Was sind technische Pflegehilfsmittel?
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Vorrichtungen, die zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zu einer selbständigeren Lebensführung der pflegebedürftigen Person beitragen. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis in den Produktgruppen 50 bis 52 gelistet. (1)
Anders als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind technische Pflegehilfsmittel für eine dauerhafte Verwendung vorgesehen. Typische Beispiele sind: Pflegebetten, Notrufsysteme, Pflegerollstühle oder Hilfsmittel für die Positionierung (Lagerung).
Produktgruppen 50 bis 52: Technische Pflegehilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis
Das Hilfsmittelverzeichnis listet neben zahlreichen Hilfsmitteln auch Pflegehilfsmittel. Diese Unterscheidung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln spielt eine wichtige Rolle beim Antrag auf Kostenübernahme.
Technische Pflegehilfsmittel findet man in den Produktgruppen 50 bis 52:
- PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene und Linderung von Beschwerden
- PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität
Produktgruppe 53 gibt es übrigens nicht mehr, denn sie wurde mit PG 51 zusammengelegt. In Produktgruppe 54 findet man die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. (2)
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
In Produktgruppe 50 (PG 50) des Hilfsmittelverzeichnisses befinden sich Pflegehilfsmittel, die bei der Durchführung pflegerischer Maßnahmen helfen. Sie sollen verhindern, dass die pflegebedürftige Person und die Pflegepersonen mit der Pflege körperlich überfordert werden. (3)
Zu Produktgruppe 50 gehören:
- Pflegebetten und Einlegerahmen (Bettzurichtungen)
- Zubehör für Pflegebetten und Pflegebetttische
- Rollstühle mit Sitzkantelung (Pflegerollstühle)
- Rollstuhlrampen
- Hilfsmittel für die Positionierung (Lagerung)
Andere vergleichbare Pflegehilfsmittel können anerkannt werden, wenn sie im Einzelfall notwendig sind, um die Pflege zu erleichtern und eine Überforderung der Beteiligten zu verhindern.
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene und Linderung von Beschwerden
In Produktgruppe 51 (PG 51) des Hilfsmittelverzeichnisses befinden sich Pflegehilfsmittel, die bei der Körperpflege helfen, zu einer selbständigeren Lebensführung beitragen oder Beschwerden lindern. (4)
Zu Produktgruppe 51 gehören:
- Bettpfannen und Urinflaschen für die Hygiene im Bett
- Waschbare Bettschutzunterlagen
- Waschsysteme für die Körperpflege im Bett (Haarwaschwannen und Duschwägen)
- Lagerungsrollen
Andere vergleichbare Pflegehilfsmittel können anerkannt werden, wenn sie im Einzelfall für die Körperpflege und Hygiene oder für eine selbständigere Lebensführung notwendig sind.
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität
In Produktgruppe 52 (PG 52) des Hilfsmittelverzeichnisses befinden sich Pflegehilfsmittel, die zu einer selbständigeren Lebensführung und zu mehr Mobilität beitragen.
Sie sollen es der pflegebedürftigen Person ermöglichen, länger zuhause zu wohnen und eine höhere Lebensqualität zu genießen. Gleichzeitig sollen die Pflegehilfsmittel in PG 52 den Bedarf an Unterstützung durch Pflegepersonen oder Pflegefachkräfte verringern. (5)
Zu Produktgruppe 52 gehören:
- Notrufsysteme und Zubehör
- Pflegehilfsmittel zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten (Herdwächter, GPS-Tracker mit Geozaun-Funktion)
- Pflegehilfsmittel zur Bewältigung von und einen selbständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Hilfen zur Medikamentengabe, Geräte zur Überwachung von Körperzuständen)
Rollatoren und andere bekannte Mobilitäts-Hilfsmittel gehören zum Beispiel zu Produktgruppe 10 „Gehhilfen“. Sie gelten deshalb als Hilfsmittel und werden nicht wie Pflegehilfsmittel über die Pflegeversicherung, sondern nur über die Krankenversicherung finanziert.
Antrag auf Kostenübernahme
Die richtigen technischen Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege zuhause und entlasten die Pflegenden spürbar. Deshalb sollten Sie Ihre Ansprüche kennen und wissen, wie Sie eine Kostenübernahme für technische Pflegehilfsmittel beantragen. Hier erfahren Sie, wie das geht.
Grundvoraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse:
- Die pflegebedürftige Person hat einen anerkannten Pflegegrad. Die Höhe ist dabei egal.
- Die Pflege muss überwiegend zuhause, in einer WG oder betreutem Wohnen stattfinden, da bei vollstationärer Pflege das Pflegeheim für alle Hilfsmittel zuständig ist. Hilfsmittel, die ausschließlich der ambulante Pflegedienst benötigt, muss dieser selbst bereitstellen.
- Das Pflegehilfsmittel muss entweder die Pflege erleichtern oder unterstützen, Beschwerden lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen.
Bei Pflegehilfsmitteln gibt es viele Wege zur Kostenübernahme: Die ärztliche Verordnung, der Direktantrag über einen Anbieter, die Verordnung im Pflegegutachten oder die verbindliche Empfehlung einer beteiligten Pflegefachkraft. Mehr dazu erfahren Sie im Folgenden. (1)
Ärztliche Verordnung einholen
Ähnlich wie bei den Hilfsmitteln, können Sie auch für technische Pflegehilfsmittel eine ärztliche Verordnung (Rezept) erhalten. Darauf wird vermerkt, welche gesundheitlichen Einschränkungen begründen, dass für die Pflege ein bestimmtes Pflegehilfsmittel benötigt wird.
Falls Sie eine besondere Ausführung benötigen, wie zum Beispiel ein Schwerlast-Pflegebett, sollte das ebenfalls vermerkt sein. Sonst übernimmt die Pflegekasse nur die Kosten für ein Standardmodell und Sie müssen den Rest selbst als Aufzahlung bezahlen.
Die ärztliche Verordnung reichen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrer Krankenkasse ein. Dort wird geprüft, ob die Kosten übernommen werden und welche der beiden Kassen zuständig ist. An diesem Prozess müssen Sie sich aber nicht beteiligen. (1)
Direktantrag bei der Pflegekasse stellen
Nicht alle Ärzte kennen sich mit den Funktionen und Details technischer Pflegehilfsmittel gut aus. Dies kann dazu führen, dass auf dem ärztlichen Rezept nicht das optimale Pflegehilfsmittel verordnet wird. Mitarbeiter von Sanitätshäusern können Sie dabei oft besser beraten.
Viele Sanitätshäuser helfen Ihnen sogar dabei, technische Pflegehilfsmittel ohne ärztliche Verordnung direkt zu beantragen. Sie könnten diese Direktanträge prinzipiell auch ohne diese Unterstützung stellen. Aber die Erfolgsaussichten sind größer, wenn Sie sich von erfahrenen Profis helfen lassen. (1)
Verordnung im Pflegegutachten
Auch Pflegegutachter kennen sich mit Pflegehilfsmitteln bestens aus. Und sie lernen im Rahmen einer Pflegebegutachtung Ihre individuelle Pflegesituation näher kennen. Die Gutachter können also oft sehr gut einschätzen, welche technischen Pflegehilfsmittel aktuell hilfreich wären.
Deshalb können in einem Pflegegutachten technische Pflegehilfsmittel und vergleichbare Hilfsmittel verordnet werden. Falls der Gutachter ein Pflegehilfsmittel verordnen möchte und Sie dem zustimmen, gilt die Verordnung im Gutachten automatisch als Antrag auf Kostenübernahme. (6)
Verbindliche Empfehlung einer Pflegefachkraft bekommen
An der häuslichen Pflege beteiligte Pflegefachkräfte kennen die individuelle Pflegesituation und können gut einschätzen, wo technische Pflegehilfsmittel erforderlich sind. Deshalb dürfen diese Fachkräfte verbindliche Empfehlungen für bestimmte Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel ausstellen.
