Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG): Definition
Das Digitalisierungsgesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben. Das Gesetz soll bestehende digitale Entwicklungen verbessern bzw. sie für die Gesundheits- und Pflegebranche breiter nutzbarer zu machen. Es soll die Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen weiterentwickeln und es schafft ein Recht auf Kostenerstattung von digitalen Apps für Pflege und Gesundheit (kurz DiPA und DiGA). Zusätzlich wurde eine Grundlage geschaffen, dass digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) noch intensiver in die Versorgung von Patienten integriert und digitale Pflegeanwendungen (DiPA) überhaupt genutzt werden können.(1)
Das Gesetz ist vom Deutschen Bundeskabinett am 03.06.2021 verabschiedet worden und kurz darauf in Kraft getreten. Dazu waren Änderungen im Fünften und Elften Sozialgesetzbuch notwendig. Während das SGB V alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammenfasst, finden sich im SGB XI alle Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung.
Das bringt uns das neue Gesetz zur digitalen Versorgung und Pflege-Modernisierung
Digitalisierung schafft für Pflegebedürftige neue Möglichkeiten und gewinnt auch in der Pflege immer mehr an Bedeutung. Einige der Technologien werden bereits von ambulanten Pflegediensten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eingesetzt.
Die Weiterentwicklung von neuen Technologien sollen Pflegebedürftige stärken und Pflegende bei ihren Aufgaben entlasten. Allerdings stehen wir bisher in dieser Entwicklung noch am Anfang.
Inwiefern die digitalen Anwendungen im Pflegealltag genutzt werden, bleibt abzuwarten. In diesem Ratgeber informieren wir Sie zunächst über die wichtigsten Inhalte des DVPMGs:
- Erstattung von digitalen Pflegeanwendungen bis zu 50 Euro (DiPA)
- Verbesserungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
- Telematikinfrastruktur (TI)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- E-Rezept
- Digitale Pflegeberatung
Erstattung von digitalen Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden von der Pflegekasse auf Antrag von bis zu 50 Euro monatlich erstattet, wenn sie im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind. Damit Pflegeanwendungen in dieses Verzeichnis aufgenommen werden, wurde ein neues Verfahren eingeführt. Es überprüft, welche Pflegeanwendungen für den Nutzer sinnvoll sind.
Während digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) von der Krankenkasse erstattet werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der DiPAs auf Antrag. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen anerkannten Pflegegrad hat.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Gesundheits-Apps auf Rezept wurden bereits mit dem Digitalen-Versorgung-Gesetz (DVG) am 09. Dezember 2019 ermöglicht. Mit dem DVPMG wurden noch einige Punkte verbessert.
Es ist vorgesehen, dass Versicherte zukünftig ihre Daten in ihre elektronische Patientenakte einstellen können.
Ebenso werden Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) stehen, besser vergütet.
Unter Heilmittelerbringer sind Therapeuten zu verstehen, deren Tätigkeit bei der Krankenkasse zugelassen sind. Dazu zählen:
- Physikalische Therapie wie etwa Physiotherapie und Krankengymnastik
- Podologische Therapie
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Form von Logopädie
- Ergotherapie
Telematikinfrastruktur (TI)
Die Telematikinfrastruktur (TI) bildet das Fundament für die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen. Mit ihr soll die Zusammenarbeit insbesondere zwischen Ärzten, Therapeuten, Pflegekräften, Krankenhäusern, Apotheken und Krankenkassen verbessert werden:(2)
- Sie vernetzt alle relevanten Akteure digital miteinander.
- Sie ermöglicht einen schnellen und sicheren Daten-Austausch.
Aus diesem Grund wird auch der Fortschritt der Telemedizin (zum Beispiel ärztliche Beratung per Telefon oder Video) weiter vorangetrieben. Für Patienten, ebenso wie für die Ärzte, gewinnt die Telemedizin immer mehr an Bedeutung. Gerade wenn es gilt, wichtige Gesundheitsdaten elektronisch auszutauschen, Distanzen zu überwinden und die Kommunikation besser zu gestalten, ist die Telemedizin kaum mehr wegzudenken.
