Urlaub, Kur und Reha für pflegende Angehörige

Urlaub für pflegende Angehörige

Angehörige zu pflegen kostet Zeit und Kraft. Auch wenn Sie vielleicht schon auf Unterstützungsangebote wie eine Alltagsbegleitung oder einen ambulanten Pflegedienst zurückgreifen: Es ist vollkommen verständlich und vertretbar, dass Sie sich von der Pflege von Angehörigen Urlaub nehmen wollen. Mit einer Kur, Reha oder einem Erholungsurlaub können Sie neue Kraft für den Pflegealltag tanken und sich etwas Gutes tun.

pflege.de klärt über die verschiedenen Erholungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige auf und gibt Tipps, wie Sie Zuschüsse von der Kasse erhalten.

Inhaltsverzeichnis

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Erholung für pflegende Angehörige: Urlaub, Kur oder Reha?

Sie brauchen eine Auszeit von der Pflege eines Angehörigen, überlegen aber noch, welche Art für Sie in Frage kommt?

Grundsätzlich ermöglichen Ihnen sowohl ein Urlaub als auch eine Kur oder Reha eine Pause von den Pflegeaufgaben. Diese Auszeiten dienen der Erholung und fördern sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit. Aber es gibt auch Unterschiede:

  • Urlaub für pflegende Angehörige: Ist eine selbstgestaltete Erholungszeit.
  • Kur für pflegende Angehörige: Ist präventiv oder therapeutisch. Das heißt, sie soll durch therapeutische oder medizinische Betreuung Krankheiten vorbeugen oder kurieren.
  • Reha für pflegende Angehörige: Kurz für Rehabilitation (=Wiederherstellung), soll die Gesundheit wiederherstellen, beispielsweise nach Krankheiten oder Unfällen.
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Urlaub für pflegende Angehörige

Urlaub ist generell freie Zeit, die man nach eigenen Wünschen gestaltet – um sich zu erholen und abzuschalten.

Wenn Sie durch einen Urlaub Abstand vom Pflegealltag gewinnen möchten, müssen Sie für sich entscheiden: Möchten Sie allein verreisen, oder aber gemeinsam mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen?

Immer mehr Hotels (sogenannte Pflegehotels) spezialisieren sich inzwischen auf Angebote für Pflegende, die gemeinsam mit ihren pflegebedürftigen Angehörigen Urlaub machen möchten. Ziel der Angebote ist es, den Angehörigen eine Auszeit zu ermöglichen und die Pflegebedürftigen dabei im selben Hotel pflegerisch gut zu versorgen, beziehungsweise zu betreuen.

Neben Hotels ermöglichen auch Kreuzfahrtanbieter bereits entsprechende Reisen für Familien mit Pflegebedürftigen. So kommen alle Beteiligten einmal aus der gewohnten Pflegesituation, erleben zusammen Neues und können sich erholen und entspannen.

Es ist jedoch auch vollkommen in Ordnung, wenn Sie ohne Ihren pflegebedürftigen Angehörigen verreisen wollen – um zwischendurch einmal allein zu sein und den Kopf frei zu bekommen.

In diesem Fall müssen Sie auch nicht nach besonderen Urlaubsformen wie Pflegehotels schauen: Sie können Ihren Urlaub ganz nach Ihren eigenen Wünschen und Bedürfnissen planen.

Tipp
Barrierefreier Urlaub für pflegende Angehörige

Auch für Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen sind Reisen oder Urlaube gut umsetzbar. Dafür ist es notwendig, dass Sie Ihren Urlaub frühzeitig und detailliert planen, sich über die Zugänglichkeit von Unterkünften, Transportmitteln und Attraktionen erkundigen. Nutzen Sie spezialisierte Plattformen und Foren im Internet für Insider-Tipps. Sie können auch auf die Unterstützung durch eine auf barrierefreies Reisen spezialisierte Reiseagentur zurückgreifen: Diese haben Erfahrung und können Sie umfassend zum Thema beraten. 

Antragstellung und Finanzierung: Wer bezahlt Urlaub für pflegende Angehörige?

In Deutschland richtet sich Ihr Urlaubsanspruch in erster Linie nach Ihrem Arbeitsverhältnis und dem Arbeitszeitmodell, weniger nach der Tatsache, dass Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.