Das gilt aber nur, wenn die Pflegefachkraft eine dieser Leistungen erbringt:
- Pflegesachleistung (meistens über einen ambulanten Pflegedienst)
- Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3
- Häusliche Krankenpflege oder Außerklinische Intensivpflege (vorübergehend und nur auf ärztliche Verordnung)
Diese Empfehlung müssen Sie innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Die verbindliche Empfehlung ist also nur halb so lange gültig wie eine ärztliche Verordnung. (1)
Fristen beim Antrag auf technische Pflegehilfsmittel
Frist für den Antrag: Falls Sie eine ärztliche Verordnung oder eine verbindliche Empfehlung einer Pflegefachkraft haben, müssen Sie diese fristgerecht mit dem Antrag einreichen. Eine ärztliche Verordnung ist 28 Kalendertage gültig, eine verbindliche Empfehlung nur 14 Kalendertage.
Frist für die Bearbeitung: Die Pflegeversicherung hat drei Wochen Zeit, den Antrag zu bearbeiten. In bestimmten Fällen kann sie einen Gutachterdienst einschalten, um festzustellen, ob ein Pflegehilfsmittel wirklich notwendig ist. Dadurch verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.
Technisches Pflegehilfsmittel im Sanitätshaus erhalten
Wenn Ihre Pflegeversicherung Ihren Antrag auf Kostenübernahme genehmigt, teilt Sie Ihnen auch mit, wo Sie Ihr technisches Pflegehilfsmittel bekommen. Denn die Kassen schließen für viele Pflegehilfsmittel Exklusiv-Verträge mit Sanitätshäusern oder anderen Versorgern ab.
In solchen Fällen sind Sie an die Vorgaben Ihrer Pflegeversicherung gebunden und die Kostenerstattung gilt nur, wenn Sie Ihr technisches Pflegehilfsmittel dort beziehen. Sollte allerdings der Zugang zum genannten Versorger für Sie nicht zumutbar sein, ist eine Ausnahme möglich.
Wo auch immer Sie Ihr Pflegehilfsmittel erhalten: Es ist die Pflicht des Anbieters, Ihnen das Gerät gebrauchsfertig zu überlassen und Ihnen genau zu erklären, wie alles funktioniert. Darüber hinaus ist der Anbieter dauerhaft für die Wartung und Reparatur zuständig. (1)
Zuzahlung und Aufzahlung bei technischen Pflegehilfsmitteln
Die gesetzliche Zuzahlung für ein technisches Pflegehilfsmittel beträgt 10 Prozent der Kosten, aber höchstens 25 Euro pro Pflegehilfsmittel. Die Zuzahlungspflicht gilt nur für volljährige gesetzlich Versicherte. Prüfen Sie auch Ihren möglichen Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung.
Fällig wird die Zuzahlung bei der Übergabe des technischen Pflegehilfsmittels. Falls Sie ein teureres Modell möchten, als die Pflegeversicherung bereit ist zu finanzieren, müssen Sie die Mehrkosten selbst zahlen. Dabei spricht man von einer Aufzahlung. (1)
Häufig gestellte Fragen
Was sind technische Pflegehilfsmittel?
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Vorrichtungen, die zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zu einer selbständigeren Lebensführung der pflegebedürftigen Person beitragen. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis in PG 50 bis 52 gelistet.
Welche Pflegehilfsmittel sind in Produktgruppe 50?
Zu PG 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“ gehören Pflegebetten und Zubehör, sowie Personenlifter, Rollstühle, Rollstuhlrampen und Pflegehilfsmittel zur Lagerung (Positionierung).
Welche Pflegehilfsmittel sind in Produktgruppe 51?
Zu PG 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene und Linderung von Beschwerden“ gehören Bettpfannen, Urinflaschen und Waschsysteme wie Haarwaschwannen oder Duschwägen.
Welche Pflegehilfsmittel sind in Produktgruppe 52?
Zu PG 52 „Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität“ gehören Notrufsysteme, Herdwächter und verschiedene Digitale Assistenzsysteme.
Welche Pflegehilfsmittel sind in Produktgruppe 53?
PG 53 gibt es nicht mehr, sie wurde mit PG 51 zusammengelegt.
Wie beantrage ich technische Pflegehilfsmittel?
Sie können den Antrag auf Kostenübernahme mit einer ärztlichen Verordnung oder mit der Hilfe eines Pflegehilfsmittel-Anbieters stellen. Außerdem können im Pflegegutachten Hilfs- und Pflegehilfsmittel verordnet werden. Oder Sie reichen die Empfehlung einer beteiligten Pflegefachkraft als Antrag ein.