Videosprechstunden und sogenannte Telekonsilien wurden durch attraktivere Vergütungsmodelle gestärkt. Ein Telekonsilium ist der Austausch zwischen zwei Ärzten über digitale Medien, bei dem sich ein Arzt mit einem anderen (Fach-)Arzt berät. In der Praxis bedeutet das beispielsweise, dass zwischen dem Patienten und Arzt keine Distanz mehr überwunden werden muss, sondern die Sprechstunde per Video stattfinden kann.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) wurde bereits verpflichtend für Apotheken und Krankenhäuser im Digitalen-Versorgung-Gesetz festgelegt. Damit ein Patient seine Daten in der ePA speichern kann, muss der Arzt oder das Krankenhaus an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen werden.
Seit dem 01.07.2021 sind alle Ärzte und Zahnärzte dazu verpflichtet, die elektronische Speicherung der Patientendaten für alle Patienten zu ermöglichen. Allerdings nur, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht und seine Einwilligung dazu gibt.(3)
Der derzeitige Gesundheitsminister Karl Lauterbach plant nun, das für alle gesetzlich Versicherten bis Ende 2024 eine digitale Akte eingerichtet werden soll. Wer das nicht möchte – so ist das geplant – muss den Vorgang aktiv ablehnen. In dieser Akte werden dann Röntgenbilder, Befunde und die Medikamente gespeichert. Ob das auf den Weg gebracht werden kann, bleibt noch abzuwarten.(4)
In der ePA bekommen Versicherte einen Überblick über ihre persönliche Patientengeschichte: Welche Vorerkrankungen liegen vor? Welche Untersuchungen und Behandlungen wurden in der Vergangenheit durchgeführt? Welche Medikamente werden und wurden eingenommen? Wie sehen die aktuellen Blutwerte aus? Damit werden wichtige medizinische Dokumente, wie etwa Arztbriefe oder Medikationspläne, an einer gebündelten Stelle zugänglich gemacht.

E-Rezept
Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten. Mit ihm wird das E-Rezept seit dem Januar 2022 für die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel verpflichtend genutzt.
Für den Patienten bedeutet das, es muss keine weite Wegstrecke überwunden werden, um ein Rezept vom Arzt abzuholen. Mit dem E-Rezept wird dieses Verfahren digitalisiert und spart überflüssige Wege. Einlösen können Sie Ihr E-Rezept entweder online oder bei Ihrer Apotheke vor Ort.
Nun wird dieses Gesetz erweitert. Im DVPMG ist geplant, dass in es in Zukunft auch E-Rezepte für den Bereich der häuslichen Pflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der Heil- und Hilfsmittel geben wird.
Versicherte sollen ihre Rezepte künftig auch personenbezogen mit einem Identitätsnachweis, wie dem Personalausweis oder Reisepass, in der Apotheke anfordern können. Auch bei Apotheken im europäischen Ausland soll es möglich werden, E-Rezepte einzulösen.

Digitale Pflegeberatung
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wurde im Absatz 2 um digitale Beratungsangebote und Möglichkeiten erweitert.(5)
Übersicht der Digitalisierungsgesetze für Gesundheit & Pflege
Damit Sie den Überblick über die aktuellen Digitalisierungsgesetze im Gesundheitswesen behalten, finden Sie im Folgenden eine kurze Zusammenfassung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das DVPMG?
Das DVMG (Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege) ist ein Gesetz, das in vielen Bereichen der Pflege und Versorgung, die Digitalisierung und den Datenaustausch voran treiben soll. Darunter fallen beispielsweise nützliche Pflege-Apps, die Telemedizin oder die Pflegeberatung, die um digitale Elemente erweitert wurde.
Wann ist das DVPMG in Kraft getreten?
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege ist am 20. Jan. 2021 im Bundeskabinett verabschiedet worden und kurz darauf in Kraft getreten.