Wenn Sie neben der Pflege einer Berufstätigkeit nachgehen, haben Sie einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von

  • 20 Tagen (4 Wochen) pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche,
  • bei einer 6-Tage-Woche erhöht sich dieser Anspruch auf 24 Tage pro Jahr. (1)
Info
Urlaub ist keine kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Vom Urlaub zu unterscheiden ist die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Auf diesen Sonderurlaub für pflegende Angehörige haben Sie nur zu Beginn einer Pflegetätigkeit Anspruch. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Es gibt für gemeinsamen Urlaub mit Pflegebedürftigen keine gesonderte Antragstellung: Wenn Sie Pflegeurlaub für Angehörige beantragen wollen, beantragen Sie einfach regulär Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber.

Sind Sie neben der Pflege nicht berufstätig, haben Sie auch keinen Anspruch auf Urlaub. Außerdem müssen Sie als pflegender Angehöriger Ihren Urlaub in der Regel selbst finanzieren.

Es gibt es allerdings bestimmte gesetzliche Regelungen, die Sie unterstützen, wenn Sie sich von der häuslichen Pflege erholen möchten. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

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Reha und Kur für pflegende Angehörige

Für viele pflegende Angehörige ist die Pflege neu, es fehlt an Handgriffen, Techniken und Routinen. Der Pflegealltag ist nicht nur deshalb anstrengend, er fordert geistig und körperlich vieles von einem ab.

Viele pflegende Angehörige leiden deshalb unter gesundheitlichen Problemen: Sie sind chronisch erschöpft, haben Schlafstörungen, depressive Verstimmungen oder körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen. (2)

Wenn Sie bestimmte Symptome an sich erkennen, sollten Sie gegensteuern – schließlich können Sie nur so gut pflegen, wie Ihre körperlichen und seelischen Kräfte es zulassen. Sie sollten deshalb alles dafür tun, möglichst lange gesund und leistungsfähig zu bleiben – auch im Interesse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.

Ein gewöhnlicher Urlaub kann in bestimmten Fällen nur bedingt helfen: Die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bieten Ihnen deshalb die Kur und die Reha als weitere Möglichkeiten der Erholung.

Im Alltag werden beide Begriffe oft synonym verwendet, dabei unterscheiden sich die Kur und Reha voneinander: Unter einer Kur versteht man ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen – es soll also Erkrankungen vorgebeugt werden. Eine Rehabilitation (kurz Reha) soll dagegen die Gesundheit wiederherstellen. (3)

Ärztliche Bescheinigung als Voraussetzung

Ehe Sie eine Kur oder Reha antreten können, brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese muss eine Voraussetzung nach Paragraf 23 Sozialgesetzbuch (SGB) V (4), Paragraf 40 SGB V (5) oder Paragraf 15 SGB VI (6) nachweisen.

Wenden Sie sich dafür an Ihren Hausarzt: Er wird mit Ihnen die Möglichkeit einer sogenannten stationären Vorsorgemaßnahme (Kur) besprechen. Eventuell wird er aber auch zu einer Rehabilitationsmaßnahme (Reha) raten. (7)

Tipp
Kurtest für Pflegende

Auf der Seite des Müttergenesungswerks können Sie mittels digitalem Fragebogen herausfinden, ob eine Kur für Sie möglicherweise in Frage kommt. Nach der Eingabe von verschiedenen Symptomen erhalten Sie eine erste Empfehlung. 

 

Kuren für pflegende Angehörige

Wie bei einem Urlaub müssen Sie auch bei der Kur zunächst entscheiden, ob Sie diese allein oder mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen zusammen antreten. Fahren Sie gemeinsam in die Kur, kann Ihr Angehöriger eine Kurzzeitpflege-Einrichtung in der Nähe Ihrer Kur-Einrichtung besuchen. Es gibt aber auch Kurkliniken, in die Sie Ihren Angehörigen mitnehmen können: In einer sogenannten Bring-mit-Kur wird er dann vor Ort versorgt.

Solche Einrichtungen gibt es auch mit bestimmten Ausrichtungen. So haben sich einige Kurkliniken auf die Versorgung von Demenzerkrankten und deren Angehörigen spezialisiert. Pflegender und Angehöriger fahren zusammen und erhalten beide passende Angebote, die dafür sorgen, dass sie gut erholt in ihren Alltag zurückkehren.

