Entlastungsbudget: Definition
Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Es soll die beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten ersetzen.
Das Entlastungsbudget ist mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 26.05.2023 im Bundestag beschlossen worden. Dabei stellt es einen besonderen Streitpunkt dar, wurde zeitweise aus dem Gesetzesentwurf gestrichen, am Ende aber doch wieder aufgenommen.
In Kraft tritt das Entlastungsbudget am 01.07.2025. Für pflegebedürftige Menschen bis 25, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, tritt es bereits zum 01.01.2024 in Kraft. (1)
Entlastungsbudget: Voraussetzungen
Für das Entlastungsbudget gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Dies sind die eigentlichen Leistungen, die mit dem Entlastungsbudget finanziert werden sollen.
Das heißt, das Entlastungsbudget steht Ihnen immer dann zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegepersonen vorübergehend nicht möglich ist. Zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem Reha-Aufenthalt.
Die genauen Voraussetzungen für:
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
Angleichung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Um gleiche Bedingungen zu schaffen, werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angeglichen. (1) Das bedeutet:
- Die Vorrausetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden.
- Verhinderungspflege kann nun auch für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, statt wie bislang nur für sechs Wochen.
- Außerdem wird das hälftige Pflegegeld während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bisher für höchstens sechs Wochen.
Höhe des Entlastungsbudgets
Vor der Einführung des Entlastungsbudgets war es möglich, Teile des Budgets für Kurzzeitpflege bei der Verhinderungspflege einzusetzen. Auch umgekehrt war es möglich, Teile des Budgets fürs Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege zu nutzen.
Allerdings galten hier unterschiedliche Leistungshöhen, die Umwandlung war in einigen Fällen schwierig zu berechnen und in jedem Fall mit bürokratischem Aufwand verbunden. Das Entlastungsbudget vereinheitlicht die Budgets und macht dieses flexibel nutzbar.
Die Höhe des Entlastungsbudget sieht folgendermaßen aus: (1)
Entlastungsbudget beantragen
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Sie nicht das Entlastungsbudget beantragen, sondern Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Das Entlastungsbudget betrifft nur die Finanzierung dieser Pflegeleistungen.
Dabei gilt prinzipiell: Da die Verhinderung der Hauptpflegeperson nicht immer planbar ist, zum Beispiel bei Krankheit oder einem Unfall, müssen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht vorab beantragt werden. Sie können die Kosten im Nachhinein mit der Pflegekasse abrechnen.
Wann immer es möglich ist, sollten Sie den Antrag im Vorhinein stellen. Zum Beispiel bei einem geplanten Urlaub oder Reha-Aufenthalt. Sie sind dann auf der sicheren Seite und wissen, welche Kosten wirklich gedeckt sind.
Vorteile des Entlastungsbudgets
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget & Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag steht allen Personen mit Pflegegrad zur Verfügung und dient der Finanzierung von Entlastungs- und Betreuungsleistungen wie stundenweiser Betreuung oder Nachbarschaftshilfe. Das Entlastungsbudget hingegen flexibilisiert die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Ab wann gibt es das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget gilt ab dem 01.07.2025 (3.539 Euro). Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 25 Jahre), die Pflegegrad 4 oder 5 haben, tritt das Entlastungsbudget bereits zum 01.01.2024 in Kraft (3.386 Euro).
Wie hoch ist das Entlastungsbudget?
3.539 Euro gelten ab dem 01.07.2025 einheitlich ab Pflegegrad 2. Für pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahren (also pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene), die Pflegegrad 4 oder 5 haben, gilt bereits ab dem 01.01.2024 ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro.
Muss ich das Entlastungsbudget beantragen?
Nein, es steht ab dem Datum des Inkrafttretens allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Beantragen müssen Sie bei der Pflegekasse außerdem nicht das Entlastungsbudget, sondern weiterhin Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.
Kann das Entlastungsbudget ausgezahlt werden?
Nein, das Entlastungsbudget ist zweckgebunden für die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege und kann nur für dabei tatsächlich entstehende Kosten verwendet werden.