für mehrere Leistungen
Pflegegeld und Ersatzpflege getrennt Leistungen teilweise in einem Budget
Pflegegrad 2–5 Pflegegrad 2–5 (in den ersten drei Monate zur Hälfte)
freie Verwendung Budget muss für mehrere Zwecke eingesetzt werden
Expertentipp

Mit dem geplanten Entlastungsbudget wird es noch wichtiger, frühzeitig ein persönliches Unterstützungsnetzwerk aufzubauen. Sprechen Sie mit Familienmitgliedern, Freunden oder Nachbarn darüber, ob sie Sie im Bedarfsfall stundenweise bei der Pflege unterstützen können. So steht im Falle von Urlaub, Krankheit oder anderen Auszeiten der Hauptpflegeperson schneller Hilfe bereit – und die Pflege lässt sich besser organisieren.

Verena  Campbell
Selbstständige Pflegeberaterin und Pflegesachverständige

Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget kombinieren

Auch mit dem geplanten Entlastungsbudget soll eine Kombination mit dem Sachleistungsbudget möglich sein, bisher hieß das Kombinationsleistung.
Das bedeutet: Wer einen ambulanten Pflegedienst nur teilweise nutzt, soll zusätzlich einen anteiligen Anspruch auf das Entlastungsbudget haben.

Wie hoch dieser anteilige Anspruch ausfällt, richtet sich danach, in welchem Umfang das Sachleistungsbudget ausgeschöpft wird. Je weniger Sachleistungen in Anspruch genommen werden, desto höher fällt der verbleibende Anspruch auf das Entlastungsbudget aus.

Dieses Prinzip entspricht der heutigen Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Häufig gestellte Fragen

Wird das Pflegegeld abgeschafft?

Ja, nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)soll das bisherige Pflegegeld ab 2027 durch das Entlastungsbudget ersetzt werden. Die Änderung ist jedoch noch nicht beschlossen und kann sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

Wer hat Anspruch auf das neue Entlastungsbudget?

Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf das Entlastungsbudget haben, wenn sie die Pflege zuhause überwiegend selbst organisieren. Das Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ab dem 1. Januar 2027 ersetzen. Die Regelung ist allerdings noch nicht beschlossen.

Wie hoch ist das neue Entlastungsbudget?

Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) soll sich die Höhe des Entlastungsbudgets – wie bisher beim Pflegegeld – nach dem Pflegegrad richten. Vorgesehen sind 386 Euro (Pflegegrad 2), 638 Euro (Pflegegrad 3), 889 Euro (Pflegegrad 4) und 1.079 Euro (Pflegegrad 5) pro Monat. Die Regelung ist allerdings noch nicht beschlossen.

Ab wann soll das neue Entlastungsbudget gelten?

Nach dem Referentenentwurf soll das Entlastungsbudget zum 1. Januar 2027 eingeführt werden und das bisherige Pflegegeld ersetzen. Ob der Termin eingehalten wird, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Die Regelung ist derzeit noch nicht beschlossen.

Kann ich das Entlastungsbudget bereits beantragen?

Nein. Das Entlastungsbudget ist bislang nur geplant und kann derzeit nicht beantragt werden. Ob und in welcher Form es eingeführt wird, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Ist das neue Entlastungsbudget dasselbe wie der Gemeinsame Jahresbetrag?

Nein. Der Begriff „Entlastungsbudget“ wurde bereits ab dem 1. Juli 2025 häufig als Bezeichnung für den Gemeinsamen Jahresbetrag der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet. Das neue Entlastungsbudget im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist jedoch eine andere, geplante Leistung. Es soll ab 2027 das bisherige Pflegegeld ersetzen. Es handelt sich daher um zwei unterschiedliche Leistungen.

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Erstelldatum: 6202.70.7|Zuletzt geändert: 6202.70.02
(1)
Bundesministerium für Gesundheit (2026): Pflegeneuordnungsgesetz, Referentenentwurf
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeneuordnungsgesetz-pnog (letzter Abruf 02.07.2026)
(2)
Bundesministerium für Gesundheit (2026): Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/pnog (letzter Abruf 02.07.2026)
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