Info
Sonderfall Tod

Ihr Anspruch verfällt nicht sofort, wenn Ihr Angehöriger verstirbt: Auf eine Kur haben pflegende Angehörige noch sechs Monate nach dem Tod Anspruch.

Kuren für pflegende Angehörige: ambulant oder kompakt?

Als pflegender Angehöriger können Sie eine Kur entweder ambulant (Ambulante Vorsorgekur) oder kompakt (Kompaktkur) machen.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Ambulanten Kur und einer Kompaktkur im Überblick:

Ambulante Vorsorgekur (8) Kompaktkur (9)
Grund Leichtere gesundheitliche Störungen, wenn eine ambulante Behandlung nicht ausreicht Eines/mehrere von bestimmten Krankheitsbildern (z. B. Osteoporose)
Ort In einem anerkannten Kurort, nach freier Wahl, in Absprache mit dem Arzt In einem anerkannten Kurort, von der Krankenkasse bestimmt
Dauer Ca. 2 bis 3 Wochen, bei Kindern bis zu 6 Wochen Ca. 3 Wochen, bei Kindern bis zu 6 Wochen
Kosten Übernahme von 90% der ärztlichen und medizinischen Kosten, je nach Krankenkasse evtl. Zuschuss von max. 21 Euro pro Tag für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkostenerstattung, Kurtaxe. Übernachtung und Verpflegung müssen selbst bezahlt werden. Übernahme der Arzt- und Kurmittelkosten sowie einen Zuschuss von max. 21 Euro pro Tag für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe.
Eigenanteil Je nach Krankenkasse 10 Euro pro Verordnung und 10 Euro Selbstbeteiligung pro Tag Je nach Krankenkasse 10 Euro pro Verordnung und 10 Euro Selbstbeteiligung pro Tag
Info
Kosten für Privat-Versicherte weichen ab

Wenn Sie privat versichert sind, weicht mitunter die Summe, die Ihre Versicherung Ihnen für eine Kur erstattet, ab. Informieren Sie sich deshalb direkt bei Ihrer Versicherung über die konkreten Leistungen, die Ihnen zustehen. (10)

Kuren für pflegebedürftige Kinder und ihre Angehörigen

Besonders für Familien, in denen ein Kind mit Pflegebedarf lebt, sind Kuren eine willkommene Abwechslung vom fordernden Pflegealltag. Denn neben Pflegealltag, Beruf, Haushalt und Arztterminen bleibt oft wenig Zeit, um die schönen Momente als Familie zu genießen.

Für Familien mit einem pflegebedürftigen Kind gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Eltern und Kind mit der Unterstützung der Pflege- oder Krankenkasse eine erholende Auszeit nehmen können:

  • Kinderkur oder Familien-Reha: Hier steht die Gesundheit Ihres Kindes im Fokus. Eine Kinder- oder Familienreha dient dazu, den Gesundheitszustand Ihres Kindes zu verbessern oder einer Verschlechterung vorzubeugen.
  • Mutter-Kind-Kur/Vater-Kind-Kur: Eine solche Kur richtet sich an Sie als Elternteil und dient Ihrer Erholung.
  • Kurzzeitwohnen: Das Kurzzeitwohnen ermöglicht einen erholsamen Aufenthalt in einer Einrichtung, in dem Ihr Kind heilpädagogisch betreut wird.
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Rehabilitationen (Reha) für pflegende Angehörige

Im Gegensatz zu Kuren sollen Rehabilitationsleistungen (Reha) Ihre Gesundheit nicht vorbeugend schützen, sondern vielmehr wiederherstellen, beispielsweise nach einer Operation oder bei einer chronischen Krankheit. (2)

Noch gibt es nur wenige Angebote an Rehabilitationen, die sich ganz speziell an pflegende Angehörige richten. Einige Krankenkassen haben aber bereits Angebote für pflegende Angehörige in ihrem Programm, beispielsweise

  • psychologische Betreuung während der Reha,
  • Angehörigenschulungen (zum Beispiel innerhalb einer Kur für Demenzkranke und Angehörige) oder
  • Schulung von Techniken zur Entspannung oder zum rückengerechten Pflegen.

