Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG): Definition
Das Digitalisierungsgesetz von Jens Spahn soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben. Aus diesem Grund verfolgt er mit dem neuen Gesetzesentwurf das Ziel, bereits bestehende digitale Entwicklungen zu verbessern bzw. sie für die Gesundheits- und Pflegebranche breiter nutzbar zu machen.
Beispielsweise ist darin vorgesehen, die Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen weiterzuentwickeln. Aber auch ein Recht auf Kostenerstattung von digitalen Apps für Pflege und Gesundheit (kurz DiPA und DiGA) soll geschaffen sowie ausgeweitet werden.
Zusätzlich wird eine Grundlage geschaffen, dass digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) noch intensiver in die Versorgung von Patienten integriert und digitale Pflegeanwendungen (DiPA) überhaupt genutzt werden können (s. Quelle 1).
Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, liegt seit dem 15.11.2020 ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vor. Das bedeutet, das Gesetz muss erst noch vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden, bevor es in Kraft treten kann. Dazu sind Änderungen im Fünften und Elften Sozialgesetzbuch notwendig. Während das SGB V alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammenfasst, finden sich im SGB XI alle Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung.
Das bringt uns das neue Gesetz zur digitalen Versorgung und Pflege-Modernisierung
Digitalisierung schafft für Pflegebedürftige neue Möglichkeiten und gewinnt auch in der Pflege immer mehr an Bedeutung. Einige der Technologien werden bereits von ambulanten Pflegediensten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen eingesetzt. Die Weiterentwicklung von neuen Technologien sollen Pflegebedürftige stärken und Pflegende bei ihren Aufgaben entlasten. Allerdings stehen wir bisher in dieser Entwicklung noch am Anfang. Inwiefern die digitalen Anwendungen im Pflegealltag genutzt werden, bleibt abzuwarten.
1. Erstattung von digitalen Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden von der Pflegekasse auf Antrag erstattet, wenn sie im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind. Damit Pflegeanwendungen in dieses Verzeichnis aufgenommen werden, wird ein neues Verfahren eingeführt. Es überprüft, welche Pflegeanwendungen für den Nutzer sinnvoll sind. Während digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) von der Krankenkasse erstattet werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der DiPAs auf Antrag. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen anerkannten Pflegegrad hat.
„Menschliche Zuwendung ist Voraussetzung für gute Pflege. Aber gute Pflege kann noch besser werden, wenn sie digital unterstützt wird. Deshalb machen wir digitale Anwendungen jetzt auch für Pflege nutzbar. Sinnvolle Apps und digitale Anwendungen können Pflegebedürftigen helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen.“
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (s. Quelle 1)
2. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Apps auf Rezept (DiGA) wurden bereits mit dem Digitalen-Versorgung-Gesetz (DVG) am 09. Dezember 2019 ermöglicht. Nun sollen aber noch einige Punkte verbessert werden. Es ist vorgesehen, dass Versicherte zukünftig ihre Daten in ihre elektronische Patientenakte einstellen können. Ebenso werden Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit einer digitalen Gesundheitsanwendung stehen, künftig vergütet. Unter Heilmittelerbringer sind Therapeuten zu verstehen, deren Tätigkeit bei der Krankenkasse zugelassen sind. Dazu zählen:
- physikalische Therapie wie etwa Physiotherapie und Krankengymnastik
- podologische Therapie
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Form von Logopädie
- Ergotherapie
3. Telematikinfrastruktur (TI)
Die Digitalisierung im Gesundheitswegen in Deutschland ist nicht aufzuhalten. Aus diesem Grund wird auch der Fortschritt der Telemedizin (z. B. ärztliche Beratung per Telefon oder Video) weiter vorangetrieben. Für Patienten, ebenso wie für die Ärzte, gewinnt die Telemedizin immer mehr an Bedeutung. Gerade wenn es gilt, wichtige Gesundheitsdaten elektronisch auszutauschen, Distanzen zu überwinden und die Kommunikation besser zu gestalten, ist die Telemedizin kaum mehr wegzudenken.
Der Entwurf sieht vor, dass Videosprechstunden und sog. Telekonsilien durch attraktivere Vergütungsmodelle gestärkt werden. Ein Telekonsilium ist der Austausch zwischen zwei Ärzten über digitale Medien, bei dem sich ein Arzt mit einem anderen (Fach-)Arzt berät. In der Praxis bedeutet das bspw., dass zwischen dem Patienten und Arzt keine Distanz mehr überwunden werden muss, sondern die Sprechstunde per Video stattfinden kann.
4. Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) wurde bereits verpflichtend für Apotheken und Krankenhäuser im Digitalen-Versorgung-Gesetz festgelegt. Damit ein Patient seine Daten in der ePA speichern kann, muss der Arzt oder das Krankenhaus an die sog. Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen werden. Für Ärzte, Pflegeeinrichtungen und Therapeuten war die ePA bisher nur freiwillig.
Das soll sich mit dem neuen DVPMG ändern. Seit dem 01.01.2021 sind Ärzte, Pflegeeinrichtungen und Therapeuten verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, um die Speicherung der Patientendaten für alle Patienten zu ermöglichen. Allerdings nur, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht und seine Einwilligung dazu gibt (s. Quelle 2).
5. E-Rezept
Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass ab Januar 2022 das E-Rezept verpflichtend für die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt wird.
Für den Patienten bedeutet das, es muss keine weite Wegstrecke überwunden werden, um ein Rezept vom Arzt abzuholen. Mit dem E-Rezept wird dieses Verfahren digitalisiert und spart überflüssige Wege. Einlösen können Sie Ihr E-Rezept online oder bei Ihrer Apotheke vor Ort.
Nun wird dieses Gesetz erweitert. Im DVPMG ist geplant, dass in es in Zukunft auch E-Rezepte für den Bereich der häuslichen Pflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie und der Heil- und Hilfsmittel geben wird.
6. Digitale Pflegeberatung
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI um digitale Elemente erweitert werden soll. Hier bleibt noch abzuwarten, wie der Gesetzgeber den Begriff „digitale Elemente“ definieren wird. Details hierzu sind noch nicht bekannt (s. Quelle 3).
Übersicht der Digitalisierungsgesetze für Gesundheit & Pflege
Damit Sie den Überblick über die aktuellen Digitalisierungsgesetze im Gesundheitswesen behalten, finden Sie im Folgenden eine kurze Zusammenfassung.