Haben Sie Anspruch auf eine stationäre Reha, haben Sie auch Anspruch darauf, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in derselben Einrichtung aufgenommen wird. Sollte die jeweilige Einrichtung das nicht unterstützen können, organisiert Ihre Krankenkasse mit der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen seine Versorgung – natürlich nur, wenn Sie beide das wünschen. (11)

Info
Reha allein oder mit Pflegebedürftigem?

Ob Sie Angebote nutzen, bei denen Sie Ihren pflegebedürftigen Partner mitnehmen, sollten Sie miteinander besprechen. Manchmal tut beiden ein wenig Distanz gut, um sich in Ruhe Ihrer Genesung zu widmen. Aber das geht natürlich nur, wenn die Pflege zuhause sichergestellt ist.

Ab dem 1. Juli 2024 können pflegebedürftige Angehörige leichter in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitgenommen werden. (12) Möglich ist auch, dass der Angehörige in einer zugelassenen ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt wird.

Reha für pflegende Angehörige: ambulant oder stationär?

Auch für die Reha gibt es unterschiedliche Formen: (13)

  • Die ambulante Reha (Sonderform ambulante mobile Reha) oder
  • die stationäre Reha.

Welche Form der Reha für Sie in Frage kommt, können Sie am besten mit Ihrem behandelnden Arzt klären.

In der folgenden Tabelle finden Sie die Unterschiede zwischen den Reha-Formen:

Ambulante Reha Stationäre Reha
Ort Zuhause durch mobile Rehabilitation oder im örtlichen Reha-Zentrum, durch Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach Paragraf 38 SGB IX besteht Behandlung, Unterbringung und Verpflegung in einer Reha-Einrichtung, die von der Krankenkasse/ dem Rentenversicherungsträger benannt wird (Wünsche können berücksichtigt werden)
Voraussetzung Keine Einwände gegen ambulante Reha, Erreichbarkeit von Ihrem Wohnort aus, Versorgung zuhause ist sichergestellt Ambulante Behandlung/ Kur reicht für Heilung oder Linderung einer bestehenden Krankheit/eines gesundheitlichen Schadens nicht mehr aus
Dauer In der Regel 20 Behandlungstage In der Regel 3 Wochen, für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 4 bis 6 Wochen, bei medizinischer Indikation länger
Kosten Zuzahlung pro Behandlungstag 10 Euro (für maximal 42 Tage im Kalenderjahr) Zuzahlung von 10 Euro pro Kalendertag (für maximal 42 Tage im Kalenderjahr)

Voraussetzungen für Rehas für pflegende Angehörige

Sie brauchen Erholung vom Pflegealltag? Das ist definitiv ein Grund für einen Urlaub oder eine Kur. Damit Sie allerdings eine Reha antreten können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: (11)

  • Die Rehabilitation ist aus medizinischen Gründen erforderlich.
  • Sie sind körperlich in der Lage, die Rehabilitation durchzuführen.
  • Es besteht eine positive Prognose.
  • Die Ziele der Reha sind in einem realistischen Zeitrahmen erreichbar.
Info
Anspruch auf Reha

In der Regel haben Sie alle vier Jahre Anspruch auf eine Rehabilitation. Sollten Sie aber an einer Krankheit wie beispielsweise Rheuma leiden, so können Sie auch schon früher wieder eine solche Maßnahme in Anspruch nehmen. Die Notwendigkeit weist Ihnen Ihr behandelnder Arzt aus. (14)

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Schritt für Schritt-Anleitung: So beantragen Sie eine Kur oder Reha

Wenn Sie eine Kur beziehungsweise eine medizinische Rehabilitationsleistung beantragen möchten, sollten Sie folgende drei Schritte berücksichtigen: (3)

  1. Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt.
  2. Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es bei Ihrer Krankenkasse ein.
  3. Erhalten Sie die Bewilligung oder reichen Sie Widerspruch ein.

Gespräch mit dem Arzt

Zunächst sollten Sie mit Ihrem behandelnden Arzt ins Gespräch gehen, wenn er Sie nicht sogar zuerst auf die Möglichkeit einer Kur oder Reha anspricht.

Kommt eine Kur oder eine Reha für pflegende Angehörige für Sie in Frage? Kann er Ihren Bedarf medizinisch begründen? Das sind Fragen, die Sie durchgehen werden. Dafür müssen Sie Ihrem Arzt verschiedene Dinge erklären:

  • Was sind Ihre körperlichen Beschwerden?
  • Wie ist Ihre Lebenssituation?
  • Leiden Sie unter seelischen Belastungen?
Tipp
Genau sein statt Schönreden

Spielen Sie Ihre Situation nicht herunter: Seien Sie ehrlich zu sich und Ihrem behandelnden Arzt. Nur so kann er Ihren Bedarf nach einer Kur oder Reha realistisch einschätzen und eine gute medizinische Begründung formulieren. 

Antragsformular ausfüllen und einreichen

Füllen Sie den Rehaantrag beziehungsweise Kurantrag für pflegende Angehörige aus. Das können Sie auch gemeinsam mit Ihrem Hausarzt machen. Entsprechende Formulare können Sie beispielsweise

  • für die Reha bei der Deutschen Rentenversicherung sowie
  • für die Kur von Ihrem Arzt erhalten.

Anschließend reichen Sie das Formular beim zuständigen Kostenträger ein.

Tipp
Antrag stellen

Am sichersten ist es, wenn Sie einen Antrag zunächst bei Ihrer Krankenkasse stellen. Sollte sie nicht zuständig sein, wird sie Ihren Antrag weiterreichen, beispielsweise an Ihren Rentenversicherungsträger. 

Bewilligung oder Widerspruch

Nach Einreichung des Antrags wird dieser von der zuständigen Stelle geprüft.

Es kann sein, dass weitere Informationen oder eine Begutachtung durch einen Gutachter erforderlich sind: Ihr Antrag wird durch den Medizinischen Dienst (MD), den Vertrags- oder Amtsarzt geprüft.

Anschließend erhalten Sie einen Bescheid, ob der Antrag genehmigt wurde. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, haben Sie das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen. Das sollten Sie am besten gemeinsam mit Ihrem Arzt tun. Informationen zum Widerspruchsverfahren finden Sie im Ablehnungsbescheid.

Wo finde ich Kuren und Reha-Angebote?

Um Kuren und Reha-Angebote zu finden, gibt es verschiedene Anlaufstellen, die Ihnen bei der Suche helfen können. Weitere Informationen erhalten Sie zum Beispiel

  • bei den Kostenträgern: Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung,
  • bei Ihrem behandelnden Arzt,
  • auf Online-Portalen,
  • im Rahmen einer Pflegeberatung,
  • in Pflegestützpunkten oder
  • in den sozialen Medien und Foren.

Kostenträger

Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine Liste von zugelassenen Reha-Einrichtungen oder Kurorten zur Verfügung stellen, die für Ihre spezifischen Bedürfnisse geeignet sind.

Daneben kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung mehr Informationen zu Reha-Einrichtungen geben.

Wenn es um berufsbedingte Erkrankungen oder Unfälle geht, können die Berufsgenossenschaften Auskunft über geeignete Einrichtungen geben.

Ärztliche Empfehlung

Ärzte haben oft Erfahrung mit verschiedenen Reha-Zentren. Ihr behandelnder Arzt oder Facharzt kann Ihnen deshalb Einrichtungen empfehlen, die auf Ihre Bedürfnisse und Ihre medizinische Situation zugeschnitten sind.

Online-Portale

Bestimmte Online-Portale ermöglichen eine umfassende Suche nach Reha-Kliniken und Kurorten. Diese Portale bieten oft detaillierte Filteroptionen nach Krankheitsbildern, Behandlungsmethoden und Standorten. Darüber hinaus können Sie teilweise auch Bewertungen anderer Patienten einsehen.

Ein Beispiel ist die Kliniksuche der Deutschen Rentenversicherung. Auch einige Krankenkassen bieten Übersichten über Kliniken an.

Pflegeberatung

Auch Pflegeberater können Sie zu Kuren und Reha beraten. Darüber hinaus erfahren Sie auch, welche Leistungen Ihnen beziehungsweise Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen zustehen, damit Sie die Kur oder Reha in Anspruch nehmen können.

Einige Pflegeberatungen bieten auch Unterstützung bei der Antragstellung an und können Ihnen mehr zu den Zuständigkeiten von Kranken- und Pflegekassen sowie der Deutschen Rentenversicherung sagen.

Mehr dazu, wo Sie Pflegeberater finden und wie Sie die Beratung in Anspruch nehmen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema Pflegeberatung.

Soziale Medien und Foren

In Foren und in den sozialen Medien können Sie Erfahrungsberichte und Empfehlungen von anderen Patienten finden, die ähnliche Reha-Maßnahmen oder Kuren durchlaufen haben. Diese Erfahrungen können Ihnen dabei helfen, einen realistischen Eindruck von bestimmten Einrichtungen zu bekommen.

Tipp
Vergleichen lohnt sich

Bevor Sie sich für eine Einrichtung entscheiden, sollten Sie sich über verschiedene Dinge informieren: Gibt es Bewertungen, die Auskunft über die Qualität geben? Bietet die Einrichtung spezielle Therapieformen an, die Sie benötigen oder wünschen? Und am wichtigsten: Arbeitet die Einrichtung mit dem Kostenträger zusammen? Denn Krankenkasse oder Rentenversicherung übernehmen die Kosten für Kur oder Reha nur bei einer anerkannten Einrichtung.

Antragstellung und Finanzierung: Wer bezahlt Reha und Kur für pflegende Angehörige?

Liegen medizinische Gründe vor und ist die Kur oder Reha bewilligt, wird ein Großteil der Kosten übernommen.

Unterschiedlich sind hier jedoch die Kostenträger: Die Kur oder Reha wird je nach Anlass und Situation von verschiedenen Trägern finanziert:

  • Krankenkasse
  • Rentenkasse
  • Unfallversicherung

Welcher Kostenträger verantwortlich ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und muss individuell entschieden werden. Für mehr Informationen sollten Sie sich mit Ihrem Arzt besprechen oder sich direkt an einen der Kostenträger wenden: Ist er nicht zuständig, wird er sie an die richtige Stelle weiterleiten.

In allen drei Fällen müssen Personen über 18 Jahre jedoch einen Eigenanteil leisten.

Finanzierung der Kur für pflegende Angehörige

Ob ambulant in staatlich anerkannten Kurorten oder stationär in einer Kurklinik – Erholungskuren für pflegende Angehörige gehören in der Regel nach Paragraf 23 Abschnitt 2 SGB V zu den ambulanten Vorsorgeleistungen und werden durch die Krankenkassen finanziert.

Und zwar nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch im Ausland, denn einige Krankenkassen haben zum Beispiel besondere Verträge mit Einrichtungen in Italien, Österreich, Polen oder Ungarn geschlossen. (15)

Kuren für Mütter und Väter sind in Paragraf 24 SGB V gesetzlich verankert. Die Voraussetzungen für mobile, ambulante sowie stationäre Kuren sind in Paragraf 40 SGB V geregelt.

Neben einem medizinischen Grund müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: (11)

  • Sie waren in ärztlicher Behandlung und dabei wurden alle erforderlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnet und ausgeschöpft.
  • Die Therapiemöglichkeiten vor Ort sind ausgeschöpft.
  • Ihre letzte ambulante Kur liegt länger als drei Jahre zurück oder Ihre letzte stationäre Kur liegt länger als vier Jahre zurück oder ein erneuter medizinischer Grund ist gegeben.

Die Kostenübernahme umfasst medizinische Leistungen, für Unterkunft und Verpflegung ist eine Eigenbeteiligung erforderlich. Die genauen Bedingungen können je nach Krankenkasse variieren.

Finanzierung einer Rehabilitation (Reha) für pflegende Angehörige

Die Kosten für Rehabilitationen werden je nach Zweck und Notwendigkeit der Maßnahme von unterschiedlichen Trägern übernommen:

Die Reha ist nach Paragraf 15 SGB VI eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation und wird als solche in den meisten Fällen von der Deutschen Rentenversicherung bezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung ist für die Kostenübernahme einer Reha zuständig, wenn diese der Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit dient, insbesondere nach langen Krankheitsphasen oder bei drohender Behinderung. (6)

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Reha, wenn diese zur Behandlung einer Krankheit erforderlich ist und die Gesundheit verbessern oder wiederherstellen soll. (5)

Info
Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Ob Ihre Krankenkasse oder Ihre Rentenversicherung als Kostenträger in Frage kommt, ist nicht ganz unerheblich. Denn wenn die Rentenversicherung die Kosten übernehmen soll, müssen Sie zuvor auf jeden Fall versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise müssen Sie in den letzten beiden Jahren vor der Antragstellung mindestens sechs Kalendermonate lang Ihre Rentenbeiträge bezahlt haben. Liegt ein sogenannter Ausschlussgrund vor (zum Beispiel wenn Sie Beamter auf Lebenszeit sind) haben Sie keinen Anspruch auf medizinische Reha-Leistungen durch die Rentenversicherung. (16)

Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Kosten für Reha-Maßnahmen nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten, um die Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. (14) Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im Siebten Buch Sozialgesetzbuch, vor allem in den Paragrafen 26 bis 34.

In allen drei Fällen müssen Sie sich anteilig an den anfallenden Kosten beteiligen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nutzen

Auch der Gesetzgeber ist davon überzeugt, dass pflegende Angehörige einmal durchatmen, neue Kraft tanken müssen und eine kleine Auszeit von der Pflege brauchen. Aus diesem Grund gibt es die sogenannte Verhinderungspflege, auch „Ersatzpflege“ genannt.

Diese ist für maximal acht Wochen im Jahr möglich, wenn Sie als pflegender Angehöriger Urlaub machen, eine Kur sowie Reha wahrnehmen oder anderweitig verhindert sind. Verhinderungspflege findet in der Regel zuhause statt.

Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf Verhinderungspflege stellen, damit die Pflegeversicherung die Kosten übernimmt. Das ist auch rückwirkend möglich. Damit Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können, muss Ihr pflegebedürftiger Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 besitzen.

Welche weiteren Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sie die Verhinderungspflege nutzen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Grundsätzlich müssen Sie, eventuell gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen, entscheiden, ob er während Ihres Urlaubs lieber zuhause oder in einer stationären Einrichtung betreut werden möchte. Viele Pflegeheime bieten eine stationäre Aufnahme auf Zeit an oder Sie suchen nach einem Platz in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung.

Wenn Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wird Ihr pflegebedürftiger Angehöriger für die Dauer von maximal acht Wochen im Kalenderjahr stationär betreut. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten, der Betrag ist jedoch gedeckelt: auf 3.539 Euro im Jahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).

Damit sie gut pflegen können, sollten Sie sich hier und da Pausen gönnen und auch an Urlaub denken. Ist die Pflege schon so anstrengend, dass Sie körperliche und psychische Symptome aufweisen oder leiden Sie an einer Krankheit, ist eine Kur oder Reha der richtige Weg.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Urlaub steht einem als pflegender Angehöriger zu?

Pflegende Angehörige haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub. Arbeiten Sie neben der Pflege eines Angehörigen, richtet sich Ihr Jahresurlaub nach Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Gibt es Sonderurlaub für pflegende Angehörige?

Ja, nach Paragraf 2 Pflegezeitgesetz können Angehörige bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig freigestellt werden, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder in einer akuten Pflegesituation zu unterstützen. Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf Erholungsurlaube, Kuren oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Kann ich als pflegender Angehöriger eine Kur beantragen?

Ja, pflegende Angehörige können bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit und Belastung eine Kur beantragen. Die Antragstellung erfolgt nach einem Erstgespräch mit dem behandelnden Arzt über die Krankenkasse.

Habe ich als pflegender Angehöriger Anspruch auf eine Kur?

Ja, wenn Ihre gesundheitliche Belastung dies erfordert und eine ärztliche Empfehlung vorliegt, haben Sie ein Anspruch auf eine Kur zur eigenen Erholung und Gesundheitsförderung.

Wie beantrage ich eine Kur für pflegende Angehörige?

Die Kur wird mit einem ärztlichen Attest bei der eigenen Krankenversicherung beantragt. Wichtig sind die Darlegung der derzeitigen (Pflege-) Situation und die Begründung der eigenen Erholungsbedürftigkeit.

Wie oft kann ich als pflegender Angehöriger eine Kur machen?

Eine ambulante Kur kann in der Regel alle drei Jahre beantragt werden, sofern keine dringenden medizinischen Gründe für eine frühere Maßnahme bestehen. Eine stationäre Kur kann in der Regel alle vier Jahre in Anspruch genommen werden. In begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen, kann dieser Zeitraum verkürzt werden.

Können pflegebedürftige Angehörige mit zur Kur?

Ja, bei Verfügbarkeit entsprechender Einrichtungen können pflegebedürftige Angehörige in einer sogenannten „Bring-mit-Kur“ mitgenommen werden. Die Kostenübernahme muss allerdings individuell geklärt werden.

Wie beantrage ich Reha für pflegende Angehörige?

Eine Reha für pflegende Angehörige wird ähnlich wie eine Kur beantragt. Wichtig ist auch hier das Erstgespräch mit dem Arzt. Allerdings werden die Kosten für eine Reha durch einen anderen Kostenträger übernommen. In den meisten Fällen ist das die Deutsche Rentenversicherung. Ihren Antrag reichen Sie dementsprechend dort ein.

Können pflegebedürftige Angehörige mit zur Reha?

Das ist abhängig von der Einrichtung und dem spezifischen Angebot. Einige Reha-Einrichtungen ermöglichen die Mitnahme von pflegebedürftigen Personen, dies müssen Sie jedoch im Vorfeld abklären.

Wer zahlt die Kur oder Reha für pflegende Angehörige?

Die Kostenübernahme für eine Kur erfolgt in der Regel durch die Krankenkasse, für eine Reha durch die Rentenversicherung, Krankenkasse oder Unfallversicherung, abhängig von der jeweiligen Ausgangslage und der Zielsetzung der Maßnahme.

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Erstelldatum: 6102.90.6|Zuletzt geändert: 5202.90.61
(1)
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz): § 3 Dauer des Urlaubs
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html (letzter Abruf am 04.03.2024)
(2)
4QD – Qualitätskliniken.de GmbH (2019): Reha für pflegende Angehörige
https://www.qualitaetskliniken.de/reha-haeufige-fragen/reha-fuer-pflegende-angehoerige/ (letzter Abruf am 04.03.2024)
(3)
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (Ohne Jahr): Kur für pflegende Angehörige
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/kur-fuer-pflegende-angehoerige (letzter Abruf am 04.03.2024)
(4)
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung: § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__23.html (letzter Abruf am 04.03.2024)
(5)
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung: § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html letzter Abruf am 04.03.2024)
(6)
Sozialgesetzbuch (SGB VI) Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung: § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__15.html (letzter Abruf am 04.03.2024)
(7)
Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. (Ohne Jahr): Ihr Weg zur Kur
https://www.kuren-fuer-pflegende-angehoerige.de/wissenswert/ (letzter Abruf am 04.03.2024)
(8)
Krankenkassen.Deutschland (Ohne Jahr): Zuschuss für die Vorsorge-Kur
https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/gesundheit/Vorsorgekur/ (letzter Abruf am 04.03.2024)
(9)
Deutscher Heilbäderverband e.V. (Ohne Jahr): Ihr Weg zur Kur
https://www.deutscher-heilbaederverband.de/die-kur/kurantrag/ (letzter Abruf am 04.03.2024)
(10)
compass private pflegeberatung GmbH (Ohne Jahr): Kurberatung für pflegende Angehörige bei gesundheitlicher Belastung
https://www.compass-pflegeberatung.de/aktuelles-medien/veroeffentlichungen/service-artikel/detail/kurberatung-fuer-pflegende-angehoerige-bei-gesundheitlicher-belastung (letzter Abruf am 04.03.2024)
(11)
Gemeinsamer Bundesausschuss (2023): Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3095/Reha-RL_2023-01-19_iK-2023-03-22.pdf (letzter Abruf am 04.03.2024)
(12)
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG) (2023): § 42a, Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2023/155 (letzter Abruf am 04.03.2024)
(13)
GKV-Spitzenverband (2024): Informationen zur medizinischen Rehabilitation
https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/medizinische_rehabilitation/reha_infos_1.jsp (letzter Abruf am 04.03.2024)
(14)
ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG (2022): Kur und Reha: Das steht pflegenden Angehörigen zu
https://www.advocard.de/streitlotse/familie-und-vorsorge/kur-und-reha-auszeit-fuer-pflegende-angehoerige/ (letzter Abruf am 04.03.2024)
(15)
Rehakliniken Online (Ohne Jahr): Kuren im Ausland
https://www.rehakliniken.de/kur/kuren-im-ausland (letzter Abruf am 04.03.2024)
(16)
Deutsche Rentenversicherung (2024): Allgemeine medizinische Reha
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Allgemeine-med-Reha/allgemeine-med-reha.html (letzter Abruf am 04.03.2024)
(17)
Bildquelle
© Jenny Sturm – Fotolia.com
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